204. Verordnung: Stempelwertzeichenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli
1946, B.G.Bl. Nr. 184, über Stempel- und
Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946) wird verordnet
§ . 1. Stempelwertzeichen (Stempelmarken,
Stempelaufdruck) sind Steuerzeichen, im Sinne
der Vorschriften der Abgabenordnung (Deutsches
R. G. Bl. 1931 I S. 161).
§ 2. (1) Die Stempelmarke enthält im farbigen
Felde das den Stempelwert ausdrückende Stempelzeichen.
(2) Die Stempelmarken sind 32'8 Millimeter
hoch und 27'5 Millimeter breit. Das Markenbild
weist in einem rundlichen Mittelschilde das
Staatswappen auf. Um dieses Schild sind in Form
von zwei Bogen die Worte „Oesterreichische
Stempelmarke" angeführt. In den beiden oberen
Ecken und mitten unter dem Worte „Stempelmarke"
befindet sich je ein ovales Schildchen mit
der Wertziffer. Unter dem zuletzt genannten
Schildchen steht das Wort „Groschen" oder
„Schilling" und darunter in einem vierteiligen
Querschild die Jahreszahl des Ausgabejahres. Das
Markenbild ist von einem an der Längsseite
25 Millimeter, an der Querseite 15 Millimeter
breiten gezahnten Rahmen umschlossen, an dessen
Innenseiten Verzierungen laufen. Der Raum
zwischen Staatswappen, Schrift und Wertziffern
ist durch weitere Verzierungen ausgefüllt. Das
Markenbild ist in Zweifarbendruck ausgeführt.
Staatswappen, Schrift, Wertziffern, Rahmen und.
Verzierungen sind in einem dunkleren Ton der
Farbe des Untergrundes gehalten. Der Untergrund
bedeckt die ganze Bildfläche und ist mit
feinen Linien waagrecht schraffiert; nur das
Wappenbild, das untere Wertzeichenschildchen
und das Querschild mit der Jahreszahl sind vom
farbigen Untergrund frei und heben sich von
diesem weiß ab. Die Stempelmarken sämtlicher
Werte der Ausgabe 1945 und der Groschenwerte
der Ausgabe 1946 sind in grüner Farbe mit braunem
Rand, die der Schillingwerte der Ausgabe
1946 in grüner Farbe mit blauem Rand gedruckt.
Auf den Stempelmarken der Ausgabe 1945 fehlt
die Wertbezeichnung „Groschen" und „Schilling",
doch sind die Schillingwerte durch einen
Dezimalpunkt und einen waagrechten Strich
kenntlich gemacht.
(3) Ausgegeben werden Stempelmarken zu
30 Groschen, 50 Groschen, l Schilling, 2 Schilling,
5 Schilling, 10 Schilling und 20 Schilling,
in der Ausgabe 1946 auch Stempelmarken zu
50 Schilling.
(4) Die Neuauflage von Stempelwertzeichen
wird durch das Bundesministerium für Finanzen
kundgemacht.
(5) Die Stempelmarken werden zum allgemeinen
Verkauf um den in der Marke ausgedrückten
Betrag von den dazu bestellten Verschleißern
bereitgehalten. Anderen Personen ist
der Verkauf untersagt. Der Verschleiß der Stempelmarken
wird durch besondere Dienstvorschriften
geregelt.
§ 3. Inwieweit die mittelbare Gebührenentrichtung
durch amtlichen Aufdruck von Stempelwertzeichen
(Stempelaufdruck) auf unbeschriebenes
Papier oder auf unbeschriebene Formblätter
(Blankette) zulässig ist, wird durch Ver-
ordnung oder durch Einzelvenfügung angeordnet
werden.
§ 4. (1) Wenn feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren
nach § 3, Abs. (2) und (3), des Gesetzes
durch Verwendung von Stempelmarken
zu entrichten sind, gilt die Gebührenpflicht als
erfüllt, wenn
a) unverletzte Stempelmarken (§ 5 dieser Verordnung)
b) im vollen gesetzlichen Betrage (§§ 14, 33
des Gesetzes)
c) rechtzeitig beigebracht (§§ 6, 7 dieser Verordnung)
und
d) vorschriftsmäßig auf der Urkunde oder
Schrift befestigt und entwertet (§§ 8 bis 10
dieser Verordnung) sind.
(2) Ist eine der im Abs. (1), Punkte a, c und d
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, dann
gilt die Stempelmarke als nicht beigebracht und
die Urkunde oder Schrift, auf der sie sich befindet,
als nicht gestempelt.
§ 5. (1) Die Stempelmarke gilt als unverletzt,
wenn sie vollständig ist und keinerlei Spur einer
bereits vorhergegangenen Verwendung trägt. Sie
gilt nicht als vollständig, wenn getrennt gewesene
Markenteile nachher wieder zusammengesetzt
worden sind.
(2) Werden Stempelmarken mit einer Buchstabenstanze
zur Bezeichnung des Eigentums
durchlocht, so gelten sie als unverletzt, sofern
nicht die Wertbezeichnung der Marken infolge
der Durchlochung unkenntlich geworden ist; solche
Stempelmarken bleiben jedoch von einem allfälligen
Umtausch nach § 12 dieser Verordnung
ausgeschlossen.
§ 6. Grundsätzlich muß gemäß § 4, Abs. (1),
des Gesetzes jede stempelpflichtige Urkunde oder
Schrift auf ein bereits mit dem gesetzmäßigen
Stempel versehenes Papier geschrieben werden.
Ausnahmen von dieser Regel bestimmt § 7 dieser
Verordnung.
§ 7. Die Stempelmarke kann gemäß § 4,
Abs. (2), des Gesetzes auf der schon ausgefertigten
Urkunde oder Schrift angebracht werden
a) bei Eingaben spätestens vor ihrer Überreichung
bei der Behörde oder dem Amte,
oder wenn sie aus dem Auslande unter
Beilegung der Gebühr einlangen, spätestens
vor ihrer Protokollierung; werden sie telegraphisch
eingebracht, so ist innerhalb von
acht Tagen nach Aufgabe des Telegrammes
eine vorschriftsmäßig gestempelte kurze
Wiedergabe seines Inhalts mit der Aufschrift
„Erfüllungsstempel für das Telegramm
nachstehenden Inhalts . . . . " bei
der betreffenden Behörde oder dem Amte
einzubringen;
b) bei amtlichen Ausfertigungen (Bewilligungen,
Ausweisen, Verleihungsurkunden, Bescheinigiungen,
Bescheiden) spätestens vor
ihrer Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
c) bei Protokollen spätestens vor ihrer Unterzeichnung;
d) bei Urkunden und Schriften, die an sich
nicht gebührenpflichtig sind, spätestens bevor
von ihnen ein gebührenpflichtiger Gebrauch
gemacht wird (zum Beispiel amtlicher
Gebrauch oder Verwendung als Beilage);
e) bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und
bei Zeugnissen, die aus dem, Auslande in
das Inland eingebracht werden, spätestens
bevor der die Gebührenpflicht begründende
Gebrauch oder Akt stattfindet [§ 11,
Z. 6, § 16, Abs. (2), des Gesetzes];
f) bei Briefen und sonstigen schriftlichen Mitteilungen,
sofern sie gemäß § 16, Abs. (3),
des Gesetzes als gebührenpflichtige Beurkundung
eines Rechtsgeschäftes anzusehen
sind, spätestens vor Aushändigung des mit
der Annahmeerklärung versehenen Schriftstückes
oder vor einem früheren amtlichen
Gebrauch.
§ 8. (1) Wenn die stempelpflichtige Urkunde
oder Schrift gemäß § 6 dieser Verordnung auf
ein bereits mit dem gesetzlichen Stempel versehenes
Papier geschrieben werden muß, ist die
Stempelmarke auf dem für die Abfassung der
Urkunde oder Schrift bestimmten Papier auf der
ersten Seite jedes Bogens zu befestigen und mit
einem Teil der ersten Textzeile so zu überschreiben,
daß die Schrift über das farbige Feld
der Stempelmarke verläuft.
(2) Beim Gebrauche von Blanketten sind die
entsprechenden Stempelmarken, ehe das Blankett
zur gebührenpflichtigen Ausfertigung Verwendung
findet, an der für einen Teil der ersten
Textzeile ausgesparten Stelle zu befestigen. Die
Stempelmarken sind sodann in der in Abs. (1)
dargestellten Form durch Überschreiben zu entwerten.
§ 9. (1) In allen Fällen, in denen die in § 6
dieser Verordnung ausgesprochene Verpflichtung
nicht besteht, sind die Stempelmarken vom Gebührenpflichtigen
beizubringen, auf der ersten
Seite jedes Bogens zu befestigen und durch amtliche
Überstempelung zu entwerten. Das Amt
hat die Stempelmarken, sofern sie unverletzt
sind (§ 5 der Verordnung), mit dem Amtssiegel
so zu Überdrucken, daß ein Teil des Aufdruckes
auf der Stempelmarke, ein anderer Teil auf dem
die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(2) Zur Überstempelung sind die für die Behandlung
der stempelpflichtigen Urkunden oder
Schriften zuständigen Behörden und Ämter berufen.
Die Versendestellen (Expedite) der Behörden
und Ämter haben, falls die Überstempelung
versehentlich unterblieben ist, diese noch vor
Aushändigung an die Partei oder Hinterlegung
in die Registratur nachzuholen. Der zur Entrichtung
der Gebühr Verpflichtete haftet erst dann,
wenn er die Urkunde oder Schrift ohne vorschriftsmäßige
Überstempelung der Stempelmarken
übernimmt oder zurücknimmt, für die
Folgen dieser Versäumnis [§ 4, Abs. (2), dieser
Verordnung].
§ 10. (1) In den Fällen des § 7, Punkt e und f,
dieser Verordnung und bei Protokollen, die nicht
von öffentlichen Behörden oder Ämtern aufgenommen
werden, obliegt es den zur Entrichtung
der Gebühr Verpflichteten (§§ 13, 28 bis 30 des
Gesetzes), auch für die rechtzeitige Vorlage der
Urkunden und Schriften unter Beibringung der
erforderlichen Stempelmarken zum Zwecke der
ordnungsmäßigen amtlichen Überstempelung zu
sorgen.
(2) In diesen Fällen sind die Gerichte und
Finanzämter sowie die politischen Behörden und
die Gemeindeämter verpflichtet, die amtliche
Überstempelung vorzunehmen, wenn die Stempelmarken
unverletzt sind (§ 5 dieser Verordnung);
außerdem ist vom Amte das Datum des
Tages der Überstempelung beizusetzen.
§ 11. (1) Die für die Beihandlung der stempelpflichtigen
Urkunden oder Schriften zuständigen
Behörden und Ämter haben unbeschadet der
Vorschrift des § 9, Abs. (3), des Gesetzes Befunde
aulzunehmen, wenn die Urkunden oder
Schriften Stempelgebrechen aufweisen, weil die
Stempelmarken entweder
a) nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage
[§ 4, Abs: (1), Punkt b, dieser Verordnung]
verwendet wurden oder
b) aus den Gründen des § 4, Abs. (2), dieser
Verordnung als nicht vorhanden anzusehen
sind.
(2) Der Befund, der alle für die Ermittlung der
Gebühr notwendigen Angaben zu enthalten hat,
ist dem zuständigen Finanzamt zuzuleiten.
§ 12. Unbrauchbar gewordene Stempelmarken
und Stempelmarken, die auf unbrauchbar gewordenem
Papier befestigt sind, können, wenn sie
unverletzt sind (§ 5 dieser Verordnung), über
Ansuchen von jedem dazu bestellten Amte unter
Vornahme eines Abzuges von 20 v. H. ihres
Wertes gegen andere Stempelmarken umgetauscht
werden.