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203_1980 AT

203. Verordnung: 8. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: 8. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der

§§ 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des § 5 dieses Gesetzes

auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,

verordnet

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben,

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung von

a) besonderen Vergütungen gemäß § 20

Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, für Dienstverrichtungen

im Dienstort,

b) Geldleistungen für Bedienstete, deren

Dienstverhältnis durch das allgemeine

bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811,

JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im

Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

hiefür zu besorgenden

Aufgaben,

c) Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren

(Taxen) sowie die im

Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

hiefür zu besorgenden

Aufgaben.

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