Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
203_1978 AT

203. Verordnung: Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Auf Grund der §§ 13 bis 21, 103 und 143 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/

1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1. die Grundausbildung für Wachebeamte im

Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst,

2. die Grundausbildung für dienstführende

Wachebeamte dm Gendarmerie- und Sicherheitswachdienst

und für Kriminalbeamte

und

3. die Grundausbildung für Wachebeamte der

Verwendungsgruppe W 1 im Gendarmerie-,

Sicherheitswach- und Kriminaldienst.

Grundausbildungslehrgänge

§ 2. (1) Für die im § 1 angeführten Grundausbildungen

sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(2) Für die Grundausbildung im Sinne des

§ 1 Z. 1 sind vom Bundesminister für Inneres

bei den Landesgendarmeriekommanden und bei

jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schulabteilungen

bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(3) Für die Grundausbildung im Sinne des

§ 1 Z. 2 sind vom Bundesminister für Inneres

nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der

Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst

und bei der Bundespolizeidirektion

Wien für den Sicherheitswachdienst und für

Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1

Z. 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach

Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule

oder bei einem Landesgendarmeriekommando

oder einer Bundespolizeidirektion

gemeinsame Ausbildungslehrgänge

einzurichten.

(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen,

können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2

und 3 oder Teile derselben auch bei anderen

Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden

(Gendarmeriezentralschule)

eingerichtet werden.

(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge

Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im

Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung

des Lehrzieles notwendig erscheint, die

Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit

zu verlängern.

(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als

30 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen.

Von dieser Bestimmung darf nur aus

zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen

werden.

Leitung der Grundausbildungslehrgänge

§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge

für Wachebeamte obliegt jener Dienstbehörde,

bei der die Schulabteilung eingerichtet

ist.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge

für dienstführende Wachebeamte und für

Kriminalbeamte obliegt

1. für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten

der Gendarmeriezentralschule Mödling,

2. für den Sicherheitswachdienst dem vom

Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter

und

3. für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister

für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.

(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge

für die Verwendungsgruppe W 1 obliegt

dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.

Vortragende

§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch

und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich

des Bundesministeriums für Inneres als

Lehrkräfte zu verwenden. Ihre Bestellung richtet

sich nach den Organisationsvorschriften.

(2) Die Heranziehung anderer Vortragender

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für

Inneres.

Zulassung zu Grundausbildungen

§ 5. (1) Der Grundausbildung für Wachebeamte

sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die

auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3

bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete,

die eine solche Ernennung anstreben, können,

sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungseffordernisse

erfüllen, zugelassen werden.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen

für dienstführende Wachebeamte und für

Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung

der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

W 2 (Anlage 1 zum Beamten-

Dienstrechtsgesetz) und der Erfordernisse des

Art. VII Abs. 6 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 662/1977, vom Ergebnis der gemäß

§ 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen

für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen

von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Verwendungsgruppe W 1

(Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vom

Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung

abhängig.

(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf

besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung

stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften

gegen Kostenersatz zu

Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen

werden.

§ 6. (1) Wachebeamte sind nur dann zu

Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe

W 1 sowie für dienstführende

Wachebeamte und für Kriminalbeamte zuzulassen,

wenn sie die persönliche und

fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben,

die mit der für sie vorgesehenen Verwendung

verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs-

und leistungsmäßige Befähigung, die

persönliche Eignung auf die allgemeine geistige,

körperliche und charakterliche Befähigung zu

beziehen.

(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere

dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der

Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den

von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen

hat.

(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere

dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich

strafbaren Handlung im Zusammenhang

mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung

seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt

oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren

eine Geldbuße in der Höhe von mehr als

einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine

Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist.

Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit

Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung

oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum

Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr

als drei Jahre verstrichen sind.

Auswahlprüfung

§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine

vom Bundesminister für Inneres zu bestellende

Kommission durchzuführen.

(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem

Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl

der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze,

so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich

abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl,

bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren

effektiven Dienstzeit zu reihen.

(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt

1. für 'Grundausbildungslehrgänge der Verwendungsgruppe

W 1 für den umittelbar folgenden,

2. für Grundausbildungslehrgänge für dienstführende

Wachebeamte und Kriminalbeamte

für die beiden unmittelbar folgenden

Ausbildungslehrgänge.

(4) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen

für die Verwendungsgruppe W 1

sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte

hat der Bundesminister für Inneres

zu entscheiden.

Gestaltung des Unterrichts

§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende

Grundsätze zu beachten

1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft

und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes

entsprechend zu vermitteln;

2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen

zu gestalten;

3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit

und Mitarbeit anzuleiten.

(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen

und Exkursionen zu enthalten. Die Körperausbildung

hat dem Ziel zu dienen, dem Beamten

die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer,

Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.

(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung

in die Obliegenheiten der späteren Verwendung

zu dienen.

(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den

Teilnehmern beizustellen.

Lehrpläne

§ 9. Die Lehrpläne sind vom Bundesminister

für Inneres zu erstellen und haben die in den

Anlagen enthaltenen Gegenstände vorzusehen.

Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen

Normen so zu gestalten und laufend zu überarbeiten,

daß sie den Aufgaben und Erfordernissen

des Dienstes der Wachebeamten der verschiedenen

Verwendungen entsprechen.

Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges

§ 10. (1) Die Lehrkräfte haben laufend die

Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch

mündliche oder schriftliche Prüfungen festzustellen.

Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt

durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen

vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf

Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer

die im Lehrgang bisher erarbeiteten

Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren

Grundausbildung auszuschließen, wenn er die

persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr

aufweist oder nach seinen in der Ausbildung

gezeigten Leistungen angenommen werden muß,

daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über die Ausschließung

aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde,

die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig

war. Vor der Entscheidung sind die mit der

Ausbildung befaßten Lehrkräfte zu hören.

Grundausbildung für Wachebeamte

§ 12. (1) Die Grundausbildung für Wachebeamte

hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie

kann neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische

Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

und Selbststudium umfassen.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) ist bei jenen Bundespolizeidirektionen

oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden,

deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer

angehören, zu absolvieren.

§ 13. Die Grundausbildung für weibliche

Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern

hat zwölf Monate zu dauern und umfaßt

den Ausbildungslehrgang und eine praktische

Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

§ 14. (1) Die Grundausbildung für weibliche

Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate

zu dauern. Sie umfaßt neben dem Ausbildungslehrgang

eine praktische Verwendung

(Schulung am Arbeitsplatz) und das Selbststudium.

(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate

zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch

einer mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe

nachgewiesen wird.

§ 15. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3 des Justiz- oder Zollwachdienstes

oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine

Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes

ernannt werden, halben an einem

mindestens sechsmonatigen Ausbildungslehrgang

teilzunehmen.

(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn

Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Z. 1

erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Wachebeamte können ohne vorhergehenden

Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung

(Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt

werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis

bei einer Bundespolizeidirektion oder

einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung,

die dem Ausbildungslehrgang für

Wachebeamte entspricht, erfolgreich abgeschlossen

haben.

Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte

und Kriminalbeamte

§ 16. (1) Die Grundausbildung für dienstführende

Wachebeamte und für Kriminalbeamte

hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann

neben einem Ausbildungslehrgang auch eine

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

und Selbststudium umfassen.

(2) Für weilbliche Beamte im Kriminaldienst,

die die Grundausbildung gemäß § 14 erfolgreich

absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für

die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu

entfallen.

§ 17. (1) Für Wachebeamte hat im Rahmen

der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte

die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein

Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den

erfolgreichen Abschluß einer in der Folge aufgezählten

Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen

und ihre Verwendung als dienstführender

Wachebeamter auf diese Sonderverwendung beschränkt

bleibt

(2) Dienstführende Wachebeamte in Sonderverwendung,

die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung

liegende Funktion anstreben,

haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen,

der nach einem Lehrplan zu führen ist, der die

in der Anlage 4 angeführten Gegenstände und

eine viermonatige Ausbildungsdauer mit abschließender

Ergänzungsprüfung zu enthalten

hat. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden

Anwendung.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

W 1

§ 18. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

W 1 hat höchstens 24 Monate

zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang

auch eine praktische Verwendung

(Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium

umfassen.

(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-,

Sicherheitswach- und Kriminaldienst

gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.

Dienstprüfungen

§ 19. (1) Der Abschluß der Grundausbildungen

ist durch die erfolgreiche Ablegung der

Dienstprüfungen nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich

(Klausurarbeiten) und mündlich abzulegen.

(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu

den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung

für die Zuweisung ist der positive Abschluß in

jenen Lehrgegenständen, die nicht Prüfungsgegenstände

sind.

Dienstprüfung für die Grundausbildung der

Wachebeamten

§ 20. (1) Die Dienstprüfung ist am Ende der

Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten

Prüfungsgegenständen abzulegen.

(2) Die Dienstprüfung kann in Form von

zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn

die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener

Ausbildungsarten besteht.

(3) Die erste Teilprüfung ist am Ende des

Ausbildungslehrganges, die zweite Teilprüfung

am Ende der praktischen Verwendung in jenen

Prüfungsgegenständen abzulegen, die Gegenstand

des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann bestimmen, daß sich die Dienstprüfung

nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren

Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für

Wacheibeamte geforderten Umfang durch den

erfolgreichen Abschluß der in § 15 Abs. 3 genannten

Ausbildung erbracht wird.

Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte

und Kriminalbeamte

§ 21. Die Dienstprüfung ist am Ende der

Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten

Prüfungsgegenständen abzulegen.

Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1

§ 22. Die Dienstprüfung ist am Ende der

Grundausbildung in den in der Anlage 3 angeführten

Prüfungsgegenständen abzulegen.

Prüfungskommissonen

§ 23. (1) Prüfungskommissionen für die

Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den

Landesgendarmeriekommanden und jenen Bundespolizeidirektionen

einzurichten, bei denen

Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der

Prüfungskommission hat durch den jeweiligen

Landesgendarmeriekommandanten bzw. durch

den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen.

Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten

oder Behördenleiters zum Mitglied

(Vorsitzenden) einer Prüfungskommission

ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.

(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe

W 1 sowie für dienstführende

Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der

Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen

zu bestellen.

§ 24. Die Dienstprüfung für Wachebeamte ist

bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde

abzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

der zu prüfende Beamte den Ausbildungslehrgang

absolviert hat.

§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die

Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst

hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten

oder einem Referatsgruppenleiter

des Laradesgendarmeriekommandos als Vorsitzendem

und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1 und gegebenenfalls W 2

(dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes

als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung

für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst

hat aus dem Vorsitzenden und dessen

Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören

haben und rechtskundig sein müssen,

sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende

Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes

als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung

für dienstführende Wachebeamte im

Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der

Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem,

aus Beamten der Verwendungsgruppe

W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando

als dessen Stellvertretern und Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes

als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung

für dienstführende Wachebeamte im

Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der

Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus

Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern

sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1 des Sicherheitswachdienstes

als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung

für Kriminalbeamte und weibliche Beamte

des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter

der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten

des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern

sowie Beamten des Höheren Dienstes

und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1

im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu

bestehen.

(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung

für die Verwendungsgruppe W 1 hat

aus dem Generaldirektor für die öffentliche

Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der

Gruppen Gendarmeriezentralkommando und

Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten

des Höheren Dienstes und Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern

zu bestehen.

§ 26. (1) Die Prüfungssenate haben bei der

Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1

aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus

drei Mitgliedern zu bestehen.

(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung

für die Grundausbildung für Wachebeamte kann

ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2

(dienstführender Wachebeamter) angehören,

sofern er einen der Prüfungsgegenstände als

Lehrkraft vorträgt.

(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung

für. den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte

haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten

des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst

als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung

für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem

Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung je

nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten,

dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando

oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei

und

1. für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 1 des

Gendarmeriedienstes

2. für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten

des Höheren Dienstes und zwei

Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1

des Sicherheitswachdienstes

3. für den Kriminaldienst aus zwei Beamten

des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 1 des

Kriminaldienstes

zu bestehen.

(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender

im jeweiligen Ausbildungslehrgang

sein.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 27. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnenen Ausbildungen sind nach

den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen

und zu beenden.

§ 28. Wachebeamte mit verkürzter Fachausbildung,

die eine Funktion anstreben, haben

binnen drei Jahren einen Ergänzungslehrgang

zu besuchen, der nach einem Lehrplan zu führen

ist, der die in der Anlage 4 bestimmten Gegenstände

zu enthalten und eine viermonatige Ausbildungsdauer

mit abschließender Prüfung in

den in der Anlage 4 angeführten Prüfungsgegenständen

vorzusehen hat. Die Bestimmungen der

§§ 6 und 7 sind anzuwenden.

§ 29. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →