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204_1962 AT

204. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 142/1957 und BGBl. Nr. 68/1958, wird verordnet

Der § 2 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 118/1962, hat zu lauten:"

§ 2.

Zu § 34 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

(1) Reisenden über 17 Jahre, die nachstehend

angeführte Waren zu ihrem persönlichen Verbrauch

mit sich führen, ist in der Einfuhr Zollfreiheit

zu gewähren für

a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren

oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm,

wenn der Reisende aus einem europäischen

Land kommt,

b) 400 Stück Zigaretten oder 80 Stück Zigarren

oder 500 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 500 Gramm,

wenn der Reisende aus einem außereuropäischen

Land kommt,

c) zwei Liter Wein und 0'375 Liter Spirituosen,

wenn der Reisende aus einem europäischen

Land kommt,

d) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen,

wenn der Reisende aus einem außereuropäischen

Land kommt.

(2) Werden Tabakwaren,. Wein und weingeisthältige

Getränke von Reisenden, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus

dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal

eingebracht, so ist die Zollfreiheit unter

den Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren

für

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und 0'250 Liter Spirituosen.

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