203. Memorandum zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreichs und dem Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR betreffend das Abkommen über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Im Einklang mit Artikel 12, Punkt 3, des geltenden
Abkommens über den Luftverkehr zwischen
Österreich und der UdSSR Kundgemacht in BGBl. Nr. 295/1968 und vom Bemühen
geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden
Ländern auf dem Gebiete des Luftverkehrs weiter
zu entwickeln, haben das Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreichs
und das Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR
nachstehendes vereinbart.
Annex I zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Luftverkehr, das in Wien am 2. Juli 1968
unterzeichnet wurde, wird geändert und in nachfolgender
Redaktion gültig sein
1. Die von der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
wird berechtigt sein, Luftfahrtlinien
in beiden Richtungen auf folgenden
Flugwegen zu betreiben
1.1. Moskau—Zwischenpunkte in Europa—
Wien in beiden Richtungen;
1.2. Punkte in der UdSSR—Zwischenpunkte in
Europa—Wien, Salzburg, Klagenfurt in beiden
Richtungen;
1.3. Punkte in der UdSSR—Wien—Zürich in
beiden Richtungen;
1.4. Punkte in der UdSSR—über das Gebiet
Österreichs auf festgesetzten internationalen Flugwegen
(mit Landung in Wien und/oder technischer
Landung in Linz oder ohne Landung auf dem
Gebiet Österreichs) — Punkte in der Schweiz, in
Italien, Frankreich und Irland, sowie über diese
Länder hinaus, in beiden Richtungen (nach Vereinbarung
zwischen den Luftfahrtbehörden beider Seiten);
1.5. Wien—Moskau—Tokio in beiden Richtungen
gemäß einer speziellen Vereinbarung.
2. Die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung wird
berechtigt sein, Luftfahrtlinien auf folgenden Flugwegen
in beiden Richtungen zu betreiben
2.1. Wien—Zwischenpunkte in Europa—Moskau
in beiden Richtungen;
2.2. Punkte in Österreich—Zwischenpunkte in
Europa—Moskau, Leningrad, Kiew, Jerewan in
beiden Richtungen;
2.3. Punkte in Österreich—Leningrad—Helsinki
in beiden Richtungen;
2.4. Punkte in Österreich—über das Gebiet der
UdSSR auf festgesetzten internationalen Flugwegen
(mit Landung in Moskau und/oder technischer
Landung in Taschkent oder Tbilissi oder ohne Landung
auf dem Gebiet der UdSSR)—nach Punkten
im Iran, in Afghanistan, Indien, Thailand, sowie
über diese Länder hinaus, in beiden Richtungen
(nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden
beider Teile);
2.5. Wien—Moskau—Tokio in beiden Richtungen
gemäß einer speziellen Vereinbarung.
3. Die auf den in den Absätzen 1.1., 1.2., 2.1.,
2.2. angeführten Flugwegen liegenden Zwischenpunkte
in dritten Ländern können auf Wunsch
einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
bei einzelnen oder allen Flügen
ausgelassen werden.
Die in den Absätzen 1.4. und 2.4. angeführten
Punkte in dritten Ländern können auf Wunsch
einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
bei einzelnen oder allen Flügen
unter der Bedingung, daß eines dieser dritten Länder
überflogen wird, ausgelassen werden.
4. Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, die im
Gebiet dritter Länder an Bord genommen oder in
diese befördert werden, in Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles aufzunehmen beziehungsweise
abzusetzen, kann nach gegenseitiger Vereinbarung
der Luftfahrtbehörden beider vertragschließender
Teile gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens und seiner Annexe gewährt
werden.
5. Die von den vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden
Maßnahmen treffen, daß alle Beförderungen
von Fluggästen, Fracht und Post zwischen ihren
Gebieten auf Vertragslinien erfolgen.
Die im vorliegenden Memorandum vereinbarten
Änderungen des Annex I zum österreichisch-sowjetischen
Abkommen über Luftverkehr treten dreißig
Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen
Notenaustausch in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei
urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher
und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr der Republik Österreich
Rudolf Streicher
Der Stellvertreter des Ministers für Zivilluftfahrt
der UdSSR
Michail A. Timofejew
Der im letzten Absatz des Memorandums vorgesehene Notenaustausch erfolgte am 3. bzw. 17. März
1989; das Memorandum tritt daher mit 16. April 1989 in Kraft.