Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
203_1963 AT

203. Bundesgesetz: Wehrdiensterinnerungsmedaille.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Bundesgesetz: Wehrdiensterinnerungsmedaille.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Erinnerung an die Präsenzdienstleistung

im Bundesheer wird eine Wehrdiensterinnerungsmedaille

geschaffen.

§ 2. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille hat

der Bundesminister für Landesverteidigung zu

verleihen.

§ 3. (1) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist

an Personen zu verleihen, die den ordentlichen

Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/1960, im Ausmaß

von mindestens neun Monaten — wenn es sich

um Waffendienstverweigerer im Sinne des Wehrgesetzes

handelt, im Ausmaß von mindestens

zwölf Monaten — abgeleistet und sich während

dieser Zeit wohl verhalten haben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind von

der Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille

ausgeschlossen, wenn sie wegen eines

Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen

oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden

Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung

rechtskräftig verurteilt worden sind,

es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden

ist oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen

sind.

§ 4. (1) Personen, denen die Wehrdiensterinnerungsmedaille

verliehen worden ist, sind berechtigt,

sich als Besitzer der Wehrdiensterinnerungsmedaille

zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind

mit dem Besitz der Wehrdiensterinnerungsmedaille

nicht verbunden.

(2) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille geht in

das Eigentum des Beliehenen über. Sie darf von

anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten

des Besitzers nicht in das Eigentum anderer

Personen übertragen werden.

§ 5. Personen, denen die Wehrdiensterinnerungsmedaille

verliehen worden ist, sind berechtigt,

diese zur Uniform oder zur Zivilkleidung

zu tragen. Der Beliehene hat eine Verleihungsurkunde

zu erhalten. Die näheren Bestimmungen

über die Ausstattung, die Art des Tragens und die

Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille

sind im Verordnungswege zu erlassen.

§ 6. Die mit der Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille

verbundenen Kosten sind

von Amts wegen zu tragen.

§ 7. Wer den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt

oder die Wehrdiensterinnerungsmedaille

sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden

Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser Behörde, mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu

bestrafen.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1964 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →