Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
204_1964 AT

204. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 — StVO.-Novelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem

Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen

werden (Straßenverkehrsordnung 1960 —

StVO. 1960), BGBl. Nr. 159, wird wie folgt

abgeändert und ergänzt

1. § 2 Abs. 1 Z. 20 hat zu lauten

„20. Gesamtgewicht eines Fahrzeuges

(Anhängers): das Gewicht eines

fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt

Ladung einschließlich des Gewichtes des Lenkers

und aller gleichzeitig beförderten Personen;"

2. § 2 Abs. 1 Z. 27 hat zu lauten

„27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage

oder durch sonstige wichtige Umstände

erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn

Minuten oder für die Dauer der Durchführung

einer Ladetätigkeit (§ 62);"

3. § 2 Abs. 1 Z. 28 hat zu lauten

„28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges

für eine längere als die in Z. 27 angeführte

Zeitdauer;"

4. § 2 Abs. 1 Z. 29 hat zu lauten

„29. Überholen: das Vorbeibewegen eines

Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in

der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug;

nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an

einem in der gleichen Richtung auf einem Radfahrstreifen

fahrenden Radfahrer sowie das

Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch

mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf

Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die

betreffende Fahrtrichtung;"

5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein

Schienenfahrzeug (§ 2 Abs. 1 Z. 24) beteiligt ist,

sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges

nach dem Unfall eine verletzte Person

meldet, kann das Unternehmen, dem das

Schienenfahrzeug gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

verständigen."

6. § 5 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender

Arzt hat eine Blutabnahme zum Zwecke der

Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen,

wenn sie ein Vorgeführter verlangt

oder ihr zustimmt, oder wenn sonst eine Person,

die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung

gemäß § 99 Abs. 1 lit. a begangen zu

haben, oder ein Fußgänger, der im Verdacht

steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten

Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu

haben, eine solche Blutabnahme verlangt."

7. Im § 5 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 7 a

und 7 b eingefügt

„(7 a) Zum Zwecke einer Blutabnahme sind die

Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die im

Abs. 4 genannten Personen erforderlichenfalls

auch einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen

Krankenanstalt vorzuführen. Dieser hat in

den Fällen der Abs. 6 und 7 eine Blutabnahme

zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes

vorzunehmen.

(7 b) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt

hat dem diensthabenden Arzt die zur

Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der

Anstalt zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung

gilt als Grundsatzbestimmung gemäß

Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Sie tritt in jedem Bundeslande gleichzeitig

mit dem in dem betreffenden Bundeslande

erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft. Die Ausführungsgesetze

der Bundesländer sind binnen

sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6

B.-VG.)."

8. § 5 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Ist bei einer Untersuchung nach Abs. 2

oder 4 eine Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1)

festgestellt worden, so sind die Kosten der

Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Das

gleiche gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.

Ist eine Blutabnahme auf

Verlangen einer im Abs. 7 genannten Person vorgenommen

worden, so sind die Kosten der Blutabnahme

und der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes

ohne Rücksicht auf das Untersuchungsergebnis

von der betreffenden Person zu tragen."

9. § 7 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit

rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme

auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung,

Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer

und ohne Beschädigung von Sachen

möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die

an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen

jedoch nicht in der Längsrichtung befahren

werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn

genügend Platz bietet.

(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert,

insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor

Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim

Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der

Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand

zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen

gefährden oder Sachen beschädigen."

10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder

Schieben von Handwagen, Handkarren oder

Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen

Fahrzeugen, wie Fahrrädern, Motorfahrrädern

(„Mopeds") und Motorrädern, zu benützen;

sonst dürfen sie, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen

oder Bodenmarkierungen nichts

anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt

werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur in

der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der

Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren

werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen

nichts anderes ergibt."

11. § 9 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der

Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht,

so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie

herangefahren werden.

(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen

„Halt vor Kreuzung" (§ 52 Z. 11) und auf der

Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an

dieser Haltelinie anzuhalten."

12. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende

Änderung der Fahrtrichtung oder

den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so

rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer

auf den angezeigten Vorgang einstellen

können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er

sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand

nimmt."

13. § 12 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges

nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug,

nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand

zum Überholen angesetzt hat, auf den der

Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen

seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch

auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu

lenken.

(2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges

nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug

auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung

zu lenken.

(3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges

geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen

seiner Fahrtrichtung benützen."

14. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen

nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor

die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der

Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am

Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist,

sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus

Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt."

15. § 15 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen,

nach links einzubiegen oder zum linken

Fahrbahnrand zuzufahren und die

Fahrzeuge links eingeordnet haben,"

16. § 15 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt

wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen,

sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden

ist (Abs. 3) oder er den Überholvorgang

nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen

haben mußte. Dies gilt nicht für die

Führer von Schienenfahrzeugen."

17. § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor

Schutzwegen anhalten, um Fußgängern das Überqueren

der Straße zu ermöglichen, oder an Fahrzeugen,

die anhalten, um den Verkehr auf einer

Querstraße oder Gleisanlage nicht zu behindern

(§ 18 Abs. 3), ist verboten."

18. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Abgabe von Schalkeichen (Abs. 1) ist

unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot

(§ 43 Abs. 2) verboten, wenn es die Sicherheit

des Verkehrs nicht erfordert. Schallzeichen

dürfen insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten

Schulen und Krankenhäusern sowie

zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig

gegeben werden."

19. § 23 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt,

hat er es so zu sichern, daß es nicht abrollen

kann."

20. § 24 Abs. 1 lit. d und e haben zu lauten

„d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten

Schnittpunkt einander kreuzender

Fahrbahnränder,

e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels,

das ist der Bereich innerhalb

von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln,

während der Betriebszeiten

des Massenbeförderungsmittels,"

21. § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Lenker solcher Fahrzeuge, die nach

den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen mit

Blaulicht und Schalkeichen mit Aufeinanderfolge

verschieden hoher Töne ausgestattet sind, dürfen

diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum

Beispiel auf Fahrten zum und vom Ort der dringenden

Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen

dringenden Einsatzes, verwenden. Das Blaulicht

dürfen sie aus Gründen der Verkehrssicherheit

auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen

Einsatzes verwenden."

22. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Lenker von Streufahrzeugen und

Schneeräumgeräten sowie von Arbeitsmaschinen

und sonstigen Fahrzeugen, die zum Zwecke des

Straßenbaues, der Straßenpflege, der Straßenreinigung

oder der Instandhaltung der öffentlichen

Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet

werden (Fahrzeuge des Straßendienstes),

sind bei Arbeitsfahrten nicht an die Bestimmungen

über das Verhalten bei Bodenmarkierungen

(§ 9) und über das Einordnen (§ 12) und nicht an

Halte- und Parkverbote (§§ 24 und 46 Abs. 4

lit. c) gebunden. Sie dürfen auch auf der linken

Fahrbahnseite fahren, wenn durch die Ausstattung

dieser Fahrzeuge oder durch sonstige Maßnahmen

in ausreichender Weise für die Sicherheit

anderer Straßenbenützer gesorgt ist."

23. Im § 27 Abs. 2 hat die Zitierung „§ 26

Abs. 4" richtig „§ 26 Abs. 5" zu lauten.

24. § 28 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des

§ 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes

ergibt, haben beim Herannahen eines

Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die

Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen,

um dem Schienenfahrzeug Platz zu

machen; beim Halten auf Gleisen müssen die

Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge

entweder im Fahrzeug oder in dessen

unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe verbleiben,

um dieser Verpflichtung nachkommen

zu können. Unmittelbar vor und unmittelbar

nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges

dürfen die Gleise nicht überquert werden.

Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge

vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen

dieses Absatzes zu beachten."

25. § 30 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen

Unternehmens gelten für die Beförderung

eigener Erzeugnisse mit eigenen Fahrzeugen bis

zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsstation oder

bis zur nächsten Sammelstelle land- und forstwirtschaftlicher

Erzeugnisse die Bestimmungen der

Abs. 2 bis 5 sinngemäß, doch hat die Behörde

eine solche Beförderung zu verbieten oder im

erforderlichen Ausmaße einzuschränken, wenn es

aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist."

26. § 32 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten

nicht für das Zeichen „Andreaskreuz" (§ 50

Z. 6d); hiefür sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften

maßgebend."

27. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Behörde hat auf Antrag dessen, der

einen im Abs. 1 bezeichneten Gegenstand anzubringen

beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen,

ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

im Sinne des Abs. 2 zu erwarten ist."

28. § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten

einen Arm senkrecht nach oben, so

gilt dies als Zeichen für „Halt". Bei diesem Zeichen

haben die Lenker herannahender Fahrzeuge

vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses

Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die

Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem

Schutzweg oder einer Haltelinie, sonst vor der

Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten

nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu

durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem

Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der

Kreuzung befinden, haben sie so rasch, wie dies

möglich und erlaubt ist, zu verlassen."

29. Im § 38 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:,

Gelbes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften

des § 53 Z. 10 a als Zeichen für „Halt".'

30. § 41 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder

Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der

Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche

und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern

von einer solchen Regelung abweichende

Anordnungen zu geben (HilfsZeichen)."

31. § 42 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Von dem im Abs. 2 angeführten Verbot

sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der

Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder

leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung

in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren

Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst,

der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen,

dem Einsatz von Fahrzeugen des

Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des"

Straßenverkehrs oder der Instandsetzung oder der

Kontrolle der Gleise oder Oberleitungen dienen,

sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten

beiden Samstagen vor dem 24. Dezember."

32. § 48 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die senkrechte Entfernung des unteren

Randes des Straßenverkehrszeichens von der

Ebene der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung

nicht mehr als 2'20 m und nicht weniger als

0'60 m betragen. Wird das Straßenverkehrszeichen

zusätzlich oberhalb der Fahrbahn angebracht,

so darf die senkrechte Entfernung des unteren

Randes von der Ebene der Fahrbahn nicht mehr

als 4'50 m betragen. In Ortsgebieten und in Berggegenden

darf der waagrechte Abstand zwischen

dem der Fahrbahn am nächsten liegenden Rand

des Straßenverkehrszeichens und der Senkrechten

über dem Fahrbahnrand ohne zwingenden Grund

nicht weniger als 0'50 m und nicht mehr als 2 m

betragen."

33. Im § 50 Z. 6 b hat die Erklärung des

Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen kündigt einen nicht durch

Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es

ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen

bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen.

Die Behörde kann die Anbringung des

Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder

Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung

gesichert werden und die Zeichen des

Bewachungsorganes für den Straßenbenützer

rechtzeitig erkennbar sind."

34. § 50 Z. 6 e hat zu entfallen.

35. Im § 50 wird nach Z. 10 folgende Z. 10 a

eingefügt:,

10 a. „SEITENWIND"

Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen

häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke

und Richtung durch einen Windsack angezeigt

werden kann.'

36. Im § 52 Z. 2 hat die Erklärung des

Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen zeigt an, daß die Einfahrt verboten

ist."

37. Im § 52 Z. 7 a hat die Erklärung des

Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit

Lastfahrzeugen verboten ist. Die Gewichtsangabe

bedeutet, daß das Verbot nur für ein Lastfahrzeug

gilt, wenn das Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges

oder das Gesamtgewicht eines mitgeführten

Anhängers das im Zeichen angegebene

Gewicht überschreitet."

38. Im § 52 Z. 7 b hat die Erklärung des

Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit

Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger verboten ist.

Die Gewichtsangabe bedeutet, daß das Mitführen

von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht

das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen

und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist

jedoch gestattet."

39. Im § 52 wird nach Z. 8 b folgende Z. 8 c

eingefügt:,

8 c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER"

Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit

Fahrrädern verboten ist; das Schieben dieser

Fahrzeuge ist jedoch gestattet.'

40. Im § 52 Z. 9 c hat die Erklärung des

Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit

Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen

angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist."

41. Im § 52 Z. 10 a hat in der Überschrift der

Klammerausdruck „(ERLAUBTE GESCHWINDIGKEIT)"

richtig „(ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)"

zu lauten.

42. Im § 52 Z. 11 hat die Erklärung des

Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen ordnet an, daß vor einer Kreuzung

anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang

zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung

(§ 9 Abs. 4) oder ist sie nicht sichtbar, so ist das

Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus

gute Übersicht besteht. Es ist vor allem vor

solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders

gefährlich sind und an denen die Lenker von

Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur

dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten.

Ob und in welcher Entfernung es vor

schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen

ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen

Vorschriften."

43. Dem § 52 wird folgende Z. 18 angefügt:,

18. „UNTERFÜHRUNG" .

Dieses Zeichen zeigt an, daß Fußgänger die

Unterführung benützen müssen und die Fahrbahn

nicht überqueren dürfen.'

44. Im § 53 wird nach Z. 7 folgende Z. 7 a

eingefügt:,

7 a. „WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR"

Dieses Zeichen zeigt an, daß der Lenker eines

entgegenkommenden Fahrzeuges gemäß § 52 Z. 5

zu warten hat.'

45. § 53 Z. 8 c hat zu lauten:,

8 c. „AUTOSTRASSE"

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autostraße

an.'

46. § 53 Z. 8 d hat zu lauten:,

8 d. „ENDE DER AUTOSTRASSE"

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autostraße

an.'

47. Im § 53 Z. 9 a hat der erste Satz der Erklärung

des Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen zeigt den Beginn und den Verlauf

einer Vorrangstraße an."

48. Im§ 53 wird nach Z. 10 folgende Z. 10 a

eingefügt:,

10 a. „STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB

EIN"

Dieses Zeichen an einem Abspanndraht für

Oberleitungen von Schienenfahrzeugen zeigt an,

daß auf geregelten Kreuzungen Schienenfahrzeuge

bei „Gelb" nach der durch die gelbe Spitze angezeigten

Richtung einbiegen.'

49. Dem § 53 wird folgende Z. 23 angefügt:,

23. „VORANZEIGER FÜR EINORDNEN"

Dieses Zeichen zeigt an, wie sich der Lenker

eines Fahrzeuges vor der nächsten Kreuzung

auf Grund der dort angebrachten Bodenmarkierungen

einzuordnen haben wird. Orientierungsangaben

können beigefügt werden.'

50. § 55 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein

Verbot oder ein Gebot bedeuten, wie Sperrlinien

(§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9

Abs. 3 und 4) oder Querlinien vor Schutzwegen

(§ 56 Abs. 3), und Längsmarkierungen, die dazu

dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien),

sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.

(3) Längs- oder Quermarkierungen, die dazu

dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen

(Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen,

die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen

Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten

u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als

unterbrochene Linien auszuführen."

51. § 55 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bodenmarkierungen zur Regelung des sich

bewegenden Verkehrs, ausgenommen Randlinien,

Begrenzungslinien, Schutzwege und Querlinien

vor Schutzwegen, sind in gelber Farbe, solche zur

Regelung des ruhenden Verkehrs sowie Randlinien,

Begrenzungslinien, Schutzwege und Querlinien

vor Schutzwegen sind in weißer Farbe auszuführen.

Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung

(Begrenzung) von Kurzparkzonen (§ 25)

sind jedoch in weißer und blauer Farbe auszuführen."

52. Im § 60 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Während der Dämmerung, bei Dunkelheit

oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert,

sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten;

ausgenommen hievon sind Fahrräder,

die geschoben werden."

53. § 68 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren

oder die Füße während der Fahrt von den

Treteinrichtungen zu entfernen,"

54. § 71 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Das Gesamtgewicht (§ 2 Abs. 1 Z. 20) eines

Fuhrwerkes darf unter Bedachtnahme auf die

Beschaffenheit der Straße und ihrer Neigungsverhältnisse

und unter Bedachtnahme auf die

Länge der zu befahrenden Strecke sowie auf die

Art und Beschaffenheit des Fahrzeuges und auf

die Witterungsverhältnisse die Leistungsfähigkeit

des Gespannes nicht übersteigen. Das Gesamtgewicht

eines einspännigen Fuhrwerkes darf 2 t,

das eines zweispännigen Fuhrwerkes 4'8 t nicht

überschreiten. Werden bei Fuhren in einem

ebenen Gelände besonders kräftige Pferde verwendet,

so darf das Gesamtgewicht für einspännige

Fuhrwerke bis 2'5 t und für zweispännige

Fuhrwerke bis 5'5 t betragen. Im ebenen Gelände

und bei Verwendung luftbereifter und mit

Wälzlagern ausgestatteter Fuhrwerke darf das

Gesamtgewicht um ein Drittel erhöht werden.

(5) Die im Abs. 4 angeführten Gesamtgewichte

dürfen bei mehr als zweispännigen Fuhrwerken

überschritten werden, doch darf das Gesamtgewicht

keinesfalls 10 t übersteigen."

55. Im § 72 Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.

56. Im § 72 Abs. 4 hat der Klammerausdruck

„(Abs. 2)" richtig „(Abs. 3)" zu lauten.

57. § 74 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Geschirr und Zügel müssen zweckmäßig

sein und sich in gutem Zustand befinden. Die

Verwendung von Gabelzügeln ist verboten."

58. Im § 76 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen

oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen

oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht

überraschend die Fahrbahn betreten."

59. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere

geschlossene Verbände des Bundesheeres

oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse

und sonstige Umzüge haben die

Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder-

oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann,

wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette

nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von

Fußgängern dürfen über Brücken und Stege nicht

im Gleichschritt marschieren. Für die Benützung

der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen

des II. Abschnittes sinngemäß."

60. § 84 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im

Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn

das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der

Straßenbenützer dient oder für diese immerhin

von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben

eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht

zu erwarten ist."

61. § 89 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer

Freilandstraße auf einer unübersichtlichen

Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter

schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit

zum Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen

Umstand unverzüglich den Lenkern anderer auf

dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge

durch Aufstellung einer geeigneten Warneinrichtung

anzuzeigen. Diese Warneinrichtung

ist auf dem verlegten Fahrstreifen in einer der

Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung

vom Fahrzeug so aufzustellen, daß sich der Lenker

eines herannahenden Fahrzeuges rechtzeitig

auf das Verkehrshindernis einstellen kann. Das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

hat durch Verordnung die zur Warnung

geeigneten Einrichtungen, deren Beschaffenheit,

Ausstattung, Farbe, Abmessungen und sonstige

zu ihrer Wahrnehmbarkeit erforderlichen Eigenschaften

zu bestimmen."

62. Im § 92 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer

gefährdende Verunreinigung der Straße

durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch

Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art,

sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr

einer Glatteisbildung ist verboten."

63. § 94 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich

aus lit. d oder aus den Bestimmungen des

§ 95 über die Zuständigkeit von Bundespolizeibehörden

nichts anderes ergibt,

1. zur Handhabung der Verkehrspolizei,

das ist die Überwachung der Einhaltung

straßenpolizeilicher Vorschriften und die

unmittelbare Regelung des Verkehrs

insbesondere durch Arm- oder Lichtzeichen,

soweit nicht besondere Verkehrsverhältnisse,

wie insbesondere auf der

Autobahn, oder besondere Verkehrsspitzen

eine über den Verwaltungsbezirk

hinausreichende Handhabung der Verkehrspolizei

erfordern,

2. zur Sicherung des Schulweges (§ 97 a),

3. zur Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen

(§ 96 Abs. 7),

4. zur Erlassung von Verordnungen und

Bescheiden, die nicht über den örtlichen

Wirkungsbereich dieser Behörde hinauswirken,

5. für Hinweise auf Gefahren und sonstige

verkehrswichtige Umstände innerhalb

des örtlichen Wirkungsbereiches dieser

Behörde,"

64. § 95 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94

Abs. 1 lit. c Z. 1), soweit nicht besondere

Verkehrsverhältnisse, wie insbesondere auf

der Autobahn, oder besondere Verkehrsspitzen

eine über den örtlichen Wirkungsbereich

der Bundespolizeibehörde hinausreichende

Handhabung der Verkehrspolizei

erfordern,"

65. Im § 95 Abs. 1 wird nach lit. g der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und dem Abs. 1 folgende

lit. h angefügt

„h) die Sicherung des Schulweges (§ 97 a)."

66. § 96 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Behörde hat alle zwei Jahre unter

Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des

Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch

erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen

dieser Art sind zu entfernen."

67. § 97 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Organe der Straßenaufsicht sind, wenn

es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern

für den Einzelfall Anordnungen für

die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar

auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen

Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen

dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung

ohne Gefährdung von Personen und ohne

Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung

von Personen und ohne Beschädigung

von Sachen möglich ist."

68. Nach § 97 wird folgender § 97 a eingefügt

„§ 97 a. Sicherung des Schulweges.

(1) Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach

Anhörung der Leitung eines Kindergartens oder

einer Schule geeignete Personen (z. B. Lehrer oder

Erziehungsberechtigte) mit der Regelung des Verkehrs

nach Maßgabe des Abs. 3 betrauen; sie hat

den betrauten Personen einen Ausweis, aus dem

die Betrauung hervorgeht, auszufolgen.

(2) Die betrauten Personen sind mit einem

geeigneten Signalstab sowie mit einer gut wahrnehmbaren

Schutzausrüstung auszustatten, die sie

während der Verkehrsregelung zu tragen haben.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

hat durch Verordnung die Ausführung,

Beschaffenheit, Farbe und sonstige zur Wahrnehmbarkeit

erforderlichen Eigenschaften des

Signalstabes und der Schutzausrüstung zu bestimmen.

(3) Die betrauten Personen dürfen durch deutlich

erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die

Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern,

um Kindern das Überqueren der Fahrbahn

zu ermöglichen. Die betrauten Personen dürfen

diese Verkehrsregelung nur an Straßenstellen, an

denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt

wird, und nur ausüben

a) in der unmittelbaren Umgebung von Gebäuden,

in denen Schulen, die von Kindern

unter 15 Jahren besucht werden, oder Kindergärten

untergebracht sind, aber nur auf

Fahrbahnstellen, die von Kindern in der

Regel auf dem Schulweg (Weg zum oder

vom Kindergarten) überquert werden, oder

b) als Begleitung von geschlossenen Kindergruppen.

(4) Den Anordnungen (Abs. 3) der betrauten

Personen ist Folge zu leisten."

69. § 99 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) wer im Bereiche von Fahrbahnkuppen oder

unübersichtlichen Kurven auf den von den

Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden

Fahrstreifen hält oder parkt

oder wer auf Vorrangstraßen außerhalb von

Ortsgebieten während der Dunkelheit, bei

starkem Nebel oder bei sonstiger Sichtbehinderung

parkt (§ 24) oder ein Verkehrshindernis

nicht kennzeichnet (§ 89),"

70. § 99 Abs. 6 lit. a hat zu lauten

„a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden

entstanden ist und die Behörde hievon vom

Beschädiger oder von einem der Beschädiger

ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde

(§ 4 Abs. 5),"

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus

Abs. 2 und Art. I Z. 7 nichts anderes ergibt, am

1. Oktober 1964 in Kraft.

(2) Z. 64 und 65 des Art. I treten in den einzelnen

Ländern mit dem Inkrafttreten eines entsprechenden

Landesgesetzes (Art. 15 Abs. 4

B.-VG.), frühestens jedoch gleichzeitig mit den

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

Kraft. Mit der Vollziehung dieser Bestimmungen

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres betraut.

(3) Hinsichtlich des Art. I Z. 7 letzter Satz

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

betraut.

(4) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen,

im übrigen, soweit sich aus Abs. 2

und 3 nichts anderes ergibt, dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

(5) Die bisher geltenden Richtzeichen betreffend

die Autostraße (§ 53 Z. 8 c und 8 d) sind bis

31. Dezember 1965 durch die diesem Bundesgesetz

entsprechenden Richtzeichen (Art. I Z. 45 und 46)

zu ersetzen; die bisher geltenden Richtzeichen.

sind bis zu ihrem Austausch zu beachten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →