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203_1983 AT

203. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Ebental und Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Ebental und Klagenfurt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70

Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Ebental und Klagenfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Plan-km 144,00, umfährt in der Folge die Ortschaft

Aich im Süden und bindet bei Plan-km 145,49 wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung,

beim Magistrat der Stadt Klagenfurt sowie bei der

Gemeinde Ebental aufliegenden Planunterlagen

(im Maßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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