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203_1976 AT

203. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten, leitenden Sicherheitswachebeamten und leitenden Kriminalbeamten sowie über die gehobenen Fachprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten, leitenden Sicherheitswachebeamten und leitenden Kriminalbeamten sowie über die gehobenen Fachprüfungen

Auf Grund der §§ 8 bis 18 und § 42 b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/

1967, 243/1970, 167/1972 und 317/1973 wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 17. November 1975, BGBl. Nr. 584,

über die Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten,

leitenden Sicherheitswachebeamten und

leitenden Kriminalbeamten sowie über die gehobenen

Fachprüfungen wird wie folgt geändert

1. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten

„Für die Durchführung des Auswahlverfahrens

hat der Bundesminister für Inneres für jeden

Dienstzweig eine Kommission zu bestellen. Den

Vorsitz in jeder Kommission führt je nach dem

Dienstzweig der zu prüfenden Beamten der

Leiter der Gruppe Bundespolizei oder der

Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando."

2. Im § 9 hat der Abs. 2 zu lauten

„Die Prüfungskommissionen haben aus einem

Vorsitzenden und vier Mitgliedern zu bestehen.

Zum Vorsitzenden ist der Generaldirektor für

die öffentliche Sicherheit, im Fall seiner Verhinderung

je nach dem Dienstzweig, dem die zu

prüfenden Beamten angehören, der Leiter der

Gruppe Bundespolizei oder der Leiter der

Gruppe Gendarmeriezentralkommando zu bestellen."

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