203. Bundesgesetz: Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1. Unter Bedachtnahme auf den § 6 sind in
Wien folgende Bezirksgerichte errichtet
1. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
2. das Bezirksgericht Favoriten;
3. das Bezirksgericht Hietzing;
4. das Bezirksgericht Fünfhaus;
5. das Bezirksgericht Hernais;
6. das Bezirksgericht Döbling;
7. das Bezirksgericht Floridsdorf;
8. das Bezirksgericht Donaustadt;
9. das Bezirksgericht Liesing;
10. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien;
11. das Exekutionsgericht Wien;
12. das Strafbezirksgericht Wien.
§ 2. Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes
bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
1. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die
Bezirke I und III bis IX; außerdem
a) in zivilgerichtlichen Rechtshilfesachen
auch die Bezirke X bis XIX;
b) in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten,
die nach einer gesetzlichen Vorschrift
dem Bezirksgericht am Sitz eines
Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen
sind, den Sprengel des betreffenden
Gerichtshofes;
c) in allen Angelegenheiten der Führung der
Landtafel, soweit die unbeweglichen
Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel
waren, in Wien, Niederösterreich
oder dem Burgenland liegen, das Gebiet
dieser Bundesländer;
d) in allen Angelegenheiten der Führung der
Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum
ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen
in Wien, Niederösterreich oder dem
Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
e) in allen Angelegenheiten der Führung des
Eisenbahnbuches, soweit es nach den am
12. März 1938 geltenden Vorschriften
vom Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften
bestimmte Gebiet;
2. des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke X
und XI;
3. des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke
XIII und XIV;
4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke
XII und XV;
5. des Bezirksgerichtes Hernais die Bezirke XVI
und XVII;
6. des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke
XVIII und XIX;
7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke
XX und XXI, außerdem in Rechtssachen
nach dem Anerbengesetz, BGBl.
Nr. 106/1958, in der jeweils geltenden Fassung
sowie in Land- und Fischereipachtsachen
auch die Bezirke I bis XIX und XXII;
8. des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke
II und XXII;
9. des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII.
Bezirk.
§ 3. Der Sprengel des Bezirksgerichtes für Handelssachen
Wien umfaßt die Bezirke I bis XXIII.
§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes
Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet
ist
1. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens
und der Exekution zur Sicherstellung
nach § 18 EO, ausgenommen die Exekution
auf ein in einem öffentlichen Buch eingetragenes
unbewegliches Gut durch zwangsweise
Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche
Vormerkung des Pfandrechtes sowie die
Exekution auf bücherlich eingetragene
Rechte an einem solchen Gut, die Bezirke I
und III bis IX;
2. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens
und der Exekution zur Sicherstellung
nach § 18 Z 3 und 4 EO auch die Bezirke X
bis XIX;
3. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens
und der Exekution zur Sicherstellung
nach § 19 EO, ausgenommen die Exekution
durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
und durch bücherliche Vormerkung des
Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich
eingetragene Rechte an einem im § 19
EO angeführten Gut, die im § 2 Z 1 lit. c, d
oder e genannten Gebiete.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem
Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel
der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung
vorzunehmen ist.
§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien
umfaßt die Bezirke I und III bis XIX.
II. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Donaustadt
errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung
der den Bezirksgerichten übertragenen
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in
Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung
der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen
Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht
das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das
Exekutionsgericht Wien, das Bezirksgericht Innere
Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen
sind.
§ 7. Im Abs. 3 der Anlage zur Jurisdiktionsnorm
vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1985,
wird nach dem Wort „Floridsdorf," das Wort
„Donaustadt," eingefügt.
§ 8. (1) Die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7
und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1, §§ 5 bis 7 und § 10 treten
mit dem 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1985,
BGBl. Nr. 70, mit dem Bestimmungen über die
Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten
geändert werden, bleibt unberührt.
§ 9. Ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung gilt die
Verordnung der Bundesregierung und des Bundesministeriums
für Justiz vom 28. Juli 1954, BGBl.
Nr. 200, in der Fassung der BGBl. Nr. 77/1956 und
78/1956 über die Bezirksgerichte in der Stadt Wien
und in einzelnen Gebieten des Bundeslandes Niederösterreich
als Bundesgesetz, und zwar
1. der Abschnitt I, soweit er Gebiete oder
Gebietsteile betrifft, die einem in Wien gelegenen
Bezirksgericht zugewiesen wurden,
und
2. der Abschnitt II; dieser tritt jedoch vorbehaltlich
des § 10 am 31. Dezember 1985 außer
Kraft.
§ 10. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner
1986 anhängig geworden sind, sind die § 1 Z 8, § 2
Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1
und §§ 5 bis 7 auch nach dem 31. Dezember 1985
nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen,
Entscheidungen und Verfügungen, die
nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren
— etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder
Wiederaufnahmsklage — vorzunehmen sind
oder vorgenommen werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren — einschließlich
zwangsweiser Pfandrechtsbegründungen — sind
jedoch die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und
8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und § 6 auch dann anzuwenden,
wenn diese Verfahren mit Ablauf des
31. Dezember 1985 bereits anhängig waren.
(3) Die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und
8 sowie §§ 6 und 7 gelten für Vormundschafts-,
Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch
dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1986
anhängig geworden sind. Das bisher zuständige
Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis
alle vor dem 1. Jänner 1986 gestellten Anträge
rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind
diese Verfahren dem nach den § 1 Z 8, § 2 Z l
erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie §§ 6 und 7 zuständigen
Gericht zu übertragen.
(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien oder
vom Bezirksgericht Floridsdorf rechtskräftig beendetes
Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1986
erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet
sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach
den § 1 Z 8, § 2 Z 7 und 8 sowie §§ 5 und 6.
§ 11. Bereits von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische
und personelle Maßnahmen im Zusammenhang
mit den § 1 Z8,§ 2Zl erster Halbsatz,
Z 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 1, §§ 5 bis 7 und § 10
getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen
werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 8
Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt
werden.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.