203. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinden Innsbruck, Völs und Kematen in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12
Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Innsbruck, Völs und Kematen in Tirol wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den durch die Verordnung
BGBl. Nr. 416/1972 im Verlauf bestimmten
Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn bei
Bau-km 4,416,58 und verläuft sodann dem rechten
Innufer folgend bis Bau-km 11,75.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich des Anschlusses der B 171 b Tiroler
Straße Abzweigung Völs im Bereich von
Bau-km 8,0 aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik und bei den Gemeinden
Innsbruck, Völs und Kematen in Tirol aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1:5000) zu
ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten
Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des
Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.