203. Bundesgesetz: Ladenschlußgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über den
Ladenschluß an Werktagen (Ladenschlußgesetz),
BGBl. Nr. 156, wird geändert wie folgt
1. (1) § 3 Abs. 4 hat zu entfallen.
(2) § 3. Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung (4);
an die Stelle der Worte „Abs. 1 bis 4" haben die
Worte „Abs. 1 bis 3" zu treten.
(3) § 3 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung (5).
2. (1) Im § 4 sind nach Abs. 2 folgende neue
Absätze einzufügen
„(3) Fallen der 24. oder der 31. Dezember auf
einen Werktag, für den nach § 3 Abs. 1 bis 3
oder nach § 11 Abs. 3 Regelungen bestehen, die
einen früheren Ladenschluß vorsehen, so gelten
diese Regelungen.
(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung
bestimmen, daß die Verkaufsstellen am
24. und 31. Dezember, sofern die bestehenden
Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens
zwei Stunden früher als zu den in den
Abs. 1 und 2 festgelegten Zeiten zu schließen
sind."
(2) § 4 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung (5).
(3) § 4 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung (6);
an die Stelle der Worte „Abs. 3" haben die
Worte „Abs. 5" zu treten.
(4) § 4 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung (7).
3. § 11 Abs. 4 und 5 haben zu entfallen.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1964 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.