204. Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das von Österreich am 2. Dezember 1955 in Washington unterzeichnete Abkommen
über die Internationale Finanz-Corporation, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen
unterzeichnet ist, kommen wie folgt
überein
Einführungsartikel
Die Internationale Finanz-Corporation (im
folgenden Corporation genannt) wird nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen errichtet und
tätig
ARTIKEL I
Aufgabe
Die Aufgabe der Corporation besteht in der
Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
durch Förderung produktiver privater Unternehmen
in den Mitgliedsländern — insbesondere
in den weniger entwickelten Gebieten —. Hierdurch
wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei
der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation
(i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei
der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung
und Erweiterung produktiver privater
Unternehmen, die zur Leistung eines
Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern
geeignet sind, durch Kapitalanlagen
ohne Rückzahlungsgarantie der
betreffenden Mitgliedsregierung in den
Fällen behilflich zu sein, in denen genügend
privates Kapital zu angemessenen Bedingungen
nicht erhältlich ist;
(ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage,
in- und ausländisches privates
Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung
zusammenzubringen und
(iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung
des Flusses von privatem inund
ausländischem Kapital in produktive
Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern
geeignet sind, anzuregen und bei ihrer
Schaffung mitzuhelfen.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle
Entscheidungen der Corporation maßgebend.
ARTIKEL II
Mitgliedschaft und Kapital
Abschnitt 1
Mitgliedschaft
(a) Stammitglieder der Corporation sind die
im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der
Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX
Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt
die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern
der Bank zu den von der Corporation
festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen
offen.
Abschnitt 2
Grundkapital
(a) Das genehmigte Grundkapital der Corporation
beträgt 100000000 United States-
Dollar.
(b) Das genehmigte Grundkapital ist in 100000
Anteile mit einem Nennwert von je 1000 United
States-Dollar aufgeteilt. Von den Stammitgliedern
nicht von Anfang an gezeichnete Anteile
stehen für eine spätere Zeichnung gemäß Abschnitt
3 Absatz (d) dieses Artikels zur Verfügung.
(c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils
genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat
wie folgt erhöht werden
(i) Durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wenn die Erhöhung für die Ausgabe von
Anteilen am Kapital für die Erstzeichnung
von Mitgliedern, die keine Stammitglieder
sind, erforderlich wird, soweit die Summe
jeder gemäß diesem Unterabschnitt vorgenommenen
Erhöhung 10000 Anteile
nicht übersteigt;
(ii) in jedem anderen Falle durch Dreiviertel-
Mehrheit der gesamten Stimmrechte.
(d) Bei einer Erhöhung gemäß Absatz (c) (ii)
ist jedem Mitglied angemessene Gelegenheit zu
geben, zu den von der Corporation festgesetzten
Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten
Anteil am Kapital der Corporation entsprechenden
Teil des Betrages, um den das Kapital
erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist
jedoch verpflichtet, einen Teil des erhöhten
Kapitals zu zeichnen.
(e) Soweit es sich nicht um Erstzeichnungen
oder um Zeichnungen gemäß Absatz (d) handelt,
bedarf die Ausgabe von Anteilen am Kapital
einer Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte.
(f) Anteile am Kapital der Corporation können
nur von Mitgliedern gezeichnet und nur an solche
ausgegeben werden.
Abschnitt 3
Zeichnungen
(a) Jedes Stammitglied zeichnet die Anzahl der
Anteile, die im Verzeichnis A neben seinem
Namen aufgeführt sind. Die Anzahl der von
anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile am
Kapital wird von der Corporation festgesetzt.
(b) Anteile am Kapital aus der Erstzeichnung
der Stammitglieder werden zum Nennwert ausgegeben.
(c) Die Erstzeichnung jedes Stammitgliedes ist
innerhalb von 30 Tagen voll einzuzahlen, nachdem
die Corporation ihre Tätigkeit gemäß
Artikel IX Abschnitt 3 Absatz (b) aufnimmt,
oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende
Stammitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem,
welcher Zeitpunkt später liegt), oder zu
einem nachfolgenden von der Corporation festzusetzenden
Zeitpunkt. Die Zahlung ist in Gold
oder United States-Dollar auf Anforderung der
Corporation, die den Ort oder die Orte für die
Zahlung bestimmen wird, zu leisten.
(d) Die Corporation setzt den Preis und andere
Zeichnungsbedingungen für die außerhalb der
Erstzeichnungen durch Stammitglieder gezeichneten
Kapitalanteile fest.
Abschnitt 4
Beschränkung der Haftung
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft
für die Verbindlichkeiten der Corporation.
Abschnitt 5
Beschränkung der Übertragung und der
Verpfändung von Anteilen
Anteile am Kapital können weder verpfändet
noch sonstwie belastet und nur an die Corporation
übertragen werden.
ARTIKEL III
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Finanzierungstätigkeit
Die Corporation kann ihre Mittel in produktiven
privaten Unternehmen im Gebiet ihrer
Mitglieder investieren. Eine Beteiligung einer
Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle
an dem Unternehmen schließt nicht notwendigerweise
aus, daß die Corporation in dem Unternehmen
Kapital anlegt.
Abschnitt 2
Arten der Finanzierung
(a) Die Finanzierungen der Corporation dürfen
nicht in Form des Erwerbs von Anteilen am
Eigenkapital erfolgen. Vorbehaltlich des vorher
Gesagten kann die Corporation Kapitalanlagen
in der Form, die sie nach Lage des Falles für
geeignet hält, vornehmen, einschließlich (jedoch
nicht beschränkt auf) Kapitalanlagen, die den
Kapitalgeber zur Teilnahme an den Gewinnen
berechtigen und ihm das Recht zur Zeichnung
von Eigenkapital oder zur Umwandlung der
Kapitalanlagen in Eigenkapital zugestehen.
(b) Die Corporation selbst darf ein Recht zur
Zeichnung von Eigenkapital oder zur Umwandlung
ihrer Kapitalanlage in Eigenkapital nicht
ausüben.
Abschnitt 3
Grundsätze für die Geschäftstätigkeit
Die Geschäftstätigkeit der Corporation ist
gemäß den folgenden Grundsätzen durchzuführen
(i) Die Corporation unterläßt Finanzierungen,
für die nach ihrer Ansicht genügend privates
Kapital zu angemessenen Bedingungen
erhältlich ist;
(ii) die Corporation darf ein Unternehmen im
Gebiet ihrer Mitglieder nicht finanzieren,
wenn das Mitglied gegen diese Finanzierung
Einspruch erhebt;
(iii) die Corporation darf nicht Bedingungen
auferlegen, wonach der Anleihegegenwert
im Gebiet eines bestimmten Landes ausgegeben
werden muß;
(iv) die Corporation darf für die Leitung von
Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt
hat, keine Verantwortung übernehmen;
(v) die Corporation hat ihre Finanzierungen
zu den von ihr als richtig erachteten Bedingungen
durchzuführen. Sie wird dabei die
Erfordernisse des Unternehmens, die von
der Corporation übernommenen Risken
und die üblicherweise privaten Kapitalgebern
bei ähnlichen Finanzierungen gewährten
Bedingungen in Betracht ziehen;
(vi) die Corporation hat bestrebt zu sein, ihre
Mittel dadurch auf revolvierender Basis
einzusetzen, daß sie ihre Kapitalanlagen zu
befriedigenden Bedingungen an private Kapitalgeber
verkauft, wenn sich entsprechende
Möglichkeiten hierzu ergeben;
(vii) die Corporation hat bestrebt zu sein, eine
angemessene Streuung ihrer Kapitalanlagen
zu erzielen.
Abschnitt 4
Schutz der Interessen
Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die
Corporation daran hindern, im Falle eines bereits
eingetretenen oder drohenden Verzuges bei
irgendeiner ihrer Kapitalanlagen, einer bereits
eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit
eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt
hat, oder in anderen Fällen, in denen nach
Ansicht der Corporation ihre Kapitalanlage gefährdet
ist, die Maßnahmen zu ergreifen oder
die Rechte auszuüben, die sie zum Schutze ihrer
Interessen für notwendig erachtet.
Abschnitt 5
Anwendbarkeit gewisser Devisenrestriktionen
Mittel, welche die Corporation im Zusammenhang
mit einer von ihr gemäß Abschnitt 1 dieses
Artikels im Gebiet eines Mitgliedes vorgenommenen
Kapitalanlage erhalten oder zu fordern
hat, sind nicht schon auf Grund einer Bestimmung
dieses Abkommens von den im allgemeinen
im Gebiet dieses Mitgliedes in Kraft befindlichen
Devisenbeschränkungen, -Vorschriften und -kontrollen
befreit.
Abschnitt 6
Verschiedene Geschäfte
Zusätzlich zu der an anderer Stelle in diesem
Abkommen näher bezeichneten Tätigkeit ist die
Corporation ermächtigt,
(i) Darlehen aufzunehmen und im Zusammenhang
damit nach ihrem Ermessen ein
Pfandrecht oder eine andere Sicherheit zu
bestellen. Die Corporation hat jedoch vor
der Durchführung eines öffentlichen Verkaufs
ihrer Schuldtitel auf dem Markt eines
Mitgliedes die Genehmigung dieses Mitgliedes
sowie die des Mitgliedes, in dessen
Währung die Schuldtitel ausgestellt sind,
einzuholen;
(ii) die für ihre Finanzierungstätigkeit nicht
benötigten Mittel in Schuldtiteln nach
ihrem Ermessen und die für Zwecke der
Altersversorgung oder ähnliche Zwecke
verwahrte Mittel in marktfähigen Wertpapieren
anzulegen, ohne Beschränkungen
durch andere Abschnitte dieses Artikels
unterworfen zu sein;
(iii) Wertpapiere, in denen sie Kapital angelegt
hat, zur Erleichterung ihres Verkaufs zu
garantieren;
(iv) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert
oder in denen sie Kapital angelegt
hat, zu kaufen und zu verkaufen;
(v) solche anderen Befugnisse im Zusammenhang
mit ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben,
die zur Förderung ihrer Aufgaben
notwendig oder wünschenswert sind.
Abschnitt 7
Bewertung von Währungen
Erweist sich nach diesem Abkommen die. Bewertung
einer Währung in einer anderen als erforderlich,
so ist ein von der Corporation nach
Fühlungnahme mit dem Internationalen Währungsfonds
angemessen festgesetzter Kurs zugrunde
zu legen.
Abschnitt 8
Auf den Wertpapieren anzubringender Vermerk
Auf der Vorderseite eines jeden von der Corporation
ausgegebenen oder garantierten Wertpapieres
ist ein leicht erkennbarer Vermerk, daß
es sich hierbei nicht um eine Schuldverschreibung
der Bank oder — sofern es nicht ausdrücklich auf
dem Wertpapier vermerkt ist — einer Regierung
handelt, anzubringen.
Abschnitt 9
Verbot politischer Tätigkeit
Die Corporation und ihre leitenden Angestellten
dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten
eines Mitgliedes einmischen, noch
dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die
politische Haltung des oder der betreffenden
Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen
haben nur wirtschaftliche Überlegungen
maßgebend zu sein. Diese Überlegungen sind
unparteiisch vorzunehmen, um die Erreichung
der Aufgaben dieses Abkommens zu gewährleisten.
ARTIKEL IV
Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1
Aufbau der Corporation
Die Corporation besitzt einen Gouverneursrat
(Board of Governors), ein Direktorium (Board
of Directors), einen Vorsitzenden des Direktoriums,
einen Präsidenten und leitende Angestellte
nebst sonstigem Personal zur Durchführung der
von der Corporation bestimmten Aufgaben.
Abschnitt 2
Der Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Corporation liegen
beim Gouverneursrat.
(b) Jeder Gouverneur und Stellvertretende
Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied
der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation
ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen
Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur
der Corporation. Ein Stellvertretender Gouverneur
ist zur Stimmabgabe nur bei Abwesenheit
seines Gouverneurs berechtigt. Der Gouverneursrat
wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden.
Jeder Gouverneur oder Stellvertretende
Gouverneur hat sein Amt niederzulegen,
wenn das Mitglied, von dem er ernannt
worden ist, aus der Corporation ausscheidet.
(c) Der Gouverneursrat kann dem Direktorium
die Ausübung aller seiner Vollmachten
übertragen mit Ausnahme der Vollmacht
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung
der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des
Grundkapitals;
(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen
Auslegungen dieses Abkommens durch das
Direktorium;
(v) zum Abschluß von Vereinbarungen über
die Zusammenarbeit mit anderen internationalen
Organisationen (mit Ausnahme
informeller Vereinbarungen vorübergehenden
oder verwaltungstechnischen Charakters);
(vi) zum Beschluß über die endgültige Einstellung
der Geschäftstätigkeit der Corporation
und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;
(vii) zum Beschluß über die Ausschüttung von
Dividenden;
(viii) zur Abänderung dieses Abkommens.
(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung
sowie sonstige Versammlungen ab, die
von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen
werden.
(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrates
wird in Verbindung mit der Jahresversammlung
des Gouverneursrates der Bank abgehalten.
(f) Der Gouverneursrat ist jeweils bei Anwesenheit
einer Mehrheit der Gouverneure, die
mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte
vertreten, beschlußfähig.
(g) Die Corporation kann durch allgemeine
Anordnung ein Verfahren festlegen, nach
welchem das Direktorium ohne Einberufung
einer Versammlung des Gouverneursrates ein
Votum der Gouverneure über eine bestimmte
Frage erhalten kann.
(h) Der Gouverneursrat und das Direktorium
— im Rahmen seiner Ermächtigung —
können die für die Führung der Geschäfte der
Corporation notwendigen oder angemessenen
Richtlinien und Anordnungen erlassen.
(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden
Gouverneure erhalten als solche für ihre
Tätigkeit von der Corporation kein Entgelt.
Abschnitt 3
Abstimmung
(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig
Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmrechts
für jeden seiner Anteile.
(b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, wird über alle der Corporation vorliegenden
Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen entschieden.
Abschnitt 4
Das Direktorium
(a) Das Direktorium ist für die Führung der
laufenden Geschäfte der Corporation verantwortlich
und übt zu diesem Zweck alle ihm durch
dieses Abkommen zuerkannten oder ihm vom
Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus.
(b) Das Direktorium der Corporation setzt
sich von Amts wegen aus denjenigen Direktoren
der Bank zusammen, die entweder
(i) von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls
Mitglied der Corporation ist, ernannt
worden sind, oder
(ii) in einer Wahl gewählt worden sind, zu der
die Stimmen mindestens eines Mitglieds
der Bank, das zugleich Mitglied der Corporation
ist, beigetragen haben.
Der Stellvertreter jedes derartigen Direktors der
Bank ist von Amts wegen Stellvertretender
Direktor der Corporation. Ein Direktor scheidet
aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem
er ernannt worden ist, oder wenn alle Mitglieder,
mit deren Stimmen er gewählt worden ist, als
Mitglieder der Corporation ausscheiden.
(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor
der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der
Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied,
das ihn ernannt hat, in der Corporation
berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter
Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe
der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das
Mitglied oder die Mitglieder der Corporation,
mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank
gewählt worden ist, in der Corporation berechtigt
ist oder sind. Alle Stimmen, zu deren Abgabe
ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich
abzugeben.
(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit
des Direktors, der ihn ernannt hat,
befugt, für ihn zu handeln. Bei der Anwesenheit
eines Direktors kann sein Stellvertreter an
Sitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
(e) Das Direktorium ist beschlußfähig bei Anwesenheit
einer Mehrheit der Direktoren, die
mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte
vertreten.
(f) Das Direktorium tritt zusammen, so oft es
die Geschäfte der Corporation erfordern.
(g) Der Gouverneursrat erläßt die Bestimmungen,
nach denen ein Mitglied der Corporation,
das nicht zur Ernennung eines Direktors in der
Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme
an den Sitzungen des Direktoriums der
Corporation entsenden kann, sofern ein Antrag
dieses Mitgliedes vorliegt oder eine Angelegenheit,
von der es besonders betroffen wird, zur
Erörterung steht.
Abschnitt 5
Vorsitzender, Präsident und Personal
(a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen
Vorsitzender des Direktoriums der Corporation.
Abgesehen von einer entscheidenden Stimme im
Falle von Stimmengleichheit hat er jedoch kein
Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates
teilnehmen, ohne jedoch bei
diesen Sitzungen ein Stimmrecht zu haben.
(b) Der Präsident der Corporation wird vom
Direktorium auf Empfehlung seines Vorsitzenden
ernannt. Der Präsident ist Vorgesetzter der
Bediensteten der Corporation. Gemäß den
Weisungen des Direktoriums und unter der allgemeinen
Aufsicht des Vorsitzenden führt der
Präsident die laufenden Geschäfte der Corporation.
Unter ihrer allgemeinen Aufsicht ist er für
die Organisation sowie für die Anstellung und
Entlassung der leitenden Angestellten und des
sonstigen Personals verantwortlich. Der Präsi-
dent kann an den Sitzungen des Direktoriums
teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Der Präsident
scheidet auf Beschluß des Direktoriums,
der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu
ergehen hat, aus seinem Amte aus.
(c) Der Präsident sowie die leitenden Angestellten
und das sonstige Personal der Corporation
sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte
nur der Corporation und keiner
anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied
der Corporation hat den internationalen
Charakter dieser Obliegenheiten zu beachten und
sich jeden Versuchs zu enthalten, das Personal bei
der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen.
(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung
eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und
fachlichem Können ist bei der Ernennung der
leitenden Angestellten und des sonstigen Personals
gebührend darauf zu achten, daß die Personalauswahl
auf möglichst breiter geographischer
Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6
Beziehungen zur Bank
(a) Die Corporation ist ein besonderes von der
Bank getrenntes Institut. Die Mittel der Corporation
sind gesondert und getrennt von denen
der Bank zu halten. Die Corporation darf der
Bank weder Kredite gewähren noch bei ihr
solche aufnehmen. Die Bestimmungen dieses
Abschnittes schließen Abmachungen der Corporation
mit der Bank über Einrichtungen, Personal
und Dienstleistungen sowie Absprachen
über die Erstattung von Verwaltungskosten, die
von einer der beiden Organisationen im
Interesse der anderen verauslagt worden sind,
nicht aus.
(b) Keine Bestimmung dieses Abkommens
macht die Corporation für Handlungen oder
Verbindlichkeiten der Bank haftbar; ebensowenig
ist die Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten
der Corporation haftbar.
Abschnitt 7
Beziehungen zu anderen internationalen
Organisationen
Die Corporation wird, durch Vermittlung der
Bank, formelle Regelungen mit den Vereinten
Nationen treffen. Sie kann auch mit anderen
öffentlichen internationalen Organisationen, die
auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige
Vereinbarungen treffen.
Abschnitt 8
Sitz der Geschäftsstellen
Die Hauptgeschäftsstelle der Corporation hat
am gleichen Ort zu sein wie die der Bank. Die
Corporation kann im Gebiet eines jeden Mitgliedes
Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 9
Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als
eine Hinterlegungsstelle für etwaige Guthaben
der Corporation in seiner Währung oder für
andere Vermögenswerte der Corporation; wenn
es keine Zentralbank hat, so bestimmt es hierfür
ein anderes der Corporation genehmes Institut.
Abschnitt 10
Verbindungsstelle
Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle,
mit der sich die Corporation in jeder sich aus
diesem Abkommen ergebenden Angelegenheit in
Verbindung setzen kann.
Abschnitt 11
Veröffentlichung von Berichten
und Zurverfügungstellung von Informationen
(a) Die Corporation veröffentlicht einen
Jahresbericht mit einer geprüften Jahresrechnung
und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen
Zeitabständen einen zusammengefaßten Ausweis
ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und
Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer
Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
(b) Die Corporation kann auch andere Berichte
veröffentlichen, soweit es zur Durchführung ihrer
Aufgaben wünschenswert erscheint.
(c) Vervielfältigungen aller gemäß diesem Abschnitt
angefertigten Berichte, Aufstellungen und
Veröffentlichungen werden an die Mitglieder
verteilt.
Abschnitt 12
Dividenden
(a) Der Gouverneursrat bestimmt von Zeit zu
Zeit, welcher Teil des Nettoeinkommens und des
Überschusses der Corporation, nach Bildung
angemessener Rücklagen, als Dividenden ausgeschüttet
wird.
(b) Dividenden werden pro rata im Verhältnis
zu dem Anteil des Mitgliedes am Grundkapital
ausgeschüttet.
(c) Die Corporation bestimmt, in welcher
Weise und in welcher oder welchen Währungen
die Dividenden ausgeschüttet werden.
ARTIKEL V
Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft;
Einstellung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Ausscheiden von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung
einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle
der Corporation aus der Corporation
ausscheiden. Der Austritt wird mit
dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige
wirksam.
Abschnitt 2
Suspendierung der Mitgliedschaft
(a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen
gegenüber der Corporation nicht erfüllt,
so kann diese es durch Beschluß einer Mehrheit
der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten
Stimmrechte vertreten, von der Mitgliedschaft
suspendieren. Das auf diese Art suspendierte
Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch
ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner
Suspendierung, soweit nicht mit demselben Mehrheitsverhältnis
beschlossen wird, es wieder in
seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(b) Während der Suspendierung ist das Mitglied
nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus
diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts,
auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm
daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3
Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft
bei der Bank
Wird ein Mitglied von der Mitgliedschaft bei
der Bank suspendiert, oder erlischt seine Mitgliedschaft
bei der Bank, so erfolgt, je nach
Lage des Falles, zwangsläufig die Suspendierung
seiner Mitgliedschaft bei der Corporation oder
sein Ausschluß aus der Corporation.
Abschnitt 4
Rechte und Pflichten der Regierungen,
deren Mitgliedschaft erlischt
(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung,
so bleibt sie für alle ihre Verbindlichkeiten
gegenüber der Corporation haftbar. Die Corporation
trifft Maßnahmen für den Rückkauf
von Anteilen einer solchen Regierung am Grundkapital
als Teil der gegenseitigen Abrechnung
gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes.
Jedoch hat die Regierung auf Grund dieses Abkommens
keine anderen als die in diesem Abschnitt
und in Artikel VIII Absatz (c) vorgesehenen
Rechte.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
(c) können die Corporation und die Regierung
den Rückkauf der Anteile der Regierung am
Grundkapital zu Bedingungen vereinbaren, die
auf Grund der obwaltenden Umstände angemessen
erscheinen. Diese Vereinbarung kann unter
anderem eine endgültige Abrechnung aller Verpflichtungen
der Regierung gegenüber der Corporation
vorsehen.
(c) Ist diese Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten nach dem Erlöschen
der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb
einer anderen zwischen der Corporation und dieser
Regierung vereinbarten Frist nicht zustande
gekommen, so gilt als Rückkaufspreis der Anteile
der Regierung am Grundkapital der Wert, den
die Bücher der Corporation am Tage des Er-
löschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen.
Der Rückkauf der Anteile am Grundkapital
unterliegt den nachstehenden Bedingungen
(i) Die Zahlungen für die Anteile können Zug
um Zug nach ihrer Übertragung durch die
Regierung erfolgen, und zwar in Raten und
zu den Zeitpunkten sowie in der verfügbaren
Währung oder Währungen, wie sie
von der Corporation angemessen festgesetzt
werden. Hierbei wird die Corporation ihre
finanzielle Lage in Betracht ziehen;
(ii) ein der Regierung für ihre Anteile am
Grundkapital geschuldeter Betrag wird solange
zurückbehalten, als die Regierung
oder eine ihrer amtlichen Stellen der Corporation
gegenüber für die Zahlung eines
Betrages haften. Ein solcher Betrag kann
nach Wahl der Corporation bei Fälligkeit
gegen den Betrag verrechnet werden, der
von der Corporation zu zahlen ist;
(iii) wenn die Corporation bei Kapitalanlagen,
die gemäß Artikel III Abschnitt 1 vorgenommen
worden sind und sich am Tage des
Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung
im Besitze der Corporation befinden, einen
Verlust erleidet, und übersteigt dieser Verlust
den Betrag der in diesem Zeitpunkt dafür
vorgesehenen Rückstellungen, so ist die
Regierung verpflichtet, auf Verlangen den
Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der
Rückkaufspreis ihrer Anteile vermindert
hätte, wenn dieser Verlust im Zeitpunkte
der Festsetzung des Rückkaufspreises in Betracht
gezogen worden wäre.
(d) Der einer Regierung nach diesem Abschnitt
für ihre Anteile am Grundkapital zu zahlende
Betrag wird in keinem Falle vor Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der
Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die
Corporation innerhalb von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft
einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund
des Abschnittes 5 dieses Artikels ein, so ergeben
sich alle Rechte dieser Regierung aus den Bestimmungen
des Abschnittes 5, und sie wird noch
weiterhin als Mitglied der Corporation für die
Zwecke des Abschnittes 5 angesehen, jedoch hat
sie kein Stimmrecht.
Abschnitt 5
Einstellung der Geschäftstätigkeit
und Regelung der Verbindlichkeiten
(a) Die Corporation kann ihre Geschäftstätigkeit
auf Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure,
die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte
vertreten, endgültig einstellen. In einem
solchen Falle stellt die Corporation unverzüglich
ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, außer derjenigen,
die sich auf die ordnungsmäßige Verwertung,
Sicherstellung und Erhaltung ihrer Ver-
mögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten
bezieht. Bis zur endgültigen Regelung dieser
Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte
bleibt die Corporation bestehen,
und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Corporation und ihrer Mitglieder, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, bleiben unberührt;
es kann jedoch kein Mitglied suspendiert werden
oder ausscheiden, und eine Verteilung an die
Mitglieder kann nur auf Grund der Bestimmungen
dieses Abschnittes erfolgen.
(b) An die Mitglieder wird eine Verteilung
auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital
der Corporation erst dann vorgenommen,
wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den
Gläubigern erfüllt oder für sie Vorsorge getroffen
ist, und der Gouverneursrat mit der
Mehrheit seiner Mitglieder, die die Mehrheit der
gesamten Stimmrechte vertreten, die Vornahme
dieser Verteilung beschlossen hat.
(c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen
wird die Corporation eine Verteilung
ihrer Vermögenswerte an die Mitglieder pro rata
im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil vornehmen.
Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß
alle etwa ausstehenden Forderungen der Corporation
gegenüber den betreffenden Mitgliedern
zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu
den Zeitpunkten, in den Währungen, in bar oder
anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie
es der Corporation recht und billig erscheint. Die
an die einzelnen Mitglieder zur Verteilung
gelangenden Anteile brauchen in bezug auf die
Art der zur Verteilung gelangenden Vermögenswerte
oder die Währungen, in denen sie ausgedrückt
sind, nicht notwendigerweise gleichartig,
zu sein.
(d) Jedes Mitglied, das von der Corporation
auf Grund dieses Abschnittes verteilte Vermögenswerte
erhält, genießt hinsichtlich solcher
Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die
Corporation vor deren Verteilung gehabt hat.
ARTIKEL VI
Rechtsstellung, Immunitätsrechte und
Privilegien
Abschnitt 1
Zwecke des Artikels
Um der Corporation die Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr
im Gebiet eines jeden Mitgliedes die Rechtsstellung,
die Immunitätsrechte und die Privilegien,
wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet
sind, einzuräumen.
Abschnitt 2
Rechtsstellung der Corporation
Die Corporation besitzt volle Rechtspersönlichkeit
und insbesondere die Fähigkeit
(i) Verträge abzuschließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum
zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) Prozesse zu führen.
Abschnitt 3
Stellung der Corporation
in bezug auf gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Corporation können nur
vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines
Mitgliedes erhoben werden, in dem die Corporation
eine Geschäftsstelle hat, einen Vertreter
für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden
ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder
garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen
von Mitgliedern oder von Personen erhoben
werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen
von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum
und die Vermögenswerte der Corporation sind,
gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich
befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme,
Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen,
solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die
Corporation ergangen ist.
Abschnitt 4
Unverletzlichkeit des Vermögens gegen
Beschlagnahme
Das Eigentum und die Vermögenswerte der
Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen
Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung,
Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder
anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs-
oder Gesetzgebungswege entzogen.
Abschnitt 5
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Corporation sind unverletzlich.
Abschnitt 6
Befreiung des Vermögens von Beschränkungen
Soweit es die Durchführung der in diesem
Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert
und vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels III Abschnitt 5 und der übrigen Bestimmungen
dieses Abkommens, sind das gesamte
Eigentum und alle Vermögenswerte der
Corporation von allen Beschränkungen, Vorschriften,
Kontrollen und Moratorien jeder Art
befreit.
Abschnitt 7
Nachrichtenprivileg
Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr
der Corporation in derselben Weise zu
behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr
anderer Mitglieder.
Abschnitt 8
Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden
Angestellten und sonstigem Personal
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,
leitende Angestellte und sonstiges Personal der
Corporation
(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen
Verfahren, die sich auf Handlungen
beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung
vorgenommen haben;
(ii) genießen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige
sind, die gleiche Befreiung von
Einwanderungsbeschränkungen, von der
Registrierungspflicht für Ausländer und
von staatlichen Dienstverpflichtungen
(einschließlich Militärdienstverpflichtungen)
und die gleichen Erleichterungen bezüglich
Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder
den Vertretern, Beamten und Angestellten
vergleichbaren Ranges anderer
Mitglieder einräumen;
(iii) genießen bezüglich Reisemöglichkeiten die
gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder
den Vertretern, Beamten und Angestellten
vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder
gewähren.
Abschnitt 9
Befreiung von Besteuerung
(a) Die Corporation, ihre Vermögenswerte,
ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch
dieses Abkommen erlaubte Geschäftstätigkeit
und Transaktionen sind von jeder Besteuerung
und von allen Zollabgaben befreit. Die Corporation
ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung
oder Entrichtung von Steuern oder
Abgaben befreit.
(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und
andere Bezüge, die von der Corporation an
Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte
der Gesellschaft gezahlt werden, die
nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische
Staatsangehörige sind, dürfen keine
Steuern erhoben werden.
(c) Von der Corporation ausgegebene Schuldverschreibungen
oder sonstige Wertpapiere (einschließlich
der Dividenden oder Zinsen hierauf),
in wessen Händen sie sich auch befinden mögen,
dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art,
unterliegen,
(i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung
oder ein solches Wertpapier nur einzig deshalb
benachteiligt, weil das Papier von der
Corporation ausgegeben ist;
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für
diese Besteuerung der Ausgabeort oder die
Währung, in der dieses Papier ausgegeben
oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder
der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen
Niederlassung oder Geschäftsstelle
ist.
(d) Von der Corporation garantierte Schuldverschreibungen
oder sonstige Wertpapiere (einschließlich
der Dividenden oder Zinsen hierauf),
in wessen Händen sie sich auch befinden mögen,
dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art,
unterliegen,
(i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung
oder ein solches Wertpapier nur einzig
deshalb benachteiligt, weil das Papier von
der Corporation garantiert worden ist,
oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für
diese Besteuerung der Sitz einer von der
Corporation unterhaltenen Niederlassung
oder Geschäftsstelle ist.
Abschnitt 10
Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die in seinem Gebiet erforderlich sind,
um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel
niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen.
Es hat die Corporation über die einzelnen von
ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Abschnitt 11
Verzicht
Die Corporation kann nach ihrem Ermessen
in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und
unter den von ihr festzulegenden Bedingungen
auf jedes der ihr gemäß diesem Artikel eingeräumten
Vorrechte und Befreiungen verzichten.
ARTIKEL VII
Änderungen des Abkommens
(a) Dieses Abkommen kann durch die Stimmen
von drei Fünftel der Gouverneure, die vier
Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, abgeändert
werden.
(b) Unbeschadet des Absatzes (a) ist die Zustimmung
aller Gouverneure erforderlich für
eine Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus der Corporation
gemäß Artikel V Abschnitt 1;
(ii) des durch Artikel II Abschnitt 2 Absatz (d)
gesicherten Bezugsrechts;
(iii) der durch Artikel II Abschnitt 4 vorgesehenen
Haftungsbeschränkung.
(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens,
ungeachtet, ob sie von einem Mitglied,
einem Gouverneur oder dem Direktorium
ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates
zuzuleiten, der sie dem Gouverneurs-
rat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmäßig
angenommen, so hat die Corporation dies allen
Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung
mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder
drei Monate nach der formellen Benachrichtigung
verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat
eine kürzere Frist bestimmt hat.
ARTIKEL VIII
Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren
(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung
der Bestimmungen dieses Abkommens,
die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation
oder zwischen Mitgliedern der Corporation
ergeben, sind dem Direktorium zur
Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage
besonders ein Mitglied der Corporation betrifft,
das nicht zur Ernennung eines Direktors in der
Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung
gemäß Artikel IV Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt.
(b) In den Fällen, in denen das Direktorium
eine Entscheidung gemäß Absatz (a) getroffen
hat, kann jedes Mitglied verlangen, daß die
Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird,
dessen Entscheidung endgültig ist. Solange kein
Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat
vorliegt, kann die Corporation, soweit sie
es für notwendig erachtet, nach Maßgabe der
Entscheidung des Direktoriums handeln.
(c) Kommt es zwischen der Corporation und
einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist,
oder zwischen der Corporation und einem Mitglied
nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit
der Corporation zu einer Meinungsverschiedenheit,
so ist diese zur Entscheidung
einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden
Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter
wird von der Corporation und der zweite von
dem beteiligten Land ernannt; der Obmann des
Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht
anders übereinkommen, von dem Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofs oder einer
anderen durch eine allgemeine Anordnung der
Corporation bestimmten Instanz ernannt. Der
Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu
regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen
vermögen.
ARTIKEL IX
Schlußbestimmungen
Abschnitt 1
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im
Namen von mindestens 30 Regierungen unterzeichnet
worden ist, deren Zeichnungen nicht
weniger als 75 vom Hundert der Summe der in
Verzeichnis A vorgesehenen Zeichnungen um-
fassen, und sobald die in Abschnitt 2 Absatz (a)
dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem
Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch
tritt dieses Abkommen vor dem 1. Oktober 1955
in Kraft.
Abschnitt 2
Unterzeichnung
(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen
unterzeichnet wird, hat bei der Bank
eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht,
daß sie dieses Abkommen ohne Vorbehalt
und in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen
Recht angenommen und alle notwendigen
Schritte unternommen hat, um alle ihr gemäß
diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen
erfüllen zu können.
(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem
Zeitpunkt Mitglied der Corporation, in dem für
sie die in Absatz (a) bezeichnete Urkunde
hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung
Mitglied werden, solange dieses Abkommen
nicht gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft
getreten ist.
(c) Dieses Abkommen steht den Regierungen
der im Verzeichnis A aufgeführten Länder am
Sitz der Bank bis zum Geschäftsschluß am
31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
steht es der Regierung eines jeden Landes zur
Unterzeichnung offen, dessen Mitgliedschaft gemäß
Artikel II Abschnitt 1 Absatz (b) genehmigt
worden ist.
Abschnitt 3
Aufnahme der Geschäftstätigkeit
(a) Sobald dieses Abkommen gemäß Abschnitt 1
dieses Artikels in Kraft getreten ist, beruft der
Vorsitzende des Direktoriums eine Sitzung des
Direktoriums ein.
(b) Die Corporation nimmt am Tage dieser
Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.
(c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrates
kann das Direktorium alle Befugnisse des
Gouverneursrates mit Ausnahme derjenigen,
die nach diesem Abkommen nur dem Gouverneursrat
vorbehalten sind, ausüben.
AUSGEFERTIGT in Washington in einem
einzigen Exemplar, das in den Archiven der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Wirtschaftsförderung hinterlegt bleibt, die sich
durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden
erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses
Abkommen tätig zu werden und allen in Verzeichnis
A aufgeführten Regierungen den Zeitpunkt
bekanntzugeben, an dem dieses Abkommen
gemäß Artikel IX Abschnitt 1 in Kraft tritt.
VERZEICHNIS A
Zeichnungen auf das Grundkapital der
Internationalen Finanz-Corporation
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. September 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Art. IX Abschnitt 2 lit. b am
28. September 1956 in Kraft getreten.