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204_1952 AT

204. Kundmachung: Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Kundmachung: Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind

Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt

und der italienischen Gesandtschaft

in Wien ist vereinbart worden

1. Die Bestimmungen des Übereinkommens

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer

der Südtiroler Rückoptanten,

BGBl. Nr. 220/1950, finden auch auf nicht nach

Österreich abgewanderte Personen Anwendung,

die die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund

des Gesetzesdekretes Nr. 23 vom 2. Feber 1948

wieder erworben haben und am 15. Mai 1952 in

Italien ansässig waren.

2. Für den Transfer kommen die Vermögenswerte

der Rückoptanten in Frage, die am 15. Mai

1952 vorhanden waren, sowie der normale Zuwachs

dieser Vermögenswerte, der bis zum Tage

des Transfers eintritt.

3. Rückoptanten, die von der Möglichkeit

eines Transfers Gebrauch machen wollen, haben

die entsprechenden Gesuche in zweifacher Ausfertigung

bis zum 31. März 1953 bei der Banca

d'Italia in Bozen oder in Trento einzubringen.

4. Die Oesterreichische Nationalbank wird Einzahlungen,

die zu Zwecken des Transfers vorgenommen

werden, bis 31. Dezember 1953 entgegennehmen.

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