204. Kundmachung: Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt
und der italienischen Gesandtschaft
in Wien ist vereinbart worden
1. Die Bestimmungen des Übereinkommens
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer
der Südtiroler Rückoptanten,
BGBl. Nr. 220/1950, finden auch auf nicht nach
Österreich abgewanderte Personen Anwendung,
die die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund
des Gesetzesdekretes Nr. 23 vom 2. Feber 1948
wieder erworben haben und am 15. Mai 1952 in
Italien ansässig waren.
2. Für den Transfer kommen die Vermögenswerte
der Rückoptanten in Frage, die am 15. Mai
1952 vorhanden waren, sowie der normale Zuwachs
dieser Vermögenswerte, der bis zum Tage
des Transfers eintritt.
3. Rückoptanten, die von der Möglichkeit
eines Transfers Gebrauch machen wollen, haben
die entsprechenden Gesuche in zweifacher Ausfertigung
bis zum 31. März 1953 bei der Banca
d'Italia in Bozen oder in Trento einzubringen.
4. Die Oesterreichische Nationalbank wird Einzahlungen,
die zu Zwecken des Transfers vorgenommen
werden, bis 31. Dezember 1953 entgegennehmen.