203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und
Anhängen, unterfertigt in London am 27. Feber 1953, welches also lautet
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
einerseits
und die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks,
der Französischen Republik, Griechenlands,
Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens,
Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens,
Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens,
der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika anderseits
haben getragen von dem Wunsche, Hindernisse
auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch
einen Beitrag zur Entwicklung einer
blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und
in der Erwägung,
daß Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden
seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen
nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen
haben; daß auf viele dieser Schulden in der Zeit
von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes
Zahlungen unmöglich waren; daß derartige
Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein
ausgesetzt waren; und daß die Bundesrepublik
Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand
zu beenden;
daß Frankreich, das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten
Staaten von Amerika nach dem 8. Mai
1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben,
die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft
wesentlich beigetragen hat, wodurch die
Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen
Auslandsschulden erleichtert wurde;
daß am 6. März 1951 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen
der Französischen Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und
Nordirland und den Vereinigten Staaten von
Amerika der im Anhang A dieses Abkommens
wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat,
welcher diesem Abkommen über die Regelung
der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen
und den Abkommen über die Regelung der
Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten
Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;
daß die Regierungen der Französischen Republik,
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika einen Ausschuß mit der Bezeichnung
„Dreimächteausschuß für Deutsche
Schulden" zu dem Zweck eingesetzt haben, mit
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
mit anderen interessierten Regierungen sowie
mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen
einen Plan für eine ordnungsgemäße
Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden
vorzubereiten und auszuarbeiten;
daß der genannte Ausschuß den Vertretern
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mitgeteilt hat, daß die Regierungen der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende
Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges
ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-
Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen
an Deutschland und deutsche Staatsangehörige
sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages
dieser Forderungen zu machen, unter der Bedingung,
daß eine befriedigende und gerechte Regelung
der deutschen Vorkriegs-Auslandsschulden
erreicht wird;
daß eine derartige Regelung der deutschen
Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen
und umfassenden Plan erreicht werden kann, der
dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander
und den Besonderheiten der verschiedenen
Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage
der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt;
daß zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952
bis zum 8. August 1952 in London eine internationale
Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
stattgefunden hat, an der Vertreter
interessierter Regierungen sowie Vertreter der
Gläubiger- und Schuldnerinteressen teilgenommen
haben;
daß diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen
für Bedingungen und Verfahren der Regelung
abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen
I—VI dieses Abkommens abgedruckt ist); daß
diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz
über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden
sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses
Abkommens abgedruckt ist); und daß dieses Abkommen
von den in dem genannten Bericht enthaltenen
Grundsätzen und Zielsetzungen getragen
ist;
daß die Regierungen der Französischen Republik,
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen
sind, daß diese Empfehlungen einen befriedigenden
und gerechten Plan für die Regelung
der deutschen Auslandsschulden darstellen;
und daß die genannten Regierungen daher mit
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich
aus der von den drei Regierungen geleisteten
Nachkriegs-Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen
Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben,
in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten
in bezug hierauf niedergelegt sind,
folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Billigung der Regelungsbedingungen und der
Verfahren
Die Parteien dieses Abkommens betrachten die
Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen
als angemessen im Hinblick auf die allgemeine
Lage der Bundesrepublik Deutschland
sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten
Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen
niedergelegten Regelungsbedingungen und
Verfahren.
ARTIKEL 2
Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland wird die
Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmaßnahmen
treffen, die zur Durchführung dieses
Abkommens und seiner Anlagen erforderlich
sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und
die Verwaltungsmaßnahmen ändern oder aufheben,
die mit diesem Abkommen und seinen
Anlagen unvereinbar sind.
ARTIKEL 3
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen und in seinen Anlagen
IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang
eine andere Auslegung erfordert,
a) „Gläubiger": eine Person — ausgenommen
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
— der gegenüber eine Schuld besteht;
b) „Gläubigerstaat": einen Staat — ausgenommen
die Bundesrepublik Deutschland —
dessen Regierung Partei dieses Abkommens
wird, mit allen Gebieten, auf die dieses Abkommen
gemäß Artikel 37 ausgedehnt
wird;
c) „Währungsoption": eine Vertragsbestimmung,
nach der ein Gläubiger das Recht
hat, Zahlung in einer von zwei oder mehr
Währungen zu verlangen;
d) „Schuld": eine Schuld im Sinne des Artikels 4;
e) „festgestellt" (in bezug auf die Höhe einer
Schuld): festgesetzt durch Vereinbarung,
durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen
Beschluß eines Gerichts oder
durch rechtskräftige Entscheidung einer
Schiedsinstanz oder durch Rechtsvorschrift;
f) „marktfähige Wertpapiere": Aktien, Anteile,
Schuldverschreibungen sowie Obligationen
und Pfandbriefe, die zur öffentlichen
Zeichnung aufgelegt worden sind oder Teil
einer Emmission bilden, die an einer anerkannten
Börse im Handel ist oder war;
g) „Regelungsangebot" (bei Anwendung in bezug
auf verbriefte Schulden): ein Angebot
des Schuldners über Zahlungs- und sonstige
Bedingungen, die für die betreffende Schuld
gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen
durch Verhandlungen zwischen dem
Schuldner und der zuständigen Gläubigervertretung,
durch rechtskräftiges Urteil
oder rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts
oder durch rechtskräftige Entscheidung
einer Schiedsinstanz festgesetzt worden
sind;
h) „Partei dieses Abkommens": jede Regierung,
für die dieses Abkommen gemäß
den Bestimmungen seiner Artikel 35 oder
36 in Kraft getreten ist;
i) „Person": natürliche Personen, Personenvereinigungen,
juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts sowie
Regierungen einschließlich staatlicher oder
kommunaler Gliederungen und sonstiger
Körperschaften des öffentlichen Rechts
nebst den für sie handelnden Dienststellen,
Personen und Organen;
j) „ansässig": mit gewöhnlichem Aufenthalt
in; eine juristische Person oder eine Gesellschaft
gilt als in dem Staate ansässig,
nach dessen Recht sie errichtet ist, oder,
falls sich ihre Hauptniederlassung nicht in
diesem Staate befindet, als in dem Staate
ansässig, in dessen Registern ihre Hauptniederlassung
eingetragen ist;
k) „geregelt" (in bezug auf eine Schuld): daß
Zahlungs- und sonstige Bedingungen für
eine solche Schuld gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens und seiner Anlagen
durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger
und dem Schuldner oder in einem Verfahren
zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner durch rechtskräftiges Urteil oder
rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts oder
rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz
festgesetzt worden sind;
l) „Regelung" (in bezug auf eine Schuld): die
Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen
Bedingungen gemäß Buchstabe k.
ARTIKEL 4
Zu regelnde Schulden
1. Die gemäß diesem Abkommen und seinen
Anlagen zu regelnden Schulden sind
a) nicht vertragliche Geldverbindlichkeiten,
die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945
festgestellt und fällig waren;
b) Geldverbindlichkeiten aus Anleihe- und
Kreditverträgen, die vor dem 8. Mai 1945
abgeschlossen wurden;
c) Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen
als Anleihe- oder Kreditverträgen,
sofern diese Verbindlichkeiten vor dem
8. Mai 1945 fällig waren.
2. Voraussetzung ist, daß die Schulden
a) unter die Bestimmungen der Anlage I dieses
Abkommens fallen oder
b) von einer Person als Hauptschuldner oder
in anderer Weise, als ursprünglichem
Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet
werden, die im Währungsgebiet
der Deutschen Mark (West) jeweils in dem
Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäß
diesem Abkommen und seinen Anlagen
vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht
oder vom Gläubiger oder gegebenenfalls
bei verbrieften Schulden von der
Gläubigervertretung eine Regelung verlangt
wird.
3. Voraussetzung ist ferner, daß die Schulden
a) entweder gegenüber der Regierung eines
Gläubigerstaates bestehen oder
b) gegenüber einer Person bestehen, die jeweils
in demjenigen Zeitpunkt in einem
Gläubigerstaat ansässig ist oder dessen
Staatsangehörigkeit besitzt, in dem gemäß
diesem Abkommen und seinen Anlagen
vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht
oder vom Gläubiger eine Regelung
verlangt wird, oder
c) aus marktfähigen Wertpapieren herrühren,
die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.
ARTIKEL 5
Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen
1. Eine Prüfung der aus dem ersten Weltkriege
herrührenden Regierungsforderungen gegen
Deutschland wird bis zu einer endgültigen
allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.
2. Eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkriege
herrührenden Forderungen von Staaten,
die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden
oder deren Gebiet von Deutschland besetzt
war, und von Staatsangehörigen dieser
Staaten gegen das Reich und im Auftrag des
Reichs handelnde Stellen oder Personen einschließlich
der Kosten der deutschen Besatzung,
der während der Besetzung auf Verrechnungskonten
erworbenen Guthaben sowie der Forderungen
gegen die Reichskreditkassen, wird bis
zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage
zurückgestellt.
3. Eine Prüfung der während des zweiten
Weltkrieges entstandenen Forderungen von
Staaten, die sich während dieses Krieges mit
Deutschland nicht im Kriegszustand befanden
oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt
war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten
gegen das Reich und im Auftrage des Reichs
handelnde Stellen oder Personen, einschließlich
der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben,
wird zurückgestellt, bis die Regelung
dieser Forderungen im Zusammenhang mit der
Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten
Forderungen behandelt werden kann (soweit
nicht diese Forderungen auf der Grundlage
von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt
werden, die von den Regierungen der
Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland und
den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der
Regierung eines solchen Staates unterzeichnet
worden sind).
4. Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige
gerichteten Forderungen von Staaten,
die. vor dem 1. September 1939 in das Reich
eingegliedert oder am oder nach dem 1. September
1939 mit dem Reich verbündet waren,
und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus
Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt
der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet
gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und
dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder
aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum
erworben worden sind, werden gemäß den Bestimmungen
behandelt, die in den einschlägigen
Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen
werden. Soweit gemäß den Bestimmungen
dieser Verträge solche Schulden geregelt werden
können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens
Anwendung.
5. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin
und der im Besitz von Berlin befindlichen oder
von Berlin maßgebend beeinflußten öffentlichen
Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen,
wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in
dem Verhandlungen über die Regelung dieser
Schulden von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin
sowie von den Regierungen der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland und den Vereinigten
Staaten von Amerika für tunlich angesehen
werden.
ARTIKEL 6
Zahlung und Transfer nach dem Abkommen
Die Bundesrepublik Deutschland wird
a) gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Anlagen Zahlungen und
Transfer für solche Schulden vornehmen,
für die sie nach diesen Bestimmungen selber
haftet;
b) gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Anlagen die Regelung
und die Bezahlung von solchen Schulden
zulassen, für die eine andere Person als die
Bundesrepublik Deutschland haftet, und
gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Anlagen den Transfer von
Zahlungen auf geregelte Schulden vorsehen.
ARTIKEL 7
Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem
Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung
von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt
des Inkraftretens dieses Abkommens ausstehen,
und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der
einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten,
wenn diese Verbindlichkeiten
a) nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten
sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet
und nicht vor diesem Tage der Höhe nach
festgestellt und fällig waren, oder
b) Geldverbindlichkeiten sind, die auf anderen
Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen
beruhten, vor dem 8. Mai 1945 begründet
waren und an oder nach diesem
Tage fällig geworden sind,
und wenn sie den Bedingungen der Absätze 2 und
3 des Artikels 4 genügen.
ARTIKEL 8
Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung
von Regelungsbedingungen gemäß diesem
Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst
eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder
mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten
noch auf die Währung, in denen die Schulden zu
bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen;
die Gläubigerstaaten werden dies von der
Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen.
Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen
Schuldenarten als Folge der Regelung
gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung
oder Bevorzugung.
ARTIKEL 9
Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen
für laufende Transaktionen
Transferleistungen für Zins- und Tilgungszahlungen
gemäß diesem Abkommen sind als
Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln
und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei-
oder mehrseitigen Vereinbarungen über den
Handels- oder Zahlungsverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten
vorzusehen.
ARTIKEL 10
Beschränkung und Ausschließung von Zahlungen
Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zur
Erledigung aller Verpflichtungen aus diesem Abkommen
und seinen Anlagen sicherstellen, daß
keine Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten
geleistet werden, die zwar im übrigen den
Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2
genügen, jedoch gegenüber einer anderen
Regierung als der eines Gläubigerstaates oder
gegenüber einer Person bestehen, die weder in
einem Gläubigerstaat ansässig ist noch dessen
Staatsangehörigkeit besitzt, und die in nichtdeutscher
Währung zahlbar sind oder waren.
Dies gilt nicht für Schulden aus marktfähigen
Wertpapieren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar
sind.
ARTIKEL 11
Währung der zu zahlenden Beträge
1. a) Sofern in den Anlagen dieses Abkommens
nichts anderes vorgesehen ist, ist eine
Schuld ohne Währungsoption in der Währung
zu zahlen, in der sie gemäß den Bedingungen
des Schuldverhältnisses zahlbar
ist. Schulden, die auf deutsche Währung
lauten und gemäß den Bestimmungen der
Anlagen dieses Abkommens in nichtdeutscher
Währung zu zahlen sind, sind in
der Währung des Staates zu zahlen, in dem
der Gläubiger ansässig ist.
b) Ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz;
a) dieses Absatzes sind die jeweils
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung eines
Gläubigerstaates geltenden Zahlungsabkommen
auf Schulden anzuwenden, die gemäß
Unterabsatz a) in nichtdeutscher Währung
an in diesem Staat ansässige Personen
zu zahlen sind. Bei Zahlungen auf Schuldverschreibungen,
die in nichtdeutscher
Währung zahlbar sind und nicht auf die
Währung des an dem Zahlungsabkommen
beteiligten Staates lauten, sind jedoch die
Zahlungsabkommen nur anzuwenden,
wenn die Regierung des betreffenden
Staates damit einverstanden ist, daß solche
Zahlungen an in diesem Staate ansässige
Personen in seiner Währung geleistet werden.
2. a) Die Frage, ob auf Schulden mit Währungsoption
auch in Zukunft Zahlungen in einer
Währung gefordert werden können, die
nicht die Währung des Staates ist, in dem
die Anleihe aufgenommen oder von dem
aus der Kredit gewährt wurde, wird von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und den Regierungen der Staaten,
um deren Währungen es sich handelt, in
einer zwischen ihnen zu vereinbarenden
Weise entschieden werden.
b) Falls eine Währungsoption die Zahlung
eines Festbetrages in einer Alternativwährung
vorsieht, kann der Gläubiger den
Gegenwert des Betrages der Alternativwährung,
der bei Ausübung der Option zu
zahlen gewesen wäre, zu dem am Fälligkeitstage
maßgebenden Umrechnungskurs
in der Währung des Staates verlangen, in
dem die Anleihe aufgenommen oder von
dem aus der Kredit gewährt wurde.
c) Zahlungen auf Schulden mit Währungsoption,
die vor der in Unterabsatz a) dieses
Absatzes vorgesehenen Entscheidung in der
Währung des Staates geleistet wurden, in
idem die Anleihe aufgenommen oder von
dem aus der Kredit gewährt wurde, werden
von einer solchen Entscheidung nicht betroffen.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
dieses Artikels finden keine Anwendung auf
Schulden, die unter die Bestimmungen der Ziffern
2 und 3 der Anlage I dieses Abkommens fallen.
4. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates
jeweils geltende Zahlungsabkommen
finden auf die Bezahlung solcher Schulden Anwendung,
die unter die Bestimmungen der Absätze
2 und 3 dieses Artikels fallen, sofern die
Bezahlung in der Währung des Gläubigerstaates
zu erfolgen hat.
5. Sind aus dem laufenden Geschäft einer eingetragenen
Zweigniederlassung eines Gläubigers
Schulden entstanden, die vertragsgemäß in dem
Staate zu zahlen waren, in dem sich die Zweigniederlassung
befindet, so gilt dieser Staat als
Gläubigerstaat im Sinne dieses Artikels.
ARTIKEL 12
Behandlung von Goldklauseln
Bei der Regelung und Erfüllung einer auf
nichtdeutsche Währung lautenden Schuld, die
auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen
ist, ist der zu zahlende Betrag, soweit
nicht in den Anlagen dieses Abkommens ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, wie folgt
zu berechnen
a) Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit
der Regelung bestehenden Bedingungen des
Schuldverhältnisses auf US-Dollar oder
Schweizerfranken lautet oder darin zahlbar
ist und auf Goldbasis beruht oder mit
Goldklausel versehen ist, wird der zu
zahlende Betrag ohne Rücksicht auf die
Goldbasis oder die Goldklausel bestimmt.
Jeder neue Vertrag zwischen Gläubiger und
Schuldner über eine derartige Schuld muß
auf US-Dollar oder Schweizerfranken lauten,
ohne auf den Wert der Währung in
Gold Bezug zu nehmen und ohne eine
Goldklausel zu enthalten.
b) Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der
Regelung bestehenden Bedingungen des
Schuldverhältnisses auf eine andere nichtdeutsche
Währung lautet oder darin zahlbar
ist und auf Goldbasis beruht oder mit
Goldklausel versehen ist, wird der zu
zahlende Betrag wie folgt bestimmt
i) der Gegenwert des geschuldeten Nennbetrages
ist zu dem am Tage der Begründung
der Schuld, bei verbrieften
Schulden zu dem am Tage der Begebung
der Schuldverschreibungen maßgebenden
Umrechnungskurs in US-
Dollar zu errechnen;
ii) der so errechnete Dollarbetrag ist in
die Währung, in der die Schuld gemäß
Artikel 11 zu zahlen ist, zu dem am
Fälligkeitstage maßgebenden Umrechnungkurs
zwischen dem US-
Dollar und dieser Währung umzurechnen;
ist der Umrechnungskurs jedoch
für den Gläubiger ungünstiger als der
zwischen dem US-Dollar und dieser
Währung am 1. August 1952 maßgebend
gewesene, so ist der Umrechnungskurs
vom 1. August 1952 zugrunde
zu legen.
ARTIKEL 13
Umrechnungskurse
Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage
eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist
dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage III und
in Artikel 8 der Anlage IV dieses Abkommens
vorgesehenen Fälle,
a) durch die Paritäten zu bestimmen, die mit
dem Internationalen Währungsfonds gemäß
Abschnitt 1 des Artikels IV des Abkommens
über den Internationalen
Währungsfonds vereinbart sind und demgemäß
für die betreffenden Währungen an
dem in Betracht kommenden Tage gelten;
oder
b) falls an dem in Betracht kommenden Tage
keine solche Paritäten gelten oder galten,
der Umrechnungskurs, der in einem zweiseitigen
Zahlungsabkommen zwischen den
beteiligten Regierungen oder ihren
Währungsinstanzen für den laufenden
Zahlungsverkehr vereinbart ist; oder
c) wenn an dem in Betracht kommenden
Tage weder Paritäten noch Umrechnungskurse
auf Grund von zweiseitigen Abkommen
gelten oder galten, der im Handelsverkehr
allgemein gültige mittlere
Umrechnungskurs, der für Kabelüberweisungen
in der Währung des Staates, in dem
die Zahlung zu leisten ist, an der maßgebenden
Börse des anderen Staates an dem
in Betracht kommenden Tage oder gegebenenfalls
an einem Vortage gilt oder
galt; oder
d) wenn an dem in Betracht kommenden Tage
kein Umrechnungskurs gemäß den Buchstaben
a), b) oder c) besteht oder bestand,
der als crossrate of exchange bezeichnete
Umrechnungskurs, der sich aus den an
diesem Tage oder gegebenenfalls an einem
Vortage geltenden Mittelkursen der betreffenden
Währungen an der maßgebenden
Börse eines dritten Staates ergibt, in dem
diese Währungen notiert werden.
ARTIKEL 14
Bestimmungen über Schulden in deutscher
Währung
1. Die Bundesrepublik Deutschland wird für
alle Reichsmarkschulden, für die sie die Haftung
übernommen hat oder noch übernehmen sollte
und die nicht unter Ziffer 6 der Anlage I dieses
Abkommens fallen, Maßnahmen treffen, die den
in dieser Ziffer 6 vorgesehenen Bestimmungen
entsprechen.
2. In Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung
wird die Bundesrepublik
Deutschland außerdem sicherstellen, daß Schulden
aus Reichsmarkschuldverschreibungen, die nicht
Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem
Charakter sind, die ferner am 21. Juni 1948
gegenüber Personen, die an diesem Tage Staatsangehörige
eines Gläubigerstaates oder in einem
Gläubigerstaat ansässig waren, bestanden und
deren Bezahlung nach der Gesetzgebung im
Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) nur
zu einem bestimmten Teil erzwungen werden
kann, in gleicher Weise erfüllt werden wie entsprechende
Verbindlichkeiten gegenüber Personen,
die im Währungsgebiet der Deutschen
Mark (West) ansässig sind.
3. Bei der Regelung sonstiger in deutscher
Währung zahlbarer Schulden gegenüber solchen
Staatsangehörigen von Gläubigerstaaten, die im
Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig
sind, werden die Bedingungen nicht ungünstiger
sein als diejenigen, die für entsprechende
Verbindlichkeiten gegenüber anderen
in diesem Währungsgebiet ansässigen Personen
gewährt werden.
ARTIKEL 15
Annahme durch die Gläubiger
1. Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung
dieses Abkommens und seiner Anlagen
einschließlich der darin vorgesehenen Zahlungen
haben allein solche Gläubiger, die bei verbrieften
Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot
voraussetzt, das Angebot annehmen oder die bei
sonstigen Schulden mit der Festsetzung von
Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die
Schuld gemäß den in Betracht kommenden Bestimmungen
einverstanden sind.
2. a) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung
ein Regelungsangebot voraussetzt, erfolgt
die Annahme des Regelungsangebots im
Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels durch
Einreichung der alten Schuldverschreibungen
oder Zinsscheine
i) zum Umtausch, wenn neue Schuldverschreibungen
oder Zinsscheine ausgegeben
werden, oder
ii) zur Anbringung eines Aufdrucks, wenn
die Regelungsbedingungen den alten
Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen
aufgedruckt werden sollen.
b) Der Inhaber einer Schuldverschreibung, die
unter Anlage II dieses Abkommens fällt
und für die ein Regelungsangebot gemacht
worden ist, kann sich binnen einer Mindestfrist
von fünf Jahren nach dem Tage
der Abgabe des Angebots für dessen Annahme
entscheiden. Bei Vorliegen triftiger
Gründe hat der Schuldner die Frist zu verlängern.
3. Bei Schulden, die nicht unter Absatz 2 a)
dieses Artikels fallen, wird, sofern nicht in einer
Anlage zu diesem Abkommen eine bestimmte
Form vorgesehen ist, das Einverständnis des
Gläubigers mit der Festsetzung von Zahlungs- und
sonstigen Bedingungen im Sinne des Absatzes
1 dieses Artikels als gegeben angesehen,
wenn der Gläubiger in irgendeiner Weise sein
Einverständnis klar zum Ausdruck bringt.
4. Ein Schuldner ist den Verfahren, wie sie in
diesem Abkommen und seinen einschlägigen Anlagen
für die Regelung von Schulden vorgesehen
sind, nur dann unterworfen, wenn er bezüglich
seiner Schuld gemäß den Bestimmungen der für
sie einschlägigen Anlage dieses Abkommens einen
Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung
abgegeben hat. Jedoch läßt dieser Absatz
die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens
unberührt.
5. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt,
in Ausführung des Artikels 2 dieses Abkommens
den Vorschriften der vorstehenden
Absätze Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 16
Erlöschen der Schuld
Hat der Schuldner seine nach diesem Abkommen
und dessen Anlagen geregelte Schuld erfüllt,
so ist er damit auch von allen Verbindlichkeiten
aus dieser Schuld, wie sie vor der Regelung bestand,
befreit, sofern diese Verbindlichkeiten
nicht schon durch Vereinbarung erloschen waren.
ARTIKEL 17
Durchsetzung der Rechte der Gläubiger
1. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem
Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb
der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen
durch deutsche Gerichte und mit Hilfe
deutscher Behörden
a) seine Rechte in bezug auf eine Schuld, wie
sie in dem Zeitpunkt bestehen, in dem
gemäß diesem Artikel Klage erhoben wird,
durchzusetzen, falls der Gläubiger und der
Schuldner sich über die Regelungsbedingungen
nicht einigen und der Gläubiger
sein Einverständnis damit erklärt, daß die
deutschen Gerichte die Zahlungs- und sonstigen
Bedingungen für die Schuld gemäß
den Bestimmungen dieses Abkommens und
seiner Anlagen festsetzen;
b) seine Rechte gemäß den Bedingungen der
geregelten Schuld durchzusetzen, wenn der
Schuldner seine Verpflichtungen gemäß diesen
Bedingungen nicht erfüllt; dies gilt
auch für die Rechte, die der Gläubiger
gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Anlagen ausüben kann, wenn
der Schuldner seine Verpflichtungen nicht
erfüllt; der Gläubiger kann jedoch die Zahlung
eines durch die Nichterfüllung der
Schuld fällig werdenden Kapitalbetrages
nach dem Ausland nicht eher verlangen, als
es der Fall gewesen wäre, wenn der Schuldner
seine Verpflichtungen erfüllt hätte.
2. Dem Gläubiger steht das in Absatz 1 dieses
Artikels vorgesehene Recht nicht zu, wenn die
Streitigkeit in dem Zeitpunkt, in dem das in
Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht geltend
gemacht werden soll, nach den Bestimmungen
des betreffenden Vertrages oder dieses Abkommens
und seiner Anlagen der ausschließlichen
Zuständigkeit eines Gerichts in einem
Gläubigerstaate oder einer Schiedsinstanz unterliegt.
Ist eine solche ausschließliche Zuständigkeit
in den Bestimmungen des betreffenden Vertrages
vorgesehen, so können Schuldner und Gläubiger
im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichten;
dem Gläubiger steht in diesem Falle das in
Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht zu.
3. a) Die Bundesrepublik Deutschland wird
ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit
für die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen zwischen dem
Staat, in dem die Entscheidung ergangen
ist, und der Bundesrepublik Deutschland
verbürgt ist, dem Gläubiger das Recht gewährleisten,
nach Maßgabe der Bestimmungen
der Absätze 1 und 4 dieses Artikels
durch deutsche Gerichte und mit Hilfe
deutscher Behörden rechtskräftige Entscheidungen
von Gerichten und Schiedsinstanzen
über eine Schuld durchzusetzen, sofern
die Entscheidungen ergangen sind
i) in einem Gläubigerstaate nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens;
ii) in einem Gläubigerstaate vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens,
wenn der Schuldner die durch die Entscheidung
festgesetzte Schuld nicht bestreitet.
b) Die deutschen Gerichte werden in anderen
Verfahren über Schulden, die den Gegenstand
einer rechtskräftigen Entscheidung
bilden, die von einem Gericht oder einer
Schiedsinstanz in einem Gläubigerstaate
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
erlassen ist, die Tatsachen, auf denen die
Entscheidung beruht, als bewiesen ansehen,
es sei denn, daß der Schuldner Beweis für
das Gegenteil antritt. In diesem Fall ist der
Gläubiger seinerseits berechtigt, Gegenbeweis
anzutreten und sich dabei auch auf
das Beweisprotokoll des früheren Verfahrens
zu beziehen. Der Betrag einer nichtvertraglichen
Geldverbindlichkeit, der in
einem Verfahren nach diesem Absatz durch
eine Entscheidung eines deutschen Gerichts
festgesetzt wird, gilt im Sinne, des
Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a) dieses
Abkommens als in dem Zeitpunkt festgestellt,
in dem die rechtskräftige Entscheidung
des Gerichts oder der Schiedsinstanz
in einem Gläubigerstaate ergangen ist.
c) Die Bundesrepublik Deutschland wird dem
Gläubiger das Recht gewährleisten, nach
Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1
dieses Artikels durch deutsche Gerichte und
mit Hilfe deutscher Behörden rechtskräftige
Entscheidungen von Gerichten und
Schiedsinstanzen über eine Schuld durchzusetzen,
die in Deutschland vor dem
8. Mai 1945 oder innerhalb des Währungsgebietes
der Deutschen Mark (West) nach
dem 8. Mai 1945 ergangen sind.
4. Die deutschen Gerichte können es ablehnen,
die Entscheidung eines ausländischen Gerichts
oder einer Schiedsinstanz — ausgenommen Entscheidungen
einer nach den Bestimmungen dieses
Abkommens und seiner Anlagen errichteten
Schiedsinstanz — gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 3 dieses Artikels anzuerkennen und zu
vollstrecken,
a) wenn das Gericht, das die Entscheidung erlassen
hat, nicht zuständig war oder die Zuständigkeit
der Schiedsinstanz, welche die
Entscheidung erlassen hat, nicht auf der
Vereinbarung der beteiligten Parteien beruhte;
oder
b) wenn dem Schuldner in dem Verfahren, das
zu der Entscheidung des Gerichts oder der
Schiedsinstanz geführt hat, das rechtliche
Gehör nicht gewährt war; oder
c) wenn die Anerkennung der Entscheidung
gegen den ordre public in der Bundesrepublik
Deutschland verstoßen würde; jedoch
darf der Umstand, daß eine Entscheidung
mit den Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Anlagen nicht im
Einklang steht, nicht dazu führen, daß ihre
Anerkennung und Vollstreckung, und zwar
innerhalb der Grenzen dieses Abkommens
und seiner Anlagen, als Verstoß gegen den
ordre public im Sinne dieser Bestimmungen
angesehen wird.
5. Die Bundesrepublik Deutschland wird den
in der Anlage I dieses Abkommens genannten
Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders'
Councils) oder entsprechenden Vereinigungen
und den in Artikel VIII der Anlage II
dieses Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen
das Recht gewährleisten, die Bedingungen
des Regelungsangebots durch deutsche Gerichte
und mit Hilfe deutscher Behörden festsetzen
zu lassen, falls der Schuldner — ausgenommen
die Bundesrepublik Deutschland —
es unterläßt, einen Vorschlag zur Regelung seiner
bestehenden verbrieften Schuld gemäß den
einschlägigen Bestimmungen der Anlagen I und
II dieses Abkommens zu machen.
6. a) Ein Schuldner, der es unterläßt, einen
Regelungsvorschlag gemäß Anlage I oder II
dieses Abkommens zu machen, hat in
einem nach den Absätzen 1, 3 oder 5 dieses
Artikels vor einem deutschen Gericht anhängig
gemachten Verfahren keinen Anspruch
auf die Vorteile der in Ziffer 7
Absatz 1 Buchstaben e) der Anlage I oder
in Artikel V Absatz 11 der Anlage II dieses
Abkommens enthaltenen Härteklauseln.
Bei der Festsetzung der Bedingungen des
Regelungsangebots oder der Bedingungen
für die Regelung der Schuld hat das Gericht
die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die
gemäß den Bestimmungen der betreffenden
Anlage bei der Regelung der Schuld in
Betracht kommt. Das Gericht hat in seinem
Urteil auszusprechen, daß der Schuldner
dem Kläger die in Ziffer 7 Buchstabe h)
der Anlage I dieses Abkommens oder in
Artikel X Absatz 2 der Anlage II dieses
Abkommens erwähnten Kosten zu erstatten
hat; diese Kosten sind sofort fällig
und zahlbar. Das Gericht hat ferner den
Schuldner zur Tragung der Kosten des
Verfahrens und aller im Zusammenhang
mit dem Verfahren entstandener angemessener
Kosten und Auslagen zu verurteilen,
die bei einer nichtverbrieften Schuld dem
Gläubiger oder bei einer verbrieften Schuld
der Vereinigung der Wertpapierinhaber
(Bondholder's Council) oder einer entsprechenden
Vereinigung oder der Gläubigervertretung
entstanden sind.
b) Wenn ein Schuldner es unterläßt, seinen
Beitritt gemäß Ziffer 22 der Anlage III
dieses Abkommens zu vollziehen, ist der
Gläubiger berechtigt, in einem nach den
Absätzen 1 oder 3 dieses Artikels anhängig
gemachten Verfahren seine Rechte gemäß
den Bestimmungen der genannten Anlage
durchzusetzen, jedoch, sofern es sich um
eine unmittelbar gegenüber dem Gläubiger
bestehende Schuld eines deutschen Handels- oder
Industrieschuldners im Sinne der genannten
Anlage handelt, erst nach Ablauf
von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des
in Ziffer 17 der genannten Anlage vorgesehenen
Beratenden Ausschusses. Verurteilt
das Gericht den Schuldner zur Zahlung
der Schuld gemäß dieser Anlage, so
hat das Gericht den Schuldner zur Tragung
der Kosten des Verfahrens und aller im
Zusammenhang mit dem Verfahren entstandener
angemessener Kosten und Auslagen
des Gläubigers zu verurteilen.
c) Ein Schuldner, der es unterläßt, die gemäß
Artikel 14 der Anlage IV dieses Abkommens
erforderliche Beitrittserklärung abzugeben,
hat in einem nach den Absätzen 1
oder 3 dieses Artikels vor einem deutschen
Gericht anhängig gemachten Verfahren
keinen Anspruch auf die Vorteile der in
Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen
Härteklausel. Hat der Schuldner die Ab-
gabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen,
weil er das Bestehen der Schuld bestritten
hat, so verliert er den Anspruch
auf die Vorteile der Härteklausel nicht; er
kann jedoch, sofern das in Artikel 15 der
Anlage IV dieses Abkommens erwähnte
Gericht oder Schiedsgericht das Bestehen
der Schuld bejaht, die Vorteile der Härteklausel
nur in Anspruch nehmen, wenn er
binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der
Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung
des Gerichts, die erforderliche Erklärung
abgibt. Kann der Schuldner in
einem Verfahren gemäß diesem Unterabsatz
dann die Vorteile der Härteklausel
nicht in Anspruch nehmen, so hat das
Gericht den Schuldner zur Tragung der
Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten
des Klägers zu verurteilen.
7. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem
Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der
Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen
durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher
Behörden seine Ansprüche gegen eine Person,
die im Währungsgebiet der Deutschen Mark
(Ost) ansässig ist, durch Befriedigung aus dem
im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West)
belegenen Vermögen dieser Person durchzusetzen,
wenn die Ansprüche aus einer Verbindlichkeit
herrühren, die den Erfordernissen des
Artikels 4 dieses Abkommens — abgesehen von
den Erfordernissen hinsichtlich der Ansässigkeit
des Schuldners — entspricht. Der Gläubiger
kann Zahlung der ihm auf diese Weise zugeflossenen
Beträge nach dem Ausland nur nach
Maßgabe der jeweils im Währungsgebiet der
Deutschen Mark (West) geltenden Devisenbestimmungen
verlangen.
ARTIKEL 18
Verjährungsfristen
1. Der Schuldner ist nicht berechtigt, sich bei
der Aufstellung eines Regelungsangebots oder
bei der Regelung einer Schuld auf den Ablauf
einer bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufenen
Verjährungs- oder Ausschlußfrist für die
Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem
Schuldverhältnis früher zu berufen, als von dem
Zeitpunkt ab, der sich dadurch ergibt, daß der
Lauf der betreffenden Frist vom 1. Juni 1933
bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem
Zeitpunkt als gehemmt angesehen wird, in dem
dieses Abkommen und die in Betracht kommende
Anlage dieses Abkommens auf die Schuld
anwendbar werden.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels gelten für den Zweck
einer Regelung die in Absatz 1 erwähnten Verjährungs-
und Ausschlußfristen, die auf die in
den Abschnitten A und B der Anlage I dieses
Abkommens bezeichneten verbrieften Schulden
und auf die in Anlage II dieses Abkommens behandelten
Schulden anwendbar sind, als nicht
vor den jeweiligen Zeitpunkten abgelaufen, von
denen ab gemäß den Bestimmungen der Anlage
I Ziffer 8 b und des Artikels 15 dieses Abkommens
die Annahme des vom Schuldner gemachten
Regelungsangebots nicht mehr erfolgen
kann.
3. Nimmt der Gläubiger gemäß den Bestimmungen
des Artikels 15 dieses Abkommens ein
Regelungsangebot an oder gibt er gemäß den
gleichen Bestimmungen sein Einverständnis mit
der Regelung einer Schuld, so wird damit eine
Unterbrechung der Verjährungs- und Ausschlußfristen
für die Geltendmachung eines Anspruchs
aus diesem Schuldverhältnis bewirkt.
4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses
Artikels erwähnten Fristen umfassen nicht
Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs
gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer
Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde,
ferner nicht die in § 12 Absatz 3 des deutschen
Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die
in den deutschen Gesetzen über die Wertpapierbereinigung
bestimmten Fristen.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
ohne Rücksicht darauf, ob die Fristen durch
deutsches oder ein anderes Recht, durch Verfügung
eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer
Verwaltungsbehörde, durch Vertrag oder eine
andere Rechtshandlung bestimmt worden sind.
Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen,
daß die vorstehenden Bestimmungen
auch dann von deutschen Gerichten angewandt
werden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt
nach ausländischem Recht unterliegt.
ARTIKEL 19
Ergänzende Abkommen
1. Abkommen auf Grund von Verhandlungen
gemäß
a) Ziffer 11 der Anlage I dieses Abkommens
(Forderungen aus Sprüchen des deutsch-
griechischen Schiedsgerichts),
b) Ziffer 15 der Anlage I dieses Abkommens
(Haftung für österreichische Regierungsschulden),
c) Artikel 10 der Anlage IV dieses Abkommens
(Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),
d) der Unteranlage zu Anlage IV dieses Abkommens
(Schweizerfranken-Grundschulden)
sind von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland (gegebenenfalls nach Genehmigung
durch diese) den Regierungen der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika zur Genehmigung
vorzulegen.
2. Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung
durch die genannten Regierungen in
Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage
dieses Abkommens gelten. Die Regierung des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens
eine Notifikation hierüber zugehen
lassen.
ARTIKEL 20
Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen
Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder
im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder
Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen
oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen
eines mehrseitigen internationalen
Abkommens oder der Satzung einer internationalen
Organisation herrühren, werden durch die
Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen.
Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland wird auf Antrag der beteiligten
Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über
diese Schulden eintreten.
ARTIKEL 21
Erneuerung des in Anlage III enthaltenen
Kreditabkommens
Anlage III dieses Abkommens umfaßt alle
Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens
dieses Abkommens zum Zwecke der
Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen
Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes
derartige Kreditabkommen kann Änderungen
der Bestimmungen der Anlage III enthalten,
muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und
Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen
für die Finanzierung des Außenhandels
der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung
mit dem allgemeinen Zweck dieses
Abkommens zu schaffen.
ARTIKEL 22
Sozialversicherungsansprüche
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wird mit den Regierungen der beteiligten
Gläubigerstaaten in Verhandlungen zum Zwecke
der Regelung der Sozialversicherungsansprüche
eintreten, die nach den deutschen, vor dem
8. Mai 1945 in Kraft gewesenen Gesetzen und
Verordnungen für irgendeinen Zeitraum vor
dem 8. Mai 1945 erwachsen sind, soweit solche
Ansprüche nach der Gesetzgebung der Bundesrepublik
Deutschland oder auf Grund von ihr
übernommener Verpflichtungen als Verbindlich-
keiten der Bundesrepublik Deutschland oder als
Verbindlichkeiten von Sozialversicherungsträgern
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen
und nicht bereits in einem Abkommen
mit der Regierung des beteiligten Gläubigerstaates
behandelt worden sind. Das schließt nicht
aus, daß in solche Abkommen Bestimmungen
aufgenommen werden, wonach in der Bundesrepublik
Deutschland für die Sozialversicherung
geltende Gesetze oder Verordnungen, die für
Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere
Behandlung als für deutsche Staatsangehörige
vorsehen, keine Anwendung finden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland wird für
die Regelung und für den Transfer in bezug auf
die in dem vorhergehenden Absatz erwähnten
Ansprüche, die nicht in Abkommen mit Regierungen
von Gläubigerstaaten behandelt sind,
Sorge tragen, vorausgesetzt, daß die Ansprüche
Personen zustehen, die Staatsangehörige eines
solchen Gläubigerstaates oder in einem solchen
Gläubigerstaat ansässig sind, aus dem Zahlungen
auf gleichartige Ansprüche an Personen, die
Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland
oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig
sind, ebenfalls transferiert werden können. Die
in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung
geltenden Gesetze und Verordnungen,
die für Staatsangehörige anderer Staaten
eine ungünstigere Behandlung als für deutsche
Staatsangehörige vorsehen, finden dann keine
Anwendung, wenn der beteiligte Gläubigerstaat
mit Bezug auf Sozialversicherungszahlungen
zwischen seinen Staatsangehörigen und deutschen
Staatsangehörigen oder zwischen Personen, die
in dem betreffenden Staat ansässig sind, und
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland
ansässig sind, nicht diskriminiert.
3. Aus Sozialversicherungsleistungen erwachsene
Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 dieses
Artikels, die Personen zustehen, die Staatsangehörige
eines Gläubigerstaates oder in einem
Gläubigerstaat ansässig sind, und die nicht nach
den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 dieses
Artikels geregelt werden, sollen nach den Bestimmungen
des Artikels 28 der Anlage IV dieses
Abkommens geregelt werden.
ARTIKEL 23
Schulden aus der Privatversicherung
1. Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in
Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage
IV dieses Abkommens getroffen werden,
Vorschriften über den Transfer von Zahlungen
oder über Bezahlung in Deutscher Mark von
solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungs-
oder Rückversicherungsverträgen
oder -Vereinbarungen irgendeiner Art ergeben
oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen
im Zusammenhang stehen, so müssen diese
Vorschriften mit den Bestimmungen über die
Regelung anderer Schuldenarten im Einklang
stehen.
2. Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen
Vereinbarungen getroffen worden sind,
werden die aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen
herrührenden Schulden gemäß
den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und
Artikel 31 der Anlage IV dieses Abkommens
geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann
durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger,
die in Staaten ansässig sind, mit denen bis
dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen
sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers
von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher
Mark für jede Art von Schulden die günstigsten
Bedingungen genießen, die in einer gemäß Absatz
1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen
Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen
sind.
ARTIKEL 24
Anwendung des Abkommens auf Berlin
1. Nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel
4 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 5
Absatz 5 erstreckt sich dieses Abkommen auf
Berlin, das in den Grenzen seiner Zuständigkeit
Verpflichtungen, die den von der Bundesrepublik
Deutschland in diesem Abkommen und seinen
Anlagen übernommenen entsprechen, ausführen
wird.
2. Dieses Abkommen soll bei oder nach seinem
Inkrafttreten gemäß Artikel 35 Absatz 2 für
Berlin in Kraft treten, sobald die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland die Erklärung hinterlegt, daß
allen in Berlin geltenden Rechtsvorschriften über
das zur Anwendung dieses Abkommens auf
Berlin erforderliche Verfahren genügt worden ist.
ARTIKEL 25
Verfahren bei der Wiedervereinigung
Deutschlands
Bei der Wiedervereinigung Deutschlands
werden die Parteien dieses Abkommens das
Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und
zwar ausschließlich mit dem Ziele,
a) die Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens
über Anpassungen, die bei bestimmten
Schulden im Falle der Wiedervereinigung
vorzunehmen sein werden,
auszuführen, soweit sie dann nicht ohne
weiteres wirksam werden sollen, und
b) die Bestimmungen dieses Abkommens auf
die Schulden von Personen auszudehnen,
die in dem mit der Bundesrepublik
Deutschland wiedervereinigten Gebiet ansässig
sind, und
c) angemessene Anpassungen mit Bezug auf
Schulden vorzunehmen, bei deren Regelung
der Verlust von Vermögenswerten, die in
dem mit der Bundesrepublik Deutschland
wiedervereinigten Gebiet belegen sind, oder
die Unmöglichkeit ihrer Verwendung berücksichtigt
worden ist.
ARTIKEL 26
Frühere Abkommen
Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt
die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung
von Verbindlichkeiten, welche die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens geschlossen hat.
ARTIKEL 27
Vorrang des Abkommens gegenüber seinen
Anlagen
Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit
Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen,
sind die Bestimmungen des Abkommens
maßgebend.
ARTIKEL 28
Schiedsgerichtshof
1. Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen
über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden
als „Schiedsgerichtshof" bezeichnet) wird für die
nachstehend angegebenen Zwecke errichtet. Die
Bestimmungen über die Zusammensetzung und
den Aufbau des Schiedsgerichtshofes sowie die
Bestimmungen über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit
sind in der Satzung enthalten, die
diesem Abkommen als Anlage IX beigefügt ist.
2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes
5 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof
ausschließlich zuständig für alle diejenigen Streitigkeiten
zwischen zwei oder mehr Parteien dieses
Abkommens über die Auslegung oder Anwendung
des Abkommens oder seiner Anlagen,
welche die Parteien nicht im Verhandlungswege
beilegen können; jedoch gehören Streitigkeiten
über die Auslegung oder Anwendung des Artikels
34 dieses Abkommens nicht zur Zuständigkeit
des Schiedsgerichtshofes oder anderer Gerichte
oder Schiedsinstanzen. Ist die Bundesrepublik
Deutschland an einem Verfahren vor
dem Schiedsgerichtshof, das eine Streitigkeit
zwischen Parteien dieses Abkommens betrifft,
nicht beteiligt, so wird sie auf Verlangen einer
beteiligten Partei ihrerseits an dem Verfahren als
Partei teilnehmen.
3. Der Schiedsgerichtshof ist ausschließlich zuständig
für Verfahren über die in Artikel 16
Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnten
Fragen, die für die Auslegung der genannten
Anlage grundsätzliche Bedeutung haben
und ihm von einer Partei dieses Abkommens
vorgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes
berühren nicht die Zuständigkeit der Gemischten
Kommission, wie. sie in Artikel 31
Absatz 2 dieses Abkommens geregelt ist.
4. Der Schiedsgerichtshof ist ausschließlich
zuständig für Anrufungsverfahren, die gemäß
den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 7
dieses Abkommens anhängig gemacht werden.
5. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze
3 und 4 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof
nicht zuständig für Streitigkeiten, die
sich ausschließlich auf die Auslegung oder Anwendung
einer Anlage dieses Abkommens beziehen,
sofern eine gemäß dieser Anlage errichtete
Schiedsinstanz für die Entscheidung der betreffenden
Frage über die Auslegung oder Anwendung
zuständig ist. Diese Bestimmung bedeutet keine
Einschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes
bei Streitigkeiten über die Frage,
ob eine Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz
in Widerspruch zu Bestimmungen dieses Abkommens
steht.
6. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem
Gegenstand eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof
interessiert ist, ist berechtigt, an dem
Verfahren als Partei teilzunehmen.
7. Der Schiedsgerichtshof hat das Recht, Fragen,
die sich auf seine Zuständigkeit beziehen, nach
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels selbst zu entscheiden.
8. Die Entscheidung des Schiedsgerichtshofes ist
endgültig und bindend
a) in einem Verfahren gemäß Absatz 2 dieses
Artikels für die Parteien der Streitigkeit
und für jede andere Partei dieses Abkommens,
die an dem Verfahren als
Partei teilnimmt;
b) in einem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses
Artikels für die Partei dieses Abkommens,
welche die Frage dem Schiedsgerichtshof
vorgelegt hat, und für jede andere Partei
dieses Abkommens, die an dem Verfahren
als Partei teilnimmt;
c) in einem Anrufungsverfahren gemäß Absatz
4 dieses Artikels für die Partei oder
die Parteien des Anrufungsverfahrens.
9. Die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtshofes
wird nicht dadurch berührt, daß
eine Partei der Streitigkeit sich auf das vor dem
Schiedsgerichtshof anhängige Verfahren nicht
einläßt.
10. Alle gemäß diesem Abkommen und seinen
Anlagen errichteten Schiedsinstanzen, ausgenom-
men der Schiedsgerichtshof selbst, sind bei der
Entscheidung über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens und seiner Anlagen an
die einschlägigen Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes
gebunden.
11. Auf Ersuchen einer Partei dieses Abkommens
erstattet der Schiedsgerichtshof Gutachten
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
(ausgenommen die Auslegung oder
Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens).
Solche Gutachten haben keine bindende Wirkung.
ARTIKEL 29
Schiedsverfahren nach Anlage I
1. An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das
für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß
Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g) der Anlage I dieses
Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen
Vereinigungen von Wertpapierinhabern
(Bondholders' Councils) oder entsprechende Vereinigungen,
die von den Regierungen der
Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter
der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkannt
sind (im folgenden als „Gläubigervertretungen"
bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner
auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.
2. Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden
Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien
nichts anderes vereinbaren, aus drei in
folgender Weise ernannten Mitgliedern
a) einem Mitglied, das vom Schuldner zu
ernennen ist;
b) einem Mitglied, das von der betreffenden
Gläubigervertretung zu ernennen ist, oder,
wenn mehrere Gläubigervertretungen beteiligt
sind, von diesen gemeinsam;
c) einem dritten Mitglied als Obmann, das
von den gemäß den Buchstaben a) und b)
dieses Absatzes ernannten Schiedsrichtern
zu wählen ist. Der Obmann darf weder die
deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige
eines Staates besitzen, in dem eine als Partei
an dem Verfahren teilnehmende Gläubigervertretung
gebildet ist.
3. Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage,
an dem eine der Parteien des Verfahrens der
anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters
mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits
einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt
die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf
Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht
hat, von der Internationalen Handelskammer
ernannt.
4. Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen
30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung
des zuletzt ernannten Schiedsrichters,
nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag
eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale
Handelskammer ernannt. Die Bestimmung
des Absatzes 2 Buchstabe c) dieses Artikels
über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese
Ernennung.
5. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder
fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung
des Amtes oder Nichtausübung seiner
Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen
30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in
gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung
neu besetzt.
6. Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung.
Ist eine solche Verfahrensordnung
nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren
nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung
der Internationalen Handelskammer
anzuwenden.
7. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über
die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen
Verfahrens war, ist hinsichtlich der
Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien
des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung
hat den Wertpapierinhabern die Annahme
des Angebotes zu empfehlen, sofern das
Angebot den anderen in der Anlage I dieses
Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.
ARTIKEL 30
Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage II
1. Der gemäß Artikel IX der Anlage II dieses
Abkommens errichtete Schieds- und Vermittlungsausschuß
macht dem Treuhänder einer verbrieften
Schuld, auf welche die genannte Anlage
Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei
dem Ausschuß anhängigen Verfahren über die
Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann
binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung
an dem Verfahren als Partei teilnehmen.
2. Um den Treuhänder einer verbrieften Schuld
bei der Entlastung von einer Verantwortung zu
unterstützen, die er gegenüber Inhabern dieser
Schuldverschreibungen gegebenenfalls hat, wird
der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er der
Gläubigervertretung gemäß Artikel VII der Anlage
II dieses Abkommens einen Vorschlag für
ein Regelungsangebot vorlegt, dem Treuhänder
dieser Schuldverschreibungen ebenfalls eine Abschrift
davon vorlegen. Der Treuhänder kann
dem Schuldner und der Gläubigervertretung die
Einwendungen mitteilen, die er gegen die Bedingungen
des zur Erörterung stehenden Angebots
gegebenenfalls hat; diese Einwendungen
sind bei diesen Erörterungen zur Prüfung vorzulegen.
3. Vor dem Abschluß einer endgültigen Vereinbarung
mit der Gläubigervertretung über die
Bedingungen des Regelungsangebotes wird der
Schuldner dem Treuhänder die Bedingungen
dieses Regelungsangebotes schriftlich mitteilen.
Binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung
kann der Treuhänder dem Schieds- und Vermittlungsausschuß
Einwendungen gegen die Bedingungen
des Regelungsangebotes in bezug auf
alle Fragen vorlegen, bei denen er nach den Bedingungen
des bestehenden Vertrages nach
seinem Ermessen feststellt, daß er gegenüber Inhabern
dieser Schuldverschreibungen eine Verantwortung
hat. Der Schieds- und Vermittlungsausschuß
wird der Gläubigervertretung und dem
Schuldner die Einleitung des Verfahrens durch
Zustellung mitteilen. Die Gläubigervertretung
und der Schuldner können binnen 20 Tagen nach
Zustellung dieser Mitteilung ebenfalls an dem
Verfahren als Parteien teilnehmen. Die Zuständigkeit
des Schieds- und Vermittlungsausschusses
für ein solches Verfahren wird dadurch nicht
berührt, daß die Gläubigervertretung oder der
Schuldner sich auf das Verfahren nicht einläßt.
Erfolgt innerhalb der oben bezeichneten Frist
von zehn Tagen keine Anrufung der Schiedsinstanz,
so kann der Schuldner die vorgeschlagene
Vereinbarung mit der Gläubigervertretung abschließen.
4. Eine Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses
in einem Verfahren gemäß
Absatz 3 dieses Artikels ist für die Gläubigervertretung
und den Schuldner in gleichem Umfange
bindend wie im zweiten Absatz der Ziffer 1
des Artikels IX der Anlage II dieses Abkommens
vorgesehen. Nimmt ein Treuhänder gemäß Absatz
1 oder 3 dieses Artikels an einem Verfahren
als Partei teil, so hat er in diesem Verfahren
die gleichen Rechte wie jede andere Partei dieses
Verfahrens.
ARTIKEL 31
Gemischte Kommission nach Anlage IV
1. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung
und den Aufbau der in Artikel 16 der
Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen
Gemischten Kommission sowie die Bestimmungen
über die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit sind
in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen
als Anlage X beigefügt ist.
2. Die Gemischte Kommission ist zuständig
für die Entscheidung
a) von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Gläubigern und Schuldnern über die Auslegung
der Anlage IV dieses Abkommens,
die ihr vorgelegt werden entweder durch
den Gläubiger und den Schuldner gemeinsam
oder durch einen Gläubiger oder einen
Schuldner, dessen Regierung erklärt, daß
die zu entscheidende Frage nach ihrer Auffassung
für die Auslegung der genannten
Anlage von allgemeiner Bedeutung sei;
b) von Fällen, die Gegenstand eines Verfahrens
vor einem gemäß Artikel 17 der
Anlage IV dieses Abkommens errichteten
Schiedsgericht sind und die der Gemischten
Kommission gemäß Artikel 16 der genannten
Anlage von einer Partei dieses Abkommens
oder von dem Schiedsgericht
selbst unter Berufung darauf vorgelegt
werden, daß es sich um einen Fall von
grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung
der Anlage IV handle; in Fällen
jedoch, in denen das Schiedsgericht gemäß
Artikel 11 der Anlage IV dieses Abkommens
angerufen ist, darf der Gemischten
Kommission nur diejenige Frage zur Entscheidung
vorgelegt werden, die für die
Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche
Bedeutung hat.
3. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem
Gegenstand eines Verfahrens vor der Gemischten
Kommission interessiert ist, ist berechtigt, an
dem Verfahren als Partei teilzunehmen.
4. Die Entscheidungsbefugnis der Gemischten
Kommission wird nicht dadurch berührt, daß
eine an der Streitigkeit beteiligte Partei sich auf
das vor der Gemischten Kommission anhängige
Verfahren nicht einläßt.
5. Die Gemischte Kommission hat das Recht,
Fragen, die sich auf ihre Zuständigkeit beziehen,
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels selbst zu entscheiden.
6. Die Entscheidung der Gemischten Kommission
ist vorbehaltlich der Bestimmungen des
Absatzes 7 dieses Artikels endgültig und bindend
a) für die Parteien des bei ihr anhängigen
Verfahrens;
b) für jede Partei einer Streitigkeit, die gemäß
Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels der
Gemischten Kommission vorgelegt worden
ist;
c) für eine Partei dieses Abkommens, die
gemäß Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels
einen Fall oder eine Frage zur Entscheidung
vorlegt;
d) für das Schiedsgericht, das die Frage selbst
vorgelegt hat oder in dessen Verfahren die
Vorlegung erfolgt ist, in den Fällen von
Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels;
e) hinsichtlich einer Regelungsbedingung für
eine Schuld, wenn diese Regelungsbedingung
Gegenstand des Verfahrens war.
7. Jede Partei dieses Abkommens ist berechtigt,
gegen eine Entscheidung der Gemischten Kommission
binnen 30 Tagen, nachdem sie erlassen
ist, den Schiedsgerichtshof anzurufen unter Berufung
darauf, daß die Entscheidung eine Frage
von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung
betreffe. Die Anrufung kann nur wegen solcher
aus der Entscheidung sich ergebender Fragen
erfolgen, bezüglich derer die anrufende Partei
geltend macht, daß sie allgemeine oder grundsätzliche
Bedeutung hätten. Hat der Schiedsgerichtshof
über die betreffende Frage entschieden,
so hat die Gemischte Kommission in dem
Verfahren, das zu der Anrufung geführt hat,
alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind,
um der Entscheidung des Schiedsgerichtshofes
Geltung zu verschaffen.
ARTIKEL 32
Schiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage IV
1. Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner
gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV dieses
Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit
einem Schiedsgericht vorzulegen, so hat jeder
von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage
der Einigung, einen Schiedsrichter zu ernennen.
Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt,
so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern
oder den Schuldnern gemeinsam ernannt. Hat
eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb
der genannten Frist ernannt, so ist die andere
Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung
des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer
zu beantragen. Die beiden Schiedsrichter
wählen binnen 30 Tagen, gerechnet vom
Tage der Ernennung des zuletzt ernannten
Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als
Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb
dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden
Parteien die Ernennung bei der Internationalen
Handelskammer beantragen.
2. a) Ein Gläubiger, der ein Schiedsgericht
gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Anlage IV
dieses Abkommens anruft, hat binnen
30 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung
des deutschen Gerichts zugestellt worden ist,
i) dem deutschen Gericht, das die Entscheidung
erlassen hat, die Anrufung
mitzuteilen;
ii) dem Schuldner den Namen des
Schiedsrichters mitzuteilen, den er
für das Schiedsgericht ernannt hat.
b) Mit dem Eingang der in Unterabsatz a) (i)
dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilung
ist das Verfahren für alle deutschen Gerichtsinstanzen
mit der Wirkung beendet,
daß aus der Entscheidung, soweit sie sich
auf die Schuld bezieht, die Gegenstand der
Berufung ist, keine Rechte hergeleitet werden
können.
c) Binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage
des Erhalts der in Unterabsatz a) (ii) dieses
Absatzes vorgesehenen Mitteilung, hat der
Schuldner dem Gläubiger den Namen des
Schiedsrichters mitzuteilen, den er für das
Schiedsgericht ernannt hat. Macht der
Schuldner diese Mitteilung nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist, so ist der Gläubiger
berechtigt, die Ernennung des
Schiedsrichters bei der Internationalen
Handelskammer zu beantragen. Entsprechend
dem im Absatz 1 dieses Artikels
vorgesehenen Verfahren ist ein dritter
Schiedsrichter als Obmann zu wählen.
d) Für ein gemäß den Bestimmungen des Artikels
11 Absatz 2 der Anlage IV dieses
Abkommens angerufenes Schiedsgericht,
bei dem das Verfahren anhängig ist, gilt
folgendes: Das Schiedsgericht
i) tagt, sofern die Parteien des Verfahrens
nichts anderes vereinbaren, innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland;
ii) hat die Grundsätze anzuwenden, die
sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Anlage
IV dieses Abkommens ergeben;
iii) verhandelt die Streitsache in vollem
Umfang von neuem.
e) Wird im Laufe eines Verfahrens, das vor
einem Schiedsgericht auf Grund einer Anrufung
gemäß den Bestimmungen des Artikels
11 Absatz 2 der Anlage IV dieses
Abkommens anhängig ist, der Gemischten
Kommission eine Frage gemäß Artikel 31
Absatz 2 Buchstabe b) dieses Abkommens
vorgelegt, so setzt das Schiedsgericht unverzüglich
das Verfahren aus, bis eine
rechtskräftige Entscheidung der Gemischten
Kommission über die Frage ergangen
ist. Nachdem eine solche Entscheidung ergangen
ist, setzt das Schiedsgericht sein
Verfahren fort und trifft die erforderlichen
Maßnahmen, um der Entscheidung
Geltung zu verschaffen.
3. Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung
der Anlage IV dieses Abkommens zu entscheiden,
so ist es an die einschlägigen Entscheidungen
der Gemischten Kommission gebunden.
4. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder
fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung
des Amtes oder Nichtausübung seiner
Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen
30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in
gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung
neu besetzt.
5. Das Schiedsgericht kann darüber befinden,
wie die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Anwaltsgebühren zu tragen sind; in einem Anrufungsverfahren
gemäß Absatz 2 dieses Artikels
kann es außerdem darüber befinden,
welche Partei des Verfahrens die Kosten des
Verfahrens vor dem deutschen Gericht zu tragen
hat oder wie diese Kosten unter den Parteien
zu verteilen sind. Trifft das Schiedsgericht
keine Entscheidung über die Kosten, so trägt
jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten;
die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht
und gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens
vor dem deutschen Gericht trägt in
diesem Falle die Gläubiger- und die Schuldnerseite
je zur Hälfte.
6. Ist ein Verfahren vor dem Schiedsgericht
anhängig, so kann der Antrag auf Entscheidung
durch das Schiedsgericht nur mit Zustimmung
aller beteiligten Parteien zurückgenommen werden.
7. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Artikels und des Artikels 17 der Anlage IV dieses
Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine
eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung
nicht erlassen oder regelt sie
das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit
die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen
Handelskammer anzuwenden.
8. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist
endgültig und für die beteiligten Parteien bindend.
ARTIKEL 33
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren.
Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäß
diesem Abkommen oder seinen Anlagen
errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für
Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung
getroffen ist, sei es durch einen Plan, der
Alliierten Hohen Kommission, den von ihr
zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten
bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder
von einer diese Befugnisse der Alliierten
Hohen Kommission später übernehmenden
Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung
oder Verordnung, die von den genannten
Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten
Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des
deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen
Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung
des Vermögens der I. G. Farbenindustrie
AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung
haben der Gläubiger und der Schuldner,
die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuß
die Bestimmungen dieses Abkommens und
seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer
Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage
der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit
vor Genehmigung eines Planes oder vor
dem Erlaß einer Anordnung oder Verordnung,
durch die über die Angelegenheit verfügt wird,
dem Schiedsgerichtshof oder einer anderen gemäß
diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen
Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des
Schiedsgerichtshofes oder einer anderen gemäß
diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten
Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über
die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten
Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder
Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten,
die auf Umständen beruhen, die nach
dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder
einer derartigen Anordnung oder Verordnung
eintreten.
ARTIKEL 34
Konsultation
Im Interesse einer beständigen und wirksamen
Durchführung dieses Abkommens und seiner
Anlagen zur Zufriedenheit aller Beteiligten wird,
unbeschadet der von der Bundesrepublik
Deutschland übernommenen Verpflichtungen,
folgendes vorgesehen
a) Die hauptsächlich beteiligten Parteien
dieses Abkommens werden in Beratungen
eintreten, wenn die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland oder die Regierung
eines Gläubigerstaates, auf den ein
wesentlicher Anteil an den durch dieses
Abkommen erfaßten Schulden entfällt,
darum ersucht. Alle Parteien dieses Abkommens
sind berechtigt, an den Beratungen
teilzunehmen; im Falle ihrer Teilnahme
können sie Vertreter der in Betracht
kommenden Gläubiger oder Schuldner
ihres Staates hinzuziehen.
b) Befassen sich die Beratungen mit einer Lage,
in der sich die Bundesrepublik Deutschland
nach ihrer Auffassung Schwierigkeiten bei
der Erfüllung ihrer Auslandsverbindlichkeiten
gegenübersieht, so ist allen maßgeblichen
wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen
Gesichtspunkten Beachtung zu schenken,
die auf die Transferfähigkeit der Bundesrepublik
Deutschland, wie sie durch
innere und äußere Umstände beeinflußt
wird, und auf die beständige Erfüllung
der Verpflichtungen der Bundesrepublik
nach diesem Abkommen und seinen Anlagen
sowie nach dem Abkommen über die
Nachkriegs-Wirtschaftshilfe Bezug haben.
Die Grundsätze, von denen sich die Konferenz
über Deutsche Auslandsschulden
leiten ließ, die Ziele, die sie verfolgte, und
die Zusage der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, alles in ihren Kräften
stehende zu tun, um die Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu sichern, sind gebührend
zu berücksichtigen. Auf Beschluß der an
den Beratungen hauptsächlich beteiligten
Parteien dieses Abkommens ist der Rat geeigneter
internationaler Organisationen
oder anderer unabhängiger Sachverständiger
einzuholen. Ein entsprechendes Er-
suchen kann von der Bundesrepublik
Deutschland oder einer anderen hauptsächlich
beteiligten Partei dieses Abkommens
gestellt werden.
ARTIKEL 35
Inkrafttreten
1. Jede Regierung, die dieses Abkommen
unterzeichnet hat, hinterlegt, nachdem sie gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen
das Abkommen ratifiziert oder genehmigt hat,
bei der Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland eine Ratifikationsurkunde
oder eine Notifikation darüber,
daß das Abkommen genehmigt worden ist.
2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald
die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
sowie der Vereinigten Staaten von
Amerika die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderliche
Ratifikationsurkunde oder Notifikation
bei der Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland hinterlegt
haben. Das Abkommen tritt mit Wirkung
gegenüber allen Unterzeichnerregierungen
in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche
Ratifikationsurkunde oder Notifikation
hinterlegt haben. Die Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
wird allen Unterzeichnerregierungen den
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und
die Regierungen, für die es in Kraft getreten
ist, mitteilen.
3. Für jede Unterzeichnerregierung, die nach
dem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 dieses Artikels
die erforderliche Ratifikationsurkunde
oder Notifikation hinterlegt, tritt dieses Abkommen
mit dem Tage der Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunde oder Notifikation in
Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland
wird den übrigen Unterzeichnerregierungen und
den diesem Abkommen gemäß Artikel 36 beigetretenen
Regierungen diese Hinterlegung und
den Tag, an dem sie erfolgt ist, mitteilen.
ARTIKEL 36
Beitritt
1. Jede Regierung, die von den Regierungen
der Französischen Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika
oder von einer dieser Regierungen und von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur
Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen
worden ist, kann nach Maßgabe der Einladung
das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.
Jede andere Regierung, die nach dem In-
krafttreten dieses Abkommens diplomatische
Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland
aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten.
Dies geschieht durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und
Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag,
an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen
und denjenigen Regierungen
mitteilt, die bereits beigetreten sind.
2. Dieses Abkommen tritt für jede beitretende
Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde,
jedoch nicht vor dem Inkrafttreten
gemäß Artikel 35 dieses Abkommens in Kraft.
ARTIKEL 37
Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte
Gebietsteile
1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung,
bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit
später durch Notifikation gegenüber der
Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland erklären, daß
dieses Abkommen von dem in der Notifikation
angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte
Gebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen sie wahrnimmt.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland wird den
Unterzeichnerregierungen und den Regierungen,
die beigetreten sind, die ihr gemäß diesem Artikel
zugegangenen Notifikationen mitteilen.
ARTIKEL 38
Vorbehalte und Einschränkungen
1. Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde,
eine Notifikation der Genehmigung
oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen
mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung
oder von einer Einladung abweichend
hinterlegt, gilt erst dann als Partei
dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die
Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen
oder von allen Parteien dieses Abkommens
angenommen worden ist.
2. Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung
abgegebene Notifikation gemäß
Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die
Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen
oder von allen Parteien dieses Abkommens
angenommen worden ist.
Anmerkung. Die Überschriften zu den Artikeln
des Abkommens haben für den Inhalt des
Abkommens keine Bedeutung.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten,
von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten
Vertreter dieses Abkommen, dem die Anlagen I
bis X beigefügt sind, unterschrieben.
Geschehen zu London am siebenundzwanzigsten
Tag des Monats Februar des Jahres Neunzehnhundertdreiundfürifzig,
in drei Originaltexten
in deutscher, englischer und französischer
Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen
authentisch sind; die Texte sollen in den Archiven
der Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland hinterlegt
werden, die jeder unterzeichnenden oder
beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften
der Texte zusenden wird.
ANLAGE I
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene
Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 3 des Berichts
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden;
es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen
worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden
Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.
Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit
dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von
den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen
als Unteranlagen A bis E.
Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung
von Reichsschulden und Schulden anderer
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
A. Reichsschulden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(im folgenden als Bundesregierung bezeichnet)
wird den Inhabern von Schuldverschreibungen
für folgende Beträge die Aufbringung
und die Zahlung nach dem Ausland
anbieten
1. Die 7% äußere (Dawes-) Anleihe von 1924
a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden
Kupontermin ab Zinsen in Höhe
von 51/2 v. H. jährlich auf die amerikanische
Tranche und 5 v. H. jährlich auf
die anderen Tranchen.
b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden
Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag
von 3. v. H. jährlich bei der
amerikanischen Tranche und von 2. v. H.
jährlich bei den anderen Tranchen diesen
Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit
ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.
c) Der Fälligkeitstermin wird bis zum
Jahre 1969 hinausgeschoben.
d) Ausstehende Zinsrückstände werden zu
einem Satz von 5 v. H. ohne Zinseszinsen
neu berechnet; für die sich ergebende Gesamtsumme
wird die Bundesregierung
Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit
von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H.
jährlich verzinslich und nach 5 Jahren mit
2 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf
Schuldverschreibungen für Zinsrückstände,
die bis zum 31. Dezember 1944 fällig
waren, wird Zahlung vom 15. April 1953
an erfolgen. Schuldverschreibungen über
den Restbetrag werden nicht vor der Wiedervereinigung
Deutschlands ausgegeben;
von diesem Zeitpunkt ab beginnen die
Zahlungen auf diese Schuldverschreibungen.
e) Im übrigen bleiben die Bedingungen der
ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.
f) Alle mit der Durchführung der vorstehenden
Änderungen der ursprünglichen Verträge
verbundenen Kosten werden von der
Bundesregierung getragen.
2. Die 5 1/2% Internationale (Young-) Anleihe
von 1930
a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden
Kupontermin ab Zinsen in Höhe
von 5 v. H. jährlich auf die amerikanische
Tranche und 41/2 v. H. jährlich auf die
anderen Tranchen.
b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden
Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag
von 1 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen
zugeschlagen; er bildet mit ihnen
zusammen eine feste Gesamtannuität.
c) Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre
1980 hinausgeschoben.
d) Ausstehende Zinsrückstände werden zu
einem Satz von 41/2 v. H. ohne Zinseszinsen
neu berechnet; für die sich ergebende
Gesamtsumme wird die Bundesregierung
Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit
von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H. jährlich
verzinslich und nach 5 Jahren mit
1 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf Schuldverschreibungen
für Zinsrückstände, die bis
zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird
Zahlung vom 15. April 1953 an erfolgen Es ist nunmehr vereinbart worden, daß der
zweite Satz des Absatzes 2 d) wie folgt lauten soll
„Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die
bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird am
1. Juni 1953 Zahlung auf den ersten Kupon über
Zinsen für sechs Monate erfolgen.".
Schuldverschreibungen über den Restbetrag
werden nicht vor der Wiedervereinigung
Deutschlands ausgegeben; von diesem Zeitpunkt
ab beginnen die Zahlungen auf diese
Schuldverschreibungen.
e) Die auf die verschiedenen Tranchen der
5 1/2 % Internationalen Anleihe von 1930
fälligen Beträge sind lediglich in der Wäh-
rung des Emissionslandes zahlbar. In Anbetracht
der gegenwärtigen Wirtschafts- und;
Finanzlage in Deutschland besteht Einvernehmen
darüber, daß als Grundlage für die
Berechnung dieses Betrages in fremder
Währung der Dollairbetrag dienen soll, dem
die in der Währung des Emissionslandes fällige
Zahlung entsprochen haben würde, umgerechnet
zu dem im Zeitpunkt der Emission
der Anleihe maßgebenden Wechselkurs.
Der auf diese Weise ermittelte Nominalbetrag
in US-Dollar wird dann zum
Wechselkurs vom 1. August 1952 wieder in
die betreffenden Währungen umgerechnet.
Sollte sich der am 1. August 1952 für eine
der Emissionswährungen maßgebende
Wechselkurs später um 5 v. H. oder mehr
ändern, so sind die nach diesem Zeitpunkt
fälligen Raten zwar nach wie vor in der
Währung des Emissionslandes zu leisten;
sie sind jedoch auf der Grundlage der Währung
mit der geringsten Abwertung (im
Verhältnis zu dem Wechselkurs vom 1. August
1952) zu berechnen und zu dem im
Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden
Zahlung maßgebenden Wechselkurs wieder
in die Emissionswährung umzurechnen.
f) Im übrigen bleiben die Bedingungen der
ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.
g) Alle mit der Durchführung der vorstehenden
Änderungen der ursprünglichen Verträge
verbundenen Kosten werden von der
Bundesregierung getragen.
3. Die 6% äußere (Zündholz-) Anleihe von 1930
a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden
Kupontermin ab Zinsen in der Höhe
von 4 v. H. jährlich.
b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden
Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag
von 11/4 v. H. diesen Zinszahlungen
zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen
eine feste Gesamtannuität.
c) Zinsrückstände werden zu einem Satz von
4 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet,
im übrigen aber ebenso behandelt wie die
Rückstände aus der Young-Anleihe.
d) Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre
1994 hinausgeschoben.
e) Solange die Bedienung der Zündholz-Anleihe
nach den Bestimmungen dieser Regelung
durchgeführt wird, werden die Zins-
und Tilgungsbeträge für die Anleihe bei der
Skandinaviska Banken in Stockholm
(Schweden) gezahlt, und zwar in Schwedischen
Kronen im Gegenwert des in US-Dollar
geschuldeten Betrages zu dem am Fälligkeitstage
maßgebenden Wechselkurs.
f) Im übrigen wird, von den Sicherheiten abgesehen,
die Zündholz-Anleihe ebenso wie
die Young-Anleihe behandelt.
4. Schuldverschreibungen der Konversionskasse
Für Schuldverschreibungen und Scrips der Konversionskasse
wird sich die Bundesregierung zu
folgenden Zahlungen verpflichten
a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden
Kupon- oder Fälligkeitstermin ab Zinsen
zu den urspünglichen vertraglichen
Sätzen;
b) vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden
Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag
von 2 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen
zugeschlagen; er bildet mit ihnen
zusammen eine feste Gesamtannuität;
c) die Fälligkeitstermine dieser Schuldverschreibungen
werden gegenüber den bestehenden
Fälligkeitsterminen um 17 Jahre
hinausgeschoben;
d) zwei Drittel der zu den vertraglichen
Sätzen berechneten Zinsrückstände werden
gestrichen. Das verbleibende Drittel wird
fundiert; es wird zu den gleichen Sätzen
wie die ursprünglichen Schuldverschreibungen
verzinst und getilgt;
e) im übrigen bleiben die ursprünglichen Verträge
dieser Schuldverschreibungen bestehen;
f) alle mit der Durchführung der vorstehenden
Änderungen der ursprünglichen Verträge
verbundenen Kosten werden von der
Bundesregierung getragen;
g) auf Reichsmark lautende Schuldverschreibungen
und Scrips werden im Verhältnis
10 :1 auf Deutsche Mark umgestellt.
5. Über gewisse kleine Fremdwährungsverbindlichkeiten
von Reichsbahn und Reichspost, soweit
sie nicht in der Anlage IV behandelt sind, werden
Verhandlungen zwischen der Bundesregierung
und den Gläubigern stattfinden.
6. Reichsmarkschulden des Reiches, der Reichsbahn,
der Reichspost und des Staates Preußen
Dem Wunsche der Gläubigervertreter entsprechend
wird sich die Bundesregierung verpflichten
a) ausländischen Gläubigern auf Verlangen
und in Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung
die Vorteile und Entschädigungen
zuzugestehen, die deutschen Gläubigern
im Zusammenhang mit der Währungsreform
gewährt worden sind oder
künftig gewährt werden sollten;
b) ausländischen Gläubigern beim Erlaß eines
künftigen deutschen Gesetzes über die Um-
stellung und Regelung von Schulden die
vorteilhafteste Regelung zuzugestehen, die
sich daraus für deutsche Gläubiger ergibt;
c) falls das unter b) erwähnte Gesetz nicht vor
dem 1. Januar 1954 verkündet wird oder
sich nicht auf alle Schuldenkategorien erstreckt,
vor dem 1. April 1954 in Verhandlungen
mit den ausländischen Gläubigervertretern
einzutreten. Diese behalten sich
das Recht vor, im Verlaufe dieser Verhandlungen
eine Sonderregelung zu verlangen.
Diese Verpflichtung gilt für alle Reichsmarkschulden
des Reichs, der Reichsbahn
und der Reichspost, ohne Rücksicht darauf,
ob sie in Form von Schuldverschreibungen
(Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen
der Anleiheablösungsschuld usw.) verbrieft
sind oder nicht.
d) Die Bundesregierung verpflichtet sich ferner,
in gleicher Weise bei der künftigen
Bedienung der Reichsmarkverbindlichkeiten
des Staates Preußen zu verfahren.
B. Von den Ländern, Gemeinden und ähnlichen
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland ausgegebene
oder garantierte Auslandsschuldverschreibungen
7. Die Schuldner sollen folgende Beträge zahlen,
die von der Bundesregierung transferiert
werden sollen
(1) Schuldverschreibungen mit Ausnahme der
vom Staate Preußen ausgegebenen
a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden
Kupontermin ab 75 v. H. der ursprünglichen
vertraglichen Zinsen (als Mindestsatz
4 v. H. jährlich, als Höchstsatz 51/4 v. H.
jährlich) oder den in dem ursprünglichen
Vertrag vorgesehenen Zinssatz, falls dieser
unter 4 v. H. jährlich liegt;
b) Zinsen zu den gleichen Sätzen für zwei
Drittel der Zinsrückstände (soweit sie nicht
bereits durch Schuldverschreibungen der
Konversionskasse oder auf Grund ähnlicher
vereinbarter Regelungen gedeckt sind);
diese Rückstände sind zu fundieren;
c) von den ersten auf den 31. März 1958 folgenden
Kupontermin ab wird diesen Zinszahlungen
ein Tilgungsbetrag von 1 v. H.
jährlich zugeschlagen, der sich bei nach dem
1. Januar 1968 oder später fällig werdenden
Anleihen am 31. März 1963 auf 2 v. H.
erhöht; er bildet mit den Zinszahlungen
zusammen eine feste Gesamtannuität;
d) die Fälligkeitstermine dieser Anleihen werden
gegenüber den bestehenden Fälligkeitsterminen
um 20 Jahre hinausgeschoben.
e) Im übrigen bleiben die Bedingungen der
ursprünglichen Anleiheverträge bestehen,
falls nicht der Gläubiger in Sonderfällen
einer anderen Regelung zugestimmt hat.
Liegen bei einem Schuldner außergewöhnliche
Umstände vor, aus denen die Gläubigervertreter
die Überzeugung gewinnen,
daß ihm die allgemeine Regelung nicht zuzumuten
ist, so ist zwischen dem Schuldner
und den Gläubigervertretern die erforderliche
Anpassung zu vereinbaren.
f) Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland ausgegebene und zahlbare auf
Reichsmark lautende Schuldverschreibungen
werden im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche
Mark umgestellt. Sie sind zu dem ursprünglichen
vertraglichen Satz zu verzinsen. Zinsrückstände
sind auf der gleichen Grundlage
zu fundieren und zum gleichen Satz zu verzinsen.
Die Laufzeit der Schuldverschreibungen
ist um 15 Jahre über den Fälligkeitstermin
hinaus zu verlängern; diese
Schuldverschreibungen sind in gleichen
jährlichen Tilgungsraten rückzahlbar, wobei
die erste am ersten Kupontermin im Jahre
1958 fällig wird. Zinsen und Tilgungsbeträge
werden in der Währung des Staates
transferiert werden, in dem der Inhaber
der Schuldverschreibung ansässig ist.
g) Die Begriffe „ursprünglicher Vertrag" und
„ursprüngliche vertragliche Zinsen" bedeuten
den Vertrag oder die vertraglichen
Zinsen, die zwischen dem Gläubiger und
dem Schuldner in dem Zeitpunkt galten,
in dem ursprünglich die Anleihe aufgenommen
oder die Verpflichtung eingegangen
wurde, es sei denn, daß eine Konversion
(nachstehend als „echte Konversion" bezeichnet)
vor dem 9. Juni 1933 stattgefunden
hat oder an diesem Tage oder danach
wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners oder als Ergebnis
freier Verhandlungen durchgeführt
worden ist; hiebei gilt
i) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
ein Schiedsgericht, wobei der
Schuldner zu beweisen hat, daß die
Vereinbarung im Wege freier Verhandlungen
zustandegekommen ist.
ii) Bei Regelungen, bei denen der deutsche
Treuhänder für Feindvermögen oder
eine in einem besetzten Gebiet von
deutschen Behörden ernannte Person
die Gläubiger vertreten hat oder die
lediglich auf der Annahme eines von
dem Schuldner gemachten einseitigen
Angebotes durch den Gläubiger beruhten,
wird vermutet, daß sie nicht im
Wege freier Verhandlungen zustandegekommen
sind.
Bei der Berechnung künftiger Zinsen und
Zinsrückstände gemäß dieser allgemeinen
Rahmenregelung ist von den ursprünglichen
vertraglichen Sätzen auszugehen. Hat jedoch
eine echte Konversion stattgefunden, so ist
von dem konvertierten Zinssatz auszugehen
mit der Maßgabe, daß dabei der konvertierte
Satz weder für Zinsrückstände noch
für künftige Zinsen herabgesetzt wird; der
Schuldner kann sich jedoch auch für die
Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen
vertraglichen Satzes nach der
allgemeinen Rahmenregelung entscheiden.
h) Alle mit der Durchführung der vorstehenden
Änderungen der ursprünglichen Verträge
verbundenen Kosten werden von den
Schuldnern getragen.
i) Ist der verbleibende Kapitalbetrag sämtlicher
in ausländischer Währung ausgegebener
Schuldverschreibungen eines Schuldners
gering, so kann der Schuldner eine
frühere Rückzahlung und eine endgültige
Regelung des Gesamtbetrages dieser Verbindlichkeiten
und der Zinsrückstände anbieten
ohne Rücksicht auf die Befristung
der Fälligkeit unter d).
j) Verbindlichkeiten juristischer Personen, die
von einem Lande, einer Stadt, einer Gemeinde
oder einer anderen Gebietskörperschaft
garantiert sind, werden nach den
„Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung
mittel- oder langfristiger deutscher
Schulden aus privaten Kapitalgeschäften"
(Anlage II) geregelt, vorausgesetzt, daß diese
Garantien nach den dort vorgesehenen
Bestimmungen weiterhin in Kraft blieben Siehe jetzt Anlage VII..
(2) Schuldverschreibungen des Staates Preußen
Die Bundesregierung leistet für Rechnung derjenigen
Länder, die das Gebiet und die Vermögenswerte
des früheren Staates Preußen als
Nachfolgeländer übernommen haben, Zahlungen
wie folgt
a) 61/2% Preußische Äußere Anleihe in US-
Dollar vom 15. September 1926, fällig am
15. September 1951, und 6% Preußische
Äußere Anleihe in US-Dollar vom 15. Oktober
1927, fällig am 15. Oktober 1952
i) Die Bundesregierung gibt neue, auf
Dollar lautende Schuldverschreibungen
aus, deren erster Kupon das Datum des
1. April 1953 trägt. Sie werden mit
einer Laufzeit von 20 Jahren in der
gleichen Stückelung wie die noch ausstehenden
Schuldverschreibungen der
oben angeführten Anleihen ausgegeben
und sind mit 4 v. H. verzinslich. Die
Zinsen sind halbjährlich jeweils am
1. April und 1. Oktober zahlbar. Ab
1. April 1958 wird diesen Zinsen ein
Tilgungsbetrag von 1. v. H.; jährlich
zugeschlagen; er bildet mit den. Zinsen
zusammen eine feste Gesamtannuität;
der Schuldner kann die Tilgung vornehmen
entweder durch Auslosung
zu Pari oder indem er Schuldverschreibungen
am offenen Markt oder auf
sonstige Weise erwirbt; er kann auch
eine zusätzliche Tilgung vornehmen,
solange die Bedienung gemäß dem Vertrag
erfolgt;
ii) die noch ausstehenden Kupons der
alten Ausgaben mit Fälligkeitsterminen
vom 15. März 1933 bis 31. Dezember
1936 werden um 20 Jahre verlängert;
sodann sind jeweils 50 v. H. ihres Betrages
in US-Dollar zu den entsprechenden
Daten der Jahre 1953,
1954, 1955 und 1956 einzulösen;
iii) auf Kupons, die am 1. Januar 1937
oder danach fällig geworden sind, erfolgt
keine Zahlung, bis früher zum
Staat Preußen gehörende und gegenwärtig
außerhalb des Gebietes der
Bundesrepublik liegende- Gebietsteile
mit der Bundesrepublik vereinigt sind;
alsdann ist über die Regelung dieser
Verbindlichkeiten zu verhandeln;
iv) alle mit der Durchführung der vorstehenden
Bestimmungen verbundenen
Kosten werden von der Bundesregierung
getragen.
b) 41/2 % Lübeckische Staatsanleihe von 1923
in Schwedischen Kronen (1938 vom Staat
Preußen übernommen)
Die noch ausstehenden Schuldverschreibungen
dieser Anleihe, die zum 1. Mai/
1. November 1944 zur Rückzahlung gekündigt
worden ist, werden bei Vorlage
unter Kürzung des Nennbetrages um
50 v. H. und ohne Zahlung von Zinsrückständen
zum Tageskurs eingelöst.
(3.) Nicht in Schuldverschreibungen verbriefte
Verbindlichkeiten (soweit nicht in Anlage IV behandelt)
Die Bestimmungen der Ziffer 7 (1) gelten entsprechend,
wobei die Bedienung vom 1. Januar
1953 ab beginnt. Bei Regelung von Markforderungen
werden die entsprechenden Bestimmungen
der Anlage IV herangezogen werden.
C. Allgemeine Bestimmungen.
8. Verfahren zur Durchführung dieser Vorschläge
a) Die Regelungsbedingungen können den
vorhandenen Schuldverschreibungen aufge-
druckt oder es können im Austausch gegen
vorhandene Schuldverschreibungen neue
Schuldverschreibungen und für Zinsrückstände
neue Schuldverschreibungen oder
Teilscrips ausgegeben werden, je nach dem,
wie dies an den verschiedenen Märkten,
auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich
emitiert wurden, üblich und
angebracht ist. Derartige mit Aufdruck
versehene Schuldverschreibungen oder neue
Schuldverschreibungen müssen der bestehenden
Marktpraxis entsprechen. Der
Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete
Kreditinstitute mit der Durchführung der
Einzelheiten des Vorschlages zu beauftragen
und allen Vorschriften von Regierungsbehörden
und Wertpapiermärkten
zu genügen, und die beste Marktfähigkeit
zu gewährleisten.
Art und Weise des Angebots
b) Das Angebot wird in den verschiedenen
Staaten im Einvernehmen mit den Verbänden
der Inhaber von Schuldverschreibungen
oder ähnlichen Zusammenschlüssen
gemacht und bleibt mindestens 5 Jahre lang
für die Inhaber der Schuldverschreibungen
zur Annahme offen. Liegen triftige Gründe
vor, so haben die Schuldner das Angebot
weiter zu verlängern.
Vorbehalt von Rechten
c) Kommt ein Schuldner der Verpflichtung
nicht nach, die er nach Maßgabe dieser Regelung
übernimmt, so sind die Gläubiger
berechtigt, ihre ursprünglichen vertraglichen
Rechte geltend zu machen.
Auslagen der Zahlungsagenten und Treuhänder
d) Künftige Provisionen und Auslagen der
Zahlungsagenten sowie Gebühren und
Auslagen der Treuhänder werden bezahlt
und transferiert werden.
Sonstige Auslagen
e) Die Gläubigervertreter behalten sich das
Recht vor, von den jeweiligen Schuldnern
Ersatz für alle ihnen im Zusammenhang
mit der Londoner Konferenz entstandenen
Auslagen zu verlangen; ein Angebot auf
Grund dieser Regelungsbedingungen gilt
als Annahme dieser Bestimmung durch den
Schuldner. Keine Bestimmung dieser Regelung
schließt aus, daß ein Gläubigervertreter
von den Inhabern von Schuldverschreibungen
oder Gläubigern im Einklang mit der
bestehenden Praxis oder auf sonstige Weise
angemessen erscheinende zusätzliche Kosten
erheben kann.
Wertpapierbereinigun
g
f) Die Bundesregierung verpflichtet sich, alles
in ihren Kräften Stehende zu tun, um auf
Grund des vom Parlament angenommenen
und demnächst in Kraft tretenden Auslandsbonds-
Bereinigungsgesetzes in den einzelnen
Gläubigerstaaten ein zweckmäßiges
Verfahren für die Bereinigung deutscher
Auslandsbonds sobald wie möglich, spätestens
jedoch am 1. Februar 1953, in Gang
zu setzen.
Zahlungen auf Schuldverschreibungen
oder Kupons, die nach den deutschen Bereinigungsvorschriften
der Bereinigung
unterliegen, dürfen erst geleistet werden,
wenn diese Schuldverschreibungen oder
Kupons bereinigt worden sind.
9. Die beteiligten Verbände der Inhaber von
Schuldverschreibungen oder entsprechende Zusammenschlüsse
werden ihren Mitgliedern die Annahme
dieser Bedingungen empfehlen.
D. Ansprüche aus Entscheidungen
Gemischter Schiedsgerichte
10. Schuldverschreibungen aus Entscheidungen
der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission
Die Deutsche Delegation für Auslandsschulden
einerseits und die Vertreter des Ausschusses
amerikanischer Inhaber von in Schuldverschreibungen
verbrieften Ansprüchen aus Entscheidungen
der deutsch-amerikanischen Gemischten
Kommission haben folgendes vereinbart
Die Bundesrepublik Deutschland wird der
Regierung der Vereinigten Staaten vorschlagen
und der Ausschuß der Inhaber von Ansprüchen
aus Entscheidungen der deutsch-amerikanischen
Gemischten Kommission wird der Regierung der
Vereinigten Staaten und den einzelnen Inhabern
von Ansprüchen aus diesen Entscheidungen empfehlen,
die Regelung der Verbindlichkeit der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten
Staaten für diejenigen amerikanischen
Staatsangehörigen, zu deren Gunsten im Jahre
1930 von Deutschland die notleidend gewordenen
Schuldverschreibungen ausgegeben wurden, auf
folgender Grundlage vorzunehmen
1. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt am
1. April 1953 und am 1. April jedes folgenden
Jahres folgende Beträge
Die Zahlung erfolgt in amerikanischen
Dollars an die Vereinigten Staaten zur Verteilung
an die Inhaber von Ansprüchen aus
Entscheidungen der deutsch-amerikanischen
Gemischten Kommission.
2. Falls die Bundesrepublik mit der Zahlung
einer Jahresrate im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
säumig wird, werden für diese Jahresrate
von dem Fälligkeitstermin bis zum
Zahlungstermin Zinsen zum Satze von
jährlich 33/4 v. H. gezahlt.
3. Zum Nachweis der Verpflichtungen der
Bundesrepublik werden auf Dollar lautende
Schuldverschreibungen, die in der genannten
Höhe und zu den genannten Terminen
fällig werden, ausgegeben; im Zeitpunkt der
Ausgabe wird eine entsprechende Anzahl
alter Schuldverschreibungen entwertet und
der Bundesrepublik zurückgegeben.
4. Die Regelungsbedingungen werden in ein
zweiseitiges Abkommen der Bundesrepublik
mit den Vereinigten Staaten aufgenommen.
5. Die vollständige Durchführung dieses
Abkommens durch die Regierung der
Bundesrepublik oder durch eine Nachfolgeregierung
sowie die Bezahlung der auf
Grund dieses Abkommens fälligen Beträge
gilt als Erfüllung und völlige Entlastung
der Regierung der Bundesrepublik oder
einer Nachfolgeregierung hinsichtlich der
Verbindlichkeiten aus dem Abkommen
vom 23. Juni 1930 und aus den Schuldverschreibungen,
die auf Grund dieses Abkommens
mit Bezug auf die zugunsten
von Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten getroffenen Entscheidungen der
deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission
ausgegeben worden sind; anderslautende
Bestimmungen in dem Schriftwechsel
vom 23. Oktober 1950 und
6. März 1951 zwischen dem Bundeskanzler
und den Alliierten Hohen Kommissaren
für Deutschland bzw. in dem von dem
Dreimächteausschuß ausgearbeiteten Memorandum
vom Dezember 1951 stehen dieser
Vereinbarung nicht entgegen.
11. Ansprüche aus Entscheidungen des deutsch-
griechischen Schiedsgerichts
Zwischen der Griechischen und Deutschen Delegation
hat ein vorläufiger Meinungsaustausch
über die Ansprüche von Privatpersonen aus Entscheidungen
des nach dem ersten Weltkrieg
errichteten deutsch-griechischen Gemischten
Schiedsgerichtshofes stattgefunden. Weitere Besprechungen
werden folgen. Das Ergebnis dieser
Besprechungen soll im Falle der Billigung in das
Regierungsabkommen aufgenommen werden.
E. Verschiedenes
Folgende Regelungen werden empfohlen
12. Lee Higginson Kredit
a) Die Beteiligten erhalten neue Schuldscheine
der Bundesrepublik mit einer Laufzeit
von zwei Jahren über den vollen Kapitalbetrag
ihrer Beteiligungen. (Zweijahres-
Schuldscheine deshalb, weil die ursprüngliche
Laufzeit des Kredits, als er im
Jahre 1930 gewährt wurde, zwei Jahre
betrug.)
b) Keine Zinsen für die Vergangenheit.
c) Keine Goldklausel.
d) Die neuen Schuldverschreibungen sind
vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens
zum Satze von 31/2 v. H. jährlich
verzinslich und die Zinsen sind monatlich
im voraus zahlbar.
e) Der Nebensicherheitsfonds wird wiederhergestellt
in der Form eines Guthabens
in Deutscher Mark bei der Bank deutscher
Länder, das auf den Namen der deutschen
Bundesschuldenverwaltung als Treuhänderin
lautet; dieser Fonds ist so zu bemessen,
daß er dem Wert der Schuldscheine
in Deutscher Mark zum amtlichen Wechselkurs
entspricht; er ist von der Bundesrepublik
in 24 gleichen Monatsraten vom
Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldscheine
ab aufzufüllen.
f) Die Beteiligten sind berechtigt, auf Verlangen
für den Gesamtbetrag oder für
einen Teil ihrer Schuldscheine jederzeit
Vorauszahlungen in Deutscher Mark, umgerechnet
zum amtlichen Kurs, zu erhalten,
was pro tanto die volle Befriedigung
der auf Dollar oder auf Sterling lautenden
Verbindlichkeiten darstellen soll; eine derartige
Vorauszahlung ist nach Wahl der
Beteiligten zu leisten, sobald die deutschen
Gesetze und Verordnungen dies zulassen.
Jede derartige Zahlung ist aus dem Nebensicherheitsfonds
in solcher Höhe zu leisten,
wie dies der verhältnismäßige Anteil der
Beteiligten an diesem Fonds erlaubt, wobei
der verbleibende Rest von der Bundesrepublik
unmittelbar in Deutscher Mark
zu bezahlen ist.
13. Kredite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
a) Die Bundesregierung zahlt vom 1. Januar
1953 ab laufende Zinsen für die Forderungen
der Bank einen jährlichen Betrag von
5,600.000 Schweizerfranken.
b) Im Hinblick auf die Zahlung dieser Annuität
hat sich die Bank bereit erklärt, ihre
Kredite in der jetzigen Höhe bis zum
31. März 1966 aufrechtzuerhalten. Sie hat
sich ferner bereit erklärt, die Regelung von
Zinsrückständen bis zu diesem Termin zurückzustellen.
Der volle Wortlaut des Vertrages ist als
Unteranlage A beigefügt.
14. Einzahlungen in die Konversionskasse
a) Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ist bereit, die Haftung für die
volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen
an die ausländischen Gläubiger
für die Beträge zu übernehmen, welche
von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse
eingezahlt worden sind und
für welche die ausländischen Gläubiger
weder Zahlung in ausländischer Währung
erhalten haben noch auf sonstige Weise
befriedigt worden sind.
b) Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ist bereit, die Haftung für
die Bezahlung in den geschuldeten Währungen
an die ausländischen Gläubiger in
Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen,
die von Schuldnern in Österreich,
Frankreich, Belgien und Luxemburg in die
Konversionskasse eingezahlt worden sind
und für welche die ausländischen Gläubiger
weder Zahlung in ausländischer Währung
erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt
worden sind.
c) Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland wird mit den Vertretern der
ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember
1952 Verhandlungen über die Durchführung
dieser Verpflichtungen aufnehmen.
15. Haftung für Schulden der Österreichischen
Regierung
Die Gläubiger haben nicht zu einer Regelung
dieser Frage gelangen können; weitere Verhandlungen
über diese Frage werden in Kürze stattfinden.
16. Abkommen zwischen Belgien und der
Bundesrepublik Deutschland Siehe Unteranlage B.
Am 4. August 1952 ist zwischen Belgien und
der Bundesrepublik Deutschland der Entwurf
eines Abkommens ausgearbeitet worden.
UNTERANLAGE A ZU ANLAGE I
Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich Der Wortlaut dieses Vertrages tritt an die Stelle
des in Anlage A zu Anhang 3 des Konferenzberichts
wiedergegebenen Wortlauts des Vertragsentwurfs.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundesminister der
Finanzen und für Wirtschaft, diese vertreten
durch Herrn Hermann J. Abs, und
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
in Basel, vertreten durch Monsieur
Roger Auboin, Generaldirektor und Stellvertreter
des Präsidenten, schließlich hinsichtlich der
derzeitigen Kapitalanlagen der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich in Deutschland folgenden
Vertrag
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zahlt an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
vom 1. Januar 1953 ab bis zum
31. März 1966 einen jährlichen Betrag von
5,600.000 Schweizerfranken in jeweils nachträglich
am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar
fälligen Vierteljahresraten.
2. Durch diese Zahlungen werden alle Ansprüche
auf laufende Zinsen, welche die Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich aus ihren
derzeitigen Kapitalanlagen in Deutschland hat,
einschließlich der Zinsen auf Zinsrückstände, abgegolten.
3. Die Zahlungen erfolgen für Rechnung desjenigen,
den es angeht. Wenn und soweit der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Zinsansprüche
aus ihren derzeitigen Kapitalanlagen
in Deutschland gegen andere. Personen oder
Körperschaften als die Bundesrepublik Deutschland
zustehen, gehen diese Zinsansprüche im
Zeitpunkt der Zahlungen gemäß Ziffer 1 auf die
Bundesrepublik Deutschland über.
4. Abgesehen von den vorstehenden Bestimmungen
soll durch die gegenwärtige Übergangsregelung
der bestehende Rechtszustand in keiner
Weise verändert werden; insbesondere sollen dadurch
die Rechte und die Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der
Kapitalanlagen der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich in Deutschland nicht erweitert
werden.
5. Im Hinblick auf die in Ziffer 1 vorgesehenen
Zahlungen wird die Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich die Rückzahlung des
Kapitals ihrer Anlagen in Deutschland oder die
Zahlung rückständiger Zinsen nicht vor dem
1. April 1966 verlangen.
6. Es besteht Einigkeit darüber, daß dieser
Vertrag einen integrierenden Bestandteil des
Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden
und seiner Anlagen bilden und mit
diesem zusammen in Kraft treten soll.
7. Dieser Vertrag ist in zwei Urkunden ausgefertigt,
von denen je eine bei dem Bundesministerium
der Finanzen in Bonn und bei der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in
Basel aufbewahrt wird.
Basel, den 9. Januar 1953.
(gez.) ABS
(Hermann J. Abs)
(gez.) R. AUBOIN
Generaldirektor
Stellvertreter des
Präsidenten
UNTERANLAGE B ZU ANLAGE I
Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Belgien Der Wortlaut dieses Abkommens tritt an die
Stelle des in Anlage B zu Anhang 3 des Konferenzberichts
wiedergegebenen Wortlauts des Entwurfs
eines Abkommens.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Belgien über die Regelung der
belgischen Ansprüche aus Einzahlungen von
Annuitäten aus dem deutsch-belgischen Abkommen
vom 13. Juli 1929.
Die Bundesrepublik Deutschland einerseits
und Belgien andererseits,
sind auf Grund der Verhandlungen, die auf der
Internationalen Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
in London gepflogen worden sind,
übereingekommen, das folgende Abkommen zu
schließen
ARTIKEL 1
ARTIKEL. 2
In dem Wunsche, die Regelung der vorstehenden
Verbindlichkeit vertraglich festzulegen,
verpflichtet sich die Bundesregierung zur
Zahlung und die Belgische Regierung ist bereit,
zur Annahme eines Pauschalbetrages in Höhe
von vierzig (40) Millionen Deutsche Mark,
zahlbar in fünfzehn (15) Jahresraten, die jeweils
am 1. Juli jedes Jahres von 1953 bis 1967 fällig
werden, und zwar
5 Jahresraten von 1953 bis 1957 in Höhe von
je 2 Millionen Deutsche Mark.
10 Jahresraten von 1958 bis 1967 in Höhe
von 3 Millionen Deutsche Mark.
Die vorstehenden Zahlungen werden von der
Belgischen Regierung als abschließende und endgültige
Regelung der genannten belgischen Forderungen
bis zum 8. Mai 1945 angenommen.
ARTIKEL 3
Für jede der vorstehenden Annuitäten gibt
die Bundesrepublik auf Deutsche Mark lautende
Schuldverschreibungen aus, die in belgischer
Währung zu dem am Tage vor Fälligkeit der
Schuldverschreibung geltenden amtlichen Mittelkurs
der Bank deutscher Länder gezahlt werden.
Die Schuldverschreibungen werden der Belgischen
Regierung bis spätestens 1. April 1953
ausgehändigt.
ARTIKEL 4
Jede am Fälligkeitstag nicht eingelöste Schuldverschreibung
wird zugunsten der Belgischen
Regierung mit 3. v. H. jährlich verzinst.
ARTIKEL 5
Dieses Abkommen wird ratifiziert werden.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird
in Brüssel erfolgen.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
ARTIKEL 6
Dieses Abkommen wird in deutscher und
französischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen
sind in gleicher Weise maßgebend.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses
Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in
deutscher und französischer Sprache in Bonn am
23. Dezember 1952.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
(gez.) ABS
Für Belgien
(gez.) F. MUULS
UNTERANLAGE C ZU ANLAGE I
Umtausch der Schuldverschreibungen der
Preussischen Äußeren Anleihe von 1926
und 1927
Die Deutsche Delegation
für Auslandsschulden
243—18 Del 38—2151/52
An den
Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses
für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der
Preußischen Äußeren Anleihen von 1926
und 1927.
London, den 20. November 1952
Herr Vorsitzender,
Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel
zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den
Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland
vom 6. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung
der Deutschen Delegation vom 12. März
1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über
die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland,
für die 61/2% Preußische Äußere Anleihe von
1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe
von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten,
den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen
Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten
des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels
vom 6. März 1951, für welche die Bundesrepublik
Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit
Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen
Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik
Deutschland im Bereinigungsgesetz für
Deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952
— Bundesgesetzblatt I Nr. 35 S. 553 — folgende
Bestimmung getroffen
„§ 74
Auslandsbonds des Deutschen Reichs und
des ehemaligen Landes Preußen
1. Als Aussteller der vom ehemaligen Lande
Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt
für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik
Deutschland, solange nicht etwas
anderes bestimmt ist."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung,
(gez.) HERMANN J. ABS
UNTERANLAGE D ZU ANLAGE I
Gemeinsame Erklärung über die Umstellung
und Regelung der ausländischen Goldmark-
Anleihen deutscher Gemeinden
An den
Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses
für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
London, den 19. November 1952
29, Chesham Place, S. W. 1
Herr Vorsitzender,
Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß sich
die Deutsche Delegation für Auslandsschulden
und das British Committee of Long-Term and
Medium-Term Creditors of Germany über die
Umstellung und Regelung der ausländischen
Goldmark-Anleihen deutscher Gemeinden wie
folgt geeinigt haben
1. Es besteht Einigkeit darüber, daß sich die
in Ziffer 7 1 f von Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht
vorgesehene Umstellung
und Regelung des Dienstes der im
Ausland ausgegebenen und zahlbaren
Reichsmark-Schuldverschreibungen nicht
auf ausländische Goldmark-Anleihen oder
mit Goldklausel versehene Reichsmark-
Anleihen deutscher Gemeinden im Bundesgebiet
beziehen soll.
2. Es besteht Übereinstimmung über den
Grundsatz, daß diejenigen zu Goldmark-
Anleihen oder mit Goldklausel versehenen
Reichsmark-Anleihen deutscher Gemeinden
im Bundesgebiet gehörenden Schuldverschreibungen,
welche einen spezifisch ausländischen
Charakter tragen, im Verhältnis
von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark
mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark auf
Deutsche Mark umgestellt werden. Die
Feststellung der einen spezifisch ausländischen
Charakter begründenden Merkmale
derartiger Schuldverschreibungen soll
sich nach den Regeln richten, die sich aus
den Verhandlungen ergeben, welche auf
Grund der Vorbehalte in Artikel V Ziffer 3
des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs
6 zum Konferenzschlußbericht vorgesehen
worden sind.
3. Die Verbindlichkeiten deutscher Gemeinden
im Bundesgebiet aus denjenigen zu Goldmark-
Anleihen oder mit Goldklausel versehenen
Reichsmark-Anleihen gehörenden
Schuldverschreibungen, welche einen spezifisch
ausländischen Charakter tragen,
sollen nach den Empfehlungen geregelt
werden, die in Ziffer 7 Absatz 1 a bis e
und g bis j des Anhanges 3 zum Konferenzschlußbericht
mit Bezug auf die von den
Ländern, Gemeinden und ähnlichen Körperschaften
des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet
ausgegebenen oder garantierten
Auslands-Schuldverschreibungen niedergelegt
worden sind.
Wir bitten, das vorstehende Ergebnis unserer
Einigung zu genehmigen und dieses Schreiben als
Unteranlage zu Anlage I des Schuldenabkommens
aufzunehmen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
unserer ausgezeichneten Hochachtung.
(gez.)
HERMANN J. ABS
Leiter der Deutschen
Delegation für
Auslandsschulden.
(gez.)
O. NIEMEYER
Vorsitzender des
Verhandlungsausschusses A
der Konferenz über
Deutsche Auslandsschulden.
UNTERANLAGE E ZU ANLAGE I
Briefwechsel über die Regelung der Verbindlichkeiten
der Konversionskasse für deutsche
Auslandsschulden aus Einzahlungen von
Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich,
Frankreich, Luxemburg und Belgien
Die Deutsche Delegation
für Auslandsschulden
243—18 Del 38—1934/52
Sir Otto Niemeyer
c/o Council of Foreign Bondholders
17, Moorgate
London, E. C. 2
London, 14. November 1952
Sehr geehrter Sir Otto,
Ich beehre mich, das Ergebnis unserer Einigung
in den Besprechungen vom 20. Oktober und
14. November 1952 wie folgt zusammenzufassen
Zur Durchführung der in Ziffer 14 von Anhang
3 zum Konferenzschlußbericht übernommenen
Verpflichtungen erklärt sich die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland bereit, die Verbindlichkeiten
der Konversionskasse für deutsche
Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern
im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich,
Luxemburg und Belgien, soweit die Gläubiger
weder Zahlungen in ausländischer Währung
erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt
worden sind, in der nachfolgenden Weise zu
regeln
I. Verbriefte Schulden
1. Rückständige Zinsen
Einlösung der vorzulegenden Zinsscheine mit
Bezug auf Einzahlungen von Schuldnern aus
a) dem Saargebiet zum vollen Betrag und aus
Frankreich, Luxemburg und Belgien zu
einem Betrag von 60% der Einzahlungen,
und zwar Einlösung in den Jahren 1953
bis 1957 in der Weise, daß
die bis zum Jahre 1941 fällig gewesenen
Zinsscheine am ersten, auf den 31. März
1953 folgenden Kupontermin,
die im Jahre 1942 fällig gewordenen Zinsscheine
am ersten, auf den 31. März 1954
folgenden Kupontermin,
die im Jahre 1943 fällig gewordenen Zinsscheine
am ersten, auf den 31. März 1955
folgenden Kupontermin,
die im Jahre 1944 fällig gewordenen Zinsscheine
am ersten, auf den 31. März 1956
folgenden Kupontermin,
die im Jahre 1945 fällig gewordenen Zinsscheine
am ersten, auf den 31. März 1957
folgenden Kupontermin
gezahlt werden,
b) Österreich zu einem Betrag von 60% der
Einzahlungen, und zwar Einlösung in den
Jahren 1953 bis 1957 in der Weise, daß
die im Jahre 1938 fällig gewordenen Zinsscheine
am ersten, auf den 31. März 1953
folgenden Kupontermin,
die vom 1. Januar 1939 bis 30. Juni 1940
fällig gewordenen Zinsscheine am ersten,
auf den 31. März 1954 folgenden Kupontermin,
die vom 1. Juli 1940 bis 31. Dezember 1941
fällig gewordenen Zinsscheine am ersten,
auf den 31. März 1955 folgenden Kupontermin,
die vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1943
fällig gewordenen Zinsscheine am ersten,
auf den 31. März 1956 folgenden Kupontermin,
die vom 1. Juli 1943 bis 8. Mai 1945
fällig gewordenen Zinsscheine am ersten,
auf den 31. März 1957 folgenden Kupontermin
gezahlt werden.
2. Amortisationen
Tilgung des zu ermittelnden Gesamtbetrages
entweder durch Erwerb von Schuldverschreibungen
oder durch Barzahlung mit Bezug auf
Einzahlungen von Schuldnern aus
a) dem Saargebiet zum vollen Betrag der
Einzahlungen,
b) Österreich, Frankreich, Luxemburg und
Belgien zum Betrage von 6O% der Einzahlungen,
in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am
1. Juli 1953 und fortfahrend am 1. Juli der
darauffolgenden vier Jahre.
Sollte es der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953
eine volle Übersicht über den zu leistenden
Gesamtbetrag der Amortisationen zu gewinnen,
so kann sie mit dem Zahlungsdienst um höchstens
drei Monate später beginnen.
II. Sonstige Schulden
Zahlung in bar unter entsprechender Anwendung
der Grundsätze von Abschnitt I, in fünf
gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juni 1953
und fortfahrend am 1. Juli der darauffolgenden
vier Jahre.
Sollte es der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953
eine volle Übersicht über den zu leistenden
Gesamtbetrag zu gewinnen, so kann sie mit dem
Zahlungsdienst um höchstens sechs Monate später
beginnen.
Zum Zwecke der Ermittlung des Gesamtbetrages
der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten
wird die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Gläubiger und die Schuldner
durch eine öffentliche Bekanntmachung auffordern,
bei der Konversionskasse für deutsche
Auslandsschulden die noch nicht befriedigten
Ansprüche sowie die etwa erfolgten Einzahlungen
in die Konversionskasse anzumelden und die
darüber vorhandenen Unterlagen der Konversionskasse
vorzulegen. Die Konversionskasse für
deutsche Auslandsschulden in Berlin wird beauftragt
werden, die hier in Betracht kommenden
Verbindlichkeiten zu registrieren.
III. Kleinbeträge
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
kann nach ihrem Ermessen Zahlungen für
sehr kleine Beträge aus verbrieften Schulden
oder aus sonstigen Schulden in einem kürzeren
Zeitraum leisten.
Ich wäre Ihnen zu Dank verbunden, wenn
Sie mir bestätigen wollen, daß der vorstehende
Vorschlag die von uns getroffene Einigung richtig
wiedergibt und dementsprechend den Inhalt
des in Aussicht genommenen Briefwechsels bilden
kann.
Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
bin ich
Ihr
(gez.) HERMANN J. ABS
Council of Foreign Bondholders,
17, Moorgate,
London, E. C. 2
18. November 1952
Sehr geehrter Herr Abs,
Ich habe Ihnen für Ihren Brief vom 14. November
zu danken, der die Regelung der Konversionskassen-
Einzahlungen zum Gegenstand
hat, auf die in Ziffer 14 c des Berichts des Ausschusses
A Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht (Anlage
I des Abkommens). Bezug genommen wird.
Nach meiner Auffassung sollten die Wörter
auf Seite 2 oben Erster Unterabsatz zu I 1 a. lauten „bis zum Ende des
Jahres 1941"; die Wörter „am ersten auf den
31. März folgenden Kupontermin" bedeuten
wohl den ersten Kuponfälligkeitstermin nach
dem 31. März.
Vorbehaltlich dieser beiden Punkte stimme ich
mit den Ausführungen Ihres Briefes überein.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) O. NIEMEYER
Vorsitzender des
Verhandlungsausschusses A
der Konferenz über
Deutsche Auslandsschulden
ANLAGE II
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene
Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 4 des Berichts
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden;
es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen
worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden
Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.
Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit
dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von
den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen
als Unteranlage.
Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung
mittel- und langfristiger deutscher Schulden
aus privaten Kapitalgeschäften
ARTIKEL I
Einleitung
In diesen Empfehlungen sind die Bedingungen
und die Verfahrensweise dargelegt, die für die
Regelung der in Artikel III bezeichneten Schulden
gelten sollen. Die Empfehlungen bewirken
keine Änderung an den Bedingungen der hier
behandelten Schulden; vielmehr sollen zwischen
dem einzelnen Schuldner und seinen Gläubigern
nach Maßgabe dieser Empfehlungen neue Verträge
abgeschlossen werden. In den neuen Verträgen
bleiben die Bedingungen der bestehenden
Verträge aufrechterhalten, soweit sie nicht im
Rahmen dieser Empfehlungen durch Abreden
zwischen Gläubiger und Schuldner geändert
werden.
ARTIKEL II
Begriffsbestimmungen
Sofern der Zusammenhang nicht eine andere
Auslegung erfordert, haben die nachstehenden
in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe
folgende Bedeutungen
Ursprünglicher Vertrag — Der im Zeitpunkt
der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene
Vertrag.
Bestehender Vertrag — Der ursprüngliche
Vertrag; hat dieser eine echte Konversion
oder mehrere echte Konversionen erfahren,
so gilt als bestehender Vertrag derjenige,
der sich aus der letzten echten Konversion
ergeben hat.
Echte Konversion — Eine Änderung in den
Bedingungen des Anleihevertrages vor dem
9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an
diesem Tage oder danach wegen eingetretener
oder drohender Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen
vorgenommen wurde.
a) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber,
ob eine Änderung im Wege freier Verhandlungen
vorgenommen wurde, ist zu
vermuten, daß eine Abrede, bei der der
deutsche Treuhänder für Feindvermögen
den Gläubiger vertreten hat oder die sich
lediglich aus der Annahme eines von
dem Schuldner gemachten einseitigen Angebots
durch den Gläubiger ergeben hat,
nicht im Wege freier Verhandlungen zustande
gekommen ist.
b) Bei jeder Meinungsverschiedenheit hat
der Schuldner zu beweisen, daß die Konversion
echt war.
c) Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion
als echt.
Gläubiger — Dieser Begriff schließt auch
Gläubigervertreter ein, die nach Artikel VIII
dieser Regelungsbedingungen ernannt worden
sind.
Deutschland — Das gesamte Gebiet des
Deutschen Reichs nach dem Stande vom
1. Januar 1937.
Ansässig in — mit gewöhnlichem Aufenthalt
oder Sitz in; eine juristische Person hat
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
oder in Berlin (West), wenn sie im
Handelsregister des betreffenden Gebietes
eingetragen ist.
ARTIKEL III
Unter diese Regelung fallende Schulden
1. Diese Regelung ist auf alle außerhalb
Deutschlands emittierten Anleihen oder aufgenommenen
Kredite anzuwenden, sofern
a) die Anleihe oder der Kredit vor dem
8. Mai 1945 gewährt wurde; und
b) die Anleihe oder der Kredit nach dem ursprünglichen
Vertrage für mindestens
fünf Jahre gewährt wurde; und
c) der Schuldner eine Gesellschaft des bürgerlichen
oder des Handelsrechts, eine juristische
Person, ein Verband, eine Firma,
Bank, Wohlfahrtseinrichtung, eine sonstige
nichtöffentliche Institution oder eine kirchliche
Organisation ist; und
d) der Schuldner am 1. Januar 1953 oder in
einem späteren Zeitpunkt, zu dem seine
Gläubiger ein Regelungsangebot verlangen,
in der Bundesrepublik Deutschland oder in
Berlin (West) ansässig ist; und
e) die Anleihe oder der Kredit auf nichtdeutsche
Währung oder auf deutsche Währung
mit einer Devisen- oder Goldklausel
lautet.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels findet diese Regelung
keine Anwendung auf
i) die folgenden Schuldenkategorien, die eine
gesonderte Behandlung erfordern
a) Schulden von Versorgungsbetrieben,
die im Gebiete der Stadt Berlin liegen
und von ihr kontrolliert werden;
b) Schulden gegenüber einer oder mehreren
Personen, die mittelbar oder unmittelbar
Eigentumsrechte an dem
Schuldner haben;
c) Schulden aus Krediten, deren ursprüngliche
Höhe, nach dem am 1. Juli 1952
geltenden Wechselkurs umgerechnet,
unter U. S. $ 40.000 betragen hat;
d) Schulden aus den schweizerisch-deutschen
Abkommen vom 6. Dezember
1920 und 25. März 1923 (die sogenannten
Frankengrundschulden);
ii) die Schulden der deutsch-schweizerischen
Grenzkraftwerke. Es bestehen drei Anleihen
und zwei andere Kredite, die von
deutschen Gesellschaften an Schweizer
Obligationäre und andere Gläubiger geschuldet
werden. Auf Grund besonderer
Umstände, die mit dem Betrieb gemeinsamer
Kraftwerke am Rhein zusammenhängen,
ist die Regelung dieser Verbindlichkeiten
mit der Regelung noch anderer
Angelegenheiten verknüpft. In Anbetracht
dieser Umstände wird die endgültige Regelung
(die im gegenwärtigen-Zeitpunkt noch
nicht vereinbart werden kann) unmittelbaren
Verhandlungen zwischen der Schweiz
und der Bundesrepublik Deutschland überlassen.
Die Gläubiger erklären aber schon
jetzt, daß sie bei dieser endgültigen Regelung
für die ersten fünf Jahre nach dem
1. Januar 1953 keinen die Summe von
5 Millionen Schweizerfranken übersteigenden
Jahresbetrag verlangen werden.
3. Keine Schuld darf lediglich deshalb ausgeschlossen
werden, weil ein neuer Schuldner vor
oder nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines
Gesetzes oder auf andere Weise die Haftung für
sie übernimmt oder übernommen hat; z. B. darf
keine Schuld eines dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten
Hohen Kommission „Neuordnung der
deutschen Kohle-, Eisen- und Stahlindustrien"
unterliegenden Unternehmens wegen der Übernahme
dieser Schuld durch eine Einheits- bzw.
Nachfolgegesellschaft ausgeschlossen werden.
4. Diese Regelung findet keine Anwendung auf
einzelne Schuldverschreibungen oder Kupons, die
auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl.
S. 295) und des Bereinigungsgesetzes
für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der
Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen
bzw. Kupons nach Maßgabe der Bestimmungen
solcher Gesetze oder von Regierungsabkommen,
die mit dem Emissionsland im
Hinblick auf ein derartiges Gesetz gegebenenfalls
abgeschlossen werden, nicht bereinigt worden
sind.
5. Die Schulden der deutschen Rentenbank-
Kreditanstalt stellen aus verschiedenen Gründen
ein schwieriges Problem dar. Infolge der Teilung
Deutschlands sind die in den deutschen Ostgebieten
investierten Vermögenswerte gegenwärtig
der Verfügung durch die Bank entzogen;
in entsprechendem Maße verringert sich die Höhe
der unter diese Regelung fallenden Schulden, wie
dies im einzelnen durch bestehende Verordnungen
festgelegt worden ist, wobei der Prozentsatz
in den einzelnen Fällen verschieden ist und zwischen
20% und 67% der ausstehenden Anleihen
schwankt. Die deutschen Vertreter haben erklärt,
daß es gegenwärtig nicht in der Macht der Bundesregierung
steht, an diesem Zustand etwas zu
ändern, der vor allem auf die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen über die Währungsumstellung
zurückzuführen ist. Sie sind aber damit
einverstanden, daß die Bundesregierung alles
tun soll, um die Regelung der Schulden der Bank
und die Bezahlung der Zins- und Tilgungsraten
nach Maßgabe der genannten Gesetze und Verordnungen
zu erleichtern.
Die Gläubigervertreter behalten den von ihnen
vertretenen Gläubigern das Recht vor, jede
Möglichkeit des Vorgehens wahrzunehmen, um
eine Regelung abzuändern, die nach ihrer Auffassung
ihre Interessen beeinträchtigt und einzelne
Gläubigergruppen diskriminiert.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Bank für die durch Vermögenswerte in Ostdeutschland
gesicherten Verbindlichkeiten haftbar
bleibt und daß sie die Bedienung dieser Verbindlichkeiten
wieder aufnehmen wird, wenn ihr diese
Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen.
Bei verschiedenen anderen Instituten in ähnlicher
Lage sollen die gleichen Grundsätze Anwendung
finden.
6. Bei der Behandlung der Kali-Anleihe nach
diesen Regelungsbedingungen müssen die Besonderheiten
dieser Anleihe berücksichtigt werden.
ARTIKEL IV
Höhe der ausstehenden Schuldbeträge
1. Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht
aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag
und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten
und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese
Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden
Vertrag festgelegten Satz berechnet
werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit
vor diesem Datum fällig war und ohne
Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum
nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages
eingetretenen Verzugs.
2. Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz
1, wenn er bisher nicht in die Hände des
Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich
oder stillschweigend als Zahlung angenommen
worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen,
Scrips oder Bargeld von der
Konversionskasse angenommen, so sind dadurch
alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge
davon, bezahlt, für die der Gläubiger
diese Leistungen angenommen hat.
ARTIKEL V
Regelungsbedingungen
1. Kapitalbetrag
Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt
werden.
2. Schulden in ausländischer Währung mit
Goldklauseln
a) Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken
Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken
lautende Schulden sind im Verhältnis
von 1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-
Währung und 1 Gold-Schweizerfranken =
1 Franken Schweizer-Währung umzurechnen.
Die neuen Verträge lauten auf Währungs-
Dollar oder Währungs-Schweizerfranken.
b) Andere Währungen mit Goldklauseln
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen
auf deutsche Währung lautende
Schulden mit Goldklauseln — vgl. Ziffer 3)
sind nur in der Währung des Landes zahlbar,
in dem die Anleihe aufgenommen
worden oder die Emission erfolgt ist (im
folgenden als „Emissions-Währung" bezeichnet).
Der geschuldete Betrag wird als
Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem
zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden
Wechselkurs errechnet. Dieser
Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, daß
der Nennwert des Schuldbetrages in der
Emissionswährung zu dem im Zeitpunkt
der Aufnahme oder Emission der Anleihe
maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar
umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag
in der Emissionswährung darf jedoch
nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am
1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs
errechnet würde.
3. Verbindlichkeiten in deutscher Währung
mit Goldklauseln
a) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß
solche in Goldmark oder in Reichsmark
mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen
des Kapitalverkehrs und Hypotheken,
die spezifisch ausländischen Charakter
tragen, auf D-Mark im Verhältnis 1 :1
umgestellt werden sollen.
b) Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen
Charakter darstellenden Merkmale
bei derartigen Geldforderungen wird in
weiteren Verhandlungen erörtert werden Siehe jetzt Anlage VII..
Die Verhandlungspartner behalten sich ihre
Stellungnahme zu der Frage, in welchen
Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte
Grundsatz durchgeführt werden
kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen
Delegation überlassen zu entscheiden, wie die
zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen
Gesetzgebung über die Währungsreform
und der Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich
eingefügt werden kann.
c) Die erwähnten Verhandlungen zwischen
einer deutschen Delegation und den Vertretern
der Gläubiger sollen bis spätestens
31. Oktober 1952 stattfinden.
4. Rückständige Zinsen
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6
sind zwei Drittel der bis zum 1. Januar 1953
nicht bezahlten Zinsen zu fundieren und ein
Drittel zu streichen. Diese fundierten Zinsen zusammen
mit dem noch nicht zurückbezahlten
Kapitalbetrag stellen den neuen Kapitalbetrag
dar.
5. Neuer Zinssatz
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6
beginnt die Verzinsung am 1. Januar 1953 ohne
Rücksicht auf das Datum, an dem der neue Vertrag
gemäß diesen Regelungsbedingungen abgeschlossen
wird, und zwar in einer Höhe von
75% des in dem bestehenden Vertrage vorgesehenen
Zinssatzes. Der neue laufende Zinssatz
darf jedoch bei in Schuldverschreibungen verbrieften
Schulden 51/4% und bei anderen Schulden
6% nicht überschreiten. Der Mindestsatz
beträgt 4%; ist in dem bestehenden Vertrage
ein Zinssatz von weniger als 4% vorgesehen, so
bleibt es dabei.
6. Zinssatz in Fällen einer echten Konversion
Bei Schulden, die Gegenstand einer echten Konversion
waren, hat der Schuldner nach seiner
Wahl entweder
a) alle am 1. Januar 1953 noch nicht bezahlten
und auf Grund des bestehenden Vertrages
ausstehenden Zinsen zu fundieren und von
diesem Tage an Zinsen zum vollen Satz
des bestehenden Vertrages zu bezahlen,
oder
b) die noch nicht bezahlten Zinsen so zu fundieren
und die neuen Zinsen so zu bezahlen,
als wenn der ursprüngliche Vertrag
noch in Kraft und Ziffer 4 und 5 dieses
Artikels anwendbar wären.
7. Zinsen
Die Zinsen für den am 1. Januar 1953 beginnenden
Zeitraum sind mindestens halbjährlich
zahlbar. Ist der neue Vertrag nicht bis zum
1. Januar 1954 geschlossen, so ist eine entsprechende
Anpassung vorzunehmen, wenn dem
Schuldner nicht zugemutet werden kann, alle
für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1953
und dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen
Vertrages fällig gewordenen Zinsen auf einmal
zu bezahlen.
8. Tilgung
a) Von 1958 bis 1962 sind jährliche Tilgungszahlungen
zu einem Jahressatz von 1% des
neuen Kapitalbetrages und danach bis zum
Fälligkeitstermin zu einem Jahressatz von
2% dieses neuen Kapitalbetrages zu leisten.
Die Tilgungsbeträge für jedes auf das Jahr
1958 folgende Jahr erhöhen sich jeweils um
den auf das betreffende Jahr entfallenden
Zinsbetrag auf die in den vorausgegangenen
Jahren getilgten Teile der Schuld, nicht
jedoch für diejenigen Teile der Schuld, die
durch Zahlungen nach Maßgabe des Unterabsatzes
d) getilgt worden sind.
b) Tilgungszahlungen sind zu dem Termin der
ersten Zinszahlung in jedem Jahr zu leisten.
Fällt der Termin der ersten Zinszah-
lung im Jahre 1958 nicht auf den 1. Januar,
so ist die erste Tilgungszahlung für
den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zu
diesem Zinszahlungstermin zu berechnen;
der gleiche Grundsatz gilt, wenn der Zinssatz
von 2% zur Anwendung kommt.
c) Alle Tilgungszahlungen sind zur Herabsetzung
des neuen Kapitalbetrages zu verwenden.
Bei Schuldverschreibungen sind die
Tilgungszahlungen zur Einlösung der
Schuldverschreibungen durch Auslosung zu
Pari oder zum Nennwert zu verwenden, es
sei denn, daß zwischen dem Schuldner und
seinen Gläubigern etwas anderes vereinbart
ist.
d) Solange der Schuldendienst entsprechend
dem neuen Vertrag durchgeführt wird,
kann der Schuldner zusätzliche Tilgungen
in jeder Weise vornehmen, auch durch Ankauf
von Schuldverschreibungen am offenen
Markt oder auf sonstige Weise.
9. Fälligkeit
In den neuen Verträgen sind Laufzeiten von
mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren
vorzusehen, gerechnet vom 1. Januar 1953. Die
neue Laufzeit muß zwischen dem Schuldner und
seinen Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner
soll innerhalb der obenbezeichneten Grenzen
die kürzeste Laufzeit anbieten, die seiner besonderen
Lage angemessen ist.
Es ist vorgesehen, Industrieschuldnern, Banken
und kirchlichen Organisationen Laufzeiten
von 10 bis 15 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu
20 Jahren zu gewähren. Versorgungsbetriebe und
Grundstoffindustrien dürfen jedoch die Laufzeiten
auf 20 Jahre, keinesfalls aber auf mehr als
25 Jahre, verlängern. Bei nicht in Schuldverschreibungen
verbrieften Schulden soll die normale
Laufzeit 10 Jahre betragen.
10. Rückzahlung kleiner Schuldbeträge
Ist der ausstehende Betrag einer Schuld sehr
klein oder im Verhältnis zur Höhe der ursprünglichen
Anleihe gering, so können eine frühere
Rückzahlung und endgültige Regelung des Gesamtbetrages
einer solchen Verbindlichkeit einschließlich
der Zinsrückstände ohne Rücksicht auf
die Bestimmungen von Ziffer 8 und 9 dieses
Artikels vereinbart werden.
11. Härtefälle
Ist durch außergewöhnliche Umstände — einschließlich
von, jedoch nicht beschränkt auf, Vermögensverluste
in Deutschland außerhalb der
Bundesrepublik und von Berlin (West) — die
finanzielle Lage eines Schuldners so beeinträchtigt,
daß es ihm unmöglich oder nicht zumutbar
ist, ein Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrages
zu den in dieser Regelung niedergelegten
Bedingungen zu machen, so bleibt es Schuldnern
und Gläubigern unbenommen, die wegen der besonderen
Umstände für erforderlich erachteten
Änderungen zu vereinbaren.
12. Sicherheiten
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
bleiben die in den bestehenden Verträgen
für Pfandrechte, Sicherheiten und sonstige Sicherungen
zum Schutze der Gläubiger vorgesehenen
Bestimmungen in Kraft; soweit jedoch die auf
Grund des bestehenden Vertrages gestellten
Sicherheiten nach Art oder Umfang dem neuen
Kapitalbetrag der Schuld oder den bei Abschluß
des neuen Vertrages herrschenden Umständen
nicht mehr entsprechen, kann der Schuldner eine
Änderung der Art und des Umfanges der Sicherheit
vorschlagen; die von dem Schuldner vorgeschlagene
Sicherheit muß jedoch voll angemessen
und für den Gläubiger annehmbar sein.
Soweit sich die Sicherheit vermindert oder in
ihrer Substanz verändert hat, hat der Schuldner
diejenigen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich
sind, um seinen Gläubigern mindestens
den ursprünglichen Grad der Sicherheit zu gewähren.
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gläubigers
angemessene Sicherheiten zu stellen oder
andere für den Gläubiger annehmbare Schutzbestimmungen
vorzusehen.
13. Reserven und Tilgungsfonds
Da die Tilgungszahlungen erst im Jahre 1958
beginnen, und zwar zu dem verhältnismäßig niedrigen
Satz von 1%, der sich im Jahre 1963 auf
nur 2% erhöht, soll der Schuldner in seinem
Finanzgebaren auf die Herstellung einer hinreichend
starken liquiden finanziellen Lage bedacht
sein, um seine Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen
zu können. Aus diesem Grunde sollten
zwischen Gläubigern und Schuldnern zusätzliche
Abreden erörtert werden; diese Abreden können
Reserven oder Tilgungsfonds für die Schulden
vorsehen, welche jährlich auf der Grundlage eines
Prozentsatzes vom Reingewinn vor Dividendenzahlung
oder je nach Vereinbarung auf andere
Weise gebildet werden.
14. Bereitstellung von Devisen
Der Schuldner hat die Maßnahmen zu treffen,
die nach deutschem Recht erforderlich sind, um
die Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu
beschaffen, die er zur Erfüllung aller Verpflichtungen
aus dem neuen Vertrag benötigt.
15. Verzug des Schuldners
Unbeschadet der in dem neuen Vertrag vorgesehenen
Verzugsfolgen können die Gläubiger
für die Dauer eines Verzuges Zinsen zu dem in
dem bestehenden Vertrag vorgesehenen Satz beanspruchen.
16. Abweichende Bedingungen
Keine Bestimmung dieser Regelung soll einen
Schuldner hindern, mit Zustimmung seiner Gläubiger
Bedingungen zu erwirken, die für ihn günstiger
sind als die Bestimmungen dieser Regelung.
17. Zugeständnisse zugunsten der Schuldner
Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die
Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im
Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern
zugutekommen sollen.
ARTIKEL VI
Verschiedene Bestimmungen über Schulden
1. Rückzahlung in deutscher Währung
Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner
Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer
Schuld in deutscher Währung vornehmen.
2. Wechsel des Gläubigers
Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen
kann der Gläubiger seine Forderung oder
einen wesentlichen Teil davon einer anderen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder
Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt,
daß die Abtretung
a) an eine im gleichen Währungsraum ansässige
Person erfolgt,
b) keine Veränderung der Bedingungen zur
Folge hat, die für die Forderung maßgebend
sind,
c) nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung
der Forderung führt.
3. Wechsel des Schuldners
Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge
auf Übernahme einer bestehenden Schuld
durch einen neuen deutschen Schuldner und auf
die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch
eine neue wohlwollend prüfen.
ARTIKEL VII
Verfahren für den Abschluß neuer Verträge
1. Die Bestimmungen und die technischen Einzelheiten
der neuen zwischen Gläubigern und
Schuldnern abzuschließenden Verträge sind in
das Regelungsangebot des Schuldners einzubeziehen.
2. Alle vorgeschlagenen Abkommen, Verträge
oder Urkunden unterliegen auf Wunsch der
Gläubiger nach Form und Inhalt der Prüfung
durch einen Rechtsberater der Gläubiger.
3. Jeder Schuldner hat bis zum 30. Juni 1953
oder innerhalb von sechs Monaten, nachdem er
in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin
(West) ansässig geworden ist, ein eingehendes
Regelungsangebot auszuarbeiten und seinen Gläubigern
vorzulegen. Der Gläubiger kann seinen
Schuldner auffordern, mit ihm in Verhandlungen
über die Einzelheiten des Angebotes einzutreten;
der Schuldner hat dieser Aufforderung zu entsprechen.
4. Der Begriff „Gläubiger" im Sinne von Ziffer
2 und 3 dieses Artikels bedeutet bei Schuldverschreibungen
die gemäß Artikel VIII ernannten
Gläubigervertreter.
5. Bei Schuldverschreibungen können die Regelungsbedingungen
den vorhandenen Schuldverschreibungen
aufgedruckt oder es können im
Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen
neue Schuldverschreibungen ausgegeben
werden, und für Zinsrückstände können neue
Schuldverschreibungen oder gegen Schuldverschreibungen
austauschbare Teilscrips ausgegeben
werden, je nachdem wie dies an den verschiedenen
Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen
ursprünglich emittiert wurden, üblich
und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene
Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen
müssen der bestehenden Marktpraxis
entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene
Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung
der Regelung zu beauftragen und hat
allen Vorschriften von Regierungsbehörden und
Wertpapiermärkten zu genügen, um die Marktfähigkeit
zu gewährleisten.
ARTIKEL VIII
Vertretung der Gläubiger
Den Ausschüssen und Organisationen, deren
Delegierte an der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
als Vertreter der von dieser Regelung
betroffenen nationalen Gläubigergruppen
teilgenommen haben (diese Ausschüsse und Organisationen
werden im folgenden als „Gläubigerausschüsse"
bezeichnet), obliegt es, diejenigen
Personen oder Organisationen zu Gläubigervertretern
zu ernennen, die erforderlich sind, um
die Regelung zwischen den einzelnen Schuldnern
und deren Gläubigern auf Grund dieser Bedingungen
zu fördern und zustande zu bringen;
das Recht der Regierungen, die Ernennungen zu
bestätigen, bleibt vorbehalten. Diese Ausschüsse
und Organisationen können auch selbst in dieser
Eigenschaft auftreten. In jedem Einzelfall ist nur
ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation zu
ernennen; wenn es jedoch die Gläubigerausschüsse
für erforderlich halten, um die Rechte der Inhaber
der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen
eines Einzelschuldners in vollem
Umfange zu schützen, so können für jede einzelne
Emission jeweils ein Vertreter oder eine
Vertreterorganisation ernannt werden. Der deutsche
Schuldner ist berechtigt, von den Gläubigerausschüssen
die Ernennung von Vertretern zu
verlangen. Die Beteiligung an der Schuldenkonferenz
schließt nicht aus, daß eine Person in
irgendeiner Eigenschaft an Verhandlungen auf
Grund dieser Regelung teilnimmt.
ARTIKEL IX
Schieds- und Vermittlungsausschuß
1. Zuständigkeit
Zur Förderung des Abschlusses von Regelungen
Zwischen Einzelschuldnern und deren Gläubigern
ist ein Schieds- und Vermittlungsausschuß zu bilden.
Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, zwischen
dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln
und zu schlichten, falls sie sich über die
Bedingungen des Regelungsangebots nicht einigen
können. Jede Partei hat das Recht, Streitfragen
vor den Ausschuß zu bringen.
Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide
Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet,
seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung
festgelegten Bedingungen anzubieten.
Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen
anzunehmen Hiezu siehe Unteranlage.; bei Schuldverschreibungen, bei
denen die Inhaber nach den Bestimmungen des
Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind,
haben die Gläubigervertreter den Inhabern der
Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots
zu empfehlen.
Ist nach Artikel VIII ein Gläubigervertreter
ernannt worden, so werden die Redite der Gläubiger
gemäß Artikel IX von diesem Vertreter
ausgeübt.
2. Zusammensetzung
Der Ausschuß setzt sich aus vier Vertretern
der Gläubiger und vier Vertretern der Schuldner
zusammen. Er kann auf Verlangen einer Mehrheit
seiner Mitglieder für den Einzelfall ein weiteres
Mitglied wählen. Der Vorsitzende des Ausschusses
ist aus den Gläubigermitgliedern zu wählen.
Zunächst führt das amerikanische Mitglied
den Vorsitz. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter
ernannt werden. Jedes Mitglied des
Ausschusses einschließlich des Vorsitzenden hat
eine Stimme.
3. Ernennung von Mitgliedern
Die Ausschußmitglieder werden in folgender
Weise ernannt
a) Die Gläubigermitglieder werden von Organisationen
ernannt, die von den jeweiligen
Gläubigerausschüssen der Vereinigten
Staaten, des Vereinigten Königreichs, der
Schweiz und der Niederlande bezeichnet
werden. Sind in einem Einzelfall die Gläubiger
aus einem anderen Land besonders
betroffen, so soll auf Verlangen des Gläubigerausschusses
dieses Landes ein von ihm
ernanntes Mitglied vertretungsweise die
Stelle eines der ordentlichen Mitglieder des
Ausschusses einnehmen.
b) Die Schuldnermitglieder werden von dem
Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden
ernannt.
4. Verfahren
Der Ausschuß kann für den Einzelfall Unterausschüsse
einsetzen und zeitweilige Mitglieder
für diese Unterausschüsse ernennen.
Die Art und Weise, in der Streitfälle dem Ausschuß
unterbreitet und Termine anberaumt werden,
ferner Zeit und Ort der Verhandlungen
sowie alle anderen Fragen der Geschäftsordnung
oder Geschäftsführung des Ausschusses oder
seiner Unterausschüsse regelt der Ausschuß selbst.
5. Kosten
Den Mitgliedern des Ausschusses und den zeitweiligen
Mitgliedern werden alle bei der Erfüllung
ihrer Obliegenheiten entstandenen Reise-
und persönlichen Auslagen erstattet. Darüber
hinaus erhalten sie ein von dem Ausschuß festzusetzendes
Honorar für die hiebei aufgewendete
Zeit.
Alle dem Ausschuß oder seinen Mitgliedern
oder den zeitweiligen Mitgliedern in einem
Streitfall entstandenen Auslagen und Kosten
werden von dem betreffenden deutschen Schuldner
getragen. Stellt jedoch der Ausschuß oder
der zuständige Unterausschuß fest, daß ein Gläubiger
ihn nicht in gutem Glauben oder leichtfertig
angerufen hat, so sind die Kosten und
Auslagen von diesem Gläubiger in der von dem
Ausschuß oder Unterausschuß festgesetzten Höhe
zu tragen.
Alle anderen Unkosten des Ausschusses und
seiner Mitglieder, einschließlich der Entschädigung
für Mitglieder, die in Ausschußangelegenheiten
tätig werden, sind von den Schuldnern durch
Umlage oder auf andere Weise zu erstatten.
ARTIKEL X
Auslagen der Gläubiger, Gläubigervertreter und
anderer Personen
1. Die unter diese Regelung fallenden Schuldner
haben alle einem Gläubigerausschuß im Zusammenhang
mit der Schuldenkonferenz oder bei
der allgemeinen Durchführung dieser Regelung
entstehenden Auslagen zu zahlen.
2. Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen
zwischen einem Schuldner und
seinen Gläubigern nach Artikel VII dieser Regelung
entstanden sind, sind von dem betreffenden
Schuldner zu erstatten. Diese Auslagen und Entschädigungen
sind bei nichtverbrieften Schulden
an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden
an die nach Artikel VIII dieser Regelung ernannten
Gläubigervertreter zu zahlen.
3. Der Begriff „Auslagen" im Sinne von Ziffer
1 und 2 dieses Artikels schließt eine angemes-
sene Entschädigung für Dienstleistungen ein.
Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten
der Schieds- und Vermittlungsausschuß.
4. Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung
schließt nicht aus, daß die Gläubigervertreter
zusätzliche Kosten von den Inhabern
der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigern
erheben können.
ARTIKEL XI
Inkrafttreten
Vor dem Inkrafttreten des geplanten Regierungsabkommens
über deutsche Auslandsschulden
dürfen keine Zahlungen gemäß den Bedingungen
einer auf Grund dieser Empfehlungen angebotenen
Regelung geleistet werden. Die Schuldner
haben jedoch ihren Gläubigern unverzüglich Regelungsbedingungen
gemäß den Bestimmungen
des Artikels VII dieser Regelung vorzulegen, die
erforderlichen Verhandlungen zu führen und
auch sonst alle Maßnahmen zu treffen, um die
Ausarbeitung der in diesen Empfehlungen vorgesehenen
neuen Angebote zu fördern.
UNTERANLAGE ZU ANLAGE II
Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1
des Artikels IX, Anhang 4 Anlage II des Abkommens. des Schlußberichts
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
An den
Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S.W. 1
12. November 1952.
Sehr geehrte Herren!
Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden,
daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von
Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4, des Schlußberichts
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
Mißverständnisse ergeben haben. Dieser
Absatz lautet wie folgt
„...
Die Entscheidung des Ausschusses ist für
beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet,
seinen Gläubigern die in einer derartigen
Entscheidung festgelegten Bedingungen
anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese
Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen,
bei denen die Inhaber nach den
Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung
vertreten sind, haben die Gläubigervertreter
den Inhabern der Schuldverschreibungen
die Annahme des Angebots zu empfehlen.
Die Wörter in Kursivschrift „diese Bedingungen
anzunehmen" haben zu Mißverständnissen
geführt. Die richtige Auslegung würde sich
ergeben, wenn an Stelle der genannten Wörter
eingesetzt würde „diese Bedingungen als mit den
Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang
stehend anzuerkennen".
Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank
verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme,
daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1
des Artikels IX Anhang 4 richtigerweise so zu
verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form
abgefaßt, das heißt, wenn er lautete
„Die Entscheidung des Ausschusses ist für
beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet,
seinen Gläubigern die in einer derartigen
Entscheidung festgelegten Bedingungen
anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese
Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses
Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen;
bei Schuldverschreibungen, bei denen die
Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels
VIII dieser Regelung vertreten sind,
haben die Gläubigervertreter den Inhabern der
Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots
zu empfehlen."
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) N. LEGGETT
Vorsitzender des
Verhandlungsausschusses B
der Konferenz über
Deutsche Auslandsschulden
(gez.)
HERMANN J. ABS
Leiter der Deutschen
Delegation für
Auslandsschulden
ANLAGE III
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene
Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 5 des Berichts
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden;
es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen
worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden
Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.
Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit
dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von
den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen
als Unteranlage.
Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung
der Stillhalteschulden
Das Deutsche Kreditabkommen von 1952
Abkommen zwischen einem für Bankinstitute,
Handels- und Industriefirmen in der Bundesrepublik
Deutschland und Berlin (West) auftretenden
Ausschuß (im folgenden der „Deutsche
Ausschuß" genannt; wobei dieser Begriff jedes
Institut bzw. jede Organisation umfaßt, die irgendeine
seiner mit diesem Abkommen im Zusammenhang
stehenden Aufgaben übernimmt),
der Bank deutscher Länder (dieser Ausdruck umfaßt
jedes Institut bzw. jede Organisation, die
irgendeine ihrer mit diesem Abkommen im Zusammenhang
stehenden Aufgaben übernimmt)
und denjenigen der nachfolgend aufgeführten
Ausschüsse (im folgenden zusammenfassend als
„die Ausländischen Bankenausschüsse" bezeichnet),
die das Abkommen unterzeichnen, nämlich
Ausschüsse, die Bankfirmen mit Geschäftstätigkeit
in folgenden Ländern vertreten: Vereinigte
Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich
und Schweiz.
1. Ausländische Bankgläubiger haben ein Abkommen
über die Aufrechterhaltung von an
Deutschland gegebenen kurzfristigen Bankkrediten
geschlossen, das am 17. September 1931 in
Kraft getreten ist. Hiemit haben die ausländischen
Bankgläubiger dem Appell der im Juli
1931 in London tagenden Siebenmächte-Konferenz
entsprochen, daß „die ausländischen Bankgläubiger
Deutschlands gemeinsame Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung des Volumens der an
Deutschland gegebenen Kredite treffen sollten".
Sie haben hiebei im Vertrauen auf die Erklärung
jener Konferenz gehandelt, daß die beteiligten
Regierungen „bereit seien, an der Wiederherstellung
des Vertrauens, soweit es in ihren
Kräften liegt, mitzuwirken, um die finanzielle
Stabilität Deutschlands, die für die Interessen
der ganzen Welt wesentlich ist, aufrechtzuerhalten".
2. Die Aufrechterhaltung dieser kurzfristigen
Bankkredite ist durch eine Reihe von Jahresabkommen
fortgesetzt worden, von denen das
letzte (im folgenden „das 1939-Abkommen" genannt)
mit dem 31. Mai 1940 ablaufen sollte,
jedoch infolge des Ausbruchs der Feindseligkeiten
zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich
und dessen Alliierten am 4. September
1939 durch eine namens der Ausschüsse der
Bankgläubiger in den Vereinigten Staaten und
England im Einklang mit den Bedingungen jenes
Abkommens ausgesprochene Kündigung beendet
wurde.
3. Nach der Beendigung des 1939-Abkommens
wurden zwischen dem amerikanischen Gläubigerausschuß
und den entsprechenden deutschen Parteien
in den Jahren 1939 und 1940 Abkommen
zur weiteren Aufrechterhaltung (mit gewissen
Einschränkungen und Änderungen) derjenigen
kurzfristigen Bankkredite, die von den ausländischen
Bankgläubigern in den Vereinigten Staaten
gewährt worden waren, abgeschlossen; das
zweite dieser Abkommen lief am 31. Mai 1941
ab.
4. Nach der Beendigung des 1939-Abkommens
wurden zwischen dem schweizerischen Gläubigerausschuß
und den entsprechenden deutschen Parteien
andere Abkommen zur weiteren Aufrechterhaltung
(mit gewissen Einschränkungen und
Änderungen) derjenigen kurzfristigen Bankkredite,
die von ausländischen Bankgläubigern in
der Schweiz gewährt worden waren, abgeschlossen;
jedoch sind alle diese Abkommen inzwischen
abgelaufen.
5. Gemäß den Bedingungen des letzten der
darauf anwendbaren früheren Abkommen verfiel
die gesamte sich auf Grund der genannten
kurzfristigen Bankkredite an Deutschland ergebende
Verschuldung bei Ablauf des betreffenden
Abkommens mit den darin festgelegten Wirkungen,
und diese ganze Verschuldung (einschließlich
der Verschuldung, die sich aus Krediten
ergab, die als Ersatz für zuvor unter eines
oder mehrere der früheren Abkommen fallende
Kredite gewährt waren) wurde fällig und durch
die betreffenden Schuldner (nebst den angefallenen
und noch anfallenden Zinsen und sonstigen
Gebühren) in der entsprechenden ausländischen
Währung zahlbar; die Verschuldung ist fällig und
zahlbar geblieben, soweit sie nicht inzwischen
durch Zahlung oder sonstige Befriedigung in ausländischer
oder deutscher Währung getilgt oder
vermindert worden ist. Bisher sind keine Vorkehrungen
getroffen worden, die eine Erfüllung
des Restes dieser Verschuldung in der jeweils
geschuldeten Währung ermöglichen.
6. Bank-, Handels- und Industrieunternehmen
in der Bundesrepublik haben ihre ausländischen
Bankgläubiger über den Deutschen Ausschuß gebeten,
ein neues Abkommen zur Regelung der
Zahlung der ausstehenden kurzfristigen Verschuldung
und zur Herbeiführung von Maßnahmen
für die Wiederherstellung normaler Bedingungen
für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik
abzuschließen; dieser Bitte entsprechend
sind geeignete Bestimmungen formuliert
und in dieses Abkommen aufgenommen worden,
und die Ausländischen Bankenausschüsse
haben sich bereit erklärt, den ausländischen
Bankgläubigern ihrer Länder zu empfehlen, diesem
Abkommen beizutreten.
7. Dieses Abkommen ist von den Ausländischen
Bankenausschüssen unter der Bedingung
vollzogen worden, daß, solange dieses Abkommen
in Kraft bleibt, solche Gesetze und Verordnungen
von der Regierung der Bundesrepublik
oder einer anderen zuständigen Behörde Siehe Unteranlage. erlassen
und aufrechterhalten werden, die erforderlich
sind, um den Bestimmungen dieses neuen
Abkommens Wirksamkeit zu verleihen, und daß
keine Gesetze oder Verordnungen erlassen werden,
die einen wesentlichen Eingriff in die sich
aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen
darstellen. Insbesondere haben die hienach
zu erlassenden und aufrechtzuerhaltenden
Vorschriften sicherzustellen, daß
i) die Bank-, Handels- und Industriefirmen
in der Bundesrepublik ihren ausländischen
Bankgläubigern, mögen sie diesem Abkom-
men beigetreten sein oder nicht, keine
unterschiedliche Behandlung hinsichtlich
Rückzahlungen oder Stellung von Sicherheiten
angedeihen lassen,
ii) die Bank-, Handels- und Industriefirmen
in der Bundesrepublik bei der Stellung von
Sicherheiten keine unterschiedliche Behandlung
zwischen ihren Gläubigern in der
Bundesrepublik und ihren ausländischen
Bankgläubigern, gleichviel, ob diese dem
Abkommen beigetreten sind oder nicht,
eintreten lassen Siehe Unteranlage.,
iii) unerlaubte Kapitalbewegungen verhindert
werden und Siehe Unteranlage.
iv) 1) alle Bank-, Handels- und Industriefirmen
in der Bundesrepublik, die in irgendeiner
unter dieses Abkommen fallenden Form
verschuldet sind, diesem Abkommen beitreten.
Es wird daher folgendes vereinbart
1. Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen haben die nachgenannten
Ausdrücke, soweit nicht der Zusammenhang
eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende
Bedeutung
„Kurzfristige Kredite" bedeutet und umfaßt
i) alle Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse
und/oder jegliche sonstige auf besonderer
Vereinbarung beruhende Form der Verschuldung
in nichtdeutscher Währung, in
bezug auf die ein ausländischer Bankgläubiger
zu dem letzten der hierauf anwendbaren
früheren Abkommen den Beitritt erklärt
hat und die im Zeitpunkt des Abschlusses
dieses Abkommens noch aussteht;
ausgenommen ist Verschuldung, die sich aus
kurzfristigen Bankkrediten an Bank-, Handels-
und Industriefirmen in einem Lande
ergibt, das außerhalb des am 31. Dezember
1937 zum Deutschen Reich gehörenden
Gebietes liegt, es sei denn, daß- ein Bankier,
ein Bankinstitut oder eine Handels- oder
Industriefirma oder -gesellschaft, die in der
Bundesrepublik (entsprechend der nachstehenden
Begriffsbestimmung) ansässig sind,
für diese Verschuldung (sei es von Anfang
an oder durch Nachfolge oder als Garant,
Bürge, Indossant oder Kreditversicherer)
haftbar ist;
ii) alle weiteren Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse
und/oder sonstigen Formen des
Bankkredits in nichtdeutscher Währung,
die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Abkommens noch ausstehen und sich aus
besonderen Kreditvereinbarungen ergeben,
die nach Maßgabe der Bestimmungen eines
der früheren Abkommen als Ersatz für
einen zuvor diesen Abkommen oder einem
von ihnen unterliegenden kurzfristigen
Kredit oder durch Investierung von Registerguthaben
auf Grund der früheren Abkommen
oder eines von ihnen getroffen
worden sind;
iii) alle Schuldverpflichtungen aus Zinsen, die
aus Schuldverpflichtungen angefallen sind,
die unter die vorstehenden Absätze i) und ii)
bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Abkommens einschließlich fallen und in bezug
auf die der ausländische Bankgläubiger
die Option i) gemäß Ziffer 11 a) dieses Abkommens
ausgeübt hat bzw. so behandelt
wird, als habe er diese Option ausgeübt;
iv) alle weitere Verschuldung, in irgendeiner
Form eines Bankkredits, die durch Rekommerzialisierung
eines kurzfristigen Kredites
im Sinne der vorstehenden Absätze i) bis iii)
nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer
5 dieses Abkommens entstanden ist.
„Deutscher Schuldner" bedeutet und umfaßt
i) jeden Bankier sowie jede Bank-, Handels- oder
Industriefirma oder -gesellschaft, die
in der Bundesrepublik ansässig sind und
denen Verpflichtungen mit Bezug auf einen
kurzfristigen Kredit obliegen. Nicht eingeschlossen
sind die ausländischen Zweigniederlassungen,
Konzern- und Tochtergesellschaften
der vorgenannten Unternehmen;
jedoch kann gegenüber einer
deutschen Handels- oder Industriefirma
oder -gesellschaft wegen der an ihre ausländischen
Zweigniederlassungen, Konzern-
und Tochtergesellschaften gewährten Kredite
der Beitritt zu diesem Abkommen in
solchen Fällen erklärt werden, in denen der
Beitritt zu irgendeinem der früheren Abkommen
zulässig war. Nach erfolgtem Beitritt
sind solche Kredite für die Zwecke
dieses Abkommens in jeder Beziehung als
der deutschen Mutterfirma oder -gesellschaft
zur Verfügung gestellte kurzfristige
Kredite zu behandeln;
ii) alle Nachfolger (im Sinne der Begriffsbestimmung
dieses Abkommens) eines der
vorerwähnten Bankiers, oder einer der vorerwähnten
Bank-, Handels- oder Industriefirmen
oder -gesellschaften;
iii) jeden deutschen öffentlichen Schuldner im
Sinne der Begriffsbestimmung des Kreditabkommens
für deutsche öffentliche Schuldner
von 1932.
„Deutscher Bankschuldner" bedeutet jeden
deutschen Schuldner, dessen Geschäftsbetrieb in
erster Linie das Bankgeschäft zum Gegenstand
hat.
„Deutscher Handels- oder Industrieschuldner"
bedeutet jeden deutschen Schuldner, der nicht
deutscher Bankschuldner oder deutscher öffentlicher
Schuldner im Sinne dieser Begriffsbestimmungen
ist.
„Nachfolger"bedeutet und umfaßt
i) jede in der Bundesrepublik ansässige Partei,
die infolge von Tod, Liquidation, Neuordnung
öder Konkurs eines deutschen
Schuldners oder eines früheren deutschen
Schuldners mit Bezug auf einen kurzfristigen
Kredit haftbar ist;
ii) jede in der Bundesrepublik -ansässige Gesellschaft,
deren ursprüngliche Vermögenswerte
ganz oder zu einem wesentlichen
Teil von einem deutschen Schuldner oder
einem früheren deutschen Schuldner stammen
und die kraft Gesetzes oder auf sonstige
Weise mit Bezug auf einen kurzfristigen
Kredit haftbar geworden ist.
„Ausländischer Bankgläubiger" bedeutet und
umfaßt jeden Bankier und jedes Bankinstitut, die
in einem der in der Präambel dieses Abkommens
aufgeführten Länder ansässig sind, sowie jede
andere in einem dieser Länder ansässige Firma
oder Organisation, die Gläubiger einer Verschuldung
aus kurzfristigen Krediten sind und die in
jedem Falle diesem Abkommen gemäß seiner
Ziffer 22 bedingungslos beigetreten sind.
„Bundesrepublik" bedeutet und umfaßt das im
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens zur
Bundesrepublik Deutschland und zu Berlin
(West) gehörende Gebiet Siehe Unteranlage..
„Deutsch" bedeutet zur Bundesrepublik im
Sinne der obigen Begriffsbestimmung gehörend.
„Ausländisch" bedeutet zu einem am 31. Dezember
1937 außerhalb des Deutschen Reichs
liegenden Lande gehörend.
„Firma" gilt auch für Einzelpersonen, die
unter ihrem Privatnamen oder unter einem
Firmennamen ihr Geschäft betreiben.
„Zahlungsunfähigkeit" in Anwendung auf
einen deutschen Schuldner bedeutet einen Zustand,
in dem der Schuldner aus Mangel an bereiten
Mitteln, und zwar nicht nur vorübergehend,
außerstande ist, seine gesamten Schulden
bei Fälligkeit zu bezahlen.
„Die früheren Abkommen" bedeutet und umfaßt
die Deutschen Kreditabkommen von 1931
bis 1939, die Deutschen Kreditabkommen für
öffentliche Schuldner von 1932—1938, die
Deutsch-Amerikanischen Stillhalteabkommen von
1939 und 1940 und die kurzfristigen Kredite
von Bankgläubigern in der Schweiz betreffenden
Abkommen, bekannt unter der Bezeichnung
„Das Deutsche Kreditabkommen von 1940, 1941,
1942, 1943 und 1944."
„Nennwert" in bezug auf zurzeit ausstehende
kurzfristige Kredite bedeutet den Gesamtbetrag
derartiger kurzfristiger Kredite gemäß den letzten
den entsprechenden Ausländischen Bankenausschüssen
zur Verfügung stehenden Angaben.
Für Zwecke der Umrechnung in deutsche Währung
ist dieser Betrag zum amtlichen Mittelkurs
in der Bundesrepublik am ersten Werktage vor
dem Tage der Umrechnung umzurechnen.
2. Laufzeit des Abkommens Siehe Unteranlage.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten
die Bestimmungen dieses Abkommens am
1952 in Kraft und bleiben für eine Zeit
von 12 Kalendermonaten von dem genannten
Tage an in Geltung. Das Abkommen kann jedoch
beim Eintritt jedes der folgenden Ereignisse
durch die Ausländischen Bankenausschüsse
vorzeitig gekündigt werden
i) wenn in der Bundesrepublik ein Moratorium
erklärt wird, das in irgendwelche
Verpflichtungen deutscher Schuldner gegenüber
ausländischen Bankgläubigern aus
diesem Abkommen eingreift, oder
ii) wenn in Zukunft internationale Entscheidungen
oder Regierungsmaßnahmen finanzieller,
politischer oder wirtschaftlicher Art
eine Lage schaffen, die nach Auffassung
einer Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse
die Durchführung dieses Abkommens
ernstlich gefährdet, oder
iii) wenn die Ausländischen Bankenausschüsse,
nachdem sie die Aufmerksamkeit des
Deutschen Ausschusses hierauf gelenkt
haben, feststellen sollten, daß irgendwelche
der in der Einleitung 7 enthaltenen Bedingungen
nicht erfüllt worden sind.
2. Eine derartige Kündigung läßt die aus diesem
Abkommen vor dem Zeitpunkt der Kündigung
erwachsenen Rechte und Pflichten unberührt
und bedarf, um wirksam zu werden, einer
Mitteilung in schriftlicher Form oder durch
Telegramm oder Funk (unter Angabe des Termins,
zu dem das Abkommen beendet werden
soll), die im Namen der Mehrheit der Ausländischen
Bankenausschüsse unterzeichnet und an
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
und den Deutschen Ausschuß gerichtet sein muß.
Die Nichtbenachrichtigung des Deutschen Ausschusses
macht jedoch die Kündigung nicht unwirksam.
3. Die Erklärung eines allgemeinen Auslandsmoratoriums
in der Bundesrepublik in jedweder
Form beendet das Abkommen ipso facto.
3. Aufrechterhaltung der Kredite usw.
1. Während der Laufzeit dieses Abkommens
wird das Recht jedes ausländischen Bankgläu-
bigers auf Rückzahlung kurzfristiger Kredite,
wegen derer er diesem Abkommen beigetreten
ist, bis zur Beendigung dieses Abkommens aufgeschoben,
soweit nicht ein derartiger ausländischer
Bankgläubiger auf Grund irgendeiner
Ziffer dieses Abkommens auf frühere Bezahlung
Anspruch hat. Jeder deutsche Schuldner erklärt
sich durch seinen Beitritt zu diesem Abkommen
damit einverstanden, daß alle kurzfristigen Kredite,
wegen derer er beigetreten ist, bei Beendigung
dieses Abkommens in voller Höhe in der
betreffenden ausländischen Währung fällig und
zahlbar sind, vorbehaltlich solcher Verminderungen,
die auf Grund irgendwelcher Bestimmungen
dieses Abkommens vor der Beendigung
vorgenommen worden sind.
2. Weder der Vollzug dieses Abkommens noch
irgendeine der darin enthaltenen Bestimmungen
darf in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten
eines ausländischen Bankgläubigers und seines
deutschen Schuldners in bezug auf einen kurzfristigen
Kredit berühren, soweit sie sich herleiten
aus
i) der Vornahme oder Unterlassung einer
Handlung zugunsten des ausländischen
Bankgläubigers durch den deutschen Schuldner
während des Zeitraumes zwischen der
Beendigung des letzten der früheren auf
den betreffenden kurzfristigen Kredit anwendbaren
Abkommens und dem Inkrafttreten
dieses Abkommens oder
ii) der Ausübung irgendwelcher dem ausländischen
Bankgläubiger während des im vorstehenden
Absatz genannten Zeitraumes
zustehenden Rechte oder Befugnisse.
Der Beitritt des ausländischen Bankgläubigers
zu diesem Abkommen in bezug auf einen kurzfristigen
Kredit gilt als Anerkennung und Bestätigung
jeder von seinem deutschen Schuldner
zugunsten des genannten ausländischen Bankgläubigers
gemäß dem vorstehenden Absatz i)
unternommenen Maßnahme; diese Anerkennunggilt
mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem
die betreffende Maßnahme getroffen wurde.
3. Die im. vorstehenden Absatz vorgesehene
Anerkennung gilt nicht für Zahlungen deutscher
Schuldner in deutscher Währung mit Ausnahme
für Zahlungen, die mit ausdrücklicher Zustimmung
des ausländischen Bankgläubigers an diesen
oder für diesen geleistet worden sind.
4. In bezug auf jeden kurzfristigen Kredit oder
Teil hievon, für den ein deutscher Bankschuldner
gemäß Ziffer 7, Absatz 1 des 1939-Abkommens
(oder entsprechenden Bestimmungen jedes
späteren Abkommens) einen eigenen Wechsel
oder ein Garantieschreiben seines Kunden beschaffen
mußte, hat er nach Beitritt zu diesem
Abkommen dem ausländischen Bankgläubiger
einen neuen eigenen Wechsel oder (falls der aus-
ländische Bankgläubiger dies wünscht) ein neues
Garantieschreiben, das nicht früher datiert ist
als dieses Abkommen, zu beschaffen und hat
dieses für den ausländischen Bankgläubiger gemäß
dem erwähnten Absatz (oder entsprechenden
Bestimmungen) zu verwahren oder ihm zu
übermitteln. Ein derartiges Garantieschreiben
muß eine Verpflichtung des Kunden enthalten,
daß er den deutschen Bankschuldner in der von
diesem gewünschten Form und in dem gewünschten
Ausmaße entschädigen wird, falls dieser
Bankschuldner freiwillig den betreffenden kurzfristigen
Kredit oder einen Teil hievon gemäß
Ziffer 10 dieses Abkommens in deutscher Währung
zurückzahlt.
5. Jeder deutsche Bankschuldner oder deutsche
Handels- oder Industrieschuldner ist verpflichtet,
jeden für seine Rechnung von einem ausländischen
Bankgläubiger akzeptierten Wechsel bei
Fälligkeit einzulösen.
6. Jeder ausländische Bankgläubiger, der einen
kurzfristigen Kredit in einer anderen als der
eigenen Währung aufrechterhält, kann durch
schriftliche Mitteilung an seinen deutschen
Schuldner in jedem Zeitpunkt während der
Laufzeit dieses Abkommens einen derartigen
Kredit in die eigene Währung des ausländischen
Bankgläubigers umwandeln. Diese Umwandlung
ist daraufhin in den Büchern des ausländischen
Bankgläubigers und des deutschen Schuldners
vorzunehmen; der in der neuen Währung ausgedrückte
Betrag des kurzfristigen Kredites ist
auf Grund der in der Bundesrepublik im Zeitpunkt
der Mitteilung notierten amtlichen Mittelkurse
für den Umtausch deutscher Währung
in die ursprüngliche Währung des Kredites und
in diese neue Währung zu errechnen.
4. Rückführung der Verschuldung (vorläufig
nicht wirksam)
Jeder ausländische Bankgläubiger hat das
Recht, drei Monate nach Abschluß dieses Abkommens
und danach am Ende eines Zeitraumes
von je drei Kalendermonaten während der Laufzeit
dieses Abkommens endgültige Rückzahlungen
von ..% des Gesamtbetrages der ihm von
seinen deutschen Schuldnern bei Inkrafttreten
dieses Abkommens geschuldeten kurzfristigen
Kredite, wegen derer der Beitritt erfolgt, zu verlangen.
Diese Rückzahlung hat in der Landeswährung
des ausländischen Bankgläubigers zu
erfolgen und das Recht auf Rückzahlung der gesamten
kurzfristigen Kredite mit ..% kann von
dem ausländischen Bankgläubiger durch Anwendung
dieses Gesamtrückzahlungsrechts auf
die von einem oder mehreren seiner deutschen
Schuldner geschuldeten kurzfristigen Kredite
nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers ausgeübt
werden. Der ausländische Bankgläubiger
ist berechtigt, seine Rückzahlungsrechte gegen-
über einer bestimmten Verschuldung eines bestimmten
deutschen Schuldners geltend zu
machen.
(Anmerkung: Für das Verfahren bei der Zahlung
werden möglicherweise weitere Bestimmungen
erforderlich sein.)
5. Rekommerzialisierung
1. Die Bank deutscher Länder wird den ausländischen
Bankgläubigern jeweils mitteilen, daß
ein gewisser Prozentsatz (im folgenden als „festgesetzter
Prozentsatz" bezeichnet) der gesamten
kurzfristigen Kredite jedes ausländischen Bankgläubigers,
die im Zeitpunkt des Abschlusses geschuldet
werden, rekommerzialisiert werden
kann.
2. Daraufhin kann jeder ausländische Bankgläubiger
innerhalb von 3 Monaten nach einer
solchen Mitteilung mit Banken oder anderen
Firmen in der Bundesrepublik (die nach den
Begriffsbestimmungen dieses Abkommens
deutsche Schuldner sind oder werden können)
Vereinbarungen über die Eröffnung neuer Kreditlinien
(im folgenden als „Ersatzlinien" bezeichnet)
bis zu dem festgesetzten Prozentsatz
seiner in dem vorstehenden Absatz erwähnten
gesamten kurzfristigen Kredite treffen.
3. Nach Abschluß jeder derartigen Vereinbarung
teilt der ausländische Bankgläubiger der
Bank deutscher Länder mit, daß beabsichtigt ist,
die betreffende Ersatzlinie gegen endgültige
Rückzahlung eines gleichen Betrages bestimmt
bezeichneter kurzfristiger Kredite oder Teile
hievon (nachstehend „näher bezeichnete Verschuldung"
genannt), die von einem deutschen,
von einem ausländischen Bankgläubiger bezeichneten
Schuldner (nachstehend als „näher bezeichneter
Schuldner" bezeichnet), geschuldet werden,
zu eröffnen. Die Bank deutscher Länder hat das
Recht, der Vereinbarung ihre Zustimmung zu
versagen, wenn sie nicht davon überzeugt ist,
daß der neue Schuldner von der Ersatzlinie
genügenden Gebrauch machen kann, außer
wenn die Ersatzlinie einer deutschen Außenhandelsbank
gegeben werden soll.
4. Falls die Bank deutscher Länder gegen die
Rekommerzialisierungsvereinbarung gemäß dem
vorstehenden Absatz keinen Einspruch erhebt,
teilt der ausländische Bankgläubiger dem näher
bezeichneten Schuldner mit, daß er die näher
bezeichnete Verschuldung zurückzuzahlen hat.
Der Schuldner soll daraufhin so schnell wie möglich
durch die Bank deutscher Länder die Rückzahlung
in ausländischer Währung veranlassen.
Nach Rückzahlung ist die Ersatzlinie zur Inanspruchnahme
offen.
5. Ein ausländischer Bankgläubiger, der eine
Sicherheit für eine bezeichnete Verschuldung
empfangen hat, soll den näher bezeichneten
Schuldner von seiner Bereitschaft benachrichtigen,
im Falle einer teilweisen Rückzahlung gegen die
Rückzahlung einen verhältnismäßigen Teil dieser
Sicherheit freizugeben, es sei denn, daß die
Sicherheit nicht teilbar ist, oder daß das Abkommen
zwischen den Parteien etwas anderes bestimmt.
Unterläßt der ausländische Bankgläübiger
eine solche Mitteilung, so ist er nicht berechtigt,
die Rückzahlung dieser Verschuldung zu verlangen.
6. Ein ausländischer Bankgläubiger, der einen
Meta-Kredit im Sinne der Ziffer 7 des Deutschen
Kreditabkommens von 1931 gegeben hat oder
an einem solchen beteiligt war, und der auf
Grund noch bestehender, die inneren Rechtsbeziehungen
der Parteien regelnder Abmachungen
berechtigt ist, eine gesonderte Rückzahlung
wegen seiner Beteiligung zu verlangen, darf
Rückzahlung der Verschuldung eines deutschen
Handels- und Industrieschuldners nicht verlangen,
wenn er nicht gleichzeitig die Rückzahlung
wenigstens eines entsprechenden Anteils der Verschuldung
des deutschen Bankschuldners aus dem
Meta-Kredit verlangt, vorausgesetzt, daß der
betreffende deutsche Bankschuldner diesem Abkommen
beigetreten ist.
7. Kein Konsortium als solches kann von den
Rechten Gebrauch machen, die einem ausländischen
Bankgläubiger gemäß dieser Ziffer gewährt
werden. Etwaige Rechte des einzelnen Konsorten,
die ihn entweder im Falle seines Ausscheidens
aus dem Konsortium oder auf Grund von
Vereinbarungen mit dem Konsortium berechtigen,
für sich allein Rückzahlung auf Grund dieser
Ziffer zu verlangen, werden von diesem Absatz
nicht berührt.
8. Ersatzlinien dürfen nur durch Wechselziehungen
in Anspruch genommen werden, die
der Finanzierung des Handels zwischen der Bundesrepublik
und anderen Ländern dienen, nicht
aber zum Zwecke der Schaffung von Devisen
oder zur Finanzierung von Geschäften, die sich
zweckmäßiger mit inländischen Krediten finanzieren
lassen. Dabei ist vorausgesetzt, daß ein
ausländischer Bankgläubiger nicht verpflichtet
ist, einen Wechsel für ein Geschäft zu akzeptieren,
das zu der betreffenden Zeit von den
Behörden des Staates des ausländischen Gläubigers
verboten oder nicht genehmigt ist oder
das von den Banken des betreffenden Landes
normalerweise nicht durch einen Akzeptkredit
finanziert werden würde. Wenn es streitig wird,
ob ein Wechsel diesen Bedingungen entspricht,
so soll diese Frage durch Verständigung zwischen
dem betreffenden Ausländischen Bantenausschuß
mit dem Deutschen Ausschuß erledigt
werden. Alle ausstehenden Wechsel sind von dem
deutschen Schuldner jeweils bei Fälligkeit bar in
der Währung des Kredites abzudecken, und die
dadurch geschaffene offene Linie ist wiederum
nur im Einklang mit diesem Absatz in Anspruch
zu nehmen. Für die hier erwähnte Barzahlung
kann der deutsche Schuldner den Erlös eines
neuen Wechsels benutzen, jedoch nur unter den
Voraussetzungen,
i) daß der neue Wechsel dem ausländischen
Bankgläubiger möglichst eine Woche, mindestens
aber vier Werktage, vor der Fälligkeit
des fällig werdenden Wechsels vorgelegt
wird, und zwar unter Hinweis
darauf, daß sein Erlös dazu bestimmt ist,
den fällig werdenden Wechsel abzudecken;
ii) daß der neue Wechsel den Erfordernissen
dieses Absatzes entspricht
iii) daß der ausländische Bankgläubiger den
neuen Wechsel vor der Fälligkeit des fällig
werdenden Wechsels akzeptiert hat.
Wird ein derart vorgelegter neuer Wechsel
von dem ausländischen Bankgläubiger mit der
Begründung nicht akzeptiert, daß er den Erfordernissen
dieses Absatzes nicht entspreche, so ist
der deutsche Schuldner verpflichtet, den fällig
werdenden Wechsel pünktlich am Fälligkeitstage
durch Barüberweisung abzudecken; er kann in
solchem Falle durch den Deutschen Ausschuß
den betreffenden Ausländischen Bankenausschuß
anrufen, und wenn die beiden Ausschüsse darin
übereinstimmen, daß der neue Wechsel die Erfordernisse
dieses Absatzes erfüllt, so ist der ausländische
Bankgläubiger verpflichtet, ihn zu
akzeptieren.
9. Hat ein ausländischer Bankgläubiger es
unterlassen, innerhalb von 3 Monaten nach jeweiliger
Bekanntgabe eines festgesetzten Prozentsatzes
von seinem Rekommerzialisierungsrecht
ganz oder teilweise Gebrauch zu machen, so verfällt
sein Recht (ohne jedoch das Recht dieses
ausländischen Bankgläubigers auf weitere Rekommerzialisierungen
bei Bekanntgabe eines
neuen festgesetzten Prozentsatzes zu berühren).
10. Die Bank deutscher Länder wird sich dafür
einsetzen, daß ein gewisses Geschäftsvolumen für
die Rekommerzialisierung zur Verfügung gestellt
wird.
11. Ein ausländischer Bankgläubiger, der eine
Ersatzlinie eröffnet hat, und der Schuldner, dem
eine solche Linie gewährt wird, unterliegen in
bezug auf diese Ersatzlinien allen Bestimmungen
dieses Abkommens. Beitrittserklärungen darüber
sind auszutauschen, sobald der ausländische Bankgläubiger
Rückzahlung der betreffenden bezeichneten
Verschuldung erhalten hat.
12. Wird nach Auffassung der Bank deutscher
Länder eine Ersatzlinie nicht genügend im Interesse
der deutschen Wirtschaft ausgenutzt, so kann
die Bank deutscher Länder von dem ausländischen
Bankgläubiger verlangen, daß er den
Teil der Linie, der noch nicht ausgenutzt ist,
anderen von dem ausländischen Bankgläubiger
ausgewählten und von der Bank deutscher Länder
nicht abgelehnten Banken oder Bankinstituten
oder Handels- oder Industriefirmen oder
-gesellschaften in der Bundesrepublik (die
deutsche Schuldner sind oder werden können)
zur Verfügung stellt. In diesem Falle erlischt die
ursprüngliche Ersatzlinie pro tanto und die neue
Linie über den gleichen Betrag stellt eine neue
Ersatzlinie dar; der ausländische Bankgläubiger
sowie der neue deutsche Schuldner unterliegen
in bezug auf die neue Ersatzlinie allen Bestimmungen
dieses Abkommens und es sind Beitrittserklärungen
darüber auszutauschen. Unterläßt es
der ausländische Bankgläubiger, einen der Bank
deutscher Länder zusagenden neuen deutschen
Schuldner zu benennen, so kann diese einen
neuen deutschen Schuldner vorschlagen; weigert
sich der ausländische Bankgläubiger, den vorgeschlagenen
neuen deutschen, Schuldner zu
akzeptieren, so ist über die Berechtigung dieser
Weigerung auf Ersuchen der Bank deutscher
Länder durch Verständigung zwischen dem
Deutschen Ausschuß und dem zuständigen Ausländischen
Bankenausschuß zu entscheiden; falls
diese Ausschüsse sich nicht einigen können, entscheidet
der Schiedsausschuß.
6. Sicherheit
1. a) In allen Fällen, in denen
i) ein deutscher Bankschuldner von
einem seiner Kunden als Deckung für
zu dessen Verfügung gehaltene Kredite
eine Sicherheit hat, gleichgültig ob eine
allgemeine oder eine besondere Sicherheit
(einschließlich Garantien und
Bürgschaften), und
ii) die diesem Kunden gewährten Kredite,
seien sie gesichert oder nicht, aus einem
kurzfristigen Kredit herrühren, den
der deutsche Bankschuldner bei einem
oder mehreren ausländischen Bankgläubigern
aufgenommen hat,
hat der deutsche Bankschuldner die jeweils
von ihm gehaltene Sicherheit in ihrer Gesamtheit
oder einen verhältnismäßigen Anteil
hieran für den oder die betreffenden
ausländischen Bankgläubiger unter den
gleichen Bedingungen, unter denen er diese
Sicherheit selbst hält, in rechtsgültiger
Form als Treuhänder zu halten. Eine derartige
Treuhänderschaft läßt das Recht des
deutschen Bankschuldners, die in Frage
kommenden, von ihm jeweils gehaltenen
Sicherheiten im Rahmen der üblichen
Bankpraxis zu behandeln, unberührt,
b) Falls die Sicherheiten zur zwangsweisen
Verwertung gelangen, sind die Erlöse zwischen
dem deutschen Bankschuldner und
den ausländischen Bankgläubigern, soweit
dies irgend möglich ist, nach Maßgabe der
Bestimmungen zu verteilen, die auf Grund
des 1939-Abkommens für eine derartige
Verteilung gelten würden.
c) Falls es ihnen zum Schutze der eigenen
Interessen sowie zum Schutze der Interessen
der ausländischen Bankgläubiger notwendig
erscheint, haben die deutschen
Bankschuldner auch weiterhin Sicherheiten
von ihren Kunden zu beschaffen und in
angemessener Höhe aufrechtzuerhalten.
d) Jeder deutsche Bankschuldner hat seinen
ausländischen Bankgläubigern eine schriftliche
Bestätigung darüber zu geben, daß er
für sie Sicherheiten nach den Bestimmungen
dieses Absatzes in treuhänderischer
Verwahrung hält und hat ferner seinen
ausländischen Bankgläubigern auf generelles
oder spezielles Verlangen per
30. Juni und 31. Dezember aufgemachte
Aufstellungen zu übermitteln, aus denen
hervorgeht i) der — in Prozenten geschätzte
— Umfang, in dem die in Absatz a)
dieser Ziffer aufgeführten kurzfristigen
Kredite gesichert sind, ii) der Gesamtbetrag
der von dem deutschen Bankschuldner dem
ausländischen Bankgläubiger — an den die
Aufstellung gerichtet ist — geschuldeten
kurzfristigen Kredite, iii) der geschätzte
Wert des Anteils des ausländischen Bankgläubigers
an den in i) erwähnten Sicherheiten
und iv) Einzelheiten über die so gehaltenen
Sicherheiten, aus denen sich ihr
Charakter und der Umfang ergibt, in dem
Sicherheiten für die Verpflichtungen eines
jeden einzelnen Kunden gehalten werden.
Diese Aufstellungen sind nach einem zwischen
dem Deutschen Ausschuß und den
Ausländischen Bankenausschüssen vereinbarten
Einheitsmuster zu liefern.
2. Bei kurzfristigen Krediten für Rechnung
deutscher Handels- oder Industrieschuldner hat
der deutsche Handels- oder Industrieschuldner
eine Deckungssicherheit zugunsten eines ausländischen
Bankgläubigers mit folgender Maßgabe
zu stellen
a) Wenn und insoweit der deutsche Handels- oder
Industrieschuldner auf Grund der
gemäß dem letzten der früheren auf den
betreffenden kurzfristigen Kredit anwendbaren
Abkommen bestehenden Vereinbarung
verpflichtet war, eine Sicherheit zu
stellen, hat er während der Laufzeit dieses
Abkommens weiterhin eine gleichartige
Sicherheit und im gleichen Ausmaße zu
stellen.
b) Wenn und insoweit das Stellen der Sicherheit
im Einklang mit dem Geschäftsbetrieb
des deutschen Handels- oder Industrieschuldners
steht und diese Sicherheit ohne
Gefährdung der Stellung anderer Gläubiger
gegeben werden kann.
3. Ein deutscher Schuldner hat auf Verlangen
jedem seiner ausländischen Bankgläubiger unverzüglich
ein Exemplar seiner letzten geprüften
Bilanz sowie weitere Angaben über seine finanzielle
Lage zu übermitteln, die der ausländische
Bankgläubiger vernünftigerweise fordern kann.
4. Ein ausländischer Bankgläubiger kann mit
Genehmigung der Bank deutscher Länder jede im
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens in
bezug auf einen kurzfristigen Kredit bestehende
Sicherheit außerhalb der Bundesrepublik realisieren
und den Nettoertrag dieser Realisierung
(nach Bezahlung aller durch die Realisierung entstandenen
Kosten) zur endgültigen Verringerung
oder Tilgung des betreffenden kurzfristigen Kredits
verwenden. Vorausgesetzt wird, daß er verpflichtet
ist, die im Interesse des deutschen
Schuldners vernünftigerweise zu erlangenden
besten Bedingungen zu sichern.
7. Übertragung von kurzfristigen Krediten von
einem Gläubiger auf den anderen
Ein ausländischer Bankgläubiger hat das Recht,
jeden kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon
i) auf einen anderen ausländischen Bankgläubiger
oder ii) auf jede zu diesem Zweck von
dem Ausländischen Bankenausschuß des Landes
des Übertragers und von dem Deutschen Ausschuß
genehmigte andere Person, Firma oder
Gesellschaft zu übertragen; vorausgesetzt, daß
a) eine derartige Übertragung keine Veränderung
der Bedingungen zur Folge haben
darf, die für den Kredit oder einen Teil
hiervon maßgebend waren, es sei denn,
daß der betreffende deutsche Schuldner
seine Zustimmung gibt;
b) unmittelbar nach Durchführung einer derartigen
Übertragung die erforderlichen Beitrittserklärungen
zwischen dem neuen
Gläubiger und dem deutschen Schuldner
ausgetauscht werden;
c) jede derartige Übertragung auf einen ausländischen
Bankgläubiger oder auf eine der
genannten anderen Personen, Firmen oder
Gesellschaften in dem Lande eines der
anderen Ausländischen Bankenausschüsse
außerdem der Zustimmung der Bank
deutscher Länder unterliegt.
Ist die Übertragung bewirkt und sind die erforderlichen
Beitrittserklärungen ausgetauscht,
so hat der Übernehmende die gleichen Rechte
und Pflichten hinsichtlich des kurzfristigen Kredits
oder eines Teils hiervon als wäre er der
ursprüngliche Gläubiger.
8. Wechsel des Schuldners
Jeder ausländische Bankgläubiger kann jederzeit
während der Laufzeit dieses Abkommens
mit Zustimmung des deutschen Schuldners (der
zuvor die Zustimmung der Bank deutscher Länder
einholen muß) Vereinbarungen hinsichtlich
der Übertragung der Verpflichtungen aus von
einem deutschen Schuldner geschuldeten kurzfristigen
Krediten (worunter nicht eine Ersatzlinie
im Sinne der Ziffer 5 dieses Abkommens
zu verstehen ist) auf einen anderen Bankier, ein
anderes Bankinstitut oder eine andere Handels- oder
Industriefirma oder -gesellschaft in der
Bundesrepublik (die deutsche Schuldner sind oder
werden können) treffen. Ist die Übertragung bewirkt,
so unterliegen der ausländische Bankgläubiger
und der neue deutsche Schuldner hinsichtlich
dieses Kredits allen Bestimmungen dieses
Abkommens, und es sind die entsprechenden
Beitrittserklärungen auszutauschen.
9. Gewährung von neuen Krediten
1. Stellt ein ausländischer Bankgläubiger während
der Laufzeit dieses Abkommens der
deutschen Wirtschaft zusätzliche Devisenkredite
zur Verfügung, indem er einer deutschen Bank,
einem deutschen Bankinstitut oder einer
deutschen Handels- oder Industriefirma oder
-gesellschaft eine neue Kreditlinie (worunter
keine Ersatzlinie im Sinne von Ziffer 5 dieses
Abkommens zu verstehen ist) in nichtdeutscher
Währung zur Finanzierung des Handels zwischen
der Bundesrepublik und anderen Ländern zur
Verfügung stellt, so bringt jede ursprüngliche
und spätere Inanspruchnahme dieser Kreditlinie
ein Rückzahlungsrecht gemäß dieser Ziffer in
Höhe von 3% des in Anspruch genommenen
Betrages für je drei Monate der Inanspruchnahme
zur Entstehung. Eine derartige neue Kreditlinie
unterliegt nicht diesem Abkommen.
2. Für die Zwecke dieser Ziffer umfaßt der
Begriff „Inanspruchnahme" die Akzeptierung
eines Wechsels, die Gewährung eines Barvorschusses
und bei bestätigten Krediten die Eröffnung
eines derartigen Kredites.
3. Diese Rückzahlungsrechte können von dem
ausländischen Bankgläubiger nach seiner Wahl
durch Anwendung auf von einem oder mehreren
seiner deutschen Schuldner geschuldete kurzfristige
Kredite oder Teile hiervon ausgeübt
werden.
4. Nach jeder derartigen Inanspruchnahme
kann der ausländische Bankgläubiger den oder
die deutschen Schuldner, gegenüber deren kurzfristigen
Krediten oder Teilen hiervon er die
erwähnten Rückzahlungsrechte auszuüben beabsichtigt,
entsprechend benachrichtigen; ein Durchdruck
dieser Mitteilung muß mit Einzelheiten
über die neue Kreditlinie und ihre Inanspruchnahme
von dem ausländischen Bankgläubiger
gleichzeitig der Bank deutscher Länder übermittelt
werden. Jeder derartige deutsche Schuldner
hat so schnell wie möglich über die Bank
deutscher Länder in ausländischer Währung die
endgültige Rückzahlung des in der Mitteilung
des Gläubigers genannten Betrages zu veranlassen.
5. Die Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 7
der Ziffer 5 dieses Abkommens gelten mutatis
mutandis als Bestandteil dieser Ziffer.
6. Unterläßt es ein deutscher Schuldner, einer
Rückzahlungsaufforderung mit angemessener
Schnelligkeit Folge zu leisten, so ist der ausländische
Bankgläubiger berechtigt, das betreffende
Rückzahlungsrecht oder Teile hiervon im Einklang
mit den vorstehenden Bedingungen gegenüber
anderen kurzfristigen Krediten auszuüben.
10. Rückzahlung in deutscher Währung
1. Jeder deutsche Schuldner kann auf Ersuchen
seines ausländischen Bankgläubigers Rückzahlung
eines bestimmten kurzfristigen Kredits oder eines
Teils hiervon in deutscher Währung — nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen umgerechnet
— vereinbaren und zwar in dem
gleichen Ausmaße wie der betreffende deutsche
Schuldner am 24. Mai 1952 eine derartige Rückzahlung
gemäß der an die Bank deutscher Länder
gerichteten Direktive (50) 6 der Alliierten
Bankkommission vom 26. Juni 1950 freiwillig
hätte leisten können.
2. Die Umrechnung von ausländischer Währung
in deutsche Währung erfolgt zu dem amtlichen
Mittelkurs in der Bundesrepublik einen
Werktag vor dem Tage, an dem die Zahlung in
deutscher Währung erfolgt.
3. Jede derartige Zahlung stellt nach Annahme
durch den ausländischen Bankgläubiger eine endgültige
Rückzahlung des Devisenbetrages des
kurzfristigen Kredits oder eines Teiles des kurzfristigen
Kredits, umgerechnet zu dem in Absatz
2 dieser Ziffer vorgesehenen Umrechnungssatz,
dar.
4. Guthaben in deutscher Währung, die aus
Rückzahlungen von kurzfristigen Krediten gemäß
dieser Ziffer oder gemäß Ziffer 11 a entstehen,
sollen nach Maßgabe der Bestimmungen
alliierter Gesetze, Verordnungen, Direktiven und
Genehmigungen (einschließlich von der Bank
deutscher Länder erteilter allgemeiner und besonderer
Genehmigungen), die am 24. Mai 1952
in der Bundesrepublik in Kraft waren, oder soweit
sonstige Bestimmungen der Bank deutscher
Länder dies zulassen, verwendbar und übertragbar
sein. Jedoch darf keine Vorschrift der Bank
deutscher Länder in bezug auf die Übertragung
und die Verwendung deutscher Währungsguthaben,
soweit ausländische Bankgläubiger berührt
werden, jeweils ungünstigere Auswirkungen für
diese Gläubiger haben oder ihre Rechte mehr
einschränken als die genannten Gesetze, Verordnungen,
Direktiven und Genehmigungen.
11. Provisionen und Zinsen
Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens
an sind alle Provisionen und Diskontspesen
im Rahmen der üblichen Bankpraxis sowie
Wechselstempel im voraus und Zinsen allmonatlich
in der Währung zu entrichten, in
welcher der betreffende Kredit aufrechterhalten
wird. Es ist wünschenswert, daß die Berechnung
von Provisionen und Zinsen sich in vernünftigen,
den Umständen angemessenen Grenzen
hält; sollte über Höhe eine Meinungsverschiedenheit
zwischen einem ausländischen Bankgläubiger
und einem deutschen Schuldner entstehen, so
kann die Angelegenheit den betreffenden Zentralnotenbanken
vorgelegt werden.
11 a. Zinsrückstände
Zinsen auf kurzfristige Kredite werden zum
Jahressatz von 4% für die Zeit vom Tage der
letzten Zinszahlung an den ausländischen Bankgläubiger
oder vom Tage der Beendigung des
letzten der früheren hierauf anwendbaren Abkommen
(je nachdem, welches Datum später
liegt) bis zum Tage des Abschlusses des Abkommens
berechnet. Sie sind nach Wahl des ausländischen
Bankgläubigers entweder
i) vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens
an zum Kapitalbetrag des betreffenden
kurzfristigen Kredites hinzuzuschlagen
und bilden für den Zweck des
Beitritts zu diesem Abkommen sowie für
alle anderen Zwecke dieses Abkommens
einen Teil dieses kurzfristigen Kredites
oder
ii) zu stunden und werden in der betreffenden
ausländischen Währung bei Beendigung
dieses Abkommens fällig, unbeschadet
dessen jedoch, daß zu jeder Zeit vor
dieser Beendigung dem ausländischen Bankgläubiger
gemäß Ziffer 10 dieses Abkommens
die gesamten gestundeten Zinsen
oder ein Teil davon in deutscher Mark gezahlt
werden können (umgerechnet zu dem
einen Werktag vor Zahlung in der Bundesrepublik
notierten amtlichen Mittelkurs).
Jeder ausländische Bankgläubiger soll gleichzeitig
mit der Übersendung der Beitrittserklärung
an seinen deutschen Schuldner diesem mitteilen,
welche der Optionen er auszuüben
wünscht; falls dies nicht geschieht, wird der
Gläubiger so behandelt, als habe er die Option i)
ausgeübt.
12. Prorata-Teilungen von Zahlungen und
Sicherheiten seitens deutscher Banken
1. Wenn ein deutscher Schuldner, der sowohl
einem ausländischen Bankgläubiger wie einem
deutschen Bankschuldner gegenüber verschuldet
ist, innerhalb der Laufzeit dieses Abkommens
oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
seiner Laufzeit zahlungsunfähig geworden
ist, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt
oder eine andere Regelung ähnlicher Art
mit allen oder einzelnen seiner Gläubiger angestrebt
hat oder in Konkurs geraten ist, so hat
der deutsche Bankschuldner alle Rückzahlungen,
die er von dem deutschen Schuldner innerhalb
der letzten vier Monate vor Eintritt eines solchen
Ereignisses sowie alle Sicherheiten (mit
Einschluß von Garantien und Bürgschaften), die
er von ihm innerhalb der Laufzeit dieses Abkommens
erhalten hat, mit dem ausländischen
Bankgläubiger verhältnismäßig zu teilen.
2. Der Konkursverwalter, jede deutsche mit
der Durchführung eines Vergleichsverfahrens
oder einer Vereinbarung der vorerwähnten Art
betraute Person sowie der deutsche Bankschuldner
haben allen beteiligten ausländischen Bankgläubigern
volle Informationen über die oben angeführten
Rückzahlungen und Sicherheitsleistungen
zu geben.
13. Aufrechterhaltung der Verpflichtung von
Garanten, Bürgen usw.
1. Kein Garant, Bürge, Indossant oder Kreditversicherer
in der Bundesrepublik eines kurzfristigen
Kredites soll von seinen Verpflichtungen
aus der Garantie, der Bürgschaft, dem Indossament
oder der Versicherung deshalb befreit
werden, weil durch dieses Abkommen oder als
Folge davon eine Stundung oder eine Änderung
in der Form des kurzfristigen Kredites oder eines
Teiles desselben (einschließlich der in Ziffer 19
dieses Abkommens vorgesehenen Veränderung)
eintritt. Ebensowenig soll derjenige, der in der
Bundesrepublik für einen kurzfristigen Kredit
bedingungslos oder bedingt als Schuldner haftet,
dadurch befreit werden, daß ein Dritter eine
Teilzahlung in Anrechnung auf den genannten
Kredit leistet oder daß durch dieses Abkommen
oder als Folge davon eine Änderung in der Form
des kurzfristigen Kredites oder eines Teiles desselben
eintritt. Ist die Verbindlichkeit eines deutschen
Schuldners von einem Garanten, Bürgen
oder Kreditversicherer außerhalb der Bundesrepublik
garantiert oder versichert, der sich mit
der Stundung oder mit einer Änderung in der
Form der Verbindlichkeit nicht einverstanden
erklärt, so werden dem deutschen Schuldner die
Vergünstigungen gemäß diesem Abkommen
nicht zuteil.
2. Wenn ein Gesellschafter einer Firma, sei
diese ein deutscher Bankschuldner oder ein deutscher
Handels- oder Industrieschuldner, während
der Laufzeit dieses Abkommens entweder durch
Tod oder aus einem anderen Grunde als Gesellschafter
ausscheidet, so gilt jede aus einem gemäß
diesem Abkommen aufrechterhaltenen kurz-
fristigen Kredit erwachsende Verpflichtung als
eine zur Zeit jenes Ausscheidens bestehende Verpflichtung.
Die persönliche Haftung einer solchen
Person oder, im Falle ihres Todes, die Haftung
ihres Nachlasses für Verpflichtungen der Firma,
die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bestanden,
soll sich auf jede Verpflichtung erstrecken, die
aus einem solchen kurzfristigen Kredit entsteht,
solange er gemäß diesem Abkommen aufrechterhalten
wird.
14. Konkurs, Zahlungsunfähigkeit oder Vertragsverletzung
sowie die für den deutschen
Schuldnet eintretenden Wirkungen des Verlustes
der Vergünstigungen aus dem Abkommen
1. Wenn zu irgendeiner Zeit während der
Laufzeit dieses Abkommens ein deutscher Schuldner
in Konkurs gerät oder zahlungsunfähig wird,
so geht er alsdann ohne weiteres aller Rechte und
Vergünstigungen aus diesem Abkommen verlustig.
Wenn ein ausländischer Bankgläübiger
während der Laufzeit dieses Abkommens die
Behauptung aufstellt, daß ein deutscher Schuldner
zahlungsunfähig geworden ist, und wenn
diese Behauptung bestritten wird, so hat jede
Partei das Recht, den Streit dem Schiedsausschuß
zur Entscheidung zu unterbreiten. Bis zur Entscheidung
des erwähnten Schiedsausschusses hat
der ausländische Bankgläubiger von jedweden
Schritten gegen den deutschen Schuldner abzusehen.
2. Wenn ein deutscher Schuldner während der
Laufzeit dieses Abkommens bei dem zuständigen
Gericht Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens
stellt oder eine Regelung ähnlicher
Art mit allen oder einzelnen seiner Gläubiger
anstrebt, so kann jeder ausländische Bankgläubiger
dieses Schuldners jederzeit vor Bestätigung
des Vergleichs oder einer anderen Regelung
durch das zuständige Gericht dem betreffenden
Schuldner dieses Abkommens im Verhältnis
zwischen ihm und dem Schuldner aufkündigen
mit der Folge, daß der Schuldner damit der
Rechte und Vergünstigungen aus diesem Abkommen
verlustig geht.
3. Wenn zu irgendeiner Zeit während der
Laufzeit dieses Abkommens ein ausländischer
Bankgläubiger behauptet, daß ein deutscher
Schuldner eine Bestimmung dieses Abkommens
verletzt und es unterlassen habe, diese Verletzung
trotz Aufforderung binnen zwei Wochen
nach Empfang der förmlichen Mitteilung des
ausländischen Bankgläubigers wiedergutzumachen,
so kann der ausländische Bankgläubiger den
Streit dem Schiedsausschuß zur Entscheidung
unterbreiten. Falls dies geschieht, so darf bis zur
Entscheidung des Schiedsausschusses kein Beteiligter
irgendwelche Schritte in der Sache unternehmen.
Wenn der Schiedsausschuß gegen den
deutschen Schuldner entscheidet, und dieser es
unterläßt, der Entscheidung binnen zwei Wochen
nach ihrem Erlaß Genüge zu leisten, so geht
er ohne weiteres aller Rechte oder Vergünstigungen
aus diesem Abkommen hinsichtlich des
von dem betreffenden ausländischen Bankgläubiger
zu seiner Verfügung gehaltenen kurzfristigen
Kredites verlustig.
4. Falls ein deutscher Schuldner zu irgendeiner
Zeit seiner Rechte oder Vergünstigungen aus
diesem Abkommen auf Grund irgendeiner Bestimmung
des vorstehenden Absatzes dieser
Ziffer verlustig geht, so werden bei Eröffnung
des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, bei eingetretener
Zahlungsunfähigkeit oder anderen
Vereinbarungen ähnlicher Art mit allen oder
einzelnen seiner Gläubiger seine Verpflichtungen
gegenüber allen seinen ausländischen Bankgläubigern,
im Falle der Vertragsverletzung dagegen
seine Verpflichtungen gegenüber den durch
diese Verletzung betroffenen ausländischen Bankgläubigern,
sofort fällig und zahlbar, und es steht
daraufhin dem bzw. den in Frage kommenden
ausländischen Bankgläubigern frei, ihre Rechte
gegen den deutschen Schuldner in demselben
Umfange einzuklagen und wegen dieser zu vollstrecken
sowie von allen Rechtsmitteln Gebrauch
zu machen, die ihnen zuständen, wenn sie in
der Bundesrepublik ansässig wären.
5. Die Tatsache, daß ein deutscher Schuldner
die Vergünstigungen gemäß diesem Abkommen
verloren hat, läßt die Rechte eines Dritten, die
zur Zeit eines solchen Verlustes bestanden, unberührt;
insbesondere bleiben die Rechte seines
ausländischen Bankgläubigers gegenüber der
Deutschen Golddiskontbank wegen einer Garantie
für kurzfristige Kredite, für die der betreffende
Schuldner haftete, unberührt.
6. Wenn ein deutscher Schuldner zu irgendeiner
Zeit aus einem anderen Grunde als der Eröffnung
eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens
der Rechte oder Vergünstigungen aus diesem
Abkommen auf Grund einer gemäß Absatz 2
dieser Ziffer erfolgten Kündigung verlustig geht,
so sind die Bestimmungen der Ziffer 16 dieses
Abkommens auf die Verpflichtungen des Schuldners
in Bezug auf die betreffende Verschuldung
nicht anwendbar.
15. Aufrechterhaltung von Krediten über
längere Zeiträume
Jeder ausländische Bankgläübiger kann mit
seinem deutschen Schuldner Vereinbarungen über
die Aufrechterhaltung seiner kurzfristigen Kredite
oder einiger davon für einen längeren Zeitraum
als in Ziffer 2 dieses Abkommens vorgesehen
treffen oder über den Ersatz dieser Kredite
durch andere, die für einen längeren als in
der genannten Ziffer vorgesehenen Zeitraum aufrechtzuerhalten
sind. Im Falle einer solchen Ver-
einbarung ist bei Vorliegen der Zustimmung der
Bank deutscher Länder der derart verlängerte
oder ersetzte kurzfristige Kredit nicht mehr
Gegenstand dieses Abkommens.
16. Beschaffung von Devisen
Die Bank deutscher Länder übernimmt es,
jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens
die Devisen bereitzustellen, die erforderlich
sind, um den deutschen Schuldnern die Erfüllung
ihrer aus diesem Abkommen sich ergebenden
Verpflichtungen au ermöglichen, für
die die Beschaffung von Devisen notwendig ist.
17. Beratender Ausschuß
1. Um von Fall zu Fall mit dem Deutschen
Ausschuß und der Bank deutscher Länder Beratungen
zu pflegen und um die Ausländischen
Bankenausschüsse über während der Laufzeit des
Abkommens auftauchende Fragen auf dem
laufenden zu halten, sowie zur Wahrnehmung
weiterer mit den Bestimmungen dieses Abkommens
in Einklang stehender Obliegenheiten, die
ihm entweder durch das Abkommen selbst oder
durch die Ausländischen Bankenausschüsse zugewiesen
werden, kann jederzeit von dem Vorsitzenden
des Vereinigten Ausschusses von Vertretern
Ausländischer Bankenausschüsse eine
Sitzung eines Beratenden Ausschusses einberufen
werden, der aus Delegierten der Ausländischen
Bankenausschüsse besteht; diese Sitzung ist von
ihm jeweils dann einzuberufen, wenn er hierzu
von dem Deutschen Ausschuß oder einem der
Ausländischen Bankenausschüsse aufgefordert
wird. Jeder Ausländische Bankenausschuß, der
dieses Abkommen unterzeichnet, ist zur Ernennung
eines Delegierten berechtigt. Jede nach oder
in Übereinstimmung mit dieser Ziffer anberaumte
Sitzung kann durch Mitteilung des Vorsitzenden
des vorerwähnten Vereinigten Ausschusses
wieder aufgehoben oder verschoben
werden.
2. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen
werden alle Beschlüsse der Delegierten
durch Abstimmung der anwesenden Delegierten,
die eine Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse
darstellen, gefaßt, vorausgesetzt, daß
diese Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse
mindestens 50% des Nennbetrages
der alsdann noch ausstehenden kurzfristigen
Kredite vertritt.
3. Der hiernach bestellte Ausschuß kann durch
einstimmigen Beschluß der bei einer Sitzung anwesenden
Delegierten und mit Zustimmung des
Deutschen Ausschusses die Bestimmungen dieses
Abkommens auslegen und von Fall zu Fall abändern.
Es soll jedoch keine Abänderung vorgenommen
werden, die die Rechte der Vertragsparteien
oder der diesem Abkommen Beigetretenen
wesentlich ändert. Die Feststellung des
hiernach bestellten Ausschusses und des Deutschen
Ausschusses, daß eine solche Abänderung
die erwähnten Rechte nicht wesentlich ändert,
ist für alle Parteien des Abkommens und diejenigen,
die ihm beitreten, bindend.
4. Wird es zu irgendeinem Zeitpunkt auf
Grund der dann in der Bundesrepublik in Kraft
befindlichen Gesetze einem ausländischen Bankgläubiger
ermöglicht, die Rückzahlung eines
kurzfristigen Kredites oder eines Teiles davon in
deutscher Währung zu verlangen, so kann der
beratende Ausschuß durch einstimmigen Beschluß
der bei einer Sitzung anwesenden Delegierten
(oder durch schriftliche Zustimmung aller
dieser Delegierten ohne formelle Sitzung) die
Ziffern 10 und 11 a dieses Abkommens dahin abändern,
daß der Schuldner zu der darin behandelten
Zahlung in deutscher Wähnung verpflichtet
ist, und zwar wenn und insoweit als ein ausländischer
Bankgläubiger dies verlangt, vorbehaltlich
jedoch gegebenenfalls noch in der
Bundesrepublik im Hinblick auf derartige Zahlungen
bestehender Beschränkungen. Jede derartige
Abänderung ist für alle Parteien dieses
Abkommens und diejenigen, die ihm beitreten,
bindend.
18. Anlagen in deutscher Währung auf Grund
früherer Abkommen
Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens
sind Zinsen und Erträgnisse aus
Registermarkanlagen gemäß Ziffer 10 eines der
früheren Abkommen gemäß den Bestimmungen
der Ziffer 10 5g des 1939-Abkommens zu behandeln,
vorausgesetzt, daß der Satz, zu welchem
diese Zinsen und Erträgnisse transferiert
werden, nicht den in dem betreffenden Zeitpunkt
für kurzfristige Kredite an ausländische
Bankgläubiger des gleichen Gläubigerstaates
zahlbaren Zinssatz überschreitet.
19. Fälligkeit der Kredite
Alle Verbindlichkeiten, die sich aus unter dieses
Abkommen fallenden kurzfristigen Krediten
ergeben, werden bei Ablauf oder Beendigung des
Abkommens fällig und zahlbar. Die ausländischen
Bankgläubiger sind daraufhin berechtigt, die
Konten der deutschen Schuldner in Höhe aller
für die Rechnung dieser deutschen Schuldner
akzeptierten Wechsel zu belasten, und zwar auch
dann, wenn die Wechsel einen späteren Verfalltag
tragen. Jedoch dürfen Zinsen erst von der
Fälligkeit der Wechsel an berechnet werden. Im
Falle von bestätigten Krediten ist der ausländische
Bankgläubiger berechtigt, den Gesamtbetrag
aller auf Grund eines solchen Kredits vor
Ablauf dieses Abkommens gezogenen Wechsel
als effektive Verbindlichkeit zu belasten, ungeachtet
der Tatsache, daß die betreffenden
Wechsel in dem erwähnten Zeitpunkt noch nicht
zum Akzept vorgelegt worden sind. Der nicht
in Anspruch genommene Teil eines bestätigten
Kredites kann als bedingte Verbindlichkeit belastet
werden; Zinsen dürfen jedoch nicht belastet
werden, bis die Wechsel fällig werden oder
bis der ausländische Bankgläubiger auf Grund
eines solchen Kredites tatsächlich Barvorlagen
gemacht hat.
20. Schiedsgerichtsbarkeit
1. Etwaige Streitigkeiten, die zwischen ausländischen
Bankgläubigern einerseits und deutschen
Schuldnern Siehe Unteranlage. oder der Bank deutscher
Länder anderseits über die Auslegung dieses
Abkommens oder über andere sich aus diesem
Abkommen ergebende Fragen entstehen, sind
einem nach den Bestimmungen dieser Ziffer gebildeten
Schiedsausschuß zu unterbreiten.
2. Der Schiedsausschuß wird wie folgt gebildet
a) Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
ernennt drei Personen zu ständigen
Ausschußmitgliedern, von denen eine
zum Vorsitzenden des Ausschusses und eine
zweite zum stellvertretenden Vorsitzenden
mit der Funktion bestellt wird, in Abwesenheit
des Vorsitzenden die Sitzungen
des Ausschusses zu leiten.
b) Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
ernennt außerdem drei weitere
Personen als Ersatzmitglieder des Schiedsausschusses,
die an Stelle eines oder mehrerer
der ständigen Mitglieder für den Fall zur
Verfügung stehen sollen, daß die letzteren
zeitweilig aus Krankheits- oder anderen
Gründen verhindert sein sollten, an den
Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
Dabei ist Bestimmung darüber zu treffen,
an die Stelle welcher ständigen Mitglieder
die einzelnen Ersatzmitglieder treten sollen.
Ein Ersatzmitglied darf an Sitzungen
des Ausschusses nur in Abwesenheit und
als Vertreter des betreffenden ständigen
Mitgliedes teilnehmen.
3. Die Verfahrensordnung des Schiedsausschusses
muß u. a. folgende Vorschriften enthalten
a) Die Unterzeichner dieses Abkommens
(d. h. die Ausländischen Bankenausschüsse,
der Deutsche Ausschuß und die Bank deutscher
Länder) müssen von dem Datum der
Verhandlung über eine dem Schiedsausschuß
von einem der Unterzeichner unterbreitete
Frage mindestens zehn Tage vor
der Verhandlung benachrichtigt werden,
und jeder Unterzeichner hat gemäß den
Bestimmungen des nachfolgenden Unterabsatzes
dieses Absatzes die Rechte einer
Prozeßpartei.
b) Alle an einem dem Schiedsausschuß unterbreiteten
Streitfall beteiligten Parteien sind
berechtigt, die Verhandlung durch einen
Vertreter, Anwalt oder sonstigen Bevollmächtigten
wahrzunehmen und dem
Schiedsausschuß ihre Stellungnahme in
Richtung einer Bejahung oder Verneinung
der zur Verhandlung stehenden Frage
gemäß dem vom Schiedsausschuß jeweils
vorgeschriebenen Verfahren in Form eines
Schriftsatzes zu unterbreiten.
c) Der Schiedsausschuß hat von Fall zu Fall
die Termine und die Orte, an denen seine
Sitzungen stattfinden sollen, festzusetzen
und alle Unterzeichner dieses Abkommens
rechtzeitig hiervon zu benachrichtigen.
d) Der Schiedsausschuß hat jede von ihm erlassene
Entscheidung, gleichviel, ob sie einstimmig
gefaßt ist oder nicht, mit einer
kurzen schriftlichen Begründung zu versehen.
Von einer solchen Urteilsbegründung
kann auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses des Ausschusses abgesehen werden,
es sei denn, daß eine Partei vor der
Verhandlung den Antrag auf schriftliche
Niederlegung der Gründe gestellt hat. In
den Fällen, in denen keine schriftliche Begründung
gegeben ist, muß die Entscheidung
die Feststellung enthalten, daß der
Ausschuß einstimmig einen dahingehenden
Beschluß gefaßt und daß keine Partei einen
Antrag des obenerwähnten Inhalts gestellt
hat.
e) Erklärt sich der Schiedsausschuß für die
Entscheidung eines ihm unterbreiteten
Streitfalles nicht für zuständig und verneint
das an sich zuständige ordentliche
Gericht in dem Lande einer der am Verfahren
beteiligten Parteien seine Zuständigkeit
mit der Begründung, daß der Ausschuß
zuständig sei, oder wird der Streitfall
ganz oder zum Teil an den Ausschuß
zurückverwiesen, so hat in beiden Fällen
der Ausschuß den Streitfall zu entscheiden.
21. Unkosten
Die durch die Vorbereitung, den Vollzug und
die Durchführung dieses Abkommens entstehenden
und damit zwangsläufig verbundenen
Kosten und Auslagen, einschließlich der den Ausländischen
Bankenausschüssen für Rechtsberatung
oder aus anderem Anlaß vor Abschluß
des Abkommens (jedoch nicht vor dem 1. November
1950) und während seiner Fortdauer gemachten
ordnungsgemäß entstandenen Aufwendungen,
fallen den deutschen Schuldnern zur
Last. Der Deutsche Ausschuß hat für die Bezahlung
aller dieser Kosten, Auslagen und Vergütungen
Sorge zu tragen.
22. Beitritt
1. Der Beitritt zu diesem Abkommen wird
von jedem ausländischen Bankgläubiger dadurch
vollzogen, daß er seinem deutschen Schuldner
bzw. seinen deutschen Schuldnern innerhalb von
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
seine Beitrittserklärung mittels eines
Schreibens in doppelter Ausfertigung unter Verwendung
eines einheitlichen — bei den Ausländischen
Bankenausschüssen in den betreffenden
ausländischen Gläubigerländern erhältlichen —
Musters anzeigt. Das Schreiben hat die kurzfristigen
Kredite, für die der deutsche Schuldner
haftet und auf die der Beitritt sich bezieht, im
einzelnen zu bezeichnen. Jeder deutsche Schuldner
hat binnen vier Tagen nach Empfang einer
Beitrittserklärung von einem seiner ausländischen
Bankgläubiger an diesen ein Schreiben zur Absendung
zu bringen, in dem er seinen Beitritt
unter Verwendung eines einheitlichen — bei der
Bank deutscher Länder oder einer Landeszentralbank
erhältlichen — Muster bestätigt Siehe Unteranlage.. Der ausländische
Bankgläubiger kann seinen Beitritt
auch durch Kabel erklären, muß dies aber alsdann
in der oben angegebenen Weise bestätigen.
2. Jeder ausländische Bankgläubiger, der früher
an einem Konsortialkredit beteiligt war, hat das
Recht, diesem Abkommen wegen seiner Beteiligung
an dem Geschäft beizutreten.
3. Nach erfolgtem Beitritt werden der ausländische
Bankgläubiger und der deutsche
Schuldner hinsichtlich der hierbei bezeichneten
kurzfristigen Kredite Vertragsparteien dieses
Abkommens. Von diesem Zeitpunkt an stehen
ihnen die Rechte zu und übernehmen sie die
Verpflichtungen, die in diesem Abkommen für
die ausländischen Bankgläubiger und für die
deutschen Schuldner vorgesehen sind.
4. Jeder ausländische Bankenausschuß kann mit
Zustimmung des Deutschen Ausschusses die Frist
verlängern, innerhalb derer einzelne oder mehrere
ausländische Bankgläubiger des betreffenden
Landes diesem Abkommen beitreten können.
Wird jedoch eine Person, Firma oder Gesellschaft
in der Bundesrepublik während der Laufzeit
dieses Abkommens in bezug auf einen kurzfristigen
Kredit oder einen Teil hiervon auf dem
Wege der Nachfolge oder Ersatznachfolge haftbar,
oder werden gemäß Ziffer 5, Ziffer 7 oder
Ziffer 8 dieses Abkommens neue Beitrittserklärungen
ausgetauscht, so kann der Beitritt in
bezug auf einen derartigen Kredit oder einen
Teil dieses Kredites ohne die vorerwähnte Zustimmung
innerhalb einer angemessenen Zeit,
nachdem die Nachfolge oder ein anderes maßgebendes
Ereignis stattgefunden hat, erfolgen.
5. Im Falle eines kurzfristigen Kredites oder
eines Teiles hiervon, der einem Bankschuldner
gewährt worden ist, der nicht in der Bundesrepublik
ansässig ist, oder den sein ausländischer
Bankgläubiger nicht mehr ausfindig machen oder
identifizieren kann und in bezug auf den ein
Kunde eines derartigen deutschen Bankschuldners,
der normalerweise in der Bundesrepublik
ansässig ist, ebenfalls haftbar ist, muß dieser
Kunde (auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers)
diesem Abkommen in bezug auf einen
derartigen Kredit bzw. einen Teil hiervon beitreten;
auf diesen Kredit finden dann die Bestimmungen
dieses Abkommens in gleichem Maße
Anwendung, als wäre er ursprünglich dem Kunden
unmittelbar gewährt worden.
6. Im Falle eines kurzfristigen Kredites oder
eines Teiles hiervon, der einem Handels- oder
Industrieschuldner, der nicht in der Bundesrepublik
ansässig ist, gewährt worden ist, oder den
sein ausländischer Bankgläubiger nicht mehr ausfindig
machen oder identifizieren kann, und in
bezug auf den eine in der Bundesrepublik ansässige
Person ebenfalls als Garant, Bürge, Indossant
oder Kreditversicherer haftet, muß diese
Person auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers
diesem Abkommen in bezug auf einen
derartigen Kredit oder einen Teil hiervon beitreten;
auf diesen Kredit finden dann die Bestimmungen
dieses Abkommens in gleichem Maße
Anwendung, als wäre er ursprünglich der betreffenden
Person unmittelbar gewährt worden.
7. Ist oder wird eine deutsche Bank, Handels- oder
Industriefirma im Wege der Nachfolge Erstschuldnerin
eines kurzfristigen Kredits oder
eines Teiles hiervon nach oder infolge eines
deutschen Gesetzes (z. B. Durchführungsverordnung
Nr. 35 zum Währungsgesetz Nr. 63 oder
Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
vom 29. März 1952), so kann der
ausländische Bankgläubiger diesem Abkommen
gegenüber einer derartigen Firma in bezug auf
einen solchen Kredit oder einen Teil davon beitreten;
die betreffende Firma muß ihren Beitritt
ihrerseits in der in diesem Abkommen vorgesehenen
Weise und mit der entsprechenden Wirkung
bestätigen. Diese Bestimmung findet auch
im Falle einer Ersatznachfolge in bezug auf einen
kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon
Anwendung, wenn diese Ersatznachfolge im Einklang
zu den im gegenwärtigen Zeitpunkt in
der Bundesrepublik in Kraft befindlichen Gesetzen
steht (z. B. Art. 7 (3) des Gesetzes über
den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
vom 29. März 1952). Mit dem Beitritt eines
deutschen Nachfolgeschuldners in bezug auf einen
kurzfristigen Kredit oder einen Teil davon hört
der betreffende Beitritt eines deutschen Vorgängerschuldners
auf, Kraft und Wirkung zu haben
(es sei denn, daß in diesem Abkommen etwas
anderes bestimmt ist).
8. Sind oder werden auf Grund der im gegenwärtigen
Zeitpunkt in der Bundesrepublik in
Kraft befindlichen Gesetze (z. B. Durchführungsverordnung
Nr. 35 zum Umstellungsgesetz Nr. 63
oder Gesetz über den Niederlassungsbereich von
Kreditinstituten vom 29. März 1952) eines oder
mehrerer Nachfolgebankinstitute mit dem ursprünglichen
deutschen Bankschuldner in bezug
auf einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil
hiervon gesamtschuldnerisch haftbar, so muß
(vorbehaltlich der Bestimmungen der zwei nachfolgenden
Absätze) dieses Nachfolgeinstitut oder
müssen diese Nachfolgeinstitute diesem Abkommen
in bezug auf einen solchen Kredit oder einen
Teil hiervon ebenfalls beitreten; in diesem Falle
jedoch bleibt der Beitritt des ursprünglichen deutschen
Bankschuldners in vollem Umfange in
Kraft und wirksam.
9. Ist ein kurzfristiger Kredit oder ein Teil
davon einem deutschen Bankschuldner gewährt
worden und in bezug darauf ein außerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik ansässiger Kunde
dieses Bankschuldners ebenfalls haftbar, so ist
weder der deutsche Bankschuldner noch irgendein
mit ihm gesamtschuldnerisch haftendes Bankinstitut
verpflichtet, auf Grund der Bestimmungen
dieses Abkommens irgendwelche Maßnahmen
in bezug auf diesen Kredit oder einen Teil
hiervon zu ergreifen (abgesehen von dem Beitritt
als Anerkenntnis des Bestehens und der Höhe
dieses Kredites oder eines Teiles davon), sofern
nicht und bis nicht der ausländische Bankgläubiger
auch ohne dieses Abkommen berechtigt
wäre, in der Bundesrepublik die Bezahlung der
betreffenden Verschuldung nach deutschem Recht
zu erzwingen.
10. Im Falle eines aus einem ursprünglichen
Barvorschuß, der nicht in einen Akzeptkredit umgewandelt
worden ist, stammenden kurzfristigen
Kredits, dessen Bezahlung der ausländische Bankgläubiger
(auf Grund der gegenwärtig in der Bundesrepublik
in Kraft befindlichen Gesetze, z. B.
der Durchführungsverordnung Nr. 35 zum Umstellungsgesetz
Nr. 63 oder Artikel 7 (2) des Gesetzes
über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
vom 29. März 1952) innerhalb der
Bundesrepublik lediglich anteilmäßig erzwingen
kann, sind der deutsche Bankschuldner und jedes
Bankinstitut, das gesamtschuldnerisch mit ihm
haftbar ist, nicht verpflichtet, auf Grund der Bestimmungen
dieses Abkommens in bezug auf den
Anteil, dessen Bezahlung der ausländische Bankgläubiger
im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erzwingen
kann, über den Beitritt als Anerkenntnis
des Bestehens und der Höhe des Kredits hinaus
Maßnahmen zu ergreifen, solange nicht der ausländische
Bankgläubiger ohne dieses Abkommen
berechtigt wäre, in der Bundesrepublik die
Bezahlung der betreffenden Verschuldung nach
deutschem Recht zu erzwingen.
23. Deutsche Golddiskontbank
1. Nichts in diesem Abkommen soll die Verpflichtungen
der Deutschen Golddiskontbank
oder die Rechte eines ausländischen Bankgläubigers
gegen sie beschränken, wie diese in dem
letzten der auf einen bestimmten kurzfristigen
Kredit anwendbaren früheren Abkommen niedergelegt
oder enthalten sind; Ziffer 23 des 1939-Abkommens
wird durch Bezugnahme zu einem Bestandteil
dieses Abkommens (mit Wirkung vom
Tage seines Abschlusses an); jedoch sind im Wortlaut
dieser Ziffer folgende Änderungen vorzunehmen
a) Absatz 3 dieser Ziffer ist so zu ändern, daß
die Worte „dieses Abkommen" in Absatz
5 b der Ziffer 23 des 1933-Abkommens
durch die Worte „irgend eines der
früheren Abkommen" zu ersetzen sind.
b) Absatz 4 dieser Ziffer ist so zu ändern, daß
die Worte „Ziffer 23. der 1932, 1933,
1934, 1935, 1936, 1937 und 1938-Abkommen"
ersetzt werden durch die Worte
„Ziffer 23 irgendeines der früheren Abkommen".
c) Die Absätze 5 und 7 sind zu streichen.
2. Der Liquidator der Deutschen Golddiskontbank
anerkennt mit der Unterzeichnung dieses
Abkommens die Bestimmung des Absatzes 1 dieser
Ziffer. Gleichzeitig anerkennt er gegenüber
jedem einzelnen ausländischen Bankgläubiger, der
einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil eines
kurzfristigen Kredites hält, dessen Bezahlung
bisher von der Deutschen Golddiskontbank
garantiert war, und in bezug auf welchen der
Beitritt zu diesem Abkommen erfolgt, daß die
Haftung aus dieser Garantie in vollem Ausmaße
in Kraft und wirksam bleibt in dem Umfange,
in dem der betreffende Kredit oder ein Teil davon
noch nicht bezahlt oder getilgt worden ist.
24. Zahlungen aus anderen Quellen
Falls ein ausländischer Bankgläubiger nach seinem
Beitritt zu diesem Abkommen in bezug
auf irgendeine bestehende Verschuldung eines
Schuldners in dem Gebiet, das am 31. Dezember
1937 zum Deutschen Reich gehörte, Bezahlung
irgendeines Geldbetrages aus einer anderen
Quelle als von diesem Schuldner annimmt, und
falls er diesen Betrag kraft Gesetzes oder aus
anderen Gründen oder auf eigenen Wunsch auf
unter dieses Abkommen fallende kurzfristige
Kredite verrechnen muß, so soll dieser ausländische
Bankgläubiger diese Gelder zur endgültigen
Rückzahlung der Verschuldung aus dem
kurzfristigen Kredit oder gegebenenfalls den
kurzfristigen Krediten verwenden, in bezug auf
die er den Betrag empfangen hat; hat er den
Betrag nicht in bezug auf einen besonderen
kurzfristigen Kredit oder auf besondere kurzfristige
Kredite empfangen, so muß der Betrag
von dem ausländischen Bankgläubiger gegen
kurzfristige Kredite verrechnet werden, die er
selbst bestimmt, es sei denn, daß der ausländische
Bankgläubiger noch weitere Kredite der
genannten Art (jedoch keine kurzfristigen Kredite)
zur Verfügung hält, gegen die er von
Rechts wegen diese Gelder verrechnen kann und
nach seiner Wahl verrechnet.
Unmittelbar nach Verwendung dieser Gelder
zur Rückführung eines oder mehrerer kurzfristiger
Kredite muß der ausländische Bankgläubiger
den betreffenden deutschen Schuldner bzw. die
betreffenden deutschen Schuldner und den Deutschen
Ausschuß sowie seinen eigenen Ausländischen
Bankenausschuß davon unterrichten; die
Verschuldung in bezug auf den kurzfristigen
Kredit oder die kurzfristigen Kredite, gegen welche
diese Gelder derart verrechnet worden sind,
ist danach endgültig zurückgezahlt.
25. Vollzug und kurze Bezeichnung des Abkommens
1. Originalausfertigungen dieses Abkommens
mit den Unterschriften des Deutschen Ausschusses,
der Bank deutscher Länder und der betreffenden
Ausländischen Bankenausschüsse sind über
die betreffenden Zentralnotenbanken der Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich zwecks
sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien
zu übersenden.
2. Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses
Abkommen als „DAS DEUTSCHE KREDITABKOMMEN
VON 1952" bezeichnet werden.
26. Mitteilungen
In den Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehene
schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen,
einschließlich der als „förmlich"
bezeichneten, gelten als ordnungsmäßig erfolgt,
wenn sie mit der Post, durch Telegramm, Funk
oder Kabel (unter Vorausbezahlung der Gebühren)
an eine vom Empfangsberechtigten angegebene
Adresse gesandt oder an diese Adresse überbracht
werden. Hat der Empfangsberechtigte
keine besondere Adresse bezeichnet, so ist die
Mitteilung an seine gewöhnliche Geschäftsadresse
zu richten.
27. Weggefallen
28. Überschriften
Überschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme
und sind für die Auslegung dieses Abkommens
ohne Bedeutung.
29. Erforderliche Unterschriften
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es von
dem Deutschen Ausschuß und der Bank deutscher
Länder unterzeichnet, und von Ausländischen
Bankenausschüssen unterzeichnet und gegebenenfalls
ratifiziert ist, welche ausländische Bankgläubiger
vertreten, deren kurzfristige Kredite 75%
der bestehenden kurzfristigen Kredite, nach dem
Nennwert gerechnet, darstellen.
UNTERANLAGE ZU ANLAGE III
Briefwechsel zwischen Vertretern der Gläubiger
und der Schuldner enthaltend zusätzliche
Vereinbarungen, die sie in bezug auf
Anlage III getroffen haben
An
den Amerikanischen Ausschuß für
Stillhaltegläubiger Deutschlands
den Britischen Bankenausschuß für
Deutsche Angelegenheiten
den Schweizerischen Bankenausschuß für
das Deutsche Kreditabkommen
Das Deutsche Kreditabkommen von 1952
Sehr geehrte Herren,
Wir nehmen Bezug auf die von dem Dreimächteausschuß
für Deutsche Schulden im Namen
der in dem Ausschuß vertretenen Regierungen
sowie von der Deutschen Delegation im Namen
der Bundesrepublik abgegebenen Erklärungen,
denen zufolge ihre Regierungen bereit sind,
durch entsprechende Verwaltungsmaßnahmen in
Deutschland das Deutsche Kreditabkommen von
1952 (enthalten in Anlage III zu dem Abkommen
über Deutsche Auslandsschulden und im folgenden
als „das Abkommen von 1952" bezeichnet) mit
der Ratifizierung des Abkommens über Deutsche
Auslandsschulden durch die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten zu lassen; jedoch
sind die in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen
Devisenzahlungen außer den sich normalerweise
aus Ziffer 5 des erwähnten Abkommens
ergebenden Zahlungen aufzuschieben, bis
das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden
(im folgenden als „Regierungsabkommen" bezeichnet)
gemäß Artikel 35 des Regierungsabkommens
in Kraft tritt.
Wir nehmen ferner Bezug auf die nach dem
Abkommen von 1952 zwischen Gläubigern und
Schuldnern unter bestimmten Bedingungen auszutauschenden
Formulare für Beitrittserklärungen;
in diesen Beitrittserklärungen von 1952
wird unter anderem auf den oben erwähnten
Aufschub von Devisenzahlungen nach diesem Abkommen
Bezug genommen. Die Schuldner erklären
sich damit einverstanden, daß sie mit dem
vollen Inkrafttreten des Abkommens von 1952
gemäß dem erwähnten Regierungsabkommen
unverzüglich an die Gläubiger alle Devisenzahlungen
nach dem Abkommen von 1952 leisten
werden, die in der Zwischenzeit aufgeschoben
worden sind.
Wir erklären uns damit einverstanden, daß das
Abkommen von 1952 nach Erfüllung der Bestimmungen
der Ziffer 29 des Abkommens und nach
der Ratifizierung des genannten Regierungsabkommens
durch die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten soll, jedoch seine Wirksamkeit
verliert, wenn es nicht bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens
in dieses einbezogen worden
ist. Demgemäß ist Ziffer 2 des Abkommens von
1952 so aufzufassen, als wäre der Tag, an dem
die Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens
erfüllt sind und an dem die Ratifizierung des
Regierungsabkommens von der Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen worden ist, als derjenige
eingesetzt, an dem die Bestimmungen des
Abkommens von 1952 in Kraft treten sollen.
Ferner übernehmen wir es, sofern das Abkommen
von 1952 bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens
gemäß Artikel 35 in dieses einbezogen
wird, alles zu tun, was in unseren Kräften
liegt, um unverzüglich an die Gläubiger die Leistung
aller Devisenzahlungen nach dem Abkommen
von 1952 zu ermöglichen, die in der Zwischenzeit
aufgeschoben worden sind.
Wir bestätigen, daß nach dem Willen der Parteien
des Abkommens von 1952 folgende Änderungen
im Wortlaut dieses Abkommens, wie er
in Anhang 5 des Schlußberichts der Konferenz
über Deutsche Auslandsschulden wiedergegeben
ist, vorzunehmen und in den zu unterzeichnenden
Text des Abkommens aufzunehmen sind
Absatz 7 der Präambel. — Die Wörter „von
der Regierung der Bundesrepublik oder einer anderen
zuständigen Behörde" sind zu ersetzen
durch die Wörter „von den zuständigen Regierungsstellen
der Bundesrepublik Deutschland und
in Berlin (West)".
Das Wort „und" ist am Ende des Unterabsatzes
ii) einzusetzen und das gleiche Wort am
Ende des Unterabsatzes iii) zu streichen.
Vor Unterabsatz iv) sind einzusetzen die Wörter
„und haben soweit wie möglich sicherzustellen,
daß".
Ziffer 1. Begriffsbestimmungen. — Die Wörter
„und wird zur Bezeichnung des Gebietes und
nicht der Regierungszuständigkeit verwendet"
sind am Ende der Begriffsbestimmung von „Bundesrepublik"
hinzuzufügen.
Ziffer 20. Schiedsgerichtsbarkeit. — In Unterabsatz
1 sind die Wörter „diesem Abkommen
beigetretenen" vor den Wörtern „deutschen
Schuldnern" einzusetzen.
Ziffer 22. Beitritt. — Im zweiten Satz sind die
Wörter „seinen Beitritt" in der drittletzten Zeile
zu streichen, und das Wort „bestätigt" in der
letzten Zeile ist durch die Wörter „seinen Beitritt
zu diesem Abkommen bestätigt und, wenn der
Gläubiger dies verlangt, sich bereit erklärt, jedem
von dem Deutschen Ausschuß und der Bank
deutscher Länder unterzeichneten Erneuerungs-
oder Verlängerungsabkommen beizutreten" zu
ersetzen.
Der unterzeichnete Deutsche Ausschuß erklärt
sich hierdurch gemäß Ziffer 22 (4) des Abkommens
von 1952 damit einverstanden, daß Ihre
Ausschüsse den Zeitraum, innerhalb dessen ausländische
Bankgläubiger in ihren Staaten dem Abkommen
von 1952 beitreten können, verlängern,
um den Beitritt innerhalb von zwei Monaten
nach Inkrafttreten des erwähnten Regierungsabkommens
zu ermöglichen.
Schlußformel.
Für den Deutschen Ausschuß für
Stillhalteschulden
gezeichnet.
Für die Bank deutscher Länder
gezeichnet.
An
den Deutschen Ausschuß für
Stillhalteschulden
die Bank deutscher Länder.
Das Deutsche Kreditabkommen von 1952
Sehr geehrte Herren,
Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens,
betreffend die Maßnahmen zur Inkraftsetzung des
obigen Abkommens sowie den in diesem Abkommen
vorgesehenen zeitweiligen Aufschub
von Devisenzahlungen an die Gläubiger mit Ausnahme
der sich normalerweise aus Ziffer 5 des
Abkommens ergebenden Zahlungen und bestätigen
zugleich, daß wir die in Ihrem Schreiben
aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen
annehmen.
Insbesondere sind wir damit einverstanden,
a) daß das Abkommen von 1952 nach Erfüllung
der Bestimmungen der Ziffer 29 des
Abkommens und nach Ratifizierung des
Abkommens über Deutsche Auslandsschulden
(im folgenden als „Regierungsabkommen"
bezeichnet) durch die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, jedoch seine
Wirksamkeit verliert, wenn es bei Inkrafttreten
des Regierungsabkommens nicht in
dieses einbezogen worden ist;
b) daß alle in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen
Devisenzahlungen mit Ausnahme
der sich normalerweise aus Ziffer 5 des Ab-
kommens ergebenden Zahlungen bis zum
Inkrafttreten des Regierungsabkommens
gemäß dessen Artikel 35 aufzuschieben sind,
und
c) daß die in Ihrem Schreiben aufgeführten
Änderungen im Wortlaut des Abkommens
von 1952 in den zu unterzeichnenden Text
des Abkommens aufzunehmen sind.
Dieses Schreiben kann in mehreren Ausfertigungen
hergestellt werden, die jeweils das gleiche
Schriftstück darstellen.
Schlußformel.
Für den Amerikanischen Ausschuß für
Stillhaltegläubiger Deutschlands
gezeichnet.
Für den Britischen Bankenausschuß für
Deutsche Angelegenheiten
gezeichnet.
Für den Schweizerischen Bankenausschuß
für das Deutsche Kreditabkommen
gezeichnet.
ANLAGE IV
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene
Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts;
es sind lediglich solche Änderungen
vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden
Fassung in den drei Sprachen erforderlich
waren.
Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung
von Forderungen aus dem Waren- und
Dienstleistungsverkehr, gewisser Forderungen
aus dem Kapitalverkehr und verschiedener
anderer Forderungen
Kapitel A. Beschreibung der Forderungen
Unter die nachstehende Regel fallen
ARTIKEL 1
Geldforderungen aus dem internationalen
Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen
verwandten Charakters, die vor dem
8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private
und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).
Insbesondere kommen in Betracht
1. Forderungen aus Warenlieferungen,
2. Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen
und Dienstleistungen,
3. Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie
in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter
fallen auch Frachten und ähnliches,
4. Forderungen aus Dienstleistungen, soweit
sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter
fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren,
5. Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte,
Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche
Forderungen,
6. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang
mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die
vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden
sind,
7. Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem
Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,
8. Leistungen aus der Sozialversicherung,
9. Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.
Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht
ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum
Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen
aus dem internationalen Waren- und
Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden
Ziffern zuzuordnen.
ARTIKEL 2
Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene
Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschließlich
geschuldeter Zinsen gegen nicht-öffentliche
Schuldner
1. Forderungen, die auf deutsche Währung
ohne Gold- oder Währungsklausel lauten;
2. Forderungen, die auf Fremdwährung oder
auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel
lauten, sofern sie
a) von natürlichen Personen geschuldet werden
und nicht unter einer Firma des Schuldners
begründet sind, ohne Rücksicht auf
Laufzeit und Betrag; oder
b) gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen
oder juristischen Personen oder Personengruppen
zustehen, welche mittelbar
oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden
deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob
die Forderungen in nicht-marktfähigen
Wertpapieren verbrieft oder in anderer
Form begründet sind; oder
c) eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von
weniger als fünf Jahren haben; oder
d) ursprünglich den Betrag von US-$ 40.000
oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli
1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf
die Laufzeit.
3. Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und
Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig
zum Bereich der in diesem Artikel geregelten
Forderungen aus dem Kapitalverkehr
und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge
in den Anlagen I-III des Abkommens über deutsche
Auslandsschulden gehören.
4. Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken,
Grundschulden und Rentenschulden,
wenn der Schuldner oder Grundstückeigentümer
eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle
ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines
Anleihevertrages ist.
Wegen der Frankengrundschulden gemäß den
deutsch-schweizerischen Staatsverträgen vom
6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird
auf die Unteranlage verwiesen.
ARTIKEL 3
Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen
Gläubigern angefallene Erträgnisse aus
Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder in Berlin (West) belegen
sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer
anderen Anlage des Abkommens über deutsche
Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt
werden.
Insbesondere kommen in Betracht
1. Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin
(West) ausgegeben worden sind;
2. Gewinne;
3. Miet- und Pachtzinsen.
ARTIKEL 4
Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen,
die nicht in anderen Anlagen des Abkommens
über deutsche Auslandsschulden und
nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages
erwähnt sind, die aber ihrem Charakter
nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages
gehören.
ARTIKEL 5
Ausnahme
Ausgenommen von dieser Regelung sind bis
auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin
und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin
liegen und von Berlin kontrolliert werden.
Kapitel B. Allgemeine Grundsätze
ARTIKEL 6
Umstellung auf D-Mark
1. Auf Reichsmark lautende Forderungen werden
geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger
damit einverstanden erklärt hat, daß
seine Forderung in demselben Verhältnis auf
D-Mark umgestellt wird wie eine gleichartige
Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt
auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark
oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber
nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne
der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen
Devisenbehörden werden weiterhin eine zu
einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz
oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark-
Bilanzgesetzgebung etwa erforderliche Genehmi-
gung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung
oder Neufestsetzung Anspruch hat.
2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß
solche in Goldmark oder in Reichsmark mit
Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des
Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch
ausländischen Charakter tragen, auf D-Mark im
Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollen.
Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen
Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen
Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen
erörtert werden Siehe jetzt Anlage VII.. Die Verhandlungspartner
behalten sich ihre Stellungnahme
zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher
Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt
werden kann, zunächst vor. Es bleibt der
Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden,
wie die zu findende Lösung in den Rahmen der
deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform
und den Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich
eingefügt werden kann.
Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer
deutschen Delegation und den Vertretern der
Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952
stattfinden.
ARTIKEL 7
Fremdwährungsforderungen mit Goldklausel
Für die Regelung dieser Forderungen sollen
die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung
finden
Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken
lautende Schulden sind im Verhältnis von
1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-Währung und
1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer-
Währung umzurechnen. Die neuen Verträge
lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs-
Schweizerfranken.
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen
auf deutsche Währung lautende Schulden
mit Goldklauseln — siehe Art. 6, Ziff. 2) sind
nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem
die Anleihe aufgenommen worden oder die
Emission erfolgt ist (im folgenden als „Emissions-
Währung" bezeichnet). Der geschuldete Betrag
wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach
dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden
Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag
wird dadurch ermittelt, daß der Nennwert
zu dem im Zeitpunkt der -Aufnahme oder Emission
der Anleihe maßgebenden Wechselkurs in
US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete
Betrag in der Emissionswährung darf jedoch
nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am
1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet
würde.
ARTIKEL 8
Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
in D-Mark
Fremdwährungsforderungen werden in D-
Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds
bekanntgegebenen, am Tage vor der
Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn
keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung
zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden
Mittelkurs der Bank deutscher Länder.
ARTIKEL 9
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
I. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung,
daß der deutsche Schuldner in Höhe
seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig
von seiner Schuld befreit worden sei. Die
Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß
solche Zahlungen an die Konversionskasse nach
dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als
schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt
würden.
Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen
Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten
sich beide Seiten daraufhin, eine praktische
Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern
erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende
Formalitäten regeln würde.
Die Deutsche Delegation und die ausländischen
Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung
ihrer Rechtsstandpunkte wie
folgt
1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die
Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht
auf die an die Konversionskasse geleisteten
Zahlungen nach Maßgabe der neuen
Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit
der Gläubiger
a) die der Einzahlung des Schuldners entsprechende
Zahlung seitens der Konversionskasse
tatsächlich nicht erhalten
hat oder
b) eine auf der Einzahlung des Schuldners
beruhende Zahlung oder Leistung der
Konversionskasse an ihn zurückgewiesen
hat, weil er die Zahlung oder die
Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen
wollte.
Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz
für deutsche Auslandsbonds
Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung
nur auf solche Schuldverschreibungen
und Zinsscheine, die auf Grund dieses
Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland
über die Anwendung dieses Gesetzes
geschlossener Abkommen anerkannt worden
sind oder für die der Gläubiger nach
Maßgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid
erhalten hat.
2. Den Schuldnern werden die Beträge aus
deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.
3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die
Konversionskasse geleistet hat, auf welche
Ziffer 1 keine Anwendung findet, ist er
von seiner Schuld befreit.
II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen,
die vorstehend unter I niedergelegt
sind, wird folgendes bestimmt
a) Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ist bereit, die Haftung für die
volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen
an die ausländischen Gläubiger für
die Beträge zu übernehmen, welche von
Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse
eingezahlt worden sind und für
welche die ausländischen Gläubiger weder
Zahlung in ausländischer Währung erhalten
haben noch auf sonstige Weise befriedigt
worden sind.
b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ist bereit, die Haftung für die Bezahlung
in den geschuldeten Währungen
an die ausländischen Gläubiger in Höhe
von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen,
die von Schuldnern in Österreich, Frankreich,
Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse
eingezahlt worden sind und
für welche die ausländischen Gläubiger
weder Zahlung in ausländischer Währung
erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt
worden sind.
c) Die Bundesregierung wird mit den Vertretern
der ausländischen Gläubiger vor
Ende Dezember 1952 Verhandlungen über
die Durchführung dieser Verpflichtungen
aufnehmen.
ARTIKEL 10
Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse
Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen
deutscher Schuldner bei der Deutschen
Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an
den Gläubiger geführt haben, erörtert.
Angesichts der Verschiedenheit der zwischen
Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden
Verträge sind die Gläubiger und
Schuldner der Auffassung, daß die ungeklärten
Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden
Staaten einer Regelung zugeführt werden
sollten.
ARTIKEL 11
Härteklausel
Wenn und soweit die wirtschaftliche Lage eines
Schuldners durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere
außerordentliche Umstände so beeinträchtigt
worden ist, daß dem Schuldner die Regelung
seiner Verpflichtungen zu den Bedingungen oder
Terminen dieses Regelungsvorschlages nicht zugemutet
werden kann, so soll er Erleichterungen
erhalten. Diese Erleichterungen sollen der Billigkeit
und den besonderen Verhältnissen des
Schuldners Rechnung tragen. Sie sollen den Zugeständnissen
entsprechen, die der Schuldner aus
solchen Gründen nach dem deutschen Recht, insbesondere
dem Vertragshilferecht, von einem
deutschen Gläubiger erhalten hat oder erhalten
könnte.
Kommen Gläubiger und Schuldner nicht zu
einer Einigung, so entscheidet das zuständige
deutsche Gericht. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung
des Gerichts kann der Gläubiger nach
seiner Wahl entweder die ihm nach dem deutschen
Recht zustehenden Rechtsmittel einlegen
oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der
Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung das
gemäß Artikel 17 gebildete Schiedsgericht anrufen.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist
bindend.
ARTIKEL 12
Rechtsnachfolge in der Forderung und in der
Schuld
1. Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen
eines anderen ausländischen Gläubigers
durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben
oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft,
so wird die Forderung im Rahmen dieses
Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem
ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche
gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge.
2. Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer
durch Gesetz oder bindende Anordnung die
Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen
hat.
ARTIKEL 13
Gläubigerwechsel
1. Der Gläubiger kann den Gesamtbetrag
seiner Forderung, für die er Zahlung nach dem
Ausland verlangen kann, auf einen anderen Ausländer
übertragen, vorausgesetzt, daß die Übertragung
a) an eine im gleichen Währungsraum ansässige
Person erfolgt,
b) keine Veränderung der Bedingungen zur
Folge hat, die für die Forderung maßgebend
sind,
c) nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung
der Forderung führt.
Die zuständigen deutschen Stellen werden die
Genehmigung zur Abtretung erteilen, wenn die
in a—c erwähnten Voraussetzungen vorliegen.
Sie sollen darüber hinaus begründete Anträge
eines ausländischen Gläubigers auf Genehmigung
der Abtretung von Teilbeträgen seiner Forderung
wohlwollend prüfen.
Mit dem Übergang der Forderung erhält der
neue Gläubiger die gleichen Rechte und Pflichten
wie der ursprüngliche Gläubiger. Verlangt der
neue Gläubiger vom Schuldner die Abgeltung der
Forderung in D-Mark, so finden auf sein Sperrguthaben
nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit dem Gläubigerwechsel die Regelungen
für „ursprüngliche Sperrguthaben" Anwendung.
2. Für die Übertragung von Forderungen, für
die der Gläubiger nur Zahlung in D-Mark verlangen
kann, sind die jeweils im Bundesgebiet
und in Berlin (West) geltenden Bestimmungen
über die Verwendung und Übertragung solcher
Forderungen maßgebend (vergleiche Art. 19).
ARTIKEL 14
Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur
Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen,
Schuldnerverpflichtungen
1. Gläubiger und Schuldner, die eine Forderung
und Verpflichtung nach den Bedingungen
dieses Regelungsvorschlages regeln wollen, haben
darüber schriftliche Erklärungen auszutauschen.
Die Beitrittserklärung des Gläubigers kann auch
über eine im Gläubigerland zur Weiterleitung
solcher Erklärungen errichtete Stelle abgegeben
werden.
2. Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger
und Schuldner unterliegt den jeweils geltenden
deutschen und ausländischen Devisenbestimmungen
unter Berücksichtigung der besonderen Erleichterungen
und Zusicherungen, die in diesem
Regelungsvorschlag festgelegt sind.
3. Lehnt der Schuldner die Abgabe einer Erklärung
ab, erklärt sich aber der Gläubiger dem
Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung
gebunden, so werden die deutschen Devisenbehörden
dem Gläubiger auf dessen Antrag im
Rahmen seiner Beitrittserklärung alle notwendigen
Devisengenehmigungen erteilen.
Diese Devisengenehmigungen sollen den Gläubiger
in den Stand setzen, die von ihm gegen
den Schuldner geltend gemachten Forderungen
einzuklagen und beizutreiben in dem Umfange
und in der Weise, die der Regelungsvorschlag für
den betreffenden Fall vorsieht.
Soweit der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung
keine Befriedigung erhalten hat, kann er
seine Beitrittserklärung gegenüber dem Schuldner
widerrufen.
Die Erteilung der Devisengenehmigung stellt
keine Entscheidung über Bestand und Höhe der
Forderung dar.
4. Falls der Gläubiger Zahlung in D-Mark verlangt,
hat er dem Schuldner gegenüber schriftlich
zu erklären, daß er die Zahlung als Erfüllung
seiner Forderung annimmt.
5. Falls der Gläubiger Zahlung nach dem Ausland
verlangen kann und verlangt, hat der
Schuldner alle Maßnahmen zu treffen, die nach
den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen
erforderlich sind, um die notwendigen
Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen.
ARTIKEL 15
Regelung von Streitfällen
Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht
ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen
worden sind, werden Streitfälle zwischen
Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe
der Forderungen von dem Gericht oder dem
zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht
entschieden, das nach dem zugrundeliegenden
Rechtsverhältnis zuständig ist.
ARTIKEL 16
Gemischte Kommission
Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten,
welche sich aus der Auslegung dieser Regelung
ergeben, soll eine Gemischte Kommission
gebildet werden, welche aus einer gleichen Zahl
von Vertretern der Gläubigerländer einerseits
und der Bundesregierung Deutschland andererseits
sowie einem Obmann bestehen soll.
Es wird empfohlen, daß die Kommission zuständig
sein soll, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
für die Auslegung dieser Regelung zu
entscheiden, die ihr von den Regierungen vorgelegt
werden.
Ist eine Regierung der Auffassung, daß ein Fall,
der vor dem Schiedsgericht (Art. 17) anhängig
ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt, so wird
empfohlen, daß die Regierung verlangen kann,
daß das Schiedsgericht den Fall an die Gemischte
Kommission verweist. Dasselbe Recht sollte das
Schiedsgericht haben.
ARTIKEL 17
Schiedsgericht
Das im Artikel 11 vorgesehene Schiedsgericht
soll aus je einem vom Gläubiger und vom Schuldner
ernannten Schiedsrichter bestehen. Die beiden
Schiedsrichter sollen einen Obmann wählen.
Können sie sich über seine Person nicht einigen,
so sollen sie den Präsidenten der Internationalen
Handelskammer bitten, ihn zu ernennen.
Die Schiedsrichter sollen in ihrem Heimatland
die Befähigung zum Richteramt haben; für den
Obmann ist dies nicht erforderlich.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
Es entscheidet auch darüber, welche Partei die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Deutsche Delegation wird der Bundesregierung
empfehlen, dafür Sorge zu tragen, daß
in Fällen, in denen die Parteien nicht in der Lage
sind, Kosten vorzuschießen oder die festgesetzten
Kosten zu tragen, die Bezahlung dieser Kosten in
einer angemessenen Weise geregelt wird.
Das Schiedsgericht kann auf gemeinsamen
Antrag der Parteien auch zur Entscheidung über
andere Streitigkeiten zwischen Gläubiger und
Schuldner tätig werden.
In den Regierungsverhandlungen zur Inkraftsetzung
der Empfehlungen der Schuldenkonferenz
sollen nähere Bestimmungen über das in
diesem Artikel vorgesehene Schiedsgericht vereinbart
werden.
ARTIKEL 18
Zahlung in D-Mark
Unter Zahlung in D-Mark im Sinne dieser
Regelung ist die Zahlung in deutscher Währung
auf ein Konto zu verstehen, das der ausländische
Gläubiger unter seinem Namen bei
einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder in Berlin (West) besitzt
oder für sich einrichten läßt. Das Konto unterliegt
den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen.
Die Erteilung von Sondergenehmigungen für
anderweitige Zahlungsarten wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
ARTIKEL 19
Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben
1. Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen
Guthabens" in deutscher Währung
soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung
in der Bundesrepublik Deutschland und
in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden,
einschließlich des Rechts zur Übertragung
derartiger Guthaben auf eine andere
Person außerhalb Deutschlands.
2. Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen
Guthabens" in deutscher Währung soll
es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf
eine andere Person außerhalb Deutschlands zu
übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines
solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt
sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige
Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu
verwenden.
3. Die zuständigen deutschen Behörden sollen
die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um
einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher
Währung zu verhindern oder andere für die
deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der
Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen.
Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Regelung durch eine allgemeine
Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung
der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung
abhängig gemacht werden, ohne
daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten
beschränkt werden.
4. Die zuständigen deutschen Behörden werden
sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung
gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße
zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage
zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren
so weit wie möglich zu vereinfachen.
5. Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit
der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben
zusammenhängen, soll die Bundesregierung einen
Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder
paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern
einerseits und von der Bundesrepublik
Deutschland andererseits gestellt werden.
ARTIKEL 20
Einfluß der Regelung auf Forderungen
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, soll
diese Regelung als solche die hier behandelten
Forderungen nicht verändern.
ARTIKEL 21
Währungsoptionsklauseln ohne Goldklausel
Die Entscheidung, in welcher Währung Forderungen
mit Währungsoptionsklauseln (ohne
Goldklausel) bezahlt werden sollen, bleibt Regierungsvereinbarungen
vorbehalten.
ARTIKEL 22
Zugeständnisse zugunsten der Schuldner
Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die
Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im
Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern
zugutekommen sollen.
ARTIKEL 23
Edite Konversionen
1. Eine Änderung in den Bedingungen eines
Schuldverhältnisses gilt als echte Konversion,
wenn sie vor dem 9. Juni 1933 vorgenommen
worden ist. Ferner, wenn sie an diesem Tage
oder danach als Ergebnis freier Verhandlungen
oder wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners zustandegekommen
ist.
2. Es wird vermutet, daß eine echte Konversion
auf Grund freier Verhandlungen nicht vorliegt,
wenn der Gläubiger bei der Konversion
durch den deutschen Treuhänder für Feindvermögen
oder eine ähnliche von einer deutschen
Behörde ohne seine Zustimmung ernannte Person
vertreten war.
3. Bei Forderungen aus Schuldverschreibungen
liegt eine echte Konversion auch dann nicht vor,
wenn sie sich lediglich auf die Annahme eines
vom Schuldner gemachten einseitigen Angebots
durch den Gläubiger beschränkt hat.
4. Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, daß
eine echte Konversion vorliegt.
5. Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als
echt.
ARTIKEL 24
Währung, in der zu bezahlen ist
Bestimmungen darüber, in welcher Währung
eine Geldforderung zu bezahlen ist, bleiben Regierungsvereinbarungen
vorbehalten.
ARTIKEL 25
Bereinigungsgesetze für deutsche Wertpapiere
Diese Regelung findet keine Anwendung auf
Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf
Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl.
S. 295) und des Bereinigungsgesetzes
für deutsche Auslandsbonds vom August 1952
der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen
oder Zinsscheine nach Maßgabe
der Bestimmungen dieser Gesetze und etwaiger
mit dem Emissionsland über diese Gesetze geschlossener
Abkommen nicht bereinigt worden
sind.
Kapitel C. Regelung von alten Handelsforderungen
(Art. 1)
ARTIKEL 26
Forderungen aus Warenlieferungen (Art. 1 (1) )
1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung
nach dem Ausland verlangen können, und zwar
a) in Höhe eines Drittels des geschuldeten Betrages
mit Beginn des Jahres 1953,
b) in Höhe der restlichen zwei Drittel des
geschuldeten Betrages in zehn gleichen
Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar
1954.
2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember
1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der
unter Ziffer 1 b) vorgesehenen Zahlung nach dem
Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung
den Restbetrag seiner Forderung
(zwei Drittel des ursprünglich geschuldeten Betrages)
in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern
wird anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer
Umstände eine Verlängerung dieser Frist
um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der
Gläubiger die Bezahlung der Restforderung in
D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner
verlangen.
ARTIKEL 27
Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen
und Dienstleistungen (Art. 1 (2) )
1. Gläubiger und Schuldner sollen sich, soweit
erforderlich mit Genehmigung ihrer zuständigen
Behörden, auf eine den individuellen Verhältnissen
entsprechende Regelung einigen.
2. Kann eine Einigung nicht erreicht werden,
so soll der Gläubiger vom Schuldner Zahlung
des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in
zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem
1. Oktober 1953, verlangen können.
3. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember
1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der
unter Ziffer 2 vorgesehenen Zahlung nach dem
Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung
den gesamten Betrag der Forderung
in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern
wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer
Umstände eine Verlängerung dieser Frist
um weitere drei Monate zu vereinbaren.
4. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der
Gläubiger die Bezahlung der Forderung in
D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner
verlangen.
ARTIKEL 28
Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis
beruhen, Provisionen
(Art. 1 (7) )
1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung
des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in
fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem
1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung
können auf Antrag des Berechtigten oder
einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der
Berechtigte ordnungsmäßig bevollmächtigt hat,
für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen
Stellen auch solche Beträge einbezogen
werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten
oder von seinem Arbeitgeber zu seinen
Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet
oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut
eingezahlt waren.
Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten
sein, die Möglichkeit einer beschleunigten
Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen
wohlwollend zu prüfen.
2. Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, daß
der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht
nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von
drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark
zahlt.
ARTIKEL 29
Leistungen aus der Sozialversicherung
(Art. 1(8))
Diese Leistungen sind bereits Gegenstand
bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder
können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen,
die rückständigen Leistungen in diese
Abkommen einzubeziehen.
ARTIKEL 30
Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr
(Art. 1 (9))
1. Beiderseitige Forderungen und Schulden aus
Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen
oder -abkommen aller Art oder in Verbindung
mit solchen Verträgen oder Abkommen können
Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein.
Solche Forderungen und Schulden können nur
nach Maßgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen
geltend gemacht werden.
2. Wenn solche bilaterale Vereinbarungen für
die direkte Versicherung nicht bestehen oder
nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind,
werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern
gegen Versicherungsgesellschaften
in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin
(West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt
a) Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen
gemäß den Vorschriften in Artikel
33 und 34.
b) Forderungen aus Schadens-, Unfall- und
Haftpflichtversicherungsverträgen
aa) Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung
von Vermögensanlagen geschlossen
worden, die in der Bundesrepublik
Deutschland oder in Berlin (West) belegen
sind, erfolgt Zahlung nach den
in der Bundesrepublik Deutschland und
in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen
in D-Mark.
bb) Forderungen aus anderen Schadens-,
Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen
werden nach den Vorschriften
in Artikel 31 geregelt,
c) Forderungen aus Versicherungsverträgen
jeder Art auf Rentenzahlung gemäß den
Bestimmungen in Artikel 28.
Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer
2 sind noch im Regierungsabkommen zu
regeln.
ARTIKEL 31
Sonstige alte Handelsforderungen
(Art. 1(3), (4), (5), (6))
1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung
des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in
zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem
1. Juli 1953, verlangen können.
2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember
1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der
unter Ziffer 1 vorgesehenen Zahlung nach dem
Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung
den geschuldeten Betrag in D-Mark
zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt,
beim Vorliegen besonderer Umstände
eine Verlängerung dieser Frist um weitere
drei Monate zu vereinbaren.
3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der
Gläubiger die Bezahlung der Forderung in
D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner
verlangen.
4. In besonders gelagerten Fällen können Gläubiger
und Schuldner, vorbehaltlich der Genehmigung
durch die zuständigen Stellen, eine abweichende
Regelung treffen.
ARTIKEL 32
Gemeinsame Bestimmungen für alte Handelsforderungen
(Art. 1 (1) bis (9) )
1. Rückständige Zinsen
Wenn auf eine Forderung Zinsen geschuldet
werden, so sollen für die Errechnung der bis zum
31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die
folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen
angewandt werden
a) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz
von 4% oder weniger bleibt der bisherige
Zinssatz bestehen;
b) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz
von mehr als 4% wird dieser auf 2/3, jedoch
nicht unter jährlich 4% ermäßigt.
Der ermäßigte Betrag der rückständigen Zinsen
wird der Hauptforderung zugeschlagen.
2. Künftige Zinsen
Für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum
31. Dezember 1957 sollen Zinsen nicht geschuldet
werden.
Wurden auf die Forderung in der Zeit bis zum
1. Januar 1953 Zinsen geschuldet, so ist ab
1. Januar 1958 der dann noch nicht getilgte
Betrag der Forderung in seiner jeweils ausstehenden
Höhe zu verzinsen. Der Zinssatz soll
75% des geschuldeten Zinssatzes betragen.
Der neue Zinssatz soll jedoch mindestens 4%
und höchstens 6% jährlich betragen. Wenn bisher
ein Zinssatz von 4% jährlich oder weniger geschuldet
wurde, bleibt dieser bestehen. Die Zinsen
sollen jährlich nachträglich zusammen mit
dem Tilgungsbetrag nach dem Ausland gezahlt
werden.
3. Sonderdepot
a) Für Forderungen der Gruppen nach Artikel
1, (1) bis (7) kann der Gläubiger an
Stelle der Zahlung gemäß Artikel 26, 27,
28 oder 31 vom Schuldner die Zahlung auf
ein auf seinen Namen -lautendes D-Mark-
Depot-Konto bei einer von den zuständigen
deutschen Behörden zu bestimmenden
Stelle verlangen, wenn sein Anspruch nachweislich
gefährdet ist.
Soweit sich der Schuldner gegenüber
einem solchen Verlangen auf die Härteklausel
(siehe Art. 11) beruft, soll das Einzahlungsverlangen
des Gläubigers erst wirksam
sein, wenn die Berufung des Schuldners
auf die Härteklausel endgültig zurückgewiesen
ist.
b) Der Schuldner kann den Betrag einer
Schuld, die zu den in Absatz a) genannten
Gruppen gehört, zugunsten des Gläubigers
auf ein solches Depot einzahlen, wenn
nachweislich
aa) der Schuldner, Erbe oder Testamentsvollstrecker
des ursprünglichen Schuldners
ist und der Nachlaß verteilt werden
soll;
bb) der Schuldner eine Gesellschaft ist und
diese in Liquidation tritt;
cc) der Konkursverwalter oder die Vergleichsperson
des Schuldners Konkurs- oder
Vergleichsquoten ausschütten.
c) Die Zahlung auf ein Depot, die in Übereinstimmung
mit den obigen Vorschriften
stattfindet, befreit den Schuldner von seiner
Schuld. Der Gläubiger wird in diesem Falle
hinsichtlich der Zahlung nach dem Ausland
so behandelt, als ob der auf dem Depot
eingezahlte Betrag (einschließlich Zinsen,
falls die Depotstelle Zinsen vergütet) noch
bei dem Schuldner stände.
d) Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die
Überweisung eines auf Sonderdepot eingezahlten
Betrages auf sein D-Mark-Konto
(siehe Art. 18) zu verlangen.
4. Kleinforderungen
Die zuständigen deutschen Stellen werden bei
Forderungen auf kleinere Beträge Anträge der
Beteiligten auf Genehmigung einer beschleunigten
Zahlung nach dem Ausland wohlwollend prüfen.
5. Zahlungen für Waren und Dienstleistungen,
bei denen der Gläubiger nachweist, daß die Einzahlung
auf sein Konto ohne seine Zustimmung
erfolgt ist
Ein Gläubiger, der nachweist, daß eine Einzahlung
auf sein Bank- oder Postscheckkonto für
Waren oder Dienstleistungen (Art. 1) ohne
seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache
der Einzahlung auf ein derartiges Konto
nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung
gemäß Kap. C verlieren.
Kapitel D. Regelung von Forderungen aus
dem privaten Kapitalverkehr
(Art. 2)
ARTIKEL 33
Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher
Währung, einschließlich solcher Forderungen,
die auf Goldmark oder Reichsmark mit
Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen
Charakter (siehe Art. 6) besitzen,
können auch weiterhin zu. den vertraglich vereinbarten
Zins- und Tilgungsbedingungen nach
Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland
und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung
geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden.
Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen
kann nur Zahlung in D-Mark erfolgen.
ARTIKEL 34
Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die auf
Fremdwährung lauten, und solche, die auf Goldmark
oder Reichsmark mit Goldklausel lauten,
jedoch spezifisch ausländischen Charakter (siehe
Art. 6) besitzen, sollen wie folgt geregelt werden
1. Die Feststellung, welche Kapital- und Zinsbeträge
unbezahlt sind, erfolgt, soweit der
Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse
für deutsche Auslandsschulden geleistet
hat, unter Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 9.
2. Wenn Zinsen geschuldet werden, so sollen
für die Errechnung der bis zum 31. Dezember
1952 rückständigen Zinssumme die
folgenden Zinssätze ohne Berechnung von
Zinseszinsen angewandt werden
a) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz
von 4% oder weniger bleibt der bisherige
Zinssatz bestehen;
b) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz
von mehr als 4% wird dieser auf 2/3,
jedoch nicht unter jährlich 4% ermäßigt.
3. Der nach Ziffer 1 und 2 errechnete Betrag
der rückständigen Zinsen wird der noch
unbezahlten Forderung zugeschlagen. Der
sich hieraus ergebende neue Kapitalbetrag
wird ab 1. Januar 1953 mit einem Satz verzinst,
der 75% des beim Inkrafttreten dieser
Regelung geltenden Zinssatzes betragen
soll. Der neue Zinssatz soll jedoch
a) bei Forderungen, die in Schuldverschreibungen
verbrieft, sind, mindestens 4%
jährlich und höchstens 51/4% jährlich,
b) bei anderen Forderungen mindestens
4% jährlich und höchstens 6% jährlich
betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4%
oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser
Zinssatz bestehen.
Die Zinsen sollen mindestens halbjährlich
nach dem Ausland gezahlt werden.
4. Bei Forderungen, die Gegenstand einer
echten Konversion gewesen sind, bildet der
Zinssatz, der durch die echte Konversion
vereinbart worden ist, die Rechnungsgrundlage
für etwaige Kürzungen gemäß Ziffern
2 und 3.
Zeitlich begrenzte Zinsermäßigungen
werden nur für den Zeitraum berücksichtigt,
für den sie vereinbart worden sind.
5. Bei Forderungen, die Gegenstand einer
nicht echten Konversion gewesen sind,
bildet der Zinssatz, der ohne diese Konversion
gegolten haben würde, die Rechnungsgrundlage
für etwaige Kürzungen gemäß
Ziffern 2 und 3.
6. Der neue Kapitalbetrag ist ab 1. Januar
1958 durch Zahlung nach dem Ausland wie
folgt zu tilgen
a) in den ersten fünf Jahren (1. Januar
1958 bis 31. Dezember 1962) mit 3%
jährlich;
b) in den zweiten fünf Jahren (1. Januar
1963 bis 31. Dezember 1967) mit 8%
jährlich;
c) in den folgenden drei Jahren (1. Januar
1968 bis 31. Dezember 1970) mit 15%
jährlich.
Die Zinsen werden auf den jeweils ausstehenden
Kapitalbetrag errechnet.
7. Bis zum 30. Juni 1953 kann der Gläubiger
verlangen, daß die gemäß Ziffern 2 und 4
errechneten rückständigen Zinsen nicht
gemäß Ziffer 3 dem Kapital zugeschlagen,
sondern durch Zahlung in D-Mark beglichen
werden. Der Schuldner soll die Zahlung
innerhalb von sechs Monaten nach
Aufforderung leisten.
8. Bei geringen Beträgen können die Beteiligten
in Sonderfällen mit Genehmigung
der zuständigen deutschen Stellen abweichende
Rückzahlungsbedingungen vereinbaren.
9. Gläubiger und Schuldner können unter
Beachtung der jeweils in der Bundesrepublik
Deutschland oder in Berlin (West)
geltenden Devisenbestimmungen die Bezahlung
der Forderung oder eines Teilbetrages
in D-Mark vereinbaren.
10. Die zuständigen deutschen Stellen behalten
sich vor, in Härtefällen Anträge der Beteiligten
auf Genehmigung abweichender
Rückzahlungsbedingungen wohlwollend zu
prüfen.
11. Ausländische Gläubiger der im Artikel 2,
Ziffer 2 b), aufgeführten Forderungen können
die Bezahlung der bis zum 31. Dezember
1952 fällig gewordenen Zinsen ohne
die in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehene
Kürzung in D-Mark verlangen, falls sie
diese Zahlung an Erfüllungs Statt annehmen.
12. Für die Regelung von Forderungen aus
Schuldverschreibungen und Zinsscheinen,
die unter diesen Regelungsvorschlag fallen,
können erforderlichenfalls die in der Anlage
II des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
niedergelegten Grundsätze
zur Ergänzung dieses Regelungsvorschlags
herangezogen werden.
Kapitel E. Rückständige Erträgnisse aus Vermögensanlagen
(Art. 3)
ARTIKEL 35
Die Zahlung erfolgt nach den in der Bundesrepublik
Deutschland und in Berlin (West) geltenden
Devisenbestimmungen in D-Mark.
Kapitel F. Weitere Geldforderungen
(Art. 4)
ARTIKEL 36
Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen
der Forderungsgruppe geregelt, zu der
sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach
am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf
die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.
UNTERANLAGE ZU ANLAGE IV
Anmerkung: Der nachstehend wiedergegebene
Wortlaut ist der gleiche wie in Anlage A zu Anhang
6 des Berichts der Konferenz über deutsche
Auslandsschulden.
Gemeinsame Erklärung der Deutschen und
der Schweizerischen Delegation zu den Verhandlungen
über die Regelung der Schweizer
Frankengrundschulden
In Ausführung der am 20. März 1952 durch
die Gläubiger- und Schuldnerseite zu Handen der
Londoner Schuldenkonferenz unterzeichneten Erklärung
haben am 10./11. Juni 1952 in Freiburg
i. B. Verhandlungen stattgefunden. Diese
konnten jedoch nicht zum Abschluß gebracht
werden. Die Londoner Konferenz ist hierüber
durch eine Erklärung vom 11. Juni 1952 unterrichtet
worden.
Die Fortsetzung der Verhandlungen erwies
sich bisher zufolge verschiedener Umstände als
nicht möglich. Die Parteien werden dieselben
jedoch raschest möglich unter Hinzuziehung der
Vertrauensstelle wiederaufnehmen. Die Deutsche
Delegation wird die Londoner Konferenz rechtzeitig
vor Unterzeichnung des allgemeinen Regierungsabkommens
zur Regelung der deutschen
Auslandsschulden über deren Ergebnis unterrichten.
Die schweizerische Seite verweist erneut auf
das der Konferenz im Anschluß an die Erklärungen
der Schweizerischen Delegation in der
zweiten Plenarsitzung vom 29. Februar 1952
vorgebrachte Exposé über die Schweizer Frankengrundschulden,
das unter Ref. Nr. GD/V/Verh.
Ausschuß D/Dok. 3 vom 13. März 1952 zur Verteilung
gelangt ist. Die schweizerische Seite behält
sich demzufolge ihre weitere Stellungnahme
je nach dem Ergebnis der bilateralen Verhandlungen
vor.
Die deutsche Seite ist demgegenüber der Auffassung,
daß die Schweizer Frankengrundschulden
Gegenstand der Londoner Konferenz zur Regelung
der deutschen Auslandsschulden und nach
den Grundsätzen zu regeln sind, die im Verhandlungsausschuß
D ausgearbeitet werden.
Es besteht Übereinstimmung, daß ein im
Rahmen der Regelung für die im Verhandlungsausschuß
D behandelten Schulden einzurichtendes
Schiedsgericht für die Schweizer Frankengrundschulden
nicht zuständig sein soll, sondern die
in Frage kommenden Fälle der gemäß den
deutsch-schweizerischen Staatsverträgen errichteten
Vertrauensstelle unterbreitet werden sollen.
London, den 25. Juli 1952
(gez.) PAUL LEVERKUEHN
(gez.) KOENIG
ANLAGE V.
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene
Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 7 des Berichts
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.
Vereinbarte Empfehlungen für die Behandlung
von Zahlungen an die Konversionskasse
I. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung,
daß der deutsche Schuldner in Höhe
seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig
von seiner Schuld befreit worden sei. Die
Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß
solche Zahlungen an die Konversionskasse nach
dem Recht ihrer Länder in der Regel nicht als
schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt
würden.
Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen
Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten
sich beide Seiten darauf, eine praktische Lösung
zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen
Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten
regeln würde.
Die Deutsche Delegation und die ausländischen
Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung
ihrer Rechtsstandpunkte wie
folgt
1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich,
die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht
auf die an die Konversionskasse geleisteten
Zahlungen nach Maßgabe der
neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen,
soweit der Gläubiger
a) die der Einzahlung des Schuldners entsprechende
Zahlung seitens der Konversionskasse
tatsächlich nicht erhalten hat
oder
b) eine auf der Einzahlung des Schuldners
beruhende Zahlung oder Leistung der
Konversionskasse an ihn zurückgewiesen
hat, weil er die Zahlung oder Leistung
nicht als schuldtilgend anerkennen
wollte.
Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz
für deutsche Auslandsbonds
Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung
nur auf solche Schuldverschreibungen
und Zinsscheine, die auf Grund dieses
Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland
über die Anwendung dieses Gesetzes
geschlossener Abkommen anerkannt worden
sind oder für die der Gläubiger nach
Maßgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid
erhalten hat.
2. Den Schuldnern werden die Beträge aus
deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.
3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die
Konversionskasse geleistet hat, auf welche
Unterabsatz 1 keine Anwendung findet, ist
er von seiner Schuld befreit.
II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen,
die vorstehend unter I niedergelegt
sind, wird folgendes bestimmt
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ist bereit, die Haftung für die volle
Bezahlung in den geschuldeten Währungen
an die ausländischen Gläubiger für die Beträge
zu übernehmen, welche von Schuldnern
im Saargebiet in die Konversionskasse
eingezahlt worden sind und für welche
die ausländischen Gläubiger weder Zahlung
in ausländischer Währung erhalten haben
noch auf sonstige Weise befriedigt worden
sind.
b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ist bereit, die Haftung für die Bezahlung
in den geschuldeten Währungen
an die ausländischen Gläubiger in Höhe
von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen,
die von Schuldnern in Österreich, Frankreich,
Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse
eingezahlt worden sind und
für welche die ausländischen Gläubiger
weder Zahlung in ausländischer Währung
erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt
worden sind.
c) Die Bundesregierung wird mit den Vertretern
der ausländischen Gläubiger vor
Ende Dezember 1952 Verhandlungen über
die Durchführung dieser Verpflichtung aufnehmen.
ANLAGE VI
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene
Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 8 des Berichts
der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.
Vereinbarte Empfehlungen für die Verwendung
gesperrter D-Mark-Guthaben
Für die Verwendung von gesperrten D-Mark-
Guthaben sind nachstehende Vereinbarungen getroffen
worden
1. Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen
Guthabens" in deutscher Währung
soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung
in der Bundesrepublik Deutschland und in
Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden,
einschließlich des Rechts zur Übertragung
derartiger Guthaben auf eine andere
Person außerhalb Deutschlands.
2. Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen
Guthabens" in deutscher Währung soll
es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf
eine andere Person außerhalb Deutschlands zu
übertragen.
Dem ausländischen Gläubiger eines solchen
Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein
Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen
in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.
3. Die zuständigen deutschen Behörden sollen
die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um
einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher
Währung zu verhindern oder andere für die
deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der
Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen.
Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Regelung durch eine allgemeine
Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung
der Kontrolle von dem Erfordernis einer
Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden,
ohne daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten
beschränkt werden.
4. Die zuständigen deutschen Behörden werden
sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung
gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße
zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage
zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren
soweit wie möglich zu vereinfachen.
5. Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit
der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben
zusammenhängen, soll die Deutsche Regierung
einen Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder
paritätisch von den hauptsächlichen
Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik
Deutschland andererseits gestellt werden.
ANLAGE VII
Vereinbarung über Goldmarkverbindlichkeiten
und Reichsmarkverbindlichkeiten mit
Goldklausel, die spezifisch ausländischen Charakter
tragen
Die Deutsche Delegation
für Auslandsschulden
243—18 Del 39-2177/52
An den
Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses
für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
London, 21. November 1952
Herr Vorsitzender,
Die in Artikel V Ziffer 3 des Anhangs 4 und
in Artikel 6 des Anhangs 6 zum Schlußbericht
der Londoner Schuldenkonferenz vorbehaltenen
und in Sir Otto Niemeyers und Herrn Hermann
J. Abs gemeinsamen Brief an den Dreimächteausschuß
für Deutsche Schulden erwähnten Verhandlungen,
in welchen die Merkmale für den
spezifisch ausländischen Charakter von Goldmarkverbindlichkeiten
und Reichsmarkverbindlichkeiten
mit Goldklausel oder Goldoption festgelegt
werden sollten, haben vom 21. Oktober
bis zum 21. November in London zwischen der
Deutschen Delegation für Auslandsschulden und
einer Delegation von britischen, amerikanischen,
schweizerischen und niederländischen Gläubigervertretern
stattgefunden.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können,
daß diese Verhandlungen am 21. November 1952
zu einer Einigung geführt haben, die in einer
heute unterzeichneten Vereinbarung niedergelegt
wurde. Die Vorsitzenden der beiden Delegationen
haben bei Unterzeichnung der Vereinbarung
vier Briefe vom 21. November 1952 ausgetauscht,
welche der Klarstellung verschiedener
Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung
dienen, nämlich
1. Briefwechsel, betreffend den Transfer von
Schuldbeträgen aus Goldmarkforderungen
mit spezifisch ausländischem Charakter,
2. Briefwechsel, betreffend Auslegung der Bestimmung
über den „Treuhandvertrag",
3. Briefwechsel, betreffend eine Auslegungsfrage
im Zusammenhang mit der 40. Durchführungsverordnung
zum Umstellungsgesetz,
4. Briefwechsel, betreffend Gläubigervorbehalt
für die Umstellung von Zweitschuldnerverbindlichkeiten
und die Möglichkeit der
Zurückziehung dieses Vorbehalts.
Wir beehren uns, je einen Abdruck des von
uns unterzeichneten Textes der Vereinbarung, in
deutscher und englischer Sprache, und der vier
Briefwechsel, in deutscher bzw. englischer
Sprache, mit der Bitte um Genehmigung, soweit
erforderlich, vorzulegen, und wären Ihnen zu
Dank verbunden, wenn die Vereinbarung ebenso
wie die vier Briefwechsel den Anlagen I, II und
IV des Schuldenabkommens als Unteranlagen beigefügt
werden könnten.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
(gez.) (gez.)
HERMANN J. ABS N. LEGGETT
Leiter der Deutschen Vorsitzender des
Delegation für Verhandlungsausschusses B
Auslandsschulden der Konferenz über
Deutsche Auslandsschulden
Anmerkung.
1. Die Unterzeichner des vorstehenden Briefes
haben vereinbart, daß diese Schriftstücke nunmehr
Anlage VII des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden
werden sollen; die im letzten Absatz des
Briefes ausgesprochene Bitte, sie den Anlagen I, II
und IV des Abkommens als Unteranlagen beizugeben,
ist damit überholt.
2. Die im Schlußabsatz des vorstehenden Briefes
erwähnten Briefwechsel sind jetzt zusammengefaßt
worden und liegen der Anlage VII als Unteranlage
bei.
Vereinbarung über Goldmarkverbindlichkeiten
und Reichsmarkverbindlichkeiten mit
Goldklausel, die spezifisch ausländischen Charakter
tragen
London, 21. November 1952
Auf Grund der Vorbehalte in Artikel V Ziffer
3 des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs
6 zum Schlußbericht der Londoner Schuldenkonferenz
sowie des gemeinsamen Schreibens
des deutschen Delegationsleiters Herrn Hermann
J. Abs und Sir Otto Niemeyer an den Dreimächteausschuß
für Deutsche Schulden vom
19. November 1952, betreffend Goldmarkanleihen
deutscher Gemeinden, wird folgendes vereinbart
I. Von den nachfolgenden Forderungen und
Rechten wird anerkannt, daß sie einen spezifisch
ausländischen Charakter im Sinne der vorgenannten
Bestimmungen tragen.
1. In Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel
oder Goldoption ausgedrückte
Forderungen aus im Ausland ausgegebenen
oder plazierten Schuldverschreibungen,
die von inländischen Schuldnern ausgestellt
worden sind,
a) wenn sie eine Anleihe darstellen, deren
Bedingungen zeigen, daß sie zur Anlage,
zum Absatz oder zum Handel ausschließlich
im Ausland bestimmt war.
Waren die Zinsen einer Schuldverschreibung
vom Steuerabzug vom Kapitalertrag
befreit worden, so gilt die Schuldverschreibung
als zu einer Anleihe
gehörend, welche zur Anlage, zum Absatz
oder zum Handel ausschließlich im
Ausland bestimmt war; oder
b) wenn sie nach dem Inhalt der Schuldverschreibungen
ausschließlich im Ausland
zahlbar sind.
Als Anleihe im Sinne der Buchstaben a)
oder b) gilt auch ein Teil einer Anleihe, der
sich durch besondere Bezeichnung oder besondere
steuerliche und börsenmäßige Behandlung
in Deutschland von dem übrigen
Teil der Anleihe unterscheidet, es sei denn,
daß die zu diesem Teil der Anleihe gehörenden
Schuldverschreibungen vor dem
1. September 1939 zum amtlichen Handel
an einer deutschen Börse zugelassen waren.
2. In Goldmark oder in Reichsmark mit
Goldklausel oder Goldoption ausgedrückte
Forderungen aus von inländischen Schuldnern
im Ausland aufgenommenen sonstigen
Anleihen oder Darlehen aus dem Kapitalverkehr
einschließlich der durch Grundpfandrecht
gesicherten Forderungen dieser
Art,
a) wenn in den ursprünglichen, schriftlichen
Vereinbarungen über das Schuldverhältnis
ausdrücklich festgelegt war,
daß der Zahlungsort oder der Gerichtsstand
im Ausland liegen öder ausländisches
Redit anwendbar sein sollte, und
b) wenn der Gegenwert, sofern die Schuld
nach dem 31. Juli 1931 begründet
wurde, in ausländischer Währung, freier
Reichsmark oder Gold zur Verfügung
gestellt worden ist oder aus einem gesperrten
Reichsmarkkonto stammt, dem
Rückzahlungen aus einem vor dem
31. Juli 1931 gewährten Goldmark- oder
Fremdwährungsdarlehen aus dem
Ausland gutgeschrieben worden waren,
sofern der ausländische Gläubiger die aus
dem gesperrten Reichsmarkkonto entnommenen
Beträge mit Zustimmung
der zuständigen deutschen Devisen-
behörden an einen anderen deutschen
Schuldner unter Vereinbarung einer
Goldklausel oder Goldoptionsklausel
erneut ausgeliehen hat.
Als im Ausland aufgenommen gilt eine Anleihe
oder ein Darlehen auch, wenn dem Schuldner
bei der Begründung der Schuld bekannt war,
daß der inländische Gläubiger auf Grund eines
Treuhandvertrages lediglich der Treuhänder eines
Geldgebers im Ausland war. Eine Anleihe oder
ein Darlehen, die bei dem ausländischen Treuhänder
eines inländischen Geldgebers aufgenommen
sind, gelten nicht als im Ausland aufgenommen.
II. Zu den in Abschnitt I genannten Forderungen
und Rechten gehören nicht Forderungen ausländischer
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen,
die nach deutschem Recht eine
Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sofern
die Forderungen in diese Umstellungsrechnung
als Aktivposten einzustellen sind.
III. Der Wortlaut dieses Absatzes ist am 12. Februar
1953 zwischen den beteiligten Parteien vereinbart
worden. Für Grundpfandrechte (Hypotheken,
Grundschulden und Rentenschulden), die am
20. Juni 1948 zur Sicherung der in dieser Vereinbarung
bezeichneten persönlichen Forderungen
eines ausländischen Gläubigers bestellt waren,
verbleibt es vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen
bei der bisherigen Umstellung, die
auf Grund des Umstellungsgesetzes einschließlich
der dazu ergangenen 40. Durchführungsverordnung
vorgenommen worden ist.
In Fällen, in denen ein solches Grundpfandrecht
nach diesen Vorschriften anders als im
Verhältnis von 1 : 1 umgestellt worden ist, wird
die dingliche Sicherung des Gläubigers durch
Grundpfandrecht im Nennbetrag des ihm am
20. Juni 1948 zustehenden Grundpfandrechtes
abzüglich seitheriger Minderungen im gleichen
Rang wiederhergestellt, soweit dies ohne Beeinträchtigung
der in der Zeit vom 21. Juni 1948
bis zum 15. Juli 1952 durch Dritte erworbenen
dinglichen Rechte möglich ist. Soweit in dem
genannten Zeitraum Dritte dingliche Rechte erworben
haben, gelten folgende Grundsätze, wobei
Einverständnis darüber besteht, daß sie im
einzelnen durch die deutsche Gesetzgebung ausgestaltet
werden
a) Hat das Eigentum an dem Grundstück
gewechselt, so wird die fehlende Sicherung
des Gläubigers durch Grundpfandrecht nur
in dem Umfange wiederhergestellt, in
welchem eine öffentliche Last für die
Hypothekengewinnabgabe vermindert
wird.
b) Hat ein Dritter ein anderes dingliches Recht
an dem Grundstück erworben, so wird die
fehlende Sicherung des Gläubigers durch
Grundpfandrecht nur in dem nächstbereiten
Range, jedoch bei Verminderung einer
öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe,
insoweit sie dem Dritten
zugute kommt, im Range vor dessen Recht
wiederhergestellt.
c) Der Gläubiger einer Forderung spezifisch
ausländischen Charakters soll ein Pfandrecht
an einem dem Schuldner zu gewährenden
Entschädigungsanspruch erhalten, soweit
seine dingliche Sicherung nicht im ursprünglichen
Rang und zum vollen Betrage der
gesicherten Forderung wiederhergestellt
werden kann.
d) Der Schuldner soll aus öffentlichen Mitteln
in die Lage versetzt werden, in den Fällen,
in welchen der Gläubiger kein dem Betrag
des früheren Grundpfandrechtes entsprechendes
Grundpfandrecht erhalten
kann, die Forderung auch insoweit zu
erfüllen, als sie mangels Wiederherstellung
der früheren Sicherung aus den Sicherheiten
nicht befriedigt werden kann.
Es besteht Einverständnis darüber, daß für
Berlin (West) eine den Besonderheiten des dort
geltenden Rechts angepaßte entsprechende Regelung
getroffen wird, ohne daß dadurch die
bestehenden Rechte oder die vorstehend vorgesehenen
Rechte der Gläubiger vermindert werden.
IV. Voraussetzung für den spezifisch ausländischen
Charakter ist in jedem Falle, daß die
Forderungen am 1. Januar 1945 einer Person
zustanden, welche in diesem Zeitpunkt die
Staatsangehörigkeit eines Gläubigerstaates besaß
oder in diesem Zeitpunkt, ohne die deutsche
Staatsangehörigkeit zu besitzen, in einem Gläubigerstaat
ansässig war. Soweit eine Forderung
oder ein diese sicherndes Grundpfandrecht in
diesem Zeitpunkt einem Treuhänder zustand,
kommt es nicht auf die Person des Treuhänders,
sondern auf die Person des Treugebers an. Eine
juristische Person gilt im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen als Angehörige des Staates, nach
dessen Gesetzen sie errichtet ist.
V. Die Gläubigervertreter verlangten, daß die
Forderungen, einschließlich der Grundpfandrechte,
ausländischer Gläubiger gegen Zweitschuldner
(im Sinne des durch AHK-Gesetz
Nr. 46 (Amtsblatt 1951 Nr. 46 S. 756) neugefaßten
§ 15 Absatz 8 des Umstellungsgesetzes
— jedoch ohne Beschränkung auf Angehörige der
Vereinten Nationen —), soweit diese Forderungen
oder Grundpfandrechte auf Goldmark oder
auf Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption
lauteten, als spezifisch ausländischen Charakter
tragend angesehen und im Verhältnis von
1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel
= 1 Deutsche Mark umgestellt werden
möchten. Die Deutsche Delegation erwiderte hierauf,
daß diese Forderungen und Grundpfandrechte
unter dem Gesichtspunkt der Sicherheiten,
welche der deutsche Erstschuldner in seinem Angebot
gemäß dem Londoner Schuldenregelungsplan
vorzuschlagen haben würde, betrachtet
werden sollten.
Es bestand Einigkeit darüber, daß diese Angelegenheit
bis zur Klärung der Frage der Sicherheiten
für die einzelnen Erstschuldnerverbindlichkeiten
zurückgestellt werden sollten. Die
Gläubigervertreter behielten sich jedoch das
Recht vor, eine endgültige Regelung der Umstellung
der Zweitschuldnerverbindlichkeiten im
Verhältnis von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark
mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark zu verlangen,
falls die im Einzelfall von dem deutschen
Erstschuldner angebotenen Sicherheiten nicht
ausreichen sollten.
(gez.)
HERMANN J. ABS
Leiter der Deutschen
Delegation für
Auslandsschulden
(gez.)
N. LEGGETT
Vorsitzender des
Verhandlungsausschusses B
der Konferenz über
Deutsche Auslandsschulden
UNTERANLAGE ZU ANLAGE VII
Vereinbarte Bestimmungen zur Klärung verschiedener
Fragen im Zusammenhang mit
Anlage VII
An den
Vorsitzenden des Dreimächteausschusses
für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
London, den 9. Februar 1953
Herr Vorsitzender,
Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom
21. November 1952, dem vier Schriftwechsel beigefügt
waren, die verschiedene Fragen im Zusammenhang
mit dem Abkommen vom 21. November
1952 über Goldmarkverbindlichkeiten
und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel
spezifisch ausländischen Charakters
klären sollten.
Es wurde angeregt, aus Gründen der Einfachheit
diese vier Schriftwechsel zu einem Schriftstück
zusammenzufassen, das dem erwähnten
Abkommen vom 21. November 1952 beigefügt
werden sollte. Der Wortlaut dieser Anlage ist
nunmehr zwischen uns vereinbart worden, und
wir beehren uns, Ihnen diese Anlage in englischer
und deutscher Sprache zu übermitteln und Sie
zu ersuchen, sie dem erwähnten Abkommen als
Anlage beizufügen.
(gez.)
HERMANN J. ABS
Leiter der Deutschen
Delegation für
Auslandsschulden
(gez.)
N. J. F. LEGGETT
Vorsitzender des
Verhandlungsausschusses B
der Konferenz über
Deutsche Auslandsschulden
Anlage zu der Vereinbarung vom 21. November
1952 über Goldmarkverbindlichkeiten
und Reichsmarkverbindlichkeiten mit
Goldklausel
Die nachstehenden Bestimmungen sollen eine
Anlage zu der Vereinbarung vom 21. November
1952 bilden
1. Es wird bestätigt, daß der Transfer von
Beträgen, welche für die Zahlung von auf Goldmark
oder Reichsmark mit Goldklausel oder
Goldoption lautenden Forderungen nach Anhang
3 und 4 des Berichts der Konferenz über
Deutsche Auslandsschulden geschuldet werden, so
zu behandeln ist, als wären diese Beträge gemäß
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) des Entwurfs
eines Regierungsabkommens über Deutsche Auslandsschulden
in einer nichtdeutschen Währung
im Auslande zu zahlen.
2. Es besteht Einigkeit darüber, daß das Vorhandensein
eines „Treuhandvertrages", wie im
letzten Absatz des Artikels I Absatz 2 der Vereinbarung
vom 21. November 1952 erwähnt,
nicht nur durch eine Vertragsurkunde oder durch
Briefe, die sich auf die Treuhandschaft beziehen,
bewiesen werden kann, sondern auch durch die
Behandlung, die ein ausländischer Geldgeber als
Gläubiger Jahre hindurch von den zuständigen
deutschen Behörden, welche die Devisenkontrolle
zu handhaben hatten, erfahren hat.
3. Es besteht Einigkeit darüber, daß bei Hypotheken
(d. h. allen Grundpfandrechten), die auf
nichtdeutsche Währung lautende Forderungen
sichern und die gemäß Artikel I § 2 Ziffern 1, 2
und 5 der 40. Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die Währungsumstellung im Verhältnis
von 1 Deutsche Mark = 1 Reichsmark
oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption
umgestellt werden, diese Umstellung endgültig
ist; aus diesem Grunde ist dieser Fall nicht
in die Vereinbarung vom 21. November 1952
einbezogen.
4. Nach Artikel V der Vereinbarung vom
21. November 1952 haben sich die Gläubiger das
Recht vorbehalten, bei ihren Forderungen (einschließlich
von Grundpfandrechten) gegen Zweitschuldner
eine endgültige Regelung der Umstellung
im Verhältnis von 1 Deutsche Mark =
1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel
oder Goldoption zu verlangen, falls die im Einzelfall
von dem deutschen Erstschuldner zur
Regelung seiner Verbindlichkeit angebotene
Sicherheit vom Gläubiger als unzureichend angesehen
werden sollte. In diesem Zusammenhang
wird der Leiter der Deutschen Schuldendelegation,
Herr Hermann J. Abs, den Versuch machen,
die betreffenden Erstschuldner zu bewegen, ihren
ausländischen Gläubigern unverzüglich Regelungsangebote
zu machen, welche, falls sie angenommen
werden, die Gläubiger in eine Lage versetzen,
die in keiner Weise ungünstiger ist als
ihre gegenwärtige Lage, wie sie in der 40. Durch-
führungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz
vorgesehen ist. Falls derartige Angebote
gemacht und angenommen werden, so wird
erwogen werden, daß die Gläubiger den von
ihnen in dem erwähnten Artikel V gemachten
Vorbehalt zurückziehen, soweit er die Umstellung
ihrer Forderungen gegen Zweitschuldner
betrifft.
Der erwähnte Vorbehalt bezieht sich zwar
strenggenommen nur auf Gläubiger, die unter
die 40. Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz
und unter Artikel 15
dieses Gesetzes (in seiner durch Gesetz 46 geänderten
Fassung) fallen, d. i. auf Staatsangehörige
der Vereinten Nationen, jedoch besteht
Einigkeit darüber, daß dieser Vorbehalt nach
dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und
Gleichbehandlung aller Gläubiger auch für Forderungen
gegen Zweitschuldner von Gläubigern,
die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen
sind, gelten soll.
ANLAGE VIII
Vereinbarte Auslegung des Artikels 5 Absatz
2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens über
Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt
werden, als würden dadurch Rechte gemäß den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt,
die aus Abkommen hergeleitet werden können,
welche vor der Unterzeichnung des Abkommens
über Deutsche Auslandsschulden zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei
dieses Abkommens unterzeichnet wurden.
ANLAGE IX
Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen
über Deutsche Auslandsschulden
ARTIKEL 1
1. Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen
über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden
als „Schiedsgerichtshof" bezeichnet) setzt sich aus
acht ständigen Mitgliedern zusammen, von denen
ernannt werden
a) drei Mitglieder von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland;
b) ein Mitglied von der Regierung der Französischen
Republik;
c) ein Mitglied von der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland;
d) ein Mitglied von der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika;
e) ein Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam
von den zur Ernennung der anderen
ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes
berechtigten Regierungen.
Einigen sich diese Regierungen nicht binnen
vier Monaten nach dem Inkrafttreten
des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden
(im folgenden als „Abkommen"
bezeichnet) über die Ernennung des Präsidenten
und Vizepräsidenten oder eines von
beiden, so wird der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes auf ein Ersuchen,
das die Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland
auf Grund der ihr hiermit von den
Parteien dieses Abkommens erteilten Ermächtigung
an ihn richtet, die Ernennung
oder die Ernennungen vornehmen.
2. Ist eine Partei des Abkommens, ausgenommen
die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Regierungen, Partei eines Verfahrens vor dem
Schiedsgerichtshof, so ist diese Partei berechtigt,
für dieses Verfahren ein zusätzliches Mitglied zu
ernennen. Steht dieses Recht mehreren Parteien
dieses Abkommens zu, so ist das zusätzliche
Mitglied von ihnen gemeinsam zu ernennen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für
Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäß Absatz
2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied
teilnimmt.
4. Die ersten Ernennungen ständiger Mitglieder
des Schiedsgerichtshofes sind binnen zweier
Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens
der Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland mitzuteilen.
Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze ist
binnen eines Monats nach dem Freiwerden mitzuteilen.
5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches
Mitglied gemäß Absatz 2 dieses Artikels
ernennen, haben die Ernennung dem Schiedsgerichtshof
binnen eines Monats mitzuteilen
nachdem das Verfahren, für das die Ernennung
erfolgt, bei ihm anhängig geworden ist. Wird
die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem
Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes
mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt,
ohne daß zusätzliche Mitglieder mitwirken.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes,
die sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels
vornimmt, dem Schiedsgerichtshof binnen eines
Monats, gerechnet von dem Tage anzeigen, an
dem die Mitteilung über die Ernennung eines
zusätzlichen Mitgliedes, die gemäß Absatz 2 dieses
Artikels erfolgt ist, bei dem Schiedsgerichtshof
eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen
Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht
innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird
das Verfahren durchgeführt, ohne daß dieses zusätzliche
Mitglied mitwirkt.
ARTIKEL 2
1. Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des
Schiedsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Sie kön-
nen für eine oder mehrere weitere Amtsperioden
von je fünf Jahren wiederernannt werden.
2. Wenn der Präsident oder Vizepräsident
stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung
seiner Amtspflichten verhindert ist, wird
der Nachfolger von den zur Ernennung
der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes
berechtigten Regierungen gemeinsam
ernannt. Einigen sich diese Regierungen
nicht binnen eines Monats nach Freiwerden des
Sitzes über den Nachfolger, so wird der Präsident
des Internationalen Gerichtshofes ersucht, die
Ernennung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe
e) dieser Satzung vorzunehmen.
3. Wenn ein anderes ständiges Mitglied stirbt,
sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner
Amtspflichten verhindert ist, hat die Regierung,
die dieses Mitglied ernannt hat, binnen zweier
Monate nach Freiwerden des Sitzes einen Nachfolger
zu ernennen, der für die restliche Zeit
der Amtsdauer seines Vorgängers an dessen Stelle
tritt.
4. Wenn ein ständiges Mitglied vorübergehend
nicht in der Lage ist, an den Sitzungen des
Schiedsgerichtshofes teilzunehmen, kann die Regierung,
die dieses Mitglied ernannt hat, für. die
Dauer seiner Verhinderung einen Stellvertreter
ernennen.
5. Ein ständiges Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen
ist oder das sein Amt niederlegt, hat
gleichwohl seine Amtspflichten bis zur Ernennung
seines Nachfolgers weiter auszuüben. Auch
nach Ernennung des Nachfolgers hat das ausgeschiedene
Mitglied seine Amtspflichten in
schwebenden Verfahren, an denen es mitgewirkt
hat, bis zu ihrer endgültigen Erledigung weiterhin
auszuüben, sofern nicht der Präsident des
Schiedsgerichtshofes eine andere Anordnung
trifft.
6. Ständige Mitglieder können vor Ablauf ihrer
Amtszeit nur auf Grund einer Übereinkunft
zwischen den in Artikel 1 Absatz 1 dieser
Satzung genannten Regierungen ihres Amtes enthoben
werden; bei Mitgliedern, die durch den
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ernannt sind, ist außerdem dessen Zustimmung
erforderlich.
ARTIKEL 3
1. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtshofes
müssen die für die Ausübung hoher richterlicher
Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen oder Juristen oder sonstige
Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis
auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
2. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes
dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen
oder entgegennehmen. Sie dürfen weder
eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar
ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken,
mit dem sie vorher in irgendeiner anderen
Eigenschaft befaßt waren oder an dem
sie ein unmittelbares Interesse haben.
3. a) Während ihrer Amtszeit und nach deren
Ablauf sind die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes,
die nicht deutsche Staatsangehörige
sind, von der gerichtlichen Verfolgung
wegen solcher Handlungen befreit,
die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten
vorgenommen haben. Mitglieder des
Schiedsgerichtshofes, welche die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der
gerichtlichen Verfolgung wegen solcher
Handlungen, die sie in Ausübung ihres
Amtes vorgenommen haben, in dem gleichen
Ausmaße befreit wie die Richter, die
bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik
Deutschland tätig sind.
b) Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die
nicht deutsche Staatsangehörige sind, genießen
im Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland die gleichen Vorrechte und
Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer
Missionen zustehen.
ARTIKEL 4
1. Der Schiedsgerichtshof verhandelt und entscheidet
die bei ihm anhängigen Sachen in Plenarsitzungen.
An den Plenarsitzungen nehmen
grundsätzlich alle ständigen Mitglieder des
Schiedsgerichtshofes sowie die zusätzlichen Mitglieder
teil, die für den einzelnen Streitfall oder
für die dem Schiedsgerichtshof vorgelegte Angelegenheit
ernannt sind; der Präsident und der
Vizepräsident dürfen jedoch nicht gleichzeitig an
der Sitzung teilnehmen. Der Schiedsgerichtshof
ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind.
In Plenarsitzungen wirken mit
a) der Präsident oder in seiner Abwesenheit
der Vizepräsident;
b) eine gleiche Anzahl von ständigen Mitgliedern,
die von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ernannt sind, und
von ständigen Mitgliedern, die von anderen
Parteien des Abkommens ernannt
sind;
c) die zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten
zusätzlichen Mitglieder.
2. In Abwesenheit des Präsidenten nimmt der
Vizepräsident dessen Befugnisse und Pflichten
wahr.
ARTIKEL 5
Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes
wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen
bestimmt, das zwischen den zur Ernennung
der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes
berechtigten Regierungen abgeschlossen
wird.
ARTIKEL 6
Der Schiedsgerichtshof wendet bei der Auslegung
des Abkommens und seiner Anlagen die
allgemein anerkannten Regeln des internationalen
Rechts an.
ARTIKEL 7
1. a) Die amtlichen Sprachen des Schiedsgerichtshofes
sind Deutsch, Englisch und
Französisch. Der Präsident kann jedoch mit
Zustimmung der Parteien des Verfahrens
anordnen, daß im Einzelfalle in einem Verfahren
nur eine oder zwei der genannten
Sprachen gebraucht werden sollen.
b) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes
ergehen in allen drei Sprachen.
2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft
als Parteien eines Verfahrens vor dem
Schiedsgerichtshof durch Beauftragte vertreten,
denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können.
3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Von der
mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der
Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4. Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Entscheidungen werden
schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung
des Sachverhalts und eine Begründung sowie
gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden
Meinung eines Mitgliedes.
ARTIKEL 8
1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder
des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden
aufgebracht zu einer Hälfte von der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, zur anderen
Hälfte zu gleichen Teilen von den anderen Regierungen,
die zur Ernennung ständiger Mitglieder
berechtigt sind.
2. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder
der anderen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes
werden von der Regierung aufgebracht, die das
Mitglied ernannt hat; haben mehrere Regierungen
ein Mitglied gemeinsam ernannt, so tragen
sie die Kosten zu gleichen Teilen.
3. Die zur Deckung der sonstigen Kosten des
Schiedsgerichtshofes erforderlichen Mittel werden
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
aufgebracht.
4. Die Verwaltung und Unterbringung des
Schiedsgerichtshofes sowie die Einstellung und
die Gehälter des Personals werden durch ein zusätzliches
Verwaltungsabkommen geregelt, das
zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder
des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen
abgeschlossen wird.
ARTIKEL 9
Der Schiedsgerichtshof gibt sich seine eigene
Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen
dieser Satzung und des Abkommens im Einklang
stehen muß.
ANLAGE X
Satzung der Gemischten Kommission.
ARTIKEL 1
1. Die Gemischte Kommission (im folgenden als
„Kommission" bezeichnet) für die Auslegung der
Anlage IV des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden
(im folgenden als „Abkommen"
bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht
ständigen Mitgliedern des gemäß Artikel 28 des
Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und
den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu
Fall gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt
werden; jedoch darf jede Regierung, die
ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof
ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds
eine andere Person in die Kommission entsenden.
(Die Mitglieder der Kommission, die ständige
Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die
in die Kommission an Stelle ständiger Mitglieder
des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden
im folgenden als „ständige Mitglieder der Kommission"
bezeichnet.)
2. Ist die Regierung eines Gläubigerstaates, die
nicht zur Ernennung ständiger Mitglieder des
Schiedsgerichtshofes berechtigt ist, oder eine Person,
welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates
besitzt oder dort ansässig ist, Partei eines Verfahrens
vor der Kommission, so ist diese Regierung
berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für dieses
Verfahren zu ernennen. Sollte dieses Recht
für mehrere Regierungen in Betracht kommen,
so können sie ein zusätzliches Mitglied gemeinsam
ernennen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für
Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäß
Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches
Mitglied teilnimmt.
4. Die Ernennung eines ständigen Mitglieds der
Kommission, das an Stelle eines ständigen Mitglieds
des Schiedsgerichtshofes entsandt wird, ist
binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender
Sitze von Mitgliedern, die gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes ernannt sind, ist binnen
eines Monats nach Freiwerden des Sitzes mitzuteilen.
5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches
Mitglied gemäß Absatz 2 dieses Artikels
ernennen, haben die Ernennung der Kommission
binnen eines Monats mitzuteilen, nachdem das
Verfahren, für das die Ernennung erfolgt ist, bei
ihr anhängig geworden ist. Wird die Ernennung
des zusätzlichen Mitglieds nicht innerhalb dieses
Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren
durchgeführt, ohne daß zusätzliche Mitglieder
mitwirken.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds,
die sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels vornimmt,
der Kommission binnen eines Monats,
gerechnet von dem Tage, anzeigen, an dem die
Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen
Mitglieds, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels
erfolgt ist, bei der Kommission eingegangen ist.
Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds
der Kommission nicht innerhalb dieses Zeitraumes
mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt,
ohne daß dieses zusätzliche Mitglied
mitwirkt.
ARTIKEL 2
Für die ständigen Mitglieder der Kommission
gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung,
der Ernennung von Nachfolgern und
Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten
nach der Niederlegung des Amts oder
Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung
die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2
der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX
des Abkommens) für ständige Mitglieder des
Schiedsgerichtshofes enthalten sind.
ARTIKEL 3
1. Alle Mitglieder der Kommission müssen die
für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in
ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
oder Juristen oder sonstige Sachverständige
von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete
des internationalen Rechtes sein.
2. Die Mitglieder der Kommission dürfen von
keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie dürfen weder eine Tätigkeit
ausüben, die mit der ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung
eines Falles mitwirken, mit dem sie
vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt
waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse
haben.
3. a) Während ihrer Amtszeit und nach deren
Ablauf sind die Mitglieder der Kommission,
die nicht deutsche Staatsangehörige
sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen
solcher Handlungen befreit, die sie in
Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen
haben. Mitglieder der Kommission,
welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
sind von der gerichtlichen Verfolgung
wegen solcher Handlungen, die sie
in Ausübung ihrer Amtspflicht vorgenommen
haben, in dem gleichen Ausmaße befreit
wie die Richter, die bei deutschen Gerichten
in der Bundesrepublik tätig sind.
b) Die Mitglieder der Kommission, die nicht
deutsche Staatsangehörige sind, genießen
im Gebiete der Bundesrepublik Deutsch-
land die gleichen Vorrechte und Befreiungen,
wie sie den Mitgliedern diplomatischer
Missionen zustehen.
ARTIKEL 4
Die Kommission verhandelt und entscheidet
die bei ihr anhängigen Sachen in der Besetzung
von drei ständigen Mitgliedern und den zusätzlichen
Mitgliedern, falls solche für das Verfahren
ernannt sind. Folgende ständige Mitglieder
der Kommission wirken in den Verfahren mit
a) Ein Vorsitzender, als welcher der Präsident
des Schiedsgerichtshofes oder, falls dieser abwesend
ist oder es angeordnet hat, der
Vizepräsident des Schiedsgerichtshofes amtiert;
b) Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden
aus der Zahl der von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland ernannten
ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt
wird;
c) Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden
aus der Zahl der anderen ständigen Mitglieder
der Kommission bestimmt wird; jedoch
muß in Verfahren, in denen
i) eine Regierung eines Gläubigerstaates,
der das Recht zur Ernennung eines
ständigen Mitglieds zusteht, oder
ii) eine Person, welche die Staatsangehörigkeit
eines solchen Staates besitzt oder
dort ansässig ist,
als Partei beteiligt ist, das von der Regierung des
in Betracht kommenden Staates ernannte ständige
Mitglied mitwirken. Wären nach dieser Bestimmung
mehrere ständige Mitglieder zur Mitwirkung
berufen, so bestimmt der Vorsitzende,
welches von ihnen mitwirken soll.
ARTIKEL 5
Die Kommission hat ihren Sitz an demselben
Ort wie der Schiedsgerichtshof.
ARTIKEL 6
Die Kommission wendet bei der Auslegung
der Anlage IV des Abkommens die allgemein
anerkannten Regeln des internationalen Rechts
an.
ARTIKEL 7
1. a) Die amtlichen Sprachen der Kommission
sind Deutsch, Englisch und Französisch.
Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung
der Parteien des Verfahrens anordnen,
daß im Einzelfalle in einem Verfahren
nur eine oder zwei der genannten Sprachen
gebraucht werden sollen.
b) Die Entscheidungen der Kommission ergehen
in allen drei Sprachen.
2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft
als Parteien eines Verfahrens vor der Kom-
mission durch Beauftragte vertreten, denen
Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen
können sich durch Rechtsanwälte vertreten
lassen.
3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Von der
mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der
Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Entscheidungen werden schriftlich
abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des
Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls
die Wiedergabe einer abweichenden
Meinung eines Mitgliedes.
5. Die Kommission kann in jedem bei ihr
anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer
Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des
Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist,
dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren
bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes
aus.
6. Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine
Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 31
Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof
an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.
7. Sofern die Kommission nichts anderes anordnet,
trägt jede Partei des Verfahrens ihre
eigenen Kosten.
ARTIKEL 8
1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder
eines ständigen Mitgliedes der Kommission, das
an Stelle eines ständigen Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes
in die Kommission entsandt wird,
sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von
den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden
Mitglieder ernannt haben.
2. Für die Kosten, die von den Parteien des
Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif
durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen
festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung
der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes
berechtigten Regierungen abgeschlossen
wird.
3. Die nicht durch die Gebühren gedeckten
sonstigen Kosten der Kommission werden von
der Bundesrepublik Deutschland getragen.
4. Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer
Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals
der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes
bedienen. Sonstige Verwaltungsmaßnahmen
für die Kommission werden in dem
in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen
Verwaltungsabkommen getroffen.
ARTIKEL 9
Die Kommission gibt sich ihre eigene Verfahrensordnung,
die mit den Bestimmungen
dieser Satzung und des Abkommens in Einklang
stehen muß.
ANHANG A
Schriftwechsel vom 6. März 1951 über die
Vereinbarung zwischen den Regierungen der
Französischen Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika
einerseits und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland anderseits
A. Schreiben des Bundeskanzlers an die Alliierte
Hohe Kommission
Bonn, den 6. März 1951
Herr Hoher Kommissar,
Ich beehre mich, Ihnen in Beantwortung Ihres
Schreibens vom 23. Oktober 1950 — AGSEC (50)
2339 — folgendes mitzuteilen
I
Die Bundesrepublik bestätigt hiermit, daß sie
für die äußeren Vorkriegsschulden des Deutschen
Reiches haftet, einschließlich der später zu Verbindlichkeiten
des Reiches zu erklärenden Schulden
anderer Körperschaften, sowie für die Zinsen
und anderen Kosten für Obligationen der
österreichischen Regierung, soweit derartige Zinsen
und Kosten nach dem 12. März 1938 und
vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß bei
der Feststellung der Art und des Ausmaßes, in
welchen die Bundesrepublik diese Verpflichtungen
erfüllt, der allgemeinen Lage der Bundesrepublik
und insbesondere den Wirkungen der
territorialen Beschränkung ihrer Herrschaftsgewalt
und ihrer Zahlungsfähigkeit Rechnung getragen
wird.
II
Die Bundesregierung anerkennt hiermit dem
Grunde nach die Schulden aus der Deutschland
seit dem 8. Mai 1945 geleisteten Wirtschaftshilfe,
soweit die Haftung hierfür nicht bereits durch
das zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten
Staaten von Amerika abgeschlossene
Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit
vom 15. Dezember 1949 anerkannt worden ist,
oder die Bundesrepublik nicht gemäß Artikel 133
des Grundgesetzes die Verbindlichkeit hierfür
bereits übernommen hat. Sie ist bereit, den Verpflichtungen
aus der Wirtschaftshilfe gegenüber
allen anderen ausländischen Forderungen gegen
Deutschland oder deutsche Staatsangehörige Vorrang
einzuräumen.
Die Bundesregierung hält es für zweckmäßig,
die mit der Anerkennung und Abwicklung dieser
Schulden zusammenhängenden Fragen in zweiseitigen
Abkommen mit den Regierungen der an
der Wirtschaftshilfe beteiligten Staaten nach Art
des mit den Vereinigten Staaten von Amerika
geschlossenen Abkommens vom 15. Dezember
1949 zu regeln. Sie setzt voraus, daß diese Abkommen
für den Fall von Meinungsverschiedenheiten
eine Schiedsklausel enthalten. Die Bundesregierung
ist bereit, mit den beteiligten Regie-
rungen sofort in Verhandlungen über den Abschluß
dieser Abkommen einzutreten.
III
Die Bundesregierung bringt hiermit ihren
Wunsch zum Ausdruck, den Zahlungsdienst für
die deutsche äußere Schuld wieder aufzunehmen.
Sie geht dabei davon aus, daß zwischen ihr und
den Regierungen Frankreichs, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika
Einverständnis über folgendes besteht
Es liegt im Interesse einer Wiederherstellung
normaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen der
Bundesrepublik und anderen Ländern, sobald
wie möglich einen Zahlungsplan auszuarbeiten,
der die Regelung der öffentlichen und privaten
Forderungen gegen Deutschland und deutsche
Staatsangehörige zum Gegenstand hat.
Bei der Ausarbeitung dieses Planes sind interessierte
Regierungen einschließlich die Bundesregierung,
Gläubiger und Schuldner zu beteiligen.
Der Zahlungsplan soll insbesondere die Forderungen
behandeln, deren Regelung geeignet
ist, die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen
der Bundesrepublik zu anderen Ländern
zu normalisieren. Er wird der allgemeinen Wirtschaftslage
der Bundesrepublik, insbesondere der
Zunahme ihrer Lasten und der Minderung ihrer
volkswirtschaftlichen Substanz Rechnung tragen.
Die Gesamtwirkung des Planes darf weder die
deutsche Wirtschaft durch unerwünschte Auswirkungen
auf die innere Finanzlage aus dem
Gleichgewicht bringen noch vorhandene oder
künftige deutsche Devisenbestände über Gebühr
in Anspruch nehmen. Er darf auch nicht die
Finanzlast für irgendeine der Besatzungsmächte
merklich vermehren.
In allen Fragen, die sich aus den Verhandlungen
über den Zahlungsplan und über die Zahlungsfähigkeit
ergeben, können die beteiligten
Regierungen Sachverständigengutachten einholen.
Das Ergebnis der Verhandlungen ist in Abkommen
niederzulegen. Es besteht Einverständnis
darüber, daß der Plan nur vorläufigen Charakter
hat und der Revision unterliegt, sobald
Deutschland wiedervereinigt und eine endgültige
Friedensregelung möglich ist.
Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez. ADENAUER
B. Antwortschreiben der Alliierten Hohen Kommission
im Namen der Regierungen der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland und der
Vereinigten Staaten von Amerika an den Bundeskanzler
6. März 1951
Herr Bundeskanzler,
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 6. März
1951 über die deutschen Schulden beehren wir
uns, im Namen der Regierungen Frankreichs, des
Vereinigten Königreichs und der Vereinigten
Staaten von Amerika die von der Bundesregierung
gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der
Haftung der Bundesrepublik für die äußeren
Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches sowie
für die Schulden aus der Deutschland seit dem
8. Mai 1945 von den drei Regierungen geleisteten
Wirtschaftshilfe zur Kenntnis zu nehmen.
Was den Vorrang für die Verpflichtungen aus
der Wirtschaftshilfe der Nachkriegszeit betrifft,
so sind wir befugt zu erklären, daß die drei Regierungen
nicht beabsichtigen, diesen Vorrang in
einer Weise geltend zu machen, die die Regelung
ausländischer Forderungen aus den nach dem
8. Mai 1945 abgeschlossenen und für den wirtschaftlichen
Wiederaufbau der Bundesrepublik
wesentlichen Handelsgeschäften behindern würde.
Hinsichtlich der Frage einer Schiedsklausel in
dem Abkommen über die Schulden aus der
Nachkriegswirtschaftshilfe sind die drei Regierungen
bereit, bei den Verhandlungen über diese
Abkommen zu prüfen, ob die Einfügung einer
solchen Klausel für Angelegenheiten, die sich zur
Regelung durch ein derartiges Verfahren eignen,
zweckmäßig ist.
Wir beehren uns ferner, im Namen der drei
Regierungen die Auffassung der Bundesregierung,
wie sie im zweiten Absatz des Abschnitts I
und im Abschnitt III des Schreibens Eurer Exzellenz
zum Ausdruck gebracht ist, zu bestätigen.
Unsere Regierungen bereiten gegenwärtig Vorschläge
über die Methode für die Ausarbeitung
eines Zahlungsplans vor; diese werden die Beteiligung
ausländischer Gläubiger, deutscher
Schuldner und interessierter Regierungen einschließlich
der Bundesregierung vorsehen. Die
Vorschläge werden eine geordnete Gesamtregelung
der Vorkriegsansprüche gegen Deutschland
und die deutschen Schuldner, sowie der sich aus
der Nachkriegswirtschaftshilfe ergebenden Schulden
zum Ziel haben; diese Regelung soll eine
gerechte und billige Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Interessen, einschließlich
derjenigen der Bundesregierung, gewährleisten.
Es ist beabsichtigt, die sich ergebende Regelung
in einem multilateralen Abkommen niederzulegen;
etwa für notwendig erachtete bilaterale
Abkommen würden im Rahmen des Zahlungsplanes
abgeschlossen werden. Sobald ihre Vorschläge
fertiggestellt sind, werden die drei Regierungen
sie der Bundesregierung und anderen
beteiligten Regierungen zuleiten und mit ihnen
diese Vorschläge sowie das in dieser Angelegenheit
anzuwendende Verfahren erörtern.
Wir beehren uns zu erklären, daß unsere drei
Regierungen das oben angeführte Schreiben
Euerer Exzellenz und dieses Schreiben als Beurkundung
eines Abkommens zwischen den Regierungen
Frankreichs, des Vereinigten König-
reichs und der Vereinigten Staaten von Amerika
einerseits und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland andererseits über die in diesem
Schreiben behandelten Fragen der deutschen
Schulden betrachten. Diese Schreiben sind in
deutscher, englischer und französischer Sprache
abgefaßt worden; alle diese Fassungen sind in
gleicher Weise maßgebend.
Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, den
Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.
(Gezeichnet)
A. FRANÇOIS-PONCET.
Für die Regierung der Französischen Republik.
IVONE KIRKPATRICK.
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs.
JOHN J. McCLOY.
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
ANHANG B
Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden
(ohne Anhänge)
London, Februar—August 1952
I. Einleitung
1. Die Internationale Konferenz über deutsche
Auslandsschulden wurde von den Regierungen
der Republik Frankreich, des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland und
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem
Ziel einberufen, ein allgemeines Abkommen zur
Regelung der deutschen Auslandsschulden auszuarbeiten.
Die Konferenz legt den Regierungen
der beteiligten Staaten diesen Bericht vor, in welchem
sie ihre Tätigkeit darstellt und ihre Empfehlungen
für eine Regelung dieser Schulden niederlegt.
Die Konferenz regt an, diesen Bericht
auch anderen interessierten Regierungen zugänglich
zu machen.
2. Vor Einberufung der Konferenz haben die
Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs
und der Vereinigten Staaten von Amerika
einerseits und die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland andererseits am 6. März 1951 eine
Vereinbarung getroffen, in welcher die Bundesrepublik
ihre Haftung für die äußeren Vorkriegsschulden
des Deutschen Reichs bestätigt,
ihre Schulden aus der Deutschland von den drei
Regierungen gewährten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe
im Grundsatz anerkannt und ihre Bereitwilligkeit
erklärt hat, die Zahlungen auf die
deutschen Auslandsschulden nach einem von allen
beteiligten Parteien auszuarbeitenden Plan wieder
aufzunehmen. Der Wortlaut des Schriftwechsels
über diese Vereinbarung ist im Anhang 1
beigefügt.
3. Im Mai 1951 haben die drei Regierungen
den Dreimächteausschuß für deutsche Schulden
eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die drei Regierungen
bei den Verhandlungen über die Regelung
der deutschen Auslandsschulden zu vertreten
und die Arbeiten der Konferenz in die Wege
zu leiten. Die drei Regierungen waren in dem
Dreimächteausschuß vertreten durch: M. François-Didier
Gregh (Frankreich), Sir George
Rendel (Vereinigtes Königreich) und Botschafter
Warren Lee Pierson (Vereinigte Staaten von
Amerika). Ihre Stellvertreter waren M. René
Sergent (Frankreich), an dessen Stelle später
M. A. Rodocanachi und M. H. Davost traten,
Sir David Waley (Vereinigtes Königreich) und
Gesandter J. W. Gunter (Vereinigte Staaten von
Amerika).
4. Im Juni und Juli 1951 fanden zwischen dem
Ausschuß und der Deutschen Delegation für Auslandsschulden,
die von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eingesetzt wurde, sowie
Vertretern einiger der wichtigsten Gläubigerstaaten
Vorbesprechungen statt. Der Leiter der
Deutschen Delegation für Auslandsschulden war
Herr Hermann J. Abs, sein Stellvertreter Präsident
Dr. W. Kriege.
5. Im Dezember 1951 gab der Dreimächteausschuß
der Deutschen Delegation die Beträge und
die Zahlungsmodalitäten bekannt, welche die drei
Regierungen zur vollen Regelung ihrer Ansprüche
aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe unter
der Voraussetzung anzunehmen bereit seien, daß
eine befriedigende und gerechte Regelung der
deutschen Vorkriegsschulden erzielt würde. Während
der Konferenz erklärten sich die Vereinigten
Staaten von Amerika außerdem bereit, unter
entsprechender Abänderung ihres Angebots vom
Dezember 1951, den Beginn der Tilgungszahlungen
auf ihre Forderungen um 5 Jahre hinauszuschieben.
Die Beträge und Zahlungsmodalitäten
sind im Anhang 2 zu diesem Bericht enthalten Anhang 2 zum Konferenzbericht ist durch die
Bestimmungen der am gleichen Tage wie das Abkommen
über Deutsche Auslandsschulden unterzeichneten
Abkommen zur Regelung der Forderungen, die
sich aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe
ergeben, überholt. Im letzten Absatz der
Präambel des letzteren Abkommens wird auf diese
Abkommen Bezug genommen..
II. Organisation der Konferenz
6. Die erste Vollsitzung der Konferenz fand
am 28. Februar 1952 im Lancaster House in
London statt. Die Regierungen Frankreichs, des
Vereinigten Königreichs und der Vereinigten
Staaten von Amerika waren dabei durch den
Dreimächteausschuß für deutsche Schulden vertreten,
während für die Privatgläubiger dieser
drei Staaten besondere Delegationen erschienen
waren. Von 22 Gläubigerstaaten wurden Delegationen
entsandt, die sich aus Regierungsvertretern
und teils auch aus Vertretern von Privatgläubigern
zusammensetzten; drei Staaten entsandten
Beobachter; die Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich war als selbständige Gläubigerin
vertreten; die Delegation der Bundesrepublik
Deutschland umfaßte Regierungsvertreter und
Vertreter der Privatschuldner.
7. Die Konferenz beschloß folgende Ausschüsse
einzusetzen
a) Den Arbeits- und Organisationsausschuß,
bestehend aus den drei Mitgliedern des
Dreimächteausschusses, 13 Vertretern von
Gläubigerinteressen aus Belgien, Brasilien,
Frankreich, Italien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten
Königreich und den Vereinigten Staaten
sowie aus fünf Vertretern der Schuldnerseite,
die öffentliche und private Schuldnerinteressen
wahrnahmen. Er hatte die Aufgabe,
die Arbeiten der Konferenz zu lenken
und dafür Sorge zu tragen, daß alle den
Vollsitzungen vorgelegten Empfehlungen
einer gerechten Gesamtregelung und gleichmäßigen
Behandlung aller Gläubiger innerhalb
der einzelnen Gruppen dienten.
b) Den Gläubigerausschuß, in dem alle Delegationen
der Gläubigerstaaten vertreten
waren. Er hatte die Aufgabe, die Meinungen
der verschiedenen Gläubigergruppen zu
koordinieren, Gläubigervertreter für die
Verhandlungsausschüsse zu ernennen und
dem Arbeits- und Organisationsausschuß
die Auffassung der Gläubiger zu allen in
den Verhandlungsausschüssen beschlossenen
Empfehlungen zu übermitteln.
c) Das Konferenzsekretariat unter Leitung
eines Generalsekretärs. Generalsekretär war
zunächst Mr. H. A. Cridland, später Mr. E.
H. Peck.
8. Der Arbeits- und Organisationsausschuß
setzte vier Verhandlungsausschüsse zur Behandlung
nachstehender Schuldenkategorien ein
Ausschuß A: Reichsschulden und Schulden
anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften;
Ausschuß B: Industrieanleihen;
Ausschuß C: Stillhalteschulden;
Ausschuß D: Handelsschulden und sonstige
Verbindlichkeiten.
Die Ausschüsse setzten sich aus Vertretern der
Gläubiger und der Schuldner sowie aus Beobachtern
des Dreimächteausschusses zusammen. Zur
Behandlung besonderer Schuldenarten bildeten
die Verhandlungsausschüsse mehrere Unterausschüsse.
9. Der Arbeits- und Organisationsausschuß
setzte ferner zur Unterstützung der Konferenz
einen Statistischen Ausschuß ein.
10. Die Konferenz fand in der Zeit vom
28. Februar bis 8. August 1952 statt. Die Konferenz
unterbrach die Verhandlungen vom
5. April bis 19. Mai, um den Delegationen die
erforderlichen Rückfragen zu ermöglichen.
III. Richtlinien für die Ausarbeitung der
Empfehlungen
11. Die Konferenz ist bei ihren Arbeiten von
den folgenden Tatbeständen, Grundsätzen und
Zielen ausgegangen
a) Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten
Königreichs und der Vereinigten
Staaten von Amerika haben gegenüber der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zusicherungen hinsichtlich der Herabsetzung
der Nachkriegsforderungen aus der
Deutschland gewährten Wirtschaftshilfe
und hinsichtlich der Regelungsbedingungen
abgegeben, die für die drei Regierungen
annehmbar sind, falls eine befriedigende
und gerechte Regelung der Vorkriegsschulden
erreicht wird.
b) Der Plan soll
i) der allgemeinen Wirtschaftslage der
Bundesrepublik und den Wirkungen
der territorialen Beschränkungen ihrer
Herrschaftsgewalt Rechnung tragen; er
darf weder die deutsche Wirtschaft
durch unerwünschte Auswirkungen auf
die innere Finanzlage aus dem Gleichgewicht
bringen noch vorhandene oder
künftige deutsche Devisenquellen über
Gebühr in Anspruch nehmen; auch darf
er keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung
einer der drei Regierungen
mit sich bringen;
ii) eine ordnungsgemäße Gesamtregelung
vorsehen und eine gerechte und billige
Behandlung aller beteiligten Interessen
gewährleisten;
iii) für den Fall der Wiedervereinigung
Deutschlands in geeigneter Weise Vorkehrungen
treffen.
c) Der Regelungsplan soll die Wiederherstellung
normaler finanzieller und wirtschaftlicher
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und anderen Staaten
fördern. In diesem Sinne soll die Regelung
i) den Verzug Deutschlands durch zweckmäßige
Behandlung von fälligen und
fällig werdenden Schulden sowie von
Zinsrückständen beseitigen;
ii) eine Lage schaffen, die die Wiederaufnahme
normaler Beziehungen zwischen
Schuldnern und Gläubigern ermöglicht;
iii) derart sein, daß sie zu der Wiederherstellung
des internationalen Kredits
Deutschlands durch Neubegründung des
Vertrauens in das finanzielle Ansehen
und die Verläßlichkeit Deutschlands als
Kreditnehmer beiträgt und dabei gleichzeitig
eine angemessene Sicherheit dafür
bietet, daß Deutschland in bezug auf
die von ihm einzugehenden Verpflichtungen
nicht erneut in Verzug gerät;
iv) mit der Erfüllung solcher Verpflichtungen
vereinbar sein und diese soweit
wie möglich erleichtern, welche die Bundesrepublik
Deutschland als Mitglied
des Internationalen Währungsfonds und
der Organisation für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit im Hinblick
auf den Transfer von Zahlungen für
laufende Transaktionen einschließlich
Zinsen und Erträgnissen aus Kapitalanlagen
übernehmen wird oder schon
übernommen hat.
IV. Empfehlungen
12. Reichsschulden und Schulden anderer
öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die Empfehlungen
für die Regelung der Schulden dieser
Kategorie sind im Anhang 3 enthalten.
13. Industrieanleiheschulden. Die Empfehlungen
für die Regelung der Schulden dieser Kategorie
sind im Anhang 4 enthalten.
14. Stillhalteschulden. Die Empfehlungen für
die Regelung der Schulden dieser Kategorie sind
im Anhang 5 enthalten. Die Konferenz ist sich
darüber einig, daß diese Empfehlungen zum
frühest möglichen Termin verwirklicht werden
sollen.
15. Handels- und sonstige Verbindlichkeiten.
Die Empfehlungen für die Regelung der Schulden
dieser Kategorie sind im Anhang 6 enthalten.
16. Die Konferenz hat verschiedene Schuldenfragen
geprüft, deren besonderer Charakter eine
vollständige und endgültige Regelung im Verlaufe
der Konferenz nicht zuließ. Es wurde Vorkehrung
für ihre spätere Lösung durch Verhandlungen
unter den beteiligten Interessengruppen
getroffen. Die entsprechenden Bestimmungen
sind in die betreffenden Anhänge zu dem vorliegenden
Bericht eingearbeitet worden. Die
später aufzunehmenden Verhandlungen sollen
im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Konferenz
stattfinden; die daraus sich ergebenden
Empfehlungen sollen, falls sie Billigung finden,
in den Rahmen des Regierungsabkommens fallen.
17. Die vorgeschlagenen Regelungsbedingungen
für die unter den Plan fallenden deutschen Schulden
sind in eingehenden Verhandlungen zwischen
Vertretern der Gläubiger und Schuldner ausgearbeitet
worden. Sie lehnen sich so eng wie
möglich an die bestehenden Verträge an.
18. Wie sich aus den Anhängen 3 bis 6 ergibt,
soll auf die Kapitalbeträge aller unter die Empfehlungen
fallenden Schulden während einer Anlaufzeit
von fünf Jahren keine Rückzahlung in
Devisen erfolgen, mit Ausnahme von Sonderfällen,
wo die empfohlenen Regelungsbedingungen
Bestimmungen enthalten, die während der
Anlaufzeit die Rückzahlung von Kapitalbeträgen
in gewissem Umfang zulassen.
19. Eine angemessene Behandlung von Härtefällen
ist in den Anhängen vorgesehen.
Ist ein Schuldner nicht in der Lage, seine Verpflichtungen
aus verschiedenen ausstehenden Verbindlichkeiten
auf Auslandsanleihen im Rahmen
der Schuldenregelung zu erfüllen, so sollen
etwaige Verhandlungen zwischen dem Schuldner
und seinen Gläubigern so geführt werden, daß
die Interessen der beteiligten Gläubiger gleichmäßig
gewahrt werden.
20. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin
oder öffentlicher Versorgungsbetriebe, die der
Stadt Berlin gehören oder von ihr kontrolliert
werden, wird einstweilen ausgesetzt. In den Westsektoren
Berlins ansässige Privatschuldner sind
dagegen wie Bewohner der Bundesrepublik zu
behandeln.
21. Das in Ziffer 38 erwähnte Regierungsabkommen
soll vorsehen, daß die Bundesregierung
den Transfer von Zinsen und Tilgungsraten nach
Maßgabe des Regelungsplanes wiederaufnehmen
und alles, was in ihren Kräften liegt, tun wird,
diesen Transfer sicherzustellen.
Die Konferenz hat den Grundsatz anerkannt,
daß der. Transfer der nach dem Regelungsplan
vorgesehenen Zahlungen die Entwicklung und
die Aufrechterhaltung einer Zahlungsbilanzlage
voraussetzt, in der diese Zahlungen wie andere
Zahlungen für laufende Transaktionen durch
Deviseneinnahmen aus Exporten und unsichtbaren
Transaktionen gedeckt werden können,
so daß eine mehr als vorübergehende Inanspruchnahme
der Währungsreserven vermieden wird.
Hierbei ist die noch nicht wiederhergestellte freie
Konvertierbarkeit der Währungen gebührend in
Betracht zu ziehen. Die Konferenz hat daher
anerkannt, daß die Entwicklung und die Aufrechterhaltung
dieser Zahlungsbilanzlage durch
weitere internationale Zusammenarbeit im Sinne
einer liberaleren Handelspolitik, einer Ausweitung
des Welthandels und der Wiederherstellung
der freien Konvertierbarkeit der Währungen
erleichtert werden würden. Sie empfiehlt, daß
alle Beteiligten den in diesem Absatz erwähnten
Grundsätzen gebührend Rechnung tragen sollen.
Bei der Vorbereitung des Regierungsabkommens
soll die Ausarbeitung von Bestimmungen
erwogen werden, deren Zweck es ist, sicherzustellen,
daß der Plan zur Befriedigung aller Beteiligten
gehandhabt und erfüllt wird, einschließlich
von Bestimmungen, die in dem Fall angewandt
werden, daß die Bundesrepublik trotz
äußerster Anstrengungen Schwierigkeiten bei der
Durchführung ihrer Verpflichtungen aus dem
Regelungsplan gegenübersteht.
22. Transferleistungen für Zins- und Tilgungszahlungen,
die auf Grund des Regelungsplanes
geschuldet werden, sollen als Zahlungen für
laufende Transaktionen behandelt und, wo dies
in Betracht kommt, als solche in alle Handels- und
(oder) Zahlungsabkommen zwischen der
Bundesrepublik und einem der Gläubigerstaaten
eingeschlossen werden, gleichgültig, ob es sich
dabei um zwei- oder mehrseitige Abkommen
handelt.
23. Bei der Durchführung der vereinbarten
Bedingungen soll die Bundesregierung keine Diskriminierung
oder Bevorzugung im Hinblick auf
einzelne Schuldenarten, auf die geschuldeten
Währungen oder in anderer Hinsicht zulassen,
noch sollen Gläubigerstaaten dies verlangen.
24. Die Bundesregierung soll die für die
Durchführung des Planes erforderlichen gesetzgeberischen
und Verwaltungsmaßnahmen treffen,
um beispielsweise den ausländischen Gläubiger
rechtlich in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch
vor deutschen Gerichten durchzusetzen.
25. Ein vom Schuldner dem Gläubiger gemachtes
bzw. zu machendes Angebot bildet die
Grundlage der im Plan vorgesehenen Regelungen.
Selbst wenn ein solches Angebot von den
Gläubigervertretern empfohlen worden ist oder
auf einem Schiedsspruch beruht (es sei denn, daß
ausdrücklich vereinbart worden ist, daß der
Schiedsspruch für den betreffenden Gläubiger
bindend ist), steht es dem Gläubiger frei, abzulehnen.
In diesem Falle hat er jedoch keinen
Anspruch auf die Vorteile aus dem Regelungsplan.
Der Bundesregierung steht das Recht zu, dies
bei Durchführung der Bestimmungen der Ziffer
24 zu berücksichtigen.
26. In dem Regierungsabkommen soll festgestellt
werden, daß bei Annahme eines Angebots,
sofern nach dem Regelungsplan das ursprüngliche
Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner abgeändert oder ein neuer Vertrag
zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossen
wird, der Schuldner bei voller Erfüllung der
danach begründeten Verbindlichkeiten sowohl
hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dem abgeänderten
oder neuen Schuldverhältnis wie aus
dem ursprünglichen Schuldverhältnis als voll und
endgültig entlastet gilt.
27. Die Verjährung von Forderungen, die
diesem Abkommen unterliegen, läuft nicht zwischen
dem Zeitpunkt, in dem die aus dem ursprünglichen
Vertrag geschuldeten Beträge für
die Gläubiger nicht mehr verfügbar waren, und
dem Zeitpunkt, in dem die geschuldeten Beträge
nach dieser Regelung verfügbar sind.
Darüber hinaus soll die Verjährung gegen
Rechte ausländischer Inhaber innerdeutscher
Wertpapiere (einschließlich Solawechseln und
Wechseln) frühestens nach Ablauf eines Jahres
geltend gemacht werden, nachdem der Transfer
von Devisen für Zinsen oder Dividenden aus
diesen Wertpapieren möglich ist.
Die Bundesregierung soll die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um die Befolgung dieses
Grundsatzes sicherzustellen.
28. Einige Anleiheverträge enthalten eine
Währungsoptionsklausel; dies bedeutet, daß der
Gläubiger nach Wahl Bezahlung in einer vereinbarten
anderen Währung als der des Emissionslandes
verlangen kann. Auch andere Verträge
können derartige Bestimmungen vorsehen. Diese
Frage soll von den beteiligten Regierungen
weiterhin erörtert werden, um vor Abschluß des
Regierungsabkommens volle Einigung herbeizuführen.
Unbeschadet eines auf diesem Wege zu erzielenden
Abkommens über die Währung, in der
Zahlung zu leisten ist, sollen Währungsoptionsklauseln
in Fällen, in denen der Vertrag die
Zahlung eines feststehenden Betrages in der
Alternativwährung vorsieht, als Devisensicherung
gelten; z. B. hätte ein Gläubiger, der Inhaber
eines Anspruches aus einem Anleihevertrage
mit einer solchen Währungsoptionsklausel
ist, Anspruch in der Währung des Ausgabelandes
auf den Gegenwert des Betrages, der in der
Alternativwährung zahlbar gewesen wäre, falls
die Option ausgeübt worden wäre. Dabei wird
der am Tage der Fälligkeit geltende Wechselkurs
zugrundegelegt.
29. Im Sinne der in den vereinbarten Empfehlungen
vorgeschlagenen Regelungen gilt, sofern
nicht abweichende Bestimmungen vorgesehen
sind (z. B. im Falle der Young-Anleihe),
folgendes
Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken
lautende Schulden sind im Verhältnis von
1 Dollar US-Währung = 1 Gold-Dollar und
1 Franken Schweizer Währung = 1 Gold-
Schweizerfranken umzurechnen. Die neuen
Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder
Währungs-Schweizerfranken.
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen
auf deutsche Währung lautende
Schulden mit Goldklauseln — vgl. Anhänge 4
und 6) sind nur in der Währung des Landes
zahlbar, in dem die Anleihe begeben worden
oder die Emission erfolgt ist (im folgenden
als „Emissions-Währung" bezeichnet). Der geschuldete
Betrag wird als Gegenwert eines
Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit
der Zahlung maßgebenden Wechselkurs
errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch
ermittelt, daß der Nennwert zu dem im Zeitpunkt
der Begebung oder Emission der Anleihe
maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar
umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag
in der Emissionswährung darf jedoch nicht
niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August
1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet
würde.
30. Zur Frage der Goldklausel im allgemeinen
teilte der Dreimächteausschuß der Konferenz mit,
daß die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten
Königreichs und der Vereinigten Staaten von
Amerika im Zuge der getroffenen Vereinbarungen,
durch die eine umfassende Regelung des
Problems der deutschen Schulden ermöglicht
werden soll, beschlossen haben, daß, soweit es
sich um die Regelung der deutschen Schulden
handelt, Goldklauseln nicht beibehalten werden
sollen, aber durch Devisensicherungen in irgendwelcher
Form ersetzt werden könnten.
Was die Young-Anleihe angehe, so halte es
der Dreimächteausschuß natürlich für wesentlich,
daß die gleichmäßige Behandlung der verschiedenen
Emissionen beibehalten werde, wie dies
im Anleihevertrag vorgesehen sei. Die Vertreter
der europäischen Inhaber haben ihr Bedauern
über die Entscheidung ausgesprochen, von dem
vertraglichen Anspruch der Inhaber dieser internationalen
Anleihe auf Bezahlung in eigener
Währung auf Goldgrundlage abzugehen. Sie
haben daraufhin in den „Vereinbarten Empfehlungen
für die Regelung von Reichsschulden
und Schulden anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften"
(Anhang 3) eine entsprechende Bestimmung
ausschließlich im Hinblick auf diese von
Regierungsseite getroffene Entscheidung eingefügt.
Entsprechende Bestimmungen sind in anderen
Berichten an geeigneter Stelle enthalten.
31. Als Anhang 7 sind vereinbarte Empfehlungen
für die Behandlung der Zahlungen an die
Konversionskasse beigefügt.
32. Guthaben in Deutscher Mark, die einem
Auslandsgläubiger aus der Regelung einer unter
den Plan fallenden deutschen Schuld anwachsen,
sollen zur Verwendung im Rahmen der wesentlichen,
gegenwärtig in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Bestimmungen zur Verfügung
stehen; hierbei ist die Abtretung der
Guthaben an andere nicht in Deutschland ansässige
Personen nicht ausgenommen. Vereinbarte
Empfehlungen über die Verwendung von Guthaben
in Deutscher Mark sind im Anhang 8
enthalten.
33. Es wurde erwogen, ob es erforderlich sei,
den Erlaß von Rechtsvorschriften in den Gläubigerstaaten
zu empfehlen, durch die ein Vorgehen
einzelner Gläubiger zum Zwecke der
Regelung ihrer Ansprüche gegen Deutschland
eingeschränkt werden soll. Die Konferenz gelangte
abschließend zu der Auffassung, daß für
die erfolgreiche Abwicklung des Regelungsplanes
der Erlaß derartiger Rechtsvorschriften nicht von
wesentlicher Bedeutung ist.
34. Die im vorliegenden Bericht niedergelegten
Empfehlungen stehen nach Auffassung der Konferenz
im Einklang mit den in Ziffer 11 aufgeführten
Grundsätzen.
35. Die Vertreter von Privatgläubigern, welche
an der Konferenz teilgenommen haben, werden
den einzelnen Gläubigern empfehlen, die Bedingungen
des Regelungsplanes, soweit sie davon
betroffen sind, anzunehmen.
36. Die Bundesregierung soll sich verpflichten,
die technischen Vorbereitungen zu beschleunigen,
die erforderlich sind, um die vorstehenden Vorschläge
zu den in den Anhängen vorgesehenen
Daten wirksam durchzuführen.
37. Die Konferenz gibt der Hoffnung Ausdruck,
daß die mit der Verwaltung von Anleihen
befaßten Treuhänder sich bereitfinden
werden, zur Durchführung des Regelungsplanes
ihre Dienste zur Verfügung zu stellen.
38. Im Interesse der Wiederherstellung des
deutschen Auslandskredites und im Interesse der
Gläubiger, deren Ansprüche seit vielen Jahren
ungeregelt geblieben sind, sollen sich die beteiligten
Regierungen unverzüglich mit den in dem
vorliegenden Bericht niedergelegten Empfehlungen
befassen mit dem Ziele, ein Regierungsabkommen
zu schließen, um dem Schuldenregelungsplan
internationale Geltung zu verleihen
und gleichzeitig die Schulden der Bundesrepublik
aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe zu regeln.
Angenommen auf der Plenarsitzung der Konferenz
am Freitag, den 8. August 1952.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
im Namen der Republik Österreich, diesem Abkommen samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen
beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in
diesem Abkommen samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,
vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Juli 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Der Beitritt Österreichs zum vorliegenden Abkommen ist am 20. August 1958 rechtswirksam
geworden.