203. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den Bereich der Landwirtschaft
wird in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs bzw. der Obmännerkonferenz
der Arbeitgeberverbände in der Land-
und Forstwirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Arbeiter in
der Land- und Forstwirtschaft, (Kontingentpartner)
ein Kontingent in Höhe von insgesamt
1315 für die Beschäftigung von Ausländern als
Arbeiter in den landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieben
festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, die in
den Geltungsbereich der zwischen
1. dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und
Forstwirtschaft, und dem Zentralverband der
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in
Niederösterreich, Burgenland und Wien am
12. Jänner 1977 für die Dienstnehmer in den
Gartenbaubetrieben der Bundesländer Wien,
Niederösterreich und Burgenland und
2. dem Arbeitgeberverband der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs
bzw. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
einerseits und dem Österreichischen Land-
und Forstarbeiterbund bzw. der Kammer der
Arbeiter und Angestellten in der Land- und
Forstwirtschaft für Oberösterreich anderseits am
1. Juli 1975
abgeschlossenen Kollektivverträge fallen, und in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der inländischen
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht
eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Kontingentpartner
an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 60
Kärnten 80
Niederösterreich 350
Oberösterreich 170
Salzburg 85
Steiermark 120
Tirol 60
Vorarlberg 40
Wien 350.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg sowie im
Bundesland Burgenland für ein Teilkontingent
von 50 vom 1. März bis 15. Dezember 1977,
2. im Bundesland Burgenland für ein Teilkontingent
von 10 vom 1. April bis 15. Dezember
1977,
3. im Bundesland Kärnten vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
4. in den Bundesländern Niederösterreich und
Wien vom 1. April bis 5. Dezember 1977, sofern
es sich um Baumschulen handelt vom 1. März
bis 15. Dezember 1977.