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203_1982 AT

203. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.

Nr. 2, zuletzt geändert durch Art. XV des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 136/1979, in der Fassung der

Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 444/

1979 wird wie folgt geändert

1. Der § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf

Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und

ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenat). Sie

entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die

ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein

Schriftführer hat mitzuwirken."

2. Der § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden,

dem Berichter und dem rangältesten der

übrigen Mitglieder des Senates (§ 11) bestehen

(Dreiersenate), haben zu entscheiden

1. a) über die Zurückweisung von Beschwerden

und von Anträgen, die nicht durch den

Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);

b) über die Einstellung des Verfahrens;

c) über einen Antrag, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

d) über einen Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens, wenn er ein Verfahren

betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen

wurde;

e) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren

anhängig war oder er ein Verfahren

betrifft, das durch den Dreiersenat

abgeschlossen wurde;

f) über den Antrag auf Aufwandersatz, der

erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt

wird;

g) über Einwendungen gegen den Anspruch

aus einem Erkenntnis oder Beschluß des

Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf

den Anspruch aufhebenden oder hemmenden

Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen

des Exekutionstitels eingetreten

sind;

2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters

über Beschwerden, insbesondere auch solche

in Verwaltungsstrafsachen, in denen die

Rechtsfrage besonders einfach oder durch die

bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate

gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen,

wenn es der Dreiersenat beschließt.

(4) Wurde über die Beschwerde oder über den

Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser

zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1

zuständig."

3. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere

Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter

Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,

1. daß die Entscheidung ein Abgehen von der

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

bedeuten würde;

2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

nicht einheitlich beantwortet wird.

(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des

Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen

über den Aufwandersatz und über Anträge, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

nicht zulässig."

4. Im § 30 Abs. 2 ist als letzter Satz anzufügen

„Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung

über die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert

haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

5. Der § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien

zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung hat die Behörde den Vollzug

des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben

und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu

treffen; der durch den angefochtenen Bescheid

Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben."

6. Der § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen

läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete

Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres

Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet

abzuweisen.

(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen

Bescheid, daß die in der Beschwerde behauptete

Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren

keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und

die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden

angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet

ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als

nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres

Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

(3) In allen übrigen Fällen, in denen sich die

Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet

erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten."

7. Der § 36 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt

Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem

Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber

spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung,

zur Kenntnis zu bringen."

8. Im § 36 Abs. 6 werden die Worte „mit Zustimmung

des Vorsitzenden" aufgehoben.

9. Der § 36 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien

auffordern, binnen angemessener Frist auch

noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen

zu erstatten. Die Parteien können auch

unaufgefordert schriftliche Äußerungen und

Gegenäußerungen erstatten."

10. Im § 39 Abs. 2 ist am Ende der lit. e) ein

Strichpunkt zu setzen und folgende lit. f anzufügen

„f) die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof

vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens

erkennen lassen, daß die mündliche

Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache

nicht erwarten läßt."

11. Der § 62 hat zu lauten

„Anzuwendendes Recht

§ 62. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, gelten in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

die Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden

in der Sache selbst zu entscheiden, so

hat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden,

die die säumig gewordene Behörde anzuwenden

gehabt hätte."

Artikel II

Verstärkte Senate, die sich nach den bisherigen

Vorschriften konstituiert haben, bleiben in ihrem

Bestand unberührt.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Mai 1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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