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204_1956 AT

204. Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation.

Nachdem das von Österreich am 2. Dezember 1955 in Washington unterzeichnete Abkommen

über die Internationale Finanz-Corporation, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen

unterzeichnet ist, kommen wie folgt

überein

Einführungsartikel

Die Internationale Finanz-Corporation (im

folgenden Corporation genannt) wird nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen errichtet und

tätig

ARTIKEL I

Aufgabe

Die Aufgabe der Corporation besteht in der

Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

durch Förderung produktiver privater Unternehmen

in den Mitgliedsländern — insbesondere

in den weniger entwickelten Gebieten —. Hierdurch

wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

(im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei

der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation

(i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei

der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung

und Erweiterung produktiver privater

Unternehmen, die zur Leistung eines

Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern

geeignet sind, durch Kapitalanlagen

ohne Rückzahlungsgarantie der

betreffenden Mitgliedsregierung in den

Fällen behilflich zu sein, in denen genügend

privates Kapital zu angemessenen Bedingungen

nicht erhältlich ist;

(ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage,

in- und ausländisches privates

Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung

zusammenzubringen und

(iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung

des Flusses von privatem inund

ausländischem Kapital in produktive

Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern

geeignet sind, anzuregen und bei ihrer

Schaffung mitzuhelfen.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle

Entscheidungen der Corporation maßgebend.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft und Kapital

Abschnitt 1

Mitgliedschaft

(a) Stammitglieder der Corporation sind die

im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der

Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX

Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt

die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen.

(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern

der Bank zu den von der Corporation

festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen

offen.

Abschnitt 2

Grundkapital

(a) Das genehmigte Grundkapital der Corporation

beträgt 100000000 United States-

Dollar.

(b) Das genehmigte Grundkapital ist in 100000

Anteile mit einem Nennwert von je 1000 United

States-Dollar aufgeteilt. Von den Stammitgliedern

nicht von Anfang an gezeichnete Anteile

stehen für eine spätere Zeichnung gemäß Abschnitt

3 Absatz (d) dieses Artikels zur Verfügung.

(c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils

genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat

wie folgt erhöht werden

(i) Durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

wenn die Erhöhung für die Ausgabe von

Anteilen am Kapital für die Erstzeichnung

von Mitgliedern, die keine Stammitglieder

sind, erforderlich wird, soweit die Summe

jeder gemäß diesem Unterabschnitt vorgenommenen

Erhöhung 10000 Anteile

nicht übersteigt;

(ii) in jedem anderen Falle durch Dreiviertel-

Mehrheit der gesamten Stimmrechte.

(d) Bei einer Erhöhung gemäß Absatz (c) (ii)

ist jedem Mitglied angemessene Gelegenheit zu

geben, zu den von der Corporation festgesetzten

Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten

Anteil am Kapital der Corporation entsprechenden

Teil des Betrages, um den das Kapital

erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist

jedoch verpflichtet, einen Teil des erhöhten

Kapitals zu zeichnen.

(e) Soweit es sich nicht um Erstzeichnungen

oder um Zeichnungen gemäß Absatz (d) handelt,

bedarf die Ausgabe von Anteilen am Kapital

einer Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte.

(f) Anteile am Kapital der Corporation können

nur von Mitgliedern gezeichnet und nur an solche

ausgegeben werden.

Abschnitt 3

Zeichnungen

(a) Jedes Stammitglied zeichnet die Anzahl der

Anteile, die im Verzeichnis A neben seinem

Namen aufgeführt sind. Die Anzahl der von

anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile am

Kapital wird von der Corporation festgesetzt.

(b) Anteile am Kapital aus der Erstzeichnung

der Stammitglieder werden zum Nennwert ausgegeben.

(c) Die Erstzeichnung jedes Stammitgliedes ist

innerhalb von 30 Tagen voll einzuzahlen, nachdem

die Corporation ihre Tätigkeit gemäß

Artikel IX Abschnitt 3 Absatz (b) aufnimmt,

oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende

Stammitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem,

welcher Zeitpunkt später liegt), oder zu

einem nachfolgenden von der Corporation festzusetzenden

Zeitpunkt. Die Zahlung ist in Gold

oder United States-Dollar auf Anforderung der

Corporation, die den Ort oder die Orte für die

Zahlung bestimmen wird, zu leisten.

(d) Die Corporation setzt den Preis und andere

Zeichnungsbedingungen für die außerhalb der

Erstzeichnungen durch Stammitglieder gezeichneten

Kapitalanteile fest.

Abschnitt 4

Beschränkung der Haftung

Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft

für die Verbindlichkeiten der Corporation.

Abschnitt 5

Beschränkung der Übertragung und der

Verpfändung von Anteilen

Anteile am Kapital können weder verpfändet

noch sonstwie belastet und nur an die Corporation

übertragen werden.

ARTIKEL III

Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1

Finanzierungstätigkeit

Die Corporation kann ihre Mittel in produktiven

privaten Unternehmen im Gebiet ihrer

Mitglieder investieren. Eine Beteiligung einer

Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle

an dem Unternehmen schließt nicht notwendigerweise

aus, daß die Corporation in dem Unternehmen

Kapital anlegt.

Abschnitt 2

Arten der Finanzierung

(a) Die Finanzierungen der Corporation dürfen

nicht in Form des Erwerbs von Anteilen am

Eigenkapital erfolgen. Vorbehaltlich des vorher

Gesagten kann die Corporation Kapitalanlagen

in der Form, die sie nach Lage des Falles für

geeignet hält, vornehmen, einschließlich (jedoch

nicht beschränkt auf) Kapitalanlagen, die den

Kapitalgeber zur Teilnahme an den Gewinnen

berechtigen und ihm das Recht zur Zeichnung

von Eigenkapital oder zur Umwandlung der

Kapitalanlagen in Eigenkapital zugestehen.

(b) Die Corporation selbst darf ein Recht zur

Zeichnung von Eigenkapital oder zur Umwandlung

ihrer Kapitalanlage in Eigenkapital nicht

ausüben.

Abschnitt 3

Grundsätze für die Geschäftstätigkeit

Die Geschäftstätigkeit der Corporation ist

gemäß den folgenden Grundsätzen durchzuführen

(i) Die Corporation unterläßt Finanzierungen,

für die nach ihrer Ansicht genügend privates

Kapital zu angemessenen Bedingungen

erhältlich ist;

(ii) die Corporation darf ein Unternehmen im

Gebiet ihrer Mitglieder nicht finanzieren,

wenn das Mitglied gegen diese Finanzierung

Einspruch erhebt;

(iii) die Corporation darf nicht Bedingungen

auferlegen, wonach der Anleihegegenwert

im Gebiet eines bestimmten Landes ausgegeben

werden muß;

(iv) die Corporation darf für die Leitung von

Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt

hat, keine Verantwortung übernehmen;

(v) die Corporation hat ihre Finanzierungen

zu den von ihr als richtig erachteten Bedingungen

durchzuführen. Sie wird dabei die

Erfordernisse des Unternehmens, die von

der Corporation übernommenen Risken

und die üblicherweise privaten Kapitalgebern

bei ähnlichen Finanzierungen gewährten

Bedingungen in Betracht ziehen;

(vi) die Corporation hat bestrebt zu sein, ihre

Mittel dadurch auf revolvierender Basis

einzusetzen, daß sie ihre Kapitalanlagen zu

befriedigenden Bedingungen an private Kapitalgeber

verkauft, wenn sich entsprechende

Möglichkeiten hierzu ergeben;

(vii) die Corporation hat bestrebt zu sein, eine

angemessene Streuung ihrer Kapitalanlagen

zu erzielen.

Abschnitt 4

Schutz der Interessen

Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die

Corporation daran hindern, im Falle eines bereits

eingetretenen oder drohenden Verzuges bei

irgendeiner ihrer Kapitalanlagen, einer bereits

eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit

eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt

hat, oder in anderen Fällen, in denen nach

Ansicht der Corporation ihre Kapitalanlage gefährdet

ist, die Maßnahmen zu ergreifen oder

die Rechte auszuüben, die sie zum Schutze ihrer

Interessen für notwendig erachtet.

Abschnitt 5

Anwendbarkeit gewisser Devisenrestriktionen

Mittel, welche die Corporation im Zusammenhang

mit einer von ihr gemäß Abschnitt 1 dieses

Artikels im Gebiet eines Mitgliedes vorgenommenen

Kapitalanlage erhalten oder zu fordern

hat, sind nicht schon auf Grund einer Bestimmung

dieses Abkommens von den im allgemeinen

im Gebiet dieses Mitgliedes in Kraft befindlichen

Devisenbeschränkungen, -Vorschriften und -kontrollen

befreit.

Abschnitt 6

Verschiedene Geschäfte

Zusätzlich zu der an anderer Stelle in diesem

Abkommen näher bezeichneten Tätigkeit ist die

Corporation ermächtigt,

(i) Darlehen aufzunehmen und im Zusammenhang

damit nach ihrem Ermessen ein

Pfandrecht oder eine andere Sicherheit zu

bestellen. Die Corporation hat jedoch vor

der Durchführung eines öffentlichen Verkaufs

ihrer Schuldtitel auf dem Markt eines

Mitgliedes die Genehmigung dieses Mitgliedes

sowie die des Mitgliedes, in dessen

Währung die Schuldtitel ausgestellt sind,

einzuholen;

(ii) die für ihre Finanzierungstätigkeit nicht

benötigten Mittel in Schuldtiteln nach

ihrem Ermessen und die für Zwecke der

Altersversorgung oder ähnliche Zwecke

verwahrte Mittel in marktfähigen Wertpapieren

anzulegen, ohne Beschränkungen

durch andere Abschnitte dieses Artikels

unterworfen zu sein;

(iii) Wertpapiere, in denen sie Kapital angelegt

hat, zur Erleichterung ihres Verkaufs zu

garantieren;

(iv) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert

oder in denen sie Kapital angelegt

hat, zu kaufen und zu verkaufen;

(v) solche anderen Befugnisse im Zusammenhang

mit ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben,

die zur Förderung ihrer Aufgaben

notwendig oder wünschenswert sind.

Abschnitt 7

Bewertung von Währungen

Erweist sich nach diesem Abkommen die. Bewertung

einer Währung in einer anderen als erforderlich,

so ist ein von der Corporation nach

Fühlungnahme mit dem Internationalen Währungsfonds

angemessen festgesetzter Kurs zugrunde

zu legen.

Abschnitt 8

Auf den Wertpapieren anzubringender Vermerk

Auf der Vorderseite eines jeden von der Corporation

ausgegebenen oder garantierten Wertpapieres

ist ein leicht erkennbarer Vermerk, daß

es sich hierbei nicht um eine Schuldverschreibung

der Bank oder — sofern es nicht ausdrücklich auf

dem Wertpapier vermerkt ist — einer Regierung

handelt, anzubringen.

Abschnitt 9

Verbot politischer Tätigkeit

Die Corporation und ihre leitenden Angestellten

dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten

eines Mitgliedes einmischen, noch

dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die

politische Haltung des oder der betreffenden

Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen

haben nur wirtschaftliche Überlegungen

maßgebend zu sein. Diese Überlegungen sind

unparteiisch vorzunehmen, um die Erreichung

der Aufgaben dieses Abkommens zu gewährleisten.

ARTIKEL IV

Organisation und Geschäftsführung

Abschnitt 1

Aufbau der Corporation

Die Corporation besitzt einen Gouverneursrat

(Board of Governors), ein Direktorium (Board

of Directors), einen Vorsitzenden des Direktoriums,

einen Präsidenten und leitende Angestellte

nebst sonstigem Personal zur Durchführung der

von der Corporation bestimmten Aufgaben.

Abschnitt 2

Der Gouverneursrat

(a) Alle Befugnisse der Corporation liegen

beim Gouverneursrat.

(b) Jeder Gouverneur und Stellvertretende

Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied

der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation

ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen

Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur

der Corporation. Ein Stellvertretender Gouverneur

ist zur Stimmabgabe nur bei Abwesenheit

seines Gouverneurs berechtigt. Der Gouverneursrat

wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden.

Jeder Gouverneur oder Stellvertretende

Gouverneur hat sein Amt niederzulegen,

wenn das Mitglied, von dem er ernannt

worden ist, aus der Corporation ausscheidet.

(c) Der Gouverneursrat kann dem Direktorium

die Ausübung aller seiner Vollmachten

übertragen mit Ausnahme der Vollmacht

(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung

der Bedingungen für ihre Aufnahme;

(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des

Grundkapitals;

(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;

(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen

Auslegungen dieses Abkommens durch das

Direktorium;

(v) zum Abschluß von Vereinbarungen über

die Zusammenarbeit mit anderen internationalen

Organisationen (mit Ausnahme

informeller Vereinbarungen vorübergehenden

oder verwaltungstechnischen Charakters);

(vi) zum Beschluß über die endgültige Einstellung

der Geschäftstätigkeit der Corporation

und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;

(vii) zum Beschluß über die Ausschüttung von

Dividenden;

(viii) zur Abänderung dieses Abkommens.

(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung

sowie sonstige Versammlungen ab, die

von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen

werden.

(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrates

wird in Verbindung mit der Jahresversammlung

des Gouverneursrates der Bank abgehalten.

(f) Der Gouverneursrat ist jeweils bei Anwesenheit

einer Mehrheit der Gouverneure, die

mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte

vertreten, beschlußfähig.

(g) Die Corporation kann durch allgemeine

Anordnung ein Verfahren festlegen, nach

welchem das Direktorium ohne Einberufung

einer Versammlung des Gouverneursrates ein

Votum der Gouverneure über eine bestimmte

Frage erhalten kann.

(h) Der Gouverneursrat und das Direktorium

— im Rahmen seiner Ermächtigung —

können die für die Führung der Geschäfte der

Corporation notwendigen oder angemessenen

Richtlinien und Anordnungen erlassen.

(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden

Gouverneure erhalten als solche für ihre

Tätigkeit von der Corporation kein Entgelt.

Abschnitt 3

Abstimmung

(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig

Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmrechts

für jeden seiner Anteile.

(b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt

ist, wird über alle der Corporation vorliegenden

Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen entschieden.

Abschnitt 4

Das Direktorium

(a) Das Direktorium ist für die Führung der

laufenden Geschäfte der Corporation verantwortlich

und übt zu diesem Zweck alle ihm durch

dieses Abkommen zuerkannten oder ihm vom

Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus.

(b) Das Direktorium der Corporation setzt

sich von Amts wegen aus denjenigen Direktoren

der Bank zusammen, die entweder

(i) von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls

Mitglied der Corporation ist, ernannt

worden sind, oder

(ii) in einer Wahl gewählt worden sind, zu der

die Stimmen mindestens eines Mitglieds

der Bank, das zugleich Mitglied der Corporation

ist, beigetragen haben.

Der Stellvertreter jedes derartigen Direktors der

Bank ist von Amts wegen Stellvertretender

Direktor der Corporation. Ein Direktor scheidet

aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem

er ernannt worden ist, oder wenn alle Mitglieder,

mit deren Stimmen er gewählt worden ist, als

Mitglieder der Corporation ausscheiden.

(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor

der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der

Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied,

das ihn ernannt hat, in der Corporation

berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter

Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe

der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das

Mitglied oder die Mitglieder der Corporation,

mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank

gewählt worden ist, in der Corporation berechtigt

ist oder sind. Alle Stimmen, zu deren Abgabe

ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich

abzugeben.

(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit

des Direktors, der ihn ernannt hat,

befugt, für ihn zu handeln. Bei der Anwesenheit

eines Direktors kann sein Stellvertreter an

Sitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.

(e) Das Direktorium ist beschlußfähig bei Anwesenheit

einer Mehrheit der Direktoren, die

mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte

vertreten.

(f) Das Direktorium tritt zusammen, so oft es

die Geschäfte der Corporation erfordern.

(g) Der Gouverneursrat erläßt die Bestimmungen,

nach denen ein Mitglied der Corporation,

das nicht zur Ernennung eines Direktors in der

Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme

an den Sitzungen des Direktoriums der

Corporation entsenden kann, sofern ein Antrag

dieses Mitgliedes vorliegt oder eine Angelegenheit,

von der es besonders betroffen wird, zur

Erörterung steht.

Abschnitt 5

Vorsitzender, Präsident und Personal

(a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen

Vorsitzender des Direktoriums der Corporation.

Abgesehen von einer entscheidenden Stimme im

Falle von Stimmengleichheit hat er jedoch kein

Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates

teilnehmen, ohne jedoch bei

diesen Sitzungen ein Stimmrecht zu haben.

(b) Der Präsident der Corporation wird vom

Direktorium auf Empfehlung seines Vorsitzenden

ernannt. Der Präsident ist Vorgesetzter der

Bediensteten der Corporation. Gemäß den

Weisungen des Direktoriums und unter der allgemeinen

Aufsicht des Vorsitzenden führt der

Präsident die laufenden Geschäfte der Corporation.

Unter ihrer allgemeinen Aufsicht ist er für

die Organisation sowie für die Anstellung und

Entlassung der leitenden Angestellten und des

sonstigen Personals verantwortlich. Der Präsi-

dent kann an den Sitzungen des Direktoriums

teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Der Präsident

scheidet auf Beschluß des Direktoriums,

der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu

ergehen hat, aus seinem Amte aus.

(c) Der Präsident sowie die leitenden Angestellten

und das sonstige Personal der Corporation

sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte

nur der Corporation und keiner

anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied

der Corporation hat den internationalen

Charakter dieser Obliegenheiten zu beachten und

sich jeden Versuchs zu enthalten, das Personal bei

der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen.

(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung

eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und

fachlichem Können ist bei der Ernennung der

leitenden Angestellten und des sonstigen Personals

gebührend darauf zu achten, daß die Personalauswahl

auf möglichst breiter geographischer

Grundlage erfolgt.

Abschnitt 6

Beziehungen zur Bank

(a) Die Corporation ist ein besonderes von der

Bank getrenntes Institut. Die Mittel der Corporation

sind gesondert und getrennt von denen

der Bank zu halten. Die Corporation darf der

Bank weder Kredite gewähren noch bei ihr

solche aufnehmen. Die Bestimmungen dieses

Abschnittes schließen Abmachungen der Corporation

mit der Bank über Einrichtungen, Personal

und Dienstleistungen sowie Absprachen

über die Erstattung von Verwaltungskosten, die

von einer der beiden Organisationen im

Interesse der anderen verauslagt worden sind,

nicht aus.

(b) Keine Bestimmung dieses Abkommens

macht die Corporation für Handlungen oder

Verbindlichkeiten der Bank haftbar; ebensowenig

ist die Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten

der Corporation haftbar.

Abschnitt 7

Beziehungen zu anderen internationalen

Organisationen

Die Corporation wird, durch Vermittlung der

Bank, formelle Regelungen mit den Vereinten

Nationen treffen. Sie kann auch mit anderen

öffentlichen internationalen Organisationen, die

auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige

Vereinbarungen treffen.

Abschnitt 8

Sitz der Geschäftsstellen

Die Hauptgeschäftsstelle der Corporation hat

am gleichen Ort zu sein wie die der Bank. Die

Corporation kann im Gebiet eines jeden Mitgliedes

Geschäftsstellen errichten.

Abschnitt 9

Hinterlegungsstellen

Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als

eine Hinterlegungsstelle für etwaige Guthaben

der Corporation in seiner Währung oder für

andere Vermögenswerte der Corporation; wenn

es keine Zentralbank hat, so bestimmt es hierfür

ein anderes der Corporation genehmes Institut.

Abschnitt 10

Verbindungsstelle

Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle,

mit der sich die Corporation in jeder sich aus

diesem Abkommen ergebenden Angelegenheit in

Verbindung setzen kann.

Abschnitt 11

Veröffentlichung von Berichten

und Zurverfügungstellung von Informationen

(a) Die Corporation veröffentlicht einen

Jahresbericht mit einer geprüften Jahresrechnung

und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen

Zeitabständen einen zusammengefaßten Ausweis

ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und

Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer

Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.

(b) Die Corporation kann auch andere Berichte

veröffentlichen, soweit es zur Durchführung ihrer

Aufgaben wünschenswert erscheint.

(c) Vervielfältigungen aller gemäß diesem Abschnitt

angefertigten Berichte, Aufstellungen und

Veröffentlichungen werden an die Mitglieder

verteilt.

Abschnitt 12

Dividenden

(a) Der Gouverneursrat bestimmt von Zeit zu

Zeit, welcher Teil des Nettoeinkommens und des

Überschusses der Corporation, nach Bildung

angemessener Rücklagen, als Dividenden ausgeschüttet

wird.

(b) Dividenden werden pro rata im Verhältnis

zu dem Anteil des Mitgliedes am Grundkapital

ausgeschüttet.

(c) Die Corporation bestimmt, in welcher

Weise und in welcher oder welchen Währungen

die Dividenden ausgeschüttet werden.

ARTIKEL V

Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft;

Einstellung der Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1

Ausscheiden von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung

einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle

der Corporation aus der Corporation

ausscheiden. Der Austritt wird mit

dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige

wirksam.

Abschnitt 2

Suspendierung der Mitgliedschaft

(a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen

gegenüber der Corporation nicht erfüllt,

so kann diese es durch Beschluß einer Mehrheit

der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten

Stimmrechte vertreten, von der Mitgliedschaft

suspendieren. Das auf diese Art suspendierte

Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch

ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner

Suspendierung, soweit nicht mit demselben Mehrheitsverhältnis

beschlossen wird, es wieder in

seine Mitgliedschaft einzusetzen.

(b) Während der Suspendierung ist das Mitglied

nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus

diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts,

auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm

daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.

Abschnitt 3

Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft

bei der Bank

Wird ein Mitglied von der Mitgliedschaft bei

der Bank suspendiert, oder erlischt seine Mitgliedschaft

bei der Bank, so erfolgt, je nach

Lage des Falles, zwangsläufig die Suspendierung

seiner Mitgliedschaft bei der Corporation oder

sein Ausschluß aus der Corporation.

Abschnitt 4

Rechte und Pflichten der Regierungen,

deren Mitgliedschaft erlischt

(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung,

so bleibt sie für alle ihre Verbindlichkeiten

gegenüber der Corporation haftbar. Die Corporation

trifft Maßnahmen für den Rückkauf

von Anteilen einer solchen Regierung am Grundkapital

als Teil der gegenseitigen Abrechnung

gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes.

Jedoch hat die Regierung auf Grund dieses Abkommens

keine anderen als die in diesem Abschnitt

und in Artikel VIII Absatz (c) vorgesehenen

Rechte.

(b) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

(c) können die Corporation und die Regierung

den Rückkauf der Anteile der Regierung am

Grundkapital zu Bedingungen vereinbaren, die

auf Grund der obwaltenden Umstände angemessen

erscheinen. Diese Vereinbarung kann unter

anderem eine endgültige Abrechnung aller Verpflichtungen

der Regierung gegenüber der Corporation

vorsehen.

(c) Ist diese Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes

von sechs Monaten nach dem Erlöschen

der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb

einer anderen zwischen der Corporation und dieser

Regierung vereinbarten Frist nicht zustande

gekommen, so gilt als Rückkaufspreis der Anteile

der Regierung am Grundkapital der Wert, den

die Bücher der Corporation am Tage des Er-

löschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen.

Der Rückkauf der Anteile am Grundkapital

unterliegt den nachstehenden Bedingungen

(i) Die Zahlungen für die Anteile können Zug

um Zug nach ihrer Übertragung durch die

Regierung erfolgen, und zwar in Raten und

zu den Zeitpunkten sowie in der verfügbaren

Währung oder Währungen, wie sie

von der Corporation angemessen festgesetzt

werden. Hierbei wird die Corporation ihre

finanzielle Lage in Betracht ziehen;

(ii) ein der Regierung für ihre Anteile am

Grundkapital geschuldeter Betrag wird solange

zurückbehalten, als die Regierung

oder eine ihrer amtlichen Stellen der Corporation

gegenüber für die Zahlung eines

Betrages haften. Ein solcher Betrag kann

nach Wahl der Corporation bei Fälligkeit

gegen den Betrag verrechnet werden, der

von der Corporation zu zahlen ist;

(iii) wenn die Corporation bei Kapitalanlagen,

die gemäß Artikel III Abschnitt 1 vorgenommen

worden sind und sich am Tage des

Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung

im Besitze der Corporation befinden, einen

Verlust erleidet, und übersteigt dieser Verlust

den Betrag der in diesem Zeitpunkt dafür

vorgesehenen Rückstellungen, so ist die

Regierung verpflichtet, auf Verlangen den

Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der

Rückkaufspreis ihrer Anteile vermindert

hätte, wenn dieser Verlust im Zeitpunkte

der Festsetzung des Rückkaufspreises in Betracht

gezogen worden wäre.

(d) Der einer Regierung nach diesem Abschnitt

für ihre Anteile am Grundkapital zu zahlende

Betrag wird in keinem Falle vor Ablauf von sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der

Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die

Corporation innerhalb von sechs Monaten nach

dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft

einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund

des Abschnittes 5 dieses Artikels ein, so ergeben

sich alle Rechte dieser Regierung aus den Bestimmungen

des Abschnittes 5, und sie wird noch

weiterhin als Mitglied der Corporation für die

Zwecke des Abschnittes 5 angesehen, jedoch hat

sie kein Stimmrecht.

Abschnitt 5

Einstellung der Geschäftstätigkeit

und Regelung der Verbindlichkeiten

(a) Die Corporation kann ihre Geschäftstätigkeit

auf Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure,

die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte

vertreten, endgültig einstellen. In einem

solchen Falle stellt die Corporation unverzüglich

ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, außer derjenigen,

die sich auf die ordnungsmäßige Verwertung,

Sicherstellung und Erhaltung ihrer Ver-

mögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten

bezieht. Bis zur endgültigen Regelung dieser

Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte

bleibt die Corporation bestehen,

und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der

Corporation und ihrer Mitglieder, die sich aus

diesem Abkommen ergeben, bleiben unberührt;

es kann jedoch kein Mitglied suspendiert werden

oder ausscheiden, und eine Verteilung an die

Mitglieder kann nur auf Grund der Bestimmungen

dieses Abschnittes erfolgen.

(b) An die Mitglieder wird eine Verteilung

auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital

der Corporation erst dann vorgenommen,

wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den

Gläubigern erfüllt oder für sie Vorsorge getroffen

ist, und der Gouverneursrat mit der

Mehrheit seiner Mitglieder, die die Mehrheit der

gesamten Stimmrechte vertreten, die Vornahme

dieser Verteilung beschlossen hat.

(c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen

wird die Corporation eine Verteilung

ihrer Vermögenswerte an die Mitglieder pro rata

im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil vornehmen.

Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß

alle etwa ausstehenden Forderungen der Corporation

gegenüber den betreffenden Mitgliedern

zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu

den Zeitpunkten, in den Währungen, in bar oder

anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie

es der Corporation recht und billig erscheint. Die

an die einzelnen Mitglieder zur Verteilung

gelangenden Anteile brauchen in bezug auf die

Art der zur Verteilung gelangenden Vermögenswerte

oder die Währungen, in denen sie ausgedrückt

sind, nicht notwendigerweise gleichartig,

zu sein.

(d) Jedes Mitglied, das von der Corporation

auf Grund dieses Abschnittes verteilte Vermögenswerte

erhält, genießt hinsichtlich solcher

Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die

Corporation vor deren Verteilung gehabt hat.

ARTIKEL VI

Rechtsstellung, Immunitätsrechte und

Privilegien

Abschnitt 1

Zwecke des Artikels

Um der Corporation die Erfüllung der ihr

übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr

im Gebiet eines jeden Mitgliedes die Rechtsstellung,

die Immunitätsrechte und die Privilegien,

wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet

sind, einzuräumen.

Abschnitt 2

Rechtsstellung der Corporation

Die Corporation besitzt volle Rechtspersönlichkeit

und insbesondere die Fähigkeit

(i) Verträge abzuschließen;

(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum

zu erwerben und darüber zu verfügen;

(iii) Prozesse zu führen.

Abschnitt 3

Stellung der Corporation

in bezug auf gerichtliche Verfahren

Klagen gegen die Corporation können nur

vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines

Mitgliedes erhoben werden, in dem die Corporation

eine Geschäftsstelle hat, einen Vertreter

für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden

ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder

garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen

von Mitgliedern oder von Personen erhoben

werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen

von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum

und die Vermögenswerte der Corporation sind,

gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich

befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme,

Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen,

solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die

Corporation ergangen ist.

Abschnitt 4

Unverletzlichkeit des Vermögens gegen

Beschlagnahme

Das Eigentum und die Vermögenswerte der

Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen

Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung,

Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder

anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs-

oder Gesetzgebungswege entzogen.

Abschnitt 5

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Corporation sind unverletzlich.

Abschnitt 6

Befreiung des Vermögens von Beschränkungen

Soweit es die Durchführung der in diesem

Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert

und vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels III Abschnitt 5 und der übrigen Bestimmungen

dieses Abkommens, sind das gesamte

Eigentum und alle Vermögenswerte der

Corporation von allen Beschränkungen, Vorschriften,

Kontrollen und Moratorien jeder Art

befreit.

Abschnitt 7

Nachrichtenprivileg

Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr

der Corporation in derselben Weise zu

behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr

anderer Mitglieder.

Abschnitt 8

Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden

Angestellten und sonstigem Personal

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,

leitende Angestellte und sonstiges Personal der

Corporation

(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen

Verfahren, die sich auf Handlungen

beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung

vorgenommen haben;

(ii) genießen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige

sind, die gleiche Befreiung von

Einwanderungsbeschränkungen, von der

Registrierungspflicht für Ausländer und

von staatlichen Dienstverpflichtungen

(einschließlich Militärdienstverpflichtungen)

und die gleichen Erleichterungen bezüglich

Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder

den Vertretern, Beamten und Angestellten

vergleichbaren Ranges anderer

Mitglieder einräumen;

(iii) genießen bezüglich Reisemöglichkeiten die

gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder

den Vertretern, Beamten und Angestellten

vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder

gewähren.

Abschnitt 9

Befreiung von Besteuerung

(a) Die Corporation, ihre Vermögenswerte,

ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch

dieses Abkommen erlaubte Geschäftstätigkeit

und Transaktionen sind von jeder Besteuerung

und von allen Zollabgaben befreit. Die Corporation

ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung

oder Entrichtung von Steuern oder

Abgaben befreit.

(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und

andere Bezüge, die von der Corporation an

Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte

der Gesellschaft gezahlt werden, die

nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische

Staatsangehörige sind, dürfen keine

Steuern erhoben werden.

(c) Von der Corporation ausgegebene Schuldverschreibungen

oder sonstige Wertpapiere (einschließlich

der Dividenden oder Zinsen hierauf),

in wessen Händen sie sich auch befinden mögen,

dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art,

unterliegen,

(i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung

oder ein solches Wertpapier nur einzig deshalb

benachteiligt, weil das Papier von der

Corporation ausgegeben ist;

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für

diese Besteuerung der Ausgabeort oder die

Währung, in der dieses Papier ausgegeben

oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder

der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen

Niederlassung oder Geschäftsstelle

ist.

(d) Von der Corporation garantierte Schuldverschreibungen

oder sonstige Wertpapiere (einschließlich

der Dividenden oder Zinsen hierauf),

in wessen Händen sie sich auch befinden mögen,

dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art,

unterliegen,

(i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung

oder ein solches Wertpapier nur einzig

deshalb benachteiligt, weil das Papier von

der Corporation garantiert worden ist,

oder

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für

diese Besteuerung der Sitz einer von der

Corporation unterhaltenen Niederlassung

oder Geschäftsstelle ist.

Abschnitt 10

Anwendung des Artikels

Jedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu

treffen, die in seinem Gebiet erforderlich sind,

um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel

niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen.

Es hat die Corporation über die einzelnen von

ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Abschnitt 11

Verzicht

Die Corporation kann nach ihrem Ermessen

in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und

unter den von ihr festzulegenden Bedingungen

auf jedes der ihr gemäß diesem Artikel eingeräumten

Vorrechte und Befreiungen verzichten.

ARTIKEL VII

Änderungen des Abkommens

(a) Dieses Abkommen kann durch die Stimmen

von drei Fünftel der Gouverneure, die vier

Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, abgeändert

werden.

(b) Unbeschadet des Absatzes (a) ist die Zustimmung

aller Gouverneure erforderlich für

eine Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Corporation

gemäß Artikel V Abschnitt 1;

(ii) des durch Artikel II Abschnitt 2 Absatz (d)

gesicherten Bezugsrechts;

(iii) der durch Artikel II Abschnitt 4 vorgesehenen

Haftungsbeschränkung.

(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens,

ungeachtet, ob sie von einem Mitglied,

einem Gouverneur oder dem Direktorium

ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates

zuzuleiten, der sie dem Gouverneurs-

rat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmäßig

angenommen, so hat die Corporation dies allen

Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung

mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder

drei Monate nach der formellen Benachrichtigung

verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat

eine kürzere Frist bestimmt hat.

ARTIKEL VIII

Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren

(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung

der Bestimmungen dieses Abkommens,

die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation

oder zwischen Mitgliedern der Corporation

ergeben, sind dem Direktorium zur

Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage

besonders ein Mitglied der Corporation betrifft,

das nicht zur Ernennung eines Direktors in der

Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung

gemäß Artikel IV Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt.

(b) In den Fällen, in denen das Direktorium

eine Entscheidung gemäß Absatz (a) getroffen

hat, kann jedes Mitglied verlangen, daß die

Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird,

dessen Entscheidung endgültig ist. Solange kein

Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat

vorliegt, kann die Corporation, soweit sie

es für notwendig erachtet, nach Maßgabe der

Entscheidung des Direktoriums handeln.

(c) Kommt es zwischen der Corporation und

einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist,

oder zwischen der Corporation und einem Mitglied

nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit

der Corporation zu einer Meinungsverschiedenheit,

so ist diese zur Entscheidung

einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden

Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter

wird von der Corporation und der zweite von

dem beteiligten Land ernannt; der Obmann des

Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht

anders übereinkommen, von dem Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofs oder einer

anderen durch eine allgemeine Anordnung der

Corporation bestimmten Instanz ernannt. Der

Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu

regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen

vermögen.

ARTIKEL IX

Schlußbestimmungen

Abschnitt 1

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im

Namen von mindestens 30 Regierungen unterzeichnet

worden ist, deren Zeichnungen nicht

weniger als 75 vom Hundert der Summe der in

Verzeichnis A vorgesehenen Zeichnungen um-

fassen, und sobald die in Abschnitt 2 Absatz (a)

dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem

Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch

tritt dieses Abkommen vor dem 1. Oktober 1955

in Kraft.

Abschnitt 2

Unterzeichnung

(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen

unterzeichnet wird, hat bei der Bank

eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht,

daß sie dieses Abkommen ohne Vorbehalt

und in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen

Recht angenommen und alle notwendigen

Schritte unternommen hat, um alle ihr gemäß

diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen

erfüllen zu können.

(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem

Zeitpunkt Mitglied der Corporation, in dem für

sie die in Absatz (a) bezeichnete Urkunde

hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung

Mitglied werden, solange dieses Abkommen

nicht gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft

getreten ist.

(c) Dieses Abkommen steht den Regierungen

der im Verzeichnis A aufgeführten Länder am

Sitz der Bank bis zum Geschäftsschluß am

31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.

(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

steht es der Regierung eines jeden Landes zur

Unterzeichnung offen, dessen Mitgliedschaft gemäß

Artikel II Abschnitt 1 Absatz (b) genehmigt

worden ist.

Abschnitt 3

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(a) Sobald dieses Abkommen gemäß Abschnitt 1

dieses Artikels in Kraft getreten ist, beruft der

Vorsitzende des Direktoriums eine Sitzung des

Direktoriums ein.

(b) Die Corporation nimmt am Tage dieser

Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.

(c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrates

kann das Direktorium alle Befugnisse des

Gouverneursrates mit Ausnahme derjenigen,

die nach diesem Abkommen nur dem Gouverneursrat

vorbehalten sind, ausüben.

AUSGEFERTIGT in Washington in einem

einzigen Exemplar, das in den Archiven der

Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Wirtschaftsförderung hinterlegt bleibt, die sich

durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden

erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses

Abkommen tätig zu werden und allen in Verzeichnis

A aufgeführten Regierungen den Zeitpunkt

bekanntzugeben, an dem dieses Abkommen

gemäß Artikel IX Abschnitt 1 in Kraft tritt.

VERZEICHNIS A

Zeichnungen auf das Grundkapital der

Internationalen Finanz-Corporation

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. September 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Art. IX Abschnitt 2 lit. b am

28. September 1956 in Kraft getreten.

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