203. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenteil
1. der B 23 Lahnsattel Straße von km 17,40 bis km 19,10 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 23. Juni 1980, BGBl. Nr. 339, bestimmten — Abschnitt „Krampen-Mürzsteg",
2. der B 24 Hochschwab Straße von km 37,07 bis km 38,20 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 26. Jänner 1982, BGBl. Nr. 53, bestimmten — Abschnitt „Ortsdurchfahrt Wildalpen",
3. der B 24 Hochschwab Straße von km 5,24 bis km 5,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 8. April 1988, BGBl. Nr. 204, bestimmten — Abschnitt „Franzbauerbrücke",
4. der B 24 Hochschwab Straße von km 48,345 bis km 48,90 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 11. Juli 1977, BGBl. Nr. 408, bestimmten — Abschnitt „Nachbagauer II",
5. der B 25 Erlauftal Straße von km 72,75 bis km 73,95 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 20. Juni 1979, BGBl. Nr. 280, bestimmten — Abschnitt „Faschingbauernbrücke",
6. der B 54 Wechsel Straße von km 43,75 bis km 46,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 16. März 1973, BGBl. Nr. 155, bestimmten — Abschnitt „Schauregg",
7. der B 68 Feldbacher Straße von km 11,35 bis km 12,65 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 18. Dezember 1989, BGBl. Nr. 9/1990, bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Studenzen" und
8. der B 97 Murauer Straße von km 18,55 bis km 19,01 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 24. Juli 1985, BGBl. Nr. 337, bestimmten — Abschnitt „Einachkurve"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.