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204_1945 AT

204. Verordnung: Vorübergehendes Verbot der Verschrotung und Vermahlung von Gerste.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Vorübergehendes Verbot der Verschrotung und Vermahlung von Gerste.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend

die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

und des § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird

verordnet

§ 1. (1) Den gewerblichen und landwirtschaftlichen

Mühlen ist die Herstellung von Gerstenmehl

überhaupt, die Herstellung von Gerstenschrot

bis auf weiteres untersagt.

(2) Ausgenommen von dem Verbot ist die Verarbeitung

von Gerste im Auftrage des Landesernährungsamtes.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt,

das in Abs. (1) ausgesprochene Verschrotungsverbot

durch Verordnung dann aufzuheben,

wenn in dem für die betreffenden Mühlen

in Betracht kommenden Gebiet keine nennenswerten

Rückstände an ablieferungspflichtigem

Getreide (Weizen, Roggen, Gerste) aushaften.

§ 2. Landwirtschaftliche Betriebe, die das ihnen

vorgeschriebene Gerstenkontingent bereits abgeliefert

haben, dürfen Gerste im eigenen Betrieb

oder unter Benutzung einer landwirtschaftlich-

genossenschaftlichen Einrichtung (bäuerlichen

Gemeinschaftsmühle) für den eigenen Bedarf nur

dann verschroten, wenn durch eine Bestätigung

des Gebietsaufkäufers die Erfüllung der Ablieferungspflicht

nachgewiesen ist.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden als Verwaltungsübertretung nach

§ 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 69 (vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63),

bestraft.

§ 4. Diese Verordnung gilt für die Länder

Niederösterreich und Burgenland, für den nördlich

der Donau gelegenen Teil von Oberösterreich

und die Stadt Wien.

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