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204_1950 AT

204. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.

(Übersetzung)

In der Erwägung, daß der

Völkerbund gemäß dem am.

30. September 1921 in Genf ab-

geschlossenen Übereinkommen

zur Unterdrückung des Frauen-

und Kinderhandels und gemäß

dem am 11. Oktober 1933 in

Genf abgeschlossenen Abkommen

zur Unterdrückung des

Handels mit volljährigen Frauen

mit gewissen Funktionen und

Befugnissen ausgestattet war, zu

deren weiteren Ausübung es erforderlich

ist, infolge der Auflösung

des Völkerbundes Vorsorge

zu treffen, und in der Erwägung,

daß es zweckmäßig ist,

daß diese Funktionen und Befugnisse

von nun an von den

Vereinten Nationen ausgeübt

werden, kommen die Vertragspartner

des vorliegenden Protokolls

hiemit über folgendes

überein

Artikel I

Die Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls verpflichten

sich, jeder hinsichtlich der

Vertragsurkunden, deren Partner

er ist, und in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen

des vorliegenden Protokolls, den

Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden,

die im Anhang

zum vorliegenden Protokoll

enthalten sind, volle Gesetzeskraft

und Wirksamkeit zu verleihen

und sie ordnungsgemäß

anzuwenden.

Artikel II

Der Generalsekretär bereitet

die in Übereinstimmung mit

dem vorliegenden Protokoll abgeänderten

Texte der Abkommen

vor und übermittelt Abschriften

hievon der Regierung

jedes Mitglieds der Vereinten

Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates,

dem dieses Protokoll

zur Unterzeichnung oder

Annahme offensteht, zur

Kenntnisnahme. Ebenso lädt er

die Partner jeder der durch das

vorliegende Protokoll abzuändernden

Vertragsurkunden ein,

die abgeänderten Texte dieser

Vertragsurkunden anzuwenden,

sobald die Abänderungen in

Kraft sind, auch dann, wenn sie

noch nicht in der Lage waren,

Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls zu werden.

Artikel III

Das vorliegende Protokoll

steht jedem der Vertragspartner

des Übereinkommens zur

Unterdrückung des Frauen- und

Kinderhandels vom 30. September

1921, oder des Abkommens

zur Unterdrückung des Handels

mit volljährigen Frauen vom

11. Oktober 1933, dem der Generalsekretär

eine Abschrift dieses

Protokolls übermittelt hat,

zur Unterzeichnung oder Annahme

offen.

Artikel IV

Die Staaten können Vertragspartner

des vorliegenden Protokolls

werden

a) Durch Unterzeichnung

ohne Vorbehalt der Genehmigung

oder

b) durch Annahme, die durch

Hinterlegung einer formellen

Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten

Nationen erfolgt.

Artikel V

1. Das vorliegende Protokoll

tritt an dem Tag in Kraft, an

dem zwei oder mehrere Staaten

Vertragspartner dieses Protokolls

geworden sind.

2. Die im Anhang zum vorliegenden

Protokoll enthaltenen

Abänderungen treten in bezug

auf jedes dieser Abkommen in

Kraft, wenn die Mehrheit der

Vertragspartner des Abkommens

Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls geworden

ist, und in der Folge soll jeder

Staat, der Vertragspartner eines

der beiden Abkommen wird,

nachdem die Abänderungen hiezu

in Kraft getreten sind, Vertragspartner

des abgeänderten

Abkommens werden.

Artikel VI

In Übereinstimmung mit Artikel

102, Absatz 1, der Satzung

der Vereinten Nationen und

den von der Generalversammlung

demgemäß angenommenen

Bestimmungen ist der

Generalsekretär der Verein-

ten Nationen ermächtigt, die

Registrierung des vorliegenden

Protokolls sowie der durch dieses

Protokoll an jedem Abkommen

durchgeführten Abänderungen

am Tage ihres Inkrafttretens

durchzuführen und das

Protokoll und die abgeänderten

Abkommen sobald als möglich

nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

Artikel VII

Das vorliegende Protokoll,

dessen chinesische, englische,

französische, russische und spanische

Texte in gleicher Weise

authentisch sind, wird in den

Archiven des Sekretariates der

Vereinten Nationen hinterlegt

werden. Da die in Übereinstimmung

mit dem Anhang abzuändernden

Abkommen nur in englischer

und französischer Sprache

abgefaßt sind, sind die englischen

und französischen Texte

des Anhanges in gleicher Weise

authentische Texte und die chinesischen,

russischen und spanischen

Texte sind Übersetzungen.

Eine beglaubigte Abschrift des

Protokolls einschließlich des Anhanges

wird vom Generalsekretär

jedem der Vertragspartner

des Übereinkommens zur Unterdrückung

des Frauen- und

Kinderhandels vom 30. September

1921 oder des Abkommens

zur Unterdrückung des Handels

mit volljährigen Frauen vom

11. Oktober 1933 sowie allen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, hiezu von

ihren Regierungen ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende

Protokoll an dem Tage,

der neben ihren Unterschriften

aufscheint, unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success,

New York, am zwölften November

eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Anhang

zum Protokoll, betreffend die

Abänderung des in Genf am

30. September 1921 abgeschlossenen

Übereinkommens zur Unterdrückung

des Frauen- und

Kinderhandels und des in Genf

am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen

Abkommens zur

Unterdrückung des Handels mit

volljährigen Frauen

1. Internationales Übereinkommen

zur Unterdrückung des

Frauen- und Kinderhandels, aufgelegt

zur Unterzeichnung in

Genf am 30. September 1921

Artikel 9, 1. Absatz, lautet

Das vorliegende Übereinkommen

bedarf der Ratifikation.

Mit Wirkung vom 1. Jänner

1948 an werden die Ratifikationsurkunden

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihren Empfang

den Mitgliedern der Vereinten

Nationen und den Nichtmitgliedstaaten,

denen er eine

Abschrift des Abkommens übermittelt

hat, anzeigt. Die Ratifikationsurkunden

wurden in den

Archiven des Sekretariates der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 10 lautet

Die Mitglieder der Vereinten

Nationen können dem vorliegenden

Übereinkommen beitreten.

Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten,

denen der Wirtschafts-

und Sozialrat offizielle

Mitteilung von dem vorliegenden

Übereinkommen zu machen

beschließen kann.

Der Beitritt wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

angezeigt, der alle Mitglieder

der Vereinten Nationen

und die Nichtmitgliedstaaten,

denen er eine Abschrift des

Übereinkommens übermittelt

hat, hievon in Kenntnis setzt.

Artikel 12 lautet

Das vorliegende Übereinkommen

kann von jedem Vertragspartner

gekündigt werden, indem

er seine Kündigungsabsicht

zwölf Monate vorher anzeigt.

Die Kündigung erfolgt durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Anzeige. Abschriften

einer solchen Anzeige werden

von ihm sofort allen Mitgliedern

der Vereinten Nationen

und den Nichtmitgliedstaaten,

denen der Generalsekretär eine

Abschrift des Übereinkommens

übermittelt hat, zugesandt. Die

Kündigung wird ein Jahr nach

der Bekanntgabe an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wirksam und gilt nur für

den Staat, der sie bekanntgegeben

hat.

Artikel 13 lautet

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen führt eine Liste

aller Vertragspartner, welche

das vorliegende Übereinkommen

unterzeichnet, ratifiziert

und gekündigt haben oder ihm

beigetreten sind. Diese Liste ist

jederzeit jedem Mitglied der

Vereinten Nationen und jedem

Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär

eine Abschrift des

Übereinkommens übermittelt

hat, zugänglich; sie wird in

Übereinstimmung mit den Weisungen

des Wirtschafts- und

Sozialrates der Vereinten Nationen

sooft als möglich veröffentlicht

werden.

Artikel 14 wird gestrichen.

2. Internationales Abkommen

zur Unterdrückung des Handels

mit volljährigen Frauen, unterzeichnet

in Genf am 11. Oktober

1933

Im Artikel 4 treten die Worte

„Internationalen Gerichtshof"

an Stelle der Worte „Ständigen

internationalen Gerichtshof"

und die Worte „am Statut des

Internationalen Gerichtshofes"

an Stelle der Worte „an dem auf

diesen Gerichtshof bezüglichen

Protokoll vom 16. Dezember

1920".

Artikel 6 lautet

Das vorliegende Abkommen

wird ratifiziert. Mit Wirkung

vom 1. Jänner 1948 an werden

die Ratifikationsurkunden dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen übermittelt, der ihren

Empfang allen Mitgliedern der

Vereinten Nationen und den

Nichtmitgliedstaaten, denen er

eine Abschrift des Abkommens

übermittelt hat, anzeigt.

Artikel 7 lautet

Die Mitglieder der Vereinten

Nationen können dem vorliegenden

Abkommen beitreten.

Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten,

denen der Wirtschafts-

und Sozialrat der Vereinten

Nationen offizielle Mitteilung

von dem vorliegenden

Abkommen zu machen beschließen

kann.

Die Beitrittsurkunden werden

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen übermittelt, der

ihren Empfang allen Mitgliedern

der Vereinten Nationen

und den Nichtmitgliedstaaten,

denen er eine Abschrift des Abkommens

übermittelt hat, anzeigt.

In Artikel 9 treten an Stelle

der Worte „Generalsekretär des

Völkerbundes" die Worte „Generalsekretär

der Vereinten Nationen".

In Artikel 10 werden die

ersten drei Absätze und der

fünfte Absatz gestrichen und der

vierte Absatz lautet

Der Generalsekretär teilt

allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen und den Nichtmitgliedstaaten,

denen er eine

Abschrift des Abkommens übermittelt

hat, die in Artikel 9

vorgesehenen Kündigungen mit.

Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel IV (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen

Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltslos unterzeichnet und trat für Österreich

sofort in Kraft.

Folgende Staaten haben bis zum 7. Juni 1950 das Protokoll vom 12. November 1947,

welches das Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September

1921 (BGBl. Nr. 740/1922) und das Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen

Frauen vom 11. Oktober 1933 (BGBl. Nr. 317/1936) abändert, entweder vorbehaltlos

unterzeichnet oder angenommen

Ägypten, Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada, China,

Dänemark, Finnland, Indien, Italien, Jugoslawien, Libanon, Mexico, Nicaragua, Norwegen,

Pakistan, Niederlande, Schweden, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei,

Türkei, Ungarn, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken.

Die im Artikel V, 2. Absatz, erwähnten Abänderungen des Übereinkommens vom 30. September

1921 und des Abkommens vom 11. Oktober 1933 sind am 24. April 1950 in Kraft

getreten.

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