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203_1988 AT

203. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 215, wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl.

Nr. 257, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 1 Z 3 ist folgende lit. c anzufügen

„c) Kreditverträgen, welche zwischen einer Kreditunternehmung

mit Sitz im Inland und

einem ausländischen Vertragspartner

geschlossen werden, sofern für die zugrundeliegenden

Rechtsgeschäfte bereits Haftungen

übernommen wurden (Umschuldungskreditverträge)."

2. § 2 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten

„9. Garantien zur Deckung von Risken aus Forderungsankäufen

a) Garantien zur Deckung von Risken aus

Verträgen von Kreditunternehmungen mit

Sitz im In- oder Ausland, welche den

Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften

zum Gegenstand haben.

b) Garantien zur Deckung von Risken aus

von der Oesterreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft erworbenen Forderungen,

sofern für diese Forderungen bereits

Haftungen übernommen wurden."

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