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204_1954 AT

204. Deklaration, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Deklaration, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren.

Nachdem die Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen

zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine

Regelung erfahren, und die also lautet

(Übersetzung)

IN DER ERWÄGUNG,

1. daß die japanische Regierung

am 18. Juli 1952 das

formelle Ansuchen gestellt hat,

im Sinne der Bestimmungen des

Artikels XXXIII dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

beitreten zu dürfen,

2. daß eine der der Behandlung

eines derartigen Ansuchens

vorausgehenden Bedingungen

die zufriedenstellende Durchführung

von Zollverhandlungen

zwischen den Vertragsstaaten

und Japan ist,

3. daß es derzeit nicht möglich

ist, derartige Verhandlungen

für die nahe Zukunft anzuberaumen,

4. daß es daher den VERTRAGSSTAATEN

nicht möglich

ist, diesmal das Ansuchen

Japans um Beitritt zu erledigen,

5. daß bei der VII. GATT-

Tagung anerkannt wurde, daß

Japan seinen Platz in der Gemeinschaft

der handeltreibenden

Staaten einnehmen sollte,

6. daß die japanische Regierung

bisher einseitig in Angelegenheiten

des Handels allen

Vertragsstaaten die Behandlung

der Meistbegünstigung gewährt

hat, und zwar unabhängig davon,

ob diese Vertragsstaaten

ihrerseits Japan die Meistbegünstigung

eingeräumt haben,

I. ERKLÄREN jene Vertragsstaaten

zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im - folgenden „teilnehmende

Vertragsstaaten" genannt), in

deren Namen diese Erklärung

angenommen wurde, und Japan,

a) daß bis zum Abschluß

von Zollverhandlungen

mit Japan zum Zwecke

des Beitrittes dieses Landes

gemäß Artikel XXXIII

und ohne Präjudiz der

Stellungnahme der einzelnen

Vertragsstaaten hinsichtlich

der Frage eines

solchen späteren Beitrittes

die Handelsbeziehungen

zwischen den teilnehmenden

Vertragsstaaten und

Japan auf dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

begründet

sein sollen, so zwar, als ob

die Bestimmungen für die

Anwendung des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

auf beitretende

Regierungen, die

von den VERTRAGSSTAATEN

am 23. Oktober

1951 gebilligt wurden

(grundlegende

Urkunden und ausgewählte

Dokumente,

Band 1, Seiten

111 bis 115), in dieser

Deklaration aufgenommen

wären und als ob

die dieser Deklaration

angeschlossene Konzessionsliste,

die Liste einer

beitretenden Regierung

im Sinne der obigen Bestimmungen

wäre;

b) daß angesichts des provisorischen

Charakters des

Status der Inseln, auf die

in Artikel III des Friedensvertrages

mit Japan

Bezug genommen ist, diese

Deklaration keine Modifikation

der bestehenden

Handelsbeziehungen zwischen

Japan und den besagten

Inseln erfordert;

c) daß die in dieser Deklaration

niedergelegten Vereinbarungen

nicht nach

dem auf Grund von

Zollverhandlungen mit

den Vertragsstaaten erfolgten

Beitritte Japans

zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen

oder nach dem 30. Juni

1955 gelten sollen, es sei

denn, daß die Verlängerung

der Gültigkeit dieser

Erklärung bis zu einem

späteren Zeitpunkt vereinbart

worden wäre;

d) daß diese Erklärung zwischen

Japan und dem betreffenden

Vertragsstaat

am 30. Tage nach Unterzeichnung

durch Japan

und Annahme durch den

betreffenden Vertragsstaat

wirksam werden soll.

II. ERSUCHEN die teilnehmenden

Vertragsstaaten . die

VERTRAGSSTAATEN, jene

Maßnahmen durchzuführen, die

für die Anwendung dieser Deklaration

erforderlich sind.

III. Diese Deklaration kann

bis zum 31. Dezember 1953

durch die Vertragsstaaten und

Japan am Sitze der VERTRAGSSTAATEN

unterzeichnet

werden.

GESCHEHEN zu Genf, am

24. Oktober 1953, in einfacher

Ausfertigung in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind mit

Ausnahme des Wortlautes der

angeschlossenen Konzessionsliste,

die nur in englischer

Sprache vorhanden und in dieser

authentisch ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. März 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die in Punkt III dieser Deklaration vorgesehene Frist wurde für einige Staaten, darunter für

Österreich, durch Beschluß der Vertragsstaaten bis 30. April 1954 erstreckt.

Die Deklaration, welche von Japan am 24. Oktober 1953 unterzeichnet und von Österreich

am 20. März 1954 angenommen wurde, ist gemäß ihrem Punkt I d im Verhältnis zwischen Japan

und Österreich am 19. April 1954 in Kraft getreten.

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