204. Verordnung: Vorübergehendes Verbot der Verschrotung und Vermahlung von Gerste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend
die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,
und des § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird
verordnet
§ 1. (1) Den gewerblichen und landwirtschaftlichen
Mühlen ist die Herstellung von Gerstenmehl
überhaupt, die Herstellung von Gerstenschrot
bis auf weiteres untersagt.
(2) Ausgenommen von dem Verbot ist die Verarbeitung
von Gerste im Auftrage des Landesernährungsamtes.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt,
das in Abs. (1) ausgesprochene Verschrotungsverbot
durch Verordnung dann aufzuheben,
wenn in dem für die betreffenden Mühlen
in Betracht kommenden Gebiet keine nennenswerten
Rückstände an ablieferungspflichtigem
Getreide (Weizen, Roggen, Gerste) aushaften.
§ 2. Landwirtschaftliche Betriebe, die das ihnen
vorgeschriebene Gerstenkontingent bereits abgeliefert
haben, dürfen Gerste im eigenen Betrieb
oder unter Benutzung einer landwirtschaftlich-
genossenschaftlichen Einrichtung (bäuerlichen
Gemeinschaftsmühle) für den eigenen Bedarf nur
dann verschroten, wenn durch eine Bestätigung
des Gebietsaufkäufers die Erfüllung der Ablieferungspflicht
nachgewiesen ist.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden als Verwaltungsübertretung nach
§ 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 69 (vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63),
bestraft.
§ 4. Diese Verordnung gilt für die Länder
Niederösterreich und Burgenland, für den nördlich
der Donau gelegenen Teil von Oberösterreich
und die Stadt Wien.