203. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten, leitenden Sicherheitswachebeamten und leitenden Kriminalbeamten sowie über die gehobenen Fachprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 und § 42 b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/
1967, 243/1970, 167/1972 und 317/1973 wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 17. November 1975, BGBl. Nr. 584,
über die Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten,
leitenden Sicherheitswachebeamten und
leitenden Kriminalbeamten sowie über die gehobenen
Fachprüfungen wird wie folgt geändert
1. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten
„Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
hat der Bundesminister für Inneres für jeden
Dienstzweig eine Kommission zu bestellen. Den
Vorsitz in jeder Kommission führt je nach dem
Dienstzweig der zu prüfenden Beamten der
Leiter der Gruppe Bundespolizei oder der
Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando."
2. Im § 9 hat der Abs. 2 zu lauten
„Die Prüfungskommissionen haben aus einem
Vorsitzenden und vier Mitgliedern zu bestehen.
Zum Vorsitzenden ist der Generaldirektor für
die öffentliche Sicherheit, im Fall seiner Verhinderung
je nach dem Dienstzweig, dem die zu
prüfenden Beamten angehören, der Leiter der
Gruppe Bundespolizei oder der Leiter der
Gruppe Gendarmeriezentralkommando zu bestellen."