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204_1951 AT

204. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger.

In Anwendung des Staatsvertrages zwischen

der Österreichisch-ungarischen Monarchie und

der Schweiz vom 7. Dezember 1875 zur

Regelung der Niederlassungsverhältnisse, welcher

durch den Vertrag vom 25. Mai 1925 zwischen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft für anwendbar erklärt wurde,

und gemäß Übereinkommen zwischen der

Österreichischen und der Schweizerischen

Regierung weiterhin in Geltung steht, haben

die Österreichische Bundesregierung und der

Schweizerische Bundesrat folgendes vereinbart

Artikel 1.

Österreichische Staatsbürger haben spätestens

nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen

Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz Anspruch

auf Erteilung der Niederlassungbewilligung

im Sinne des Art. 6 des schweizerischen

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer vom 26. März 1931. Diese

Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine

Bedingungen geknüpfte Recht, sich auf dem

ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und

unter den gleichen Voraussetzungen wie

Schweizerbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben,

die Stelle oder den Beruf zu wechseln,

insbesondere von einer unselbständigen zu einer

selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen.

Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt

sich nicht auf Berufe, die auf Grund

einer gesetzlichen Vorschrift Schweizerbürgern

vorbehalten sind.

Artikel 2.

Schweizerbürger haben spätestens nach einem

ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt

von zehn Jahren in Österreich Anspruch

auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,

sowie auf Ausstellung eines Befreiungsscheines

im Sinne der jeweils geltenden ausländerpolizeilichen

Vorschriften, beziehungsweise

der Bestimmung über die Beschäftigung ausländischer

Arbeitnehmer. Unter den gleichen

Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung

zum Antritt und Betrieb von Gewerben

gemäß § 8 Abs. 2 der Gewerbeordnung ohne

Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das

Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik

Österreich aufzuhalten und unter den gleichen

Voraussetzungen wie österreichische Staatsbürger

jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle

oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von

einer unselbständigen auf eine selbständige

Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die

Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht

auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen

Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten

sind.

Artikel 3.

Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte

und Vorteile haben auch die Ehefrau und die

Kinder unter 18 Jahren des Begünstigten Anspruch,

sofern sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft

leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile

auch nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft.

Artikel 4.

Die zehnjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt

als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus

einem seiner Natur nach vorübergehenden

Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate

vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen

besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer

auf Antrag ausnahmsweise verlängert

werden.

Artikel 5.

Die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten

über das Erlöschen und den Entzug

der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis

werden durch diese Vereinbarung

nicht berührt. Mit dem Verlust dieser Bewilligungen

erlöschen auch alle übrigen in den Art. 1

und 2 erwähnten Rechte und Vorteile.

Artikel 6.

Die Ausweise über die in den Art. 1 bis 3 erwähnten

Rechte und Vorteile können aus Kontrollgründen

mit zeitlicher Befristung ausgestellt

werden.

Artikel 7.

Das Abkommen tritt mit dem Tage der

Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung,

solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten

gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.

Für den Schweizerischen Für die Österreichische

Bundesrat: Bundesregierung

O. Seifert m. p. Gruber m. p.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 am

14. September 1950 in Kraft getreten.

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