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204_1966 AT

204. Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Nachdem das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß

von Binnenschiffen vom 15. März 1960, welches also lautet

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt

für den Ersatz des Schadens,

der durch den Zusammenstoß

von Binnenschiffen in den Gewässern

einer der Vertragsparteien

den Schiffen oder den an

Bord befindlichen Personen oder

Sachen zugefügt wird.

2. Dieses Übereinkommen gilt

auch für den Ersatz jedes Schadens,

den ein Binnenschiff in

den Gewässern einer der Vertragsparteien,

ohne daß ein Zusammenstoß

stattgefunden hat,

durch Ausführung oder Unterlassung

eines Manövers oder

durch Nichtbeachtung von Vorschriften

anderen Binnenschiffen

oder den an Bord solcher Schiffe

befindlichen Personen oder Sachen

zufügt.

3. Der Umstand, daß die in

den Absätzen 1 und 2 bezeichneten

Schiffe zu demselben

Schleppzug gehören, berührt die

Anwendbarkeit dieses Übereinkommens

nicht.

4. Für die Anwendung dieses

Übereinkommens

a) umfaßt die Bezeichnung

„Schiff" auch Kleinfahrzeuge;

b) stehen den Schiffen gleich

Gleitboote, Flöße, Fähren

und bewegliche Teile von

Schiffsbrücken sowie

schwimmende Bagger,

Krane, Elevatoren und alle

schwimmenden Anlagen

und Geräte ähnlicher Art.

Artikel 2

1. Eine Schadenersatzpflicht besteht

nur, wenn der Schaden

durch Verschulden herbeigeführt

ist. Gesetzliche Schuldvermutungen

bestehen nicht.

2. Ist der Schaden durch Zufall

oder höhere Gewalt herbeigeführt

oder können seine Ursachen

nicht festgestellt werden,

so wird er von denjenigen getragen,

die ihn erlitten haben.

3. Ein zu einem Schleppzug

gehörendes Schiff haftet nur,

wenn es selbst ein Verschulden

trifft.

Artikel 3

Ist der Schaden durch das

Verschulden nur eines Schiffes

verursacht, so trifft die Schadenersatzpflicht

dieses Schiff.

Artikel 4

1. Haben zwei oder mehrere

Schiffe durch ihr Verschulden

bei der Entstehung des Schadens

mitgewirkt, so haften sie als

Gesamtschuldner für Personenschäden

sowie für den Schaden,

der den schuldlosen Schiffen

und den an Bord dieser Schiffe

befindlichen Sachen zugefügt

worden ist, jedoch anteilmäßig

für den den anderen Schiffen

und den an Bord dieser Schiffe

befindlichen Sachen zugefügten

Schaden.

2. Soweit keine gesamtschuldnerische

Haftung besteht, haften

die Schiffe, die durch ihr Verschulden

bei der Entstehung

des Schadens mitgewirkt haben,

den Geschädigten in dem Verhältnis

der Schwere des jedem

von ihnen zur Last fallenden

Verschuldens; kann jedoch nach

den Umständen das Verhältnis

nicht festgestellt werden oder

erscheint das Verschulden gleich

schwer, so verteilt sich die

Haftung zu gleichen Teilen.

3. Soweit gesamtschuldnerische

Haftung besteht, hat jedes der

haftenden Schiffe einen gemäß

Absat2 2 zu bestimmenden Teil

der Zahlung an den Gläubiger

auf sich zu nehmen. Bezahlt

ein Gesamtschuldner mehr als

seinen Teil, so kann er bezüglich

des Mehrbetrages gegen die Gesamtschuldner,

die weniger als

ihren Teil gezahlt haben, Rückgriff

nehmen. Ein durch die

Zahlungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners

verursachter Ausfall

wird von den anderen Gesamtschuldnern

in dem in Absatz

2 bestimmten Verhältnis

getragen.

Artikel 5

Die in den vorhergehenden

Artikeln bestimmte Haftung besteht

auch, wenn der Schaden

durch das Verschulden eines

Lotsen verursacht wird, selbst

wenn die Verwendung des Lotsen

zwingend vorgeschrieben

war.

Artikel 6

Die Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen ist

nicht von der vorherigen Beachtung

irgendeiner besonderen

Förmlichkeit abhängig.

Artikel 7

1. Die Schadenersatzansprüche

verjähren mit Ablauf von zwei

Jahren seit dem Ereignis.

2. Die Rückgriffsansprüche verjähren

mit Ablauf eines Jahres.

Diese Verjährung beginnt entweder

mit dem Tage, an dem

eine gerichtliche Entscheidung

über die Höhe der gesamtschuldnerischen

Haftung rechtskräftig

geworden ist, oder, wenn

keine solche Entscheidung vorliegt,

mit dem Tage der Zahlung,

die zu dem Rückgriff

Anlaß gibt. Die Verjährung

der Ansprüche auf Verteilung

des einen zahlungsunfähigen Gesamtschuldner

treffenden Teiles

beginnt jedoch frühestens mit

dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte

Kenntnis von der

Zahlungsunfähigkeit dieses Gesamtschuldners

erlangt.

3. Für die Unterbrechung und

die Hemmung der Verjährung

gelten die diese Rechtsgebiete

regelnden Bestimmungen des

Rechtes des angerufenen Gerichtes.

Artikel 8

1. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens lassen Beschränkungen

allgemeiner Art

hinsichtlich der Haftung des

Eigentümers oder Ausrüsters

eines Schiffes oder des Frachtführers

auf Grund internationaler

Übereinkommen oder des

nationalen Rechtes unberührt,

wie Beschränkungen nach der

Tragfähigkeit, der Maschinenleistung

oder dem Wert des

Schiffes sowie Beschränkungen,

die sich aus dem Abandonrecht

ergeben. Sie lassen auch die

sich aus dem Beförderungsvertrag

oder aus irgendwelchen

anderen Verträgen ergebenden

Verpflichtungen unberührt.

2. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens gelten nicht

für den Ersatz von Schäden,

die auf radioaktive Eigenschaften

oder auf ein Zusammenwirken

radioaktiver Eigenschaften und

giftiger, explosiver oder sonstiger

gefährlicher Eigenschaften

von Kernbrennstoffen oder von

radioaktiven Erzeugnissen oder

Abfällen zurückzuführen sind.

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann zu

dem Zeitpunkt, an dem sie

dieses Übereinkommen unterzeichnet,

ratifiziert oder ihm

beitritt, erklären,

a) daß sie sich vorbehält, in

ihrem nationalen Recht

oder in internationalen Vereinbarungen

vorzusehen,

daß die Bestimmungen die-

ses Übereinkommens nicht

auf Schiffe anzuwenden

sind, die ausschließlich der

Ausübung der öffentlichen

Gewalt dienen;

b) daß sie sich vorbehält, in

ihrem nationalen Recht vorzusehen,

daß die Bestimmungen

dieses Übereinkommens

nicht auf die

Wasserstraßen anzuwenden

sind, die ausschließlich

ihrer nationalen Schiffahrt

vorbehalten sind.

Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen steht

den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission

für Europa

sowie den nach Absatz 8 des

der Kommission erteilten Auftrages

in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Staaten zur Unterzeichnung oder

zum Beitritt offen.

2. Die Staaten, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an

gewissen Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können

durch Beitritt Vertragsparteien

des Übereinkommens nach seinem

Inkrafttreten werden.

3. Das Übereinkommen liegt

bis einschließlich 15. Juni 1960

zur Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tage steht es zum Beitritt

offen.

4. Dieses Übereinkommen ist

zu ratifizieren.

5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen tritt

am neunzigsten Tage nach Hinterlegung

der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden durch fünf der

in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten

Staaten in Kraft.

2. Dieses Übereinkommen tritt

für jeden Staat, der nach Hinter-

legung der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden durch fünf

Staaten ratifiziert oder beitritt,

am neunzigsten Tage nach

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei kann dieses

Übereinkommen durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf

Monate nach dem Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 13

Sinkt durch Kündigungen die

Zahl der Vertragsparteien nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

auf weniger als fünf,

so tritt das Übereinkommen mit

dem Tage außer Kraft, an dem

die letzte dieser Kündigungen

wirksam wird.

Artikel 14

Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die von

den Parteien durch Verhandlung

oder auf anderem Wege nicht

geregelt werden kann, wird auf

Antrag einer der beteiligten

Vertragsparteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt.

Artikel 15

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde erklären,

daß er sich durch den

Artikel 14 des Übereinkommens

hinsichtlich der Anrufung des

Internationalen Gerichtshofes

wegen der Meinungsverschiedenheiten

nicht als gebunden

betrachtet. Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber

jeder Vertragspartei, die einen

solchen Vorbehalt gemacht hat,

durch den Artikel 14 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen

Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht

hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen zurückziehen.

Artikel 16

Mit Ausnahme der in Artikel

9 Buchstaben a) und b)

und in Artikel 15 vorgesehenen

Vorbehalte ist kein Vorbehalt

zu diesem Übereinkommen zulässig.

Artikel 17

1. Sobald dieses Übereinkommen

drei Jahre lang in Kraft

ist, kann jede Vertragspartei

durch Notifizierung an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Einberufung einer

Konferenz zur Revision des

Übereinkommens verlangen. Der

Generalsekretär wird dieses Verlangen

allen Vertragsparteien mitteilen

und eine Revisionskonferenz

einberufen, wenn binnen

vier Monaten nach seiner Mitteilung

mindestens ein Viertel

der Vertragsparteien ihm die

Zustimmung zu dem Verlangen

notifiziert.

2. Wenn eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen wird, teilt

der Generalsekretär dies allen

Vertragsparteien mit und fordert

sie auf, binnen drei Monaten

die Vorschläge einzureichen, die

sie durch die Konferenz geprüft

haben wollen. Der Gene-

ralsekretär teilt allen Vertragsparteien

die vorläufige Tagesordnung

der Konferenz sowie

den Wortlaut dieser Vorschläge

mindestens drei Monate vor der

Eröffnung der Konferenz mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu

jeder nach diesem Artikel einberufenen

Konferenz alle in

Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten

Staaten sowie die Staaten

ein, die auf Grund des Artikels 10

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind.

Artikel 18

Außer den in Artikel 17

vorgesehenen Mitteilungen notifiziert

der Generalsekretär der

Vereinten Nationen den in Artikel

10 Absatz 1 bezeichneten

Staaten sowie den Staaten, die

auf Grund des Artikels 10

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind

a) die gemäß Artikel 9 Buchstaben

a) und b) abgegebenen

Erklärungen,

b) die Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 10,

c) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Übereinkommen

nach Artikel 11 in Kraft

tritt,

d) die Kündigungen nach Artikel

12,

e) das Außerkrafttreten dieses

Übereinkommens nach Artikel

13,

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifizierungen

nach Artikel 15 Absatz 1

und 2.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen wird

in französischer und in russischer

Sprache in einem einzigen

Exemplar ausgefertigt. Dieser

Ausfertigung werden Texte in

englischer und in deutscher

Sprache angeschlossen. Jeder

Staat kann bei der Unterzeichnung

oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Bei-

trittsurkunde erklären, daß er

entweder den französischen oder

den russischen oder den englischen

oder den deutschen Text

als für sich verbindlich ansieht;

in diesem Falle ist dieser

Text auch im Verhältnis zwischen

den Vertragsparteien verbindlich,

die von dem gleichen

Recht Gebrauch gemacht und

denselben Text angenommen

haben. In allen anderen Fällen

sind der französische und der

russische Text maßgebend.

Artikel 20

Nach dem 15. Juni 1960

werden das Original dieses

Übereinkommens und die ihm

angeschlossenen Texte in englischer

und in deutscher Sprache

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt, der

jedem der in Artikel 10 Absatz 1

und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften dieses

Originals und dieser Texte in

englischer und in deutscher

Sprache übermitteln wird.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

am fünfzehnten März eintausendneunhundertsechzig

geschlossene

Übereinkommen unterschrieben.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1962

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September

1966 in Kraft.

Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem

Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa

und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt,

den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.

Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen

Vorbehalten.

Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9

Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.

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