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203_1998 AT

203. Verordnung: Saatgutgebührentarif

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Saatgutgebührentarif

Auf Grund des § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 72/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Im Rahmen des 2. Teiles des SaatG 1997 (Saatgutordnung) werden

1. die Antragsgebühren,

2. die Gebühren für die Überprüfung des Feldbestandes und die Vermehrungsfläche,

3. die Gebühren für die Probenahmen einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Verpackung

und Verschließung,

4. die Gebühren für die Untersuchungen zur Überprüfung der Beschaffenheit,

5. die Gebühren für Etiketten und andere amtliche Dokumente sowie

6. die Gebühren für Begutachtungen im Rahmen der Saatgutordnung und im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle,

in Anlage 1 festgesetzt.

(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind nicht zu entrichten, wenn für die Durchführung dieser

technischen Aufgaben bestimmte Personen oder technische Einrichtungen gemäß § 40 SaatG 1997

ermächtigt und unter amtliche Aufsicht gestellt werden.

§ 2. (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und

die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.

(2) Die in Anlage 2 festgesetzten Prüfgebühren für die Wertprüfung und die Registerprüfung sind für

jeden Vegetationsablauf bis 30. Juni des Prüfjahres an die Sortenzulassungsbehörde zu entrichten. Die

Gebühr für die Registerprüfung ist jedoch nur einmal zu entrichten, wenn bereits vollständige Prüfergebnisse

vorliegen.

§ 3. (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung

1. fachlich befähigte Personen gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind,

oder

2. fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997

eingebunden, so erfolgt die Abgeltung für die Einbindung auf Grund der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3

festgesetzten Gebühren.

(2) Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei

Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach

dem Antragstermin gemäß § 2 Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, und der Annahme der Aufträge

die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 der Saatgutanerkennungsbehörde

in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren

erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten

Leistungen.

(3) Die Ausbezahlung der in Rechnung gestellten Beträge setzt die sachgemäße Erbringung der

beauftragten Leistungen voraus. Bevorschußte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind der Saatgutanerkennungsbehörde

rückzuerstatten.

§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind

nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden

oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab

50 Groschen aufgerundet.

(3) Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren)

gehen zu Lasten des Einsenders oder des Verfügungsberechtigten.

(4) Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

BGBlPdf 203. Viertes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat

haben zur Änderung und Ergänzung des am 15. November 1967 geschlossenen Abkommens über

soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1969 in der Fassung des Dritten Zusatzabkommens vom 14. Dezember 1987

Kundgemacht in BGBl. Nr. 545/1989 – im

folgenden Abkommen genannt – folgendes vereinbart

Artikel I

1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt

„Artikel 11

(1) Gelten für eine Person nach den Artikeln 7 bis 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit

in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren

Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates

aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder,

so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.“

2. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften das Recht auf freiwillige Versicherung oder

der Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der

zuständige österreichische Träger, soweit erforderlich, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von

der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu

berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im

gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum

auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.“

3. Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter

Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten

Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem

Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur

im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der

Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate

von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des

Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

c) Buchstabe a gilt nicht

i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser

Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist

nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.“

4. Die Artikel 19 bis 21 des Abkommens entfallen.

5. Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung

„(2) Österreichische Staatsbürger, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der

schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dort versichert

waren, erhalten Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und unmittelbar

bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der

Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder erhalten außerdem solche Maßnahmen, wenn sie in der

Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen

gewohnt haben.“

6. Artikel 23 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Rentenversicherung der Anspruch auf

ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles

abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch

a) österreichische Staatsbürger, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder

Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die

Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität;

sie haben weiterhin Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;

b) österreichische Staatsbürger, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmaßnahmen

der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht

in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

c) österreichische Staatsbürger, auf die die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind und die im

Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensionsversicherung versichert

sind;

d) Personen, auf die die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind und die als Grenzgänger in der

Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles

nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf

Monate Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben.“

7. Ziffer 6 Buchstabe d des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung

„d) Gelten nach Absatz 2 für einen österreichischen Staatsbürger die schweizerischen Rechtsvorschriften,

so ist er in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.“

8. Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen entfällt.

9. Ziffer 8a des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung

„8a. Zu Artikel 22 des Abkommens

a) In Ergänzung des Absatzes 1 erhalten österreichische Staatsbürger, die nicht erwerbstätig sind,

aber bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, Eingliederungsmaßnahmen nach den

schweizerischen Rechtsvorschriften, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 23

Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt sinngemäß.

b) In Ergänzung des Absatzes 2 zweiter Satz werden Kinder, die in Österreich invalid geboren

sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten

aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die

schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des

Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen

Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren

müssen. Der erste und zweite Satz gelten sinngemäß für Kinder, die außerhalb des Gebietes

der Vertragsstaaten invalid geboren sind, mit der Maßgabe, daß die schweizerische

Invalidenversicherung die dort entstandenen Kosten nur übernimmt, wenn die Maßnahmen

wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.

c) In der Schweiz wohnhafte österreichische Staatsbürger, die die Schweiz während einer drei

Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz

nach Absatz 2 nicht.“

10. a) In Ziffer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkommen werden die Worte „Bei Anwendung

des Buchstaben a“ durch die Worte „Bei Anwendung des Buchstaben c“ ersetzt.

b) Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen entfällt.

11. Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung

„14. Der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in die Krankenversicherung des anderen

Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert

a) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Österreich nach

der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der auf Grund

einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen

Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von

ihr in der genannten österreichischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für

den Erwerb des Leistungsanspruches berücksichtigt.

b) Bezüglich des Taggeldes im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach

Buchstabe a nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem

schweizerischen Versicherer versichert war.

c) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates aus der schweizerischen Krankenpflegeversicherung

aus, so werden bei Selbstversicherung in der österreichischen gesetzlichen

Krankenversicherung für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit

auch die in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten

so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der gesetzlichen

österreichischen Krankenversicherung bestanden.

d) Die Bestimmungen der Buchstaben a bis c gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der betreffenden Person.“

Artikel II

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag

des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend

mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bern, am 11. Dezember 1996 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Markus Lutterotti

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Verena Brombacher

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. April 1998 ausgetauscht; das Zusatzabkommen ist gemäß seinem Art. II Abs. 2 mit

1. Juli 1998 in Kraft getreten.

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