203. Verordnung: Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 bis 21, 103 und 143 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/
1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
1. die Grundausbildung für Wachebeamte im
Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst,
2. die Grundausbildung für dienstführende
Wachebeamte dm Gendarmerie- und Sicherheitswachdienst
und für Kriminalbeamte
und
3. die Grundausbildung für Wachebeamte der
Verwendungsgruppe W 1 im Gendarmerie-,
Sicherheitswach- und Kriminaldienst.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. (1) Für die im § 1 angeführten Grundausbildungen
sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(2) Für die Grundausbildung im Sinne des
§ 1 Z. 1 sind vom Bundesminister für Inneres
bei den Landesgendarmeriekommanden und bei
jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schulabteilungen
bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(3) Für die Grundausbildung im Sinne des
§ 1 Z. 2 sind vom Bundesminister für Inneres
nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der
Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst
und bei der Bundespolizeidirektion
Wien für den Sicherheitswachdienst und für
Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1
Z. 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach
Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule
oder bei einem Landesgendarmeriekommando
oder einer Bundespolizeidirektion
gemeinsame Ausbildungslehrgänge
einzurichten.
(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen,
können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2
und 3 oder Teile derselben auch bei anderen
Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden
(Gendarmeriezentralschule)
eingerichtet werden.
(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge
Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im
Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung
des Lehrzieles notwendig erscheint, die
Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit
zu verlängern.
(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als
30 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen.
Von dieser Bestimmung darf nur aus
zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen
werden.
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge
für Wachebeamte obliegt jener Dienstbehörde,
bei der die Schulabteilung eingerichtet
ist.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge
für dienstführende Wachebeamte und für
Kriminalbeamte obliegt
1. für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten
der Gendarmeriezentralschule Mödling,
2. für den Sicherheitswachdienst dem vom
Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter
und
3. für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister
für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.
(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge
für die Verwendungsgruppe W 1 obliegt
dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Vortragende
§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch
und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich
des Bundesministeriums für Inneres als
Lehrkräfte zu verwenden. Ihre Bestellung richtet
sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Die Heranziehung anderer Vortragender
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
Inneres.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für Wachebeamte
sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die
auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3
bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete,
die eine solche Ernennung anstreben, können,
sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungseffordernisse
erfüllen, zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen
für dienstführende Wachebeamte und für
Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung
der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
W 2 (Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz) und der Erfordernisse des
Art. VII Abs. 6 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 662/1977, vom Ergebnis der gemäß
§ 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen
für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen
von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Verwendungsgruppe W 1
(Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vom
Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung
abhängig.
(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf
besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung
stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften
gegen Kostenersatz zu
Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen
werden.
§ 6. (1) Wachebeamte sind nur dann zu
Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe
W 1 sowie für dienstführende
Wachebeamte und für Kriminalbeamte zuzulassen,
wenn sie die persönliche und
fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben,
die mit der für sie vorgesehenen Verwendung
verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs-
und leistungsmäßige Befähigung, die
persönliche Eignung auf die allgemeine geistige,
körperliche und charakterliche Befähigung zu
beziehen.
(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der
Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den
von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen
hat.
(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere
dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung im Zusammenhang
mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung
seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt
oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren
eine Geldbuße in der Höhe von mehr als
einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine
Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist.
Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum
Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr
als drei Jahre verstrichen sind.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine
vom Bundesminister für Inneres zu bestellende
Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem
Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl
der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze,
so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich
abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl,
bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren
effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt
1. für 'Grundausbildungslehrgänge der Verwendungsgruppe
W 1 für den umittelbar folgenden,
2. für Grundausbildungslehrgänge für dienstführende
Wachebeamte und Kriminalbeamte
für die beiden unmittelbar folgenden
Ausbildungslehrgänge.
(4) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen
für die Verwendungsgruppe W 1
sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte
hat der Bundesminister für Inneres
zu entscheiden.
Gestaltung des Unterrichts
§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende
Grundsätze zu beachten
1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft
und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes
entsprechend zu vermitteln;
2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen
zu gestalten;
3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit
und Mitarbeit anzuleiten.
(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen
und Exkursionen zu enthalten. Die Körperausbildung
hat dem Ziel zu dienen, dem Beamten
die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer,
Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.
(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung
in die Obliegenheiten der späteren Verwendung
zu dienen.
(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den
Teilnehmern beizustellen.
Lehrpläne
§ 9. Die Lehrpläne sind vom Bundesminister
für Inneres zu erstellen und haben die in den
Anlagen enthaltenen Gegenstände vorzusehen.
Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen
Normen so zu gestalten und laufend zu überarbeiten,
daß sie den Aufgaben und Erfordernissen
des Dienstes der Wachebeamten der verschiedenen
Verwendungen entsprechen.
Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges
§ 10. (1) Die Lehrkräfte haben laufend die
Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch
mündliche oder schriftliche Prüfungen festzustellen.
Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt
durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen
vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf
Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer
die im Lehrgang bisher erarbeiteten
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren
Grundausbildung auszuschließen, wenn er die
persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr
aufweist oder nach seinen in der Ausbildung
gezeigten Leistungen angenommen werden muß,
daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über die Ausschließung
aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde,
die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig
war. Vor der Entscheidung sind die mit der
Ausbildung befaßten Lehrkräfte zu hören.
Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12. (1) Die Grundausbildung für Wachebeamte
hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie
kann neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische
Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
und Selbststudium umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) ist bei jenen Bundespolizeidirektionen
oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden,
deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer
angehören, zu absolvieren.
§ 13. Die Grundausbildung für weibliche
Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern
hat zwölf Monate zu dauern und umfaßt
den Ausbildungslehrgang und eine praktische
Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
§ 14. (1) Die Grundausbildung für weibliche
Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate
zu dauern. Sie umfaßt neben dem Ausbildungslehrgang
eine praktische Verwendung
(Schulung am Arbeitsplatz) und das Selbststudium.
(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate
zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch
einer mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe
nachgewiesen wird.
§ 15. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3 des Justiz- oder Zollwachdienstes
oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine
Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes
ernannt werden, halben an einem
mindestens sechsmonatigen Ausbildungslehrgang
teilzunehmen.
(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn
Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Z. 1
erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Wachebeamte können ohne vorhergehenden
Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung
(Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt
werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis
bei einer Bundespolizeidirektion oder
einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung,
die dem Ausbildungslehrgang für
Wachebeamte entspricht, erfolgreich abgeschlossen
haben.
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte
und Kriminalbeamte
§ 16. (1) Die Grundausbildung für dienstführende
Wachebeamte und für Kriminalbeamte
hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann
neben einem Ausbildungslehrgang auch eine
praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
und Selbststudium umfassen.
(2) Für weilbliche Beamte im Kriminaldienst,
die die Grundausbildung gemäß § 14 erfolgreich
absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für
die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu
entfallen.
§ 17. (1) Für Wachebeamte hat im Rahmen
der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte
die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein
Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den
erfolgreichen Abschluß einer in der Folge aufgezählten
Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen
und ihre Verwendung als dienstführender
Wachebeamter auf diese Sonderverwendung beschränkt
bleibt
(2) Dienstführende Wachebeamte in Sonderverwendung,
die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung
liegende Funktion anstreben,
haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen,
der nach einem Lehrplan zu führen ist, der die
in der Anlage 4 angeführten Gegenstände und
eine viermonatige Ausbildungsdauer mit abschließender
Ergänzungsprüfung zu enthalten
hat. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden
Anwendung.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
W 1
§ 18. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
W 1 hat höchstens 24 Monate
zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang
auch eine praktische Verwendung
(Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium
umfassen.
(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-,
Sicherheitswach- und Kriminaldienst
gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.
Dienstprüfungen
§ 19. (1) Der Abschluß der Grundausbildungen
ist durch die erfolgreiche Ablegung der
Dienstprüfungen nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich
(Klausurarbeiten) und mündlich abzulegen.
(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu
den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung
für die Zuweisung ist der positive Abschluß in
jenen Lehrgegenständen, die nicht Prüfungsgegenstände
sind.
Dienstprüfung für die Grundausbildung der
Wachebeamten
§ 20. (1) Die Dienstprüfung ist am Ende der
Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten
Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von
zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn
die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener
Ausbildungsarten besteht.
(3) Die erste Teilprüfung ist am Ende des
Ausbildungslehrganges, die zweite Teilprüfung
am Ende der praktischen Verwendung in jenen
Prüfungsgegenständen abzulegen, die Gegenstand
des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann bestimmen, daß sich die Dienstprüfung
nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren
Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für
Wacheibeamte geforderten Umfang durch den
erfolgreichen Abschluß der in § 15 Abs. 3 genannten
Ausbildung erbracht wird.
Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte
und Kriminalbeamte
§ 21. Die Dienstprüfung ist am Ende der
Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten
Prüfungsgegenständen abzulegen.
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1
§ 22. Die Dienstprüfung ist am Ende der
Grundausbildung in den in der Anlage 3 angeführten
Prüfungsgegenständen abzulegen.
Prüfungskommissonen
§ 23. (1) Prüfungskommissionen für die
Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den
Landesgendarmeriekommanden und jenen Bundespolizeidirektionen
einzurichten, bei denen
Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der
Prüfungskommission hat durch den jeweiligen
Landesgendarmeriekommandanten bzw. durch
den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen.
Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten
oder Behördenleiters zum Mitglied
(Vorsitzenden) einer Prüfungskommission
ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe
W 1 sowie für dienstführende
Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der
Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen
zu bestellen.
§ 24. Die Dienstprüfung für Wachebeamte ist
bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde
abzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
der zu prüfende Beamte den Ausbildungslehrgang
absolviert hat.
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die
Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst
hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten
oder einem Referatsgruppenleiter
des Laradesgendarmeriekommandos als Vorsitzendem
und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1 und gegebenenfalls W 2
(dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes
als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung
für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst
hat aus dem Vorsitzenden und dessen
Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören
haben und rechtskundig sein müssen,
sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende
Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes
als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung
für dienstführende Wachebeamte im
Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der
Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem,
aus Beamten der Verwendungsgruppe
W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando
als dessen Stellvertretern und Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes
als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung
für dienstführende Wachebeamte im
Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der
Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus
Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern
sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1 des Sicherheitswachdienstes
als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung
für Kriminalbeamte und weibliche Beamte
des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter
der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten
des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern
sowie Beamten des Höheren Dienstes
und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1
im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu
bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung
für die Verwendungsgruppe W 1 hat
aus dem Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der
Gruppen Gendarmeriezentralkommando und
Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten
des Höheren Dienstes und Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern
zu bestehen.
§ 26. (1) Die Prüfungssenate haben bei der
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1
aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus
drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung
für die Grundausbildung für Wachebeamte kann
ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2
(dienstführender Wachebeamter) angehören,
sofern er einen der Prüfungsgegenstände als
Lehrkraft vorträgt.
(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung
für. den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte
haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten
des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst
als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung
für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung je
nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten,
dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando
oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei
und
1. für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 1 des
Gendarmeriedienstes
2. für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten
des Höheren Dienstes und zwei
Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1
des Sicherheitswachdienstes
3. für den Kriminaldienst aus zwei Beamten
des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 1 des
Kriminaldienstes
zu bestehen.
(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender
im jeweiligen Ausbildungslehrgang
sein.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 27. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnenen Ausbildungen sind nach
den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen
und zu beenden.
§ 28. Wachebeamte mit verkürzter Fachausbildung,
die eine Funktion anstreben, haben
binnen drei Jahren einen Ergänzungslehrgang
zu besuchen, der nach einem Lehrplan zu führen
ist, der die in der Anlage 4 bestimmten Gegenstände
zu enthalten und eine viermonatige Ausbildungsdauer
mit abschließender Prüfung in
den in der Anlage 4 angeführten Prüfungsgegenständen
vorzusehen hat. Die Bestimmungen der
§§ 6 und 7 sind anzuwenden.
§ 29. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978
in Kraft.