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203_1999 AT

203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

§ 2 Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages

§ 3 Aufsichtsbehörden

§ 4 Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

§ 5 Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

§ 6 Weitere Verfahrensvorschriften

§ 7 Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen

§ 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 9 Zuverlässigkeit

§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter

§ 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 12 Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Gleichstellung mit

Inländern

§ 13 Straßeneignung

§ 14 Verkehrsbereich

§ 15 Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

§ 16 Auflagen

§ 17 Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen

§ 18 Frist zur Aufnahme des Betriebes

§ 19 Inhalt des Konzessionsbescheides

§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers

§ 21 Berufungsrecht

Abschnitt III

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§ 22 Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten

§ 23 Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien

§ 24 Betriebspflichtenthebung

§ 25 Widerruf der Berechtigung

§ 26 Amtshilfe

§ 27 Erlöschen der Berechtigung

§ 28 Rechtsnachfolge

§ 29 Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

§ 30 Verlängerung der Konzessionsdauer

§ 31 Beförderungspreise und Fahrpreissystem

§ 32 Beförderungsbedingungen

§ 33 Haltestellengenehmigung

§ 34 Haltestellenzeichen

§ 35 Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

§ 36 Fahrpläne

§ 37 Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen

der Unternehmen

§ 38 Rufbusse und Anrufsammeltaxis

Abschnitt IV

Bestimmungen über die Fahrzeuge

§ 39 Fahrzeuge

§ 40 Zwischenüberprüfung

§ 41 Leiter des Betriebsdienstes

§ 42 Meldepflichten

§ 43 Fahrdienst

§ 44 Benützung der Fahrzeuge

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 45 Aufsicht

§ 46 Verordnungen

§ 47 Strafbestimmungen

§ 48 Mitwirkung

§ 49 Verweisungen

§ 50 Amtsbeschwerden

§ 51 Inkrafttreten

§ 52 Übergangsbestimmungen

§ 53 Anhängige Verfahren

§ 54 Vollziehung

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an

vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist

ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bzw. gelten als

1. Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der

Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung

durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit

Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt

sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Lenkers – zu befördern;

2. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede

Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne

Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene

Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

3.Handgepäck jeder Gegenstand, den der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder

Gefährdung der Mitreisenden über oder unter dem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß

oder in der Hand halten kann;

4. Reisegepäck das über das Handgepäck hinaus mitgenommene Gepäck;

5. Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und

dergleichen bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines

Fahrgastes.

(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer

Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nur mit Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder nur mit Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf

einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.

(4) Die Berechtigung zur Personenbeförderung gemäß Abs. 3 (Konzession, Genehmigung) umfaßt

auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks und zur Beförderung des

Reisegepäcks der Fahrgäste und der Gegenstände des täglichen Bedarfs, letztere jedoch nur, soweit sie mit

den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen werden kann. Ausgenommen

von der Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfs ist der

Kraftfahrlinienverkehr innerhalb von Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern.

Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages

§ 2. (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des

Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.

(2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes und die Telefonnummer

sowie allfällige andere Telekommunikationsverbindungen;

2. bei natürlichen Personen weiters die Anschrift des Wohnortes des Konzessionswerbers, seine

Geburtsdaten und den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft; falls es sich um keine natürliche

Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes;

3. Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits eine Konzession oder Genehmigung erteilt wurde;

4. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich

geeignet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung,

die bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen;

5. erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) sowie Angaben und Unterlagen

zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist;

6. die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden;

7. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und deren Länge in

Kilometern;

8. eine Auflistung der Fahrtstrecken der von Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs

(Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in dem von der beantragten Kraftfahrlinie

berührten Verkehrsbereich bereits betriebenen öffentlichen Verkehre unter Anführung aller

Gleich- und Parallellaufstrecken; weiters eine Darstellung der beantragten Kraftfahrlinie sowie

der Strecken der bereits betriebenen öffentlichen Verkehre in verschiedenen Farben auf einer

Straßen- oder Landkarte geeigneten Maßstabes;

9. die gewünschte Dauer der Konzession;

10. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles

desselben betrieben werden soll (jährliche Betriebsdauer);

11. einen Fahrplanentwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen;

12. die Art und erforderlichenfalls die Höhe der Beförderungspreise (Beförderungspreise eines

bestimmten Verkehrsverbundes, Regelbeförderungspreise oder Besondere Beförderungspreise);

13. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Kraftfahrlinien abweichen

(Besondere Beförderungsbedingungen);

14. Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen, höchstes

zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen und Achsabstände) der Fahrzeuge, die verwendet

werden sollen.

(3) Wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, kann die Aufsichtsbehörde vom

Nachweis der Erfordernisse des Abs. 2 Z 2, 4 und 5 Abstand nehmen. Die Zuverlässigkeit des

Konzessionswerbers ist in jedem Fall zu prüfen. Der Bund, die Länder und die Gemeinden sind vom

Nachweis des rechtlichen Bestandes befreit.

Aufsichtsbehörden

§ 3. (1) Zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich

grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann für die Feststellung, ob die Straßen, über die eine

Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres

Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur

Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.

Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 4. (1) Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit anderen Staaten

erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über diese Verkehre auf Grund dieses

Bundesgesetzes abgeschlossen werden.

(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat

und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist

grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.

(3) Weiters kann vereinbart werden

1. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des

Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre Stellungnahmen an und leiten sie an

die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls an die zuständigen

Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind, weiter;

2.das regelmäßige Zusammentreffen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur

Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung oder Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien

sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen;

3. der wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung von Konzessionen

und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bewilligungen.

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

§ 5. (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung)

sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –

AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören

1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in

deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,

2. die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erteilung

der Berechtigung zuständig ist (§ 3) und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie

handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,

3. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt,

4. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht um eine

grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle

vorgesehen ist,

5. die Wirtschaftskammern,

6. die Landwirtschaftskammern,

7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte,

8. die Landarbeiterkammern und

9. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 17 ÖPNRVG 1999, BGBl. I Nr. 204/1999), in

deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um

eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle

vorgesehen ist.

(2) Von den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis 8 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der

Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien und bei Kraftfahrlinien,

die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind die für das gesamte Bundesgebiet

zuständigen Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 5 bis 8 genannten Kammern zu hören.

(3) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich

wahrgenommen.

(4) Den in Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und

höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe

ihrer Äußerung einzuräumen.

Weitere Verfahrensvorschriften

§ 6. (1) Die Vorschriften des § 5 sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf Änderung oder

Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von Kraftfahrlinien (§ 17) sowie weiters in

Verfahren über Anträge auf Änderung oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.

(2) Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in

einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 nur die

betroffene Gemeinde zu hören.

Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1. der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach § 10 Abs. 5 vorgesehene Betriebsleiter

zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende

finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,

2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum und Unternehmen aus solchen Staaten, die auch einen Sitz oder

eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland haben, sind österreichischen Konzessionswerbern

gleichgestellt;

3. die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht

kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und

4. die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser

Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit

oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder

b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen,

in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder

teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder

c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden

Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14

Abs. 4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige

Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde

festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

(2) Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 haben die Voraussetzungen des

Abs. 1 Z 1 und 2 vorzuliegen und darf der Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. a nicht gegeben sein.

Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung

und der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 8. (1) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen

Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und

sind der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Berechtigung nachzuweisen. Stellt die

Aufsichtsbehörde bei dieser Prüfung fest, daß eine der drei Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so hat

sie die Berechtigung zu widerrufen.

(2) Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene

Frist zur Benennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit

oder der fachlichen Eignung des Betriebsleiters ist dessen Genehmigung zu widerrufen und eine

angemessene Frist zur Nennung eines neuen Betriebsleiters einzuräumen.

(3) Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, die wirtschaftliche Lage des

Unternehmens jedoch annehmen läßt, daß sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes

erneut und auf Dauer erfüllt werden wird, so kann eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr zum

endgültigen Nachweis ihres Vorliegens eingeräumt werden.

Zuverlässigkeit

§ 9. (1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für

den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des

Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.

(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß § 10

Abs. 5 erforderliche Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn

1. er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der

Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 68);

2. ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers

rechtskräftig entzogen wurde;

3. er wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer,

die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr

und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften

hinsichtlich der Berufspflichten

arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu

setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2

entsprechen, folgende Stellen zu melden

1. die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,

2. die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,

3. die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen nach Z 3 lit. b.

Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis,

Prüfungskommissionen, Betriebsleiter

§ 10. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch

die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die

Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus

Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihrer

Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule umfaßt waren.

(2) Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits nachgewiesen wurde

durch

1. Berechtigungsinhaber, die die Änderung einer bestehenden oder die Erteilung einer weiteren

Berechtigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die Wiedererteilung einer Konzession

oder die Verlängerung der Konzessionsdauer beantragen;

2. Betriebsleiter, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen;

3. Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)-

Gewerbes oder des mit Omnibussen betriebenen Mietwagengewerbes, die die Erteilung einer

Berechtigung beantragen.

(3) 1. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie bestehen aus

a) einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

b) zwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufenen Personenkraftverkehrsunternehmern

als Beisitzer sowie

c) zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder betriebswirtschaftlicher

Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für

Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.

2. Die Vorschläge nach Z 1 lit. b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die

Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige

Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung über den

Nachweis der fachlichen Eignung aus.

(5) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, wenn er als

natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche

Person ist. Dieser hat die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den

Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die

Aufsichtsbehörde.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 11. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen

Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel nachweislich verfügbar

sind.

Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft,

Gleichstellung mit Inländern

§ 12. Die Aufsichtsbehörde kann von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 Z 2 erster Satz aus Gründen

des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes

sind gegen Nachweis der formellen Reziprozität seitens der zuständigen Behörden ihres

Heimatstaates in bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern

gleichgestellt.

Straßeneignung

§ 13. (1) Die Straßeneignung von Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und Bundesstraßen B

(§ 2 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286) für den Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung

etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960, BGBl. Nr. 159, und durch das KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, angenommen. Die Feststellung, ob sich andere Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder

wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a), ist

vom Landeshauptmann unter Einhaltung der Fristen des § 5 Abs. 4 zu treffen.

(2) Die Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der Landeshauptmann

kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer Kraftfahrlinie befahrene Straße

auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung

durch die Kraftfahrlinie eignet.

(3) Hat der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten

Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den Landeshauptmann sowie, wenn

der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu

verständigen. Der Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt.

(4) Stellt der Landeshauptmann anläßlich der Prüfung nach Abs. 2 oder 3 fest, daß sich die Straße für

die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so hat er dies bescheidmäßig festzustellen und

die Einstellung des Betriebes aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke

oder für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.

Verkehrsbereich

§ 14. (1) Der Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich so weit, wie eine beantragte

Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann.

(2) Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen

in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann

der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in

Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet.

(3) Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der

Streckenführung abzuändernden Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage

stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten

Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der

Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.

(4) Unter Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c ist der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen

die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt.

Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

§ 15. (1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf zehn Jahre erteilt. Bei Vorliegen

eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen

kürzeren Zeitraum erteilt werden.

(2) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen

bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte

Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.

Auflagen

§ 16. (1) Im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, können aus öffentlichen Rücksichten

bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor

Erteilung der Berechtigung bekanntzugeben sind.

(2) Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht

1. Bestimmungen über Art und Beschaffenheit der einzusetzenden Linienfahrzeuge, wie etwa

Beschränkungen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes;

2. die Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel

des öffentlichen Personenverkehrs;

3. die Verpflichtung zur Führung einer Mindestanzahl von Kursen;

4. die Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Berufs- oder Schülerverkehrs;

5. das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort

innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt

jedoch nicht die Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte

innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten

außerhalb derselben aus (Zwischenbedienungsverbot);

6. das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke einschließlich

deren Endpunkte (Halteverbot);

7. Beschränkungen der Anzahl der Kurse;

8. die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs.

(3) Bei Vorliegen von Anträgen auf Konzessionserteilung mit im wesentlichen gleichartiger

Streckenführung und positivem Ergebnis der hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahren (§ 7) kann die

Aufsichtsbehörde bei der Konzessionserteilung den Betrieb der Kraftfahrlinien im Gemeinschaftsverkehr

vorschreiben.

(4) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem Gemeinschaftsverkehr oder an

einem Verkehrsverbund können Auflagen, die zugunsten anderer am Gemeinschaftsverkehr oder am

Verkehrsverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs vorgeschrieben

wurden, über Antrag sistiert werden. Die derart sistierten Auflagen leben wieder auf

1. bei Auflösung des Gemeinschaftsverkehrs,

2. bei Auflösung des Verkehrsverbundes sowie

3. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den belasteten oder begünstigten Konzessionsinhaber

oder durch den Verkehrsverbund (Kündigung).

Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen

§ 17. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten

Strecke zu betreiben und hat alle Haltestellen zu bedienen; der bedarfsbedingt verdichtete Betrieb auf

Teilstrecken (Teilen einer Kraftfahrlinie) sowie die teilweise Führung von Schnellkursen, das sind Kurse,

die nicht alle auf der Strecke einer konzessionierten Kraftfahrlinie gelegenen Haltestellen bedienen, ist

jedoch erlaubt.

(2) Die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien oder von Teilstücken verschiedener

Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Konzessionsbehörde.

Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer

Verkehrsträger einschneidend verletzt werden.

(3) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem Gemeinschaftsverkehr oder an

einem Verkehrsverbund kann über Antrag das Koppeln eigener Kraftfahrlinien oder Kraftfahrlinienteile

mit Kraftfahrlinien oder mit Teilen von Kraftfahrlinien anderer Konzessionsinhaber, die Vertragspartner

sind, genehmigt werden.

Frist zur Aufnahme des Betriebes

§ 18. Im Konzessionsbescheid hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme

des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist nicht im vollen Umfang der

Konzession aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an dieser

Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen.

Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.

Inhalt des Konzessionsbescheides

§ 19. (1) Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in § 5 Abs. 1 genannten Personen

und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten

1. Name und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber eine natürliche

Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines Wohnortes;

2. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;

3. die Dauer der Konzession;

4. etwaige Auflagen (§ 16);

5. eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (§ 18).

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die

Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem

Konzessionsbescheid dar und hat die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (§ 22

Abs. 3) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist

daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des

jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist.

(3) Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig geworden, sind alle

Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf

Kosten des Unternehmens für ungültig zu erklären.

Pflichten des Berechtigungsinhabers

§ 20. Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber

1. die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer den gesetzlichen Vorschriften, den

Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben

(Betriebspflicht);

2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und

nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die

Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen

entsprechend zu befördern (Beförderungspflicht);

3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen

Benützern seiner Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte

Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind

unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen (Tarifpflicht) und -bedingungen];

4. die Besonderen Beförderungspreise und die Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich

allfälliger vom Berechtigungsinhaber gewährten Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der Aufsichtsbehörde

zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere Beförderungspreise

und -bedingungen);

5. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht);

6. die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen

auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den

Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei

Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche

Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder

Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden

Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im

Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers amtlich zu

veröffentlichen. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von

Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten).

Die Fahrplandaten sind überdies an die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

(§ 17 ÖPNRVG 1999) für eine Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch sowie für die

Veröffentlichung über elektronische Medien zur Verfügung zu stellen. Bei Veröffentlichung in

einem Verbundkursbuch, das zumindest alle Kraftfahrlinien des betreffenden Bundeslandes

erfaßt, kann die amtliche Veröffentlichung der Fahrpläne im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch

unterbleiben;

7. jedem Fahrgast einen Fahrausweis auszufolgen, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die

Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen.

Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht);

8. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13 Abs. 3, 22 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1 und 5

sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten);

9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten);

10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber

ist, unbeschadet der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich,

daß sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, und die

bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und

beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht);

11. für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den

Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muß erlassen

werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht).

Berufungsrecht

§ 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen

1. dem Bewerber um eine Konzession;

2. den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer

fristgerechten Stellungnahme widerspricht;

3. im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung

und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber

und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der

Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;

4. in den Fällen des Widerrufes der Berechtigung (§§ 8, 18 und 25) dem bisherigen Konzessionsinhaber.

Abschnitt III

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten

§ 22. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der

Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den Verkehr im eigenen Namen,

unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat.

(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer

ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

zulässig. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer

den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der Konzessionsinhaber

bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes

übertragen hat oder zur Gänze im Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde

in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle des Widerrufs

der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung.

(3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der

Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Fahrten beauftragen.

Die Durchführung von Fahrten im Auftrag des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der

Konzessionsbehörde, wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse

regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber lediglich anzuzeigen.

(4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den Linienfahrzeugen

auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter der Windschutzscheibe oder an der

rechten Seitenfront hinter der ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist.

(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Antragnehmer nach Abs. 3 sind ohne Zustimmung des

Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung

der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen.

Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien

§ 23. (1) Werden beim Konzessionsinhaber oder bei einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

(§ 17 ÖPNRVG 1999) über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem

wirtschaftlich zumutbaren Entgelt bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie, auf der

diese Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese Bestellfahrten auszuführen, so kann der Besteller

selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen

geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb namhaft machen,

den der Konzessionsinhaber sodann mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (§ 22 Abs. 3).

(2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit nicht von

einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich

bedient werden können, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

die Durchführung dieser Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer

namhaft machen, sofern während der Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde

kein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Kraftfahrlinie gestellt

wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt.

(3) Der Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie eigenwirtschaftlich

und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich. In diesem Sinne gilt als

1. eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten ausschließlich aus den Erlösen des

Beförderungsentgeltes gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind auch Zahlungen von

Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie verbundbedingte Fahrpreisersätze

sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen oder

zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger privatrechtlicher Verträge zu verstehen,

2. gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten nicht allein aus Erlösen des Beförderungsentgeltes

gedeckt werden können und dessen Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages

durch Gebietskörperschaften oder durch private Besteller bedarf.

(4) Dem nach Abs. 2 namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme

über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen, sofern alle positiven Voraussetzungen

des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht

vorliegt.

(5) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das

Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung zu entsprechen.

(6) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 20

Z 1 bis 3, 22, 24, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 keine Anwendung.

Betriebspflichtenthebung

§ 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der

Verpflichtung des § 20 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn

ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis

mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr

fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.

(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.

Widerruf der Berechtigung

§ 25. Außer im Fall des § 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der

finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie

auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 wiederholt

trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde

die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der

Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen

wird (§ 18).

Amtshilfe

§ 26. (1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen

Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung

hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Erlöschen der Berechtigung

§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen

1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach

§ 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des

Unternehmens;

2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);

3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf

Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer

(§ 30);

4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2).

Rechtsnachfolge

§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der

Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb

der Verlassenschaft (§ 42 GewO 1994), des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (§ 43

GewO 1994). Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine Enthebung

von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.

(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen

werden, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden

Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) zu bestellen.

(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb

bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.

Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

§ 29. (1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit

einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor

allem zu berücksichtigen.

(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung

in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem

zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c

bleiben hiedurch unberührt.

Verlängerung der Konzessionsdauer

§ 30. (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf die volle

Konzessionsdauer des § 15 Abs. 1 erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer

bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein

anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig vom Konzessionsinhaber betrieben

wurde, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.

(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.

Beförderungspreise

§ 31. (1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen einen

Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten.

(2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind von der jeweiligen

Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle

am Verbund teilnehmenden Kraftfahrlinienunternehmer.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich

nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch das Österreichische Statistische

Zentralamt um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden

an. Bei der Berechnung haben Beträge bis 49 Groschen für die laufende Erhöhung außer Ansatz

zu bleiben. Beträge über 49 Groschen sind auf den nächst höheren Schillingbetrag zu runden. § 39f

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 bleibt

unberührt.

(4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der Kraftfahrlinienunternehmungen

a) Abschreibung Bus und Reifen,

b) Zinsen Bus und Reifen,

c) Treibstoffkosten,

d) Öl- und Schmierstoffverbrauch,

e) Reparaturkosten,

f) Wagenpflege,

g) Steuern und Versicherung,

h) Fahrpersonal,

i) Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen,

j) Lohnnebenkosten,

k) Garagierung,

l) Verwaltungskostenanteil.

(5)Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder Gebietskörperschaften)

Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes

den um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber

hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der Aufsichtsbehörde ist die

regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des

gesamten Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen.

(6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen, die von den in

einzelnen Verbundräumen geltenden Beförderungspreisen oder von den Regelbeförderungspreisen abweichen,

so hat er diese Beförderungspreise (Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der

Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise

insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang

stehen.

Beförderungsbedingungen

§ 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur

Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen

Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor

ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den

Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu

hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde

kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre

Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

Haltestellengenehmigung

§ 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers

vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen

Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der

Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde auch diese, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer

Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts

wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein

verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.

(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte

Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt

werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu

gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein

verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.

(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe

voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich

sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen

und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.

(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann dem Unternehmer die

Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche

Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.

Haltestellenzeichen

§ 34. (1) Die Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les- und erkennbares Haltestellenzeichen

sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des Berechtigungsinhabers

auch eine Haltestellennummer und zusätzliche Hinweise auf Verbünde, deren Zonen sowie auf die

Bedienung durch Rufbusse oder Anrufsammeltaxis angebracht werden. Die zusätzlichen Hinweise dürfen

nicht größer sein als die Haltestellenbezeichnung.

(3) Die Haltestellenzeichen sind gut sichtbar quer zur Fahrtrichtung anzubringen. Die Entfernung des

Haltestellenzeichens vom Rande der Fahrbahn hat mindestens 0,30 m, die Höhe des unteren Randes der

Zeichen über dem Erdboden 2,40 m zu betragen.

(4) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die

Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu

kennzeichnen.

Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

§ 35. (1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für

mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den

Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom

Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr zu melden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende Haltestellenzeichen

haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des § 34 zu

entsprechen.

(3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gemäß § 31 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.

Nr. 206/1954, für Form, Farbe und Art der Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.

(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer

oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem

Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist

vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr zu melden.

(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem

Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser

Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden.

Fahrpläne

§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern

vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt

wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen

zusammen.

(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor

ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches

oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Z 6) zur Veröffentlichung

zeitgerecht veranlaßt werden kann.

(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben

neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten

1. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Abs. 1

bestimmten Fahrplanperiode abweicht;

2. die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe

der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer

aufzurunden sind;

3. die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich

ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr

bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu

machen;

4. die Fahrpreise.

(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung

und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des

Fahrpreissystems ersetzt werden.

(5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im

Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 bis 8 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht

kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen

Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der beiden Aufsichtsbehörden (§ 3)

mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen

zu laden sind.

Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit

und von Zusammenschlüssen der Unternehmen

§ 37. (1) Zur Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs haben die Aufsichtsbehörden fördernd

darauf einzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs

ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Sie haben

zu diesem Zweck die freiwillige Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse der Unternehmen, wie

beispielsweise Gemeinschaftsverkehre und Verkehrsverbünde, zu fördern.

(2) Im Sinne des Abs. 1 gilt als

1. Gemeinschaftsverkehr die Kooperation einzelner Berechtigungsinhaber mit dem Zweck, zwei

oder mehrere ihrer Kraftfahrlinien mit durchgehenden Kursen und durchgehenden Beförderungspreisen

gemeinsam zu betreiben;

2. Verkehrsverbund die Kooperation möglichst aller in einem bestimmten Gebiet (Verbundraum)

tätigen Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen)

in einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit zum Zwecke der Angebotsoptimierung

und der unternehmensübergreifenden Anwendung eines einheitlichen Fahrpreissystems

in einem zusammenhängenden und koordinierten Verkehrsnetz;

3. Angebotsoptimierung die Einrichtung und befriedigende Bedienung und erforderlichenfalls die

Erweiterung und Änderung von Verkehrsverbindungen sowie die Abstimmung der Fahrpläne in

wirtschaftlich zumutbarem Rahmen.

(3) Die Aufsichtsbehörden haben bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung

zu beachten.

Rufbusse und Anrufsammeltaxis

§ 38. (1) Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach § 1 Abs. 3. Die

Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 erster Satz und 36 Abs. 2 bis 4 finden jedoch keine Anwendung. Auf den

Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die Rufbusbedienung anzubringen.

(2) Dem Taxigewerbe ist das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs

nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten

der Kraftfahrlinien oder mit Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als

Abfahrtsstellen benützen.

(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als

1. Rufbusse Kraftfahrlinienverkehre, die

a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über

Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die

gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder

b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems

verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die

erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die

Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;

2. Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als

Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten

Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines

vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.

Abschnitt IV

Bestimmungen über die Fahrzeuge

Fahrzeuge

§ 39. (1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich ihrer

Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Bestimmungen des

KFG 1967, BGBl. Nr. 267, entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs

Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen ausreichend zu beheizen.

(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht

1. Omnibusse,

2. Omnibusanhänger,

3. Gelenkkraftfahrzeuge,

4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen

betriebenen Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde.

(3) Fahrzeuge nach Abs. 2 Z 1 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den

Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.

(4) Die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse müssen an der Fahrzeugfront mit einer

Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist, muß sie während der Dämmerung,

bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend

beleuchtet sein, darf jeoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die Ausrüstung

der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen.

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeit soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des

Linienfahrzeuges nach Abs. 2 Z 1 bis 3 angegeben werden.

Zwischenprüfung

§ 40. (1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der

Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des betriebsführenden Unternehmers

oder des Betriebsleiters oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter

Fachkräfte genau zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung des ordnungsgemäßen

Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch (§ 48 KDV 1967) unter Angabe

des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben

(Verzögerung der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung unaufgefordert

vorzulegen.

(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer

Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate

zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.

(4) Werden bei der Zwischenprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,

so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.

Leiter des Betriebsdienstes

§ 41. (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach

§ 20 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, der weder dem

Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) noch dem Betriebsführer (§ 22 Abs. 2) gleichzuhalten ist, bestellen.

(2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen

1. wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;

2. wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer

oder der Betriebsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.

(3) Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich

1. im Falle des Abs. 1 die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die

Lenkberechtigung für die Klasse D;

2. im Falle des Abs. 2 die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren

Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens

dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die

Klasse D.

(4) Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.

(5) Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des

Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden.

Meldepflichten

§ 42. (1) Der Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde

anzuzeigen

1. Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;

2. Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;

3. sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.

(2) Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder

erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu

übersenden.

(3) Der Unternehmer oder der Betriebsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das

abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über

1. Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge;

2. die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;

3. die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern

und sonstigen Fahrgästen.

In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

vorgenommen werden.

Fahrdienst

§ 43. (1) Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden; diese haben sich

während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker aufgetragenen Pflichten

hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser

1. nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und

bei Einsatz von Anhängern die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug

und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und

2. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen bleiben.

Benützung der Fahrzeuge

§ 44. Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen

zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und der im

Fahrdienst tätigen Personen Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden

können.

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Aufsicht

§ 45. (1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.

(2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen

und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des

Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.

Verordnungen

§ 46. Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können insbesondere

erlassen werden

1. die näheren Vorschriften über

a) ein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);

b) die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);

c) für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);

2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit

des Berechtigungswerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung

hinsichtlich

a) der Sachgebiete der Prüfung,

b) der Prüfungstermine,

c) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,

d) des Prüfungsvorganges,

e) des Prüfungszeugnisses,

f) der Prüfungsgebühren,

g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;

3. unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten

Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien.

Weiters die näheren Bestimmungen über

a) Ermäßigungen,

b) Zeitkarten,

c) Rückfahrkarten,

d) Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie

e) sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;

4. die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen

insbesondere geregelt ist

a) das Verhalten der Fahrgäste,

b) der Ausschluß von der Beförderung,

c) die Ausstellung der Fahrkarten,

d) die Beförderung von Gepäck und von Tieren,

e) die Rückerstattung der Beförderungspreise,

f) die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,

g) die Haftung des Unternehmens.

Strafbestimmungen

§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt und

ist mit einer Geldstrafe von 10000 S bis 100000 S zu bestrafen.

(2) Der Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung ist mit

einer Geldstrafe von 30000 S bis zu 100000 S zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser

Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers

im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen

Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung nach

Abs. 2 ein Betrag bis zu 100000 S festgesetzt werden.

Mitwirkung

§ 48. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar

anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union haben die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO 1960,

BGBl. Nr. 159) sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese

Organe mitzuwirken.

Verweisungen

§ 49. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

Amtsbeschwerden

§ 50. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der Unabhängigen

Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Inkrafttreten

§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, und die 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz

1952, BGBl. Nr. 206/1954, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft treten.

Übergangsbestimmungen

§ 52. (1) Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende Genehmigungen nach

§§ 10 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 2 und 6, 32, 33 Abs. 1, 36 Abs. 2

und 41 Abs. 4, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erteilt worden sind, gelten

nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung und ihres sachlichen Inhalts als entsprechende Berechtigungen

und Genehmigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge sind noch nach den

Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen.

Anhängige Verfahren

§ 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,

die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer Begehung

mit Strafe bedroht waren und nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in

Geltung gestandenen Vorschriften. Im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Vollziehung

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr betraut.

BGBlPdf 203. Verordnung: Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Auf Grund

1. des § 4 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994,

2. des § 4 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994,

3. des § 4 Abs. 4 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, und

4. des § 6 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994,

wird verordnet

Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995, geändert durch Verordnung BGBl. II

Nr. 162/1997, wird wie folgt geändert

1. § 7 lautet

„§ 7. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden

Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken

eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den

Verbrauchsteuern befreit.

(2) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt

und in einem Drittland endet,

1. an Bord von Luftfahrzeugen oder Donauschiffen an Reisende abgegeben werden oder abgegeben

werden sollen und

2. vom Reisenden, vom Luftfahrtunternehmen oder vom Schifffahrtunternehmen unmittelbar in das

Drittland ausgeführt werden,

sind von den Verbrauchsteuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen

abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr

unmittelbar in ein Drittland begeben.

(3) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 2 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom

Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von

verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen,

die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen

deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug

verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Sie haben insbesondere die für Steuerlager geltenden

Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der Waren nach Abs. 1 und

Abs. 2 muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch nimmt, nachgewiesen oder

glaubhaft gemacht werden.“

2. § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:,,

(3) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 203. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M77 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankcontainern

Die Multilaterale Vereinbarung M77 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol

in Tankcontainern (BGBl. III Nr. 144/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 195/1999) wurde von Liechtenstein am 24. Juni 1999 unterzeichnet.

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