203. Verordnung: 8. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der
§§ 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des § 5 dieses Gesetzes
auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,
verordnet
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung von
a) besonderen Vergütungen gemäß § 20
Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, für Dienstverrichtungen
im Dienstort,
b) Geldleistungen für Bedienstete, deren
Dienstverhältnis durch das allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811,
JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
hiefür zu besorgenden
Aufgaben,
c) Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren
(Taxen) sowie die im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
hiefür zu besorgenden
Aufgaben.