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203_2000 AT

203. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1095

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland: .................................................................. 200

Kärnten: ........................................................................ 60

Niederösterreich: .......................................................... 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ............................................................. 25

Salzburg: ...................................................................... 260

Steiermark: ................................................................... 70

Tirol: ............................................................................. 270

Vorarlberg: ................................................................... 70

Wien: ............................................................................ 40, davon 20 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern

mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern

im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 138/2000, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser

Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.

BGBlPdf 203. Kundmachung: Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union tritt das Protokoll zum

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

(BGBl. III Nr. 122/1998) gemäß seinem Art. 4 mit 1. Dezember 2000 in Kraft.

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