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204. Verordnung: Stempelwertzeichenverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Stempelwertzeichenverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1946, B.G.Bl. Nr. 184, über Stempel- und

Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946) wird verordnet

§ . 1. Stempelwertzeichen (Stempelmarken,

Stempelaufdruck) sind Steuerzeichen, im Sinne

der Vorschriften der Abgabenordnung (Deutsches

R. G. Bl. 1931 I S. 161).

§ 2. (1) Die Stempelmarke enthält im farbigen

Felde das den Stempelwert ausdrückende Stempelzeichen.

(2) Die Stempelmarken sind 32'8 Millimeter

hoch und 27'5 Millimeter breit. Das Markenbild

weist in einem rundlichen Mittelschilde das

Staatswappen auf. Um dieses Schild sind in Form

von zwei Bogen die Worte „Oesterreichische

Stempelmarke" angeführt. In den beiden oberen

Ecken und mitten unter dem Worte „Stempelmarke"

befindet sich je ein ovales Schildchen mit

der Wertziffer. Unter dem zuletzt genannten

Schildchen steht das Wort „Groschen" oder

„Schilling" und darunter in einem vierteiligen

Querschild die Jahreszahl des Ausgabejahres. Das

Markenbild ist von einem an der Längsseite

25 Millimeter, an der Querseite 15 Millimeter

breiten gezahnten Rahmen umschlossen, an dessen

Innenseiten Verzierungen laufen. Der Raum

zwischen Staatswappen, Schrift und Wertziffern

ist durch weitere Verzierungen ausgefüllt. Das

Markenbild ist in Zweifarbendruck ausgeführt.

Staatswappen, Schrift, Wertziffern, Rahmen und.

Verzierungen sind in einem dunkleren Ton der

Farbe des Untergrundes gehalten. Der Untergrund

bedeckt die ganze Bildfläche und ist mit

feinen Linien waagrecht schraffiert; nur das

Wappenbild, das untere Wertzeichenschildchen

und das Querschild mit der Jahreszahl sind vom

farbigen Untergrund frei und heben sich von

diesem weiß ab. Die Stempelmarken sämtlicher

Werte der Ausgabe 1945 und der Groschenwerte

der Ausgabe 1946 sind in grüner Farbe mit braunem

Rand, die der Schillingwerte der Ausgabe

1946 in grüner Farbe mit blauem Rand gedruckt.

Auf den Stempelmarken der Ausgabe 1945 fehlt

die Wertbezeichnung „Groschen" und „Schilling",

doch sind die Schillingwerte durch einen

Dezimalpunkt und einen waagrechten Strich

kenntlich gemacht.

(3) Ausgegeben werden Stempelmarken zu

30 Groschen, 50 Groschen, l Schilling, 2 Schilling,

5 Schilling, 10 Schilling und 20 Schilling,

in der Ausgabe 1946 auch Stempelmarken zu

50 Schilling.

(4) Die Neuauflage von Stempelwertzeichen

wird durch das Bundesministerium für Finanzen

kundgemacht.

(5) Die Stempelmarken werden zum allgemeinen

Verkauf um den in der Marke ausgedrückten

Betrag von den dazu bestellten Verschleißern

bereitgehalten. Anderen Personen ist

der Verkauf untersagt. Der Verschleiß der Stempelmarken

wird durch besondere Dienstvorschriften

geregelt.

§ 3. Inwieweit die mittelbare Gebührenentrichtung

durch amtlichen Aufdruck von Stempelwertzeichen

(Stempelaufdruck) auf unbeschriebenes

Papier oder auf unbeschriebene Formblätter

(Blankette) zulässig ist, wird durch Ver-

ordnung oder durch Einzelvenfügung angeordnet

werden.

§ 4. (1) Wenn feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren

nach § 3, Abs. (2) und (3), des Gesetzes

durch Verwendung von Stempelmarken

zu entrichten sind, gilt die Gebührenpflicht als

erfüllt, wenn

a) unverletzte Stempelmarken (§ 5 dieser Verordnung)

b) im vollen gesetzlichen Betrage (§§ 14, 33

des Gesetzes)

c) rechtzeitig beigebracht (§§ 6, 7 dieser Verordnung)

und

d) vorschriftsmäßig auf der Urkunde oder

Schrift befestigt und entwertet (§§ 8 bis 10

dieser Verordnung) sind.

(2) Ist eine der im Abs. (1), Punkte a, c und d

genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, dann

gilt die Stempelmarke als nicht beigebracht und

die Urkunde oder Schrift, auf der sie sich befindet,

als nicht gestempelt.

§ 5. (1) Die Stempelmarke gilt als unverletzt,

wenn sie vollständig ist und keinerlei Spur einer

bereits vorhergegangenen Verwendung trägt. Sie

gilt nicht als vollständig, wenn getrennt gewesene

Markenteile nachher wieder zusammengesetzt

worden sind.

(2) Werden Stempelmarken mit einer Buchstabenstanze

zur Bezeichnung des Eigentums

durchlocht, so gelten sie als unverletzt, sofern

nicht die Wertbezeichnung der Marken infolge

der Durchlochung unkenntlich geworden ist; solche

Stempelmarken bleiben jedoch von einem allfälligen

Umtausch nach § 12 dieser Verordnung

ausgeschlossen.

§ 6. Grundsätzlich muß gemäß § 4, Abs. (1),

des Gesetzes jede stempelpflichtige Urkunde oder

Schrift auf ein bereits mit dem gesetzmäßigen

Stempel versehenes Papier geschrieben werden.

Ausnahmen von dieser Regel bestimmt § 7 dieser

Verordnung.

§ 7. Die Stempelmarke kann gemäß § 4,

Abs. (2), des Gesetzes auf der schon ausgefertigten

Urkunde oder Schrift angebracht werden

a) bei Eingaben spätestens vor ihrer Überreichung

bei der Behörde oder dem Amte,

oder wenn sie aus dem Auslande unter

Beilegung der Gebühr einlangen, spätestens

vor ihrer Protokollierung; werden sie telegraphisch

eingebracht, so ist innerhalb von

acht Tagen nach Aufgabe des Telegrammes

eine vorschriftsmäßig gestempelte kurze

Wiedergabe seines Inhalts mit der Aufschrift

„Erfüllungsstempel für das Telegramm

nachstehenden Inhalts . . . . " bei

der betreffenden Behörde oder dem Amte

einzubringen;

b) bei amtlichen Ausfertigungen (Bewilligungen,

Ausweisen, Verleihungsurkunden, Bescheinigiungen,

Bescheiden) spätestens vor

ihrer Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

c) bei Protokollen spätestens vor ihrer Unterzeichnung;

d) bei Urkunden und Schriften, die an sich

nicht gebührenpflichtig sind, spätestens bevor

von ihnen ein gebührenpflichtiger Gebrauch

gemacht wird (zum Beispiel amtlicher

Gebrauch oder Verwendung als Beilage);

e) bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und

bei Zeugnissen, die aus dem, Auslande in

das Inland eingebracht werden, spätestens

bevor der die Gebührenpflicht begründende

Gebrauch oder Akt stattfindet [§ 11,

Z. 6, § 16, Abs. (2), des Gesetzes];

f) bei Briefen und sonstigen schriftlichen Mitteilungen,

sofern sie gemäß § 16, Abs. (3),

des Gesetzes als gebührenpflichtige Beurkundung

eines Rechtsgeschäftes anzusehen

sind, spätestens vor Aushändigung des mit

der Annahmeerklärung versehenen Schriftstückes

oder vor einem früheren amtlichen

Gebrauch.

§ 8. (1) Wenn die stempelpflichtige Urkunde

oder Schrift gemäß § 6 dieser Verordnung auf

ein bereits mit dem gesetzlichen Stempel versehenes

Papier geschrieben werden muß, ist die

Stempelmarke auf dem für die Abfassung der

Urkunde oder Schrift bestimmten Papier auf der

ersten Seite jedes Bogens zu befestigen und mit

einem Teil der ersten Textzeile so zu überschreiben,

daß die Schrift über das farbige Feld

der Stempelmarke verläuft.

(2) Beim Gebrauche von Blanketten sind die

entsprechenden Stempelmarken, ehe das Blankett

zur gebührenpflichtigen Ausfertigung Verwendung

findet, an der für einen Teil der ersten

Textzeile ausgesparten Stelle zu befestigen. Die

Stempelmarken sind sodann in der in Abs. (1)

dargestellten Form durch Überschreiben zu entwerten.

§ 9. (1) In allen Fällen, in denen die in § 6

dieser Verordnung ausgesprochene Verpflichtung

nicht besteht, sind die Stempelmarken vom Gebührenpflichtigen

beizubringen, auf der ersten

Seite jedes Bogens zu befestigen und durch amtliche

Überstempelung zu entwerten. Das Amt

hat die Stempelmarken, sofern sie unverletzt

sind (§ 5 der Verordnung), mit dem Amtssiegel

so zu Überdrucken, daß ein Teil des Aufdruckes

auf der Stempelmarke, ein anderer Teil auf dem

die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(2) Zur Überstempelung sind die für die Behandlung

der stempelpflichtigen Urkunden oder

Schriften zuständigen Behörden und Ämter berufen.

Die Versendestellen (Expedite) der Behörden

und Ämter haben, falls die Überstempelung

versehentlich unterblieben ist, diese noch vor

Aushändigung an die Partei oder Hinterlegung

in die Registratur nachzuholen. Der zur Entrichtung

der Gebühr Verpflichtete haftet erst dann,

wenn er die Urkunde oder Schrift ohne vorschriftsmäßige

Überstempelung der Stempelmarken

übernimmt oder zurücknimmt, für die

Folgen dieser Versäumnis [§ 4, Abs. (2), dieser

Verordnung].

§ 10. (1) In den Fällen des § 7, Punkt e und f,

dieser Verordnung und bei Protokollen, die nicht

von öffentlichen Behörden oder Ämtern aufgenommen

werden, obliegt es den zur Entrichtung

der Gebühr Verpflichteten (§§ 13, 28 bis 30 des

Gesetzes), auch für die rechtzeitige Vorlage der

Urkunden und Schriften unter Beibringung der

erforderlichen Stempelmarken zum Zwecke der

ordnungsmäßigen amtlichen Überstempelung zu

sorgen.

(2) In diesen Fällen sind die Gerichte und

Finanzämter sowie die politischen Behörden und

die Gemeindeämter verpflichtet, die amtliche

Überstempelung vorzunehmen, wenn die Stempelmarken

unverletzt sind (§ 5 dieser Verordnung);

außerdem ist vom Amte das Datum des

Tages der Überstempelung beizusetzen.

§ 11. (1) Die für die Beihandlung der stempelpflichtigen

Urkunden oder Schriften zuständigen

Behörden und Ämter haben unbeschadet der

Vorschrift des § 9, Abs. (3), des Gesetzes Befunde

aulzunehmen, wenn die Urkunden oder

Schriften Stempelgebrechen aufweisen, weil die

Stempelmarken entweder

a) nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage

[§ 4, Abs: (1), Punkt b, dieser Verordnung]

verwendet wurden oder

b) aus den Gründen des § 4, Abs. (2), dieser

Verordnung als nicht vorhanden anzusehen

sind.

(2) Der Befund, der alle für die Ermittlung der

Gebühr notwendigen Angaben zu enthalten hat,

ist dem zuständigen Finanzamt zuzuleiten.

§ 12. Unbrauchbar gewordene Stempelmarken

und Stempelmarken, die auf unbrauchbar gewordenem

Papier befestigt sind, können, wenn sie

unverletzt sind (§ 5 dieser Verordnung), über

Ansuchen von jedem dazu bestellten Amte unter

Vornahme eines Abzuges von 20 v. H. ihres

Wertes gegen andere Stempelmarken umgetauscht

werden.

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