203. Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Durchführung des Abkommens über Paß- und Zollabfertigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 14
und Artikel 22 des Abkommens vom 9. April
1965 zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung
wird vereinbart
Artikel 1
(1) Folgende Räumlichkeiten sind für die
österreichischen Paßkontroll- und Zolldienststellen
bestimmt
a) im Bahnhof Hegyeshalom: 3 Amtsräume
(43•3 m²) im Erdgeschoß und 1 Amtsraum
(14•6 m²) im Obergeschoß des neuen
Grenzabfertigungsgebäudes, sowie 5 Aufenthalts-
und Registraturräume (je 6•72 m²)
in der Bannhofskaserne und 2 Amtsräume
(42•37 m²) im alten Grenzabfertigungsgebäude;
b) im Bahnhof Sopron (GYESEV): 3 Amtsräume
(52•36 m²) im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes
und 1 Amtsraum (9•88 m²)
im ersten Stock des Aufnahmegebäudes;
c) im Bahnhof Sopron déli pályaudvar: 4 Amtsräume
(62•24 m²) im Erdgeschoß des Magazingebäudes
und 1 Amtsraum (13•55 m²)
im Obergeschoß des Magazingebäudes;
d) im Bahnhof Szentgotthárd: 1 Amtsraum
(10•8 m²).
(2) Die im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen
können durch Notenwechsel zwischen den Regierungen
der Vertragsstaaten geändert werden.
Artikel 2
(1) Die österreichische Grenzabfertigung wird
auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik
auf den Eisenbahnstrecken
a) zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf
und dem Bahnhof Hegyeshalom,
b) zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf
und dem Bahnhof Szentgotthárd,
nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den grenzüberschreitenden
Reisezügen vorgenommen.
(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen, stellen
die zuständige Zoll-, Sicherheits- und Eisenbahnbehörde
jeweils für eine Fahrplanperiode
fest.
Artikel 3
In den im Artikel 2 genannten Zügen ist den
österreichischen Bediensteten, welche die Grenzabfertigung
im Zug durchführen, jeweils ein
Abteil erster Klasse, sofern diese Klasse jedoch
nicht geführt wird, ein Abteil zweiter Klasse
unentgeltlich vorzubehalten.
Artikel 4
Die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen
jedes der beiden Vertragsstaaten
sind je nach Bedarf und entsprechend den Abfahrts-
und Ankunftszeiten der grenzüberschreitenden
Züge von den zuständigen Behörden
des einen Vertragsstaates unter Bedachtnahme
auf die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen
des anderen Vertragsstaates festzusetzen.
Artikel 5
(1) Die Grenzabfertigung wird vorgenommen
a) im Verkehr über Hegyeshalom
1. durch die österreichischen Bediensteten
bei der Ausreise aus der Republik Österreich
im Zug während der Fahrt und
während des Aufenthaltes im Bahnhof,
hinsichtlich der in Hegyeshalom aussteigenden
Reisenden jedoch auch im
Bahnhof;
2. durch die ungarischen Bediensteten bei
der Einreise in die Ungarische Volksrepublik
im Zug nach der Ankunft
oder im Bahnhof, nachdem die betreffende
Person der österreichischen
Grenzabfertigung unterzogen wurde;
3. durch die ungarischen Bediensteten bei
der Ausreise aus der Ungarischen Volksrepublik
im Zug spätestens während
des Aufenthaltes im Bahnhof, hinsichtlich
der in Hegyeshalom zusteigenden
Reisenden im Bahnhof;
4. durch die österreichischen Bediensteten
bei der Einreise in die Republik Österreich
im Zug während des Aufenthaltes
im Bahnhof und nach der Abfahrt
des Zuges, hinsichtlich der in
Hegyeshalom zusteigenden Reisenden im
Bahnhof, in allen Fällen, nachdem die
betreffende Person der ungarischen Grenzabfertigung
unterzogen wurde;
b) im Verkehr über Sopron im Zug während
des Aufenthaltes im Bahnhof oder im Bahnhof;
die Eingangsabfertigung einer Person
darf hiebei erst nach Beendigung der Ausgangsabfertigung
begonnen werden. Der
Durchgangsverkehr wird hiedurch nicht berührt;
c) im Verkehr über Szentgotthárd
1. durch die österreichischen Bediensteten
bei der Ausreise aus der Republik
Österreich im Zug während der Fahrt
und im Bahnhof;
2. durch die ungarischen Bediensteten bei
der Einreise in die Ungarische Volksrepublik
im Zug nach der Ankunft
oder im Bahnhof, nachdem die betreffende
Person der österreichischen
Grenzabfertigung unterzogen wurde;
3. durch die ungarischen Bediensteten bei
der Ausreise aus der Ungarischen Volksrepublik
im Bahnhof;
4. durch die österreichischen Bediensteten
bei der Einreise in die Republik Österreich
im Zug während des Aufenthaltes
im Bahnhof und nach Abfahrt des
Zuges, nachdem die betreffende Person
der ungarischen Grenzabfertigung unterzogen
wurde;
(2) Wird von den die Ausreisekontrolle durchführenden
Bediensteten das Reisedokument einer
im Zug verbleibenden Person in Verwahrung
genommen und der betreffenden Person nicht
vor dem Zeitpunkt zurückgegeben, in dem der
Zugsteil, in welchem sich diese Person befindet,
der Einreisekontrolle unterzogen wird, so haben
die Bediensteten des Ausreisestaates das Reisedokument
unmittelbar den Bediensteten des
Einreisestaates zu übergeben.
Artikel 6
Die Verbringung von Waren und anderen
Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates
gemäß Artikel 6 des Abkommens
vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der
Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten
oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle
des Gebietsstaates mitzuteilen.
Artikel 7
(1) Die im Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens
vom 9. April 1965 erwähnten Grenzübertrittsausweise
sind mit einem Namensverzeichnis
in doppelter Ausfertigung der örtlichen Paßkontrolldienststelle
des Gebietsstaates zwecks
Vidierung zu übergeben. Von der Verweigerung
oder dem Widerruf der Vidierung macht
der Leiter der örtlichen Paßkontrolldienststelle
des Gebietsstaates Mitteilung zur Weiterbeförderung
an die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis
ausgestellt hat.
(2) Mit dem Grenzübertrittsausweis kann
der Grenzübertritt auch an einem dem gemeinschaftlichen
Grenzbahnhof naheliegenden Grenzübergang
erfolgen.
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt am 60. Tage
nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich
gekündigt werden und tritt sechs Monate
nach ihrer Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten diese Vereinbarung
mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 28. April 1971
in doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Walter Wodak m. p.
Für die
Regierung der
Ungarischen Volksrepublik
Dr. András Terpitkó m. p.
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 27. Juni 1971
in Kraft.