203. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 14 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 47/1997, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der
repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 195/1997, wird im § 2 wie folgt ergänzt
Im Gebiet der Bezirksbauern-
kammern bzw. der Bezirksreferate Winterraps
der Landwirtschaftskammern kg/ha
Bundesland Niederösterreich
Allentsteig 700
Dobersberg 2100
Eggenburg 1900
Geras 1900
Gföhl 2000
Gmünd 1800
Horn 1900
Pöggstall 1800
Raabs/Thaya 2300
Waidhofen/Thaya 2000
Zwettl 1800
Bundesland Oberösterreich
Braunau 2100
Eferding 2000
Gmunden 1900
Grieskirchen 2000
Kirchdorf 1800
Linz 2100
Perg 2000
Ried 1900
Schärding 2000
Steyr 1900
Vöcklabruck 1700
Wels 2000
Bundesland Steiermark
Bruck/Mur 1600
Fürstenfeld 2300
Judenburg 1600
Bundesland Wien: 1800
Nach Mitteilung der Regierung des Großherzogtums Luxemburg tritt das Übereinkommen über den
Beitritt der Republik Österreich zu den am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische
Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik
jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November
1992 beigetreten sind (BGBl. III Nr. 90/1997) gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in
Kraft.
Neben Österreich haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert
Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal,
Spanien.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Erklärungen
abgegeben
In Anwendung des Art. 55 des Übereinkommens erachtete sich die Regierung in den folgenden
Fällen durch dessen Art. 54 nicht gebunden
1. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise auf dem
Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik begangen wurde. Diese Ausnahme wird jedoch nicht
angewendet, wenn diese Tat teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde,
in dem das Urteil ergangen ist.
2. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten des griechischen
Staates unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
3. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine unten angeführte in der
griechischen Strafgesetzgebung vorgesehene Verletzung darstellt.
a) Hochverrat (Art. 134 bis 137 des Strafgesetzbuches)
b) Landesverrat (Art. 138 bis 152 des Strafgesetzbuches)
c) gegen Organe des Staates und der Regierung begangene Delikte (Art. 157 bis 160 des Strafgesetzbuches)
d) Angriffe gegen den Präsidenten der Republik (Art. 168 des Strafgesetzbuches)
e) Delikte hinsichtlich des Militärdienstes und der Verpflichtung zum Militärdienst (Art. 202 bis
206 des Strafgesetzbuches)
f) Piraterie (Art. 215 des Seeschiffahrtsgesetzes)
g) Delikte hinsichtlich der Währung (Art. 207 bis 215 des Strafgesetzbuches)
h) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen
i) Verletzung der Gesetzgebung über den Schutz von Antiquitäten und des kulturellen Erbes des
Landes.
4. Wenn es sich um ein Delikt handelt, für welches die vom griechischen Staat unterzeichneten und
ratifizierten internationalen Übereinkommen die Anwendung des griechischen Strafrechtes vorsehen.
Gemäß Art. 57 Abs. 2 wurden als Behörden bestimmt
a) die zuständigen Generalstaatsanwälte
b) das Justizministerium.