204. Verordnung: Abänderung der Fettverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird von den
Bundesministerien für soziale Verwaltung, für
Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für
Handel und Wiederaufbau und auf Grund des
§ 7 a des Lebensmittelgesetzes 1951 vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den Bundeministerien für Justiz, für
Land- und Forstwirtschaft und für Handel und
Wiederaufbau verordnet
Die Verordnung der Bundesministerien für
soziale Verwaltung, für Justiz, für Land- und
Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau
vom 21. Mai 1957, BGBl. Nr. 122 (Fettverordnung),
wird abgeändert wie folgt
1. § 1 lit. b hat zu lauten
„b) aus dem Ausland eingeführten Fetten, die
anläßlich der Einfuhr nach den Z.T.-
Nrn. 15.02 B, 15.06, 15.12 A und 15.17 des
geltenden Zolltarifs deklariert worden sind,
oder bei denen sonst aus der Warenerklärung
abgeleitet werden kann, daß sie
für den menschlichen Genuß weder unmittelbar
noch mittelbar bestimmt sind;"
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf von Seetieren stammende Fette keine
Anwendung."