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203_1965 AT

203. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die der Republik Österreich gemäß Artikel

III Absatz 1 des Abkommens des Internationalen

Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949,

zugeteilte Quote von 75 Millionen US-Dollar

wird auf Vorschlag des Internationalen Währungsfonds

mit Wirkung vom 1. Jänner 1966

um 100 Millionen US-Dollar auf 175 Millionen

US-Dollar erhöht. Dies ist dem Internationalen

Währungsfonds durch den Bundesminister für

Finanzen namens der Republik Österreich im

Sinne des Artikels III Absatz 2 letzter Satz des

Abkommens des Internationalen Währungsfonds

zur Kenntnis zu bringen.

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird

ermächtigt, jenen Teil der Quote der Republik

Österreich beim Internationalen Währungsfonds,

der auf die in § 1 genannte Quotenerhöhung

entfällt, zu übernehmen und alle sich aus dieser

Quotenerhöhung ergebenden finanziellen Verpflichtungen

zu erfüllen. Sie kann im Sinne des

Artikels III Absatz 5 des Abkommens des Internationalen

Währungsfonds für jene Beträge, die

auf Schilling lauten und vom Internationalen

Währungsfonds nicht abberufen sind, unübertragbare,

unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert

zahlbare eigene Verpflichtungsscheine ausstellen

und dem Internationalen Währungsfonds

zur Verfügung stellen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

eine Forderung aus der Beteiligung am

Internationalen Währungsfonds als Deckung des

Gesamtumlaufes (§ 62 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184) insoweit in

ihre Aktiven einzustellen, als sie in Erfüllung

der finanziellen Verpflichtungen nach Absatz 1

dem Internationalen Währungsfonds Goldmengen

oder Schillingbeträge zur Verfügung gestellt

hat.

§ 3. Der Bund hat der Oesterreichischen Nationalbank

für die von ihr dem Internationalen

Währungsfonds gemäß § 2 zur Verfügung gestellten

Goldmengen und Schillingbeträge eine

Vergütung in Höhe von 2% pro Jahr zu gewähren.

Der Wert der zur Verfügung gestellten

Goldmengen bestimmt sich nach der geltenden

Parität des Schillings zum Gold zur Zeit der

Übergabe an den Internationalen Währungsfonds.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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