204. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
In der Erwägung, daß der
Völkerbund gemäß dem am.
30. September 1921 in Genf ab-
geschlossenen Übereinkommen
zur Unterdrückung des Frauen-
und Kinderhandels und gemäß
dem am 11. Oktober 1933 in
Genf abgeschlossenen Abkommen
zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen
mit gewissen Funktionen und
Befugnissen ausgestattet war, zu
deren weiteren Ausübung es erforderlich
ist, infolge der Auflösung
des Völkerbundes Vorsorge
zu treffen, und in der Erwägung,
daß es zweckmäßig ist,
daß diese Funktionen und Befugnisse
von nun an von den
Vereinten Nationen ausgeübt
werden, kommen die Vertragspartner
des vorliegenden Protokolls
hiemit über folgendes
überein
Artikel I
Die Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls verpflichten
sich, jeder hinsichtlich der
Vertragsurkunden, deren Partner
er ist, und in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen
des vorliegenden Protokolls, den
Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden,
die im Anhang
zum vorliegenden Protokoll
enthalten sind, volle Gesetzeskraft
und Wirksamkeit zu verleihen
und sie ordnungsgemäß
anzuwenden.
Artikel II
Der Generalsekretär bereitet
die in Übereinstimmung mit
dem vorliegenden Protokoll abgeänderten
Texte der Abkommen
vor und übermittelt Abschriften
hievon der Regierung
jedes Mitglieds der Vereinten
Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates,
dem dieses Protokoll
zur Unterzeichnung oder
Annahme offensteht, zur
Kenntnisnahme. Ebenso lädt er
die Partner jeder der durch das
vorliegende Protokoll abzuändernden
Vertragsurkunden ein,
die abgeänderten Texte dieser
Vertragsurkunden anzuwenden,
sobald die Abänderungen in
Kraft sind, auch dann, wenn sie
noch nicht in der Lage waren,
Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls zu werden.
Artikel III
Das vorliegende Protokoll
steht jedem der Vertragspartner
des Übereinkommens zur
Unterdrückung des Frauen- und
Kinderhandels vom 30. September
1921, oder des Abkommens
zur Unterdrückung des Handels
mit volljährigen Frauen vom
11. Oktober 1933, dem der Generalsekretär
eine Abschrift dieses
Protokolls übermittelt hat,
zur Unterzeichnung oder Annahme
offen.
Artikel IV
Die Staaten können Vertragspartner
des vorliegenden Protokolls
werden
a) Durch Unterzeichnung
ohne Vorbehalt der Genehmigung
oder
b) durch Annahme, die durch
Hinterlegung einer formellen
Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten
Nationen erfolgt.
Artikel V
1. Das vorliegende Protokoll
tritt an dem Tag in Kraft, an
dem zwei oder mehrere Staaten
Vertragspartner dieses Protokolls
geworden sind.
2. Die im Anhang zum vorliegenden
Protokoll enthaltenen
Abänderungen treten in bezug
auf jedes dieser Abkommen in
Kraft, wenn die Mehrheit der
Vertragspartner des Abkommens
Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls geworden
ist, und in der Folge soll jeder
Staat, der Vertragspartner eines
der beiden Abkommen wird,
nachdem die Abänderungen hiezu
in Kraft getreten sind, Vertragspartner
des abgeänderten
Abkommens werden.
Artikel VI
In Übereinstimmung mit Artikel
102, Absatz 1, der Satzung
der Vereinten Nationen und
den von der Generalversammlung
demgemäß angenommenen
Bestimmungen ist der
Generalsekretär der Verein-
ten Nationen ermächtigt, die
Registrierung des vorliegenden
Protokolls sowie der durch dieses
Protokoll an jedem Abkommen
durchgeführten Abänderungen
am Tage ihres Inkrafttretens
durchzuführen und das
Protokoll und die abgeänderten
Abkommen sobald als möglich
nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Artikel VII
Das vorliegende Protokoll,
dessen chinesische, englische,
französische, russische und spanische
Texte in gleicher Weise
authentisch sind, wird in den
Archiven des Sekretariates der
Vereinten Nationen hinterlegt
werden. Da die in Übereinstimmung
mit dem Anhang abzuändernden
Abkommen nur in englischer
und französischer Sprache
abgefaßt sind, sind die englischen
und französischen Texte
des Anhanges in gleicher Weise
authentische Texte und die chinesischen,
russischen und spanischen
Texte sind Übersetzungen.
Eine beglaubigte Abschrift des
Protokolls einschließlich des Anhanges
wird vom Generalsekretär
jedem der Vertragspartner
des Übereinkommens zur Unterdrückung
des Frauen- und
Kinderhandels vom 30. September
1921 oder des Abkommens
zur Unterdrückung des Handels
mit volljährigen Frauen vom
11. Oktober 1933 sowie allen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, hiezu von
ihren Regierungen ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende
Protokoll an dem Tage,
der neben ihren Unterschriften
aufscheint, unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success,
New York, am zwölften November
eintausendneunhundertsiebenundvierzig.
Anhang
zum Protokoll, betreffend die
Abänderung des in Genf am
30. September 1921 abgeschlossenen
Übereinkommens zur Unterdrückung
des Frauen- und
Kinderhandels und des in Genf
am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen
Abkommens zur
Unterdrückung des Handels mit
volljährigen Frauen
1. Internationales Übereinkommen
zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels, aufgelegt
zur Unterzeichnung in
Genf am 30. September 1921
Artikel 9, 1. Absatz, lautet
Das vorliegende Übereinkommen
bedarf der Ratifikation.
Mit Wirkung vom 1. Jänner
1948 an werden die Ratifikationsurkunden
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihren Empfang
den Mitgliedern der Vereinten
Nationen und den Nichtmitgliedstaaten,
denen er eine
Abschrift des Abkommens übermittelt
hat, anzeigt. Die Ratifikationsurkunden
wurden in den
Archiven des Sekretariates der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 10 lautet
Die Mitglieder der Vereinten
Nationen können dem vorliegenden
Übereinkommen beitreten.
Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten,
denen der Wirtschafts-
und Sozialrat offizielle
Mitteilung von dem vorliegenden
Übereinkommen zu machen
beschließen kann.
Der Beitritt wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
angezeigt, der alle Mitglieder
der Vereinten Nationen
und die Nichtmitgliedstaaten,
denen er eine Abschrift des
Übereinkommens übermittelt
hat, hievon in Kenntnis setzt.
Artikel 12 lautet
Das vorliegende Übereinkommen
kann von jedem Vertragspartner
gekündigt werden, indem
er seine Kündigungsabsicht
zwölf Monate vorher anzeigt.
Die Kündigung erfolgt durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Anzeige. Abschriften
einer solchen Anzeige werden
von ihm sofort allen Mitgliedern
der Vereinten Nationen
und den Nichtmitgliedstaaten,
denen der Generalsekretär eine
Abschrift des Übereinkommens
übermittelt hat, zugesandt. Die
Kündigung wird ein Jahr nach
der Bekanntgabe an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wirksam und gilt nur für
den Staat, der sie bekanntgegeben
hat.
Artikel 13 lautet
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen führt eine Liste
aller Vertragspartner, welche
das vorliegende Übereinkommen
unterzeichnet, ratifiziert
und gekündigt haben oder ihm
beigetreten sind. Diese Liste ist
jederzeit jedem Mitglied der
Vereinten Nationen und jedem
Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär
eine Abschrift des
Übereinkommens übermittelt
hat, zugänglich; sie wird in
Übereinstimmung mit den Weisungen
des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen
sooft als möglich veröffentlicht
werden.
Artikel 14 wird gestrichen.
2. Internationales Abkommen
zur Unterdrückung des Handels
mit volljährigen Frauen, unterzeichnet
in Genf am 11. Oktober
1933
Im Artikel 4 treten die Worte
„Internationalen Gerichtshof"
an Stelle der Worte „Ständigen
internationalen Gerichtshof"
und die Worte „am Statut des
Internationalen Gerichtshofes"
an Stelle der Worte „an dem auf
diesen Gerichtshof bezüglichen
Protokoll vom 16. Dezember
1920".
Artikel 6 lautet
Das vorliegende Abkommen
wird ratifiziert. Mit Wirkung
vom 1. Jänner 1948 an werden
die Ratifikationsurkunden dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen übermittelt, der ihren
Empfang allen Mitgliedern der
Vereinten Nationen und den
Nichtmitgliedstaaten, denen er
eine Abschrift des Abkommens
übermittelt hat, anzeigt.
Artikel 7 lautet
Die Mitglieder der Vereinten
Nationen können dem vorliegenden
Abkommen beitreten.
Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten,
denen der Wirtschafts-
und Sozialrat der Vereinten
Nationen offizielle Mitteilung
von dem vorliegenden
Abkommen zu machen beschließen
kann.
Die Beitrittsurkunden werden
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen übermittelt, der
ihren Empfang allen Mitgliedern
der Vereinten Nationen
und den Nichtmitgliedstaaten,
denen er eine Abschrift des Abkommens
übermittelt hat, anzeigt.
In Artikel 9 treten an Stelle
der Worte „Generalsekretär des
Völkerbundes" die Worte „Generalsekretär
der Vereinten Nationen".
In Artikel 10 werden die
ersten drei Absätze und der
fünfte Absatz gestrichen und der
vierte Absatz lautet
Der Generalsekretär teilt
allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und den Nichtmitgliedstaaten,
denen er eine
Abschrift des Abkommens übermittelt
hat, die in Artikel 9
vorgesehenen Kündigungen mit.
Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel IV (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen
Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltslos unterzeichnet und trat für Österreich
sofort in Kraft.
Folgende Staaten haben bis zum 7. Juni 1950 das Protokoll vom 12. November 1947,
welches das Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September
1921 (BGBl. Nr. 740/1922) und das Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen
Frauen vom 11. Oktober 1933 (BGBl. Nr. 317/1936) abändert, entweder vorbehaltlos
unterzeichnet oder angenommen
Ägypten, Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada, China,
Dänemark, Finnland, Indien, Italien, Jugoslawien, Libanon, Mexico, Nicaragua, Norwegen,
Pakistan, Niederlande, Schweden, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei,
Türkei, Ungarn, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken.
Die im Artikel V, 2. Absatz, erwähnten Abänderungen des Übereinkommens vom 30. September
1921 und des Abkommens vom 11. Oktober 1933 sind am 24. April 1950 in Kraft
getreten.