204. Deklaration, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen
zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine
Regelung erfahren, und die also lautet
(Übersetzung)
IN DER ERWÄGUNG,
1. daß die japanische Regierung
am 18. Juli 1952 das
formelle Ansuchen gestellt hat,
im Sinne der Bestimmungen des
Artikels XXXIII dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
beitreten zu dürfen,
2. daß eine der der Behandlung
eines derartigen Ansuchens
vorausgehenden Bedingungen
die zufriedenstellende Durchführung
von Zollverhandlungen
zwischen den Vertragsstaaten
und Japan ist,
3. daß es derzeit nicht möglich
ist, derartige Verhandlungen
für die nahe Zukunft anzuberaumen,
4. daß es daher den VERTRAGSSTAATEN
nicht möglich
ist, diesmal das Ansuchen
Japans um Beitritt zu erledigen,
5. daß bei der VII. GATT-
Tagung anerkannt wurde, daß
Japan seinen Platz in der Gemeinschaft
der handeltreibenden
Staaten einnehmen sollte,
6. daß die japanische Regierung
bisher einseitig in Angelegenheiten
des Handels allen
Vertragsstaaten die Behandlung
der Meistbegünstigung gewährt
hat, und zwar unabhängig davon,
ob diese Vertragsstaaten
ihrerseits Japan die Meistbegünstigung
eingeräumt haben,
I. ERKLÄREN jene Vertragsstaaten
zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im - folgenden „teilnehmende
Vertragsstaaten" genannt), in
deren Namen diese Erklärung
angenommen wurde, und Japan,
a) daß bis zum Abschluß
von Zollverhandlungen
mit Japan zum Zwecke
des Beitrittes dieses Landes
gemäß Artikel XXXIII
und ohne Präjudiz der
Stellungnahme der einzelnen
Vertragsstaaten hinsichtlich
der Frage eines
solchen späteren Beitrittes
die Handelsbeziehungen
zwischen den teilnehmenden
Vertragsstaaten und
Japan auf dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
begründet
sein sollen, so zwar, als ob
die Bestimmungen für die
Anwendung des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
auf beitretende
Regierungen, die
von den VERTRAGSSTAATEN
am 23. Oktober
1951 gebilligt wurden
(grundlegende
Urkunden und ausgewählte
Dokumente,
Band 1, Seiten
111 bis 115), in dieser
Deklaration aufgenommen
wären und als ob
die dieser Deklaration
angeschlossene Konzessionsliste,
die Liste einer
beitretenden Regierung
im Sinne der obigen Bestimmungen
wäre;
b) daß angesichts des provisorischen
Charakters des
Status der Inseln, auf die
in Artikel III des Friedensvertrages
mit Japan
Bezug genommen ist, diese
Deklaration keine Modifikation
der bestehenden
Handelsbeziehungen zwischen
Japan und den besagten
Inseln erfordert;
c) daß die in dieser Deklaration
niedergelegten Vereinbarungen
nicht nach
dem auf Grund von
Zollverhandlungen mit
den Vertragsstaaten erfolgten
Beitritte Japans
zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen
oder nach dem 30. Juni
1955 gelten sollen, es sei
denn, daß die Verlängerung
der Gültigkeit dieser
Erklärung bis zu einem
späteren Zeitpunkt vereinbart
worden wäre;
d) daß diese Erklärung zwischen
Japan und dem betreffenden
Vertragsstaat
am 30. Tage nach Unterzeichnung
durch Japan
und Annahme durch den
betreffenden Vertragsstaat
wirksam werden soll.
II. ERSUCHEN die teilnehmenden
Vertragsstaaten . die
VERTRAGSSTAATEN, jene
Maßnahmen durchzuführen, die
für die Anwendung dieser Deklaration
erforderlich sind.
III. Diese Deklaration kann
bis zum 31. Dezember 1953
durch die Vertragsstaaten und
Japan am Sitze der VERTRAGSSTAATEN
unterzeichnet
werden.
GESCHEHEN zu Genf, am
24. Oktober 1953, in einfacher
Ausfertigung in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind mit
Ausnahme des Wortlautes der
angeschlossenen Konzessionsliste,
die nur in englischer
Sprache vorhanden und in dieser
authentisch ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. März 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die in Punkt III dieser Deklaration vorgesehene Frist wurde für einige Staaten, darunter für
Österreich, durch Beschluß der Vertragsstaaten bis 30. April 1954 erstreckt.
Die Deklaration, welche von Japan am 24. Oktober 1953 unterzeichnet und von Österreich
am 20. März 1954 angenommen wurde, ist gemäß ihrem Punkt I d im Verhältnis zwischen Japan
und Österreich am 19. April 1954 in Kraft getreten.