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204_1963 AT

204. Bundesgesetz: Militärische Sperrgebiete.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Bundesgesetz: Militärische Sperrgebiete.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gebiete, die dem Bundesheer

a) ständig als militärisches Übungsgelände

(Truppenübungsplätze),

b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer

Anlagen oder

c) vorübergehend zur Durchführung militärischer

Übungen mit scharfem Schuß

zur Verfügung stehen, können nach Maßgabe

militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse

durch Verordnung zu Sperrgebieten erklärt

werden.

(2) Der Zeitraum, für den eines der im Abs. 1

lit. c bezeichneten Gebiete zum Sperrgebiet erklärt

wird, darf über den Zeitraum, für den

dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung

steht, nicht hinausgehen.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet

obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres.

§ 2. (1) Verordnungen, mit denen die im § 1

Abs. 1 lit. a oder lit. b bezeichneten Gebiete zu

Sperrgebieten erklärt werden, sind ab dem Tage,

an welchem das Stück des Bundesgesetzblattes,

das die Verlautbarung enthält, herausgegeben

und versendet wird, während eines Zeitraumes

von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden,

in deren Bereich die Gebiete liegen,

anzuschlagen.

(2) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1

lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten

erklärt werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren und an den Amtstafeln

der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete

liegen, solange anzuschlagen, als diese Gebiete

zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit dem

Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht.

Einer Verlautbarung dieser Verordnungen

im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.

§ 3. Sperrgebiete sind deutlich als solche —

beispielsweise durch Hinweistafeln oder Schranken

— zu kennzeichnen.

§ 4. (1) Das Betreten und Befahren von Sperrgebieten

ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für

a) österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet

in Besorgung militärischer Angelegenheiten

betreten oder befahren, und

b) Organe des Rechnungshofes, der Gerichte,

der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-,

Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der

Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

die in einem Sperrgebiet

eine Amtshandlung vorzunehmen

haben.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b haben die

Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der

Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf-

und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion

und Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die zuständige

militärische Dienststelle von der Absicht, sich

in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen.

Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzuge

unterblieben, so hat sie nach Vornahme der

Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen

können aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen

oder aus sonstigen triftigen Gründen

anderen Personen das Betreten oder Befahren

von Sperrgebieten oder Teilen derselben erlauben.

Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten

oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen

oder Auflagen verbunden werden.

(5) Über Berufungen gegen Entscheidungen

nach Abs. 4 hat das Bundesministerium für

Landesverteidigung zu entscheiden.

(6) Zuständige militärische Dienststelle ist

a) für die im § 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten

Gebiete das Kommando des Truppenübungsplatzes,

b) für die im § 1 Abs. 1 lit. b bezeichneten

Gebiete das Militärkommando, in dessen

Bereich das Gebiet liegt,

c) für die im § 1 Abs. 1 lit. c bezeichneten

Gebiete das Kommando der übenden

Truppe.

§ 5. (1) Das Photographieren, Filmen sowie jede

zeichnerische Darstellung von Sperrgebieten, von

Teilen derselben oder von in Sperrgebieten

befindlichen militärischen Einrichtungen ist

verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

a) für österreichische Staatsbürger, die in

Besorgung militärischer Angelegenheiten,

b) für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften,

der Sicherheits-, Finanzstraf-

und Zollbehörden, die im Zusammenhang

mit einer Amtshandlung

ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in

einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen

photographieren, filmen oder zeichnerisch

darstellen.

(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann das Photographieren und Filmen von

Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in

Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen

anderen Personen erlauben, sofern

nicht militärische Interessen entgegenstehen.

Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten

oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen

oder Auflagen verbunden werden.

§ 6. (1) Militärische Wachen, die mit der

Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen

Personen, die ein Sperrgebiet unbefugt betreten

oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt

zu betreten oder zu befahren versuchen, zum

Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen,

wenn

a) diese Personen der militärischen Wache unbekannt

sind, sich nicht ausweisen und ihre

Identität auch sonst nicht sofort feststellbar

ist, oder

b) diese Personen trotz Abmahnung in der

Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren

oder sie zu wiederholen suchen.

(2) Im Falle einer Festnehmung nach Abs. 1

sind die Bestimmungen des § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

§ 7. (1) Wer

a) unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt,

b) unbefugt ein Sperrgebiet, einen Teil eines

solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche

militärische Einrichtungen photographiert,

filmt oder zeichnerisch darstellt,

c) gegen eine mit einer Erlaubnis gemäß § 4

Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 verbundene Auflage

verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser

Behörde, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Überwiegen erschwerende Umstände, sind Geld-

und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Photographien, Filme

und zeichnerische Darstellungen von Sperrgebieten,

von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten

befindlichen militärischen Einrichtungen

sind für verfallen zu erklären.

(4) Liegen erschwerende Umstände vor, so sind

auch die Geräte, mit denen die Photographien

oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder

hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

Hinsichtlich

a) des § 1 das Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres,

b) des § 7 das Bundesministerium für Inneres,

c) der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Landesverteidigung.

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