203. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215, wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl.
Nr. 257, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 1 Z 3 ist folgende lit. c anzufügen
„c) Kreditverträgen, welche zwischen einer Kreditunternehmung
mit Sitz im Inland und
einem ausländischen Vertragspartner
geschlossen werden, sofern für die zugrundeliegenden
Rechtsgeschäfte bereits Haftungen
übernommen wurden (Umschuldungskreditverträge)."
2. § 2 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten
„9. Garantien zur Deckung von Risken aus Forderungsankäufen
a) Garantien zur Deckung von Risken aus
Verträgen von Kreditunternehmungen mit
Sitz im In- oder Ausland, welche den
Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften
zum Gegenstand haben.
b) Garantien zur Deckung von Risken aus
von der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft erworbenen Forderungen,
sofern für diese Forderungen bereits
Haftungen übernommen wurden."