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203. Bundesgesetz: Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Bundesgesetz: Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt

Organisation der Bezirksgerichte in Wien

§ 1. Unter Bedachtnahme auf den § 6 sind in

Wien folgende Bezirksgerichte errichtet

1. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;

2. das Bezirksgericht Favoriten;

3. das Bezirksgericht Hietzing;

4. das Bezirksgericht Fünfhaus;

5. das Bezirksgericht Hernais;

6. das Bezirksgericht Döbling;

7. das Bezirksgericht Floridsdorf;

8. das Bezirksgericht Donaustadt;

9. das Bezirksgericht Liesing;

10. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien;

11. das Exekutionsgericht Wien;

12. das Strafbezirksgericht Wien.

§ 2. Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes

bestimmt ist, umfaßt der Sprengel

1. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die

Bezirke I und III bis IX; außerdem

a) in zivilgerichtlichen Rechtshilfesachen

auch die Bezirke X bis XIX;

b) in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten,

die nach einer gesetzlichen Vorschrift

dem Bezirksgericht am Sitz eines

Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen

sind, den Sprengel des betreffenden

Gerichtshofes;

c) in allen Angelegenheiten der Führung der

Landtafel, soweit die unbeweglichen

Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel

waren, in Wien, Niederösterreich

oder dem Burgenland liegen, das Gebiet

dieser Bundesländer;

d) in allen Angelegenheiten der Führung der

Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum

ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen

in Wien, Niederösterreich oder dem

Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;

e) in allen Angelegenheiten der Führung des

Eisenbahnbuches, soweit es nach den am

12. März 1938 geltenden Vorschriften

vom Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften

bestimmte Gebiet;

2. des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke X

und XI;

3. des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke

XIII und XIV;

4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke

XII und XV;

5. des Bezirksgerichtes Hernais die Bezirke XVI

und XVII;

6. des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke

XVIII und XIX;

7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke

XX und XXI, außerdem in Rechtssachen

nach dem Anerbengesetz, BGBl.

Nr. 106/1958, in der jeweils geltenden Fassung

sowie in Land- und Fischereipachtsachen

auch die Bezirke I bis XIX und XXII;

8. des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke

II und XXII;

9. des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII.

Bezirk.

§ 3. Der Sprengel des Bezirksgerichtes für Handelssachen

Wien umfaßt die Bezirke I bis XXIII.

§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes

Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet

ist

1. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens

und der Exekution zur Sicherstellung

nach § 18 EO, ausgenommen die Exekution

auf ein in einem öffentlichen Buch eingetragenes

unbewegliches Gut durch zwangsweise

Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche

Vormerkung des Pfandrechtes sowie die

Exekution auf bücherlich eingetragene

Rechte an einem solchen Gut, die Bezirke I

und III bis IX;

2. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens

und der Exekution zur Sicherstellung

nach § 18 Z 3 und 4 EO auch die Bezirke X

bis XIX;

3. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens

und der Exekution zur Sicherstellung

nach § 19 EO, ausgenommen die Exekution

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

und durch bücherliche Vormerkung des

Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich

eingetragene Rechte an einem im § 19

EO angeführten Gut, die im § 2 Z 1 lit. c, d

oder e genannten Gebiete.

(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem

Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel

der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung

vorzunehmen ist.

§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien

umfaßt die Bezirke I und III bis XIX.

II. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Donaustadt

errichtet.

(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung

der den Bezirksgerichten übertragenen

Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in

Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung

der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen

Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht

das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das

Exekutionsgericht Wien, das Bezirksgericht Innere

Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen

sind.

§ 7. Im Abs. 3 der Anlage zur Jurisdiktionsnorm

vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1985,

wird nach dem Wort „Floridsdorf," das Wort

„Donaustadt," eingefügt.

§ 8. (1) Die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7

und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1, §§ 5 bis 7 und § 10 treten

mit dem 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1985,

BGBl. Nr. 70, mit dem Bestimmungen über die

Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten

geändert werden, bleibt unberührt.

§ 9. Ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung gilt die

Verordnung der Bundesregierung und des Bundesministeriums

für Justiz vom 28. Juli 1954, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung der BGBl. Nr. 77/1956 und

78/1956 über die Bezirksgerichte in der Stadt Wien

und in einzelnen Gebieten des Bundeslandes Niederösterreich

als Bundesgesetz, und zwar

1. der Abschnitt I, soweit er Gebiete oder

Gebietsteile betrifft, die einem in Wien gelegenen

Bezirksgericht zugewiesen wurden,

und

2. der Abschnitt II; dieser tritt jedoch vorbehaltlich

des § 10 am 31. Dezember 1985 außer

Kraft.

§ 10. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner

1986 anhängig geworden sind, sind die § 1 Z 8, § 2

Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1

und §§ 5 bis 7 auch nach dem 31. Dezember 1985

nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen,

Entscheidungen und Verfügungen, die

nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren

— etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder

Wiederaufnahmsklage — vorzunehmen sind

oder vorgenommen werden.

(2) Auf Exekutionsverfahren — einschließlich

zwangsweiser Pfandrechtsbegründungen — sind

jedoch die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und

8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und § 6 auch dann anzuwenden,

wenn diese Verfahren mit Ablauf des

31. Dezember 1985 bereits anhängig waren.

(3) Die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und

8 sowie §§ 6 und 7 gelten für Vormundschafts-,

Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch

dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1986

anhängig geworden sind. Das bisher zuständige

Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis

alle vor dem 1. Jänner 1986 gestellten Anträge

rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind

diese Verfahren dem nach den § 1 Z 8, § 2 Z l

erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie §§ 6 und 7 zuständigen

Gericht zu übertragen.

(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien oder

vom Bezirksgericht Floridsdorf rechtskräftig beendetes

Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1986

erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet

sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach

den § 1 Z 8, § 2 Z 7 und 8 sowie §§ 5 und 6.

§ 11. Bereits von dem der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische

und personelle Maßnahmen im Zusammenhang

mit den § 1 Z8,§ 2Zl erster Halbsatz,

Z 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 1, §§ 5 bis 7 und § 10

getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen

werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 8

Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt

werden.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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