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203_1960 AT

203. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Thailand.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Thailand.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In Thailand genießen seit 1. Jänner

1953 Marken von Unternehmen mit dem Sitz

in Österreich (österreichische Marken) denselben

Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem

Sitz in Thailand.

(2) In Thailand ist seit 1. Jänner 1953 der

Schutz österreichischer Marken vom Schutz in

Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in Thailand haben, genießen daher in Österreich

seit 1. Jänner 1953 den Schutz des Markenschutzgesetzes

1953, und zwar auch dann, wenn die

betreffenden Marken im Ursprungsland nicht

geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken

in Österreich ist ein Nachweis, daß die

Marken in Thailand registriert sind, nicht zu

erbringen.

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