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203_1981 AT

203. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß ADR Rn. 10602 betreffend die Zulassung von Natriumnitritsuspension der Klasse 5.1, Ziffer 8, zur Beförderung in Tankfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß ADR Rn. 10602 betreffend die Zulassung von Natriumnitritsuspension der Klasse 5.1, Ziffer 8, zur Beförderung in Tankfahrzeugen

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 51121 (1) des ADR kann Natriumnitritsuspension

(40 Gewichtsprozent NATRIUMNITRIT,

Schmieröl auf 100 Gewichtsprozent), ein

Stoff der Klasse 5.1, Ziffer 8, unter folgenden

Bedingungen im internationalen Verkehr zwischen

dem Vereinigten Königreich und Österreich

in Tankfahrzeugen befördert werden

(i) Der Fassungsraum der einzelnen Tanks

darf 25000 l nicht überschreiten.

(ii) Sie dürfen nicht in Abteile unterteilt

sein, müssen einen doppelt-konischen

Querschnitt aufweisen und aus rostfreiem

Stahl der Qualität BS 316 S 16

hergestellt sein.

(iii) Sie müssen mit einer Vorrichtung für

Untenentleerung gemäß Rn. 211131

und einem Überdruckventil gemäß

Rn. 211134 versehen sein.

(iv) Sie müssen isoliert und außen mit einer

Stahlarmierung ausgestattet sein.

(v) Sie müssen den Anforderungen des

Anhangs B. 1 a zu Anlage B zum ADR

entsprechen. Insbesondere muß ihre

Mindeststärke 4 mm Flußstahl zumindest

gleichwertig sein.

(vi) Sie dürfen höchstens zu 90% ihres

Fassungsraums gefüllt sein, vorausgesetzt,

daß dadurch nicht eine geltende

Gewichtsbegrenzung überschritten

wird.

(vii) Das Tankfahrzeug muß mit einer entsprechenden,

am Fahrgestell oberhalb

der Aufhängung angebrachten Vorrichtung

versehen sein, damit es an

Deck eines Schiffes fest verankert werden

kann.

2. Zusätzlich zu den von Rn. 2513 vorgeschriebenen

Einzelheiten hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Nach Rn. 10602

des ADR vereinbarte Beförderung".

London, am 19. September 1980

L. Grainger

Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten

Königreiches

Wien, 1981 03 13

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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