204. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 142/1957 und BGBl. Nr. 68/1958, wird verordnet
Der § 2 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 118/1962, hat zu lauten:"
§ 2.
Zu § 34 Abs. 3 Zollgesetz 1955.
(1) Reisenden über 17 Jahre, die nachstehend
angeführte Waren zu ihrem persönlichen Verbrauch
mit sich führen, ist in der Einfuhr Zollfreiheit
zu gewähren für
a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren
oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm,
wenn der Reisende aus einem europäischen
Land kommt,
b) 400 Stück Zigaretten oder 80 Stück Zigarren
oder 500 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 500 Gramm,
wenn der Reisende aus einem außereuropäischen
Land kommt,
c) zwei Liter Wein und 0'375 Liter Spirituosen,
wenn der Reisende aus einem europäischen
Land kommt,
d) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen,
wenn der Reisende aus einem außereuropäischen
Land kommt.
(2) Werden Tabakwaren,. Wein und weingeisthältige
Getränke von Reisenden, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus
dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal
eingebracht, so ist die Zollfreiheit unter
den Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren
für
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und 0'250 Liter Spirituosen.