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203_1975 AT

203. Verordnung: Kleidergeld der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Kleidergeld der Zivildienstleistenden

Auf Grund des § 29 Abs. 1 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für Personen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst

leisten.

§ 2. Die Höhe des Kleidergeldes, die Art und die Tragdauer der Arbeitskleidung und der

Leibwäsche werden nach der Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistung

wie folgt festgesetzt

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft.

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