204. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger.
Gesetzestext (1 Artikel)
In Anwendung des Staatsvertrages zwischen
der Österreichisch-ungarischen Monarchie und
der Schweiz vom 7. Dezember 1875 zur
Regelung der Niederlassungsverhältnisse, welcher
durch den Vertrag vom 25. Mai 1925 zwischen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft für anwendbar erklärt wurde,
und gemäß Übereinkommen zwischen der
Österreichischen und der Schweizerischen
Regierung weiterhin in Geltung steht, haben
die Österreichische Bundesregierung und der
Schweizerische Bundesrat folgendes vereinbart
Artikel 1.
Österreichische Staatsbürger haben spätestens
nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen
Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz Anspruch
auf Erteilung der Niederlassungbewilligung
im Sinne des Art. 6 des schweizerischen
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931. Diese
Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine
Bedingungen geknüpfte Recht, sich auf dem
ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und
unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizerbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben,
die Stelle oder den Beruf zu wechseln,
insbesondere von einer unselbständigen zu einer
selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen.
Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt
sich nicht auf Berufe, die auf Grund
einer gesetzlichen Vorschrift Schweizerbürgern
vorbehalten sind.
Artikel 2.
Schweizerbürger haben spätestens nach einem
ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt
von zehn Jahren in Österreich Anspruch
auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,
sowie auf Ausstellung eines Befreiungsscheines
im Sinne der jeweils geltenden ausländerpolizeilichen
Vorschriften, beziehungsweise
der Bestimmung über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer. Unter den gleichen
Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung
zum Antritt und Betrieb von Gewerben
gemäß § 8 Abs. 2 der Gewerbeordnung ohne
Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das
Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik
Österreich aufzuhalten und unter den gleichen
Voraussetzungen wie österreichische Staatsbürger
jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle
oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von
einer unselbständigen auf eine selbständige
Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die
Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht
auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen
Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten
sind.
Artikel 3.
Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte
und Vorteile haben auch die Ehefrau und die
Kinder unter 18 Jahren des Begünstigten Anspruch,
sofern sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft
leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile
auch nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft.
Artikel 4.
Die zehnjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt
als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus
einem seiner Natur nach vorübergehenden
Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate
vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen
besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer
auf Antrag ausnahmsweise verlängert
werden.
Artikel 5.
Die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten
über das Erlöschen und den Entzug
der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis
werden durch diese Vereinbarung
nicht berührt. Mit dem Verlust dieser Bewilligungen
erlöschen auch alle übrigen in den Art. 1
und 2 erwähnten Rechte und Vorteile.
Artikel 6.
Die Ausweise über die in den Art. 1 bis 3 erwähnten
Rechte und Vorteile können aus Kontrollgründen
mit zeitlicher Befristung ausgestellt
werden.
Artikel 7.
Das Abkommen tritt mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung,
solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten
gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Für den Schweizerischen Für die Österreichische
Bundesrat: Bundesregierung
O. Seifert m. p. Gruber m. p.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 am
14. September 1950 in Kraft getreten.