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204. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1967

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967 werden

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

nachstehende Richtlinien erlassen, nach

denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964 übernommen werden

können.

Grundgeschäfte, für die Haftungen übernommen

werden können, und deren Gegenstand

§ 1. (1) Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,

gebundene Finanzkredite sowie für

Beteiligungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

an Unternehmen im Ausland übernommen

werden.

(2) Ausfuhrgeschäfte sind bestimmte Kauf-,

Werk- oder gemischte Verträge (Exportverträge)

zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Inland

(Exporteur) und einem Vertragspartner mit Sitz

im Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung

von Gütern oder die Erbringung von Leistungen

zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge

(Werksverträge) gelten nur dann als

Ausfuhrgeschäfte im Sinne dieser Bestimmungen,

wenn die vereinbarte Leistung im Ausland erbracht

wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein

Exportvertrag, der zwischen einem Unternehmen

mit Sitz im Ausland (Zweitexporteur) und einem

anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen

wird, in dem Umfang, in dem ein

österreichischer Exporteur an der Erbringung

der Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Zweitexportvertrag).

Die Rechte und Pflichten des

Garantienehmers aus dem Exportvertrag finden

auf den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.

(3) Die im Rahmen von Ausfuhrgeschäften

nach Abs. 2 zu liefernden Güter haben inländischen

Ursprungs zu sein. Als inländisch im Sinne

dieser Bestimmungen gelten Güter, wenn sie im

Inland hergestellt oder die wesentliche Veränderung

im Inland erfahren haben oder wenn der

Wert der im Inland nicht weiter be- oder verarbeiteten

ausländischen Zulieferungen 50% des

Wertes des zu liefernden Gutes nicht überschreitet.

(4) Gebundene Finanzkredite im Sinne des

Abs. 1 sind Kredite von Kreditunternehmungen

mit Sitz im Inland oder im Ausland an Unternehmen

mit Sitz im Ausland, deren Gegenwert

zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften verwendet

wird.

(5) Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 sind

kapitalmäßig begründete Rechte an Unternehmen

mit Sitz im Ausland, die bestimmt sind, dauernd

im Vermögen des Unternehmens zu verbleiben,

das die Beteiligung erworben hat, oder partiarische

Darlehen. Mit der Übernahme der Beteiligung

muß kein aktivierbarer Vermögenszuwachs

bei dem Unternehmen verbunden sein, an dem

Rechte erworben werden.

(6) Exportverträge, gebundene Finanzkredite

oder Beteiligungen dürfen auf österreichische

Schilling oder auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung oder

auf eine nicht frei konvertierbare Währung

lauten. Lautet ein Exportvertrag, ein gebundener

Finanzkredit oder eine Beteiligung auf eine im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare

Währung, ist das Risiko der Konvertierung

einer solchen Währung in frei konvertierbare

Währung auszuschließen.

Haftungsarten

§ 2. (1) Haftungen gemäß § 1 können übernommen

werden als

1. Garantien zur Deckung von Risken aus

direkten Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer

(Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);

2. Garantien zur Deckung von Risken aus

indirekten Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer

(Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen);

3. Garantien zur Deckung von Risken aus

Krediten in- und ausländischer Kreditunternehmungen

für Kapital und Zinsen, deren Gegenwert

zur Bezahlung von Lieferungen und Leistungen

österreichischer Exporteure verwendet

wird (Garantien für gebundene Finanzkredite);

4. Garantien zur Deckung von politischen

Risken aus Beteiligungen von Unternehmen mit

Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz im Ausland

(Beteiligungsgarantien);

5. Garantien zur Deckung von Risken aus

einem Saldorahmen für direkte Lieferungen und

Leistungen österreichischer Exporteure an einen

bestimmten ausländischen Abnehmer (Rahmengarantien);

6. Garantien zur Deckung von Risken aus

einem Saldorahmen für direkte Lieferungen und

Leistungen österreichischer Exporteure an

mehrere ausländische Abnehmer in einem bestimmten

Abnehmerland (Länderrahmengarantien);

7. Garantien zur Deckung von politischen

Risken aus der Errichtung von Kommissionslagern

im Ausland (Kommissionslagergarantien);

für Verkäufe aus Kommissionslagern können

Garantien gemäß 2. 1, 5 und 6 übernommen

werden;

8. Garantien zur Deckung von Risken, die

Exportkreditgarantieinstitutionen im Ausland

für Exporteure mit Sitz im Ausland eingegangen

sind in dem Ausmaß, als an dem Ausfuhrgeschäft

im Ausland österreichische Exporteure durch

Ausfuhrgeschäfte beteiligt sind (Rückgarantien);

9. Bürgschaftszusagen für Wechsel, die zur

Finanzierung von Ausfuhrgeschäften österreichischer

Exporteure ausgestellt werden (Wechselbürgschaft);

Bürgschaftszusagen können nur

erteilt werden, wenn das Grundgeschäft durch

eine Haftung nach Z. 1, 5 und 6 gedeckt wurde.

(2) Bei Haftungen aus Garantien gemäß Abs. 1

2. 1 kann auf besonderen Antrag des Exporteurs

der Belassung des Exporterlöses im Lande des

Abnehmers unter Aufrechterhaltung der Haftungen

aus politischen Tatbeständen zugestimmt

werden, wenn die dem Exporteur zustehenden

Exporterlöse in der Währung des Landes des

Abnehmers bei einer Kreditunternehmung im

Lande des Abnehmers mit der Zweckbestimmung

hinterlegt werden, diese zum Erwerb von Gütern

oder Bezahlung von Leistungen im Lande des

Abnehmers zu verwenden.

(3) Für Garantien können Promessen erteilt

werden.

Haftungsfälle

§ 3. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2

Abs. 1 2. 1 bis 3 und 5 bis 6 (Garantien für

direkte Lieferungen und Leistungen, Garantien

für indirekte Lieferungen und Leistungen,

Garantien für gebundene Finanzkredite, Rahmengarantien

und Länderrahmengarantien) zugrunde

gelegt werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle

gegeben sind

(a) bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen

durch den ausländischen Vertragspartner

und

(b) bei Eintritt eines der in Abs. 2 genannten

wirtschaftlichen oder eines der in Abs. 3

genannten politischen Tatbestände.

(2) Wirtschaftliche Tatbestände im Sinne des

Abs. 1 sind

(a) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den ausländischen

Vertragspartner;

(b) schriftliche Aufforderung durch den Garantienehmer

an den Vertragspartner zur Vertragserfüllung

unter Setzung einer Nachfrist;

(c) Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-,

Auflösungs- oder Liquidationsverfahrens

über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners;

(d) gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens

gegen das Vermögen

des ausländischen Vertragspartners;

(e) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

aus Umständen, die von ihnen

nicht zu vertreten und die im Ausland eingetreten

sind; hiedurch werden die Bestimmungen

des § 8 nicht berührt.

(3) Politische Tatbestände im Sinne des Abs. 1

sind

(a) Krieg oder kriegerische Ereignisse;

(b) Aufruhr oder Revolution;

(c) behördliche Maßnahmen, durch die der

Transfer oder die freie Verfügung über die

dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung

beschränkt oder gehindert wird;

(d) behördliche Maßnahmen, durch die im Falle

einer Beschränkung oder Verhinderung des

Transfers eine Wertminderung der dem

Garantienehmer zustehenden und vom ausländischen

Vertragspartner mit schuldbefreiender

Wirkung bereits erbrachten

Gegenleistung verursacht wird;

(e) Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen

politischen Ereignissen.

(4) Wird die Garantie gemäß § 2 Abs. 2 unter

Aufrechterhaltung der Haftung für politische

Tatbestände erteilt und wurde der dem Exporteur

zustehende Exporterlös bei einer Kreditunternehmung

im Lande des Abnehmers eingezahlt,

haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

vorzusehen, daß nach Erlag des Exporterlöses

ein politischer Tatbestand im Sinne des Abs. 3

dann gegeben ist, wenn von der zuständigen

Behörde des Landes, in dem die dem Garantienehmer

zustehende Gegenleistung hinterlegt

wurde, die vertraglich vereinbarte Verfügung beschränkt

oder gehindert wird.

§ 4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. 4 (Beteiligungsgarantien) zugrunde

gelegt werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle

gegeben sind

(a) wenn Beteiligungsrechte direkt oder indirekt

ganz oder teilweise entzogen werden;

(b) wenn Vermögenswerte des ausländischen

Unternehmens aus direktem oder indirektem

politischen Anlaß zerstört oder entzogen

werden; einer solchen Zerstörung

oder Entziehung ist gleichzusetzen, wenn

ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte

zerstört oder entzogen wird, daß das

Unternehmen ohne Verlust nicht mehr

weitergeführt werden kann.

§ 5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. 7 (Kommissionslagergarantien) zugrunde

gelegt werden, haben vorzusehen, daß

Haftungsfälle gegeben sind, wenn die in einem

Kommissionslager im Ausland gehaltenen Güter

des Exporteurs aus direktem oder indirektem

politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden

oder deren Rückbringung nach Österreich durch

behördliche Maßnahmen in dem Lande, in dem

sich das Kommissionslager befindet, beschränkt

oder gehindert wird.

§ 6. Die Verträge, die mit ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen

geschlossen werden,

haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 (Rückgarantien)

gegeben sind, wenn ausländische Exportkreditgarantieinstitutionen

aus übernommenen Haftungen

und Rückgarantien eine Leistung erbringen.

Selbstbehalt

§ 7. (1) Bei Übernahme von Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 bis 7 ist ein Selbstbehalt des

Garantienehmers vorzusehen, bei Übernahme von

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 kann ein Selbstbehalt

vorgesehen werden. Dieser hat nicht

weniger als 10%, höchstens 50% vom Wert des

Geschäftsfalles zu betragen.

(2) Mit Ausnahme der Garantie gemäß § 2

Abs. 1 Z. 3 darf der Garantienehmer von dem

durch die Garantie nicht gedeckten Teil des

Geschäftsfalles (Selbstbehalt) mindestens 10% des

Wertes des Geschäftsfalles auch anderwärts nicht

absichern.

(3) Das unterschiedliche Risiko in wirtschaftlicher

und politischer Hinsicht beim ausländischen

Vertragspartner ist bei Festsetzung des Selbstbehaltes

zu berücksichtigen.

Ausschluß der Haftung

§ 8. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ist die Haftung aus den Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. \ bis 7 auszuschließen

(a) wenn Schäden eingetreten sind, die der

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

zu vertreten haben;

(b) wenn der Garantienehmer eine Bestimmung

des Garantievertrages vorsätzlich

oder grob fahrlässig verletzt;

(c) wenn der Garantienehmer bei Abschluß

des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes

sonstige gesetzliche Bestimmungen

im In- oder Ausland vorsätzlich oder

grob fahrlässig verletzt;

(d) wenn dem Garantienehmer zur Zeit der

Antragstellung bereits bekannt war, daß

1. die vertragliche Erfüllung durch den

ausländischen Vertragspartner unmöglich

ist;

2. aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung

des Garantienehmers mit dem

ausländischen Vertragspartner durch letzteren

eine Vertragsverletzung erfolgt

ist;

3. über das Vermögen des ausländischen

Vertragspartners ein Konkurs-, Ausgleichs-,

Auflösungs- oder Liquidationsverfahren

oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren

gegen das Vermögen des ausländischen

Vertragspartners gerichtlich

eröffnet wurde;

4. im Land des ausländischen Vertragspartners

Krieg, kriegerische Ereignisse,

Aufruhr oder Revolution die Erfüllung

der vertraglichen Verpflichtungen des

ausländischen Vertragspartners unmöglich

machen;

(e) wenn der Eintritt eines Haftungsfalles

nicht innerhalb eines Monats schriftlich gemeldet

wurde;

(f) wenn der Garantienehmer im Antrag auf

Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder

grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht

hat;

(g) wenn Schäden eingetreten sind, für die

vom Garantienehmer handelsüblicherweise

bei Versicherungsunternehmungen mit Sitz

im Inland — ausgenommen die Versicherung

des Zahlungsausfalles — Versicherungen

eingegangen werden können.

(2) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 können

gegenüber der ausländischen Exportkreditgarantieinstitution

unbedingt übernommen werden.

Fälligkeit des Haftungsbetrages

§ 9. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6

vorzusehen, daß der dem Garantienehmer im

Haftungsfall zustehende Betrag mit Ausnahme

der Haftungsfälle, die nach Eintritt eines wirtschaftlichen

Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 2 lit. b

oder eines politischen Tatbestandes gemäß § 3

Abs. 3 lit. c und d und § 3 Abs. 4 gegeben sind,

zur Zahlung fällig ist

(a) für garantierte Rechte des Garantienehmers,

die vor Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig waren oder für

die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit

der Anerkennung des Haftungsfalles;

(b) für garantierte Rechte des Garantienehmers,

die nach Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig gewesen wären,

zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu

welchen sie ordnungsgemäß hätten erfüllt

werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer

und dem ausländischen Vertragspartner

vereinbarter Terminverlust kann

dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht

werden.

(2) Der dem Garantienehmer für Garantien

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6 im Haftungsfall

zustehende Betrag ist in Haftungsfällen,

(a) die nach Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes

gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gegeben

sind, sechs Monate nach dem in Abs. 1

lit. a genannten Fälligkeitstermin, im

übrigen jedoch zu dem in Abs. 1 lit. b

genannten Fälligkeitstermin, zur Zahlung

fällig;

(b) die nach Eintritt eines politischen Tatbestandes

gemäß § 3 Abs. 3 lit. c und d

sowie § 3 Abs. 4 gegeben sind, jeweils sechs

Monate nach den in Abs. 1 lit. a und b genannten

Fälligkeitsterminen zur Zahlung

fällig.

(3) Der dem Garantienehmer für Garantien

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 im Haftungsfall zustehende

Betrag ist nach Eintritt eines Tatbestandes gemäß

§ 5 zwölf Monate nach dem in Abs. I lit. a genannten

Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig.

(4) Lautet der Haftungsvertrag auf österreichische

Schilling, der Exportvertrag, der gebundene

Finanzkredit oder die Beteiligung, für

die gehaftet wird, auf eine fremde Währung, ist

in den Haftungsverträgen vorzusehen, daß das

Kursrisiko ausgeschlossen wird.

§ 10. Die vertraglichen Vereinbarungen mit

ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen

haben vorzusehen, daß der garantierte Betrag

in dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig ist, zu dem

die ausländische Exportkreditgarantieinstitution

zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet

ist.

Abtretung der Forderungen nach Eintritt des

Haftungsfalles und Kostenersatz

§ 11. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

oder Verträge haben vorzusehen, daß in dem

Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall anerkennt,

der Garantienehmer den dem Garantiebetrag

entsprechenden Anteil der Forderungen

gegen den ausländischen Vertragspartner an den

Bund abzutreten und alle zu diesem Zweck erforderlichen

Rechtshandlungen vorzunehmen hat.

Hat der Garantienehmer Sicherheiten bedungen,

sind auch diese Rechte anteilig und gleichrangig

auf den Bund zu übertragen.

(2) Der Garantienehmer hat alle zur Durchsetzung

der vertraglichen Rechte gegen den ausländischen

Vertragspartner notwendigen Maßnahmen

im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen, für anteilige

Rechnung des Bundes vorzunehmen. Die

Zustimmung ist zu erteilen, wenn das zu erwartende

Ergebnis der notwendigen Maßnahmen

in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis

zu den mit Setzung der Maßnahmen verbundenen

Kosten steht. Sind Güter zur Erfüllung

der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers

bereits hergestellt und befinden sie sich noch in

der Verfügungsgewalt des Garantienehmers, sind

diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen bestmöglich zu verwerten.

(3) Alle Eingänge sind zwischen dem Bund und

dem Garantienehmer im Verhältnis der Forderungen

des Bundes und des Garantienehmers

gegen den ausländischen Vertragspartner aufzuteilen.

Übersteigen die abgeführten Beträge den

vom Bund ausbezahlten Garantiebetrag, ist der

Mehrerlös dem Garantienehmer rückzuvergüten.

(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen

gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem

Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an

zu ersetzen, an dem ein Tatbestand gemäß §§ 3

bis 6 eingetreten ist.

Haftungs-, Promessen- und Bearbeitungsentgelte

§ 12. (1) Für die Übernahme von Garantien

und Promessen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7 ist

ein Entgelt zu entrichten. Für die Übernahme

von Garantien und Promessen gemäß § 2 Abs. 1

Z. 8 ist mit der betreffenden ausländischen

Exportkreditgarantieinstitution eine vertragliche

Regelung wegen Entgeltteilung zu treffen. Bei

der Einreichung der Anträge ist ein einmaliges

Bearbeitungsentgelt zu bezahlen. Für Haftungen,

bei denen keine Anrechnung auf den Rahmen

gemäß § 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

erfolgt, ist kein Entgelt zu entrichten.

(2) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 beträgt 1/8 % für jedes begonnene

Quartal der Garantielaufzeit. Der Berechnung

des Garantieentgeltes wird der jeweils

am Beginn eines Quartals noch als unter Garantie

stehend angenommene Wert des Geschäftsfalles

(einschließlich des Selbstbehaltes) zugrunde gelegt.

Bei Garantielaufzeiten von mehr als zwölf Mo-

naten können der Berechnung am Anfang und

am Ende der Garantielaufzeit längere und kürzere

Zeitabschnitte als ein Quartal zugrunde

gelegt werden, jedoch darf ein Zeitabschnitt von

zwei Quartalen nicht überschritten werden; in

diesen Fällen ist das Garantieentgelt in Höhe

von 1/2% p. a: anteilig zu berechnen. Das Garantieentgelt

für die Gesamtlaufzeit ist für Laufzeiten

von weniger als zwölf Monaten bei

Garantieerteilung, für Laufzeiten von mehr als

zwölf Monaten in entsprechenden Jahresteilbeträgen

im vorhinein zur Zahlung fällig.

(3) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 5 und 7 beträgt 1/2% p. a. vom

eingeräumten Rahmen und ist jeweils für ein

Kalenderquartal im voraus zu entrichten.

(4) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 6 beträgt 1/4% p. a. vom eingeräumten

Rahmen sowie 1/4% p. a. vom jeweiligen

garantierten Forderungssaldo und ist monatlich

im nachhinein zu entrichten.

(5) Werden die zwischen dem Garantienehmer

und seinem ausländischen Vertragspartner vereinbarten

Zinsen in eine Garantie eingeschlossen,

ist zu dem gemäß Abs. 2 bis 4 berechneten Entgelt

ein prozentueller Zuschlag in Höhe des gedeckten

Zinssatzes zu berechnen.

(6) Wird der Garantievertrag ohne Verschulden

des Garantienehmers aufgelöst, sind bereits

geleistete Garantieentgelte vom Tag der Auflösung

an rückzuvergüten.

(7) Wird bei Abwicklung eines bestimmten

Ausfuhrgeschäftes eine Garantie in eine andere

Garantieart übergeleitet, ist das für die Zeit ab

Überleitung entrichtete Garantieentgelt für die

abgelöste Garantie rückzuvergüten.

(8) Das Entgelt für Promessen beträgt für

jedes begonnene Quartal 1/8°/oo vom Wert des

Geschäftsfalles. Wird eine Promesse in eine

Garantie umgewandelt, ist das Promessenentgelt

bei erster Umwandlung auf das Garantieentgelt

zur Gänze anzurechnen.

(9) Das Bearbeitungsentgelt beträgt l°/oo vom

Wert des Geschäftsfalles, mindestens 50 S, höchstens

aber 2000 S.

(10) Werden Entgelte, die während der Laufzeit

der Garantie zur Zahlung fällig sind, innerhalb

von zehn Tagen nach Fälligkeit und trotz schriftlicher

Mahnung innerhalb einer Nachfrist von

14 Tagen nicht entrichtet, ist die Haftung aus

der Garantie erloschen, es sei denn, daß der

Garantienehmer eine der Zahlung entgegenstehende

höhere Gewalt nachweist.

Schlußbestimmung

§ 13. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1964,

BGBl. Nr. 248, tritt außer Kraft.

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