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203_1971 AT

203. Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Durchführung des Abkommens über Paß- und Zollabfertigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Durchführung des Abkommens über Paß- und Zollabfertigung

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 14

und Artikel 22 des Abkommens vom 9. April

1965 zwischen der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung

wird vereinbart

Artikel 1

(1) Folgende Räumlichkeiten sind für die

österreichischen Paßkontroll- und Zolldienststellen

bestimmt

a) im Bahnhof Hegyeshalom: 3 Amtsräume

(43•3 m²) im Erdgeschoß und 1 Amtsraum

(14•6 m²) im Obergeschoß des neuen

Grenzabfertigungsgebäudes, sowie 5 Aufenthalts-

und Registraturräume (je 6•72 m²)

in der Bannhofskaserne und 2 Amtsräume

(42•37 m²) im alten Grenzabfertigungsgebäude;

b) im Bahnhof Sopron (GYESEV): 3 Amtsräume

(52•36 m²) im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes

und 1 Amtsraum (9•88 m²)

im ersten Stock des Aufnahmegebäudes;

c) im Bahnhof Sopron déli pályaudvar: 4 Amtsräume

(62•24 m²) im Erdgeschoß des Magazingebäudes

und 1 Amtsraum (13•55 m²)

im Obergeschoß des Magazingebäudes;

d) im Bahnhof Szentgotthárd: 1 Amtsraum

(10•8 m²).

(2) Die im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen

können durch Notenwechsel zwischen den Regierungen

der Vertragsstaaten geändert werden.

Artikel 2

(1) Die österreichische Grenzabfertigung wird

auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik

auf den Eisenbahnstrecken

a) zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf

und dem Bahnhof Hegyeshalom,

b) zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf

und dem Bahnhof Szentgotthárd,

nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den grenzüberschreitenden

Reisezügen vorgenommen.

(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen

des Absatzes 1 vorliegen, stellen

die zuständige Zoll-, Sicherheits- und Eisenbahnbehörde

jeweils für eine Fahrplanperiode

fest.

Artikel 3

In den im Artikel 2 genannten Zügen ist den

österreichischen Bediensteten, welche die Grenzabfertigung

im Zug durchführen, jeweils ein

Abteil erster Klasse, sofern diese Klasse jedoch

nicht geführt wird, ein Abteil zweiter Klasse

unentgeltlich vorzubehalten.

Artikel 4

Die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen

jedes der beiden Vertragsstaaten

sind je nach Bedarf und entsprechend den Abfahrts-

und Ankunftszeiten der grenzüberschreitenden

Züge von den zuständigen Behörden

des einen Vertragsstaates unter Bedachtnahme

auf die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen

des anderen Vertragsstaates festzusetzen.

Artikel 5

(1) Die Grenzabfertigung wird vorgenommen

a) im Verkehr über Hegyeshalom

1. durch die österreichischen Bediensteten

bei der Ausreise aus der Republik Österreich

im Zug während der Fahrt und

während des Aufenthaltes im Bahnhof,

hinsichtlich der in Hegyeshalom aussteigenden

Reisenden jedoch auch im

Bahnhof;

2. durch die ungarischen Bediensteten bei

der Einreise in die Ungarische Volksrepublik

im Zug nach der Ankunft

oder im Bahnhof, nachdem die betreffende

Person der österreichischen

Grenzabfertigung unterzogen wurde;

3. durch die ungarischen Bediensteten bei

der Ausreise aus der Ungarischen Volksrepublik

im Zug spätestens während

des Aufenthaltes im Bahnhof, hinsichtlich

der in Hegyeshalom zusteigenden

Reisenden im Bahnhof;

4. durch die österreichischen Bediensteten

bei der Einreise in die Republik Österreich

im Zug während des Aufenthaltes

im Bahnhof und nach der Abfahrt

des Zuges, hinsichtlich der in

Hegyeshalom zusteigenden Reisenden im

Bahnhof, in allen Fällen, nachdem die

betreffende Person der ungarischen Grenzabfertigung

unterzogen wurde;

b) im Verkehr über Sopron im Zug während

des Aufenthaltes im Bahnhof oder im Bahnhof;

die Eingangsabfertigung einer Person

darf hiebei erst nach Beendigung der Ausgangsabfertigung

begonnen werden. Der

Durchgangsverkehr wird hiedurch nicht berührt;

c) im Verkehr über Szentgotthárd

1. durch die österreichischen Bediensteten

bei der Ausreise aus der Republik

Österreich im Zug während der Fahrt

und im Bahnhof;

2. durch die ungarischen Bediensteten bei

der Einreise in die Ungarische Volksrepublik

im Zug nach der Ankunft

oder im Bahnhof, nachdem die betreffende

Person der österreichischen

Grenzabfertigung unterzogen wurde;

3. durch die ungarischen Bediensteten bei

der Ausreise aus der Ungarischen Volksrepublik

im Bahnhof;

4. durch die österreichischen Bediensteten

bei der Einreise in die Republik Österreich

im Zug während des Aufenthaltes

im Bahnhof und nach Abfahrt des

Zuges, nachdem die betreffende Person

der ungarischen Grenzabfertigung unterzogen

wurde;

(2) Wird von den die Ausreisekontrolle durchführenden

Bediensteten das Reisedokument einer

im Zug verbleibenden Person in Verwahrung

genommen und der betreffenden Person nicht

vor dem Zeitpunkt zurückgegeben, in dem der

Zugsteil, in welchem sich diese Person befindet,

der Einreisekontrolle unterzogen wird, so haben

die Bediensteten des Ausreisestaates das Reisedokument

unmittelbar den Bediensteten des

Einreisestaates zu übergeben.

Artikel 6

Die Verbringung von Waren und anderen

Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates

gemäß Artikel 6 des Abkommens

vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der

Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten

oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle

des Gebietsstaates mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Die im Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens

vom 9. April 1965 erwähnten Grenzübertrittsausweise

sind mit einem Namensverzeichnis

in doppelter Ausfertigung der örtlichen Paßkontrolldienststelle

des Gebietsstaates zwecks

Vidierung zu übergeben. Von der Verweigerung

oder dem Widerruf der Vidierung macht

der Leiter der örtlichen Paßkontrolldienststelle

des Gebietsstaates Mitteilung zur Weiterbeförderung

an die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis

ausgestellt hat.

(2) Mit dem Grenzübertrittsausweis kann

der Grenzübertritt auch an einem dem gemeinschaftlichen

Grenzbahnhof naheliegenden Grenzübergang

erfolgen.

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt am 60. Tage

nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich

gekündigt werden und tritt sechs Monate

nach ihrer Kündigung außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten diese Vereinbarung

mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 28. April 1971

in doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Walter Wodak m. p.

Für die

Regierung der

Ungarischen Volksrepublik

Dr. András Terpitkó m. p.

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 27. Juni 1971

in Kraft.

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