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203_1962 AT

203. Verordnung: Aufhebung der Verordnung des Vizekanzlers vom 30. September 1934, betreffend die Errichtung einer Donausicherheitsbehörde in Hainburg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Aufhebung der Verordnung des Vizekanzlers vom 30. September 1934, betreffend die Errichtung einer Donausicherheitsbehörde in Hainburg.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

Die Verordnung des für die Angelegenheiten

des Sicherheitswesens gemäß Artikel 91 Abs. 4

der Verfassung 1934 zuständigen Vizekanzlers

vom 30. September 1934, BGBl. II Nr. 264, betreffend

die Errichtung einer Donausicherheitsbehörde

in Hainburg, wird aufgehoben.

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