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203_1973 AT

203. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinden Innsbruck, Völs und Kematen in Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinden Innsbruck, Völs und Kematen in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12

Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Innsbruck, Völs und Kematen in Tirol wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den durch die Verordnung

BGBl. Nr. 416/1972 im Verlauf bestimmten

Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn bei

Bau-km 4,416,58 und verläuft sodann dem rechten

Innufer folgend bis Bau-km 11,75.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich des Anschlusses der B 171 b Tiroler

Straße Abzweigung Völs im Bereich von

Bau-km 8,0 aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik und bei den Gemeinden

Innsbruck, Völs und Kematen in Tirol aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1:5000) zu

ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten

Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des

Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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