203. Bundesgesetz: Wehrdiensterinnerungsmedaille.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Erinnerung an die Präsenzdienstleistung
im Bundesheer wird eine Wehrdiensterinnerungsmedaille
geschaffen.
§ 2. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille hat
der Bundesminister für Landesverteidigung zu
verleihen.
§ 3. (1) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist
an Personen zu verleihen, die den ordentlichen
Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/1960, im Ausmaß
von mindestens neun Monaten — wenn es sich
um Waffendienstverweigerer im Sinne des Wehrgesetzes
handelt, im Ausmaß von mindestens
zwölf Monaten — abgeleistet und sich während
dieser Zeit wohl verhalten haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind von
der Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille
ausgeschlossen, wenn sie wegen eines
Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen
oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden
Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung
rechtskräftig verurteilt worden sind,
es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden
ist oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen
sind.
§ 4. (1) Personen, denen die Wehrdiensterinnerungsmedaille
verliehen worden ist, sind berechtigt,
sich als Besitzer der Wehrdiensterinnerungsmedaille
zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind
mit dem Besitz der Wehrdiensterinnerungsmedaille
nicht verbunden.
(2) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille geht in
das Eigentum des Beliehenen über. Sie darf von
anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten
des Besitzers nicht in das Eigentum anderer
Personen übertragen werden.
§ 5. Personen, denen die Wehrdiensterinnerungsmedaille
verliehen worden ist, sind berechtigt,
diese zur Uniform oder zur Zivilkleidung
zu tragen. Der Beliehene hat eine Verleihungsurkunde
zu erhalten. Die näheren Bestimmungen
über die Ausstattung, die Art des Tragens und die
Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille
sind im Verordnungswege zu erlassen.
§ 6. Die mit der Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille
verbundenen Kosten sind
von Amts wegen zu tragen.
§ 7. Wer den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt
oder die Wehrdiensterinnerungsmedaille
sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden
Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser Behörde, mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu
bestrafen.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1964 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.