203. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die der Republik Österreich gemäß Artikel
III Absatz 1 des Abkommens des Internationalen
Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949,
zugeteilte Quote von 75 Millionen US-Dollar
wird auf Vorschlag des Internationalen Währungsfonds
mit Wirkung vom 1. Jänner 1966
um 100 Millionen US-Dollar auf 175 Millionen
US-Dollar erhöht. Dies ist dem Internationalen
Währungsfonds durch den Bundesminister für
Finanzen namens der Republik Österreich im
Sinne des Artikels III Absatz 2 letzter Satz des
Abkommens des Internationalen Währungsfonds
zur Kenntnis zu bringen.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird
ermächtigt, jenen Teil der Quote der Republik
Österreich beim Internationalen Währungsfonds,
der auf die in § 1 genannte Quotenerhöhung
entfällt, zu übernehmen und alle sich aus dieser
Quotenerhöhung ergebenden finanziellen Verpflichtungen
zu erfüllen. Sie kann im Sinne des
Artikels III Absatz 5 des Abkommens des Internationalen
Währungsfonds für jene Beträge, die
auf Schilling lauten und vom Internationalen
Währungsfonds nicht abberufen sind, unübertragbare,
unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert
zahlbare eigene Verpflichtungsscheine ausstellen
und dem Internationalen Währungsfonds
zur Verfügung stellen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
eine Forderung aus der Beteiligung am
Internationalen Währungsfonds als Deckung des
Gesamtumlaufes (§ 62 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184) insoweit in
ihre Aktiven einzustellen, als sie in Erfüllung
der finanziellen Verpflichtungen nach Absatz 1
dem Internationalen Währungsfonds Goldmengen
oder Schillingbeträge zur Verfügung gestellt
hat.
§ 3. Der Bund hat der Oesterreichischen Nationalbank
für die von ihr dem Internationalen
Währungsfonds gemäß § 2 zur Verfügung gestellten
Goldmengen und Schillingbeträge eine
Vergütung in Höhe von 2% pro Jahr zu gewähren.
Der Wert der zur Verfügung gestellten
Goldmengen bestimmt sich nach der geltenden
Parität des Schillings zum Gold zur Zeit der
Übergabe an den Internationalen Währungsfonds.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.