203. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.
Nr. 2, zuletzt geändert durch Art. XV des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 136/1979, in der Fassung der
Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 444/
1979 wird wie folgt geändert
1. Der § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf
Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und
ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenat). Sie
entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die
ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein
Schriftführer hat mitzuwirken."
2. Der § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden,
dem Berichter und dem rangältesten der
übrigen Mitglieder des Senates (§ 11) bestehen
(Dreiersenate), haben zu entscheiden
1. a) über die Zurückweisung von Beschwerden
und von Anträgen, die nicht durch den
Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
b) über die Einstellung des Verfahrens;
c) über einen Antrag, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
d) über einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens, wenn er ein Verfahren
betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen
wurde;
e) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren
anhängig war oder er ein Verfahren
betrifft, das durch den Dreiersenat
abgeschlossen wurde;
f) über den Antrag auf Aufwandersatz, der
erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt
wird;
g) über Einwendungen gegen den Anspruch
aus einem Erkenntnis oder Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf
den Anspruch aufhebenden oder hemmenden
Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen
des Exekutionstitels eingetreten
sind;
2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters
über Beschwerden, insbesondere auch solche
in Verwaltungsstrafsachen, in denen die
Rechtsfrage besonders einfach oder durch die
bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate
gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen,
wenn es der Dreiersenat beschließt.
(4) Wurde über die Beschwerde oder über den
Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser
zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1
zuständig."
3. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere
Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter
Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,
1. daß die Entscheidung ein Abgehen von der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
bedeuten würde;
2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des
Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen
über den Aufwandersatz und über Anträge, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
nicht zulässig."
4. Im § 30 Abs. 2 ist als letzter Satz anzufügen
„Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung
über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert
haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
5. Der § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien
zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat die Behörde den Vollzug
des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben
und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu
treffen; der durch den angefochtenen Bescheid
Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben."
6. Der § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen
läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete
Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres
Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet
abzuweisen.
(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen
Bescheid, daß die in der Beschwerde behauptete
Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren
keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und
die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden
angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet
ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als
nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres
Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
(3) In allen übrigen Fällen, in denen sich die
Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet
erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten."
7. Der § 36 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt
Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem
Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber
spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung,
zur Kenntnis zu bringen."
8. Im § 36 Abs. 6 werden die Worte „mit Zustimmung
des Vorsitzenden" aufgehoben.
9. Der § 36 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien
auffordern, binnen angemessener Frist auch
noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen
zu erstatten. Die Parteien können auch
unaufgefordert schriftliche Äußerungen und
Gegenäußerungen erstatten."
10. Im § 39 Abs. 2 ist am Ende der lit. e) ein
Strichpunkt zu setzen und folgende lit. f anzufügen
„f) die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof
vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens
erkennen lassen, daß die mündliche
Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache
nicht erwarten läßt."
11. Der § 62 hat zu lauten
„Anzuwendendes Recht
§ 62. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, gelten in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden
in der Sache selbst zu entscheiden, so
hat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
die die säumig gewordene Behörde anzuwenden
gehabt hätte."
Artikel II
Verstärkte Senate, die sich nach den bisherigen
Vorschriften konstituiert haben, bleiben in ihrem
Bestand unberührt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Mai 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.