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203_1984 AT

203. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird kundgemacht

1. Die Kundmachung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Schweden über die Anerkennung und die Vollstreckung

von Entscheidungen in Zivilsachen, BGBl.

Nr. 556/1983, wird wie folgt berichtigt

Im Art. 5 lit. a hat es statt „Aufenthalt hatte, oder

wenn" richtig „Aufenthalt hatte oder, wenn" zu

lauten.

2. Im 231. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1983, ist im Inhaltsverzeichnis nach dem Titel

der BGBl. Nr. 604 einzufügen: „(NR: GP XVI RV

38 AB 100 S. 20. BR: AB 2759 S. 439.)".

3. Das Bundesverfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 611/1983, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 geändert wird, wird

wie folgt berichtigt

a) Im Art. I Z 2 hat es statt „Öffentlich Bediensteten"

bzw. „öffentlich Bediensteten" richtig

„Öffentlichen Bediensteten" bzw. „öffentlichen

Bediensteten" zu lauten.

b) Im Art. I Z 3 hat es statt „Öffentlich Bediensteten"

bzw. „öffentlich Bedienstete" richtig

„Öffentlichen Bediensteten" bzw. „öffentliche

Bedienstete" zu lauten.

4. Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 657/1983, mit

dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (34. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle), die Bundesforste-

Dienstordnung und das Land- und Forstarbeiter-

Dienstrechtsgesetz geändert werden, wird wie

folgt berichtigt

Im Art. II hat es statt „BGBl. Nr. 137/1983"

richtig „BGBl. Nr. 177/1983" zu lauten.

5. Die Verordnung, BGBl. Nr. 143/1984, über

die Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

wird wie folgt berichtigt

a) Im § 2 hat es statt „gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen" richtig

„gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Z 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1983, über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen" zu lauten.

b) Im § 4 hat es statt „BGBl. Nr. 365" richtig

„BGBl. Nr. 356" zu lauten.

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