204. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967 werden
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
nachstehende Richtlinien erlassen, nach
denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964 übernommen werden
können.
Grundgeschäfte, für die Haftungen übernommen
werden können, und deren Gegenstand
§ 1. (1) Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,
gebundene Finanzkredite sowie für
Beteiligungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
an Unternehmen im Ausland übernommen
werden.
(2) Ausfuhrgeschäfte sind bestimmte Kauf-,
Werk- oder gemischte Verträge (Exportverträge)
zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Inland
(Exporteur) und einem Vertragspartner mit Sitz
im Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung
von Gütern oder die Erbringung von Leistungen
zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge
(Werksverträge) gelten nur dann als
Ausfuhrgeschäfte im Sinne dieser Bestimmungen,
wenn die vereinbarte Leistung im Ausland erbracht
wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein
Exportvertrag, der zwischen einem Unternehmen
mit Sitz im Ausland (Zweitexporteur) und einem
anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen
wird, in dem Umfang, in dem ein
österreichischer Exporteur an der Erbringung
der Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Zweitexportvertrag).
Die Rechte und Pflichten des
Garantienehmers aus dem Exportvertrag finden
auf den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.
(3) Die im Rahmen von Ausfuhrgeschäften
nach Abs. 2 zu liefernden Güter haben inländischen
Ursprungs zu sein. Als inländisch im Sinne
dieser Bestimmungen gelten Güter, wenn sie im
Inland hergestellt oder die wesentliche Veränderung
im Inland erfahren haben oder wenn der
Wert der im Inland nicht weiter be- oder verarbeiteten
ausländischen Zulieferungen 50% des
Wertes des zu liefernden Gutes nicht überschreitet.
(4) Gebundene Finanzkredite im Sinne des
Abs. 1 sind Kredite von Kreditunternehmungen
mit Sitz im Inland oder im Ausland an Unternehmen
mit Sitz im Ausland, deren Gegenwert
zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften verwendet
wird.
(5) Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 sind
kapitalmäßig begründete Rechte an Unternehmen
mit Sitz im Ausland, die bestimmt sind, dauernd
im Vermögen des Unternehmens zu verbleiben,
das die Beteiligung erworben hat, oder partiarische
Darlehen. Mit der Übernahme der Beteiligung
muß kein aktivierbarer Vermögenszuwachs
bei dem Unternehmen verbunden sein, an dem
Rechte erworben werden.
(6) Exportverträge, gebundene Finanzkredite
oder Beteiligungen dürfen auf österreichische
Schilling oder auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung oder
auf eine nicht frei konvertierbare Währung
lauten. Lautet ein Exportvertrag, ein gebundener
Finanzkredit oder eine Beteiligung auf eine im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare
Währung, ist das Risiko der Konvertierung
einer solchen Währung in frei konvertierbare
Währung auszuschließen.
Haftungsarten
§ 2. (1) Haftungen gemäß § 1 können übernommen
werden als
1. Garantien zur Deckung von Risken aus
direkten Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer
(Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);
2. Garantien zur Deckung von Risken aus
indirekten Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer
(Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen);
3. Garantien zur Deckung von Risken aus
Krediten in- und ausländischer Kreditunternehmungen
für Kapital und Zinsen, deren Gegenwert
zur Bezahlung von Lieferungen und Leistungen
österreichischer Exporteure verwendet
wird (Garantien für gebundene Finanzkredite);
4. Garantien zur Deckung von politischen
Risken aus Beteiligungen von Unternehmen mit
Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz im Ausland
(Beteiligungsgarantien);
5. Garantien zur Deckung von Risken aus
einem Saldorahmen für direkte Lieferungen und
Leistungen österreichischer Exporteure an einen
bestimmten ausländischen Abnehmer (Rahmengarantien);
6. Garantien zur Deckung von Risken aus
einem Saldorahmen für direkte Lieferungen und
Leistungen österreichischer Exporteure an
mehrere ausländische Abnehmer in einem bestimmten
Abnehmerland (Länderrahmengarantien);
7. Garantien zur Deckung von politischen
Risken aus der Errichtung von Kommissionslagern
im Ausland (Kommissionslagergarantien);
für Verkäufe aus Kommissionslagern können
Garantien gemäß 2. 1, 5 und 6 übernommen
werden;
8. Garantien zur Deckung von Risken, die
Exportkreditgarantieinstitutionen im Ausland
für Exporteure mit Sitz im Ausland eingegangen
sind in dem Ausmaß, als an dem Ausfuhrgeschäft
im Ausland österreichische Exporteure durch
Ausfuhrgeschäfte beteiligt sind (Rückgarantien);
9. Bürgschaftszusagen für Wechsel, die zur
Finanzierung von Ausfuhrgeschäften österreichischer
Exporteure ausgestellt werden (Wechselbürgschaft);
Bürgschaftszusagen können nur
erteilt werden, wenn das Grundgeschäft durch
eine Haftung nach Z. 1, 5 und 6 gedeckt wurde.
(2) Bei Haftungen aus Garantien gemäß Abs. 1
2. 1 kann auf besonderen Antrag des Exporteurs
der Belassung des Exporterlöses im Lande des
Abnehmers unter Aufrechterhaltung der Haftungen
aus politischen Tatbeständen zugestimmt
werden, wenn die dem Exporteur zustehenden
Exporterlöse in der Währung des Landes des
Abnehmers bei einer Kreditunternehmung im
Lande des Abnehmers mit der Zweckbestimmung
hinterlegt werden, diese zum Erwerb von Gütern
oder Bezahlung von Leistungen im Lande des
Abnehmers zu verwenden.
(3) Für Garantien können Promessen erteilt
werden.
Haftungsfälle
§ 3. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2
Abs. 1 2. 1 bis 3 und 5 bis 6 (Garantien für
direkte Lieferungen und Leistungen, Garantien
für indirekte Lieferungen und Leistungen,
Garantien für gebundene Finanzkredite, Rahmengarantien
und Länderrahmengarantien) zugrunde
gelegt werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle
gegeben sind
(a) bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
durch den ausländischen Vertragspartner
und
(b) bei Eintritt eines der in Abs. 2 genannten
wirtschaftlichen oder eines der in Abs. 3
genannten politischen Tatbestände.
(2) Wirtschaftliche Tatbestände im Sinne des
Abs. 1 sind
(a) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den ausländischen
Vertragspartner;
(b) schriftliche Aufforderung durch den Garantienehmer
an den Vertragspartner zur Vertragserfüllung
unter Setzung einer Nachfrist;
(c) Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-,
Auflösungs- oder Liquidationsverfahrens
über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners;
(d) gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens
gegen das Vermögen
des ausländischen Vertragspartners;
(e) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
aus Umständen, die von ihnen
nicht zu vertreten und die im Ausland eingetreten
sind; hiedurch werden die Bestimmungen
des § 8 nicht berührt.
(3) Politische Tatbestände im Sinne des Abs. 1
sind
(a) Krieg oder kriegerische Ereignisse;
(b) Aufruhr oder Revolution;
(c) behördliche Maßnahmen, durch die der
Transfer oder die freie Verfügung über die
dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung
beschränkt oder gehindert wird;
(d) behördliche Maßnahmen, durch die im Falle
einer Beschränkung oder Verhinderung des
Transfers eine Wertminderung der dem
Garantienehmer zustehenden und vom ausländischen
Vertragspartner mit schuldbefreiender
Wirkung bereits erbrachten
Gegenleistung verursacht wird;
(e) Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen
politischen Ereignissen.
(4) Wird die Garantie gemäß § 2 Abs. 2 unter
Aufrechterhaltung der Haftung für politische
Tatbestände erteilt und wurde der dem Exporteur
zustehende Exporterlös bei einer Kreditunternehmung
im Lande des Abnehmers eingezahlt,
haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorzusehen, daß nach Erlag des Exporterlöses
ein politischer Tatbestand im Sinne des Abs. 3
dann gegeben ist, wenn von der zuständigen
Behörde des Landes, in dem die dem Garantienehmer
zustehende Gegenleistung hinterlegt
wurde, die vertraglich vereinbarte Verfügung beschränkt
oder gehindert wird.
§ 4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. 4 (Beteiligungsgarantien) zugrunde
gelegt werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle
gegeben sind
(a) wenn Beteiligungsrechte direkt oder indirekt
ganz oder teilweise entzogen werden;
(b) wenn Vermögenswerte des ausländischen
Unternehmens aus direktem oder indirektem
politischen Anlaß zerstört oder entzogen
werden; einer solchen Zerstörung
oder Entziehung ist gleichzusetzen, wenn
ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte
zerstört oder entzogen wird, daß das
Unternehmen ohne Verlust nicht mehr
weitergeführt werden kann.
§ 5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. 7 (Kommissionslagergarantien) zugrunde
gelegt werden, haben vorzusehen, daß
Haftungsfälle gegeben sind, wenn die in einem
Kommissionslager im Ausland gehaltenen Güter
des Exporteurs aus direktem oder indirektem
politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden
oder deren Rückbringung nach Österreich durch
behördliche Maßnahmen in dem Lande, in dem
sich das Kommissionslager befindet, beschränkt
oder gehindert wird.
§ 6. Die Verträge, die mit ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen
geschlossen werden,
haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 (Rückgarantien)
gegeben sind, wenn ausländische Exportkreditgarantieinstitutionen
aus übernommenen Haftungen
und Rückgarantien eine Leistung erbringen.
Selbstbehalt
§ 7. (1) Bei Übernahme von Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 bis 7 ist ein Selbstbehalt des
Garantienehmers vorzusehen, bei Übernahme von
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 kann ein Selbstbehalt
vorgesehen werden. Dieser hat nicht
weniger als 10%, höchstens 50% vom Wert des
Geschäftsfalles zu betragen.
(2) Mit Ausnahme der Garantie gemäß § 2
Abs. 1 Z. 3 darf der Garantienehmer von dem
durch die Garantie nicht gedeckten Teil des
Geschäftsfalles (Selbstbehalt) mindestens 10% des
Wertes des Geschäftsfalles auch anderwärts nicht
absichern.
(3) Das unterschiedliche Risiko in wirtschaftlicher
und politischer Hinsicht beim ausländischen
Vertragspartner ist bei Festsetzung des Selbstbehaltes
zu berücksichtigen.
Ausschluß der Haftung
§ 8. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist die Haftung aus den Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. \ bis 7 auszuschließen
(a) wenn Schäden eingetreten sind, die der
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
zu vertreten haben;
(b) wenn der Garantienehmer eine Bestimmung
des Garantievertrages vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt;
(c) wenn der Garantienehmer bei Abschluß
des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes
sonstige gesetzliche Bestimmungen
im In- oder Ausland vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt;
(d) wenn dem Garantienehmer zur Zeit der
Antragstellung bereits bekannt war, daß
1. die vertragliche Erfüllung durch den
ausländischen Vertragspartner unmöglich
ist;
2. aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung
des Garantienehmers mit dem
ausländischen Vertragspartner durch letzteren
eine Vertragsverletzung erfolgt
ist;
3. über das Vermögen des ausländischen
Vertragspartners ein Konkurs-, Ausgleichs-,
Auflösungs- oder Liquidationsverfahren
oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren
gegen das Vermögen des ausländischen
Vertragspartners gerichtlich
eröffnet wurde;
4. im Land des ausländischen Vertragspartners
Krieg, kriegerische Ereignisse,
Aufruhr oder Revolution die Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen des
ausländischen Vertragspartners unmöglich
machen;
(e) wenn der Eintritt eines Haftungsfalles
nicht innerhalb eines Monats schriftlich gemeldet
wurde;
(f) wenn der Garantienehmer im Antrag auf
Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder
grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht
hat;
(g) wenn Schäden eingetreten sind, für die
vom Garantienehmer handelsüblicherweise
bei Versicherungsunternehmungen mit Sitz
im Inland — ausgenommen die Versicherung
des Zahlungsausfalles — Versicherungen
eingegangen werden können.
(2) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 können
gegenüber der ausländischen Exportkreditgarantieinstitution
unbedingt übernommen werden.
Fälligkeit des Haftungsbetrages
§ 9. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6
vorzusehen, daß der dem Garantienehmer im
Haftungsfall zustehende Betrag mit Ausnahme
der Haftungsfälle, die nach Eintritt eines wirtschaftlichen
Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 2 lit. b
oder eines politischen Tatbestandes gemäß § 3
Abs. 3 lit. c und d und § 3 Abs. 4 gegeben sind,
zur Zahlung fällig ist
(a) für garantierte Rechte des Garantienehmers,
die vor Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig waren oder für
die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit
der Anerkennung des Haftungsfalles;
(b) für garantierte Rechte des Garantienehmers,
die nach Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig gewesen wären,
zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu
welchen sie ordnungsgemäß hätten erfüllt
werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer
und dem ausländischen Vertragspartner
vereinbarter Terminverlust kann
dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht
werden.
(2) Der dem Garantienehmer für Garantien
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6 im Haftungsfall
zustehende Betrag ist in Haftungsfällen,
(a) die nach Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes
gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gegeben
sind, sechs Monate nach dem in Abs. 1
lit. a genannten Fälligkeitstermin, im
übrigen jedoch zu dem in Abs. 1 lit. b
genannten Fälligkeitstermin, zur Zahlung
fällig;
(b) die nach Eintritt eines politischen Tatbestandes
gemäß § 3 Abs. 3 lit. c und d
sowie § 3 Abs. 4 gegeben sind, jeweils sechs
Monate nach den in Abs. 1 lit. a und b genannten
Fälligkeitsterminen zur Zahlung
fällig.
(3) Der dem Garantienehmer für Garantien
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 im Haftungsfall zustehende
Betrag ist nach Eintritt eines Tatbestandes gemäß
§ 5 zwölf Monate nach dem in Abs. I lit. a genannten
Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig.
(4) Lautet der Haftungsvertrag auf österreichische
Schilling, der Exportvertrag, der gebundene
Finanzkredit oder die Beteiligung, für
die gehaftet wird, auf eine fremde Währung, ist
in den Haftungsverträgen vorzusehen, daß das
Kursrisiko ausgeschlossen wird.
§ 10. Die vertraglichen Vereinbarungen mit
ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen
haben vorzusehen, daß der garantierte Betrag
in dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig ist, zu dem
die ausländische Exportkreditgarantieinstitution
zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet
ist.
Abtretung der Forderungen nach Eintritt des
Haftungsfalles und Kostenersatz
§ 11. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder Verträge haben vorzusehen, daß in dem
Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall anerkennt,
der Garantienehmer den dem Garantiebetrag
entsprechenden Anteil der Forderungen
gegen den ausländischen Vertragspartner an den
Bund abzutreten und alle zu diesem Zweck erforderlichen
Rechtshandlungen vorzunehmen hat.
Hat der Garantienehmer Sicherheiten bedungen,
sind auch diese Rechte anteilig und gleichrangig
auf den Bund zu übertragen.
(2) Der Garantienehmer hat alle zur Durchsetzung
der vertraglichen Rechte gegen den ausländischen
Vertragspartner notwendigen Maßnahmen
im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen, für anteilige
Rechnung des Bundes vorzunehmen. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn das zu erwartende
Ergebnis der notwendigen Maßnahmen
in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
zu den mit Setzung der Maßnahmen verbundenen
Kosten steht. Sind Güter zur Erfüllung
der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers
bereits hergestellt und befinden sie sich noch in
der Verfügungsgewalt des Garantienehmers, sind
diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen bestmöglich zu verwerten.
(3) Alle Eingänge sind zwischen dem Bund und
dem Garantienehmer im Verhältnis der Forderungen
des Bundes und des Garantienehmers
gegen den ausländischen Vertragspartner aufzuteilen.
Übersteigen die abgeführten Beträge den
vom Bund ausbezahlten Garantiebetrag, ist der
Mehrerlös dem Garantienehmer rückzuvergüten.
(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen
gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem
Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an
zu ersetzen, an dem ein Tatbestand gemäß §§ 3
bis 6 eingetreten ist.
Haftungs-, Promessen- und Bearbeitungsentgelte
§ 12. (1) Für die Übernahme von Garantien
und Promessen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7 ist
ein Entgelt zu entrichten. Für die Übernahme
von Garantien und Promessen gemäß § 2 Abs. 1
Z. 8 ist mit der betreffenden ausländischen
Exportkreditgarantieinstitution eine vertragliche
Regelung wegen Entgeltteilung zu treffen. Bei
der Einreichung der Anträge ist ein einmaliges
Bearbeitungsentgelt zu bezahlen. Für Haftungen,
bei denen keine Anrechnung auf den Rahmen
gemäß § 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964
erfolgt, ist kein Entgelt zu entrichten.
(2) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 beträgt 1/8 % für jedes begonnene
Quartal der Garantielaufzeit. Der Berechnung
des Garantieentgeltes wird der jeweils
am Beginn eines Quartals noch als unter Garantie
stehend angenommene Wert des Geschäftsfalles
(einschließlich des Selbstbehaltes) zugrunde gelegt.
Bei Garantielaufzeiten von mehr als zwölf Mo-
naten können der Berechnung am Anfang und
am Ende der Garantielaufzeit längere und kürzere
Zeitabschnitte als ein Quartal zugrunde
gelegt werden, jedoch darf ein Zeitabschnitt von
zwei Quartalen nicht überschritten werden; in
diesen Fällen ist das Garantieentgelt in Höhe
von 1/2% p. a: anteilig zu berechnen. Das Garantieentgelt
für die Gesamtlaufzeit ist für Laufzeiten
von weniger als zwölf Monaten bei
Garantieerteilung, für Laufzeiten von mehr als
zwölf Monaten in entsprechenden Jahresteilbeträgen
im vorhinein zur Zahlung fällig.
(3) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 5 und 7 beträgt 1/2% p. a. vom
eingeräumten Rahmen und ist jeweils für ein
Kalenderquartal im voraus zu entrichten.
(4) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 6 beträgt 1/4% p. a. vom eingeräumten
Rahmen sowie 1/4% p. a. vom jeweiligen
garantierten Forderungssaldo und ist monatlich
im nachhinein zu entrichten.
(5) Werden die zwischen dem Garantienehmer
und seinem ausländischen Vertragspartner vereinbarten
Zinsen in eine Garantie eingeschlossen,
ist zu dem gemäß Abs. 2 bis 4 berechneten Entgelt
ein prozentueller Zuschlag in Höhe des gedeckten
Zinssatzes zu berechnen.
(6) Wird der Garantievertrag ohne Verschulden
des Garantienehmers aufgelöst, sind bereits
geleistete Garantieentgelte vom Tag der Auflösung
an rückzuvergüten.
(7) Wird bei Abwicklung eines bestimmten
Ausfuhrgeschäftes eine Garantie in eine andere
Garantieart übergeleitet, ist das für die Zeit ab
Überleitung entrichtete Garantieentgelt für die
abgelöste Garantie rückzuvergüten.
(8) Das Entgelt für Promessen beträgt für
jedes begonnene Quartal 1/8°/oo vom Wert des
Geschäftsfalles. Wird eine Promesse in eine
Garantie umgewandelt, ist das Promessenentgelt
bei erster Umwandlung auf das Garantieentgelt
zur Gänze anzurechnen.
(9) Das Bearbeitungsentgelt beträgt l°/oo vom
Wert des Geschäftsfalles, mindestens 50 S, höchstens
aber 2000 S.
(10) Werden Entgelte, die während der Laufzeit
der Garantie zur Zahlung fällig sind, innerhalb
von zehn Tagen nach Fälligkeit und trotz schriftlicher
Mahnung innerhalb einer Nachfrist von
14 Tagen nicht entrichtet, ist die Haftung aus
der Garantie erloschen, es sei denn, daß der
Garantienehmer eine der Zahlung entgegenstehende
höhere Gewalt nachweist.
Schlußbestimmung
§ 13. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1964,
BGBl. Nr. 248, tritt außer Kraft.