204. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem
Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen
werden (Straßenverkehrsordnung 1960 —
StVO. 1960), BGBl. Nr. 159, wird wie folgt
abgeändert und ergänzt
1. § 2 Abs. 1 Z. 20 hat zu lauten
„20. Gesamtgewicht eines Fahrzeuges
(Anhängers): das Gewicht eines
fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt
Ladung einschließlich des Gewichtes des Lenkers
und aller gleichzeitig beförderten Personen;"
2. § 2 Abs. 1 Z. 27 hat zu lauten
„27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage
oder durch sonstige wichtige Umstände
erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn
Minuten oder für die Dauer der Durchführung
einer Ladetätigkeit (§ 62);"
3. § 2 Abs. 1 Z. 28 hat zu lauten
„28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges
für eine längere als die in Z. 27 angeführte
Zeitdauer;"
4. § 2 Abs. 1 Z. 29 hat zu lauten
„29. Überholen: das Vorbeibewegen eines
Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in
der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug;
nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an
einem in der gleichen Richtung auf einem Radfahrstreifen
fahrenden Radfahrer sowie das
Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch
mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf
Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die
betreffende Fahrtrichtung;"
5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein
Schienenfahrzeug (§ 2 Abs. 1 Z. 24) beteiligt ist,
sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges
nach dem Unfall eine verletzte Person
meldet, kann das Unternehmen, dem das
Schienenfahrzeug gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
verständigen."
6. § 5 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender
Arzt hat eine Blutabnahme zum Zwecke der
Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen,
wenn sie ein Vorgeführter verlangt
oder ihr zustimmt, oder wenn sonst eine Person,
die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung
gemäß § 99 Abs. 1 lit. a begangen zu
haben, oder ein Fußgänger, der im Verdacht
steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu
haben, eine solche Blutabnahme verlangt."
7. Im § 5 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 7 a
und 7 b eingefügt
„(7 a) Zum Zwecke einer Blutabnahme sind die
Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die im
Abs. 4 genannten Personen erforderlichenfalls
auch einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen
Krankenanstalt vorzuführen. Dieser hat in
den Fällen der Abs. 6 und 7 eine Blutabnahme
zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes
vorzunehmen.
(7 b) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt
hat dem diensthabenden Arzt die zur
Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der
Anstalt zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung
gilt als Grundsatzbestimmung gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Sie tritt in jedem Bundeslande gleichzeitig
mit dem in dem betreffenden Bundeslande
erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft. Die Ausführungsgesetze
der Bundesländer sind binnen
sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6
B.-VG.)."
8. § 5 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Ist bei einer Untersuchung nach Abs. 2
oder 4 eine Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1)
festgestellt worden, so sind die Kosten der
Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Das
gleiche gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.
Ist eine Blutabnahme auf
Verlangen einer im Abs. 7 genannten Person vorgenommen
worden, so sind die Kosten der Blutabnahme
und der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes
ohne Rücksicht auf das Untersuchungsergebnis
von der betreffenden Person zu tragen."
9. § 7 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit
rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme
auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung,
Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer
und ohne Beschädigung von Sachen
möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die
an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen
jedoch nicht in der Längsrichtung befahren
werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn
genügend Platz bietet.
(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert,
insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor
Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim
Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der
Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand
zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen
gefährden oder Sachen beschädigen."
10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder
Schieben von Handwagen, Handkarren oder
Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen
Fahrzeugen, wie Fahrrädern, Motorfahrrädern
(„Mopeds") und Motorrädern, zu benützen;
sonst dürfen sie, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen
oder Bodenmarkierungen nichts
anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt
werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur in
der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der
Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren
werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen
nichts anderes ergibt."
11. § 9 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der
Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht,
so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie
herangefahren werden.
(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen
„Halt vor Kreuzung" (§ 52 Z. 11) und auf der
Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an
dieser Haltelinie anzuhalten."
12. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende
Änderung der Fahrtrichtung oder
den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so
rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer
auf den angezeigten Vorgang einstellen
können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er
sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand
nimmt."
13. § 12 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges
nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug,
nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand
zum Überholen angesetzt hat, auf den der
Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen
seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch
auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu
lenken.
(2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges
nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug
auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung
zu lenken.
(3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges
geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen
seiner Fahrtrichtung benützen."
14. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen
nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor
die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der
Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am
Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist,
sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus
Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt."
15. § 15 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen,
nach links einzubiegen oder zum linken
Fahrbahnrand zuzufahren und die
Fahrzeuge links eingeordnet haben,"
16. § 15 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt
wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen,
sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden
ist (Abs. 3) oder er den Überholvorgang
nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen
haben mußte. Dies gilt nicht für die
Führer von Schienenfahrzeugen."
17. § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor
Schutzwegen anhalten, um Fußgängern das Überqueren
der Straße zu ermöglichen, oder an Fahrzeugen,
die anhalten, um den Verkehr auf einer
Querstraße oder Gleisanlage nicht zu behindern
(§ 18 Abs. 3), ist verboten."
18. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Abgabe von Schalkeichen (Abs. 1) ist
unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot
(§ 43 Abs. 2) verboten, wenn es die Sicherheit
des Verkehrs nicht erfordert. Schallzeichen
dürfen insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten
Schulen und Krankenhäusern sowie
zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig
gegeben werden."
19. § 23 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt,
hat er es so zu sichern, daß es nicht abrollen
kann."
20. § 24 Abs. 1 lit. d und e haben zu lauten
„d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten
Schnittpunkt einander kreuzender
Fahrbahnränder,
e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels,
das ist der Bereich innerhalb
von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln,
während der Betriebszeiten
des Massenbeförderungsmittels,"
21. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Lenker solcher Fahrzeuge, die nach
den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen mit
Blaulicht und Schalkeichen mit Aufeinanderfolge
verschieden hoher Töne ausgestattet sind, dürfen
diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum
Beispiel auf Fahrten zum und vom Ort der dringenden
Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen
dringenden Einsatzes, verwenden. Das Blaulicht
dürfen sie aus Gründen der Verkehrssicherheit
auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen
Einsatzes verwenden."
22. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Lenker von Streufahrzeugen und
Schneeräumgeräten sowie von Arbeitsmaschinen
und sonstigen Fahrzeugen, die zum Zwecke des
Straßenbaues, der Straßenpflege, der Straßenreinigung
oder der Instandhaltung der öffentlichen
Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet
werden (Fahrzeuge des Straßendienstes),
sind bei Arbeitsfahrten nicht an die Bestimmungen
über das Verhalten bei Bodenmarkierungen
(§ 9) und über das Einordnen (§ 12) und nicht an
Halte- und Parkverbote (§§ 24 und 46 Abs. 4
lit. c) gebunden. Sie dürfen auch auf der linken
Fahrbahnseite fahren, wenn durch die Ausstattung
dieser Fahrzeuge oder durch sonstige Maßnahmen
in ausreichender Weise für die Sicherheit
anderer Straßenbenützer gesorgt ist."
23. Im § 27 Abs. 2 hat die Zitierung „§ 26
Abs. 4" richtig „§ 26 Abs. 5" zu lauten.
24. § 28 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des
§ 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes
ergibt, haben beim Herannahen eines
Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die
Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen,
um dem Schienenfahrzeug Platz zu
machen; beim Halten auf Gleisen müssen die
Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge
entweder im Fahrzeug oder in dessen
unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe verbleiben,
um dieser Verpflichtung nachkommen
zu können. Unmittelbar vor und unmittelbar
nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges
dürfen die Gleise nicht überquert werden.
Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge
vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen
dieses Absatzes zu beachten."
25. § 30 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmens gelten für die Beförderung
eigener Erzeugnisse mit eigenen Fahrzeugen bis
zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsstation oder
bis zur nächsten Sammelstelle land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse die Bestimmungen der
Abs. 2 bis 5 sinngemäß, doch hat die Behörde
eine solche Beförderung zu verbieten oder im
erforderlichen Ausmaße einzuschränken, wenn es
aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist."
26. § 32 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten
nicht für das Zeichen „Andreaskreuz" (§ 50
Z. 6d); hiefür sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften
maßgebend."
27. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Behörde hat auf Antrag dessen, der
einen im Abs. 1 bezeichneten Gegenstand anzubringen
beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen,
ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
im Sinne des Abs. 2 zu erwarten ist."
28. § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
einen Arm senkrecht nach oben, so
gilt dies als Zeichen für „Halt". Bei diesem Zeichen
haben die Lenker herannahender Fahrzeuge
vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses
Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die
Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem
Schutzweg oder einer Haltelinie, sonst vor der
Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten
nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu
durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem
Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der
Kreuzung befinden, haben sie so rasch, wie dies
möglich und erlaubt ist, zu verlassen."
29. Im § 38 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:,
Gelbes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften
des § 53 Z. 10 a als Zeichen für „Halt".'
30. § 41 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder
Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der
Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche
und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern
von einer solchen Regelung abweichende
Anordnungen zu geben (HilfsZeichen)."
31. § 42 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Von dem im Abs. 2 angeführten Verbot
sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der
Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder
leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung
in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren
Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst,
der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen,
dem Einsatz von Fahrzeugen des
Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des"
Straßenverkehrs oder der Instandsetzung oder der
Kontrolle der Gleise oder Oberleitungen dienen,
sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten
beiden Samstagen vor dem 24. Dezember."
32. § 48 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die senkrechte Entfernung des unteren
Randes des Straßenverkehrszeichens von der
Ebene der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung
nicht mehr als 2'20 m und nicht weniger als
0'60 m betragen. Wird das Straßenverkehrszeichen
zusätzlich oberhalb der Fahrbahn angebracht,
so darf die senkrechte Entfernung des unteren
Randes von der Ebene der Fahrbahn nicht mehr
als 4'50 m betragen. In Ortsgebieten und in Berggegenden
darf der waagrechte Abstand zwischen
dem der Fahrbahn am nächsten liegenden Rand
des Straßenverkehrszeichens und der Senkrechten
über dem Fahrbahnrand ohne zwingenden Grund
nicht weniger als 0'50 m und nicht mehr als 2 m
betragen."
33. Im § 50 Z. 6 b hat die Erklärung des
Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen kündigt einen nicht durch
Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es
ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen
bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen.
Die Behörde kann die Anbringung des
Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder
Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung
gesichert werden und die Zeichen des
Bewachungsorganes für den Straßenbenützer
rechtzeitig erkennbar sind."
34. § 50 Z. 6 e hat zu entfallen.
35. Im § 50 wird nach Z. 10 folgende Z. 10 a
eingefügt:,
10 a. „SEITENWIND"
Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen
häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke
und Richtung durch einen Windsack angezeigt
werden kann.'
36. Im § 52 Z. 2 hat die Erklärung des
Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen zeigt an, daß die Einfahrt verboten
ist."
37. Im § 52 Z. 7 a hat die Erklärung des
Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit
Lastfahrzeugen verboten ist. Die Gewichtsangabe
bedeutet, daß das Verbot nur für ein Lastfahrzeug
gilt, wenn das Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges
oder das Gesamtgewicht eines mitgeführten
Anhängers das im Zeichen angegebene
Gewicht überschreitet."
38. Im § 52 Z. 7 b hat die Erklärung des
Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit
Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger verboten ist.
Die Gewichtsangabe bedeutet, daß das Mitführen
von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht
das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen
und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist
jedoch gestattet."
39. Im § 52 wird nach Z. 8 b folgende Z. 8 c
eingefügt:,
8 c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER"
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit
Fahrrädern verboten ist; das Schieben dieser
Fahrzeuge ist jedoch gestattet.'
40. Im § 52 Z. 9 c hat die Erklärung des
Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit
Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen
angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist."
41. Im § 52 Z. 10 a hat in der Überschrift der
Klammerausdruck „(ERLAUBTE GESCHWINDIGKEIT)"
richtig „(ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)"
zu lauten.
42. Im § 52 Z. 11 hat die Erklärung des
Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen ordnet an, daß vor einer Kreuzung
anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang
zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung
(§ 9 Abs. 4) oder ist sie nicht sichtbar, so ist das
Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus
gute Übersicht besteht. Es ist vor allem vor
solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders
gefährlich sind und an denen die Lenker von
Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur
dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten.
Ob und in welcher Entfernung es vor
schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen
ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen
Vorschriften."
43. Dem § 52 wird folgende Z. 18 angefügt:,
18. „UNTERFÜHRUNG" .
Dieses Zeichen zeigt an, daß Fußgänger die
Unterführung benützen müssen und die Fahrbahn
nicht überqueren dürfen.'
44. Im § 53 wird nach Z. 7 folgende Z. 7 a
eingefügt:,
7 a. „WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR"
Dieses Zeichen zeigt an, daß der Lenker eines
entgegenkommenden Fahrzeuges gemäß § 52 Z. 5
zu warten hat.'
45. § 53 Z. 8 c hat zu lauten:,
8 c. „AUTOSTRASSE"
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autostraße
an.'
46. § 53 Z. 8 d hat zu lauten:,
8 d. „ENDE DER AUTOSTRASSE"
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autostraße
an.'
47. Im § 53 Z. 9 a hat der erste Satz der Erklärung
des Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen zeigt den Beginn und den Verlauf
einer Vorrangstraße an."
48. Im§ 53 wird nach Z. 10 folgende Z. 10 a
eingefügt:,
10 a. „STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB
EIN"
Dieses Zeichen an einem Abspanndraht für
Oberleitungen von Schienenfahrzeugen zeigt an,
daß auf geregelten Kreuzungen Schienenfahrzeuge
bei „Gelb" nach der durch die gelbe Spitze angezeigten
Richtung einbiegen.'
49. Dem § 53 wird folgende Z. 23 angefügt:,
23. „VORANZEIGER FÜR EINORDNEN"
Dieses Zeichen zeigt an, wie sich der Lenker
eines Fahrzeuges vor der nächsten Kreuzung
auf Grund der dort angebrachten Bodenmarkierungen
einzuordnen haben wird. Orientierungsangaben
können beigefügt werden.'
50. § 55 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein
Verbot oder ein Gebot bedeuten, wie Sperrlinien
(§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9
Abs. 3 und 4) oder Querlinien vor Schutzwegen
(§ 56 Abs. 3), und Längsmarkierungen, die dazu
dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien),
sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.
(3) Längs- oder Quermarkierungen, die dazu
dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen
(Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen,
die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen
Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten
u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als
unterbrochene Linien auszuführen."
51. § 55 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Bodenmarkierungen zur Regelung des sich
bewegenden Verkehrs, ausgenommen Randlinien,
Begrenzungslinien, Schutzwege und Querlinien
vor Schutzwegen, sind in gelber Farbe, solche zur
Regelung des ruhenden Verkehrs sowie Randlinien,
Begrenzungslinien, Schutzwege und Querlinien
vor Schutzwegen sind in weißer Farbe auszuführen.
Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung
(Begrenzung) von Kurzparkzonen (§ 25)
sind jedoch in weißer und blauer Farbe auszuführen."
52. Im § 60 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„Während der Dämmerung, bei Dunkelheit
oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert,
sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten;
ausgenommen hievon sind Fahrräder,
die geschoben werden."
53. § 68 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren
oder die Füße während der Fahrt von den
Treteinrichtungen zu entfernen,"
54. § 71 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Das Gesamtgewicht (§ 2 Abs. 1 Z. 20) eines
Fuhrwerkes darf unter Bedachtnahme auf die
Beschaffenheit der Straße und ihrer Neigungsverhältnisse
und unter Bedachtnahme auf die
Länge der zu befahrenden Strecke sowie auf die
Art und Beschaffenheit des Fahrzeuges und auf
die Witterungsverhältnisse die Leistungsfähigkeit
des Gespannes nicht übersteigen. Das Gesamtgewicht
eines einspännigen Fuhrwerkes darf 2 t,
das eines zweispännigen Fuhrwerkes 4'8 t nicht
überschreiten. Werden bei Fuhren in einem
ebenen Gelände besonders kräftige Pferde verwendet,
so darf das Gesamtgewicht für einspännige
Fuhrwerke bis 2'5 t und für zweispännige
Fuhrwerke bis 5'5 t betragen. Im ebenen Gelände
und bei Verwendung luftbereifter und mit
Wälzlagern ausgestatteter Fuhrwerke darf das
Gesamtgewicht um ein Drittel erhöht werden.
(5) Die im Abs. 4 angeführten Gesamtgewichte
dürfen bei mehr als zweispännigen Fuhrwerken
überschritten werden, doch darf das Gesamtgewicht
keinesfalls 10 t übersteigen."
55. Im § 72 Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.
56. Im § 72 Abs. 4 hat der Klammerausdruck
„(Abs. 2)" richtig „(Abs. 3)" zu lauten.
57. § 74 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Geschirr und Zügel müssen zweckmäßig
sein und sich in gutem Zustand befinden. Die
Verwendung von Gabelzügeln ist verboten."
58. Im § 76 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen
oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen
oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht
überraschend die Fahrbahn betreten."
59. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere
geschlossene Verbände des Bundesheeres
oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse
und sonstige Umzüge haben die
Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder-
oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann,
wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette
nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von
Fußgängern dürfen über Brücken und Stege nicht
im Gleichschritt marschieren. Für die Benützung
der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen
des II. Abschnittes sinngemäß."
60. § 84 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im
Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn
das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der
Straßenbenützer dient oder für diese immerhin
von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben
eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht
zu erwarten ist."
61. § 89 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer
Freilandstraße auf einer unübersichtlichen
Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter
schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit
zum Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen
Umstand unverzüglich den Lenkern anderer auf
dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge
durch Aufstellung einer geeigneten Warneinrichtung
anzuzeigen. Diese Warneinrichtung
ist auf dem verlegten Fahrstreifen in einer der
Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung
vom Fahrzeug so aufzustellen, daß sich der Lenker
eines herannahenden Fahrzeuges rechtzeitig
auf das Verkehrshindernis einstellen kann. Das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
hat durch Verordnung die zur Warnung
geeigneten Einrichtungen, deren Beschaffenheit,
Ausstattung, Farbe, Abmessungen und sonstige
zu ihrer Wahrnehmbarkeit erforderlichen Eigenschaften
zu bestimmen."
62. Im § 92 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer
gefährdende Verunreinigung der Straße
durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch
Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art,
sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr
einer Glatteisbildung ist verboten."
63. § 94 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich
aus lit. d oder aus den Bestimmungen des
§ 95 über die Zuständigkeit von Bundespolizeibehörden
nichts anderes ergibt,
1. zur Handhabung der Verkehrspolizei,
das ist die Überwachung der Einhaltung
straßenpolizeilicher Vorschriften und die
unmittelbare Regelung des Verkehrs
insbesondere durch Arm- oder Lichtzeichen,
soweit nicht besondere Verkehrsverhältnisse,
wie insbesondere auf der
Autobahn, oder besondere Verkehrsspitzen
eine über den Verwaltungsbezirk
hinausreichende Handhabung der Verkehrspolizei
erfordern,
2. zur Sicherung des Schulweges (§ 97 a),
3. zur Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen
(§ 96 Abs. 7),
4. zur Erlassung von Verordnungen und
Bescheiden, die nicht über den örtlichen
Wirkungsbereich dieser Behörde hinauswirken,
5. für Hinweise auf Gefahren und sonstige
verkehrswichtige Umstände innerhalb
des örtlichen Wirkungsbereiches dieser
Behörde,"
64. § 95 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94
Abs. 1 lit. c Z. 1), soweit nicht besondere
Verkehrsverhältnisse, wie insbesondere auf
der Autobahn, oder besondere Verkehrsspitzen
eine über den örtlichen Wirkungsbereich
der Bundespolizeibehörde hinausreichende
Handhabung der Verkehrspolizei
erfordern,"
65. Im § 95 Abs. 1 wird nach lit. g der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und dem Abs. 1 folgende
lit. h angefügt
„h) die Sicherung des Schulweges (§ 97 a)."
66. § 96 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Behörde hat alle zwei Jahre unter
Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch
erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen
dieser Art sind zu entfernen."
67. § 97 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Organe der Straßenaufsicht sind, wenn
es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern
für den Einzelfall Anordnungen für
die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar
auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen
Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen
dürfen
a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung
ohne Gefährdung von Personen und ohne
Beschädigung von Sachen möglich ist,
b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung
von Personen und ohne Beschädigung
von Sachen möglich ist."
68. Nach § 97 wird folgender § 97 a eingefügt
„§ 97 a. Sicherung des Schulweges.
(1) Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach
Anhörung der Leitung eines Kindergartens oder
einer Schule geeignete Personen (z. B. Lehrer oder
Erziehungsberechtigte) mit der Regelung des Verkehrs
nach Maßgabe des Abs. 3 betrauen; sie hat
den betrauten Personen einen Ausweis, aus dem
die Betrauung hervorgeht, auszufolgen.
(2) Die betrauten Personen sind mit einem
geeigneten Signalstab sowie mit einer gut wahrnehmbaren
Schutzausrüstung auszustatten, die sie
während der Verkehrsregelung zu tragen haben.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
hat durch Verordnung die Ausführung,
Beschaffenheit, Farbe und sonstige zur Wahrnehmbarkeit
erforderlichen Eigenschaften des
Signalstabes und der Schutzausrüstung zu bestimmen.
(3) Die betrauten Personen dürfen durch deutlich
erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die
Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern,
um Kindern das Überqueren der Fahrbahn
zu ermöglichen. Die betrauten Personen dürfen
diese Verkehrsregelung nur an Straßenstellen, an
denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt
wird, und nur ausüben
a) in der unmittelbaren Umgebung von Gebäuden,
in denen Schulen, die von Kindern
unter 15 Jahren besucht werden, oder Kindergärten
untergebracht sind, aber nur auf
Fahrbahnstellen, die von Kindern in der
Regel auf dem Schulweg (Weg zum oder
vom Kindergarten) überquert werden, oder
b) als Begleitung von geschlossenen Kindergruppen.
(4) Den Anordnungen (Abs. 3) der betrauten
Personen ist Folge zu leisten."
69. § 99 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) wer im Bereiche von Fahrbahnkuppen oder
unübersichtlichen Kurven auf den von den
Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden
Fahrstreifen hält oder parkt
oder wer auf Vorrangstraßen außerhalb von
Ortsgebieten während der Dunkelheit, bei
starkem Nebel oder bei sonstiger Sichtbehinderung
parkt (§ 24) oder ein Verkehrshindernis
nicht kennzeichnet (§ 89),"
70. § 99 Abs. 6 lit. a hat zu lauten
„a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden
entstanden ist und die Behörde hievon vom
Beschädiger oder von einem der Beschädiger
ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde
(§ 4 Abs. 5),"
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus
Abs. 2 und Art. I Z. 7 nichts anderes ergibt, am
1. Oktober 1964 in Kraft.
(2) Z. 64 und 65 des Art. I treten in den einzelnen
Ländern mit dem Inkrafttreten eines entsprechenden
Landesgesetzes (Art. 15 Abs. 4
B.-VG.), frühestens jedoch gleichzeitig mit den
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
Kraft. Mit der Vollziehung dieser Bestimmungen
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres betraut.
(3) Hinsichtlich des Art. I Z. 7 letzter Satz
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
betraut.
(4) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen,
im übrigen, soweit sich aus Abs. 2
und 3 nichts anderes ergibt, dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
(5) Die bisher geltenden Richtzeichen betreffend
die Autostraße (§ 53 Z. 8 c und 8 d) sind bis
31. Dezember 1965 durch die diesem Bundesgesetz
entsprechenden Richtzeichen (Art. I Z. 45 und 46)
zu ersetzen; die bisher geltenden Richtzeichen.
sind bis zu ihrem Austausch zu beachten.