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204_1960 AT

204. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und. Seine Majestät der König von Norwegen

sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden,

übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den Herrn Sektionschef Dr. J. Stangelberger

und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke

im Bundesministerium für Finanzen,

Seine Majestät der König von Norwegen

Seine Exzellenz Herrn Peter Anker,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf

natürliche und juristische Personen, die ihren

Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich

Norwegen oder in der Republik Österreich oder

in beiden Vertragstaaten haben.

(2) Das Abkommen gilt für Steuern, die nach

der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten

unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen

für die Vertragstaaten, die Länder, Ge-

meinden oder Gemeindeverbände (auch in Form

von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind

1. im Königreich Norwegen

a) die vom Staat erhobene Einkommensteuer

und Vermögensteuer (inntekts- og formuesskatt

til staten);

b) die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer

und Vermögensteuer, einschließlich

der Zusatzsteuer auf höhere Einkommen

(inntekts- og formuesskatt till kommuner,

herunder tilleggsskatt på större

inntekter);

c) die Seeleutesteuer (sjömannsskatt);

d) die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden

erhobenen Grundsteuern (eiendomsskatt

til kommuner og fylkeskommuner)

(im folgenden als „norwegische Steuern"

bezeichnet);

2. in der Republik Österreich

a) die Einkommensteuer (einschließlich der

Kapitalertragsteuer und der Lohnsteuer);

b) die Körperschaftsteuer (einschließlich der

Kapitalertragsteuer) ;

c) die Vermögensteuer;

d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

e) die Aufsichtsratsabgabe;

f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer);

g) die Grundsteuer

(im folgenden als „österreichische Steuern"

bezeichnet).

(4) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem

Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden,

die nach seiner Unterzeichnung in einem

der Vertragstaaten eingeführt wird.

(5) Das Abkommen findet auf Svalbard (Spitzbergen),

Jan Mayen und die norwegischen Besitzungen

außerhalb Europas keine Anwendung.

Artikel 2.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem

Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat

dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) a) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz

im Sinne dieses Abkommens in dem

Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung

innehat, unter Umständen, die darauf

schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten

und benutzen wird.

b) Wenn eine natürliche Person in keinem der

Vertragstaaten eine Wohnung unter den in

Buchstabe a bezeichneten Umständen, aber

in einem der Staaten ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche

Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses

Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt

hat jemand in einem Staat, wenn er sich

dort unter Umständen aufhält, die erkennen

lassen, daß er in diesem Staat nicht nur

vorübergehend verweilt.

c) Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden

Buchstaben ihren Wohnsitz

in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren

Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in

dem Staat, zu dem die stärksten persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen

bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Läßt sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen nicht feststellen, wird der

Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen

Staatsangehörigkeit die natürliche Person

besitzt.

(3) Als Wohnsitz eines unverteilten Nachlasses

gilt der Ort, an dem der Erblasser im Zeitpunkt

seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes

2 gehabt hat.

(4) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz

im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat,

in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung

befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten

den Ort ihrer tatsächlichen Leitung, so

ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.

(5) Ort der tatsächlichen Leitung im Sinne dieses

Abkommens ist der Ort, an dem sich der

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

(6) Kann der Wohnsitz einer Person nach den

vorstehenden Bestimmungen nicht ermittelt

werden, dann werden sich die obersten Finanzbehörden

der beiden Staaten über diese Frage

nach Artikel 24 verständigen.

Artikel 3.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb

dienenden lebenden und toten Inventars), das in

dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat

das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen,

auf welche die privatrechtlichen

Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden,

sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare

Nutzung als auch für die durch Vermietung,

Verpachtung und jede andere Art der

Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten

Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen

Vergütungen für die Ausbeutung von

Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei

der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen

erzielt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann,

wenn die genannten Vermögensgegenstände zu

einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4

und 7) gehören.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als

Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen

Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als

Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach

den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende

Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das

in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

Artikel 4.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen

Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das

Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der

andere Staat das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte insoweit, als sie auf eine dort befindliche

Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch

auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen

an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden,

mit Ausnahme der Beteiligungen in

Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen

mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren

sowie der Anteile an Genossenschaften

und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(einschließlich Partreedereien).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die

durch unmittelbare Nutzung als auch für die

durch Vermietung, Verpachtung und jede andere

Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens

erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der

Veräußerung . eines Unternehmens im ganzen,

eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes

oder von Gegenständen, die im Unternehmen

benutzt werden.

(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte

zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn

sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen

oder ähnlichen Geschäften unter gleichen

oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte

wie ein unabhängiges Unternehmen

tätigte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit

einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich

vom Bilanzergebnis der Betriebstätte

auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte

zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines An-

teils an den allgemeinen Verwaltungskosten des

Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche

Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden;

insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen

oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten

desselben Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der

Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des

Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen

ist in solchen Fällen als Maßstab

das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen

der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen

des Unternehmens zugrunde zu

legen. Die Finanzbehörden der Vertragstaaten

sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt

verständigen, wenn dies für die Aufteilung der

Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

Artikel 5.

(1) Der Begriff „Betriebstätte" im Sinne dieses

Abkommens bedeutet eine ständige Geschäftseinrichtung

eines gewerblichen Unternehmens, in

der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder

teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere

a) ein Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrik,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, Steinbruch oder eine andere

Stätte der Ausbeutung von Naturschätzen,

g) eine Bauausführung, Montage und dergleichen,

deren Dauer zwölf. Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) die Benützung von Einrichtungen ausschließlich

zur Lagerung, Ausstellung oder

Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden

Gütern oder Waren;

b) das Halten eines dem Unternehmen gehörenden

Bestandes von Gütern oder Waren

ausschließlich zum Zweck der Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung;

c) das Halten eines dem Unternehmen gehörenden

Bestandes von Gütern oder Waren

ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung

oder Verarbeitung durch ein anderes

Unternehmen;

d) das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich

zum Einkauf von Gütern oder

Waren oder zur Beschaffung von Informationen

für das Unternehmen;

e) das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich

zum Zweck der Werbung, der

wissenschaftlichen Forschung oder für ähnliche

Tätigkeiten, die für das Unternehmen

einen vorbereitenden oder hilfsartigen

Charakter haben.

(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten

im Namen eines Unternehmens des anderen

Vertragstaates tätig ist — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes

5 —, wird in dem erstgenannten Staat als

Betriebstätte nur dann behandelt, wenn sie eine

Vollmacht zu Vertragsabschlüssen im Namen des

Unternehmens besitzt und diese Vollmacht in

dem erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es

sei denn, daß ihre Tätigkeit auf den Einkauf von

Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt

ist.

(5) Bei einem Unternehmen eines der Vertragstaaten

wird nicht schon deshalb eine Betriebstätte

in dem anderen Staat angenommen, weil

dieses Unternehmen im anderen Staat Geschäftsbeziehungen

durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

unterhält, wenn diese Personen im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person

mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine

juristische Person beherrscht oder von einer solchen

beherrscht wird, die in dem anderen Staat

ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch

eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen

unterhält, macht für sich

allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 6.

(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung

oder am finanziellen Aufbau eines

Unternehmens des anderen Staates mit diesem

Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen

vereinbart oder ihm solche auferlegt,

die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen

Unternehmen vereinbart würden, so

dürfen Einkünfte, die eines der. beiden Unternehmen

üblicherweise erzielt hätte, aber wegen

dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften

dieses Unternehmens zugerechnet und

entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis

zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung

oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder

mittelbar beteiligt ist.

Artikel 7.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus einem Unternehmen

der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt im

internationalen Verkehr, das den Ort der tatsächlichen

Leitung in einem der Vertragstaaten hat,

so steht das Besteuerungsrecht abweichend von

Artikel 4 für diese Einkünfte nur dem Staat zu, in

dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des

Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb

mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen

durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen

der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt des einen

Staates im Gebiet des anderen Staates eine Agentur

für die Beförderung von Personen oder

Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten,

die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt

oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes

zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der beiden vorstehenden

Absätze gelten auch für Beteiligungen von

Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder

an einer Betriebsgemeinschaft.

Artikel 8.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus freien Berufen,

so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person

ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung

einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung

stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige

wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,

unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit

und die selbständige Erwerbstätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,

Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Artikel 9.

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft

als Aufsichtsratsmitglied oder nichtgeschäftsführendes

Mitglied des Verwaltungsrates oder ähnlicher

überwachender Organe Vergütungen von

Aktiengesellschaften, . Kommanditgesellschaften

auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung

oder Genossenschaften, die den Ort der tatsächlichen

Leitung in dem anderen Staat haben,

so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Vergütungen.

Artikel 10.

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit (Löhne, Gehälter und ähnliche

Vergütungen), die in dem anderen Staat

ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate,

besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer

seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer

entweder

a) sich vorübergehend, insgesamt nicht länger

als 183 Tage während eines Kalenderjahres,

in dem anderen Staat aufhält und für seine

während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit

von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der

seinen Wohnsitz nur in dem erstgenannten

Staat hat, und die Tätigkeit nicht im Rahmen

einer in dem anderen Staat befindlichen

Betriebstätte oder ständigen Einrichtung

des Arbeitgebers ausübt, oder

b) ausschließlich oder vorwiegend an Bord

von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens

der Seeschiffahrt oder Luftfahrt

eines der beiden Staaten tätig ist.

(3) Ist der Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 2

eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz

der Ort der tatsächlichen Leitung.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten, die gegen

Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen

Staat nicht länger als 183 Tage während eines

Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische

Ausbildung zu erhalten.

Artikel 11.

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der

Vertragstaaten Einkünfte aus freiberuflicher oder

nichtselbständiger Arbeit als Künstler oder Sportler

(wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-

oder Filmschauspieler, als Musiker, Artist

oder Berufssportler) für Tätigkeiten, die in dem

anderen Staate für Unterhaltungsdarbietungen

ausgeübt werden, so steht das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen

des Artikels 8 und des Artikels 10 Absatz

2 nur diesem anderen Staat zu.

Artikel 12.

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten aus dem anderen

Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen

sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile

für frühere Dienstleistungen, so hat der

Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte.

Artikel 13.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern,

Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus

Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen,

die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden

oder Gemeindeverbände und andere juristische

Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen

Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder

Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend

von den Bestimmungen der Artikel 10

und 12 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

dieses anderen Staates.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

a) auf Zahlungen, die an Personen geleistet

werden, welche die Staatsangehörigkeit des

erstgenannten Staates besitzen,

b) auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang

mit einer in Gewinnerzielungsabsicht

durchgeführten gewerblichen Tätigkeit

einer der in Absatz 1 genannten juristischen

Personen geleistet werden.

(3) Ob eine juristische Person eine solche des

öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen

des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 14.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte

aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen

für die Benützung oder das Recht auf

Benützung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,

Herstellungsverfahren, Warenzeichen

oder ähnlichen Rechten (außer Rechten,

die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen),

so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige

Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so

gilt der erste Satz lediglich für den Teil der

Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung

entspricht.

(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1,

die von einer juristischen Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten an eine natürliche

oder juristische Person mit Wohnsitz im anderen

Staat bezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H.

am Kapital der auszahlenden juristischen Person

beteiligt ist, können abweichend von den

Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten

Staat im Abzugsweg an der Quelle besteuert

werden; die Steuer darf jedoch die Hälfte

des gesetzlichen Ausmaßes nicht übersteigen. Auf

Antrag des Empfängers der Lizenzgebühren ist

diese Steuer vom anderen Staat auf seine Steuer

anzurechnen, die auf diese Einkünfte entfällt.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der

Veräußerung der dort genannten Rechte.

(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren

und ähnliche Vergütungen für die Überlassung

kinematographischer Filme, für die Benützung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher

Erfahrungen behandelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine

Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten

eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und

die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt.

In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte.

Artikel 15.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen aus dem anderen Staat, so hat

der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine

im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,

so steht das Besteuerungsrecht diesem anderen

Staat zu.

(2) Soweit im anderen Staat die Steuer von

inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg an

der Quelle erhoben wird, wird das Recht zur

Vornahme dieses Steuerabzuges durch Absatz 1

nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg

erhoben wird, ist sie auf Antrag rückzuerstatten.

Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb

von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die der Steuer unterliegende Leistung

fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde

des Wohnsitzstaates eingebracht werden.

(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Vertragstaaten werden sich über das Verfahren

zur Durchführung der Entlastung von den im

Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,

insbesondere über die Form der erforderlichen

Bescheinigungen und Anträge, über die Art der

beizubringenden Beweise sowie über die gegen

die mißbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen

zu treffenden Maßnahmen

verständigen. Hiebei soll keiner der beiden Staaten

verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen,

die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.

(4) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 2

den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen sowie den internationalen

Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,

sind die folgenden Regeln anzuwenden

a) Wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung des einen

Vertragstaates im anderen Staat oder in

einem dritten Staat residiert und die Staatsangehörigkeit

seines Entsendestaates besitzt,

gilt als in diesem letzteren Staat

wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung

direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die im anderen

Vertragstaat einer im Abzugsweg an

der Quelle erhobenen Steuer unterliegen,

verpflichtet ist;

b) internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen

eines dritten Staates, die in einem der beiden

Vertragstaaten wohnen oder residieren

und dort von der Entrichtung direkter

Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen befreit sind, haben

keinen Anspruch auf Entlastung von den

im anderen Staat im Abzugsweg an der

Quelle erhobenen Steuern.

(5) Der die Steuer an der Quelle erhebende Staat

räumt den Personen, die davon die Entlastung

begehren, die gleichen Rechtsmittel ein wie seinen

eigenen Steuerpflichtigen.

(6) Steht dem Einkommensempfänger bereits

nach der Gesetzgebung des steuererhebenden

Staates ein Anspruch auf Entlastung von den

Quellensteuern zu, so kann die Entlastung nicht

gemäß Absatz 2 dieses Artikels, sondern nur

nach der inneren Gesetzgebung des genannten

Staates erfolgen.

(7) Als Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen

gelten Dividenden und andere Gewinnanteile

aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen

an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

anderen ähnlichen Gesellschaftsanteilen sowie

Zinsen aus Obligationen oder anderen

Schuldverpflichtungen.

Artikel 16.

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre

eines der beiden Vertragstaaten, die sich

nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken in

dem anderen Staat aufhalten, werden von den

für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre

Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen

Staat nicht besteuert.

Artikel 17.

(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer

Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten,

soweit es besteht aus

a) unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),

b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen

dient (Artikel 4 und 7),

c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe

dient (Artikel 8),

hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die

Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.

(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen

einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese

Person ihren Wohnsitz hat.

Artikel 18.

Die Bestimmungen der norwegischen Gesetze

über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung

unverteilter Nachlässe sind insoweit nicht

anwendbar, als der Erbe nach den Bestimmungen

dieses Abkommens mit den Einkünften oder dem

Vermögen aus dieser Erbschaft in Österreich der

Besteuerung unterliegt.

Artikel 19.

(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den

Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung

in einem der Vertragstaaten unterliegen,

dürfen im anderen Staat auch nicht durch Abzug

an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten

bleiben die Bestimmungen der Artikel 14 und 15.

(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1

beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis

jedes der beiden Staaten, die Steuern bei jenen

Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet

haben, auf die ihm zur ausschließlichen Besteuerung

zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile

zu den dem Gesamteinkommen oder

Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden

Sätzen zu berechnen.

Artikel 20.

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch

auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach

den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder

besonderen Vereinbarungen den diplomatischen

oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit

auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen

Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht

besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem

Entsendestaat vorbehalten.

Artikel 21.

(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der

Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die

Wirkung einer Doppelbesteuerung haben, die den

Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so

kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen

Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des

Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz

hat.

(2) Werden die Einwendungen für begründet

erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige

oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren

eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen,

sich mit der obersten Finanzbehörde des

anderen Staates zu verständigen, um in billiger

Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Artikel 22.

(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten

werden sich die Mitteilungen machen, die

zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur. Vermeidung von Steuerverkürzungen,

notwendig sind. Der Inhalt der auf Grund dieses

Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden

gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten,

unbeschadet der Befugnis, ihn Personen

und Behörden (einschließlich der Gerichte) zugänglich

zu machen, die nach den gesetzlichen

Vorschriften bei der Festsetzung oder der Einhebung

der Steuern im Sinne dieses Abkommens

mitwirken. Diese Personen und. Behörden haben

die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit wie die

obersten Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen,

daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt

wird,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die seinen gesetzlichen Vorschriften oder

seiner Verwaltungspraxis widersprechen;

b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe

nach den gesetzlichen Vorschriften des einen

oder anderen Vertragstaates nicht gefordert

werden kann.

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches

Geheimnis offenbaren würden, dürfen

nicht gegeben werden.

Artikel 23.

(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten

dürfen im anderen Vertragstaate keiner

Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender ist als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen Staates

unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines der Vertragstaaten besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem der Vertragstaaten

geltenden Rechte errichtet worden

sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem

anderen Vertragstaat unterhält, darf in dem anderen

Vertragstaate nicht ungünstiger sein als die

Besteuerung von Unternehmen dieses anderen

Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.

Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß

sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, den im

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Personen oder mehreren solchen

Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen

unterliegt, dürfen in dem erstgenannten

Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 24.

(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens

durch einen der Vertragstaaten ist, soweit sich

aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene

Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen,

die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens

beziehen.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten

können bei der Behandlung von Fragen,

die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar

miteinander verkehren.

(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und

Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung

von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung

in Fällen, die in diesem Abkommen

nicht geregelt sind, werden sich die obersten

Finanzbehörden verständigen.

(4) Die in diesem Abkommen genannten obersten

Finanzbehörden sind auf Seiten des Königreichs

Norwegen das Finanz- und Zolldepartement

oder die von ihm ermächtigte Behörde

und auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium

für Finanzen.

(5) Wenn für die Herstellung eines Einvernehmens

ein mündlicher Meinungsaustausch zweckmäßig

erscheint, wird ein solcher durch eine Gemischte

Kommission, bestehend aus Vertretern

der beiden Staaten, die von den obersten Finanzbehörden

derselben bestellt werden, erfolgen.

Artikel 25.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

sollen so bald wie möglich in

Oslo ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt mit dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 26.

Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden

die Bestimmungen des Abkommens erstmals

Anwendung

a) in Norwegen

auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung

1959 — Einkommensjahr 1958 —

erhoben werden. Bei der Veranlagung 1959

finden die Bestimmungen des Abkommens

auch Anwendung auf die norwegische Altersrenten-

und Kriegspensionssteuer,

b) in Österreich

auf die Steuern, die für die Zeit nach dem

31. Dezember 1957 erhoben werden.

Artikel 27.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf

das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem

Fall wird das Abkommen letztmals angewendet

a) in Norwegen

auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung

desjenigen Jahres erhoben werden,

das dem Jahr folgt, auf dessen Ende

die Kündigung erfolgt ist;

b) in Österreich

auf die Steuern, die für die Zeit bis zum

31. Dezember des Jahres erhoben werden,

zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 25. Februar 1960,

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

norwegischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

gez.: Dr. Josef Stangelberger

gez.: Dr. Otto Watzke

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Norwegen abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgende übereinstimmende Erklärungen

abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil

des Abkommens bilden

Zu Artikel 7

Die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 3 findet

insbesondere Anwendung auf die Beteiligung der

Gesellschaft „Det norske luftfahrtsselskap" an

dem Konsortium „Scandinavian Airlines System".

Zu Artikel 10

Die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2

lit. b ist insbesondere auch auf die Angestellten

des Konsortiums „Scandinavian Airlines System"

anzuwenden.

Zu Artikel 23

Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 1 bewirken

nicht, daß österreichische Staatsangehörige,

die besondere steuerliche Behandlung beanspruchen

können, die norwegischen Staatsangehörigen

und gebürtigen Norwegern nach den

norwegischen Steuergesetzen für die Landbezirke

(§ 22 Abs. 2) und für die Städte (§ 17 Abs. 2)

zusteht.

Geschehen zu Wien, am 25. Februar 1960,

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

norwegischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

gez.: Dr. Josef Stangelberger

gez.: Dr. Otto Watzke

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom. Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky.

Dieser Vertrag ist gemäß, seinem Artikel 25 am 14. September 1960 in Kraft getreten.

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