203_1979
AT
203. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Andelsbuch, Bezau und Reuthe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 203. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Andelsbuch, Bezau und Reuthe
1979_203_0 203. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Andelsbuch, Bezau und Reuthe
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenteil der B 200 Bregenzerwald
Straße von km 24,032 bis km 29,34 (neu)/
km 31,04 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,
mit Verordnung vom 8. November
1973, BGBl. Nr. 584, im Verlauf bestimmten
Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.