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203_1964 AT

203. Bundesgesetz: Ladenschlußgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Bundesgesetz: Ladenschlußgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über den

Ladenschluß an Werktagen (Ladenschlußgesetz),

BGBl. Nr. 156, wird geändert wie folgt

1. (1) § 3 Abs. 4 hat zu entfallen.

(2) § 3. Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung (4);

an die Stelle der Worte „Abs. 1 bis 4" haben die

Worte „Abs. 1 bis 3" zu treten.

(3) § 3 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung (5).

2. (1) Im § 4 sind nach Abs. 2 folgende neue

Absätze einzufügen

„(3) Fallen der 24. oder der 31. Dezember auf

einen Werktag, für den nach § 3 Abs. 1 bis 3

oder nach § 11 Abs. 3 Regelungen bestehen, die

einen früheren Ladenschluß vorsehen, so gelten

diese Regelungen.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung

bestimmen, daß die Verkaufsstellen am

24. und 31. Dezember, sofern die bestehenden

Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens

zwei Stunden früher als zu den in den

Abs. 1 und 2 festgelegten Zeiten zu schließen

sind."

(2) § 4 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung (5).

(3) § 4 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung (6);

an die Stelle der Worte „Abs. 3" haben die

Worte „Abs. 5" zu treten.

(4) § 4 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung (7).

3. § 11 Abs. 4 und 5 haben zu entfallen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1964 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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