203. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der
§§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Eignungsprüfungen,
Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980,
70/1982 und 141/1985 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage A (Umfang der praktischen Prüfung
im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 2
Abs. 1 lit. b) Abschnitt IV (Lehrwarte)
a) lautet in Z 3 (Lehrwarte für Sportschießen/
Pistole) die lit. b
„b) Olympisches Schnellfeuerprogramm oder
Wettkampfprogramm Sportpistole
(Bedingungen nach dem Reglement der
Union Internationale de Tir) . . . 500 Ringe.";
b) treten an die Stellen der bisherigen Z 5 (Lehrwarte
für Bergsteigen/Skibergsteigen) und Z 6
(Lehrwarte für Bergsteigen) folgende Z 5 und 6
„5. Lehrwarte Hochalpin
Für die Ausbildung zum Lehrwart Hochalpin
ist nachzuweisen
Wie Abschnitt IV Z l, jedoch zusätzlich
sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern
im Schwierigkeitsgrad + 3 in Fels, Eisgehen,
sicheres Abfahren im mittelsteilen
Gelände mit Tourenausrüstung.
6. Lehrwarte Alpin
Für die Ausbildung zum Lehrwart Alpin ist
nachzuweisen
Wie Abschnitt IV Z l, jedoch zusätzlich
sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern
im Schwierigkeitsgrad +2 in Bodennähe.";
c) erhält die Z 8 die Bezeichnung „8. Lehrwarte
für die Sportausübung der Amputierten, Blinden,
Rollstuhlfahrer oder Spastiker";
d) werden nach Z 8 folgende Z 9 bis 12 angefügt
„9. Lehrwarte für die Sportausübung geistig
Behinderter
Wie Z 8 sinngemäß.
10. Lehrwarte für Skilanglauf und Skiwandern
Für die Ausbildung zum Lehrwart für Skilanglauf
und Skiwandern ist nachzuweisen
Wie Abschnitt IV Z 1, jedoch zusätzlich
Diagonalschritt ohne Fehlformen,
Doppelstockschub mit Variationen,
Umtreten und Richtungsänderungen im
Abfahren.
11. Skitourenwarte
Für die Ausbildung zum Skitourenwart ist
nachzuweisen
Wie Abschnitt IV Z 1, jedoch zusätzlich
Skilaufen
Schwingen (mit gleichzeitiger Umkantbewegung),
in unverspurtem Schnee,
auf einem Hang, der mindestens
150 Höhenmeter aufweist,
mit einem 5 kg schweren Rucksack,
ohne stehenzubleiben.
Bergsteigen
Klettern mit einwandfreier Technik,
im Schwierigkeitsgrad 2 als Führender;
Abseilen.
12. Lehrwarte für Wandern
Für die Ausbildung zum Lehrwart für Wandern
ist nachzuweisen
Wie Abschnitt IV Z l, jedoch zusätzlich
genormte Ausdauerbelastung unter Kontrolle
des Arbeitspulses.";
e) werden die Begriffe „Übungsleiter für Kinderskilauf
und Jugendskirennlauf" und „Fit-
Übungsleiter" jeweils durch die Begriffe „Lehrwart
für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf" und
„Lehrwart Fit-allgemein" ersetzt.
2. In der Anlage B (Umfang der Abschluß- und
Befähigungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1)
Abschnitt IV (Lehrwarte)
a) treten an die Stelle der bisherigen Z 5 (Lehrwarte
für Bergwandern), Z 6 (Lehrwarte für Bergsteigen/
Skibergsteigen) und Z 7 (Lehrwarte für
Bergsteigen) folgende Z 5 bis 7
„5. Lehrwarte für Wandern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Lehrwarten für Wandern umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie und Erste Hilfe,
bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
cc) Kartenkunde und Orientierung;
b) eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen
Übungen (Lehrauftritt —
Durchführung einer Wanderung).
6. Lehrwarte Alpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Lehrwarten Alpin umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
bb) Sportbiologie und Erste Hilfe,
cc) Tourenplanung,
dd) Kartenkunde und Orientierung;
b) je eine praktische Prüfung in
aa) praktischen und praktisch-methodischen
Übungen (Lehrauftritt), verbunden
mit Führungsverhalten,
bb) Bergrettung (praktische Demonstration).
7. Lehrwarte Hochalpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Lehrwarten/Hochalpin umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
bb) Kartenkunde und Orientierung,
cc) Tourenplanung,
dd) Sportbiologie und Erste Hilfe,
ee) Schnee- und Lawinenkunde;
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Felsausbildung oder Eisausbildung
oder Winterausbildung (Lehrauftritt),
bb) Bergrettung (praktische Demonstration).";
b) erhält die Z 9 die Bezeichnung „9. Lehrwarte
für die Sportausübung der Amputierten, Blinden,
Rollstuhlfahrer oder Spastiker";
c) werden nach Z 9 folgende Z 10 bis 12 angefügt
„10. Lehrwarte für die Sportausübung geistig
Behinderter
Wie Z 9 sinngemäß.
11. Lehrwarte für Skilanglauf und Skiwandern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Lehrwarten für Skilanglauf und
Skiwandern umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
bb) Bewegungslehre und Biomechanik,
cc) Trainingslehre,
dd) Sportbiologie und Erste Hilfe;
b) je eine praktische Prüfung in
aa) praktischen Übungen (Langlauf-
Technikprogramm) ,
bb) praktisch-methodischen Übungen
(Lehrauftritt).
12. Skitourenwarte
Die Abschlußprüfung zur Ausbildung von
Skitourenwarten umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik, Methodik,
bb) Schnee- und Lawinenkunde,
cc) Alpinkunde und alpine Unfallkunde,
dd) Sportbiologie und Erste Hilfe;
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände,
bb) Bergrettung;
c) eine praktische Prüfung (Lehrauftritt) in
Tourenplanung, Tourenführung.";
d) werden die Begriffe „Übungsleiter für Kinderskilauf
und Jugendskirennlauf" und „Fit-
Übungsleiter" jeweils durch die Begriffe „Lehrwart
für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf" und
„Lehrwart Fit-allgemein" ersetzt.