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203. Kundmachung: Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 203. Kundmachung: Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2001

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

Die Betragsgrenze für das Jahr 2001 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden

dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2000 nach § 11 Abs. 1

des Finanzausgleichsgesetzes 1997 ergeben, beträgt

1. für das Burgenland: 0,50 Millionen Schilling;

2. für das Land Kärnten: 1,27 Millionen Schilling;

3. für das Land Niederösterreich: 3,19 Millionen Schilling;

4. für das Land Oberösterreich: 3,13 Millionen Schilling;

5. für das Land Salzburg: 1,31 Millionen Schilling;

6. für das Land Steiermark: 2,57 Millionen Schilling;

7. für das Land Tirol: 1,62 Millionen Schilling;

8. für das Land Vorarlberg: 0,89 Millionen Schilling;

9. für das Land Wien: 5,23 Millionen Schilling.

BGBlPdf 203. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Kuba, die im weiteren Vertragsparteien genannt werden,

haben in der Absicht, die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten zu verbessern, und die

soziale Wiedereingliederung von zu Freiheitsentziehung verurteilten Personen durch Strafverbüßung in

deren Heimatstaat zu erleichtern,

folgende Vereinbarung getroffen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten

Bedingungen Staatsbürger einer Vertragspartei, über die von einem Gericht des anderen Staates nach

rechtskräftigem Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zur Vollziehung in den Heimatstaat zu

überstellen.

(2) Mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahmen, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche

Entscheidung neben oder anstelle einer Strafe ausgesprochen werden, werden nach diesem Vertrag

Freiheitsstrafen gleichgestellt. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist

von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.

(3) Als Staatsbürger einer Vertragspartei ist eine Person anzusehen, welche nach der Rechtsordnung

dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt und in diesem ständigen Wohnsitz hat.

Artikel 2

(1) Ersuchen nach Art. 1 Abs. 1 werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung

ergangen ist (Urteilsstaat) oder von dem Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden

soll (Vollstreckungsstaat).

(2) Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und

seine Geschwister können bei jeder der Vertragsparteien ein Vorgehen nach Abs. 1 anregen. Der Urteilsstaat

wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.

Artikel 3

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag erfolgt zwischen den Justizministerien. Der diplomatische

Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 4

Die Ersuchen, Mitteilungen und beigefügten Unterlagen werden in der Sprache des Urteilsstaates

übermittelt; eine Legalisierung ist nicht erforderlich.

Artikel 5

Die Überstellung wird nur bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach

dem Recht beider Vertragsparteien gerichtlich strafbar ist.

Artikel 6

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der

Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die

Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung übernommen, wenn die der Verurteilung zugrundeliegende

Handlung auch nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaates

gerichtlich strafbar wäre.

(2) Die Überstellung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht

des Vollstreckungsstaates keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder keine

Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des

Urteilsstaates enthält.

Artikel 7

Die Überstellung wird nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach

dem Recht einer der Vertragsparteien eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten

oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle

Charakter überwiegt.

Artikel 8

Die Überstellung wird nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung

ausschließlich militärischer Art ist.

Artikel 9

Die Überstellung kann abgelehnt werden, wenn

a) die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe nach dem Recht einer der Vertragsparteien verjährt oder

die Vollziehung aus anderen Gründen unzulässig ist;

b) der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung durch rechtskräftige Entscheidung

verurteilt oder freigesprochen oder das Verfahren aus anderen als verfahrensrechtlichen

Gründen endgültig eingestellt worden ist;

c) die Entscheidung von einem Ausnahmegericht, das nur zeitweilig eingesetzt war, getroffen

worden ist;

d) sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner

Rechtsordnung gefährden würde;

e) der Verurteilte oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung verweigert;

f) sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens

eine Freiheitsstrafe, die kürzer als ein Jahr ist, zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung

werden mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet;

g) der Verurteilte im Urteilsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

h) wenn über den Verurteilten die Todesstrafe verhängt worden ist, es sei denn, diese ist in eine

Freiheitsstrafe umgewandelt worden.

Artikel 10

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen

a) eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils

sowie allfällige Rechtsmittelentscheidungen;

b) eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte

Entlassung;

c) Angaben zu der Person des Verurteilten, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt;

d) eine Bestätigung über den vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe oder die anzurechnenden

Haftzeiten;

e) weitere Unterlagen und Angaben, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein

können.

Artikel 11

Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen und Angaben nicht für ausreichend, so

ersucht er um die notwendigen Ergänzungen. Er kann für deren Einlangen eine angemessene Frist

bestimmen; diese kann auf Ersuchen verlängert werden.

Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Unterlagen und

Angaben entschieden.

Artikel 12

Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen

stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

Artikel 13

(1) Wird die Überstellung bewilligt, so setzt das Gericht des Vollstreckungsstaates die Freiheitsstrafe

in der gleichen Art und Dauer fest, wie sie im Urteilsstaat verhängt worden ist. Ist diese jedoch nach Art

oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar, so wird er sie an die

nach seinem Recht für eine strafbare Handlung derselben Art vorgesehene Strafe anpassen. Sie muß ihrer

Art und Dauer nach soweit wie möglich der Strafe entsprechen, die durch die zu vollziehende Entscheidung

verhängt worden ist. In diesem Fall ist der Vollstreckungsstaat an die Tatsachenfeststellungen

gebunden, die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung zugrundeliegen.

(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in der Gesamtauswirkung

nicht ungünstiger gestellt werden als im Fall der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.

(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des

Vollstreckungsstaates. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend

die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet, sofern die Grundsätze der Rechtsordnung des

Vollstreckungsstaates dem nicht entgegenstehen.

(4) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende

Freiheitsstrafe eingerechnet.

(5) Im Falle einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung

(Art. 16 Abs. 3) setzt das Gericht des Vollstreckungsstaates erforderlichenfalls neuerlich die zu vollziehende

Freiheitsstrafe fest.

Artikel 14

Liegen der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur

wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe erfolgen, so wird das

Gericht des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Verfahrens nach Art. 13 Abs. 1 den zu vollziehenden

Teil bestimmen, der auf diese Handlung entfällt.

Artikel 15

(1) Ist dem Ersuchen um Überstellung stattgegeben worden, so wird der Urteilsstaat den Verurteilten

so bald wie möglich in den Vollstreckungsstaat überstellen.

(2) Entzieht sich der Verurteilte der Vollziehung im Vollstreckungsstaat, so erlangt der Urteilsstaat

das Recht auf Vollziehung der Entscheidung wieder.

(3) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollziehung erlischt endgültig, wenn der Verurteilte die Strafe

verbüßt hat oder sie ihm endgültig nachgesehen worden ist.

(4) Ist im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten wegen der dem Ersuchen um Überstellung

zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so

stellt dieser Staat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn sich

der Verurteilte der Vollziehung entzieht. Der Vollstreckungsstaat stellt das Strafverfahren endgültig ein,

wenn die Strafe vollzogen oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden ist.

Artikel 16

(1) Der Verurteilte kommt in den vollen Genuß der Amnestien, die vom Urteilsstaat oder vom

Vollstreckungsstaat erlassen werden.

(2) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen

werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaates, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen

zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung

über einen Gnadenerweis Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des

Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.

(3) Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen

wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die

Vollziehung Einfluß haben könnten und übermitteln einander Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften

der ergangenen Entscheidungen.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer ergangenen Amnestie

oder von einer Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollziehung übernommen

wurde.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat, wenn sich der Verurteilte dem Strafvollzug

entzieht, sowie von der Entlassung aus dem Vollzug der Strafe.

Artikel 18

(1) Ist dem Ersuchen um Überstellung stattgegeben worden, stellen die Vertragsparteien das

Einvernehmen über Ort, Zeit und Art der Übergabe her.

(2) Der Urteilsstaat kann die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen

einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung

ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

Artikel 19

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden vom Vollstreckungsstaat getragen,

ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaat entstehen.

Artikel 20

(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die Durchbeförderung eines Verurteilten, der nicht

Angehöriger der anderen Vertragspartei ist, durch deren Hoheitsgebiet in einen dritten Staat oder aus

einem dritten Staat zur Vollziehung einer Freiheitsstrafe bewilligt. Die ersuchte Vertragspartei kann die

Durchbeförderung ablehnen, wenn sie nach diesem Vertrag die Überstellung ablehnen könnte.

(2) Die Kosten der Durchbeförderung, die dem ersuchten Staat entstehen, werden vom ersuchenden

Staat ersetzt.

Artikel 21

Von den Vertragsparteien übernommene Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Übereinkommen

werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 22

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten

ergangen sind.

Artikel 23

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Havanna ausgetauscht.

Artikel 24

(1) Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien den

Vertrag auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach Einlangen der

Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien am 14. Oktober 1999 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

B. Ferrero-Waldner m. p.

Für die Republik Kuba

Luis Garcia Peraza m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Juli 2001 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit

16. Oktober 2001 in Kraft.

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