203. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß ADR Rn. 10602 betreffend die Zulassung von Natriumnitritsuspension der Klasse 5.1, Ziffer 8, zur Beförderung in Tankfahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 51121 (1) des ADR kann Natriumnitritsuspension
(40 Gewichtsprozent NATRIUMNITRIT,
Schmieröl auf 100 Gewichtsprozent), ein
Stoff der Klasse 5.1, Ziffer 8, unter folgenden
Bedingungen im internationalen Verkehr zwischen
dem Vereinigten Königreich und Österreich
in Tankfahrzeugen befördert werden
(i) Der Fassungsraum der einzelnen Tanks
darf 25000 l nicht überschreiten.
(ii) Sie dürfen nicht in Abteile unterteilt
sein, müssen einen doppelt-konischen
Querschnitt aufweisen und aus rostfreiem
Stahl der Qualität BS 316 S 16
hergestellt sein.
(iii) Sie müssen mit einer Vorrichtung für
Untenentleerung gemäß Rn. 211131
und einem Überdruckventil gemäß
Rn. 211134 versehen sein.
(iv) Sie müssen isoliert und außen mit einer
Stahlarmierung ausgestattet sein.
(v) Sie müssen den Anforderungen des
Anhangs B. 1 a zu Anlage B zum ADR
entsprechen. Insbesondere muß ihre
Mindeststärke 4 mm Flußstahl zumindest
gleichwertig sein.
(vi) Sie dürfen höchstens zu 90% ihres
Fassungsraums gefüllt sein, vorausgesetzt,
daß dadurch nicht eine geltende
Gewichtsbegrenzung überschritten
wird.
(vii) Das Tankfahrzeug muß mit einer entsprechenden,
am Fahrgestell oberhalb
der Aufhängung angebrachten Vorrichtung
versehen sein, damit es an
Deck eines Schiffes fest verankert werden
kann.
2. Zusätzlich zu den von Rn. 2513 vorgeschriebenen
Einzelheiten hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Nach Rn. 10602
des ADR vereinbarte Beförderung".
London, am 19. September 1980
L. Grainger
Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten
Königreiches
Wien, 1981 03 13
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger