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204_1949 AT

204. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wohnungsanforderungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wohnungsanforderungsgesetzes.

Artikel I.

(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes

vom 12. Juni 1947, B.G.Bl.-Nr. 114,

werden in der Anlage die Bestimmungen des

Gesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 138, betreffend die Anforderung und Vergebung

von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz)

unter Berücksichtigung

der Änderungen und Ergänzungen verlautbart,

die sich aus dem Abschnitt I, XIV. Hauptstück

des Nationalsozialistengesetzes vom 6. Februar

1947, B. G. Bl. Nr. 25, (in der nachfolgenden

Anlage mit NSG. XIV/I bezeichnet), dem

Bundesgesetz vom 24. November 1948, B.G.Bl.

Nr. 248, und dem Bundesgesetz vom 24. Februar

1949, B.G.Bl. Nr. 69, ergeben.

(2) Das wiederverlautbarte Gesetz ist als

„Wohnungsanforderungsgesetz 1949" zu bezeichnen.

Artikel II.

Als Tag der Herausgabe wird der Tag der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgestellt.

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