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203_1979 AT

203. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Andelsbuch, Bezau und Reuthe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Andelsbuch, Bezau und Reuthe

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenteil der B 200 Bregenzerwald

Straße von km 24,032 bis km 29,34 (neu)/

km 31,04 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,

mit Verordnung vom 8. November

1973, BGBl. Nr. 584, im Verlauf bestimmten

Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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