204. Verordnung: 1. Patentschutz-Überleitungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33, Abs. (1), des Patentschutz-
Überleitungsgesetzes (Patent - ÜG.) vom
9. Mai 1947, ÜB. G. Bl. Nr. 123, wird verordnet
§ 1. (1) Das Edikt nach § 9, Abs. (2), des
Patent-ÜG. ist in der amtlichen „Wiener Zeitung",
im „Österreichischen Patentblatt", ferner
durch Anschlag an den Amtstafeln des Österreichischen
Patentamtes und des Handelsgerichtes
Wien sowie durch Verlautbarung im Rundfunk
bekanntzumachen.
(2) Es hat zu enthalten
a) die Anführung der Schutzrechte, deren Eintragung,
Umwandlung oder Anmeldung
nach den §§ 6, 7 und 8 des Patent-ÜG. zulässig
ist;
b) die Anführung jener Personen, die zur Antragstellung
zugelassen sind [§ 9, Abs. (1),
des Patent-ÜG.];
c) die Aufforderung, daß die zur Antragstellung
Zugelassenen binnen dar Frist des
§ 9, Abs. (2), des Patent-ÜG beim Österreichischen
Patentamt ihre Anträge, beziehungsweise
Anmeldungen einzubringen
haben;
d) die Belehrung, daß Ansprüche aus Patenten
und Gebrauchsmustern, deren Eintragung,
beziehungsweise Anmeldung nicht rechtzeitig
beantragt wurde, nach Ablauf der im
Abs. (2), lit. c, angeführten Frist nicht mehr
geltend gemacht werden können.
§ 2. Das Begehren auf Eintragung nach § 6
und ein auf § 6 gestützter Antrag nach § 20,
Abs. (1), des Patent-ÜG. hat schriftlich zu erfolgen
und zu enthalten
1. Den Vor- und Zunamen (Firma) und die
genaue Anschrift des Antragstellers, des Einzutragenden
und, wenn der Antrag durch einen
Vertreter überreicht wird, die gleichen Angaben
hinsichtlich des Vertreters.
2. Die Glaubhaftmachung der Staatsbürgerschaft,
beziehungsweise das Wohnsitzes (Sitzes)
des Einzutragenden.
3. Die Nummer und die Bezeichnung des
Patentes oder des Gebrauchsmusters und den
Anmeldungstag.
4. Die Glaubhaftmachung des Interesses an
der Antragstellung.
5. Den Antrag auf Eintragung unter genauer
Bezeichnung des Gegenstandes der beantragten
Eintragung.
6. Die Vollmacht, falls der Antrag durch
einen Vertreter überreicht wird.
7. Den vom Postamt bestätigten Empfangschein
über die mit dem Antrag fälligen Gebühren
(§ 18 Patent-ÜG.).
§ 3. (1) Die Anmeldungen nach den §§ 7
und 8 des Patent-ÜG. haben nach den Bestimmungen
des Patentgesetzes zu erfolgen und
außerdem zu enthalten
a) die Nummer und Bezeichnung des umzuwandelnden
Gebrauchsmusters, beziehungsweise
der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
und das Datum der ursprünglichen
Anmeldung;
b) die Glaubhaftmachung der Staatsbürgerschaft,
beziehungsweise des Wohnsitzes
(Sitzes) des Anmelders.
(2) Die Anträge gemäß § 20 Patent-ÜG.,
welche sich auf die §§ 7 oder 8 des Patent-ÜG.
stützen, haben schriftlich zu erfolgen. Die gemäß
Abs. (1) erforderlichen Angaben sind, soweit sie
nicht bereits in der Anmeldung enthalten sind,
mit dem Antrag nachzuholen, fehlende Anlagen
sind dem Antrag anzuschließen.
§ 4. Den Anträgen und Anmeldungen sind
diejenigen Urkunden und Schriftstücke anzuschließen,
welche die erfolgten Eintragungen
oder Anmerkungen im früheren Patentregister
oder in der vom Deutschen Reichspatentamt geführten
Patent- oder Gebrauchsmusterrolle nachweisen.
Hiebei kommen Patenturkunden, Gebrauchsmusterurkunden,
Register- und Rollenauszüge,
Patentschriften, Beschlüsse und Bescheide
der Patentämter, Prioritätsbelege, amtliche
Bestätigungen, hilfsweise auch Anwalts- und
Geschäftsakten und ähnliche Urkunden in
Betracht. Erliegen beim Österreichischen Patentamt
amtliche Aufzeichnungen, so kann auf diese
verwiesen werden. Nötigenfalls sind die Beteiligten
oder Zeugen einzuvernehmen.
§ 5. Die Bestimmungen des § 114, Abs. (9),
des Patentgesetzes finden auf die im § 18,
Abs. (1), des Patent-ÜG. angeführten Gebühren
sowie auf die Jahresgebühr für das Jahr 1948
Anwendung.
§ 6. (1) Patente, die nach. § 6 des Patent-ÜG.
zur Eintragung gelangen, behalten ihre bisherige
Patentnummer bei. Soweit sie reichsdeutsche
Patentnummern tragen, werden sie in Sonderbänden
gesammelt und erhalten die Seitenbezeichnung
der Bände als zusätzliche Nummern,
die mit der ursprünglichen Nummer
durch Schrägstrich verbunden sind.
(2) Umwandlungspatente nach § 7 des Patent-
ÜG. erhalten die fortlaufende österreichische
Patentnummer. Die bisherige Nummer der Gebrauchsmusterrolle
wird der Patentnummer in
Klammer beigesetzt.
(3) Patentanmeldungen nach § 8 des Patent-
ÜG. erhalten die fortlaufende österreichische
Patentnummer.