204. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und. Seine Majestät der König von Norwegen
sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden,
übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den Herrn Sektionschef Dr. J. Stangelberger
und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke
im Bundesministerium für Finanzen,
Seine Majestät der König von Norwegen
Seine Exzellenz Herrn Peter Anker,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf
natürliche und juristische Personen, die ihren
Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich
Norwegen oder in der Republik Österreich oder
in beiden Vertragstaaten haben.
(2) Das Abkommen gilt für Steuern, die nach
der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten
unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen
für die Vertragstaaten, die Länder, Ge-
meinden oder Gemeindeverbände (auch in Form
von Zuschlägen) erhoben werden.
(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind
1. im Königreich Norwegen
a) die vom Staat erhobene Einkommensteuer
und Vermögensteuer (inntekts- og formuesskatt
til staten);
b) die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer
und Vermögensteuer, einschließlich
der Zusatzsteuer auf höhere Einkommen
(inntekts- og formuesskatt till kommuner,
herunder tilleggsskatt på större
inntekter);
c) die Seeleutesteuer (sjömannsskatt);
d) die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden
erhobenen Grundsteuern (eiendomsskatt
til kommuner og fylkeskommuner)
(im folgenden als „norwegische Steuern"
bezeichnet);
2. in der Republik Österreich
a) die Einkommensteuer (einschließlich der
Kapitalertragsteuer und der Lohnsteuer);
b) die Körperschaftsteuer (einschließlich der
Kapitalertragsteuer) ;
c) die Vermögensteuer;
d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
e) die Aufsichtsratsabgabe;
f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer);
g) die Grundsteuer
(im folgenden als „österreichische Steuern"
bezeichnet).
(4) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem
Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden,
die nach seiner Unterzeichnung in einem
der Vertragstaaten eingeführt wird.
(5) Das Abkommen findet auf Svalbard (Spitzbergen),
Jan Mayen und die norwegischen Besitzungen
außerhalb Europas keine Anwendung.
Artikel 2.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem
Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat
dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) a) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz
im Sinne dieses Abkommens in dem
Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung
innehat, unter Umständen, die darauf
schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten
und benutzen wird.
b) Wenn eine natürliche Person in keinem der
Vertragstaaten eine Wohnung unter den in
Buchstabe a bezeichneten Umständen, aber
in einem der Staaten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche
Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses
Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt
hat jemand in einem Staat, wenn er sich
dort unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, daß er in diesem Staat nicht nur
vorübergehend verweilt.
c) Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden
Buchstaben ihren Wohnsitz
in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren
Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in
dem Staat, zu dem die stärksten persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen
bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Läßt sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht feststellen, wird der
Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen
Staatsangehörigkeit die natürliche Person
besitzt.
(3) Als Wohnsitz eines unverteilten Nachlasses
gilt der Ort, an dem der Erblasser im Zeitpunkt
seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes
2 gehabt hat.
(4) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz
im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat,
in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung
befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten
den Ort ihrer tatsächlichen Leitung, so
ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.
(5) Ort der tatsächlichen Leitung im Sinne dieses
Abkommens ist der Ort, an dem sich der
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
(6) Kann der Wohnsitz einer Person nach den
vorstehenden Bestimmungen nicht ermittelt
werden, dann werden sich die obersten Finanzbehörden
der beiden Staaten über diese Frage
nach Artikel 24 verständigen.
Artikel 3.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienenden lebenden und toten Inventars), das in
dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat
das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen,
auf welche die privatrechtlichen
Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden,
sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare
Nutzung als auch für die durch Vermietung,
Verpachtung und jede andere Art der
Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten
Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen
Vergütungen für die Ausbeutung von
Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei
der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
erzielt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann,
wenn die genannten Vermögensgegenstände zu
einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4
und 7) gehören.
(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als
Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen
Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als
Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach
den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende
Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das
in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
Artikel 4.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen
Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das
Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der
andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte insoweit, als sie auf eine dort befindliche
Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch
auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen
an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden,
mit Ausnahme der Beteiligungen in
Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen
mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren
sowie der Anteile an Genossenschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(einschließlich Partreedereien).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die
durch unmittelbare Nutzung als auch für die
durch Vermietung, Verpachtung und jede andere
Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens
erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der
Veräußerung . eines Unternehmens im ganzen,
eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes
oder von Gegenständen, die im Unternehmen
benutzt werden.
(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte
zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn
sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen
oder ähnlichen Geschäften unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte
wie ein unabhängiges Unternehmen
tätigte.
(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit
einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich
vom Bilanzergebnis der Betriebstätte
auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte
zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines An-
teils an den allgemeinen Verwaltungskosten des
Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche
Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden;
insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen
oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten
desselben Unternehmens unbeachtlich.
(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der
Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des
Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen
ist in solchen Fällen als Maßstab
das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen
der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen
des Unternehmens zugrunde zu
legen. Die Finanzbehörden der Vertragstaaten
sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt
verständigen, wenn dies für die Aufteilung der
Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
Artikel 5.
(1) Der Begriff „Betriebstätte" im Sinne dieses
Abkommens bedeutet eine ständige Geschäftseinrichtung
eines gewerblichen Unternehmens, in
der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere
a) ein Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrik,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, Steinbruch oder eine andere
Stätte der Ausbeutung von Naturschätzen,
g) eine Bauausführung, Montage und dergleichen,
deren Dauer zwölf. Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) die Benützung von Einrichtungen ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden
Gütern oder Waren;
b) das Halten eines dem Unternehmen gehörenden
Bestandes von Gütern oder Waren
ausschließlich zum Zweck der Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung;
c) das Halten eines dem Unternehmen gehörenden
Bestandes von Gütern oder Waren
ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung
oder Verarbeitung durch ein anderes
Unternehmen;
d) das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich
zum Einkauf von Gütern oder
Waren oder zur Beschaffung von Informationen
für das Unternehmen;
e) das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich
zum Zweck der Werbung, der
wissenschaftlichen Forschung oder für ähnliche
Tätigkeiten, die für das Unternehmen
einen vorbereitenden oder hilfsartigen
Charakter haben.
(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten
im Namen eines Unternehmens des anderen
Vertragstaates tätig ist — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes
5 —, wird in dem erstgenannten Staat als
Betriebstätte nur dann behandelt, wenn sie eine
Vollmacht zu Vertragsabschlüssen im Namen des
Unternehmens besitzt und diese Vollmacht in
dem erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es
sei denn, daß ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt
ist.
(5) Bei einem Unternehmen eines der Vertragstaaten
wird nicht schon deshalb eine Betriebstätte
in dem anderen Staat angenommen, weil
dieses Unternehmen im anderen Staat Geschäftsbeziehungen
durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
unterhält, wenn diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person
mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine
juristische Person beherrscht oder von einer solchen
beherrscht wird, die in dem anderen Staat
ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch
eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhält, macht für sich
allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 6.
(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung
oder am finanziellen Aufbau eines
Unternehmens des anderen Staates mit diesem
Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen
vereinbart oder ihm solche auferlegt,
die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen
Unternehmen vereinbart würden, so
dürfen Einkünfte, die eines der. beiden Unternehmen
üblicherweise erzielt hätte, aber wegen
dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften
dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis
zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung
oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist.
Artikel 7.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus einem Unternehmen
der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt im
internationalen Verkehr, das den Ort der tatsächlichen
Leitung in einem der Vertragstaaten hat,
so steht das Besteuerungsrecht abweichend von
Artikel 4 für diese Einkünfte nur dem Staat zu, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des
Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb
mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen
durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen
der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt des einen
Staates im Gebiet des anderen Staates eine Agentur
für die Beförderung von Personen oder
Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten,
die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt
oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes
zusammenhängen.
(3) Die Bestimmungen der beiden vorstehenden
Absätze gelten auch für Beteiligungen von
Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder
an einer Betriebsgemeinschaft.
Artikel 8.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus freien Berufen,
so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person
ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung
einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung
stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit
und die selbständige Erwerbstätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,
Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.
Artikel 9.
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft
als Aufsichtsratsmitglied oder nichtgeschäftsführendes
Mitglied des Verwaltungsrates oder ähnlicher
überwachender Organe Vergütungen von
Aktiengesellschaften, . Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
oder Genossenschaften, die den Ort der tatsächlichen
Leitung in dem anderen Staat haben,
so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Vergütungen.
Artikel 10.
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Löhne, Gehälter und ähnliche
Vergütungen), die in dem anderen Staat
ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate,
besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer
seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer
entweder
a) sich vorübergehend, insgesamt nicht länger
als 183 Tage während eines Kalenderjahres,
in dem anderen Staat aufhält und für seine
während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit
von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der
seinen Wohnsitz nur in dem erstgenannten
Staat hat, und die Tätigkeit nicht im Rahmen
einer in dem anderen Staat befindlichen
Betriebstätte oder ständigen Einrichtung
des Arbeitgebers ausübt, oder
b) ausschließlich oder vorwiegend an Bord
von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens
der Seeschiffahrt oder Luftfahrt
eines der beiden Staaten tätig ist.
(3) Ist der Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 2
eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz
der Ort der tatsächlichen Leitung.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten, die gegen
Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen
Staat nicht länger als 183 Tage während eines
Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische
Ausbildung zu erhalten.
Artikel 11.
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten Einkünfte aus freiberuflicher oder
nichtselbständiger Arbeit als Künstler oder Sportler
(wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-
oder Filmschauspieler, als Musiker, Artist
oder Berufssportler) für Tätigkeiten, die in dem
anderen Staate für Unterhaltungsdarbietungen
ausgeübt werden, so steht das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen
des Artikels 8 und des Artikels 10 Absatz
2 nur diesem anderen Staat zu.
Artikel 12.
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten aus dem anderen
Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen
sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile
für frühere Dienstleistungen, so hat der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte.
Artikel 13.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern,
Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus
Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen,
die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden
oder Gemeindeverbände und andere juristische
Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen
Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder
Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend
von den Bestimmungen der Artikel 10
und 12 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
dieses anderen Staates.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
a) auf Zahlungen, die an Personen geleistet
werden, welche die Staatsangehörigkeit des
erstgenannten Staates besitzen,
b) auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang
mit einer in Gewinnerzielungsabsicht
durchgeführten gewerblichen Tätigkeit
einer der in Absatz 1 genannten juristischen
Personen geleistet werden.
(3) Ob eine juristische Person eine solche des
öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen
des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 14.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte
aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen
für die Benützung oder das Recht auf
Benützung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,
Herstellungsverfahren, Warenzeichen
oder ähnlichen Rechten (außer Rechten,
die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen),
so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige
Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so
gilt der erste Satz lediglich für den Teil der
Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung
entspricht.
(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1,
die von einer juristischen Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten an eine natürliche
oder juristische Person mit Wohnsitz im anderen
Staat bezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H.
am Kapital der auszahlenden juristischen Person
beteiligt ist, können abweichend von den
Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten
Staat im Abzugsweg an der Quelle besteuert
werden; die Steuer darf jedoch die Hälfte
des gesetzlichen Ausmaßes nicht übersteigen. Auf
Antrag des Empfängers der Lizenzgebühren ist
diese Steuer vom anderen Staat auf seine Steuer
anzurechnen, die auf diese Einkünfte entfällt.
(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der
Veräußerung der dort genannten Rechte.
(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren
und ähnliche Vergütungen für die Überlassung
kinematographischer Filme, für die Benützung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher
Erfahrungen behandelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine
Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten
eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und
die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt.
In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte.
Artikel 15.
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen aus dem anderen Staat, so hat
der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine
im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,
so steht das Besteuerungsrecht diesem anderen
Staat zu.
(2) Soweit im anderen Staat die Steuer von
inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg an
der Quelle erhoben wird, wird das Recht zur
Vornahme dieses Steuerabzuges durch Absatz 1
nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg
erhoben wird, ist sie auf Antrag rückzuerstatten.
Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb
von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die der Steuer unterliegende Leistung
fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde
des Wohnsitzstaates eingebracht werden.
(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Vertragstaaten werden sich über das Verfahren
zur Durchführung der Entlastung von den im
Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,
insbesondere über die Form der erforderlichen
Bescheinigungen und Anträge, über die Art der
beizubringenden Beweise sowie über die gegen
die mißbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen
zu treffenden Maßnahmen
verständigen. Hiebei soll keiner der beiden Staaten
verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen,
die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.
(4) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 2
den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen sowie den internationalen
Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,
sind die folgenden Regeln anzuwenden
a) Wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung des einen
Vertragstaates im anderen Staat oder in
einem dritten Staat residiert und die Staatsangehörigkeit
seines Entsendestaates besitzt,
gilt als in diesem letzteren Staat
wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung
direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die im anderen
Vertragstaat einer im Abzugsweg an
der Quelle erhobenen Steuer unterliegen,
verpflichtet ist;
b) internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen
eines dritten Staates, die in einem der beiden
Vertragstaaten wohnen oder residieren
und dort von der Entrichtung direkter
Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen befreit sind, haben
keinen Anspruch auf Entlastung von den
im anderen Staat im Abzugsweg an der
Quelle erhobenen Steuern.
(5) Der die Steuer an der Quelle erhebende Staat
räumt den Personen, die davon die Entlastung
begehren, die gleichen Rechtsmittel ein wie seinen
eigenen Steuerpflichtigen.
(6) Steht dem Einkommensempfänger bereits
nach der Gesetzgebung des steuererhebenden
Staates ein Anspruch auf Entlastung von den
Quellensteuern zu, so kann die Entlastung nicht
gemäß Absatz 2 dieses Artikels, sondern nur
nach der inneren Gesetzgebung des genannten
Staates erfolgen.
(7) Als Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen
gelten Dividenden und andere Gewinnanteile
aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
anderen ähnlichen Gesellschaftsanteilen sowie
Zinsen aus Obligationen oder anderen
Schuldverpflichtungen.
Artikel 16.
Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre
eines der beiden Vertragstaaten, die sich
nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken in
dem anderen Staat aufhalten, werden von den
für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre
Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen
Staat nicht besteuert.
Artikel 17.
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer
Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten,
soweit es besteht aus
a) unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen
dient (Artikel 4 und 7),
c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe
dient (Artikel 8),
hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die
Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen
einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese
Person ihren Wohnsitz hat.
Artikel 18.
Die Bestimmungen der norwegischen Gesetze
über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung
unverteilter Nachlässe sind insoweit nicht
anwendbar, als der Erbe nach den Bestimmungen
dieses Abkommens mit den Einkünften oder dem
Vermögen aus dieser Erbschaft in Österreich der
Besteuerung unterliegt.
Artikel 19.
(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den
Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung
in einem der Vertragstaaten unterliegen,
dürfen im anderen Staat auch nicht durch Abzug
an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen der Artikel 14 und 15.
(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1
beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis
jedes der beiden Staaten, die Steuern bei jenen
Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet
haben, auf die ihm zur ausschließlichen Besteuerung
zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile
zu den dem Gesamteinkommen oder
Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden
Sätzen zu berechnen.
Artikel 20.
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch
auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder
besonderen Vereinbarungen den diplomatischen
oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit
auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen
Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht
besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem
Entsendestaat vorbehalten.
Artikel 21.
(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der
Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die
Wirkung einer Doppelbesteuerung haben, die den
Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so
kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen
Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des
Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz
hat.
(2) Werden die Einwendungen für begründet
erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige
oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren
eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen,
sich mit der obersten Finanzbehörde des
anderen Staates zu verständigen, um in billiger
Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Artikel 22.
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
werden sich die Mitteilungen machen, die
zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur. Vermeidung von Steuerverkürzungen,
notwendig sind. Der Inhalt der auf Grund dieses
Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden
gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten,
unbeschadet der Befugnis, ihn Personen
und Behörden (einschließlich der Gerichte) zugänglich
zu machen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften bei der Festsetzung oder der Einhebung
der Steuern im Sinne dieses Abkommens
mitwirken. Diese Personen und. Behörden haben
die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit wie die
obersten Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen,
daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt
wird,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die seinen gesetzlichen Vorschriften oder
seiner Verwaltungspraxis widersprechen;
b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe
nach den gesetzlichen Vorschriften des einen
oder anderen Vertragstaates nicht gefordert
werden kann.
(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches
Geheimnis offenbaren würden, dürfen
nicht gegeben werden.
Artikel 23.
(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten
dürfen im anderen Vertragstaate keiner
Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender ist als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen Staates
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines der Vertragstaaten besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem der Vertragstaaten
geltenden Rechte errichtet worden
sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem
anderen Vertragstaat unterhält, darf in dem anderen
Vertragstaate nicht ungünstiger sein als die
Besteuerung von Unternehmen dieses anderen
Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.
Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß
sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, den im
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Personen oder mehreren solchen
Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen
unterliegt, dürfen in dem erstgenannten
Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 24.
(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens
durch einen der Vertragstaaten ist, soweit sich
aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,
jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene
Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen,
die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens
beziehen.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
können bei der Behandlung von Fragen,
die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar
miteinander verkehren.
(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und
Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung
von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung
in Fällen, die in diesem Abkommen
nicht geregelt sind, werden sich die obersten
Finanzbehörden verständigen.
(4) Die in diesem Abkommen genannten obersten
Finanzbehörden sind auf Seiten des Königreichs
Norwegen das Finanz- und Zolldepartement
oder die von ihm ermächtigte Behörde
und auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium
für Finanzen.
(5) Wenn für die Herstellung eines Einvernehmens
ein mündlicher Meinungsaustausch zweckmäßig
erscheint, wird ein solcher durch eine Gemischte
Kommission, bestehend aus Vertretern
der beiden Staaten, die von den obersten Finanzbehörden
derselben bestellt werden, erfolgen.
Artikel 25.
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen so bald wie möglich in
Oslo ausgetauscht werden.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 26.
Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden
die Bestimmungen des Abkommens erstmals
Anwendung
a) in Norwegen
auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung
1959 — Einkommensjahr 1958 —
erhoben werden. Bei der Veranlagung 1959
finden die Bestimmungen des Abkommens
auch Anwendung auf die norwegische Altersrenten-
und Kriegspensionssteuer,
b) in Österreich
auf die Steuern, die für die Zeit nach dem
31. Dezember 1957 erhoben werden.
Artikel 27.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf
das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem
Fall wird das Abkommen letztmals angewendet
a) in Norwegen
auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung
desjenigen Jahres erhoben werden,
das dem Jahr folgt, auf dessen Ende
die Kündigung erfolgt ist;
b) in Österreich
auf die Steuern, die für die Zeit bis zum
31. Dezember des Jahres erhoben werden,
zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 25. Februar 1960,
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
norwegischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
gez.: Dr. Josef Stangelberger
gez.: Dr. Otto Watzke
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
Norwegen abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgende übereinstimmende Erklärungen
abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil
des Abkommens bilden
Zu Artikel 7
Die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 3 findet
insbesondere Anwendung auf die Beteiligung der
Gesellschaft „Det norske luftfahrtsselskap" an
dem Konsortium „Scandinavian Airlines System".
Zu Artikel 10
Die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2
lit. b ist insbesondere auch auf die Angestellten
des Konsortiums „Scandinavian Airlines System"
anzuwenden.
Zu Artikel 23
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 1 bewirken
nicht, daß österreichische Staatsangehörige,
die besondere steuerliche Behandlung beanspruchen
können, die norwegischen Staatsangehörigen
und gebürtigen Norwegern nach den
norwegischen Steuergesetzen für die Landbezirke
(§ 22 Abs. 2) und für die Städte (§ 17 Abs. 2)
zusteht.
Geschehen zu Wien, am 25. Februar 1960,
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
norwegischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
gez.: Dr. Josef Stangelberger
gez.: Dr. Otto Watzke
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom. Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky.
Dieser Vertrag ist gemäß, seinem Artikel 25 am 14. September 1960 in Kraft getreten.