204. Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß
von Binnenschiffen vom 15. März 1960, welches also lautet
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt
für den Ersatz des Schadens,
der durch den Zusammenstoß
von Binnenschiffen in den Gewässern
einer der Vertragsparteien
den Schiffen oder den an
Bord befindlichen Personen oder
Sachen zugefügt wird.
2. Dieses Übereinkommen gilt
auch für den Ersatz jedes Schadens,
den ein Binnenschiff in
den Gewässern einer der Vertragsparteien,
ohne daß ein Zusammenstoß
stattgefunden hat,
durch Ausführung oder Unterlassung
eines Manövers oder
durch Nichtbeachtung von Vorschriften
anderen Binnenschiffen
oder den an Bord solcher Schiffe
befindlichen Personen oder Sachen
zufügt.
3. Der Umstand, daß die in
den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Schiffe zu demselben
Schleppzug gehören, berührt die
Anwendbarkeit dieses Übereinkommens
nicht.
4. Für die Anwendung dieses
Übereinkommens
a) umfaßt die Bezeichnung
„Schiff" auch Kleinfahrzeuge;
b) stehen den Schiffen gleich
Gleitboote, Flöße, Fähren
und bewegliche Teile von
Schiffsbrücken sowie
schwimmende Bagger,
Krane, Elevatoren und alle
schwimmenden Anlagen
und Geräte ähnlicher Art.
Artikel 2
1. Eine Schadenersatzpflicht besteht
nur, wenn der Schaden
durch Verschulden herbeigeführt
ist. Gesetzliche Schuldvermutungen
bestehen nicht.
2. Ist der Schaden durch Zufall
oder höhere Gewalt herbeigeführt
oder können seine Ursachen
nicht festgestellt werden,
so wird er von denjenigen getragen,
die ihn erlitten haben.
3. Ein zu einem Schleppzug
gehörendes Schiff haftet nur,
wenn es selbst ein Verschulden
trifft.
Artikel 3
Ist der Schaden durch das
Verschulden nur eines Schiffes
verursacht, so trifft die Schadenersatzpflicht
dieses Schiff.
Artikel 4
1. Haben zwei oder mehrere
Schiffe durch ihr Verschulden
bei der Entstehung des Schadens
mitgewirkt, so haften sie als
Gesamtschuldner für Personenschäden
sowie für den Schaden,
der den schuldlosen Schiffen
und den an Bord dieser Schiffe
befindlichen Sachen zugefügt
worden ist, jedoch anteilmäßig
für den den anderen Schiffen
und den an Bord dieser Schiffe
befindlichen Sachen zugefügten
Schaden.
2. Soweit keine gesamtschuldnerische
Haftung besteht, haften
die Schiffe, die durch ihr Verschulden
bei der Entstehung
des Schadens mitgewirkt haben,
den Geschädigten in dem Verhältnis
der Schwere des jedem
von ihnen zur Last fallenden
Verschuldens; kann jedoch nach
den Umständen das Verhältnis
nicht festgestellt werden oder
erscheint das Verschulden gleich
schwer, so verteilt sich die
Haftung zu gleichen Teilen.
3. Soweit gesamtschuldnerische
Haftung besteht, hat jedes der
haftenden Schiffe einen gemäß
Absat2 2 zu bestimmenden Teil
der Zahlung an den Gläubiger
auf sich zu nehmen. Bezahlt
ein Gesamtschuldner mehr als
seinen Teil, so kann er bezüglich
des Mehrbetrages gegen die Gesamtschuldner,
die weniger als
ihren Teil gezahlt haben, Rückgriff
nehmen. Ein durch die
Zahlungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners
verursachter Ausfall
wird von den anderen Gesamtschuldnern
in dem in Absatz
2 bestimmten Verhältnis
getragen.
Artikel 5
Die in den vorhergehenden
Artikeln bestimmte Haftung besteht
auch, wenn der Schaden
durch das Verschulden eines
Lotsen verursacht wird, selbst
wenn die Verwendung des Lotsen
zwingend vorgeschrieben
war.
Artikel 6
Die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen ist
nicht von der vorherigen Beachtung
irgendeiner besonderen
Förmlichkeit abhängig.
Artikel 7
1. Die Schadenersatzansprüche
verjähren mit Ablauf von zwei
Jahren seit dem Ereignis.
2. Die Rückgriffsansprüche verjähren
mit Ablauf eines Jahres.
Diese Verjährung beginnt entweder
mit dem Tage, an dem
eine gerichtliche Entscheidung
über die Höhe der gesamtschuldnerischen
Haftung rechtskräftig
geworden ist, oder, wenn
keine solche Entscheidung vorliegt,
mit dem Tage der Zahlung,
die zu dem Rückgriff
Anlaß gibt. Die Verjährung
der Ansprüche auf Verteilung
des einen zahlungsunfähigen Gesamtschuldner
treffenden Teiles
beginnt jedoch frühestens mit
dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte
Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit dieses Gesamtschuldners
erlangt.
3. Für die Unterbrechung und
die Hemmung der Verjährung
gelten die diese Rechtsgebiete
regelnden Bestimmungen des
Rechtes des angerufenen Gerichtes.
Artikel 8
1. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens lassen Beschränkungen
allgemeiner Art
hinsichtlich der Haftung des
Eigentümers oder Ausrüsters
eines Schiffes oder des Frachtführers
auf Grund internationaler
Übereinkommen oder des
nationalen Rechtes unberührt,
wie Beschränkungen nach der
Tragfähigkeit, der Maschinenleistung
oder dem Wert des
Schiffes sowie Beschränkungen,
die sich aus dem Abandonrecht
ergeben. Sie lassen auch die
sich aus dem Beförderungsvertrag
oder aus irgendwelchen
anderen Verträgen ergebenden
Verpflichtungen unberührt.
2. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens gelten nicht
für den Ersatz von Schäden,
die auf radioaktive Eigenschaften
oder auf ein Zusammenwirken
radioaktiver Eigenschaften und
giftiger, explosiver oder sonstiger
gefährlicher Eigenschaften
von Kernbrennstoffen oder von
radioaktiven Erzeugnissen oder
Abfällen zurückzuführen sind.
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann zu
dem Zeitpunkt, an dem sie
dieses Übereinkommen unterzeichnet,
ratifiziert oder ihm
beitritt, erklären,
a) daß sie sich vorbehält, in
ihrem nationalen Recht
oder in internationalen Vereinbarungen
vorzusehen,
daß die Bestimmungen die-
ses Übereinkommens nicht
auf Schiffe anzuwenden
sind, die ausschließlich der
Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen;
b) daß sie sich vorbehält, in
ihrem nationalen Recht vorzusehen,
daß die Bestimmungen
dieses Übereinkommens
nicht auf die
Wasserstraßen anzuwenden
sind, die ausschließlich
ihrer nationalen Schiffahrt
vorbehalten sind.
Artikel 10
1. Dieses Übereinkommen steht
den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission
für Europa
sowie den nach Absatz 8 des
der Kommission erteilten Auftrages
in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Staaten zur Unterzeichnung oder
zum Beitritt offen.
2. Die Staaten, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an
gewissen Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können
durch Beitritt Vertragsparteien
des Übereinkommens nach seinem
Inkrafttreten werden.
3. Das Übereinkommen liegt
bis einschließlich 15. Juni 1960
zur Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tage steht es zum Beitritt
offen.
4. Dieses Übereinkommen ist
zu ratifizieren.
5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen tritt
am neunzigsten Tage nach Hinterlegung
der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden durch fünf der
in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten
Staaten in Kraft.
2. Dieses Übereinkommen tritt
für jeden Staat, der nach Hinter-
legung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden durch fünf
Staaten ratifiziert oder beitritt,
am neunzigsten Tage nach
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf
Monate nach dem Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 13
Sinkt durch Kündigungen die
Zahl der Vertragsparteien nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
auf weniger als fünf,
so tritt das Übereinkommen mit
dem Tage außer Kraft, an dem
die letzte dieser Kündigungen
wirksam wird.
Artikel 14
Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die von
den Parteien durch Verhandlung
oder auf anderem Wege nicht
geregelt werden kann, wird auf
Antrag einer der beteiligten
Vertragsparteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt.
Artikel 15
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde erklären,
daß er sich durch den
Artikel 14 des Übereinkommens
hinsichtlich der Anrufung des
Internationalen Gerichtshofes
wegen der Meinungsverschiedenheiten
nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber
jeder Vertragspartei, die einen
solchen Vorbehalt gemacht hat,
durch den Artikel 14 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen
Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht
hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zurückziehen.
Artikel 16
Mit Ausnahme der in Artikel
9 Buchstaben a) und b)
und in Artikel 15 vorgesehenen
Vorbehalte ist kein Vorbehalt
zu diesem Übereinkommen zulässig.
Artikel 17
1. Sobald dieses Übereinkommen
drei Jahre lang in Kraft
ist, kann jede Vertragspartei
durch Notifizierung an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Einberufung einer
Konferenz zur Revision des
Übereinkommens verlangen. Der
Generalsekretär wird dieses Verlangen
allen Vertragsparteien mitteilen
und eine Revisionskonferenz
einberufen, wenn binnen
vier Monaten nach seiner Mitteilung
mindestens ein Viertel
der Vertragsparteien ihm die
Zustimmung zu dem Verlangen
notifiziert.
2. Wenn eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen wird, teilt
der Generalsekretär dies allen
Vertragsparteien mit und fordert
sie auf, binnen drei Monaten
die Vorschläge einzureichen, die
sie durch die Konferenz geprüft
haben wollen. Der Gene-
ralsekretär teilt allen Vertragsparteien
die vorläufige Tagesordnung
der Konferenz sowie
den Wortlaut dieser Vorschläge
mindestens drei Monate vor der
Eröffnung der Konferenz mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu
jeder nach diesem Artikel einberufenen
Konferenz alle in
Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie die Staaten
ein, die auf Grund des Artikels 10
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind.
Artikel 18
Außer den in Artikel 17
vorgesehenen Mitteilungen notifiziert
der Generalsekretär der
Vereinten Nationen den in Artikel
10 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie den Staaten, die
auf Grund des Artikels 10
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind
a) die gemäß Artikel 9 Buchstaben
a) und b) abgegebenen
Erklärungen,
b) die Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 10,
c) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Übereinkommen
nach Artikel 11 in Kraft
tritt,
d) die Kündigungen nach Artikel
12,
e) das Außerkrafttreten dieses
Übereinkommens nach Artikel
13,
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifizierungen
nach Artikel 15 Absatz 1
und 2.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen wird
in französischer und in russischer
Sprache in einem einzigen
Exemplar ausgefertigt. Dieser
Ausfertigung werden Texte in
englischer und in deutscher
Sprache angeschlossen. Jeder
Staat kann bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Bei-
trittsurkunde erklären, daß er
entweder den französischen oder
den russischen oder den englischen
oder den deutschen Text
als für sich verbindlich ansieht;
in diesem Falle ist dieser
Text auch im Verhältnis zwischen
den Vertragsparteien verbindlich,
die von dem gleichen
Recht Gebrauch gemacht und
denselben Text angenommen
haben. In allen anderen Fällen
sind der französische und der
russische Text maßgebend.
Artikel 20
Nach dem 15. Juni 1960
werden das Original dieses
Übereinkommens und die ihm
angeschlossenen Texte in englischer
und in deutscher Sprache
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt, der
jedem der in Artikel 10 Absatz 1
und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften dieses
Originals und dieser Texte in
englischer und in deutscher
Sprache übermitteln wird.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
am fünfzehnten März eintausendneunhundertsechzig
geschlossene
Übereinkommen unterschrieben.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. August 1962
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September
1966 in Kraft.
Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem
Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa
und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt,
den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.
Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen
Vorbehalten.
Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9
Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.