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203_1977 AT

203. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den Bereich der Landwirtschaft

wird in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs bzw. der Obmännerkonferenz

der Arbeitgeberverbände in der Land-

und Forstwirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Arbeiter in

der Land- und Forstwirtschaft, (Kontingentpartner)

ein Kontingent in Höhe von insgesamt

1315 für die Beschäftigung von Ausländern als

Arbeiter in den landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieben

festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, die in

den Geltungsbereich der zwischen

1. dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und

Forstwirtschaft, und dem Zentralverband der

land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in

Niederösterreich, Burgenland und Wien am

12. Jänner 1977 für die Dienstnehmer in den

Gartenbaubetrieben der Bundesländer Wien,

Niederösterreich und Burgenland und

2. dem Arbeitgeberverband der land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs

bzw. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

einerseits und dem Österreichischen Land-

und Forstarbeiterbund bzw. der Kammer der

Arbeiter und Angestellten in der Land- und

Forstwirtschaft für Oberösterreich anderseits am

1. Juli 1975

abgeschlossenen Kollektivverträge fallen, und in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der inländischen

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht

eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Kontingentpartner

an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 60

Kärnten 80

Niederösterreich 350

Oberösterreich 170

Salzburg 85

Steiermark 120

Tirol 60

Vorarlberg 40

Wien 350.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg sowie im

Bundesland Burgenland für ein Teilkontingent

von 50 vom 1. März bis 15. Dezember 1977,

2. im Bundesland Burgenland für ein Teilkontingent

von 10 vom 1. April bis 15. Dezember

1977,

3. im Bundesland Kärnten vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

4. in den Bundesländern Niederösterreich und

Wien vom 1. April bis 5. Dezember 1977, sofern

es sich um Baumschulen handelt vom 1. März

bis 15. Dezember 1977.

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