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203_1997 AT

203. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Gemäß § 14 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 47/1997, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der

repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten

Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 195/1997, wird im § 2 wie folgt ergänzt

Im Gebiet der Bezirksbauern-

kammern bzw. der Bezirksreferate Winterraps

der Landwirtschaftskammern kg/ha

Bundesland Niederösterreich

Allentsteig 700

Dobersberg 2100

Eggenburg 1900

Geras 1900

Gföhl 2000

Gmünd 1800

Horn 1900

Pöggstall 1800

Raabs/Thaya 2300

Waidhofen/Thaya 2000

Zwettl 1800

Bundesland Oberösterreich

Braunau 2100

Eferding 2000

Gmunden 1900

Grieskirchen 2000

Kirchdorf 1800

Linz 2100

Perg 2000

Ried 1900

Schärding 2000

Steyr 1900

Vöcklabruck 1700

Wels 2000

Bundesland Steiermark

Bruck/Mur 1600

Fürstenfeld 2300

Judenburg 1600

Bundesland Wien: 1800

BGBlPdf 203. Kundmachung: Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu den am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind

Nach Mitteilung der Regierung des Großherzogtums Luxemburg tritt das Übereinkommen über den

Beitritt der Republik Österreich zu den am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen

zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der

Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische

Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik

jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November

1992 beigetreten sind (BGBl. III Nr. 90/1997) gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in

Kraft.

Neben Österreich haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal,

Spanien.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Erklärungen

abgegeben

In Anwendung des Art. 55 des Übereinkommens erachtete sich die Regierung in den folgenden

Fällen durch dessen Art. 54 nicht gebunden

1. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise auf dem

Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik begangen wurde. Diese Ausnahme wird jedoch nicht

angewendet, wenn diese Tat teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde,

in dem das Urteil ergangen ist.

2. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten des griechischen

Staates unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

3. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine unten angeführte in der

griechischen Strafgesetzgebung vorgesehene Verletzung darstellt.

a) Hochverrat (Art. 134 bis 137 des Strafgesetzbuches)

b) Landesverrat (Art. 138 bis 152 des Strafgesetzbuches)

c) gegen Organe des Staates und der Regierung begangene Delikte (Art. 157 bis 160 des Strafgesetzbuches)

d) Angriffe gegen den Präsidenten der Republik (Art. 168 des Strafgesetzbuches)

e) Delikte hinsichtlich des Militärdienstes und der Verpflichtung zum Militärdienst (Art. 202 bis

206 des Strafgesetzbuches)

f) Piraterie (Art. 215 des Seeschiffahrtsgesetzes)

g) Delikte hinsichtlich der Währung (Art. 207 bis 215 des Strafgesetzbuches)

h) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen

i) Verletzung der Gesetzgebung über den Schutz von Antiquitäten und des kulturellen Erbes des

Landes.

4. Wenn es sich um ein Delikt handelt, für welches die vom griechischen Staat unterzeichneten und

ratifizierten internationalen Übereinkommen die Anwendung des griechischen Strafrechtes vorsehen.

Gemäß Art. 57 Abs. 2 wurden als Behörden bestimmt

a) die zuständigen Generalstaatsanwälte

b) das Justizministerium.

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