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204_1947 AT

204. Verordnung: 1. Patentschutz-Überleitungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: 1. Patentschutz-Überleitungsverordnung — 1. Patent-ÜV.

Auf Grund des § 33, Abs. (1), des Patentschutz-

Überleitungsgesetzes (Patent - ÜG.) vom

9. Mai 1947, ÜB. G. Bl. Nr. 123, wird verordnet

§ 1. (1) Das Edikt nach § 9, Abs. (2), des

Patent-ÜG. ist in der amtlichen „Wiener Zeitung",

im „Österreichischen Patentblatt", ferner

durch Anschlag an den Amtstafeln des Österreichischen

Patentamtes und des Handelsgerichtes

Wien sowie durch Verlautbarung im Rundfunk

bekanntzumachen.

(2) Es hat zu enthalten

a) die Anführung der Schutzrechte, deren Eintragung,

Umwandlung oder Anmeldung

nach den §§ 6, 7 und 8 des Patent-ÜG. zulässig

ist;

b) die Anführung jener Personen, die zur Antragstellung

zugelassen sind [§ 9, Abs. (1),

des Patent-ÜG.];

c) die Aufforderung, daß die zur Antragstellung

Zugelassenen binnen dar Frist des

§ 9, Abs. (2), des Patent-ÜG beim Österreichischen

Patentamt ihre Anträge, beziehungsweise

Anmeldungen einzubringen

haben;

d) die Belehrung, daß Ansprüche aus Patenten

und Gebrauchsmustern, deren Eintragung,

beziehungsweise Anmeldung nicht rechtzeitig

beantragt wurde, nach Ablauf der im

Abs. (2), lit. c, angeführten Frist nicht mehr

geltend gemacht werden können.

§ 2. Das Begehren auf Eintragung nach § 6

und ein auf § 6 gestützter Antrag nach § 20,

Abs. (1), des Patent-ÜG. hat schriftlich zu erfolgen

und zu enthalten

1. Den Vor- und Zunamen (Firma) und die

genaue Anschrift des Antragstellers, des Einzutragenden

und, wenn der Antrag durch einen

Vertreter überreicht wird, die gleichen Angaben

hinsichtlich des Vertreters.

2. Die Glaubhaftmachung der Staatsbürgerschaft,

beziehungsweise das Wohnsitzes (Sitzes)

des Einzutragenden.

3. Die Nummer und die Bezeichnung des

Patentes oder des Gebrauchsmusters und den

Anmeldungstag.

4. Die Glaubhaftmachung des Interesses an

der Antragstellung.

5. Den Antrag auf Eintragung unter genauer

Bezeichnung des Gegenstandes der beantragten

Eintragung.

6. Die Vollmacht, falls der Antrag durch

einen Vertreter überreicht wird.

7. Den vom Postamt bestätigten Empfangschein

über die mit dem Antrag fälligen Gebühren

(§ 18 Patent-ÜG.).

§ 3. (1) Die Anmeldungen nach den §§ 7

und 8 des Patent-ÜG. haben nach den Bestimmungen

des Patentgesetzes zu erfolgen und

außerdem zu enthalten

a) die Nummer und Bezeichnung des umzuwandelnden

Gebrauchsmusters, beziehungsweise

der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung

und das Datum der ursprünglichen

Anmeldung;

b) die Glaubhaftmachung der Staatsbürgerschaft,

beziehungsweise des Wohnsitzes

(Sitzes) des Anmelders.

(2) Die Anträge gemäß § 20 Patent-ÜG.,

welche sich auf die §§ 7 oder 8 des Patent-ÜG.

stützen, haben schriftlich zu erfolgen. Die gemäß

Abs. (1) erforderlichen Angaben sind, soweit sie

nicht bereits in der Anmeldung enthalten sind,

mit dem Antrag nachzuholen, fehlende Anlagen

sind dem Antrag anzuschließen.

§ 4. Den Anträgen und Anmeldungen sind

diejenigen Urkunden und Schriftstücke anzuschließen,

welche die erfolgten Eintragungen

oder Anmerkungen im früheren Patentregister

oder in der vom Deutschen Reichspatentamt geführten

Patent- oder Gebrauchsmusterrolle nachweisen.

Hiebei kommen Patenturkunden, Gebrauchsmusterurkunden,

Register- und Rollenauszüge,

Patentschriften, Beschlüsse und Bescheide

der Patentämter, Prioritätsbelege, amtliche

Bestätigungen, hilfsweise auch Anwalts- und

Geschäftsakten und ähnliche Urkunden in

Betracht. Erliegen beim Österreichischen Patentamt

amtliche Aufzeichnungen, so kann auf diese

verwiesen werden. Nötigenfalls sind die Beteiligten

oder Zeugen einzuvernehmen.

§ 5. Die Bestimmungen des § 114, Abs. (9),

des Patentgesetzes finden auf die im § 18,

Abs. (1), des Patent-ÜG. angeführten Gebühren

sowie auf die Jahresgebühr für das Jahr 1948

Anwendung.

§ 6. (1) Patente, die nach. § 6 des Patent-ÜG.

zur Eintragung gelangen, behalten ihre bisherige

Patentnummer bei. Soweit sie reichsdeutsche

Patentnummern tragen, werden sie in Sonderbänden

gesammelt und erhalten die Seitenbezeichnung

der Bände als zusätzliche Nummern,

die mit der ursprünglichen Nummer

durch Schrägstrich verbunden sind.

(2) Umwandlungspatente nach § 7 des Patent-

ÜG. erhalten die fortlaufende österreichische

Patentnummer. Die bisherige Nummer der Gebrauchsmusterrolle

wird der Patentnummer in

Klammer beigesetzt.

(3) Patentanmeldungen nach § 8 des Patent-

ÜG. erhalten die fortlaufende österreichische

Patentnummer.

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