203. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Thailand.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In Thailand genießen seit 1. Jänner
1953 Marken von Unternehmen mit dem Sitz
in Österreich (österreichische Marken) denselben
Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem
Sitz in Thailand.
(2) In Thailand ist seit 1. Jänner 1953 der
Schutz österreichischer Marken vom Schutz in
Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in Thailand haben, genießen daher in Österreich
seit 1. Jänner 1953 den Schutz des Markenschutzgesetzes
1953, und zwar auch dann, wenn die
betreffenden Marken im Ursprungsland nicht
geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken
in Österreich ist ein Nachweis, daß die
Marken in Thailand registriert sind, nicht zu
erbringen.