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204_1957 AT

204. Verordnung: Teilweise Ausnahme der Zollfreizonen von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Teilweise Ausnahme der Zollfreizonen von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 zweiter Satz des

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. X

Abs. 1 Z. 1 des 2. Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 8/1952, und des § 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz

in der Fassung des Art. I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 71, wird

verordnet

§ 1. Folgende in einer Zollfreizone (§ 173 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) bewirkte

Umsätze sind steuerfrei

1. Die Lieferung von Gegenständen im Großhandel,

wenn diese Gegenstände aus dem Ausland

in die Zollfreizone im gebundenen Verkehr

eingeführt worden sind. Die Steuerbefreiung

wird auch gewährt, wenn die eingeführten

Gegenstände in der Zollfreizone bearbeitet

oder verarbeitet worden sind. Bei der

Bearbeitung oder Verarbeitung der eingeführten

Gegenstände können auch Zutaten oder sonstige

Nebensachen, die aus dem übrigen Zollgebiet

in die Zollfreizone verbracht oder versendet

worden sind, verwendet werden.

2. Die Lieferung von Gegenständen, die aus

dem inländischen freien Verkehr in die Zollfreizone

gelangt sind, im Großhandel,

a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände

diese ohne Bearbeitung oder Verarbeitung

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

in der Zollfreizone aus der Zollfreizone

unmittelbar in das Ausland verbracht oder

versendet hat, oder,

b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände

im Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 oder zur Veredlung gemäß

§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 in das

übrige Zollgebiet gebracht und von hier

nach Benutzung oder nach Bearbeitung

oder Verarbeitung unmittelbar in das Ausland

verbracht oder versendet hat.

3. Das Einladen, das Ausladen, die Lagerung

von Gegenständen sowie die mit diesen Leistungen

und der Versendung von Gegenständen

verbundenen Nebenleistungen und die Zollabfertigungen.

§ 2. Zollfreizonen gelten für die Gewährung

der Umsatzsteuervergütungen gemäß § 16 des

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des

Art. VIII Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 191, nicht als Inland

Bei dem Verbringen oder Versenden von Gegenständen

des inländischen freien Verkehrs in

die Zollfreizonen,

a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände

diese nach Bearbeitung oder Verarbeitung

in der Zollfreizone aus der Zollfreizone

unmittelbar in das Ausland verbracht oder

versendet hat, oder,

b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände

im Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 oder zur Veredlung gemäß

§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 in das

übrige Bundesgebiet gebracht und von hier

nach Benutzung oder nach Bearbeitung

oder Verarbeitung unmittelbar in das Ausland

verbracht oder versendet hat.

§ 3. Der Austritt der Gegenstände in eine

Zollfreizone sowie der spätere Austritt derselben

oder der veredelten Gegenstände aus dem

Bundesgebiet sind nachzuweisen. Der Nachweis

über den späteren Austritt aus dem Bundesgebiet

kann vom Vergütungswerber dem zuständigen

Finanzamt auch nach Ablauf der für

die Einbringung des Antrages auf Gewährung

einer Umsatzsteuervergütung festgesetzten Ausschlußfrist

nachgereicht werden.

§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2

auf steuerbare Umsätze und vergütungsfähige

Vorgänge, die nach dem 30. September 1957

bewirkt werden, anzuwenden. Die Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 29. Juni 1956, BGBl. Nr. 136,

finden auf steuerbare Umsätze und vergütungsfähige

Vorgänge, die nach dem 30. September

1957 bewirkt werden, keine Anwendung.

(2) Wird ein Eigenveredlungsgeschäft im Rahmen

einer vor dem 15. September 1957 erteilten

Ausübungsbewilligung nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung abgewickelt, gilt das

Folgende

1. Jeder im Zuge der Abwicklung des Eigenveredlungsgeschäftes

in der Zollfreizone bewirkte

Umsatz ist steuerfrei;

2. vergütungsfähiger Vorgang im Zuge der

Abwicklung des Eigenveredlungsgeschäftes ist

a) das Verbringen oder Versenden eines zu

veredelnden Gegenstandes in die Zollfreizone

außerhalb des aktiven Veredlungsverkehrs

und

b) das Verbringen oder Versenden des veredelten

Gegenstandes aus dem Bundesgebiet.

Die unter Z. 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen

werden nur gewährt, wenn das Eigenveredlungsgeschäft

vom Eigenveredler mit

seinem Lieferer nachweislich vor dem 15. September

1957 abgeschlossen wurde und der veredelte

Gegenstand während der am 15. September

1957 feststehenden Geltungsdauer der

Ausübungsbewilligung aus dem Bundesgebiet

verbracht oder versendet worden ist.

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