204. Bundesgesetz: Militärische Sperrgebiete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gebiete, die dem Bundesheer
a) ständig als militärisches Übungsgelände
(Truppenübungsplätze),
b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer
Anlagen oder
c) vorübergehend zur Durchführung militärischer
Übungen mit scharfem Schuß
zur Verfügung stehen, können nach Maßgabe
militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse
durch Verordnung zu Sperrgebieten erklärt
werden.
(2) Der Zeitraum, für den eines der im Abs. 1
lit. c bezeichneten Gebiete zum Sperrgebiet erklärt
wird, darf über den Zeitraum, für den
dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung
steht, nicht hinausgehen.
(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet
obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres.
§ 2. (1) Verordnungen, mit denen die im § 1
Abs. 1 lit. a oder lit. b bezeichneten Gebiete zu
Sperrgebieten erklärt werden, sind ab dem Tage,
an welchem das Stück des Bundesgesetzblattes,
das die Verlautbarung enthält, herausgegeben
und versendet wird, während eines Zeitraumes
von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden,
in deren Bereich die Gebiete liegen,
anzuschlagen.
(2) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1
lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten
erklärt werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren und an den Amtstafeln
der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete
liegen, solange anzuschlagen, als diese Gebiete
zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit dem
Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht.
Einer Verlautbarung dieser Verordnungen
im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
§ 3. Sperrgebiete sind deutlich als solche —
beispielsweise durch Hinweistafeln oder Schranken
— zu kennzeichnen.
§ 4. (1) Das Betreten und Befahren von Sperrgebieten
ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für
a) österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet
in Besorgung militärischer Angelegenheiten
betreten oder befahren, und
b) Organe des Rechnungshofes, der Gerichte,
der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-,
Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der
Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
die in einem Sperrgebiet
eine Amtshandlung vorzunehmen
haben.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b haben die
Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der
Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf-
und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion
und Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die zuständige
militärische Dienststelle von der Absicht, sich
in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen.
Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzuge
unterblieben, so hat sie nach Vornahme der
Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.
(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen
können aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen
oder aus sonstigen triftigen Gründen
anderen Personen das Betreten oder Befahren
von Sperrgebieten oder Teilen derselben erlauben.
Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten
oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen
oder Auflagen verbunden werden.
(5) Über Berufungen gegen Entscheidungen
nach Abs. 4 hat das Bundesministerium für
Landesverteidigung zu entscheiden.
(6) Zuständige militärische Dienststelle ist
a) für die im § 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten
Gebiete das Kommando des Truppenübungsplatzes,
b) für die im § 1 Abs. 1 lit. b bezeichneten
Gebiete das Militärkommando, in dessen
Bereich das Gebiet liegt,
c) für die im § 1 Abs. 1 lit. c bezeichneten
Gebiete das Kommando der übenden
Truppe.
§ 5. (1) Das Photographieren, Filmen sowie jede
zeichnerische Darstellung von Sperrgebieten, von
Teilen derselben oder von in Sperrgebieten
befindlichen militärischen Einrichtungen ist
verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
a) für österreichische Staatsbürger, die in
Besorgung militärischer Angelegenheiten,
b) für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften,
der Sicherheits-, Finanzstraf-
und Zollbehörden, die im Zusammenhang
mit einer Amtshandlung
ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in
einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen
photographieren, filmen oder zeichnerisch
darstellen.
(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann das Photographieren und Filmen von
Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in
Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen
anderen Personen erlauben, sofern
nicht militärische Interessen entgegenstehen.
Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten
oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen
oder Auflagen verbunden werden.
§ 6. (1) Militärische Wachen, die mit der
Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen
Personen, die ein Sperrgebiet unbefugt betreten
oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt
zu betreten oder zu befahren versuchen, zum
Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen,
wenn
a) diese Personen der militärischen Wache unbekannt
sind, sich nicht ausweisen und ihre
Identität auch sonst nicht sofort feststellbar
ist, oder
b) diese Personen trotz Abmahnung in der
Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren
oder sie zu wiederholen suchen.
(2) Im Falle einer Festnehmung nach Abs. 1
sind die Bestimmungen des § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
§ 7. (1) Wer
a) unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt,
b) unbefugt ein Sperrgebiet, einen Teil eines
solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche
militärische Einrichtungen photographiert,
filmt oder zeichnerisch darstellt,
c) gegen eine mit einer Erlaubnis gemäß § 4
Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 verbundene Auflage
verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser
Behörde, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Überwiegen erschwerende Umstände, sind Geld-
und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unbefugt hergestellte Photographien, Filme
und zeichnerische Darstellungen von Sperrgebieten,
von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten
befindlichen militärischen Einrichtungen
sind für verfallen zu erklären.
(4) Liegen erschwerende Umstände vor, so sind
auch die Geräte, mit denen die Photographien
oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder
hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
Hinsichtlich
a) des § 1 das Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres,
b) des § 7 das Bundesministerium für Inneres,
c) der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Landesverteidigung.