203. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt
Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Vertrages über die Schifffahrt
auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf den am 23. Juni 1995
gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee gefaßten Beschluß der
Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung), BGBl. Nr. 93/1976, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 58/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1.05. Abs. 3 lautet neu
„(3) Eine von der zuständigen Behörde festgesetzte zulässige Personenzahl darf nicht überschritten
werden. Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsfahrzeugen drei Kinder unter
zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Keinesfalls darf ein Fahrzeug so belastet werden,
daß seine Sicherheit beeinträchtigt ist.“
2. § 3.01. Abs. 3 lautet
„(3) In dieser Verordnung gelten als
a) „Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar
sein muß, und zwar 112°30' nach jeder Seite (dh. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die
Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
b) „Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht,
von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muß (dh. von vorne bis
22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher
Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;
c) „Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen
von 135° sichtbar sein muß, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in
diesem Bogen sichtbar sein darf;
d) „Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;
e) „Zweifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefaßt sind;
f) „Dreifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefaßt
sind.“
3. § 3.02. Abs. 1 letzter Satz lautet neu
„Die Bälle müssen bei Fahrgastschiffen einen Durchmesser von mindestens 50 cm haben, für Schiffe der
Berufsfischer einen solchen von mindestens 30 cm.“
4. § 3.06. lautet neu
„Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter
§ 3.06. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem
Wetter führen
a) Topplicht (Buglicht),
b) Seitenlichter,
c) Hecklicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen
Lichter auch gewöhnliche Lichter setzen.
(3) Folgende Fahrzeuge können abweichend von Abs. 1 und 2 anstelle von Topplicht (Buglicht),
Seitenlichtern und Hecklicht ein weißes, gewöhnliches Rundumlicht führen
a) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht mehr
als 4,4 kW beträgt;
b) Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz;
c) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, insbesondere Segelfahrzeuge unter Segel;
d) geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge;
e) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die
Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht
mehr als 30 kW beträgt.
(4) Abweichend von Abs. 1 lit. b können Vergnügungsfahrzeuge unter Motor die Seitenlichter als
Zweifarben-Leuchte setzen, wobei diese im vorderen Bereich des Fahrzeuges, in der Mittellängsebene,
angebracht werden muß.
(5) Abweichend von Abs. 1 lit. b und c können Segelfahrzeuge unter Segel das Hecklicht und die
Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefaßten Dreifarben-Leuchte führen. Wird ein Maschinenantrieb
über 4,4 kW benutzt, muß das Topplicht zugeschaltet werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 lit. a und c können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen
Segelfahrzeuge, und Fahrzeuge der Berufsfischer ein weißes Rundumlicht in der Mittellängsebene
führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges gesetzt werden.“
5. § 3.10. Abs. 1 lautet neu
„(1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem
Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.“
6. § 3.13. lautet
„Zeichen beim Tauchen
§ 3.13. (1) Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe „A“ der Internationalen Flaggenordnung
(Doppelstander, deren eine Stockhälfte weiß und die andere blau ist) aufzustellen.
(2) Beim Tauchen vom Gewässer aus muß diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten
Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.“
7. Die Überschrift von § 5.02. lautet neu
„Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen“
8. § 5.02. Abs. 5 lautet neu
„(5) Die in Abs. 1 und 2 genannten Lichter dürfen auch Blink- oder Blitzlichter sein. Sie dürfen bezüglich
Farbe oder Intervall nicht mit Sturmwarnleuchten verwechselbar sein.“
9. § 6.05. lit. d wird angefügt
„. . ., sowie Segelfahrzeuge.“
10. § 6.06. lautet neu
„Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und
Tauchern
§ 6.06. (1) Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche
den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie nach § 3.13. gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder
Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.
(2) Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, müssen
andere Fahrzeuge, abweichend von Abs. 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.
(3) Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände
nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.“
11. § 6.07. lit. a lautet neu
„a) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von
Backbord hat, dem anderen ausweichen (Backbordbug vor Steuerbordbug);“
12. § 6.11. Abs. 3 lautet neu
„(3) Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen (zB Hafeneinfahrten oder Engstellen) ist ein Mindestabstand
von 25 m einzuhalten; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer.“
13. § 7.01. Abs. 2 lautet neu
„(2) Unbeschadet des Abs. 1 müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so
wählen, daß sie die Schiffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern.“
14. § 10.03. Abs. 2 lautet neu
„(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von
10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.“
15. § 11.01. lautet neu
„§ 11.01. (1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen
(Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.“
16. § 11.04. lautet neu
„Bade- und Tauchverbot
§ 11.04. (1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen
der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert
wird.
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.“
17. § 12.02. Abs. 6 lautet
„(6) Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen
genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von § 12.03. Abs. 1 lit. a muß der Inhaber
des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.“
18. § 12.06. Abs. 1 lit. e lautet neu
„e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.“
19. § 12.07. lautet neu
„Verlegung des Hauptwohnsitzes
§ 12.07. Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen Hauptwohnsitz von einem Bodenseeuferstaat
in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat
als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen
Behörde nach innerstaatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen.“
20. Das Zitat in § 12.08. lautet: „§ 12.03. Abs. 1 lit. b“
21. § 13.01. lautet neu
„Grundregel
§ 13.01. (1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen
aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.
(2) Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchungen entsprechende
Nachweise verlangt werden.“
22. § 13.05. lautet neu
„Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
§ 13.05. Der Schallpegel von Fahrzeugen darf gemessen nach ÖNORM EN 22922 72 dB (A) nicht
übersteigen. Andere Meßverfahren, welche den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche
Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.“
23. § 13.07. lautet neu
„Lenzeinrichtungen
§ 13.07. (1) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet
sein.
(2) Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.“
24. § 13.11.a Abs. 5, zweiter Satz, lautet neu
„Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung,
mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers
der Typenprüfbescheinigung zu erbringen.“
25. § 13.11.a Abs. 7 lautet neu
„(7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der
Anlage C sind Otto- und Dieselmotoren einer äußeren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind
zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltenen Konzentrationen
an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die
Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor im Leerlauf durchzuführen. Die
Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung
oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden. Bei Otto- und Dieselmotoren
kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgasrelevante
Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten
vorliegt, kann auf die Prüfung dieser Bauteile verzichtet werden. Das Ergebnis der Untersuchung
ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.“
26. § 13.13. lautet neu
„Kraftstoffbehälter
§ 13.13. (1) Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher
befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.
(2) Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff
mit einem Flammpunkt über 55 °C, und die Entlüftung direkt ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen
müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt
und gebaut sein, daß es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.
(3) Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.“
27. § 13.19. Abs. 3 lautet neu
„(3) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kw Maschinenleistung,
müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.“
28. § 13.20. lautet neu
„Rettungsmittel
§ 13.20. (1) Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring
an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als
100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden
sein.
(3) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, auf Fahrzeugen der Berufsfischer und auf
Segelfahrzeugen muß für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel mit mindestens
100 kN Auftrieb vorhanden sein.
(4) Für Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur geeignete Rettungswesten mit Kragen oder Rettungskragen
verwendet werden.
(5) Auf Segelfahrzeugen sind nur Rettungswesten und -kragen zulässig.
(6) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelschiffen mit
festem Ballast muß zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Rettungsmitteln ein geeignetes Rettungswurfgerät
mit mindestens 100 kN Auftrieb und einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge
mitgeführt werden.“
29. § 14.02. Abs. 1 lit. g lautet neu
„g) Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer,“
30. § 14.02. Abs. 1 lit. n lautet neu
„n) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung,“
31. § 14.02. Abs. 1 lit. o lautet
„o) Schalen-, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).“
32. § 14.08. lautet
„Probe- und Überstellungszulassung
§ 14.08. (1) Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die
in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren,
umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.
(2) Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind
a) Inhaber und Angestellte des Betriebes,
b) Experten der Zulassungsbehörde.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
(3) Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden
a) zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
b) zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen
und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.
(4) Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen
erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.“
33. In § 16.02. Abs. 1 erfolgen nachstehende Einfügungen
a) nach dem Ausdruck „6.15.“ wird eingefügt: „8.01., eingeschränkt auf kleine Gebinde und wassergefährdende
Stoffe der Gefahrenklasse 1,“,
b) nach dem Ausdruck „11.02.“ wird eingefügt: „11.04. Abs. 1“,
c) nach dem Ausdruck „13.19.“ wird eingefügt: „14.08.“.
34. Anlage B lit. E Z 8 lautet
„E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weißen Blitz- oder Blinklicht
versehen werden.“
35. Anlage C § 1.9. lautet neu
„§ 1.9. Verpflichtung zur Serienüberprüfung
Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung und deren Annahme durch den Hersteller verpflichtet
sich dieser, nach den Weisungen der zuständigen Behörde auf seine Kosten Serienüberprüfungen
nach § 6 durchführen zu lassen.“
36. Anlage C § 2.5 lautet neu
„§ 2.5. Abweichung von Herstellerangaben
Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller angegebene Nennleistung bei der entsprechenden
Nenndrehzahl um mehr als 5% unterschritten oder überschritten, ist die Abgastypenprüfung ungültig.“
37. Anlage C § 2.8.1 lautet neu
„§ 2.8.1. Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator
Bei der Abgastypenprüfung für Ottomotoren ohne Katalysator sind im Leerlauf die Konzentrationen
von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen (als Hexanäquivalente) mit der ergänzten
Analysenanlage (§ 8) oder mit einem nach nationaler Zulassung typengeprüften Abgasprüfgerät zweimal
zu messen. Hierbei darf die Drehzahl 40 % der Nenndrehzahl nicht überschreiten. Der Mittelwert aus
beiden Messungen ist für die Berechnung des Referenzwertes zu verwenden.
Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Referenzwerte sind wie folgt zu berechnen und
auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen
38. Anlage C § 7.3.5.4, letzter Satz, lautet
„Gleichwertige andere Verfahren sind zulässig.“
39. Die Definition von „GAIR“ in Anlage C § 7.8.3.2 lautet
„GAIR = Luftdurchsatz trocken (kg/s)(kg/h)“
40. Anlage C Anhang 4 lautet neu
„Anhang 4
(zu § 1.5)
ABGASTYPENPRÜFBESCHEINIGUNG
Artikel II
Übergangsbestimmung
Die in § 13.20. Abs. 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für
Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals zugelassen werden.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.