204. Verordnung: Teilweise Ausnahme der Zollfreizonen von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 zweiter Satz des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. X
Abs. 1 Z. 1 des 2. Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 8/1952, und des § 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz
in der Fassung des Art. I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 71, wird
verordnet
§ 1. Folgende in einer Zollfreizone (§ 173 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) bewirkte
Umsätze sind steuerfrei
1. Die Lieferung von Gegenständen im Großhandel,
wenn diese Gegenstände aus dem Ausland
in die Zollfreizone im gebundenen Verkehr
eingeführt worden sind. Die Steuerbefreiung
wird auch gewährt, wenn die eingeführten
Gegenstände in der Zollfreizone bearbeitet
oder verarbeitet worden sind. Bei der
Bearbeitung oder Verarbeitung der eingeführten
Gegenstände können auch Zutaten oder sonstige
Nebensachen, die aus dem übrigen Zollgebiet
in die Zollfreizone verbracht oder versendet
worden sind, verwendet werden.
2. Die Lieferung von Gegenständen, die aus
dem inländischen freien Verkehr in die Zollfreizone
gelangt sind, im Großhandel,
a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände
diese ohne Bearbeitung oder Verarbeitung
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
in der Zollfreizone aus der Zollfreizone
unmittelbar in das Ausland verbracht oder
versendet hat, oder,
b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände
im Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 oder zur Veredlung gemäß
§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 in das
übrige Zollgebiet gebracht und von hier
nach Benutzung oder nach Bearbeitung
oder Verarbeitung unmittelbar in das Ausland
verbracht oder versendet hat.
3. Das Einladen, das Ausladen, die Lagerung
von Gegenständen sowie die mit diesen Leistungen
und der Versendung von Gegenständen
verbundenen Nebenleistungen und die Zollabfertigungen.
§ 2. Zollfreizonen gelten für die Gewährung
der Umsatzsteuervergütungen gemäß § 16 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des
Art. VIII Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 191, nicht als Inland
Bei dem Verbringen oder Versenden von Gegenständen
des inländischen freien Verkehrs in
die Zollfreizonen,
a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände
diese nach Bearbeitung oder Verarbeitung
in der Zollfreizone aus der Zollfreizone
unmittelbar in das Ausland verbracht oder
versendet hat, oder,
b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände
im Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 oder zur Veredlung gemäß
§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 in das
übrige Bundesgebiet gebracht und von hier
nach Benutzung oder nach Bearbeitung
oder Verarbeitung unmittelbar in das Ausland
verbracht oder versendet hat.
§ 3. Der Austritt der Gegenstände in eine
Zollfreizone sowie der spätere Austritt derselben
oder der veredelten Gegenstände aus dem
Bundesgebiet sind nachzuweisen. Der Nachweis
über den späteren Austritt aus dem Bundesgebiet
kann vom Vergütungswerber dem zuständigen
Finanzamt auch nach Ablauf der für
die Einbringung des Antrages auf Gewährung
einer Umsatzsteuervergütung festgesetzten Ausschlußfrist
nachgereicht werden.
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2
auf steuerbare Umsätze und vergütungsfähige
Vorgänge, die nach dem 30. September 1957
bewirkt werden, anzuwenden. Die Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 29. Juni 1956, BGBl. Nr. 136,
finden auf steuerbare Umsätze und vergütungsfähige
Vorgänge, die nach dem 30. September
1957 bewirkt werden, keine Anwendung.
(2) Wird ein Eigenveredlungsgeschäft im Rahmen
einer vor dem 15. September 1957 erteilten
Ausübungsbewilligung nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung abgewickelt, gilt das
Folgende
1. Jeder im Zuge der Abwicklung des Eigenveredlungsgeschäftes
in der Zollfreizone bewirkte
Umsatz ist steuerfrei;
2. vergütungsfähiger Vorgang im Zuge der
Abwicklung des Eigenveredlungsgeschäftes ist
a) das Verbringen oder Versenden eines zu
veredelnden Gegenstandes in die Zollfreizone
außerhalb des aktiven Veredlungsverkehrs
und
b) das Verbringen oder Versenden des veredelten
Gegenstandes aus dem Bundesgebiet.
Die unter Z. 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen
werden nur gewährt, wenn das Eigenveredlungsgeschäft
vom Eigenveredler mit
seinem Lieferer nachweislich vor dem 15. September
1957 abgeschlossen wurde und der veredelte
Gegenstand während der am 15. September
1957 feststehenden Geltungsdauer der
Ausübungsbewilligung aus dem Bundesgebiet
verbracht oder versendet worden ist.