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203_1989 AT

203. Memorandum zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreichs und dem Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR betreffend das Abkommen über den Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Memorandum zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreichs und dem Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR betreffend das Abkommen über den Luftverkehr

Im Einklang mit Artikel 12, Punkt 3, des geltenden

Abkommens über den Luftverkehr zwischen

Österreich und der UdSSR Kundgemacht in BGBl. Nr. 295/1968 und vom Bemühen

geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden

Ländern auf dem Gebiete des Luftverkehrs weiter

zu entwickeln, haben das Bundesministerium für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreichs

und das Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR

nachstehendes vereinbart.

Annex I zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

über den Luftverkehr, das in Wien am 2. Juli 1968

unterzeichnet wurde, wird geändert und in nachfolgender

Redaktion gültig sein

1. Die von der Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

wird berechtigt sein, Luftfahrtlinien

in beiden Richtungen auf folgenden

Flugwegen zu betreiben

1.1. Moskau—Zwischenpunkte in Europa—

Wien in beiden Richtungen;

1.2. Punkte in der UdSSR—Zwischenpunkte in

Europa—Wien, Salzburg, Klagenfurt in beiden

Richtungen;

1.3. Punkte in der UdSSR—Wien—Zürich in

beiden Richtungen;

1.4. Punkte in der UdSSR—über das Gebiet

Österreichs auf festgesetzten internationalen Flugwegen

(mit Landung in Wien und/oder technischer

Landung in Linz oder ohne Landung auf dem

Gebiet Österreichs) — Punkte in der Schweiz, in

Italien, Frankreich und Irland, sowie über diese

Länder hinaus, in beiden Richtungen (nach Vereinbarung

zwischen den Luftfahrtbehörden beider Seiten);

1.5. Wien—Moskau—Tokio in beiden Richtungen

gemäß einer speziellen Vereinbarung.

2. Die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung wird

berechtigt sein, Luftfahrtlinien auf folgenden Flugwegen

in beiden Richtungen zu betreiben

2.1. Wien—Zwischenpunkte in Europa—Moskau

in beiden Richtungen;

2.2. Punkte in Österreich—Zwischenpunkte in

Europa—Moskau, Leningrad, Kiew, Jerewan in

beiden Richtungen;

2.3. Punkte in Österreich—Leningrad—Helsinki

in beiden Richtungen;

2.4. Punkte in Österreich—über das Gebiet der

UdSSR auf festgesetzten internationalen Flugwegen

(mit Landung in Moskau und/oder technischer

Landung in Taschkent oder Tbilissi oder ohne Landung

auf dem Gebiet der UdSSR)—nach Punkten

im Iran, in Afghanistan, Indien, Thailand, sowie

über diese Länder hinaus, in beiden Richtungen

(nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden

beider Teile);

2.5. Wien—Moskau—Tokio in beiden Richtungen

gemäß einer speziellen Vereinbarung.

3. Die auf den in den Absätzen 1.1., 1.2., 2.1.,

2.2. angeführten Flugwegen liegenden Zwischenpunkte

in dritten Ländern können auf Wunsch

einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

bei einzelnen oder allen Flügen

ausgelassen werden.

Die in den Absätzen 1.4. und 2.4. angeführten

Punkte in dritten Ländern können auf Wunsch

einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

bei einzelnen oder allen Flügen

unter der Bedingung, daß eines dieser dritten Länder

überflogen wird, ausgelassen werden.

4. Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, die im

Gebiet dritter Länder an Bord genommen oder in

diese befördert werden, in Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles aufzunehmen beziehungsweise

abzusetzen, kann nach gegenseitiger Vereinbarung

der Luftfahrtbehörden beider vertragschließender

Teile gemäß den Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens und seiner Annexe gewährt

werden.

5. Die von den vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden

Maßnahmen treffen, daß alle Beförderungen

von Fluggästen, Fracht und Post zwischen ihren

Gebieten auf Vertragslinien erfolgen.

Die im vorliegenden Memorandum vereinbarten

Änderungen des Annex I zum österreichisch-sowjetischen

Abkommen über Luftverkehr treten dreißig

Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen

Notenaustausch in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei

urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher

und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr der Republik Österreich

Rudolf Streicher

Der Stellvertreter des Ministers für Zivilluftfahrt

der UdSSR

Michail A. Timofejew

Der im letzten Absatz des Memorandums vorgesehene Notenaustausch erfolgte am 3. bzw. 17. März

1989; das Memorandum tritt daher mit 16. April 1989 in Kraft.

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