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203_1958 AT

203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.

Nachdem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und

Anhängen, unterfertigt in London am 27. Feber 1953, welches also lautet

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

einerseits

und die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks,

der Französischen Republik, Griechenlands,

Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens,

Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens,

Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens,

der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland

und der Vereinigten Staaten von Amerika anderseits

haben getragen von dem Wunsche, Hindernisse

auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch

einen Beitrag zur Entwicklung einer

blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und

in der Erwägung,

daß Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden

seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen

nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen

haben; daß auf viele dieser Schulden in der Zeit

von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes

Zahlungen unmöglich waren; daß derartige

Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein

ausgesetzt waren; und daß die Bundesrepublik

Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand

zu beenden;

daß Frankreich, das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten

Staaten von Amerika nach dem 8. Mai

1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben,

die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft

wesentlich beigetragen hat, wodurch die

Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen

Auslandsschulden erleichtert wurde;

daß am 6. März 1951 zwischen der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen

der Französischen Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und

Nordirland und den Vereinigten Staaten von

Amerika der im Anhang A dieses Abkommens

wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat,

welcher diesem Abkommen über die Regelung

der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen

und den Abkommen über die Regelung der

Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten

Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;

daß die Regierungen der Französischen Republik,

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika einen Ausschuß mit der Bezeichnung

„Dreimächteausschuß für Deutsche

Schulden" zu dem Zweck eingesetzt haben, mit

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

mit anderen interessierten Regierungen sowie

mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen

einen Plan für eine ordnungsgemäße

Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden

vorzubereiten und auszuarbeiten;

daß der genannte Ausschuß den Vertretern

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

mitgeteilt hat, daß die Regierungen der Französischen

Republik, des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende

Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges

ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-

Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen

an Deutschland und deutsche Staatsangehörige

sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages

dieser Forderungen zu machen, unter der Bedingung,

daß eine befriedigende und gerechte Regelung

der deutschen Vorkriegs-Auslandsschulden

erreicht wird;

daß eine derartige Regelung der deutschen

Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen

und umfassenden Plan erreicht werden kann, der

dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander

und den Besonderheiten der verschiedenen

Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage

der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt;

daß zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952

bis zum 8. August 1952 in London eine internationale

Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

stattgefunden hat, an der Vertreter

interessierter Regierungen sowie Vertreter der

Gläubiger- und Schuldnerinteressen teilgenommen

haben;

daß diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen

für Bedingungen und Verfahren der Regelung

abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen

I—VI dieses Abkommens abgedruckt ist); daß

diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz

über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden

sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses

Abkommens abgedruckt ist); und daß dieses Abkommen

von den in dem genannten Bericht enthaltenen

Grundsätzen und Zielsetzungen getragen

ist;

daß die Regierungen der Französischen Republik,

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen

sind, daß diese Empfehlungen einen befriedigenden

und gerechten Plan für die Regelung

der deutschen Auslandsschulden darstellen;

und daß die genannten Regierungen daher mit

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich

aus der von den drei Regierungen geleisteten

Nachkriegs-Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen

Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben,

in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten

in bezug hierauf niedergelegt sind,

folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Billigung der Regelungsbedingungen und der

Verfahren

Die Parteien dieses Abkommens betrachten die

Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen

als angemessen im Hinblick auf die allgemeine

Lage der Bundesrepublik Deutschland

sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten

Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen

niedergelegten Regelungsbedingungen und

Verfahren.

ARTIKEL 2

Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland wird die

Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmaßnahmen

treffen, die zur Durchführung dieses

Abkommens und seiner Anlagen erforderlich

sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und

die Verwaltungsmaßnahmen ändern oder aufheben,

die mit diesem Abkommen und seinen

Anlagen unvereinbar sind.

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen und in seinen Anlagen

IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang

eine andere Auslegung erfordert,

a) „Gläubiger": eine Person — ausgenommen

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

— der gegenüber eine Schuld besteht;

b) „Gläubigerstaat": einen Staat — ausgenommen

die Bundesrepublik Deutschland —

dessen Regierung Partei dieses Abkommens

wird, mit allen Gebieten, auf die dieses Abkommen

gemäß Artikel 37 ausgedehnt

wird;

c) „Währungsoption": eine Vertragsbestimmung,

nach der ein Gläubiger das Recht

hat, Zahlung in einer von zwei oder mehr

Währungen zu verlangen;

d) „Schuld": eine Schuld im Sinne des Artikels 4;

e) „festgestellt" (in bezug auf die Höhe einer

Schuld): festgesetzt durch Vereinbarung,

durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen

Beschluß eines Gerichts oder

durch rechtskräftige Entscheidung einer

Schiedsinstanz oder durch Rechtsvorschrift;

f) „marktfähige Wertpapiere": Aktien, Anteile,

Schuldverschreibungen sowie Obligationen

und Pfandbriefe, die zur öffentlichen

Zeichnung aufgelegt worden sind oder Teil

einer Emmission bilden, die an einer anerkannten

Börse im Handel ist oder war;

g) „Regelungsangebot" (bei Anwendung in bezug

auf verbriefte Schulden): ein Angebot

des Schuldners über Zahlungs- und sonstige

Bedingungen, die für die betreffende Schuld

gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen

durch Verhandlungen zwischen dem

Schuldner und der zuständigen Gläubigervertretung,

durch rechtskräftiges Urteil

oder rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts

oder durch rechtskräftige Entscheidung

einer Schiedsinstanz festgesetzt worden

sind;

h) „Partei dieses Abkommens": jede Regierung,

für die dieses Abkommen gemäß

den Bestimmungen seiner Artikel 35 oder

36 in Kraft getreten ist;

i) „Person": natürliche Personen, Personenvereinigungen,

juristische Personen des

öffentlichen oder privaten Rechts sowie

Regierungen einschließlich staatlicher oder

kommunaler Gliederungen und sonstiger

Körperschaften des öffentlichen Rechts

nebst den für sie handelnden Dienststellen,

Personen und Organen;

j) „ansässig": mit gewöhnlichem Aufenthalt

in; eine juristische Person oder eine Gesellschaft

gilt als in dem Staate ansässig,

nach dessen Recht sie errichtet ist, oder,

falls sich ihre Hauptniederlassung nicht in

diesem Staate befindet, als in dem Staate

ansässig, in dessen Registern ihre Hauptniederlassung

eingetragen ist;

k) „geregelt" (in bezug auf eine Schuld): daß

Zahlungs- und sonstige Bedingungen für

eine solche Schuld gemäß den Bestimmungen

dieses Abkommens und seiner Anlagen

durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger

und dem Schuldner oder in einem Verfahren

zwischen dem Gläubiger und dem

Schuldner durch rechtskräftiges Urteil oder

rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts oder

rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz

festgesetzt worden sind;

l) „Regelung" (in bezug auf eine Schuld): die

Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen

Bedingungen gemäß Buchstabe k.

ARTIKEL 4

Zu regelnde Schulden

1. Die gemäß diesem Abkommen und seinen

Anlagen zu regelnden Schulden sind

a) nicht vertragliche Geldverbindlichkeiten,

die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945

festgestellt und fällig waren;

b) Geldverbindlichkeiten aus Anleihe- und

Kreditverträgen, die vor dem 8. Mai 1945

abgeschlossen wurden;

c) Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen

als Anleihe- oder Kreditverträgen,

sofern diese Verbindlichkeiten vor dem

8. Mai 1945 fällig waren.

2. Voraussetzung ist, daß die Schulden

a) unter die Bestimmungen der Anlage I dieses

Abkommens fallen oder

b) von einer Person als Hauptschuldner oder

in anderer Weise, als ursprünglichem

Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet

werden, die im Währungsgebiet

der Deutschen Mark (West) jeweils in dem

Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäß

diesem Abkommen und seinen Anlagen

vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht

oder vom Gläubiger oder gegebenenfalls

bei verbrieften Schulden von der

Gläubigervertretung eine Regelung verlangt

wird.

3. Voraussetzung ist ferner, daß die Schulden

a) entweder gegenüber der Regierung eines

Gläubigerstaates bestehen oder

b) gegenüber einer Person bestehen, die jeweils

in demjenigen Zeitpunkt in einem

Gläubigerstaat ansässig ist oder dessen

Staatsangehörigkeit besitzt, in dem gemäß

diesem Abkommen und seinen Anlagen

vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht

oder vom Gläubiger eine Regelung

verlangt wird, oder

c) aus marktfähigen Wertpapieren herrühren,

die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.

ARTIKEL 5

Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen

1. Eine Prüfung der aus dem ersten Weltkriege

herrührenden Regierungsforderungen gegen

Deutschland wird bis zu einer endgültigen

allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.

2. Eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkriege

herrührenden Forderungen von Staaten,

die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden

oder deren Gebiet von Deutschland besetzt

war, und von Staatsangehörigen dieser

Staaten gegen das Reich und im Auftrag des

Reichs handelnde Stellen oder Personen einschließlich

der Kosten der deutschen Besatzung,

der während der Besetzung auf Verrechnungskonten

erworbenen Guthaben sowie der Forderungen

gegen die Reichskreditkassen, wird bis

zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage

zurückgestellt.

3. Eine Prüfung der während des zweiten

Weltkrieges entstandenen Forderungen von

Staaten, die sich während dieses Krieges mit

Deutschland nicht im Kriegszustand befanden

oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt

war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten

gegen das Reich und im Auftrage des Reichs

handelnde Stellen oder Personen, einschließlich

der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben,

wird zurückgestellt, bis die Regelung

dieser Forderungen im Zusammenhang mit der

Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten

Forderungen behandelt werden kann (soweit

nicht diese Forderungen auf der Grundlage

von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt

werden, die von den Regierungen der

Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland und

den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der

Regierung eines solchen Staates unterzeichnet

worden sind).

4. Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige

gerichteten Forderungen von Staaten,

die. vor dem 1. September 1939 in das Reich

eingegliedert oder am oder nach dem 1. September

1939 mit dem Reich verbündet waren,

und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus

Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt

der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet

gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und

dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder

aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum

erworben worden sind, werden gemäß den Bestimmungen

behandelt, die in den einschlägigen

Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen

werden. Soweit gemäß den Bestimmungen

dieser Verträge solche Schulden geregelt werden

können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens

Anwendung.

5. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin

und der im Besitz von Berlin befindlichen oder

von Berlin maßgebend beeinflußten öffentlichen

Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen,

wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in

dem Verhandlungen über die Regelung dieser

Schulden von der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin

sowie von den Regierungen der Französischen

Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland und den Vereinigten

Staaten von Amerika für tunlich angesehen

werden.

ARTIKEL 6

Zahlung und Transfer nach dem Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland wird

a) gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Anlagen Zahlungen und

Transfer für solche Schulden vornehmen,

für die sie nach diesen Bestimmungen selber

haftet;

b) gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Anlagen die Regelung

und die Bezahlung von solchen Schulden

zulassen, für die eine andere Person als die

Bundesrepublik Deutschland haftet, und

gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Anlagen den Transfer von

Zahlungen auf geregelte Schulden vorsehen.

ARTIKEL 7

Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem

Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung

von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt

des Inkraftretens dieses Abkommens ausstehen,

und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der

einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten,

wenn diese Verbindlichkeiten

a) nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten

sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet

und nicht vor diesem Tage der Höhe nach

festgestellt und fällig waren, oder

b) Geldverbindlichkeiten sind, die auf anderen

Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen

beruhten, vor dem 8. Mai 1945 begründet

waren und an oder nach diesem

Tage fällig geworden sind,

und wenn sie den Bedingungen der Absätze 2 und

3 des Artikels 4 genügen.

ARTIKEL 8

Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung

von Regelungsbedingungen gemäß diesem

Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst

eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder

mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten

noch auf die Währung, in denen die Schulden zu

bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen;

die Gläubigerstaaten werden dies von der

Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen.

Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen

Schuldenarten als Folge der Regelung

gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung

oder Bevorzugung.

ARTIKEL 9

Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen

für laufende Transaktionen

Transferleistungen für Zins- und Tilgungszahlungen

gemäß diesem Abkommen sind als

Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln

und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei-

oder mehrseitigen Vereinbarungen über den

Handels- oder Zahlungsverkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten

vorzusehen.

ARTIKEL 10

Beschränkung und Ausschließung von Zahlungen

Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zur

Erledigung aller Verpflichtungen aus diesem Abkommen

und seinen Anlagen sicherstellen, daß

keine Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten

geleistet werden, die zwar im übrigen den

Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2

genügen, jedoch gegenüber einer anderen

Regierung als der eines Gläubigerstaates oder

gegenüber einer Person bestehen, die weder in

einem Gläubigerstaat ansässig ist noch dessen

Staatsangehörigkeit besitzt, und die in nichtdeutscher

Währung zahlbar sind oder waren.

Dies gilt nicht für Schulden aus marktfähigen

Wertpapieren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar

sind.

ARTIKEL 11

Währung der zu zahlenden Beträge

1. a) Sofern in den Anlagen dieses Abkommens

nichts anderes vorgesehen ist, ist eine

Schuld ohne Währungsoption in der Währung

zu zahlen, in der sie gemäß den Bedingungen

des Schuldverhältnisses zahlbar

ist. Schulden, die auf deutsche Währung

lauten und gemäß den Bestimmungen der

Anlagen dieses Abkommens in nichtdeutscher

Währung zu zahlen sind, sind in

der Währung des Staates zu zahlen, in dem

der Gläubiger ansässig ist.

b) Ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz;

a) dieses Absatzes sind die jeweils

zwischen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und der Regierung eines

Gläubigerstaates geltenden Zahlungsabkommen

auf Schulden anzuwenden, die gemäß

Unterabsatz a) in nichtdeutscher Währung

an in diesem Staat ansässige Personen

zu zahlen sind. Bei Zahlungen auf Schuldverschreibungen,

die in nichtdeutscher

Währung zahlbar sind und nicht auf die

Währung des an dem Zahlungsabkommen

beteiligten Staates lauten, sind jedoch die

Zahlungsabkommen nur anzuwenden,

wenn die Regierung des betreffenden

Staates damit einverstanden ist, daß solche

Zahlungen an in diesem Staate ansässige

Personen in seiner Währung geleistet werden.

2. a) Die Frage, ob auf Schulden mit Währungsoption

auch in Zukunft Zahlungen in einer

Währung gefordert werden können, die

nicht die Währung des Staates ist, in dem

die Anleihe aufgenommen oder von dem

aus der Kredit gewährt wurde, wird von

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und den Regierungen der Staaten,

um deren Währungen es sich handelt, in

einer zwischen ihnen zu vereinbarenden

Weise entschieden werden.

b) Falls eine Währungsoption die Zahlung

eines Festbetrages in einer Alternativwährung

vorsieht, kann der Gläubiger den

Gegenwert des Betrages der Alternativwährung,

der bei Ausübung der Option zu

zahlen gewesen wäre, zu dem am Fälligkeitstage

maßgebenden Umrechnungskurs

in der Währung des Staates verlangen, in

dem die Anleihe aufgenommen oder von

dem aus der Kredit gewährt wurde.

c) Zahlungen auf Schulden mit Währungsoption,

die vor der in Unterabsatz a) dieses

Absatzes vorgesehenen Entscheidung in der

Währung des Staates geleistet wurden, in

idem die Anleihe aufgenommen oder von

dem aus der Kredit gewährt wurde, werden

von einer solchen Entscheidung nicht betroffen.

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

dieses Artikels finden keine Anwendung auf

Schulden, die unter die Bestimmungen der Ziffern

2 und 3 der Anlage I dieses Abkommens fallen.

4. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates

jeweils geltende Zahlungsabkommen

finden auf die Bezahlung solcher Schulden Anwendung,

die unter die Bestimmungen der Absätze

2 und 3 dieses Artikels fallen, sofern die

Bezahlung in der Währung des Gläubigerstaates

zu erfolgen hat.

5. Sind aus dem laufenden Geschäft einer eingetragenen

Zweigniederlassung eines Gläubigers

Schulden entstanden, die vertragsgemäß in dem

Staate zu zahlen waren, in dem sich die Zweigniederlassung

befindet, so gilt dieser Staat als

Gläubigerstaat im Sinne dieses Artikels.

ARTIKEL 12

Behandlung von Goldklauseln

Bei der Regelung und Erfüllung einer auf

nichtdeutsche Währung lautenden Schuld, die

auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen

ist, ist der zu zahlende Betrag, soweit

nicht in den Anlagen dieses Abkommens ausdrücklich

etwas anderes bestimmt ist, wie folgt

zu berechnen

a) Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit

der Regelung bestehenden Bedingungen des

Schuldverhältnisses auf US-Dollar oder

Schweizerfranken lautet oder darin zahlbar

ist und auf Goldbasis beruht oder mit

Goldklausel versehen ist, wird der zu

zahlende Betrag ohne Rücksicht auf die

Goldbasis oder die Goldklausel bestimmt.

Jeder neue Vertrag zwischen Gläubiger und

Schuldner über eine derartige Schuld muß

auf US-Dollar oder Schweizerfranken lauten,

ohne auf den Wert der Währung in

Gold Bezug zu nehmen und ohne eine

Goldklausel zu enthalten.

b) Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der

Regelung bestehenden Bedingungen des

Schuldverhältnisses auf eine andere nichtdeutsche

Währung lautet oder darin zahlbar

ist und auf Goldbasis beruht oder mit

Goldklausel versehen ist, wird der zu

zahlende Betrag wie folgt bestimmt

i) der Gegenwert des geschuldeten Nennbetrages

ist zu dem am Tage der Begründung

der Schuld, bei verbrieften

Schulden zu dem am Tage der Begebung

der Schuldverschreibungen maßgebenden

Umrechnungskurs in US-

Dollar zu errechnen;

ii) der so errechnete Dollarbetrag ist in

die Währung, in der die Schuld gemäß

Artikel 11 zu zahlen ist, zu dem am

Fälligkeitstage maßgebenden Umrechnungkurs

zwischen dem US-

Dollar und dieser Währung umzurechnen;

ist der Umrechnungskurs jedoch

für den Gläubiger ungünstiger als der

zwischen dem US-Dollar und dieser

Währung am 1. August 1952 maßgebend

gewesene, so ist der Umrechnungskurs

vom 1. August 1952 zugrunde

zu legen.

ARTIKEL 13

Umrechnungskurse

Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage

eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist

dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage III und

in Artikel 8 der Anlage IV dieses Abkommens

vorgesehenen Fälle,

a) durch die Paritäten zu bestimmen, die mit

dem Internationalen Währungsfonds gemäß

Abschnitt 1 des Artikels IV des Abkommens

über den Internationalen

Währungsfonds vereinbart sind und demgemäß

für die betreffenden Währungen an

dem in Betracht kommenden Tage gelten;

oder

b) falls an dem in Betracht kommenden Tage

keine solche Paritäten gelten oder galten,

der Umrechnungskurs, der in einem zweiseitigen

Zahlungsabkommen zwischen den

beteiligten Regierungen oder ihren

Währungsinstanzen für den laufenden

Zahlungsverkehr vereinbart ist; oder

c) wenn an dem in Betracht kommenden

Tage weder Paritäten noch Umrechnungskurse

auf Grund von zweiseitigen Abkommen

gelten oder galten, der im Handelsverkehr

allgemein gültige mittlere

Umrechnungskurs, der für Kabelüberweisungen

in der Währung des Staates, in dem

die Zahlung zu leisten ist, an der maßgebenden

Börse des anderen Staates an dem

in Betracht kommenden Tage oder gegebenenfalls

an einem Vortage gilt oder

galt; oder

d) wenn an dem in Betracht kommenden Tage

kein Umrechnungskurs gemäß den Buchstaben

a), b) oder c) besteht oder bestand,

der als crossrate of exchange bezeichnete

Umrechnungskurs, der sich aus den an

diesem Tage oder gegebenenfalls an einem

Vortage geltenden Mittelkursen der betreffenden

Währungen an der maßgebenden

Börse eines dritten Staates ergibt, in dem

diese Währungen notiert werden.

ARTIKEL 14

Bestimmungen über Schulden in deutscher

Währung

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird für

alle Reichsmarkschulden, für die sie die Haftung

übernommen hat oder noch übernehmen sollte

und die nicht unter Ziffer 6 der Anlage I dieses

Abkommens fallen, Maßnahmen treffen, die den

in dieser Ziffer 6 vorgesehenen Bestimmungen

entsprechen.

2. In Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung

wird die Bundesrepublik

Deutschland außerdem sicherstellen, daß Schulden

aus Reichsmarkschuldverschreibungen, die nicht

Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem

Charakter sind, die ferner am 21. Juni 1948

gegenüber Personen, die an diesem Tage Staatsangehörige

eines Gläubigerstaates oder in einem

Gläubigerstaat ansässig waren, bestanden und

deren Bezahlung nach der Gesetzgebung im

Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) nur

zu einem bestimmten Teil erzwungen werden

kann, in gleicher Weise erfüllt werden wie entsprechende

Verbindlichkeiten gegenüber Personen,

die im Währungsgebiet der Deutschen

Mark (West) ansässig sind.

3. Bei der Regelung sonstiger in deutscher

Währung zahlbarer Schulden gegenüber solchen

Staatsangehörigen von Gläubigerstaaten, die im

Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig

sind, werden die Bedingungen nicht ungünstiger

sein als diejenigen, die für entsprechende

Verbindlichkeiten gegenüber anderen

in diesem Währungsgebiet ansässigen Personen

gewährt werden.

ARTIKEL 15

Annahme durch die Gläubiger

1. Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung

dieses Abkommens und seiner Anlagen

einschließlich der darin vorgesehenen Zahlungen

haben allein solche Gläubiger, die bei verbrieften

Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot

voraussetzt, das Angebot annehmen oder die bei

sonstigen Schulden mit der Festsetzung von

Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die

Schuld gemäß den in Betracht kommenden Bestimmungen

einverstanden sind.

2. a) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung

ein Regelungsangebot voraussetzt, erfolgt

die Annahme des Regelungsangebots im

Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels durch

Einreichung der alten Schuldverschreibungen

oder Zinsscheine

i) zum Umtausch, wenn neue Schuldverschreibungen

oder Zinsscheine ausgegeben

werden, oder

ii) zur Anbringung eines Aufdrucks, wenn

die Regelungsbedingungen den alten

Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen

aufgedruckt werden sollen.

b) Der Inhaber einer Schuldverschreibung, die

unter Anlage II dieses Abkommens fällt

und für die ein Regelungsangebot gemacht

worden ist, kann sich binnen einer Mindestfrist

von fünf Jahren nach dem Tage

der Abgabe des Angebots für dessen Annahme

entscheiden. Bei Vorliegen triftiger

Gründe hat der Schuldner die Frist zu verlängern.

3. Bei Schulden, die nicht unter Absatz 2 a)

dieses Artikels fallen, wird, sofern nicht in einer

Anlage zu diesem Abkommen eine bestimmte

Form vorgesehen ist, das Einverständnis des

Gläubigers mit der Festsetzung von Zahlungs- und

sonstigen Bedingungen im Sinne des Absatzes

1 dieses Artikels als gegeben angesehen,

wenn der Gläubiger in irgendeiner Weise sein

Einverständnis klar zum Ausdruck bringt.

4. Ein Schuldner ist den Verfahren, wie sie in

diesem Abkommen und seinen einschlägigen Anlagen

für die Regelung von Schulden vorgesehen

sind, nur dann unterworfen, wenn er bezüglich

seiner Schuld gemäß den Bestimmungen der für

sie einschlägigen Anlage dieses Abkommens einen

Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung

abgegeben hat. Jedoch läßt dieser Absatz

die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens

unberührt.

5. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt,

in Ausführung des Artikels 2 dieses Abkommens

den Vorschriften der vorstehenden

Absätze Rechnung zu tragen.

ARTIKEL 16

Erlöschen der Schuld

Hat der Schuldner seine nach diesem Abkommen

und dessen Anlagen geregelte Schuld erfüllt,

so ist er damit auch von allen Verbindlichkeiten

aus dieser Schuld, wie sie vor der Regelung bestand,

befreit, sofern diese Verbindlichkeiten

nicht schon durch Vereinbarung erloschen waren.

ARTIKEL 17

Durchsetzung der Rechte der Gläubiger

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem

Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb

der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen

durch deutsche Gerichte und mit Hilfe

deutscher Behörden

a) seine Rechte in bezug auf eine Schuld, wie

sie in dem Zeitpunkt bestehen, in dem

gemäß diesem Artikel Klage erhoben wird,

durchzusetzen, falls der Gläubiger und der

Schuldner sich über die Regelungsbedingungen

nicht einigen und der Gläubiger

sein Einverständnis damit erklärt, daß die

deutschen Gerichte die Zahlungs- und sonstigen

Bedingungen für die Schuld gemäß

den Bestimmungen dieses Abkommens und

seiner Anlagen festsetzen;

b) seine Rechte gemäß den Bedingungen der

geregelten Schuld durchzusetzen, wenn der

Schuldner seine Verpflichtungen gemäß diesen

Bedingungen nicht erfüllt; dies gilt

auch für die Rechte, die der Gläubiger

gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Anlagen ausüben kann, wenn

der Schuldner seine Verpflichtungen nicht

erfüllt; der Gläubiger kann jedoch die Zahlung

eines durch die Nichterfüllung der

Schuld fällig werdenden Kapitalbetrages

nach dem Ausland nicht eher verlangen, als

es der Fall gewesen wäre, wenn der Schuldner

seine Verpflichtungen erfüllt hätte.

2. Dem Gläubiger steht das in Absatz 1 dieses

Artikels vorgesehene Recht nicht zu, wenn die

Streitigkeit in dem Zeitpunkt, in dem das in

Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht geltend

gemacht werden soll, nach den Bestimmungen

des betreffenden Vertrages oder dieses Abkommens

und seiner Anlagen der ausschließlichen

Zuständigkeit eines Gerichts in einem

Gläubigerstaate oder einer Schiedsinstanz unterliegt.

Ist eine solche ausschließliche Zuständigkeit

in den Bestimmungen des betreffenden Vertrages

vorgesehen, so können Schuldner und Gläubiger

im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichten;

dem Gläubiger steht in diesem Falle das in

Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht zu.

3. a) Die Bundesrepublik Deutschland wird

ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit

für die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen zwischen dem

Staat, in dem die Entscheidung ergangen

ist, und der Bundesrepublik Deutschland

verbürgt ist, dem Gläubiger das Recht gewährleisten,

nach Maßgabe der Bestimmungen

der Absätze 1 und 4 dieses Artikels

durch deutsche Gerichte und mit Hilfe

deutscher Behörden rechtskräftige Entscheidungen

von Gerichten und Schiedsinstanzen

über eine Schuld durchzusetzen, sofern

die Entscheidungen ergangen sind

i) in einem Gläubigerstaate nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens;

ii) in einem Gläubigerstaate vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens,

wenn der Schuldner die durch die Entscheidung

festgesetzte Schuld nicht bestreitet.

b) Die deutschen Gerichte werden in anderen

Verfahren über Schulden, die den Gegenstand

einer rechtskräftigen Entscheidung

bilden, die von einem Gericht oder einer

Schiedsinstanz in einem Gläubigerstaate

vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

erlassen ist, die Tatsachen, auf denen die

Entscheidung beruht, als bewiesen ansehen,

es sei denn, daß der Schuldner Beweis für

das Gegenteil antritt. In diesem Fall ist der

Gläubiger seinerseits berechtigt, Gegenbeweis

anzutreten und sich dabei auch auf

das Beweisprotokoll des früheren Verfahrens

zu beziehen. Der Betrag einer nichtvertraglichen

Geldverbindlichkeit, der in

einem Verfahren nach diesem Absatz durch

eine Entscheidung eines deutschen Gerichts

festgesetzt wird, gilt im Sinne, des

Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a) dieses

Abkommens als in dem Zeitpunkt festgestellt,

in dem die rechtskräftige Entscheidung

des Gerichts oder der Schiedsinstanz

in einem Gläubigerstaate ergangen ist.

c) Die Bundesrepublik Deutschland wird dem

Gläubiger das Recht gewährleisten, nach

Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1

dieses Artikels durch deutsche Gerichte und

mit Hilfe deutscher Behörden rechtskräftige

Entscheidungen von Gerichten und

Schiedsinstanzen über eine Schuld durchzusetzen,

die in Deutschland vor dem

8. Mai 1945 oder innerhalb des Währungsgebietes

der Deutschen Mark (West) nach

dem 8. Mai 1945 ergangen sind.

4. Die deutschen Gerichte können es ablehnen,

die Entscheidung eines ausländischen Gerichts

oder einer Schiedsinstanz — ausgenommen Entscheidungen

einer nach den Bestimmungen dieses

Abkommens und seiner Anlagen errichteten

Schiedsinstanz — gemäß den Bestimmungen des

Absatzes 3 dieses Artikels anzuerkennen und zu

vollstrecken,

a) wenn das Gericht, das die Entscheidung erlassen

hat, nicht zuständig war oder die Zuständigkeit

der Schiedsinstanz, welche die

Entscheidung erlassen hat, nicht auf der

Vereinbarung der beteiligten Parteien beruhte;

oder

b) wenn dem Schuldner in dem Verfahren, das

zu der Entscheidung des Gerichts oder der

Schiedsinstanz geführt hat, das rechtliche

Gehör nicht gewährt war; oder

c) wenn die Anerkennung der Entscheidung

gegen den ordre public in der Bundesrepublik

Deutschland verstoßen würde; jedoch

darf der Umstand, daß eine Entscheidung

mit den Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Anlagen nicht im

Einklang steht, nicht dazu führen, daß ihre

Anerkennung und Vollstreckung, und zwar

innerhalb der Grenzen dieses Abkommens

und seiner Anlagen, als Verstoß gegen den

ordre public im Sinne dieser Bestimmungen

angesehen wird.

5. Die Bundesrepublik Deutschland wird den

in der Anlage I dieses Abkommens genannten

Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders'

Councils) oder entsprechenden Vereinigungen

und den in Artikel VIII der Anlage II

dieses Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen

das Recht gewährleisten, die Bedingungen

des Regelungsangebots durch deutsche Gerichte

und mit Hilfe deutscher Behörden festsetzen

zu lassen, falls der Schuldner — ausgenommen

die Bundesrepublik Deutschland —

es unterläßt, einen Vorschlag zur Regelung seiner

bestehenden verbrieften Schuld gemäß den

einschlägigen Bestimmungen der Anlagen I und

II dieses Abkommens zu machen.

6. a) Ein Schuldner, der es unterläßt, einen

Regelungsvorschlag gemäß Anlage I oder II

dieses Abkommens zu machen, hat in

einem nach den Absätzen 1, 3 oder 5 dieses

Artikels vor einem deutschen Gericht anhängig

gemachten Verfahren keinen Anspruch

auf die Vorteile der in Ziffer 7

Absatz 1 Buchstaben e) der Anlage I oder

in Artikel V Absatz 11 der Anlage II dieses

Abkommens enthaltenen Härteklauseln.

Bei der Festsetzung der Bedingungen des

Regelungsangebots oder der Bedingungen

für die Regelung der Schuld hat das Gericht

die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die

gemäß den Bestimmungen der betreffenden

Anlage bei der Regelung der Schuld in

Betracht kommt. Das Gericht hat in seinem

Urteil auszusprechen, daß der Schuldner

dem Kläger die in Ziffer 7 Buchstabe h)

der Anlage I dieses Abkommens oder in

Artikel X Absatz 2 der Anlage II dieses

Abkommens erwähnten Kosten zu erstatten

hat; diese Kosten sind sofort fällig

und zahlbar. Das Gericht hat ferner den

Schuldner zur Tragung der Kosten des

Verfahrens und aller im Zusammenhang

mit dem Verfahren entstandener angemessener

Kosten und Auslagen zu verurteilen,

die bei einer nichtverbrieften Schuld dem

Gläubiger oder bei einer verbrieften Schuld

der Vereinigung der Wertpapierinhaber

(Bondholder's Council) oder einer entsprechenden

Vereinigung oder der Gläubigervertretung

entstanden sind.

b) Wenn ein Schuldner es unterläßt, seinen

Beitritt gemäß Ziffer 22 der Anlage III

dieses Abkommens zu vollziehen, ist der

Gläubiger berechtigt, in einem nach den

Absätzen 1 oder 3 dieses Artikels anhängig

gemachten Verfahren seine Rechte gemäß

den Bestimmungen der genannten Anlage

durchzusetzen, jedoch, sofern es sich um

eine unmittelbar gegenüber dem Gläubiger

bestehende Schuld eines deutschen Handels- oder

Industrieschuldners im Sinne der genannten

Anlage handelt, erst nach Ablauf

von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des

in Ziffer 17 der genannten Anlage vorgesehenen

Beratenden Ausschusses. Verurteilt

das Gericht den Schuldner zur Zahlung

der Schuld gemäß dieser Anlage, so

hat das Gericht den Schuldner zur Tragung

der Kosten des Verfahrens und aller im

Zusammenhang mit dem Verfahren entstandener

angemessener Kosten und Auslagen

des Gläubigers zu verurteilen.

c) Ein Schuldner, der es unterläßt, die gemäß

Artikel 14 der Anlage IV dieses Abkommens

erforderliche Beitrittserklärung abzugeben,

hat in einem nach den Absätzen 1

oder 3 dieses Artikels vor einem deutschen

Gericht anhängig gemachten Verfahren

keinen Anspruch auf die Vorteile der in

Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen

Härteklausel. Hat der Schuldner die Ab-

gabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen,

weil er das Bestehen der Schuld bestritten

hat, so verliert er den Anspruch

auf die Vorteile der Härteklausel nicht; er

kann jedoch, sofern das in Artikel 15 der

Anlage IV dieses Abkommens erwähnte

Gericht oder Schiedsgericht das Bestehen

der Schuld bejaht, die Vorteile der Härteklausel

nur in Anspruch nehmen, wenn er

binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der

Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung

des Gerichts, die erforderliche Erklärung

abgibt. Kann der Schuldner in

einem Verfahren gemäß diesem Unterabsatz

dann die Vorteile der Härteklausel

nicht in Anspruch nehmen, so hat das

Gericht den Schuldner zur Tragung der

Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten

des Klägers zu verurteilen.

7. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem

Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der

Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen

durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher

Behörden seine Ansprüche gegen eine Person,

die im Währungsgebiet der Deutschen Mark

(Ost) ansässig ist, durch Befriedigung aus dem

im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West)

belegenen Vermögen dieser Person durchzusetzen,

wenn die Ansprüche aus einer Verbindlichkeit

herrühren, die den Erfordernissen des

Artikels 4 dieses Abkommens — abgesehen von

den Erfordernissen hinsichtlich der Ansässigkeit

des Schuldners — entspricht. Der Gläubiger

kann Zahlung der ihm auf diese Weise zugeflossenen

Beträge nach dem Ausland nur nach

Maßgabe der jeweils im Währungsgebiet der

Deutschen Mark (West) geltenden Devisenbestimmungen

verlangen.

ARTIKEL 18

Verjährungsfristen

1. Der Schuldner ist nicht berechtigt, sich bei

der Aufstellung eines Regelungsangebots oder

bei der Regelung einer Schuld auf den Ablauf

einer bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufenen

Verjährungs- oder Ausschlußfrist für die

Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem

Schuldverhältnis früher zu berufen, als von dem

Zeitpunkt ab, der sich dadurch ergibt, daß der

Lauf der betreffenden Frist vom 1. Juni 1933

bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem

Zeitpunkt als gehemmt angesehen wird, in dem

dieses Abkommen und die in Betracht kommende

Anlage dieses Abkommens auf die Schuld

anwendbar werden.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels gelten für den Zweck

einer Regelung die in Absatz 1 erwähnten Verjährungs-

und Ausschlußfristen, die auf die in

den Abschnitten A und B der Anlage I dieses

Abkommens bezeichneten verbrieften Schulden

und auf die in Anlage II dieses Abkommens behandelten

Schulden anwendbar sind, als nicht

vor den jeweiligen Zeitpunkten abgelaufen, von

denen ab gemäß den Bestimmungen der Anlage

I Ziffer 8 b und des Artikels 15 dieses Abkommens

die Annahme des vom Schuldner gemachten

Regelungsangebots nicht mehr erfolgen

kann.

3. Nimmt der Gläubiger gemäß den Bestimmungen

des Artikels 15 dieses Abkommens ein

Regelungsangebot an oder gibt er gemäß den

gleichen Bestimmungen sein Einverständnis mit

der Regelung einer Schuld, so wird damit eine

Unterbrechung der Verjährungs- und Ausschlußfristen

für die Geltendmachung eines Anspruchs

aus diesem Schuldverhältnis bewirkt.

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses

Artikels erwähnten Fristen umfassen nicht

Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs

gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer

Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde,

ferner nicht die in § 12 Absatz 3 des deutschen

Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die

in den deutschen Gesetzen über die Wertpapierbereinigung

bestimmten Fristen.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

ohne Rücksicht darauf, ob die Fristen durch

deutsches oder ein anderes Recht, durch Verfügung

eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer

Verwaltungsbehörde, durch Vertrag oder eine

andere Rechtshandlung bestimmt worden sind.

Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen,

daß die vorstehenden Bestimmungen

auch dann von deutschen Gerichten angewandt

werden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt

nach ausländischem Recht unterliegt.

ARTIKEL 19

Ergänzende Abkommen

1. Abkommen auf Grund von Verhandlungen

gemäß

a) Ziffer 11 der Anlage I dieses Abkommens

(Forderungen aus Sprüchen des deutsch-

griechischen Schiedsgerichts),

b) Ziffer 15 der Anlage I dieses Abkommens

(Haftung für österreichische Regierungsschulden),

c) Artikel 10 der Anlage IV dieses Abkommens

(Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),

d) der Unteranlage zu Anlage IV dieses Abkommens

(Schweizerfranken-Grundschulden)

sind von der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland (gegebenenfalls nach Genehmigung

durch diese) den Regierungen der Französischen

Republik, des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika zur Genehmigung

vorzulegen.

2. Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung

durch die genannten Regierungen in

Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage

dieses Abkommens gelten. Die Regierung des

Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens

eine Notifikation hierüber zugehen

lassen.

ARTIKEL 20

Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen

Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder

im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder

Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen

oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen

eines mehrseitigen internationalen

Abkommens oder der Satzung einer internationalen

Organisation herrühren, werden durch die

Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen.

Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland wird auf Antrag der beteiligten

Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über

diese Schulden eintreten.

ARTIKEL 21

Erneuerung des in Anlage III enthaltenen

Kreditabkommens

Anlage III dieses Abkommens umfaßt alle

Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens

dieses Abkommens zum Zwecke der

Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen

Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes

derartige Kreditabkommen kann Änderungen

der Bestimmungen der Anlage III enthalten,

muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und

Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen

für die Finanzierung des Außenhandels

der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung

mit dem allgemeinen Zweck dieses

Abkommens zu schaffen.

ARTIKEL 22

Sozialversicherungsansprüche

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

wird mit den Regierungen der beteiligten

Gläubigerstaaten in Verhandlungen zum Zwecke

der Regelung der Sozialversicherungsansprüche

eintreten, die nach den deutschen, vor dem

8. Mai 1945 in Kraft gewesenen Gesetzen und

Verordnungen für irgendeinen Zeitraum vor

dem 8. Mai 1945 erwachsen sind, soweit solche

Ansprüche nach der Gesetzgebung der Bundesrepublik

Deutschland oder auf Grund von ihr

übernommener Verpflichtungen als Verbindlich-

keiten der Bundesrepublik Deutschland oder als

Verbindlichkeiten von Sozialversicherungsträgern

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen

und nicht bereits in einem Abkommen

mit der Regierung des beteiligten Gläubigerstaates

behandelt worden sind. Das schließt nicht

aus, daß in solche Abkommen Bestimmungen

aufgenommen werden, wonach in der Bundesrepublik

Deutschland für die Sozialversicherung

geltende Gesetze oder Verordnungen, die für

Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere

Behandlung als für deutsche Staatsangehörige

vorsehen, keine Anwendung finden.

2. Die Bundesrepublik Deutschland wird für

die Regelung und für den Transfer in bezug auf

die in dem vorhergehenden Absatz erwähnten

Ansprüche, die nicht in Abkommen mit Regierungen

von Gläubigerstaaten behandelt sind,

Sorge tragen, vorausgesetzt, daß die Ansprüche

Personen zustehen, die Staatsangehörige eines

solchen Gläubigerstaates oder in einem solchen

Gläubigerstaat ansässig sind, aus dem Zahlungen

auf gleichartige Ansprüche an Personen, die

Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland

oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig

sind, ebenfalls transferiert werden können. Die

in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung

geltenden Gesetze und Verordnungen,

die für Staatsangehörige anderer Staaten

eine ungünstigere Behandlung als für deutsche

Staatsangehörige vorsehen, finden dann keine

Anwendung, wenn der beteiligte Gläubigerstaat

mit Bezug auf Sozialversicherungszahlungen

zwischen seinen Staatsangehörigen und deutschen

Staatsangehörigen oder zwischen Personen, die

in dem betreffenden Staat ansässig sind, und

Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland

ansässig sind, nicht diskriminiert.

3. Aus Sozialversicherungsleistungen erwachsene

Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 dieses

Artikels, die Personen zustehen, die Staatsangehörige

eines Gläubigerstaates oder in einem

Gläubigerstaat ansässig sind, und die nicht nach

den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 dieses

Artikels geregelt werden, sollen nach den Bestimmungen

des Artikels 28 der Anlage IV dieses

Abkommens geregelt werden.

ARTIKEL 23

Schulden aus der Privatversicherung

1. Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in

Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage

IV dieses Abkommens getroffen werden,

Vorschriften über den Transfer von Zahlungen

oder über Bezahlung in Deutscher Mark von

solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungs-

oder Rückversicherungsverträgen

oder -Vereinbarungen irgendeiner Art ergeben

oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen

im Zusammenhang stehen, so müssen diese

Vorschriften mit den Bestimmungen über die

Regelung anderer Schuldenarten im Einklang

stehen.

2. Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen

Vereinbarungen getroffen worden sind,

werden die aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen

herrührenden Schulden gemäß

den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und

Artikel 31 der Anlage IV dieses Abkommens

geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann

durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger,

die in Staaten ansässig sind, mit denen bis

dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen

sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers

von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher

Mark für jede Art von Schulden die günstigsten

Bedingungen genießen, die in einer gemäß Absatz

1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen

Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen

sind.

ARTIKEL 24

Anwendung des Abkommens auf Berlin

1. Nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel

4 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 5

Absatz 5 erstreckt sich dieses Abkommen auf

Berlin, das in den Grenzen seiner Zuständigkeit

Verpflichtungen, die den von der Bundesrepublik

Deutschland in diesem Abkommen und seinen

Anlagen übernommenen entsprechen, ausführen

wird.

2. Dieses Abkommen soll bei oder nach seinem

Inkrafttreten gemäß Artikel 35 Absatz 2 für

Berlin in Kraft treten, sobald die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland die Erklärung hinterlegt, daß

allen in Berlin geltenden Rechtsvorschriften über

das zur Anwendung dieses Abkommens auf

Berlin erforderliche Verfahren genügt worden ist.

ARTIKEL 25

Verfahren bei der Wiedervereinigung

Deutschlands

Bei der Wiedervereinigung Deutschlands

werden die Parteien dieses Abkommens das

Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und

zwar ausschließlich mit dem Ziele,

a) die Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens

über Anpassungen, die bei bestimmten

Schulden im Falle der Wiedervereinigung

vorzunehmen sein werden,

auszuführen, soweit sie dann nicht ohne

weiteres wirksam werden sollen, und

b) die Bestimmungen dieses Abkommens auf

die Schulden von Personen auszudehnen,

die in dem mit der Bundesrepublik

Deutschland wiedervereinigten Gebiet ansässig

sind, und

c) angemessene Anpassungen mit Bezug auf

Schulden vorzunehmen, bei deren Regelung

der Verlust von Vermögenswerten, die in

dem mit der Bundesrepublik Deutschland

wiedervereinigten Gebiet belegen sind, oder

die Unmöglichkeit ihrer Verwendung berücksichtigt

worden ist.

ARTIKEL 26

Frühere Abkommen

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt

die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung

von Verbindlichkeiten, welche die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens geschlossen hat.

ARTIKEL 27

Vorrang des Abkommens gegenüber seinen

Anlagen

Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit

Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen,

sind die Bestimmungen des Abkommens

maßgebend.

ARTIKEL 28

Schiedsgerichtshof

1. Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen

über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden

als „Schiedsgerichtshof" bezeichnet) wird für die

nachstehend angegebenen Zwecke errichtet. Die

Bestimmungen über die Zusammensetzung und

den Aufbau des Schiedsgerichtshofes sowie die

Bestimmungen über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit

sind in der Satzung enthalten, die

diesem Abkommen als Anlage IX beigefügt ist.

2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes

5 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof

ausschließlich zuständig für alle diejenigen Streitigkeiten

zwischen zwei oder mehr Parteien dieses

Abkommens über die Auslegung oder Anwendung

des Abkommens oder seiner Anlagen,

welche die Parteien nicht im Verhandlungswege

beilegen können; jedoch gehören Streitigkeiten

über die Auslegung oder Anwendung des Artikels

34 dieses Abkommens nicht zur Zuständigkeit

des Schiedsgerichtshofes oder anderer Gerichte

oder Schiedsinstanzen. Ist die Bundesrepublik

Deutschland an einem Verfahren vor

dem Schiedsgerichtshof, das eine Streitigkeit

zwischen Parteien dieses Abkommens betrifft,

nicht beteiligt, so wird sie auf Verlangen einer

beteiligten Partei ihrerseits an dem Verfahren als

Partei teilnehmen.

3. Der Schiedsgerichtshof ist ausschließlich zuständig

für Verfahren über die in Artikel 16

Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnten

Fragen, die für die Auslegung der genannten

Anlage grundsätzliche Bedeutung haben

und ihm von einer Partei dieses Abkommens

vorgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes

berühren nicht die Zuständigkeit der Gemischten

Kommission, wie. sie in Artikel 31

Absatz 2 dieses Abkommens geregelt ist.

4. Der Schiedsgerichtshof ist ausschließlich

zuständig für Anrufungsverfahren, die gemäß

den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 7

dieses Abkommens anhängig gemacht werden.

5. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze

3 und 4 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof

nicht zuständig für Streitigkeiten, die

sich ausschließlich auf die Auslegung oder Anwendung

einer Anlage dieses Abkommens beziehen,

sofern eine gemäß dieser Anlage errichtete

Schiedsinstanz für die Entscheidung der betreffenden

Frage über die Auslegung oder Anwendung

zuständig ist. Diese Bestimmung bedeutet keine

Einschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes

bei Streitigkeiten über die Frage,

ob eine Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz

in Widerspruch zu Bestimmungen dieses Abkommens

steht.

6. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem

Gegenstand eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof

interessiert ist, ist berechtigt, an dem

Verfahren als Partei teilzunehmen.

7. Der Schiedsgerichtshof hat das Recht, Fragen,

die sich auf seine Zuständigkeit beziehen, nach

Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses

Artikels selbst zu entscheiden.

8. Die Entscheidung des Schiedsgerichtshofes ist

endgültig und bindend

a) in einem Verfahren gemäß Absatz 2 dieses

Artikels für die Parteien der Streitigkeit

und für jede andere Partei dieses Abkommens,

die an dem Verfahren als

Partei teilnimmt;

b) in einem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses

Artikels für die Partei dieses Abkommens,

welche die Frage dem Schiedsgerichtshof

vorgelegt hat, und für jede andere Partei

dieses Abkommens, die an dem Verfahren

als Partei teilnimmt;

c) in einem Anrufungsverfahren gemäß Absatz

4 dieses Artikels für die Partei oder

die Parteien des Anrufungsverfahrens.

9. Die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtshofes

wird nicht dadurch berührt, daß

eine Partei der Streitigkeit sich auf das vor dem

Schiedsgerichtshof anhängige Verfahren nicht

einläßt.

10. Alle gemäß diesem Abkommen und seinen

Anlagen errichteten Schiedsinstanzen, ausgenom-

men der Schiedsgerichtshof selbst, sind bei der

Entscheidung über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens und seiner Anlagen an

die einschlägigen Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes

gebunden.

11. Auf Ersuchen einer Partei dieses Abkommens

erstattet der Schiedsgerichtshof Gutachten

über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

(ausgenommen die Auslegung oder

Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens).

Solche Gutachten haben keine bindende Wirkung.

ARTIKEL 29

Schiedsverfahren nach Anlage I

1. An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das

für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß

Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g) der Anlage I dieses

Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen

Vereinigungen von Wertpapierinhabern

(Bondholders' Councils) oder entsprechende Vereinigungen,

die von den Regierungen der

Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter

der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkannt

sind (im folgenden als „Gläubigervertretungen"

bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner

auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.

2. Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden

Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien

nichts anderes vereinbaren, aus drei in

folgender Weise ernannten Mitgliedern

a) einem Mitglied, das vom Schuldner zu

ernennen ist;

b) einem Mitglied, das von der betreffenden

Gläubigervertretung zu ernennen ist, oder,

wenn mehrere Gläubigervertretungen beteiligt

sind, von diesen gemeinsam;

c) einem dritten Mitglied als Obmann, das

von den gemäß den Buchstaben a) und b)

dieses Absatzes ernannten Schiedsrichtern

zu wählen ist. Der Obmann darf weder die

deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige

eines Staates besitzen, in dem eine als Partei

an dem Verfahren teilnehmende Gläubigervertretung

gebildet ist.

3. Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage,

an dem eine der Parteien des Verfahrens der

anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters

mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits

einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt

die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb

der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf

Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht

hat, von der Internationalen Handelskammer

ernannt.

4. Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen

30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung

des zuletzt ernannten Schiedsrichters,

nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag

eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale

Handelskammer ernannt. Die Bestimmung

des Absatzes 2 Buchstabe c) dieses Artikels

über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese

Ernennung.

5. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder

fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung

des Amtes oder Nichtausübung seiner

Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen

30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in

gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung

neu besetzt.

6. Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung.

Ist eine solche Verfahrensordnung

nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren

nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung

der Internationalen Handelskammer

anzuwenden.

7. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über

die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen

Verfahrens war, ist hinsichtlich der

Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien

des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung

hat den Wertpapierinhabern die Annahme

des Angebotes zu empfehlen, sofern das

Angebot den anderen in der Anlage I dieses

Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.

ARTIKEL 30

Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage II

1. Der gemäß Artikel IX der Anlage II dieses

Abkommens errichtete Schieds- und Vermittlungsausschuß

macht dem Treuhänder einer verbrieften

Schuld, auf welche die genannte Anlage

Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei

dem Ausschuß anhängigen Verfahren über die

Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann

binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung

an dem Verfahren als Partei teilnehmen.

2. Um den Treuhänder einer verbrieften Schuld

bei der Entlastung von einer Verantwortung zu

unterstützen, die er gegenüber Inhabern dieser

Schuldverschreibungen gegebenenfalls hat, wird

der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er der

Gläubigervertretung gemäß Artikel VII der Anlage

II dieses Abkommens einen Vorschlag für

ein Regelungsangebot vorlegt, dem Treuhänder

dieser Schuldverschreibungen ebenfalls eine Abschrift

davon vorlegen. Der Treuhänder kann

dem Schuldner und der Gläubigervertretung die

Einwendungen mitteilen, die er gegen die Bedingungen

des zur Erörterung stehenden Angebots

gegebenenfalls hat; diese Einwendungen

sind bei diesen Erörterungen zur Prüfung vorzulegen.

3. Vor dem Abschluß einer endgültigen Vereinbarung

mit der Gläubigervertretung über die

Bedingungen des Regelungsangebotes wird der

Schuldner dem Treuhänder die Bedingungen

dieses Regelungsangebotes schriftlich mitteilen.

Binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung

kann der Treuhänder dem Schieds- und Vermittlungsausschuß

Einwendungen gegen die Bedingungen

des Regelungsangebotes in bezug auf

alle Fragen vorlegen, bei denen er nach den Bedingungen

des bestehenden Vertrages nach

seinem Ermessen feststellt, daß er gegenüber Inhabern

dieser Schuldverschreibungen eine Verantwortung

hat. Der Schieds- und Vermittlungsausschuß

wird der Gläubigervertretung und dem

Schuldner die Einleitung des Verfahrens durch

Zustellung mitteilen. Die Gläubigervertretung

und der Schuldner können binnen 20 Tagen nach

Zustellung dieser Mitteilung ebenfalls an dem

Verfahren als Parteien teilnehmen. Die Zuständigkeit

des Schieds- und Vermittlungsausschusses

für ein solches Verfahren wird dadurch nicht

berührt, daß die Gläubigervertretung oder der

Schuldner sich auf das Verfahren nicht einläßt.

Erfolgt innerhalb der oben bezeichneten Frist

von zehn Tagen keine Anrufung der Schiedsinstanz,

so kann der Schuldner die vorgeschlagene

Vereinbarung mit der Gläubigervertretung abschließen.

4. Eine Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses

in einem Verfahren gemäß

Absatz 3 dieses Artikels ist für die Gläubigervertretung

und den Schuldner in gleichem Umfange

bindend wie im zweiten Absatz der Ziffer 1

des Artikels IX der Anlage II dieses Abkommens

vorgesehen. Nimmt ein Treuhänder gemäß Absatz

1 oder 3 dieses Artikels an einem Verfahren

als Partei teil, so hat er in diesem Verfahren

die gleichen Rechte wie jede andere Partei dieses

Verfahrens.

ARTIKEL 31

Gemischte Kommission nach Anlage IV

1. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung

und den Aufbau der in Artikel 16 der

Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen

Gemischten Kommission sowie die Bestimmungen

über die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit sind

in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen

als Anlage X beigefügt ist.

2. Die Gemischte Kommission ist zuständig

für die Entscheidung

a) von Meinungsverschiedenheiten zwischen

Gläubigern und Schuldnern über die Auslegung

der Anlage IV dieses Abkommens,

die ihr vorgelegt werden entweder durch

den Gläubiger und den Schuldner gemeinsam

oder durch einen Gläubiger oder einen

Schuldner, dessen Regierung erklärt, daß

die zu entscheidende Frage nach ihrer Auffassung

für die Auslegung der genannten

Anlage von allgemeiner Bedeutung sei;

b) von Fällen, die Gegenstand eines Verfahrens

vor einem gemäß Artikel 17 der

Anlage IV dieses Abkommens errichteten

Schiedsgericht sind und die der Gemischten

Kommission gemäß Artikel 16 der genannten

Anlage von einer Partei dieses Abkommens

oder von dem Schiedsgericht

selbst unter Berufung darauf vorgelegt

werden, daß es sich um einen Fall von

grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung

der Anlage IV handle; in Fällen

jedoch, in denen das Schiedsgericht gemäß

Artikel 11 der Anlage IV dieses Abkommens

angerufen ist, darf der Gemischten

Kommission nur diejenige Frage zur Entscheidung

vorgelegt werden, die für die

Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche

Bedeutung hat.

3. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem

Gegenstand eines Verfahrens vor der Gemischten

Kommission interessiert ist, ist berechtigt, an

dem Verfahren als Partei teilzunehmen.

4. Die Entscheidungsbefugnis der Gemischten

Kommission wird nicht dadurch berührt, daß

eine an der Streitigkeit beteiligte Partei sich auf

das vor der Gemischten Kommission anhängige

Verfahren nicht einläßt.

5. Die Gemischte Kommission hat das Recht,

Fragen, die sich auf ihre Zuständigkeit beziehen,

nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels selbst zu entscheiden.

6. Die Entscheidung der Gemischten Kommission

ist vorbehaltlich der Bestimmungen des

Absatzes 7 dieses Artikels endgültig und bindend

a) für die Parteien des bei ihr anhängigen

Verfahrens;

b) für jede Partei einer Streitigkeit, die gemäß

Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels der

Gemischten Kommission vorgelegt worden

ist;

c) für eine Partei dieses Abkommens, die

gemäß Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels

einen Fall oder eine Frage zur Entscheidung

vorlegt;

d) für das Schiedsgericht, das die Frage selbst

vorgelegt hat oder in dessen Verfahren die

Vorlegung erfolgt ist, in den Fällen von

Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels;

e) hinsichtlich einer Regelungsbedingung für

eine Schuld, wenn diese Regelungsbedingung

Gegenstand des Verfahrens war.

7. Jede Partei dieses Abkommens ist berechtigt,

gegen eine Entscheidung der Gemischten Kommission

binnen 30 Tagen, nachdem sie erlassen

ist, den Schiedsgerichtshof anzurufen unter Berufung

darauf, daß die Entscheidung eine Frage

von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung

betreffe. Die Anrufung kann nur wegen solcher

aus der Entscheidung sich ergebender Fragen

erfolgen, bezüglich derer die anrufende Partei

geltend macht, daß sie allgemeine oder grundsätzliche

Bedeutung hätten. Hat der Schiedsgerichtshof

über die betreffende Frage entschieden,

so hat die Gemischte Kommission in dem

Verfahren, das zu der Anrufung geführt hat,

alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind,

um der Entscheidung des Schiedsgerichtshofes

Geltung zu verschaffen.

ARTIKEL 32

Schiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage IV

1. Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner

gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV dieses

Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit

einem Schiedsgericht vorzulegen, so hat jeder

von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage

der Einigung, einen Schiedsrichter zu ernennen.

Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt,

so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern

oder den Schuldnern gemeinsam ernannt. Hat

eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb

der genannten Frist ernannt, so ist die andere

Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung

des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer

zu beantragen. Die beiden Schiedsrichter

wählen binnen 30 Tagen, gerechnet vom

Tage der Ernennung des zuletzt ernannten

Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als

Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb

dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden

Parteien die Ernennung bei der Internationalen

Handelskammer beantragen.

2. a) Ein Gläubiger, der ein Schiedsgericht

gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Anlage IV

dieses Abkommens anruft, hat binnen

30 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung

des deutschen Gerichts zugestellt worden ist,

i) dem deutschen Gericht, das die Entscheidung

erlassen hat, die Anrufung

mitzuteilen;

ii) dem Schuldner den Namen des

Schiedsrichters mitzuteilen, den er

für das Schiedsgericht ernannt hat.

b) Mit dem Eingang der in Unterabsatz a) (i)

dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilung

ist das Verfahren für alle deutschen Gerichtsinstanzen

mit der Wirkung beendet,

daß aus der Entscheidung, soweit sie sich

auf die Schuld bezieht, die Gegenstand der

Berufung ist, keine Rechte hergeleitet werden

können.

c) Binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage

des Erhalts der in Unterabsatz a) (ii) dieses

Absatzes vorgesehenen Mitteilung, hat der

Schuldner dem Gläubiger den Namen des

Schiedsrichters mitzuteilen, den er für das

Schiedsgericht ernannt hat. Macht der

Schuldner diese Mitteilung nicht innerhalb

der vorgeschriebenen Frist, so ist der Gläubiger

berechtigt, die Ernennung des

Schiedsrichters bei der Internationalen

Handelskammer zu beantragen. Entsprechend

dem im Absatz 1 dieses Artikels

vorgesehenen Verfahren ist ein dritter

Schiedsrichter als Obmann zu wählen.

d) Für ein gemäß den Bestimmungen des Artikels

11 Absatz 2 der Anlage IV dieses

Abkommens angerufenes Schiedsgericht,

bei dem das Verfahren anhängig ist, gilt

folgendes: Das Schiedsgericht

i) tagt, sofern die Parteien des Verfahrens

nichts anderes vereinbaren, innerhalb

der Bundesrepublik Deutschland;

ii) hat die Grundsätze anzuwenden, die

sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Anlage

IV dieses Abkommens ergeben;

iii) verhandelt die Streitsache in vollem

Umfang von neuem.

e) Wird im Laufe eines Verfahrens, das vor

einem Schiedsgericht auf Grund einer Anrufung

gemäß den Bestimmungen des Artikels

11 Absatz 2 der Anlage IV dieses

Abkommens anhängig ist, der Gemischten

Kommission eine Frage gemäß Artikel 31

Absatz 2 Buchstabe b) dieses Abkommens

vorgelegt, so setzt das Schiedsgericht unverzüglich

das Verfahren aus, bis eine

rechtskräftige Entscheidung der Gemischten

Kommission über die Frage ergangen

ist. Nachdem eine solche Entscheidung ergangen

ist, setzt das Schiedsgericht sein

Verfahren fort und trifft die erforderlichen

Maßnahmen, um der Entscheidung

Geltung zu verschaffen.

3. Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung

der Anlage IV dieses Abkommens zu entscheiden,

so ist es an die einschlägigen Entscheidungen

der Gemischten Kommission gebunden.

4. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder

fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung

des Amtes oder Nichtausübung seiner

Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen

30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in

gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung

neu besetzt.

5. Das Schiedsgericht kann darüber befinden,

wie die Kosten des Verfahrens einschließlich der

Anwaltsgebühren zu tragen sind; in einem Anrufungsverfahren

gemäß Absatz 2 dieses Artikels

kann es außerdem darüber befinden,

welche Partei des Verfahrens die Kosten des

Verfahrens vor dem deutschen Gericht zu tragen

hat oder wie diese Kosten unter den Parteien

zu verteilen sind. Trifft das Schiedsgericht

keine Entscheidung über die Kosten, so trägt

jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten;

die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht

und gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens

vor dem deutschen Gericht trägt in

diesem Falle die Gläubiger- und die Schuldnerseite

je zur Hälfte.

6. Ist ein Verfahren vor dem Schiedsgericht

anhängig, so kann der Antrag auf Entscheidung

durch das Schiedsgericht nur mit Zustimmung

aller beteiligten Parteien zurückgenommen werden.

7. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Artikels und des Artikels 17 der Anlage IV dieses

Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine

eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung

nicht erlassen oder regelt sie

das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit

die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen

Handelskammer anzuwenden.

8. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist

endgültig und für die beteiligten Parteien bindend.

ARTIKEL 33

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren.

Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäß

diesem Abkommen oder seinen Anlagen

errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für

Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung

getroffen ist, sei es durch einen Plan, der

Alliierten Hohen Kommission, den von ihr

zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten

bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder

von einer diese Befugnisse der Alliierten

Hohen Kommission später übernehmenden

Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung

oder Verordnung, die von den genannten

Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten

Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des

deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen

Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung

des Vermögens der I. G. Farbenindustrie

AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung

haben der Gläubiger und der Schuldner,

die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuß

die Bestimmungen dieses Abkommens und

seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer

Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage

der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit

vor Genehmigung eines Planes oder vor

dem Erlaß einer Anordnung oder Verordnung,

durch die über die Angelegenheit verfügt wird,

dem Schiedsgerichtshof oder einer anderen gemäß

diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen

Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses

Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des

Schiedsgerichtshofes oder einer anderen gemäß

diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten

Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über

die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten

Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder

Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten,

die auf Umständen beruhen, die nach

dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder

einer derartigen Anordnung oder Verordnung

eintreten.

ARTIKEL 34

Konsultation

Im Interesse einer beständigen und wirksamen

Durchführung dieses Abkommens und seiner

Anlagen zur Zufriedenheit aller Beteiligten wird,

unbeschadet der von der Bundesrepublik

Deutschland übernommenen Verpflichtungen,

folgendes vorgesehen

a) Die hauptsächlich beteiligten Parteien

dieses Abkommens werden in Beratungen

eintreten, wenn die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland oder die Regierung

eines Gläubigerstaates, auf den ein

wesentlicher Anteil an den durch dieses

Abkommen erfaßten Schulden entfällt,

darum ersucht. Alle Parteien dieses Abkommens

sind berechtigt, an den Beratungen

teilzunehmen; im Falle ihrer Teilnahme

können sie Vertreter der in Betracht

kommenden Gläubiger oder Schuldner

ihres Staates hinzuziehen.

b) Befassen sich die Beratungen mit einer Lage,

in der sich die Bundesrepublik Deutschland

nach ihrer Auffassung Schwierigkeiten bei

der Erfüllung ihrer Auslandsverbindlichkeiten

gegenübersieht, so ist allen maßgeblichen

wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen

Gesichtspunkten Beachtung zu schenken,

die auf die Transferfähigkeit der Bundesrepublik

Deutschland, wie sie durch

innere und äußere Umstände beeinflußt

wird, und auf die beständige Erfüllung

der Verpflichtungen der Bundesrepublik

nach diesem Abkommen und seinen Anlagen

sowie nach dem Abkommen über die

Nachkriegs-Wirtschaftshilfe Bezug haben.

Die Grundsätze, von denen sich die Konferenz

über Deutsche Auslandsschulden

leiten ließ, die Ziele, die sie verfolgte, und

die Zusage der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland, alles in ihren Kräften

stehende zu tun, um die Erfüllung dieser

Verpflichtungen zu sichern, sind gebührend

zu berücksichtigen. Auf Beschluß der an

den Beratungen hauptsächlich beteiligten

Parteien dieses Abkommens ist der Rat geeigneter

internationaler Organisationen

oder anderer unabhängiger Sachverständiger

einzuholen. Ein entsprechendes Er-

suchen kann von der Bundesrepublik

Deutschland oder einer anderen hauptsächlich

beteiligten Partei dieses Abkommens

gestellt werden.

ARTIKEL 35

Inkrafttreten

1. Jede Regierung, die dieses Abkommen

unterzeichnet hat, hinterlegt, nachdem sie gemäß

ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen

das Abkommen ratifiziert oder genehmigt hat,

bei der Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland eine Ratifikationsurkunde

oder eine Notifikation darüber,

daß das Abkommen genehmigt worden ist.

2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald

die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,

der Französischen Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

sowie der Vereinigten Staaten von

Amerika die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderliche

Ratifikationsurkunde oder Notifikation

bei der Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland hinterlegt

haben. Das Abkommen tritt mit Wirkung

gegenüber allen Unterzeichnerregierungen

in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche

Ratifikationsurkunde oder Notifikation

hinterlegt haben. Die Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

wird allen Unterzeichnerregierungen den

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und

die Regierungen, für die es in Kraft getreten

ist, mitteilen.

3. Für jede Unterzeichnerregierung, die nach

dem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 dieses Artikels

die erforderliche Ratifikationsurkunde

oder Notifikation hinterlegt, tritt dieses Abkommen

mit dem Tage der Hinterlegung ihrer

Ratifikationsurkunde oder Notifikation in

Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland

wird den übrigen Unterzeichnerregierungen und

den diesem Abkommen gemäß Artikel 36 beigetretenen

Regierungen diese Hinterlegung und

den Tag, an dem sie erfolgt ist, mitteilen.

ARTIKEL 36

Beitritt

1. Jede Regierung, die von den Regierungen

der Französischen Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

und der Vereinigten Staaten von Amerika

oder von einer dieser Regierungen und von der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur

Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen

worden ist, kann nach Maßgabe der Einladung

das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.

Jede andere Regierung, die nach dem In-

krafttreten dieses Abkommens diplomatische

Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland

aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten.

Dies geschieht durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und

Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag,

an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen

und denjenigen Regierungen

mitteilt, die bereits beigetreten sind.

2. Dieses Abkommen tritt für jede beitretende

Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde,

jedoch nicht vor dem Inkrafttreten

gemäß Artikel 35 dieses Abkommens in Kraft.

ARTIKEL 37

Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte

Gebietsteile

1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung,

bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit

später durch Notifikation gegenüber der

Regierung des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland erklären, daß

dieses Abkommen von dem in der Notifikation

angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte

Gebiete erstreckt, deren internationale

Beziehungen sie wahrnimmt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland wird den

Unterzeichnerregierungen und den Regierungen,

die beigetreten sind, die ihr gemäß diesem Artikel

zugegangenen Notifikationen mitteilen.

ARTIKEL 38

Vorbehalte und Einschränkungen

1. Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde,

eine Notifikation der Genehmigung

oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen

mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung

oder von einer Einladung abweichend

hinterlegt, gilt erst dann als Partei

dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die

Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen

oder von allen Parteien dieses Abkommens

angenommen worden ist.

2. Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung

abgegebene Notifikation gemäß

Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die

Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen

oder von allen Parteien dieses Abkommens

angenommen worden ist.

Anmerkung. Die Überschriften zu den Artikeln

des Abkommens haben für den Inhalt des

Abkommens keine Bedeutung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten,

von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten

Vertreter dieses Abkommen, dem die Anlagen I

bis X beigefügt sind, unterschrieben.

Geschehen zu London am siebenundzwanzigsten

Tag des Monats Februar des Jahres Neunzehnhundertdreiundfürifzig,

in drei Originaltexten

in deutscher, englischer und französischer

Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen

authentisch sind; die Texte sollen in den Archiven

der Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland hinterlegt

werden, die jeder unterzeichnenden oder

beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften

der Texte zusenden wird.

ANLAGE I

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene

Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 3 des Berichts

der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden;

es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen

worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden

Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.

Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit

dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von

den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen

als Unteranlagen A bis E.

Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung

von Reichsschulden und Schulden anderer

öffentlich-rechtlicher Körperschaften

A. Reichsschulden

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

(im folgenden als Bundesregierung bezeichnet)

wird den Inhabern von Schuldverschreibungen

für folgende Beträge die Aufbringung

und die Zahlung nach dem Ausland

anbieten

1. Die 7% äußere (Dawes-) Anleihe von 1924

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden

Kupontermin ab Zinsen in Höhe

von 51/2 v. H. jährlich auf die amerikanische

Tranche und 5 v. H. jährlich auf

die anderen Tranchen.

b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden

Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag

von 3. v. H. jährlich bei der

amerikanischen Tranche und von 2. v. H.

jährlich bei den anderen Tranchen diesen

Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit

ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.

c) Der Fälligkeitstermin wird bis zum

Jahre 1969 hinausgeschoben.

d) Ausstehende Zinsrückstände werden zu

einem Satz von 5 v. H. ohne Zinseszinsen

neu berechnet; für die sich ergebende Gesamtsumme

wird die Bundesregierung

Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit

von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H.

jährlich verzinslich und nach 5 Jahren mit

2 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf

Schuldverschreibungen für Zinsrückstände,

die bis zum 31. Dezember 1944 fällig

waren, wird Zahlung vom 15. April 1953

an erfolgen. Schuldverschreibungen über

den Restbetrag werden nicht vor der Wiedervereinigung

Deutschlands ausgegeben;

von diesem Zeitpunkt ab beginnen die

Zahlungen auf diese Schuldverschreibungen.

e) Im übrigen bleiben die Bedingungen der

ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.

f) Alle mit der Durchführung der vorstehenden

Änderungen der ursprünglichen Verträge

verbundenen Kosten werden von der

Bundesregierung getragen.

2. Die 5 1/2% Internationale (Young-) Anleihe

von 1930

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden

Kupontermin ab Zinsen in Höhe

von 5 v. H. jährlich auf die amerikanische

Tranche und 41/2 v. H. jährlich auf die

anderen Tranchen.

b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden

Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag

von 1 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen

zugeschlagen; er bildet mit ihnen

zusammen eine feste Gesamtannuität.

c) Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre

1980 hinausgeschoben.

d) Ausstehende Zinsrückstände werden zu

einem Satz von 41/2 v. H. ohne Zinseszinsen

neu berechnet; für die sich ergebende

Gesamtsumme wird die Bundesregierung

Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit

von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H. jährlich

verzinslich und nach 5 Jahren mit

1 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf Schuldverschreibungen

für Zinsrückstände, die bis

zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird

Zahlung vom 15. April 1953 an erfolgen Es ist nunmehr vereinbart worden, daß der

zweite Satz des Absatzes 2 d) wie folgt lauten soll

„Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die

bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird am

1. Juni 1953 Zahlung auf den ersten Kupon über

Zinsen für sechs Monate erfolgen.".

Schuldverschreibungen über den Restbetrag

werden nicht vor der Wiedervereinigung

Deutschlands ausgegeben; von diesem Zeitpunkt

ab beginnen die Zahlungen auf diese

Schuldverschreibungen.

e) Die auf die verschiedenen Tranchen der

5 1/2 % Internationalen Anleihe von 1930

fälligen Beträge sind lediglich in der Wäh-

rung des Emissionslandes zahlbar. In Anbetracht

der gegenwärtigen Wirtschafts- und;

Finanzlage in Deutschland besteht Einvernehmen

darüber, daß als Grundlage für die

Berechnung dieses Betrages in fremder

Währung der Dollairbetrag dienen soll, dem

die in der Währung des Emissionslandes fällige

Zahlung entsprochen haben würde, umgerechnet

zu dem im Zeitpunkt der Emission

der Anleihe maßgebenden Wechselkurs.

Der auf diese Weise ermittelte Nominalbetrag

in US-Dollar wird dann zum

Wechselkurs vom 1. August 1952 wieder in

die betreffenden Währungen umgerechnet.

Sollte sich der am 1. August 1952 für eine

der Emissionswährungen maßgebende

Wechselkurs später um 5 v. H. oder mehr

ändern, so sind die nach diesem Zeitpunkt

fälligen Raten zwar nach wie vor in der

Währung des Emissionslandes zu leisten;

sie sind jedoch auf der Grundlage der Währung

mit der geringsten Abwertung (im

Verhältnis zu dem Wechselkurs vom 1. August

1952) zu berechnen und zu dem im

Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden

Zahlung maßgebenden Wechselkurs wieder

in die Emissionswährung umzurechnen.

f) Im übrigen bleiben die Bedingungen der

ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.

g) Alle mit der Durchführung der vorstehenden

Änderungen der ursprünglichen Verträge

verbundenen Kosten werden von der

Bundesregierung getragen.

3. Die 6% äußere (Zündholz-) Anleihe von 1930

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden

Kupontermin ab Zinsen in der Höhe

von 4 v. H. jährlich.

b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden

Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag

von 11/4 v. H. diesen Zinszahlungen

zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen

eine feste Gesamtannuität.

c) Zinsrückstände werden zu einem Satz von

4 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet,

im übrigen aber ebenso behandelt wie die

Rückstände aus der Young-Anleihe.

d) Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre

1994 hinausgeschoben.

e) Solange die Bedienung der Zündholz-Anleihe

nach den Bestimmungen dieser Regelung

durchgeführt wird, werden die Zins-

und Tilgungsbeträge für die Anleihe bei der

Skandinaviska Banken in Stockholm

(Schweden) gezahlt, und zwar in Schwedischen

Kronen im Gegenwert des in US-Dollar

geschuldeten Betrages zu dem am Fälligkeitstage

maßgebenden Wechselkurs.

f) Im übrigen wird, von den Sicherheiten abgesehen,

die Zündholz-Anleihe ebenso wie

die Young-Anleihe behandelt.

4. Schuldverschreibungen der Konversionskasse

Für Schuldverschreibungen und Scrips der Konversionskasse

wird sich die Bundesregierung zu

folgenden Zahlungen verpflichten

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden

Kupon- oder Fälligkeitstermin ab Zinsen

zu den urspünglichen vertraglichen

Sätzen;

b) vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden

Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag

von 2 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen

zugeschlagen; er bildet mit ihnen

zusammen eine feste Gesamtannuität;

c) die Fälligkeitstermine dieser Schuldverschreibungen

werden gegenüber den bestehenden

Fälligkeitsterminen um 17 Jahre

hinausgeschoben;

d) zwei Drittel der zu den vertraglichen

Sätzen berechneten Zinsrückstände werden

gestrichen. Das verbleibende Drittel wird

fundiert; es wird zu den gleichen Sätzen

wie die ursprünglichen Schuldverschreibungen

verzinst und getilgt;

e) im übrigen bleiben die ursprünglichen Verträge

dieser Schuldverschreibungen bestehen;

f) alle mit der Durchführung der vorstehenden

Änderungen der ursprünglichen Verträge

verbundenen Kosten werden von der

Bundesregierung getragen;

g) auf Reichsmark lautende Schuldverschreibungen

und Scrips werden im Verhältnis

10 :1 auf Deutsche Mark umgestellt.

5. Über gewisse kleine Fremdwährungsverbindlichkeiten

von Reichsbahn und Reichspost, soweit

sie nicht in der Anlage IV behandelt sind, werden

Verhandlungen zwischen der Bundesregierung

und den Gläubigern stattfinden.

6. Reichsmarkschulden des Reiches, der Reichsbahn,

der Reichspost und des Staates Preußen

Dem Wunsche der Gläubigervertreter entsprechend

wird sich die Bundesregierung verpflichten

a) ausländischen Gläubigern auf Verlangen

und in Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung

die Vorteile und Entschädigungen

zuzugestehen, die deutschen Gläubigern

im Zusammenhang mit der Währungsreform

gewährt worden sind oder

künftig gewährt werden sollten;

b) ausländischen Gläubigern beim Erlaß eines

künftigen deutschen Gesetzes über die Um-

stellung und Regelung von Schulden die

vorteilhafteste Regelung zuzugestehen, die

sich daraus für deutsche Gläubiger ergibt;

c) falls das unter b) erwähnte Gesetz nicht vor

dem 1. Januar 1954 verkündet wird oder

sich nicht auf alle Schuldenkategorien erstreckt,

vor dem 1. April 1954 in Verhandlungen

mit den ausländischen Gläubigervertretern

einzutreten. Diese behalten sich

das Recht vor, im Verlaufe dieser Verhandlungen

eine Sonderregelung zu verlangen.

Diese Verpflichtung gilt für alle Reichsmarkschulden

des Reichs, der Reichsbahn

und der Reichspost, ohne Rücksicht darauf,

ob sie in Form von Schuldverschreibungen

(Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen

der Anleiheablösungsschuld usw.) verbrieft

sind oder nicht.

d) Die Bundesregierung verpflichtet sich ferner,

in gleicher Weise bei der künftigen

Bedienung der Reichsmarkverbindlichkeiten

des Staates Preußen zu verfahren.

B. Von den Ländern, Gemeinden und ähnlichen

Körperschaften des öffentlichen Rechts im Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland ausgegebene

oder garantierte Auslandsschuldverschreibungen

7. Die Schuldner sollen folgende Beträge zahlen,

die von der Bundesregierung transferiert

werden sollen

(1) Schuldverschreibungen mit Ausnahme der

vom Staate Preußen ausgegebenen

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden

Kupontermin ab 75 v. H. der ursprünglichen

vertraglichen Zinsen (als Mindestsatz

4 v. H. jährlich, als Höchstsatz 51/4 v. H.

jährlich) oder den in dem ursprünglichen

Vertrag vorgesehenen Zinssatz, falls dieser

unter 4 v. H. jährlich liegt;

b) Zinsen zu den gleichen Sätzen für zwei

Drittel der Zinsrückstände (soweit sie nicht

bereits durch Schuldverschreibungen der

Konversionskasse oder auf Grund ähnlicher

vereinbarter Regelungen gedeckt sind);

diese Rückstände sind zu fundieren;

c) von den ersten auf den 31. März 1958 folgenden

Kupontermin ab wird diesen Zinszahlungen

ein Tilgungsbetrag von 1 v. H.

jährlich zugeschlagen, der sich bei nach dem

1. Januar 1968 oder später fällig werdenden

Anleihen am 31. März 1963 auf 2 v. H.

erhöht; er bildet mit den Zinszahlungen

zusammen eine feste Gesamtannuität;

d) die Fälligkeitstermine dieser Anleihen werden

gegenüber den bestehenden Fälligkeitsterminen

um 20 Jahre hinausgeschoben.

e) Im übrigen bleiben die Bedingungen der

ursprünglichen Anleiheverträge bestehen,

falls nicht der Gläubiger in Sonderfällen

einer anderen Regelung zugestimmt hat.

Liegen bei einem Schuldner außergewöhnliche

Umstände vor, aus denen die Gläubigervertreter

die Überzeugung gewinnen,

daß ihm die allgemeine Regelung nicht zuzumuten

ist, so ist zwischen dem Schuldner

und den Gläubigervertretern die erforderliche

Anpassung zu vereinbaren.

f) Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik

Deutschland ausgegebene und zahlbare auf

Reichsmark lautende Schuldverschreibungen

werden im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche

Mark umgestellt. Sie sind zu dem ursprünglichen

vertraglichen Satz zu verzinsen. Zinsrückstände

sind auf der gleichen Grundlage

zu fundieren und zum gleichen Satz zu verzinsen.

Die Laufzeit der Schuldverschreibungen

ist um 15 Jahre über den Fälligkeitstermin

hinaus zu verlängern; diese

Schuldverschreibungen sind in gleichen

jährlichen Tilgungsraten rückzahlbar, wobei

die erste am ersten Kupontermin im Jahre

1958 fällig wird. Zinsen und Tilgungsbeträge

werden in der Währung des Staates

transferiert werden, in dem der Inhaber

der Schuldverschreibung ansässig ist.

g) Die Begriffe „ursprünglicher Vertrag" und

„ursprüngliche vertragliche Zinsen" bedeuten

den Vertrag oder die vertraglichen

Zinsen, die zwischen dem Gläubiger und

dem Schuldner in dem Zeitpunkt galten,

in dem ursprünglich die Anleihe aufgenommen

oder die Verpflichtung eingegangen

wurde, es sei denn, daß eine Konversion

(nachstehend als „echte Konversion" bezeichnet)

vor dem 9. Juni 1933 stattgefunden

hat oder an diesem Tage oder danach

wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit

des Schuldners oder als Ergebnis

freier Verhandlungen durchgeführt

worden ist; hiebei gilt

i) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet

ein Schiedsgericht, wobei der

Schuldner zu beweisen hat, daß die

Vereinbarung im Wege freier Verhandlungen

zustandegekommen ist.

ii) Bei Regelungen, bei denen der deutsche

Treuhänder für Feindvermögen oder

eine in einem besetzten Gebiet von

deutschen Behörden ernannte Person

die Gläubiger vertreten hat oder die

lediglich auf der Annahme eines von

dem Schuldner gemachten einseitigen

Angebotes durch den Gläubiger beruhten,

wird vermutet, daß sie nicht im

Wege freier Verhandlungen zustandegekommen

sind.

Bei der Berechnung künftiger Zinsen und

Zinsrückstände gemäß dieser allgemeinen

Rahmenregelung ist von den ursprünglichen

vertraglichen Sätzen auszugehen. Hat jedoch

eine echte Konversion stattgefunden, so ist

von dem konvertierten Zinssatz auszugehen

mit der Maßgabe, daß dabei der konvertierte

Satz weder für Zinsrückstände noch

für künftige Zinsen herabgesetzt wird; der

Schuldner kann sich jedoch auch für die

Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen

vertraglichen Satzes nach der

allgemeinen Rahmenregelung entscheiden.

h) Alle mit der Durchführung der vorstehenden

Änderungen der ursprünglichen Verträge

verbundenen Kosten werden von den

Schuldnern getragen.

i) Ist der verbleibende Kapitalbetrag sämtlicher

in ausländischer Währung ausgegebener

Schuldverschreibungen eines Schuldners

gering, so kann der Schuldner eine

frühere Rückzahlung und eine endgültige

Regelung des Gesamtbetrages dieser Verbindlichkeiten

und der Zinsrückstände anbieten

ohne Rücksicht auf die Befristung

der Fälligkeit unter d).

j) Verbindlichkeiten juristischer Personen, die

von einem Lande, einer Stadt, einer Gemeinde

oder einer anderen Gebietskörperschaft

garantiert sind, werden nach den

„Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung

mittel- oder langfristiger deutscher

Schulden aus privaten Kapitalgeschäften"

(Anlage II) geregelt, vorausgesetzt, daß diese

Garantien nach den dort vorgesehenen

Bestimmungen weiterhin in Kraft blieben Siehe jetzt Anlage VII..

(2) Schuldverschreibungen des Staates Preußen

Die Bundesregierung leistet für Rechnung derjenigen

Länder, die das Gebiet und die Vermögenswerte

des früheren Staates Preußen als

Nachfolgeländer übernommen haben, Zahlungen

wie folgt

a) 61/2% Preußische Äußere Anleihe in US-

Dollar vom 15. September 1926, fällig am

15. September 1951, und 6% Preußische

Äußere Anleihe in US-Dollar vom 15. Oktober

1927, fällig am 15. Oktober 1952

i) Die Bundesregierung gibt neue, auf

Dollar lautende Schuldverschreibungen

aus, deren erster Kupon das Datum des

1. April 1953 trägt. Sie werden mit

einer Laufzeit von 20 Jahren in der

gleichen Stückelung wie die noch ausstehenden

Schuldverschreibungen der

oben angeführten Anleihen ausgegeben

und sind mit 4 v. H. verzinslich. Die

Zinsen sind halbjährlich jeweils am

1. April und 1. Oktober zahlbar. Ab

1. April 1958 wird diesen Zinsen ein

Tilgungsbetrag von 1. v. H.; jährlich

zugeschlagen; er bildet mit den. Zinsen

zusammen eine feste Gesamtannuität;

der Schuldner kann die Tilgung vornehmen

entweder durch Auslosung

zu Pari oder indem er Schuldverschreibungen

am offenen Markt oder auf

sonstige Weise erwirbt; er kann auch

eine zusätzliche Tilgung vornehmen,

solange die Bedienung gemäß dem Vertrag

erfolgt;

ii) die noch ausstehenden Kupons der

alten Ausgaben mit Fälligkeitsterminen

vom 15. März 1933 bis 31. Dezember

1936 werden um 20 Jahre verlängert;

sodann sind jeweils 50 v. H. ihres Betrages

in US-Dollar zu den entsprechenden

Daten der Jahre 1953,

1954, 1955 und 1956 einzulösen;

iii) auf Kupons, die am 1. Januar 1937

oder danach fällig geworden sind, erfolgt

keine Zahlung, bis früher zum

Staat Preußen gehörende und gegenwärtig

außerhalb des Gebietes der

Bundesrepublik liegende- Gebietsteile

mit der Bundesrepublik vereinigt sind;

alsdann ist über die Regelung dieser

Verbindlichkeiten zu verhandeln;

iv) alle mit der Durchführung der vorstehenden

Bestimmungen verbundenen

Kosten werden von der Bundesregierung

getragen.

b) 41/2 % Lübeckische Staatsanleihe von 1923

in Schwedischen Kronen (1938 vom Staat

Preußen übernommen)

Die noch ausstehenden Schuldverschreibungen

dieser Anleihe, die zum 1. Mai/

1. November 1944 zur Rückzahlung gekündigt

worden ist, werden bei Vorlage

unter Kürzung des Nennbetrages um

50 v. H. und ohne Zahlung von Zinsrückständen

zum Tageskurs eingelöst.

(3.) Nicht in Schuldverschreibungen verbriefte

Verbindlichkeiten (soweit nicht in Anlage IV behandelt)

Die Bestimmungen der Ziffer 7 (1) gelten entsprechend,

wobei die Bedienung vom 1. Januar

1953 ab beginnt. Bei Regelung von Markforderungen

werden die entsprechenden Bestimmungen

der Anlage IV herangezogen werden.

C. Allgemeine Bestimmungen.

8. Verfahren zur Durchführung dieser Vorschläge

a) Die Regelungsbedingungen können den

vorhandenen Schuldverschreibungen aufge-

druckt oder es können im Austausch gegen

vorhandene Schuldverschreibungen neue

Schuldverschreibungen und für Zinsrückstände

neue Schuldverschreibungen oder

Teilscrips ausgegeben werden, je nach dem,

wie dies an den verschiedenen Märkten,

auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich

emitiert wurden, üblich und

angebracht ist. Derartige mit Aufdruck

versehene Schuldverschreibungen oder neue

Schuldverschreibungen müssen der bestehenden

Marktpraxis entsprechen. Der

Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete

Kreditinstitute mit der Durchführung der

Einzelheiten des Vorschlages zu beauftragen

und allen Vorschriften von Regierungsbehörden

und Wertpapiermärkten

zu genügen, und die beste Marktfähigkeit

zu gewährleisten.

Art und Weise des Angebots

b) Das Angebot wird in den verschiedenen

Staaten im Einvernehmen mit den Verbänden

der Inhaber von Schuldverschreibungen

oder ähnlichen Zusammenschlüssen

gemacht und bleibt mindestens 5 Jahre lang

für die Inhaber der Schuldverschreibungen

zur Annahme offen. Liegen triftige Gründe

vor, so haben die Schuldner das Angebot

weiter zu verlängern.

Vorbehalt von Rechten

c) Kommt ein Schuldner der Verpflichtung

nicht nach, die er nach Maßgabe dieser Regelung

übernimmt, so sind die Gläubiger

berechtigt, ihre ursprünglichen vertraglichen

Rechte geltend zu machen.

Auslagen der Zahlungsagenten und Treuhänder

d) Künftige Provisionen und Auslagen der

Zahlungsagenten sowie Gebühren und

Auslagen der Treuhänder werden bezahlt

und transferiert werden.

Sonstige Auslagen

e) Die Gläubigervertreter behalten sich das

Recht vor, von den jeweiligen Schuldnern

Ersatz für alle ihnen im Zusammenhang

mit der Londoner Konferenz entstandenen

Auslagen zu verlangen; ein Angebot auf

Grund dieser Regelungsbedingungen gilt

als Annahme dieser Bestimmung durch den

Schuldner. Keine Bestimmung dieser Regelung

schließt aus, daß ein Gläubigervertreter

von den Inhabern von Schuldverschreibungen

oder Gläubigern im Einklang mit der

bestehenden Praxis oder auf sonstige Weise

angemessen erscheinende zusätzliche Kosten

erheben kann.

Wertpapierbereinigun

g

f) Die Bundesregierung verpflichtet sich, alles

in ihren Kräften Stehende zu tun, um auf

Grund des vom Parlament angenommenen

und demnächst in Kraft tretenden Auslandsbonds-

Bereinigungsgesetzes in den einzelnen

Gläubigerstaaten ein zweckmäßiges

Verfahren für die Bereinigung deutscher

Auslandsbonds sobald wie möglich, spätestens

jedoch am 1. Februar 1953, in Gang

zu setzen.

Zahlungen auf Schuldverschreibungen

oder Kupons, die nach den deutschen Bereinigungsvorschriften

der Bereinigung

unterliegen, dürfen erst geleistet werden,

wenn diese Schuldverschreibungen oder

Kupons bereinigt worden sind.

9. Die beteiligten Verbände der Inhaber von

Schuldverschreibungen oder entsprechende Zusammenschlüsse

werden ihren Mitgliedern die Annahme

dieser Bedingungen empfehlen.

D. Ansprüche aus Entscheidungen

Gemischter Schiedsgerichte

10. Schuldverschreibungen aus Entscheidungen

der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission

Die Deutsche Delegation für Auslandsschulden

einerseits und die Vertreter des Ausschusses

amerikanischer Inhaber von in Schuldverschreibungen

verbrieften Ansprüchen aus Entscheidungen

der deutsch-amerikanischen Gemischten

Kommission haben folgendes vereinbart

Die Bundesrepublik Deutschland wird der

Regierung der Vereinigten Staaten vorschlagen

und der Ausschuß der Inhaber von Ansprüchen

aus Entscheidungen der deutsch-amerikanischen

Gemischten Kommission wird der Regierung der

Vereinigten Staaten und den einzelnen Inhabern

von Ansprüchen aus diesen Entscheidungen empfehlen,

die Regelung der Verbindlichkeit der

Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten

Staaten für diejenigen amerikanischen

Staatsangehörigen, zu deren Gunsten im Jahre

1930 von Deutschland die notleidend gewordenen

Schuldverschreibungen ausgegeben wurden, auf

folgender Grundlage vorzunehmen

1. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt am

1. April 1953 und am 1. April jedes folgenden

Jahres folgende Beträge

Die Zahlung erfolgt in amerikanischen

Dollars an die Vereinigten Staaten zur Verteilung

an die Inhaber von Ansprüchen aus

Entscheidungen der deutsch-amerikanischen

Gemischten Kommission.

2. Falls die Bundesrepublik mit der Zahlung

einer Jahresrate im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit

säumig wird, werden für diese Jahresrate

von dem Fälligkeitstermin bis zum

Zahlungstermin Zinsen zum Satze von

jährlich 33/4 v. H. gezahlt.

3. Zum Nachweis der Verpflichtungen der

Bundesrepublik werden auf Dollar lautende

Schuldverschreibungen, die in der genannten

Höhe und zu den genannten Terminen

fällig werden, ausgegeben; im Zeitpunkt der

Ausgabe wird eine entsprechende Anzahl

alter Schuldverschreibungen entwertet und

der Bundesrepublik zurückgegeben.

4. Die Regelungsbedingungen werden in ein

zweiseitiges Abkommen der Bundesrepublik

mit den Vereinigten Staaten aufgenommen.

5. Die vollständige Durchführung dieses

Abkommens durch die Regierung der

Bundesrepublik oder durch eine Nachfolgeregierung

sowie die Bezahlung der auf

Grund dieses Abkommens fälligen Beträge

gilt als Erfüllung und völlige Entlastung

der Regierung der Bundesrepublik oder

einer Nachfolgeregierung hinsichtlich der

Verbindlichkeiten aus dem Abkommen

vom 23. Juni 1930 und aus den Schuldverschreibungen,

die auf Grund dieses Abkommens

mit Bezug auf die zugunsten

von Staatsangehörigen der Vereinigten

Staaten getroffenen Entscheidungen der

deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission

ausgegeben worden sind; anderslautende

Bestimmungen in dem Schriftwechsel

vom 23. Oktober 1950 und

6. März 1951 zwischen dem Bundeskanzler

und den Alliierten Hohen Kommissaren

für Deutschland bzw. in dem von dem

Dreimächteausschuß ausgearbeiteten Memorandum

vom Dezember 1951 stehen dieser

Vereinbarung nicht entgegen.

11. Ansprüche aus Entscheidungen des deutsch-

griechischen Schiedsgerichts

Zwischen der Griechischen und Deutschen Delegation

hat ein vorläufiger Meinungsaustausch

über die Ansprüche von Privatpersonen aus Entscheidungen

des nach dem ersten Weltkrieg

errichteten deutsch-griechischen Gemischten

Schiedsgerichtshofes stattgefunden. Weitere Besprechungen

werden folgen. Das Ergebnis dieser

Besprechungen soll im Falle der Billigung in das

Regierungsabkommen aufgenommen werden.

E. Verschiedenes

Folgende Regelungen werden empfohlen

12. Lee Higginson Kredit

a) Die Beteiligten erhalten neue Schuldscheine

der Bundesrepublik mit einer Laufzeit

von zwei Jahren über den vollen Kapitalbetrag

ihrer Beteiligungen. (Zweijahres-

Schuldscheine deshalb, weil die ursprüngliche

Laufzeit des Kredits, als er im

Jahre 1930 gewährt wurde, zwei Jahre

betrug.)

b) Keine Zinsen für die Vergangenheit.

c) Keine Goldklausel.

d) Die neuen Schuldverschreibungen sind

vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens

zum Satze von 31/2 v. H. jährlich

verzinslich und die Zinsen sind monatlich

im voraus zahlbar.

e) Der Nebensicherheitsfonds wird wiederhergestellt

in der Form eines Guthabens

in Deutscher Mark bei der Bank deutscher

Länder, das auf den Namen der deutschen

Bundesschuldenverwaltung als Treuhänderin

lautet; dieser Fonds ist so zu bemessen,

daß er dem Wert der Schuldscheine

in Deutscher Mark zum amtlichen Wechselkurs

entspricht; er ist von der Bundesrepublik

in 24 gleichen Monatsraten vom

Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldscheine

ab aufzufüllen.

f) Die Beteiligten sind berechtigt, auf Verlangen

für den Gesamtbetrag oder für

einen Teil ihrer Schuldscheine jederzeit

Vorauszahlungen in Deutscher Mark, umgerechnet

zum amtlichen Kurs, zu erhalten,

was pro tanto die volle Befriedigung

der auf Dollar oder auf Sterling lautenden

Verbindlichkeiten darstellen soll; eine derartige

Vorauszahlung ist nach Wahl der

Beteiligten zu leisten, sobald die deutschen

Gesetze und Verordnungen dies zulassen.

Jede derartige Zahlung ist aus dem Nebensicherheitsfonds

in solcher Höhe zu leisten,

wie dies der verhältnismäßige Anteil der

Beteiligten an diesem Fonds erlaubt, wobei

der verbleibende Rest von der Bundesrepublik

unmittelbar in Deutscher Mark

zu bezahlen ist.

13. Kredite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

a) Die Bundesregierung zahlt vom 1. Januar

1953 ab laufende Zinsen für die Forderungen

der Bank einen jährlichen Betrag von

5,600.000 Schweizerfranken.

b) Im Hinblick auf die Zahlung dieser Annuität

hat sich die Bank bereit erklärt, ihre

Kredite in der jetzigen Höhe bis zum

31. März 1966 aufrechtzuerhalten. Sie hat

sich ferner bereit erklärt, die Regelung von

Zinsrückständen bis zu diesem Termin zurückzustellen.

Der volle Wortlaut des Vertrages ist als

Unteranlage A beigefügt.

14. Einzahlungen in die Konversionskasse

a) Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland ist bereit, die Haftung für die

volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen

an die ausländischen Gläubiger

für die Beträge zu übernehmen, welche

von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse

eingezahlt worden sind und

für welche die ausländischen Gläubiger

weder Zahlung in ausländischer Währung

erhalten haben noch auf sonstige Weise

befriedigt worden sind.

b) Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland ist bereit, die Haftung für

die Bezahlung in den geschuldeten Währungen

an die ausländischen Gläubiger in

Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen,

die von Schuldnern in Österreich,

Frankreich, Belgien und Luxemburg in die

Konversionskasse eingezahlt worden sind

und für welche die ausländischen Gläubiger

weder Zahlung in ausländischer Währung

erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt

worden sind.

c) Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland wird mit den Vertretern der

ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember

1952 Verhandlungen über die Durchführung

dieser Verpflichtungen aufnehmen.

15. Haftung für Schulden der Österreichischen

Regierung

Die Gläubiger haben nicht zu einer Regelung

dieser Frage gelangen können; weitere Verhandlungen

über diese Frage werden in Kürze stattfinden.

16. Abkommen zwischen Belgien und der

Bundesrepublik Deutschland Siehe Unteranlage B.

Am 4. August 1952 ist zwischen Belgien und

der Bundesrepublik Deutschland der Entwurf

eines Abkommens ausgearbeitet worden.

UNTERANLAGE A ZU ANLAGE I

Vertrag zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich Der Wortlaut dieses Vertrages tritt an die Stelle

des in Anlage A zu Anhang 3 des Konferenzberichts

wiedergegebenen Wortlauts des Vertragsentwurfs.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch die Bundesminister der

Finanzen und für Wirtschaft, diese vertreten

durch Herrn Hermann J. Abs, und

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

in Basel, vertreten durch Monsieur

Roger Auboin, Generaldirektor und Stellvertreter

des Präsidenten, schließlich hinsichtlich der

derzeitigen Kapitalanlagen der Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich in Deutschland folgenden

Vertrag

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

zahlt an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

vom 1. Januar 1953 ab bis zum

31. März 1966 einen jährlichen Betrag von

5,600.000 Schweizerfranken in jeweils nachträglich

am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar

fälligen Vierteljahresraten.

2. Durch diese Zahlungen werden alle Ansprüche

auf laufende Zinsen, welche die Bank

für Internationalen Zahlungsausgleich aus ihren

derzeitigen Kapitalanlagen in Deutschland hat,

einschließlich der Zinsen auf Zinsrückstände, abgegolten.

3. Die Zahlungen erfolgen für Rechnung desjenigen,

den es angeht. Wenn und soweit der

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Zinsansprüche

aus ihren derzeitigen Kapitalanlagen

in Deutschland gegen andere. Personen oder

Körperschaften als die Bundesrepublik Deutschland

zustehen, gehen diese Zinsansprüche im

Zeitpunkt der Zahlungen gemäß Ziffer 1 auf die

Bundesrepublik Deutschland über.

4. Abgesehen von den vorstehenden Bestimmungen

soll durch die gegenwärtige Übergangsregelung

der bestehende Rechtszustand in keiner

Weise verändert werden; insbesondere sollen dadurch

die Rechte und die Verpflichtungen der

Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der

Kapitalanlagen der Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich in Deutschland nicht erweitert

werden.

5. Im Hinblick auf die in Ziffer 1 vorgesehenen

Zahlungen wird die Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich die Rückzahlung des

Kapitals ihrer Anlagen in Deutschland oder die

Zahlung rückständiger Zinsen nicht vor dem

1. April 1966 verlangen.

6. Es besteht Einigkeit darüber, daß dieser

Vertrag einen integrierenden Bestandteil des

Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden

und seiner Anlagen bilden und mit

diesem zusammen in Kraft treten soll.

7. Dieser Vertrag ist in zwei Urkunden ausgefertigt,

von denen je eine bei dem Bundesministerium

der Finanzen in Bonn und bei der

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in

Basel aufbewahrt wird.

Basel, den 9. Januar 1953.

(gez.) ABS

(Hermann J. Abs)

(gez.) R. AUBOIN

Generaldirektor

Stellvertreter des

Präsidenten

UNTERANLAGE B ZU ANLAGE I

Abkommen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und Belgien Der Wortlaut dieses Abkommens tritt an die

Stelle des in Anlage B zu Anhang 3 des Konferenzberichts

wiedergegebenen Wortlauts des Entwurfs

eines Abkommens.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und Belgien über die Regelung der

belgischen Ansprüche aus Einzahlungen von

Annuitäten aus dem deutsch-belgischen Abkommen

vom 13. Juli 1929.

Die Bundesrepublik Deutschland einerseits

und Belgien andererseits,

sind auf Grund der Verhandlungen, die auf der

Internationalen Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

in London gepflogen worden sind,

übereingekommen, das folgende Abkommen zu

schließen

ARTIKEL 1

ARTIKEL. 2

In dem Wunsche, die Regelung der vorstehenden

Verbindlichkeit vertraglich festzulegen,

verpflichtet sich die Bundesregierung zur

Zahlung und die Belgische Regierung ist bereit,

zur Annahme eines Pauschalbetrages in Höhe

von vierzig (40) Millionen Deutsche Mark,

zahlbar in fünfzehn (15) Jahresraten, die jeweils

am 1. Juli jedes Jahres von 1953 bis 1967 fällig

werden, und zwar

5 Jahresraten von 1953 bis 1957 in Höhe von

je 2 Millionen Deutsche Mark.

10 Jahresraten von 1958 bis 1967 in Höhe

von 3 Millionen Deutsche Mark.

Die vorstehenden Zahlungen werden von der

Belgischen Regierung als abschließende und endgültige

Regelung der genannten belgischen Forderungen

bis zum 8. Mai 1945 angenommen.

ARTIKEL 3

Für jede der vorstehenden Annuitäten gibt

die Bundesrepublik auf Deutsche Mark lautende

Schuldverschreibungen aus, die in belgischer

Währung zu dem am Tage vor Fälligkeit der

Schuldverschreibung geltenden amtlichen Mittelkurs

der Bank deutscher Länder gezahlt werden.

Die Schuldverschreibungen werden der Belgischen

Regierung bis spätestens 1. April 1953

ausgehändigt.

ARTIKEL 4

Jede am Fälligkeitstag nicht eingelöste Schuldverschreibung

wird zugunsten der Belgischen

Regierung mit 3. v. H. jährlich verzinst.

ARTIKEL 5

Dieses Abkommen wird ratifiziert werden.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird

in Brüssel erfolgen.

Das Abkommen tritt mit dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

ARTIKEL 6

Dieses Abkommen wird in deutscher und

französischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen

sind in gleicher Weise maßgebend.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses

Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in

deutscher und französischer Sprache in Bonn am

23. Dezember 1952.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

(gez.) ABS

Für Belgien

(gez.) F. MUULS

UNTERANLAGE C ZU ANLAGE I

Umtausch der Schuldverschreibungen der

Preussischen Äußeren Anleihe von 1926

und 1927

Die Deutsche Delegation

für Auslandsschulden

243—18 Del 38—2151/52

An den

Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses

für Deutsche Schulden

29, Chesham Place

London, S. W. 1

Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der

Preußischen Äußeren Anleihen von 1926

und 1927.

London, den 20. November 1952

Herr Vorsitzender,

Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel

zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den

Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland

vom 6. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung

der Deutschen Delegation vom 12. März

1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über

die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland,

für die 61/2% Preußische Äußere Anleihe von

1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe

von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten,

den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen

Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten

des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels

vom 6. März 1951, für welche die Bundesrepublik

Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit

Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen

Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik

Deutschland im Bereinigungsgesetz für

Deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952

— Bundesgesetzblatt I Nr. 35 S. 553 — folgende

Bestimmung getroffen

„§ 74

Auslandsbonds des Deutschen Reichs und

des ehemaligen Landes Preußen

1. Als Aussteller der vom ehemaligen Lande

Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt

für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik

Deutschland, solange nicht etwas

anderes bestimmt ist."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung,

(gez.) HERMANN J. ABS

UNTERANLAGE D ZU ANLAGE I

Gemeinsame Erklärung über die Umstellung

und Regelung der ausländischen Goldmark-

Anleihen deutscher Gemeinden

An den

Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses

für Deutsche Schulden

29, Chesham Place

London, S. W. 1

London, den 19. November 1952

29, Chesham Place, S. W. 1

Herr Vorsitzender,

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß sich

die Deutsche Delegation für Auslandsschulden

und das British Committee of Long-Term and

Medium-Term Creditors of Germany über die

Umstellung und Regelung der ausländischen

Goldmark-Anleihen deutscher Gemeinden wie

folgt geeinigt haben

1. Es besteht Einigkeit darüber, daß sich die

in Ziffer 7 1 f von Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht

vorgesehene Umstellung

und Regelung des Dienstes der im

Ausland ausgegebenen und zahlbaren

Reichsmark-Schuldverschreibungen nicht

auf ausländische Goldmark-Anleihen oder

mit Goldklausel versehene Reichsmark-

Anleihen deutscher Gemeinden im Bundesgebiet

beziehen soll.

2. Es besteht Übereinstimmung über den

Grundsatz, daß diejenigen zu Goldmark-

Anleihen oder mit Goldklausel versehenen

Reichsmark-Anleihen deutscher Gemeinden

im Bundesgebiet gehörenden Schuldverschreibungen,

welche einen spezifisch ausländischen

Charakter tragen, im Verhältnis

von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark

mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark auf

Deutsche Mark umgestellt werden. Die

Feststellung der einen spezifisch ausländischen

Charakter begründenden Merkmale

derartiger Schuldverschreibungen soll

sich nach den Regeln richten, die sich aus

den Verhandlungen ergeben, welche auf

Grund der Vorbehalte in Artikel V Ziffer 3

des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs

6 zum Konferenzschlußbericht vorgesehen

worden sind.

3. Die Verbindlichkeiten deutscher Gemeinden

im Bundesgebiet aus denjenigen zu Goldmark-

Anleihen oder mit Goldklausel versehenen

Reichsmark-Anleihen gehörenden

Schuldverschreibungen, welche einen spezifisch

ausländischen Charakter tragen,

sollen nach den Empfehlungen geregelt

werden, die in Ziffer 7 Absatz 1 a bis e

und g bis j des Anhanges 3 zum Konferenzschlußbericht

mit Bezug auf die von den

Ländern, Gemeinden und ähnlichen Körperschaften

des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet

ausgegebenen oder garantierten

Auslands-Schuldverschreibungen niedergelegt

worden sind.

Wir bitten, das vorstehende Ergebnis unserer

Einigung zu genehmigen und dieses Schreiben als

Unteranlage zu Anlage I des Schuldenabkommens

aufzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

unserer ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.)

HERMANN J. ABS

Leiter der Deutschen

Delegation für

Auslandsschulden.

(gez.)

O. NIEMEYER

Vorsitzender des

Verhandlungsausschusses A

der Konferenz über

Deutsche Auslandsschulden.

UNTERANLAGE E ZU ANLAGE I

Briefwechsel über die Regelung der Verbindlichkeiten

der Konversionskasse für deutsche

Auslandsschulden aus Einzahlungen von

Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich,

Frankreich, Luxemburg und Belgien

Die Deutsche Delegation

für Auslandsschulden

243—18 Del 38—1934/52

Sir Otto Niemeyer

c/o Council of Foreign Bondholders

17, Moorgate

London, E. C. 2

London, 14. November 1952

Sehr geehrter Sir Otto,

Ich beehre mich, das Ergebnis unserer Einigung

in den Besprechungen vom 20. Oktober und

14. November 1952 wie folgt zusammenzufassen

Zur Durchführung der in Ziffer 14 von Anhang

3 zum Konferenzschlußbericht übernommenen

Verpflichtungen erklärt sich die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland bereit, die Verbindlichkeiten

der Konversionskasse für deutsche

Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern

im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich,

Luxemburg und Belgien, soweit die Gläubiger

weder Zahlungen in ausländischer Währung

erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt

worden sind, in der nachfolgenden Weise zu

regeln

I. Verbriefte Schulden

1. Rückständige Zinsen

Einlösung der vorzulegenden Zinsscheine mit

Bezug auf Einzahlungen von Schuldnern aus

a) dem Saargebiet zum vollen Betrag und aus

Frankreich, Luxemburg und Belgien zu

einem Betrag von 60% der Einzahlungen,

und zwar Einlösung in den Jahren 1953

bis 1957 in der Weise, daß

die bis zum Jahre 1941 fällig gewesenen

Zinsscheine am ersten, auf den 31. März

1953 folgenden Kupontermin,

die im Jahre 1942 fällig gewordenen Zinsscheine

am ersten, auf den 31. März 1954

folgenden Kupontermin,

die im Jahre 1943 fällig gewordenen Zinsscheine

am ersten, auf den 31. März 1955

folgenden Kupontermin,

die im Jahre 1944 fällig gewordenen Zinsscheine

am ersten, auf den 31. März 1956

folgenden Kupontermin,

die im Jahre 1945 fällig gewordenen Zinsscheine

am ersten, auf den 31. März 1957

folgenden Kupontermin

gezahlt werden,

b) Österreich zu einem Betrag von 60% der

Einzahlungen, und zwar Einlösung in den

Jahren 1953 bis 1957 in der Weise, daß

die im Jahre 1938 fällig gewordenen Zinsscheine

am ersten, auf den 31. März 1953

folgenden Kupontermin,

die vom 1. Januar 1939 bis 30. Juni 1940

fällig gewordenen Zinsscheine am ersten,

auf den 31. März 1954 folgenden Kupontermin,

die vom 1. Juli 1940 bis 31. Dezember 1941

fällig gewordenen Zinsscheine am ersten,

auf den 31. März 1955 folgenden Kupontermin,

die vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1943

fällig gewordenen Zinsscheine am ersten,

auf den 31. März 1956 folgenden Kupontermin,

die vom 1. Juli 1943 bis 8. Mai 1945

fällig gewordenen Zinsscheine am ersten,

auf den 31. März 1957 folgenden Kupontermin

gezahlt werden.

2. Amortisationen

Tilgung des zu ermittelnden Gesamtbetrages

entweder durch Erwerb von Schuldverschreibungen

oder durch Barzahlung mit Bezug auf

Einzahlungen von Schuldnern aus

a) dem Saargebiet zum vollen Betrag der

Einzahlungen,

b) Österreich, Frankreich, Luxemburg und

Belgien zum Betrage von 6O% der Einzahlungen,

in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am

1. Juli 1953 und fortfahrend am 1. Juli der

darauffolgenden vier Jahre.

Sollte es der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953

eine volle Übersicht über den zu leistenden

Gesamtbetrag der Amortisationen zu gewinnen,

so kann sie mit dem Zahlungsdienst um höchstens

drei Monate später beginnen.

II. Sonstige Schulden

Zahlung in bar unter entsprechender Anwendung

der Grundsätze von Abschnitt I, in fünf

gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juni 1953

und fortfahrend am 1. Juli der darauffolgenden

vier Jahre.

Sollte es der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953

eine volle Übersicht über den zu leistenden

Gesamtbetrag zu gewinnen, so kann sie mit dem

Zahlungsdienst um höchstens sechs Monate später

beginnen.

Zum Zwecke der Ermittlung des Gesamtbetrages

der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten

wird die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland die Gläubiger und die Schuldner

durch eine öffentliche Bekanntmachung auffordern,

bei der Konversionskasse für deutsche

Auslandsschulden die noch nicht befriedigten

Ansprüche sowie die etwa erfolgten Einzahlungen

in die Konversionskasse anzumelden und die

darüber vorhandenen Unterlagen der Konversionskasse

vorzulegen. Die Konversionskasse für

deutsche Auslandsschulden in Berlin wird beauftragt

werden, die hier in Betracht kommenden

Verbindlichkeiten zu registrieren.

III. Kleinbeträge

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

kann nach ihrem Ermessen Zahlungen für

sehr kleine Beträge aus verbrieften Schulden

oder aus sonstigen Schulden in einem kürzeren

Zeitraum leisten.

Ich wäre Ihnen zu Dank verbunden, wenn

Sie mir bestätigen wollen, daß der vorstehende

Vorschlag die von uns getroffene Einigung richtig

wiedergibt und dementsprechend den Inhalt

des in Aussicht genommenen Briefwechsels bilden

kann.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

bin ich

Ihr

(gez.) HERMANN J. ABS

Council of Foreign Bondholders,

17, Moorgate,

London, E. C. 2

18. November 1952

Sehr geehrter Herr Abs,

Ich habe Ihnen für Ihren Brief vom 14. November

zu danken, der die Regelung der Konversionskassen-

Einzahlungen zum Gegenstand

hat, auf die in Ziffer 14 c des Berichts des Ausschusses

A Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht (Anlage

I des Abkommens). Bezug genommen wird.

Nach meiner Auffassung sollten die Wörter

auf Seite 2 oben Erster Unterabsatz zu I 1 a. lauten „bis zum Ende des

Jahres 1941"; die Wörter „am ersten auf den

31. März folgenden Kupontermin" bedeuten

wohl den ersten Kuponfälligkeitstermin nach

dem 31. März.

Vorbehaltlich dieser beiden Punkte stimme ich

mit den Ausführungen Ihres Briefes überein.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) O. NIEMEYER

Vorsitzender des

Verhandlungsausschusses A

der Konferenz über

Deutsche Auslandsschulden

ANLAGE II

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene

Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 4 des Berichts

der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden;

es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen

worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden

Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.

Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit

dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von

den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen

als Unteranlage.

Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung

mittel- und langfristiger deutscher Schulden

aus privaten Kapitalgeschäften

ARTIKEL I

Einleitung

In diesen Empfehlungen sind die Bedingungen

und die Verfahrensweise dargelegt, die für die

Regelung der in Artikel III bezeichneten Schulden

gelten sollen. Die Empfehlungen bewirken

keine Änderung an den Bedingungen der hier

behandelten Schulden; vielmehr sollen zwischen

dem einzelnen Schuldner und seinen Gläubigern

nach Maßgabe dieser Empfehlungen neue Verträge

abgeschlossen werden. In den neuen Verträgen

bleiben die Bedingungen der bestehenden

Verträge aufrechterhalten, soweit sie nicht im

Rahmen dieser Empfehlungen durch Abreden

zwischen Gläubiger und Schuldner geändert

werden.

ARTIKEL II

Begriffsbestimmungen

Sofern der Zusammenhang nicht eine andere

Auslegung erfordert, haben die nachstehenden

in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe

folgende Bedeutungen

Ursprünglicher Vertrag — Der im Zeitpunkt

der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene

Vertrag.

Bestehender Vertrag — Der ursprüngliche

Vertrag; hat dieser eine echte Konversion

oder mehrere echte Konversionen erfahren,

so gilt als bestehender Vertrag derjenige,

der sich aus der letzten echten Konversion

ergeben hat.

Echte Konversion — Eine Änderung in den

Bedingungen des Anleihevertrages vor dem

9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an

diesem Tage oder danach wegen eingetretener

oder drohender Zahlungsunfähigkeit

des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen

vorgenommen wurde.

a) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber,

ob eine Änderung im Wege freier Verhandlungen

vorgenommen wurde, ist zu

vermuten, daß eine Abrede, bei der der

deutsche Treuhänder für Feindvermögen

den Gläubiger vertreten hat oder die sich

lediglich aus der Annahme eines von

dem Schuldner gemachten einseitigen Angebots

durch den Gläubiger ergeben hat,

nicht im Wege freier Verhandlungen zustande

gekommen ist.

b) Bei jeder Meinungsverschiedenheit hat

der Schuldner zu beweisen, daß die Konversion

echt war.

c) Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion

als echt.

Gläubiger — Dieser Begriff schließt auch

Gläubigervertreter ein, die nach Artikel VIII

dieser Regelungsbedingungen ernannt worden

sind.

Deutschland — Das gesamte Gebiet des

Deutschen Reichs nach dem Stande vom

1. Januar 1937.

Ansässig in — mit gewöhnlichem Aufenthalt

oder Sitz in; eine juristische Person hat

ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

oder in Berlin (West), wenn sie im

Handelsregister des betreffenden Gebietes

eingetragen ist.

ARTIKEL III

Unter diese Regelung fallende Schulden

1. Diese Regelung ist auf alle außerhalb

Deutschlands emittierten Anleihen oder aufgenommenen

Kredite anzuwenden, sofern

a) die Anleihe oder der Kredit vor dem

8. Mai 1945 gewährt wurde; und

b) die Anleihe oder der Kredit nach dem ursprünglichen

Vertrage für mindestens

fünf Jahre gewährt wurde; und

c) der Schuldner eine Gesellschaft des bürgerlichen

oder des Handelsrechts, eine juristische

Person, ein Verband, eine Firma,

Bank, Wohlfahrtseinrichtung, eine sonstige

nichtöffentliche Institution oder eine kirchliche

Organisation ist; und

d) der Schuldner am 1. Januar 1953 oder in

einem späteren Zeitpunkt, zu dem seine

Gläubiger ein Regelungsangebot verlangen,

in der Bundesrepublik Deutschland oder in

Berlin (West) ansässig ist; und

e) die Anleihe oder der Kredit auf nichtdeutsche

Währung oder auf deutsche Währung

mit einer Devisen- oder Goldklausel

lautet.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels findet diese Regelung

keine Anwendung auf

i) die folgenden Schuldenkategorien, die eine

gesonderte Behandlung erfordern

a) Schulden von Versorgungsbetrieben,

die im Gebiete der Stadt Berlin liegen

und von ihr kontrolliert werden;

b) Schulden gegenüber einer oder mehreren

Personen, die mittelbar oder unmittelbar

Eigentumsrechte an dem

Schuldner haben;

c) Schulden aus Krediten, deren ursprüngliche

Höhe, nach dem am 1. Juli 1952

geltenden Wechselkurs umgerechnet,

unter U. S. $ 40.000 betragen hat;

d) Schulden aus den schweizerisch-deutschen

Abkommen vom 6. Dezember

1920 und 25. März 1923 (die sogenannten

Frankengrundschulden);

ii) die Schulden der deutsch-schweizerischen

Grenzkraftwerke. Es bestehen drei Anleihen

und zwei andere Kredite, die von

deutschen Gesellschaften an Schweizer

Obligationäre und andere Gläubiger geschuldet

werden. Auf Grund besonderer

Umstände, die mit dem Betrieb gemeinsamer

Kraftwerke am Rhein zusammenhängen,

ist die Regelung dieser Verbindlichkeiten

mit der Regelung noch anderer

Angelegenheiten verknüpft. In Anbetracht

dieser Umstände wird die endgültige Regelung

(die im gegenwärtigen-Zeitpunkt noch

nicht vereinbart werden kann) unmittelbaren

Verhandlungen zwischen der Schweiz

und der Bundesrepublik Deutschland überlassen.

Die Gläubiger erklären aber schon

jetzt, daß sie bei dieser endgültigen Regelung

für die ersten fünf Jahre nach dem

1. Januar 1953 keinen die Summe von

5 Millionen Schweizerfranken übersteigenden

Jahresbetrag verlangen werden.

3. Keine Schuld darf lediglich deshalb ausgeschlossen

werden, weil ein neuer Schuldner vor

oder nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines

Gesetzes oder auf andere Weise die Haftung für

sie übernimmt oder übernommen hat; z. B. darf

keine Schuld eines dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten

Hohen Kommission „Neuordnung der

deutschen Kohle-, Eisen- und Stahlindustrien"

unterliegenden Unternehmens wegen der Übernahme

dieser Schuld durch eine Einheits- bzw.

Nachfolgegesellschaft ausgeschlossen werden.

4. Diese Regelung findet keine Anwendung auf

einzelne Schuldverschreibungen oder Kupons, die

auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes

vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl.

S. 295) und des Bereinigungsgesetzes

für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der

Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen

bzw. Kupons nach Maßgabe der Bestimmungen

solcher Gesetze oder von Regierungsabkommen,

die mit dem Emissionsland im

Hinblick auf ein derartiges Gesetz gegebenenfalls

abgeschlossen werden, nicht bereinigt worden

sind.

5. Die Schulden der deutschen Rentenbank-

Kreditanstalt stellen aus verschiedenen Gründen

ein schwieriges Problem dar. Infolge der Teilung

Deutschlands sind die in den deutschen Ostgebieten

investierten Vermögenswerte gegenwärtig

der Verfügung durch die Bank entzogen;

in entsprechendem Maße verringert sich die Höhe

der unter diese Regelung fallenden Schulden, wie

dies im einzelnen durch bestehende Verordnungen

festgelegt worden ist, wobei der Prozentsatz

in den einzelnen Fällen verschieden ist und zwischen

20% und 67% der ausstehenden Anleihen

schwankt. Die deutschen Vertreter haben erklärt,

daß es gegenwärtig nicht in der Macht der Bundesregierung

steht, an diesem Zustand etwas zu

ändern, der vor allem auf die einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen über die Währungsumstellung

zurückzuführen ist. Sie sind aber damit

einverstanden, daß die Bundesregierung alles

tun soll, um die Regelung der Schulden der Bank

und die Bezahlung der Zins- und Tilgungsraten

nach Maßgabe der genannten Gesetze und Verordnungen

zu erleichtern.

Die Gläubigervertreter behalten den von ihnen

vertretenen Gläubigern das Recht vor, jede

Möglichkeit des Vorgehens wahrzunehmen, um

eine Regelung abzuändern, die nach ihrer Auffassung

ihre Interessen beeinträchtigt und einzelne

Gläubigergruppen diskriminiert.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Bank für die durch Vermögenswerte in Ostdeutschland

gesicherten Verbindlichkeiten haftbar

bleibt und daß sie die Bedienung dieser Verbindlichkeiten

wieder aufnehmen wird, wenn ihr diese

Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen.

Bei verschiedenen anderen Instituten in ähnlicher

Lage sollen die gleichen Grundsätze Anwendung

finden.

6. Bei der Behandlung der Kali-Anleihe nach

diesen Regelungsbedingungen müssen die Besonderheiten

dieser Anleihe berücksichtigt werden.

ARTIKEL IV

Höhe der ausstehenden Schuldbeträge

1. Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht

aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag

und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten

und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese

Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden

Vertrag festgelegten Satz berechnet

werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit

vor diesem Datum fällig war und ohne

Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum

nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages

eingetretenen Verzugs.

2. Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz

1, wenn er bisher nicht in die Hände des

Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich

oder stillschweigend als Zahlung angenommen

worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen,

Scrips oder Bargeld von der

Konversionskasse angenommen, so sind dadurch

alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge

davon, bezahlt, für die der Gläubiger

diese Leistungen angenommen hat.

ARTIKEL V

Regelungsbedingungen

1. Kapitalbetrag

Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt

werden.

2. Schulden in ausländischer Währung mit

Goldklauseln

a) Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken

Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken

lautende Schulden sind im Verhältnis

von 1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-

Währung und 1 Gold-Schweizerfranken =

1 Franken Schweizer-Währung umzurechnen.

Die neuen Verträge lauten auf Währungs-

Dollar oder Währungs-Schweizerfranken.

b) Andere Währungen mit Goldklauseln

Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen

auf deutsche Währung lautende

Schulden mit Goldklauseln — vgl. Ziffer 3)

sind nur in der Währung des Landes zahlbar,

in dem die Anleihe aufgenommen

worden oder die Emission erfolgt ist (im

folgenden als „Emissions-Währung" bezeichnet).

Der geschuldete Betrag wird als

Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem

zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden

Wechselkurs errechnet. Dieser

Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, daß

der Nennwert des Schuldbetrages in der

Emissionswährung zu dem im Zeitpunkt

der Aufnahme oder Emission der Anleihe

maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar

umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag

in der Emissionswährung darf jedoch

nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am

1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs

errechnet würde.

3. Verbindlichkeiten in deutscher Währung

mit Goldklauseln

a) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß

solche in Goldmark oder in Reichsmark

mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen

des Kapitalverkehrs und Hypotheken,

die spezifisch ausländischen Charakter

tragen, auf D-Mark im Verhältnis 1 :1

umgestellt werden sollen.

b) Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen

Charakter darstellenden Merkmale

bei derartigen Geldforderungen wird in

weiteren Verhandlungen erörtert werden Siehe jetzt Anlage VII..

Die Verhandlungspartner behalten sich ihre

Stellungnahme zu der Frage, in welchen

Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte

Grundsatz durchgeführt werden

kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen

Delegation überlassen zu entscheiden, wie die

zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen

Gesetzgebung über die Währungsreform

und der Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich

eingefügt werden kann.

c) Die erwähnten Verhandlungen zwischen

einer deutschen Delegation und den Vertretern

der Gläubiger sollen bis spätestens

31. Oktober 1952 stattfinden.

4. Rückständige Zinsen

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6

sind zwei Drittel der bis zum 1. Januar 1953

nicht bezahlten Zinsen zu fundieren und ein

Drittel zu streichen. Diese fundierten Zinsen zusammen

mit dem noch nicht zurückbezahlten

Kapitalbetrag stellen den neuen Kapitalbetrag

dar.

5. Neuer Zinssatz

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6

beginnt die Verzinsung am 1. Januar 1953 ohne

Rücksicht auf das Datum, an dem der neue Vertrag

gemäß diesen Regelungsbedingungen abgeschlossen

wird, und zwar in einer Höhe von

75% des in dem bestehenden Vertrage vorgesehenen

Zinssatzes. Der neue laufende Zinssatz

darf jedoch bei in Schuldverschreibungen verbrieften

Schulden 51/4% und bei anderen Schulden

6% nicht überschreiten. Der Mindestsatz

beträgt 4%; ist in dem bestehenden Vertrage

ein Zinssatz von weniger als 4% vorgesehen, so

bleibt es dabei.

6. Zinssatz in Fällen einer echten Konversion

Bei Schulden, die Gegenstand einer echten Konversion

waren, hat der Schuldner nach seiner

Wahl entweder

a) alle am 1. Januar 1953 noch nicht bezahlten

und auf Grund des bestehenden Vertrages

ausstehenden Zinsen zu fundieren und von

diesem Tage an Zinsen zum vollen Satz

des bestehenden Vertrages zu bezahlen,

oder

b) die noch nicht bezahlten Zinsen so zu fundieren

und die neuen Zinsen so zu bezahlen,

als wenn der ursprüngliche Vertrag

noch in Kraft und Ziffer 4 und 5 dieses

Artikels anwendbar wären.

7. Zinsen

Die Zinsen für den am 1. Januar 1953 beginnenden

Zeitraum sind mindestens halbjährlich

zahlbar. Ist der neue Vertrag nicht bis zum

1. Januar 1954 geschlossen, so ist eine entsprechende

Anpassung vorzunehmen, wenn dem

Schuldner nicht zugemutet werden kann, alle

für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1953

und dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen

Vertrages fällig gewordenen Zinsen auf einmal

zu bezahlen.

8. Tilgung

a) Von 1958 bis 1962 sind jährliche Tilgungszahlungen

zu einem Jahressatz von 1% des

neuen Kapitalbetrages und danach bis zum

Fälligkeitstermin zu einem Jahressatz von

2% dieses neuen Kapitalbetrages zu leisten.

Die Tilgungsbeträge für jedes auf das Jahr

1958 folgende Jahr erhöhen sich jeweils um

den auf das betreffende Jahr entfallenden

Zinsbetrag auf die in den vorausgegangenen

Jahren getilgten Teile der Schuld, nicht

jedoch für diejenigen Teile der Schuld, die

durch Zahlungen nach Maßgabe des Unterabsatzes

d) getilgt worden sind.

b) Tilgungszahlungen sind zu dem Termin der

ersten Zinszahlung in jedem Jahr zu leisten.

Fällt der Termin der ersten Zinszah-

lung im Jahre 1958 nicht auf den 1. Januar,

so ist die erste Tilgungszahlung für

den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zu

diesem Zinszahlungstermin zu berechnen;

der gleiche Grundsatz gilt, wenn der Zinssatz

von 2% zur Anwendung kommt.

c) Alle Tilgungszahlungen sind zur Herabsetzung

des neuen Kapitalbetrages zu verwenden.

Bei Schuldverschreibungen sind die

Tilgungszahlungen zur Einlösung der

Schuldverschreibungen durch Auslosung zu

Pari oder zum Nennwert zu verwenden, es

sei denn, daß zwischen dem Schuldner und

seinen Gläubigern etwas anderes vereinbart

ist.

d) Solange der Schuldendienst entsprechend

dem neuen Vertrag durchgeführt wird,

kann der Schuldner zusätzliche Tilgungen

in jeder Weise vornehmen, auch durch Ankauf

von Schuldverschreibungen am offenen

Markt oder auf sonstige Weise.

9. Fälligkeit

In den neuen Verträgen sind Laufzeiten von

mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren

vorzusehen, gerechnet vom 1. Januar 1953. Die

neue Laufzeit muß zwischen dem Schuldner und

seinen Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner

soll innerhalb der obenbezeichneten Grenzen

die kürzeste Laufzeit anbieten, die seiner besonderen

Lage angemessen ist.

Es ist vorgesehen, Industrieschuldnern, Banken

und kirchlichen Organisationen Laufzeiten

von 10 bis 15 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu

20 Jahren zu gewähren. Versorgungsbetriebe und

Grundstoffindustrien dürfen jedoch die Laufzeiten

auf 20 Jahre, keinesfalls aber auf mehr als

25 Jahre, verlängern. Bei nicht in Schuldverschreibungen

verbrieften Schulden soll die normale

Laufzeit 10 Jahre betragen.

10. Rückzahlung kleiner Schuldbeträge

Ist der ausstehende Betrag einer Schuld sehr

klein oder im Verhältnis zur Höhe der ursprünglichen

Anleihe gering, so können eine frühere

Rückzahlung und endgültige Regelung des Gesamtbetrages

einer solchen Verbindlichkeit einschließlich

der Zinsrückstände ohne Rücksicht auf

die Bestimmungen von Ziffer 8 und 9 dieses

Artikels vereinbart werden.

11. Härtefälle

Ist durch außergewöhnliche Umstände — einschließlich

von, jedoch nicht beschränkt auf, Vermögensverluste

in Deutschland außerhalb der

Bundesrepublik und von Berlin (West) — die

finanzielle Lage eines Schuldners so beeinträchtigt,

daß es ihm unmöglich oder nicht zumutbar

ist, ein Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrages

zu den in dieser Regelung niedergelegten

Bedingungen zu machen, so bleibt es Schuldnern

und Gläubigern unbenommen, die wegen der besonderen

Umstände für erforderlich erachteten

Änderungen zu vereinbaren.

12. Sicherheiten

Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,

bleiben die in den bestehenden Verträgen

für Pfandrechte, Sicherheiten und sonstige Sicherungen

zum Schutze der Gläubiger vorgesehenen

Bestimmungen in Kraft; soweit jedoch die auf

Grund des bestehenden Vertrages gestellten

Sicherheiten nach Art oder Umfang dem neuen

Kapitalbetrag der Schuld oder den bei Abschluß

des neuen Vertrages herrschenden Umständen

nicht mehr entsprechen, kann der Schuldner eine

Änderung der Art und des Umfanges der Sicherheit

vorschlagen; die von dem Schuldner vorgeschlagene

Sicherheit muß jedoch voll angemessen

und für den Gläubiger annehmbar sein.

Soweit sich die Sicherheit vermindert oder in

ihrer Substanz verändert hat, hat der Schuldner

diejenigen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich

sind, um seinen Gläubigern mindestens

den ursprünglichen Grad der Sicherheit zu gewähren.

Der Schuldner hat auf Verlangen des Gläubigers

angemessene Sicherheiten zu stellen oder

andere für den Gläubiger annehmbare Schutzbestimmungen

vorzusehen.

13. Reserven und Tilgungsfonds

Da die Tilgungszahlungen erst im Jahre 1958

beginnen, und zwar zu dem verhältnismäßig niedrigen

Satz von 1%, der sich im Jahre 1963 auf

nur 2% erhöht, soll der Schuldner in seinem

Finanzgebaren auf die Herstellung einer hinreichend

starken liquiden finanziellen Lage bedacht

sein, um seine Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen

zu können. Aus diesem Grunde sollten

zwischen Gläubigern und Schuldnern zusätzliche

Abreden erörtert werden; diese Abreden können

Reserven oder Tilgungsfonds für die Schulden

vorsehen, welche jährlich auf der Grundlage eines

Prozentsatzes vom Reingewinn vor Dividendenzahlung

oder je nach Vereinbarung auf andere

Weise gebildet werden.

14. Bereitstellung von Devisen

Der Schuldner hat die Maßnahmen zu treffen,

die nach deutschem Recht erforderlich sind, um

die Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu

beschaffen, die er zur Erfüllung aller Verpflichtungen

aus dem neuen Vertrag benötigt.

15. Verzug des Schuldners

Unbeschadet der in dem neuen Vertrag vorgesehenen

Verzugsfolgen können die Gläubiger

für die Dauer eines Verzuges Zinsen zu dem in

dem bestehenden Vertrag vorgesehenen Satz beanspruchen.

16. Abweichende Bedingungen

Keine Bestimmung dieser Regelung soll einen

Schuldner hindern, mit Zustimmung seiner Gläubiger

Bedingungen zu erwirken, die für ihn günstiger

sind als die Bestimmungen dieser Regelung.

17. Zugeständnisse zugunsten der Schuldner

Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die

Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im

Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern

zugutekommen sollen.

ARTIKEL VI

Verschiedene Bestimmungen über Schulden

1. Rückzahlung in deutscher Währung

Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner

Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer

Schuld in deutscher Währung vornehmen.

2. Wechsel des Gläubigers

Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen

kann der Gläubiger seine Forderung oder

einen wesentlichen Teil davon einer anderen

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder

Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt,

daß die Abtretung

a) an eine im gleichen Währungsraum ansässige

Person erfolgt,

b) keine Veränderung der Bedingungen zur

Folge hat, die für die Forderung maßgebend

sind,

c) nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung

der Forderung führt.

3. Wechsel des Schuldners

Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge

auf Übernahme einer bestehenden Schuld

durch einen neuen deutschen Schuldner und auf

die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch

eine neue wohlwollend prüfen.

ARTIKEL VII

Verfahren für den Abschluß neuer Verträge

1. Die Bestimmungen und die technischen Einzelheiten

der neuen zwischen Gläubigern und

Schuldnern abzuschließenden Verträge sind in

das Regelungsangebot des Schuldners einzubeziehen.

2. Alle vorgeschlagenen Abkommen, Verträge

oder Urkunden unterliegen auf Wunsch der

Gläubiger nach Form und Inhalt der Prüfung

durch einen Rechtsberater der Gläubiger.

3. Jeder Schuldner hat bis zum 30. Juni 1953

oder innerhalb von sechs Monaten, nachdem er

in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin

(West) ansässig geworden ist, ein eingehendes

Regelungsangebot auszuarbeiten und seinen Gläubigern

vorzulegen. Der Gläubiger kann seinen

Schuldner auffordern, mit ihm in Verhandlungen

über die Einzelheiten des Angebotes einzutreten;

der Schuldner hat dieser Aufforderung zu entsprechen.

4. Der Begriff „Gläubiger" im Sinne von Ziffer

2 und 3 dieses Artikels bedeutet bei Schuldverschreibungen

die gemäß Artikel VIII ernannten

Gläubigervertreter.

5. Bei Schuldverschreibungen können die Regelungsbedingungen

den vorhandenen Schuldverschreibungen

aufgedruckt oder es können im

Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen

neue Schuldverschreibungen ausgegeben

werden, und für Zinsrückstände können neue

Schuldverschreibungen oder gegen Schuldverschreibungen

austauschbare Teilscrips ausgegeben

werden, je nachdem wie dies an den verschiedenen

Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen

ursprünglich emittiert wurden, üblich

und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene

Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen

müssen der bestehenden Marktpraxis

entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene

Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung

der Regelung zu beauftragen und hat

allen Vorschriften von Regierungsbehörden und

Wertpapiermärkten zu genügen, um die Marktfähigkeit

zu gewährleisten.

ARTIKEL VIII

Vertretung der Gläubiger

Den Ausschüssen und Organisationen, deren

Delegierte an der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

als Vertreter der von dieser Regelung

betroffenen nationalen Gläubigergruppen

teilgenommen haben (diese Ausschüsse und Organisationen

werden im folgenden als „Gläubigerausschüsse"

bezeichnet), obliegt es, diejenigen

Personen oder Organisationen zu Gläubigervertretern

zu ernennen, die erforderlich sind, um

die Regelung zwischen den einzelnen Schuldnern

und deren Gläubigern auf Grund dieser Bedingungen

zu fördern und zustande zu bringen;

das Recht der Regierungen, die Ernennungen zu

bestätigen, bleibt vorbehalten. Diese Ausschüsse

und Organisationen können auch selbst in dieser

Eigenschaft auftreten. In jedem Einzelfall ist nur

ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation zu

ernennen; wenn es jedoch die Gläubigerausschüsse

für erforderlich halten, um die Rechte der Inhaber

der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen

eines Einzelschuldners in vollem

Umfange zu schützen, so können für jede einzelne

Emission jeweils ein Vertreter oder eine

Vertreterorganisation ernannt werden. Der deutsche

Schuldner ist berechtigt, von den Gläubigerausschüssen

die Ernennung von Vertretern zu

verlangen. Die Beteiligung an der Schuldenkonferenz

schließt nicht aus, daß eine Person in

irgendeiner Eigenschaft an Verhandlungen auf

Grund dieser Regelung teilnimmt.

ARTIKEL IX

Schieds- und Vermittlungsausschuß

1. Zuständigkeit

Zur Förderung des Abschlusses von Regelungen

Zwischen Einzelschuldnern und deren Gläubigern

ist ein Schieds- und Vermittlungsausschuß zu bilden.

Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, zwischen

dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln

und zu schlichten, falls sie sich über die

Bedingungen des Regelungsangebots nicht einigen

können. Jede Partei hat das Recht, Streitfragen

vor den Ausschuß zu bringen.

Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide

Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet,

seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung

festgelegten Bedingungen anzubieten.

Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen

anzunehmen Hiezu siehe Unteranlage.; bei Schuldverschreibungen, bei

denen die Inhaber nach den Bestimmungen des

Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind,

haben die Gläubigervertreter den Inhabern der

Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots

zu empfehlen.

Ist nach Artikel VIII ein Gläubigervertreter

ernannt worden, so werden die Redite der Gläubiger

gemäß Artikel IX von diesem Vertreter

ausgeübt.

2. Zusammensetzung

Der Ausschuß setzt sich aus vier Vertretern

der Gläubiger und vier Vertretern der Schuldner

zusammen. Er kann auf Verlangen einer Mehrheit

seiner Mitglieder für den Einzelfall ein weiteres

Mitglied wählen. Der Vorsitzende des Ausschusses

ist aus den Gläubigermitgliedern zu wählen.

Zunächst führt das amerikanische Mitglied

den Vorsitz. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter

ernannt werden. Jedes Mitglied des

Ausschusses einschließlich des Vorsitzenden hat

eine Stimme.

3. Ernennung von Mitgliedern

Die Ausschußmitglieder werden in folgender

Weise ernannt

a) Die Gläubigermitglieder werden von Organisationen

ernannt, die von den jeweiligen

Gläubigerausschüssen der Vereinigten

Staaten, des Vereinigten Königreichs, der

Schweiz und der Niederlande bezeichnet

werden. Sind in einem Einzelfall die Gläubiger

aus einem anderen Land besonders

betroffen, so soll auf Verlangen des Gläubigerausschusses

dieses Landes ein von ihm

ernanntes Mitglied vertretungsweise die

Stelle eines der ordentlichen Mitglieder des

Ausschusses einnehmen.

b) Die Schuldnermitglieder werden von dem

Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden

ernannt.

4. Verfahren

Der Ausschuß kann für den Einzelfall Unterausschüsse

einsetzen und zeitweilige Mitglieder

für diese Unterausschüsse ernennen.

Die Art und Weise, in der Streitfälle dem Ausschuß

unterbreitet und Termine anberaumt werden,

ferner Zeit und Ort der Verhandlungen

sowie alle anderen Fragen der Geschäftsordnung

oder Geschäftsführung des Ausschusses oder

seiner Unterausschüsse regelt der Ausschuß selbst.

5. Kosten

Den Mitgliedern des Ausschusses und den zeitweiligen

Mitgliedern werden alle bei der Erfüllung

ihrer Obliegenheiten entstandenen Reise-

und persönlichen Auslagen erstattet. Darüber

hinaus erhalten sie ein von dem Ausschuß festzusetzendes

Honorar für die hiebei aufgewendete

Zeit.

Alle dem Ausschuß oder seinen Mitgliedern

oder den zeitweiligen Mitgliedern in einem

Streitfall entstandenen Auslagen und Kosten

werden von dem betreffenden deutschen Schuldner

getragen. Stellt jedoch der Ausschuß oder

der zuständige Unterausschuß fest, daß ein Gläubiger

ihn nicht in gutem Glauben oder leichtfertig

angerufen hat, so sind die Kosten und

Auslagen von diesem Gläubiger in der von dem

Ausschuß oder Unterausschuß festgesetzten Höhe

zu tragen.

Alle anderen Unkosten des Ausschusses und

seiner Mitglieder, einschließlich der Entschädigung

für Mitglieder, die in Ausschußangelegenheiten

tätig werden, sind von den Schuldnern durch

Umlage oder auf andere Weise zu erstatten.

ARTIKEL X

Auslagen der Gläubiger, Gläubigervertreter und

anderer Personen

1. Die unter diese Regelung fallenden Schuldner

haben alle einem Gläubigerausschuß im Zusammenhang

mit der Schuldenkonferenz oder bei

der allgemeinen Durchführung dieser Regelung

entstehenden Auslagen zu zahlen.

2. Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen

zwischen einem Schuldner und

seinen Gläubigern nach Artikel VII dieser Regelung

entstanden sind, sind von dem betreffenden

Schuldner zu erstatten. Diese Auslagen und Entschädigungen

sind bei nichtverbrieften Schulden

an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden

an die nach Artikel VIII dieser Regelung ernannten

Gläubigervertreter zu zahlen.

3. Der Begriff „Auslagen" im Sinne von Ziffer

1 und 2 dieses Artikels schließt eine angemes-

sene Entschädigung für Dienstleistungen ein.

Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten

der Schieds- und Vermittlungsausschuß.

4. Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung

schließt nicht aus, daß die Gläubigervertreter

zusätzliche Kosten von den Inhabern

der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigern

erheben können.

ARTIKEL XI

Inkrafttreten

Vor dem Inkrafttreten des geplanten Regierungsabkommens

über deutsche Auslandsschulden

dürfen keine Zahlungen gemäß den Bedingungen

einer auf Grund dieser Empfehlungen angebotenen

Regelung geleistet werden. Die Schuldner

haben jedoch ihren Gläubigern unverzüglich Regelungsbedingungen

gemäß den Bestimmungen

des Artikels VII dieser Regelung vorzulegen, die

erforderlichen Verhandlungen zu führen und

auch sonst alle Maßnahmen zu treffen, um die

Ausarbeitung der in diesen Empfehlungen vorgesehenen

neuen Angebote zu fördern.

UNTERANLAGE ZU ANLAGE II

Auslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1

des Artikels IX, Anhang 4 Anlage II des Abkommens. des Schlußberichts

der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

An den

Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden

29, Chesham Place

London, S.W. 1

12. November 1952.

Sehr geehrte Herren!

Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden,

daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von

Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4, des Schlußberichts

der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

Mißverständnisse ergeben haben. Dieser

Absatz lautet wie folgt

„...

Die Entscheidung des Ausschusses ist für

beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet,

seinen Gläubigern die in einer derartigen

Entscheidung festgelegten Bedingungen

anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese

Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen,

bei denen die Inhaber nach den

Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung

vertreten sind, haben die Gläubigervertreter

den Inhabern der Schuldverschreibungen

die Annahme des Angebots zu empfehlen.

Die Wörter in Kursivschrift „diese Bedingungen

anzunehmen" haben zu Mißverständnissen

geführt. Die richtige Auslegung würde sich

ergeben, wenn an Stelle der genannten Wörter

eingesetzt würde „diese Bedingungen als mit den

Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang

stehend anzuerkennen".

Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank

verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme,

daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1

des Artikels IX Anhang 4 richtigerweise so zu

verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form

abgefaßt, das heißt, wenn er lautete

„Die Entscheidung des Ausschusses ist für

beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet,

seinen Gläubigern die in einer derartigen

Entscheidung festgelegten Bedingungen

anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese

Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses

Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen;

bei Schuldverschreibungen, bei denen die

Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels

VIII dieser Regelung vertreten sind,

haben die Gläubigervertreter den Inhabern der

Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots

zu empfehlen."

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) N. LEGGETT

Vorsitzender des

Verhandlungsausschusses B

der Konferenz über

Deutsche Auslandsschulden

(gez.)

HERMANN J. ABS

Leiter der Deutschen

Delegation für

Auslandsschulden

ANLAGE III

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene

Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 5 des Berichts

der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden;

es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen

worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden

Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.

Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit

dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von

den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen

als Unteranlage.

Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung

der Stillhalteschulden

Das Deutsche Kreditabkommen von 1952

Abkommen zwischen einem für Bankinstitute,

Handels- und Industriefirmen in der Bundesrepublik

Deutschland und Berlin (West) auftretenden

Ausschuß (im folgenden der „Deutsche

Ausschuß" genannt; wobei dieser Begriff jedes

Institut bzw. jede Organisation umfaßt, die irgendeine

seiner mit diesem Abkommen im Zusammenhang

stehenden Aufgaben übernimmt),

der Bank deutscher Länder (dieser Ausdruck umfaßt

jedes Institut bzw. jede Organisation, die

irgendeine ihrer mit diesem Abkommen im Zusammenhang

stehenden Aufgaben übernimmt)

und denjenigen der nachfolgend aufgeführten

Ausschüsse (im folgenden zusammenfassend als

„die Ausländischen Bankenausschüsse" bezeichnet),

die das Abkommen unterzeichnen, nämlich

Ausschüsse, die Bankfirmen mit Geschäftstätigkeit

in folgenden Ländern vertreten: Vereinigte

Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich

und Schweiz.

1. Ausländische Bankgläubiger haben ein Abkommen

über die Aufrechterhaltung von an

Deutschland gegebenen kurzfristigen Bankkrediten

geschlossen, das am 17. September 1931 in

Kraft getreten ist. Hiemit haben die ausländischen

Bankgläubiger dem Appell der im Juli

1931 in London tagenden Siebenmächte-Konferenz

entsprochen, daß „die ausländischen Bankgläubiger

Deutschlands gemeinsame Maßnahmen

zur Aufrechterhaltung des Volumens der an

Deutschland gegebenen Kredite treffen sollten".

Sie haben hiebei im Vertrauen auf die Erklärung

jener Konferenz gehandelt, daß die beteiligten

Regierungen „bereit seien, an der Wiederherstellung

des Vertrauens, soweit es in ihren

Kräften liegt, mitzuwirken, um die finanzielle

Stabilität Deutschlands, die für die Interessen

der ganzen Welt wesentlich ist, aufrechtzuerhalten".

2. Die Aufrechterhaltung dieser kurzfristigen

Bankkredite ist durch eine Reihe von Jahresabkommen

fortgesetzt worden, von denen das

letzte (im folgenden „das 1939-Abkommen" genannt)

mit dem 31. Mai 1940 ablaufen sollte,

jedoch infolge des Ausbruchs der Feindseligkeiten

zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich

und dessen Alliierten am 4. September

1939 durch eine namens der Ausschüsse der

Bankgläubiger in den Vereinigten Staaten und

England im Einklang mit den Bedingungen jenes

Abkommens ausgesprochene Kündigung beendet

wurde.

3. Nach der Beendigung des 1939-Abkommens

wurden zwischen dem amerikanischen Gläubigerausschuß

und den entsprechenden deutschen Parteien

in den Jahren 1939 und 1940 Abkommen

zur weiteren Aufrechterhaltung (mit gewissen

Einschränkungen und Änderungen) derjenigen

kurzfristigen Bankkredite, die von den ausländischen

Bankgläubigern in den Vereinigten Staaten

gewährt worden waren, abgeschlossen; das

zweite dieser Abkommen lief am 31. Mai 1941

ab.

4. Nach der Beendigung des 1939-Abkommens

wurden zwischen dem schweizerischen Gläubigerausschuß

und den entsprechenden deutschen Parteien

andere Abkommen zur weiteren Aufrechterhaltung

(mit gewissen Einschränkungen und

Änderungen) derjenigen kurzfristigen Bankkredite,

die von ausländischen Bankgläubigern in

der Schweiz gewährt worden waren, abgeschlossen;

jedoch sind alle diese Abkommen inzwischen

abgelaufen.

5. Gemäß den Bedingungen des letzten der

darauf anwendbaren früheren Abkommen verfiel

die gesamte sich auf Grund der genannten

kurzfristigen Bankkredite an Deutschland ergebende

Verschuldung bei Ablauf des betreffenden

Abkommens mit den darin festgelegten Wirkungen,

und diese ganze Verschuldung (einschließlich

der Verschuldung, die sich aus Krediten

ergab, die als Ersatz für zuvor unter eines

oder mehrere der früheren Abkommen fallende

Kredite gewährt waren) wurde fällig und durch

die betreffenden Schuldner (nebst den angefallenen

und noch anfallenden Zinsen und sonstigen

Gebühren) in der entsprechenden ausländischen

Währung zahlbar; die Verschuldung ist fällig und

zahlbar geblieben, soweit sie nicht inzwischen

durch Zahlung oder sonstige Befriedigung in ausländischer

oder deutscher Währung getilgt oder

vermindert worden ist. Bisher sind keine Vorkehrungen

getroffen worden, die eine Erfüllung

des Restes dieser Verschuldung in der jeweils

geschuldeten Währung ermöglichen.

6. Bank-, Handels- und Industrieunternehmen

in der Bundesrepublik haben ihre ausländischen

Bankgläubiger über den Deutschen Ausschuß gebeten,

ein neues Abkommen zur Regelung der

Zahlung der ausstehenden kurzfristigen Verschuldung

und zur Herbeiführung von Maßnahmen

für die Wiederherstellung normaler Bedingungen

für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik

abzuschließen; dieser Bitte entsprechend

sind geeignete Bestimmungen formuliert

und in dieses Abkommen aufgenommen worden,

und die Ausländischen Bankenausschüsse

haben sich bereit erklärt, den ausländischen

Bankgläubigern ihrer Länder zu empfehlen, diesem

Abkommen beizutreten.

7. Dieses Abkommen ist von den Ausländischen

Bankenausschüssen unter der Bedingung

vollzogen worden, daß, solange dieses Abkommen

in Kraft bleibt, solche Gesetze und Verordnungen

von der Regierung der Bundesrepublik

oder einer anderen zuständigen Behörde Siehe Unteranlage. erlassen

und aufrechterhalten werden, die erforderlich

sind, um den Bestimmungen dieses neuen

Abkommens Wirksamkeit zu verleihen, und daß

keine Gesetze oder Verordnungen erlassen werden,

die einen wesentlichen Eingriff in die sich

aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen

darstellen. Insbesondere haben die hienach

zu erlassenden und aufrechtzuerhaltenden

Vorschriften sicherzustellen, daß

i) die Bank-, Handels- und Industriefirmen

in der Bundesrepublik ihren ausländischen

Bankgläubigern, mögen sie diesem Abkom-

men beigetreten sein oder nicht, keine

unterschiedliche Behandlung hinsichtlich

Rückzahlungen oder Stellung von Sicherheiten

angedeihen lassen,

ii) die Bank-, Handels- und Industriefirmen

in der Bundesrepublik bei der Stellung von

Sicherheiten keine unterschiedliche Behandlung

zwischen ihren Gläubigern in der

Bundesrepublik und ihren ausländischen

Bankgläubigern, gleichviel, ob diese dem

Abkommen beigetreten sind oder nicht,

eintreten lassen Siehe Unteranlage.,

iii) unerlaubte Kapitalbewegungen verhindert

werden und Siehe Unteranlage.

iv) 1) alle Bank-, Handels- und Industriefirmen

in der Bundesrepublik, die in irgendeiner

unter dieses Abkommen fallenden Form

verschuldet sind, diesem Abkommen beitreten.

Es wird daher folgendes vereinbart

1. Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen haben die nachgenannten

Ausdrücke, soweit nicht der Zusammenhang

eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende

Bedeutung

„Kurzfristige Kredite" bedeutet und umfaßt

i) alle Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse

und/oder jegliche sonstige auf besonderer

Vereinbarung beruhende Form der Verschuldung

in nichtdeutscher Währung, in

bezug auf die ein ausländischer Bankgläubiger

zu dem letzten der hierauf anwendbaren

früheren Abkommen den Beitritt erklärt

hat und die im Zeitpunkt des Abschlusses

dieses Abkommens noch aussteht;

ausgenommen ist Verschuldung, die sich aus

kurzfristigen Bankkrediten an Bank-, Handels-

und Industriefirmen in einem Lande

ergibt, das außerhalb des am 31. Dezember

1937 zum Deutschen Reich gehörenden

Gebietes liegt, es sei denn, daß- ein Bankier,

ein Bankinstitut oder eine Handels- oder

Industriefirma oder -gesellschaft, die in der

Bundesrepublik (entsprechend der nachstehenden

Begriffsbestimmung) ansässig sind,

für diese Verschuldung (sei es von Anfang

an oder durch Nachfolge oder als Garant,

Bürge, Indossant oder Kreditversicherer)

haftbar ist;

ii) alle weiteren Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse

und/oder sonstigen Formen des

Bankkredits in nichtdeutscher Währung,

die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses

Abkommens noch ausstehen und sich aus

besonderen Kreditvereinbarungen ergeben,

die nach Maßgabe der Bestimmungen eines

der früheren Abkommen als Ersatz für

einen zuvor diesen Abkommen oder einem

von ihnen unterliegenden kurzfristigen

Kredit oder durch Investierung von Registerguthaben

auf Grund der früheren Abkommen

oder eines von ihnen getroffen

worden sind;

iii) alle Schuldverpflichtungen aus Zinsen, die

aus Schuldverpflichtungen angefallen sind,

die unter die vorstehenden Absätze i) und ii)

bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses

Abkommens einschließlich fallen und in bezug

auf die der ausländische Bankgläubiger

die Option i) gemäß Ziffer 11 a) dieses Abkommens

ausgeübt hat bzw. so behandelt

wird, als habe er diese Option ausgeübt;

iv) alle weitere Verschuldung, in irgendeiner

Form eines Bankkredits, die durch Rekommerzialisierung

eines kurzfristigen Kredites

im Sinne der vorstehenden Absätze i) bis iii)

nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer

5 dieses Abkommens entstanden ist.

„Deutscher Schuldner" bedeutet und umfaßt

i) jeden Bankier sowie jede Bank-, Handels- oder

Industriefirma oder -gesellschaft, die

in der Bundesrepublik ansässig sind und

denen Verpflichtungen mit Bezug auf einen

kurzfristigen Kredit obliegen. Nicht eingeschlossen

sind die ausländischen Zweigniederlassungen,

Konzern- und Tochtergesellschaften

der vorgenannten Unternehmen;

jedoch kann gegenüber einer

deutschen Handels- oder Industriefirma

oder -gesellschaft wegen der an ihre ausländischen

Zweigniederlassungen, Konzern-

und Tochtergesellschaften gewährten Kredite

der Beitritt zu diesem Abkommen in

solchen Fällen erklärt werden, in denen der

Beitritt zu irgendeinem der früheren Abkommen

zulässig war. Nach erfolgtem Beitritt

sind solche Kredite für die Zwecke

dieses Abkommens in jeder Beziehung als

der deutschen Mutterfirma oder -gesellschaft

zur Verfügung gestellte kurzfristige

Kredite zu behandeln;

ii) alle Nachfolger (im Sinne der Begriffsbestimmung

dieses Abkommens) eines der

vorerwähnten Bankiers, oder einer der vorerwähnten

Bank-, Handels- oder Industriefirmen

oder -gesellschaften;

iii) jeden deutschen öffentlichen Schuldner im

Sinne der Begriffsbestimmung des Kreditabkommens

für deutsche öffentliche Schuldner

von 1932.

„Deutscher Bankschuldner" bedeutet jeden

deutschen Schuldner, dessen Geschäftsbetrieb in

erster Linie das Bankgeschäft zum Gegenstand

hat.

„Deutscher Handels- oder Industrieschuldner"

bedeutet jeden deutschen Schuldner, der nicht

deutscher Bankschuldner oder deutscher öffentlicher

Schuldner im Sinne dieser Begriffsbestimmungen

ist.

„Nachfolger"bedeutet und umfaßt

i) jede in der Bundesrepublik ansässige Partei,

die infolge von Tod, Liquidation, Neuordnung

öder Konkurs eines deutschen

Schuldners oder eines früheren deutschen

Schuldners mit Bezug auf einen kurzfristigen

Kredit haftbar ist;

ii) jede in der Bundesrepublik -ansässige Gesellschaft,

deren ursprüngliche Vermögenswerte

ganz oder zu einem wesentlichen

Teil von einem deutschen Schuldner oder

einem früheren deutschen Schuldner stammen

und die kraft Gesetzes oder auf sonstige

Weise mit Bezug auf einen kurzfristigen

Kredit haftbar geworden ist.

„Ausländischer Bankgläubiger" bedeutet und

umfaßt jeden Bankier und jedes Bankinstitut, die

in einem der in der Präambel dieses Abkommens

aufgeführten Länder ansässig sind, sowie jede

andere in einem dieser Länder ansässige Firma

oder Organisation, die Gläubiger einer Verschuldung

aus kurzfristigen Krediten sind und die in

jedem Falle diesem Abkommen gemäß seiner

Ziffer 22 bedingungslos beigetreten sind.

„Bundesrepublik" bedeutet und umfaßt das im

Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens zur

Bundesrepublik Deutschland und zu Berlin

(West) gehörende Gebiet Siehe Unteranlage..

„Deutsch" bedeutet zur Bundesrepublik im

Sinne der obigen Begriffsbestimmung gehörend.

„Ausländisch" bedeutet zu einem am 31. Dezember

1937 außerhalb des Deutschen Reichs

liegenden Lande gehörend.

„Firma" gilt auch für Einzelpersonen, die

unter ihrem Privatnamen oder unter einem

Firmennamen ihr Geschäft betreiben.

„Zahlungsunfähigkeit" in Anwendung auf

einen deutschen Schuldner bedeutet einen Zustand,

in dem der Schuldner aus Mangel an bereiten

Mitteln, und zwar nicht nur vorübergehend,

außerstande ist, seine gesamten Schulden

bei Fälligkeit zu bezahlen.

„Die früheren Abkommen" bedeutet und umfaßt

die Deutschen Kreditabkommen von 1931

bis 1939, die Deutschen Kreditabkommen für

öffentliche Schuldner von 1932—1938, die

Deutsch-Amerikanischen Stillhalteabkommen von

1939 und 1940 und die kurzfristigen Kredite

von Bankgläubigern in der Schweiz betreffenden

Abkommen, bekannt unter der Bezeichnung

„Das Deutsche Kreditabkommen von 1940, 1941,

1942, 1943 und 1944."

„Nennwert" in bezug auf zurzeit ausstehende

kurzfristige Kredite bedeutet den Gesamtbetrag

derartiger kurzfristiger Kredite gemäß den letzten

den entsprechenden Ausländischen Bankenausschüssen

zur Verfügung stehenden Angaben.

Für Zwecke der Umrechnung in deutsche Währung

ist dieser Betrag zum amtlichen Mittelkurs

in der Bundesrepublik am ersten Werktage vor

dem Tage der Umrechnung umzurechnen.

2. Laufzeit des Abkommens Siehe Unteranlage.

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten

die Bestimmungen dieses Abkommens am

1952 in Kraft und bleiben für eine Zeit

von 12 Kalendermonaten von dem genannten

Tage an in Geltung. Das Abkommen kann jedoch

beim Eintritt jedes der folgenden Ereignisse

durch die Ausländischen Bankenausschüsse

vorzeitig gekündigt werden

i) wenn in der Bundesrepublik ein Moratorium

erklärt wird, das in irgendwelche

Verpflichtungen deutscher Schuldner gegenüber

ausländischen Bankgläubigern aus

diesem Abkommen eingreift, oder

ii) wenn in Zukunft internationale Entscheidungen

oder Regierungsmaßnahmen finanzieller,

politischer oder wirtschaftlicher Art

eine Lage schaffen, die nach Auffassung

einer Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse

die Durchführung dieses Abkommens

ernstlich gefährdet, oder

iii) wenn die Ausländischen Bankenausschüsse,

nachdem sie die Aufmerksamkeit des

Deutschen Ausschusses hierauf gelenkt

haben, feststellen sollten, daß irgendwelche

der in der Einleitung 7 enthaltenen Bedingungen

nicht erfüllt worden sind.

2. Eine derartige Kündigung läßt die aus diesem

Abkommen vor dem Zeitpunkt der Kündigung

erwachsenen Rechte und Pflichten unberührt

und bedarf, um wirksam zu werden, einer

Mitteilung in schriftlicher Form oder durch

Telegramm oder Funk (unter Angabe des Termins,

zu dem das Abkommen beendet werden

soll), die im Namen der Mehrheit der Ausländischen

Bankenausschüsse unterzeichnet und an

die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

und den Deutschen Ausschuß gerichtet sein muß.

Die Nichtbenachrichtigung des Deutschen Ausschusses

macht jedoch die Kündigung nicht unwirksam.

3. Die Erklärung eines allgemeinen Auslandsmoratoriums

in der Bundesrepublik in jedweder

Form beendet das Abkommen ipso facto.

3. Aufrechterhaltung der Kredite usw.

1. Während der Laufzeit dieses Abkommens

wird das Recht jedes ausländischen Bankgläu-

bigers auf Rückzahlung kurzfristiger Kredite,

wegen derer er diesem Abkommen beigetreten

ist, bis zur Beendigung dieses Abkommens aufgeschoben,

soweit nicht ein derartiger ausländischer

Bankgläubiger auf Grund irgendeiner

Ziffer dieses Abkommens auf frühere Bezahlung

Anspruch hat. Jeder deutsche Schuldner erklärt

sich durch seinen Beitritt zu diesem Abkommen

damit einverstanden, daß alle kurzfristigen Kredite,

wegen derer er beigetreten ist, bei Beendigung

dieses Abkommens in voller Höhe in der

betreffenden ausländischen Währung fällig und

zahlbar sind, vorbehaltlich solcher Verminderungen,

die auf Grund irgendwelcher Bestimmungen

dieses Abkommens vor der Beendigung

vorgenommen worden sind.

2. Weder der Vollzug dieses Abkommens noch

irgendeine der darin enthaltenen Bestimmungen

darf in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten

eines ausländischen Bankgläubigers und seines

deutschen Schuldners in bezug auf einen kurzfristigen

Kredit berühren, soweit sie sich herleiten

aus

i) der Vornahme oder Unterlassung einer

Handlung zugunsten des ausländischen

Bankgläubigers durch den deutschen Schuldner

während des Zeitraumes zwischen der

Beendigung des letzten der früheren auf

den betreffenden kurzfristigen Kredit anwendbaren

Abkommens und dem Inkrafttreten

dieses Abkommens oder

ii) der Ausübung irgendwelcher dem ausländischen

Bankgläubiger während des im vorstehenden

Absatz genannten Zeitraumes

zustehenden Rechte oder Befugnisse.

Der Beitritt des ausländischen Bankgläubigers

zu diesem Abkommen in bezug auf einen kurzfristigen

Kredit gilt als Anerkennung und Bestätigung

jeder von seinem deutschen Schuldner

zugunsten des genannten ausländischen Bankgläubigers

gemäß dem vorstehenden Absatz i)

unternommenen Maßnahme; diese Anerkennunggilt

mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem

die betreffende Maßnahme getroffen wurde.

3. Die im. vorstehenden Absatz vorgesehene

Anerkennung gilt nicht für Zahlungen deutscher

Schuldner in deutscher Währung mit Ausnahme

für Zahlungen, die mit ausdrücklicher Zustimmung

des ausländischen Bankgläubigers an diesen

oder für diesen geleistet worden sind.

4. In bezug auf jeden kurzfristigen Kredit oder

Teil hievon, für den ein deutscher Bankschuldner

gemäß Ziffer 7, Absatz 1 des 1939-Abkommens

(oder entsprechenden Bestimmungen jedes

späteren Abkommens) einen eigenen Wechsel

oder ein Garantieschreiben seines Kunden beschaffen

mußte, hat er nach Beitritt zu diesem

Abkommen dem ausländischen Bankgläubiger

einen neuen eigenen Wechsel oder (falls der aus-

ländische Bankgläubiger dies wünscht) ein neues

Garantieschreiben, das nicht früher datiert ist

als dieses Abkommen, zu beschaffen und hat

dieses für den ausländischen Bankgläubiger gemäß

dem erwähnten Absatz (oder entsprechenden

Bestimmungen) zu verwahren oder ihm zu

übermitteln. Ein derartiges Garantieschreiben

muß eine Verpflichtung des Kunden enthalten,

daß er den deutschen Bankschuldner in der von

diesem gewünschten Form und in dem gewünschten

Ausmaße entschädigen wird, falls dieser

Bankschuldner freiwillig den betreffenden kurzfristigen

Kredit oder einen Teil hievon gemäß

Ziffer 10 dieses Abkommens in deutscher Währung

zurückzahlt.

5. Jeder deutsche Bankschuldner oder deutsche

Handels- oder Industrieschuldner ist verpflichtet,

jeden für seine Rechnung von einem ausländischen

Bankgläubiger akzeptierten Wechsel bei

Fälligkeit einzulösen.

6. Jeder ausländische Bankgläubiger, der einen

kurzfristigen Kredit in einer anderen als der

eigenen Währung aufrechterhält, kann durch

schriftliche Mitteilung an seinen deutschen

Schuldner in jedem Zeitpunkt während der

Laufzeit dieses Abkommens einen derartigen

Kredit in die eigene Währung des ausländischen

Bankgläubigers umwandeln. Diese Umwandlung

ist daraufhin in den Büchern des ausländischen

Bankgläubigers und des deutschen Schuldners

vorzunehmen; der in der neuen Währung ausgedrückte

Betrag des kurzfristigen Kredites ist

auf Grund der in der Bundesrepublik im Zeitpunkt

der Mitteilung notierten amtlichen Mittelkurse

für den Umtausch deutscher Währung

in die ursprüngliche Währung des Kredites und

in diese neue Währung zu errechnen.

4. Rückführung der Verschuldung (vorläufig

nicht wirksam)

Jeder ausländische Bankgläubiger hat das

Recht, drei Monate nach Abschluß dieses Abkommens

und danach am Ende eines Zeitraumes

von je drei Kalendermonaten während der Laufzeit

dieses Abkommens endgültige Rückzahlungen

von ..% des Gesamtbetrages der ihm von

seinen deutschen Schuldnern bei Inkrafttreten

dieses Abkommens geschuldeten kurzfristigen

Kredite, wegen derer der Beitritt erfolgt, zu verlangen.

Diese Rückzahlung hat in der Landeswährung

des ausländischen Bankgläubigers zu

erfolgen und das Recht auf Rückzahlung der gesamten

kurzfristigen Kredite mit ..% kann von

dem ausländischen Bankgläubiger durch Anwendung

dieses Gesamtrückzahlungsrechts auf

die von einem oder mehreren seiner deutschen

Schuldner geschuldeten kurzfristigen Kredite

nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers ausgeübt

werden. Der ausländische Bankgläubiger

ist berechtigt, seine Rückzahlungsrechte gegen-

über einer bestimmten Verschuldung eines bestimmten

deutschen Schuldners geltend zu

machen.

(Anmerkung: Für das Verfahren bei der Zahlung

werden möglicherweise weitere Bestimmungen

erforderlich sein.)

5. Rekommerzialisierung

1. Die Bank deutscher Länder wird den ausländischen

Bankgläubigern jeweils mitteilen, daß

ein gewisser Prozentsatz (im folgenden als „festgesetzter

Prozentsatz" bezeichnet) der gesamten

kurzfristigen Kredite jedes ausländischen Bankgläubigers,

die im Zeitpunkt des Abschlusses geschuldet

werden, rekommerzialisiert werden

kann.

2. Daraufhin kann jeder ausländische Bankgläubiger

innerhalb von 3 Monaten nach einer

solchen Mitteilung mit Banken oder anderen

Firmen in der Bundesrepublik (die nach den

Begriffsbestimmungen dieses Abkommens

deutsche Schuldner sind oder werden können)

Vereinbarungen über die Eröffnung neuer Kreditlinien

(im folgenden als „Ersatzlinien" bezeichnet)

bis zu dem festgesetzten Prozentsatz

seiner in dem vorstehenden Absatz erwähnten

gesamten kurzfristigen Kredite treffen.

3. Nach Abschluß jeder derartigen Vereinbarung

teilt der ausländische Bankgläubiger der

Bank deutscher Länder mit, daß beabsichtigt ist,

die betreffende Ersatzlinie gegen endgültige

Rückzahlung eines gleichen Betrages bestimmt

bezeichneter kurzfristiger Kredite oder Teile

hievon (nachstehend „näher bezeichnete Verschuldung"

genannt), die von einem deutschen,

von einem ausländischen Bankgläubiger bezeichneten

Schuldner (nachstehend als „näher bezeichneter

Schuldner" bezeichnet), geschuldet werden,

zu eröffnen. Die Bank deutscher Länder hat das

Recht, der Vereinbarung ihre Zustimmung zu

versagen, wenn sie nicht davon überzeugt ist,

daß der neue Schuldner von der Ersatzlinie

genügenden Gebrauch machen kann, außer

wenn die Ersatzlinie einer deutschen Außenhandelsbank

gegeben werden soll.

4. Falls die Bank deutscher Länder gegen die

Rekommerzialisierungsvereinbarung gemäß dem

vorstehenden Absatz keinen Einspruch erhebt,

teilt der ausländische Bankgläubiger dem näher

bezeichneten Schuldner mit, daß er die näher

bezeichnete Verschuldung zurückzuzahlen hat.

Der Schuldner soll daraufhin so schnell wie möglich

durch die Bank deutscher Länder die Rückzahlung

in ausländischer Währung veranlassen.

Nach Rückzahlung ist die Ersatzlinie zur Inanspruchnahme

offen.

5. Ein ausländischer Bankgläubiger, der eine

Sicherheit für eine bezeichnete Verschuldung

empfangen hat, soll den näher bezeichneten

Schuldner von seiner Bereitschaft benachrichtigen,

im Falle einer teilweisen Rückzahlung gegen die

Rückzahlung einen verhältnismäßigen Teil dieser

Sicherheit freizugeben, es sei denn, daß die

Sicherheit nicht teilbar ist, oder daß das Abkommen

zwischen den Parteien etwas anderes bestimmt.

Unterläßt der ausländische Bankgläübiger

eine solche Mitteilung, so ist er nicht berechtigt,

die Rückzahlung dieser Verschuldung zu verlangen.

6. Ein ausländischer Bankgläubiger, der einen

Meta-Kredit im Sinne der Ziffer 7 des Deutschen

Kreditabkommens von 1931 gegeben hat oder

an einem solchen beteiligt war, und der auf

Grund noch bestehender, die inneren Rechtsbeziehungen

der Parteien regelnder Abmachungen

berechtigt ist, eine gesonderte Rückzahlung

wegen seiner Beteiligung zu verlangen, darf

Rückzahlung der Verschuldung eines deutschen

Handels- und Industrieschuldners nicht verlangen,

wenn er nicht gleichzeitig die Rückzahlung

wenigstens eines entsprechenden Anteils der Verschuldung

des deutschen Bankschuldners aus dem

Meta-Kredit verlangt, vorausgesetzt, daß der

betreffende deutsche Bankschuldner diesem Abkommen

beigetreten ist.

7. Kein Konsortium als solches kann von den

Rechten Gebrauch machen, die einem ausländischen

Bankgläubiger gemäß dieser Ziffer gewährt

werden. Etwaige Rechte des einzelnen Konsorten,

die ihn entweder im Falle seines Ausscheidens

aus dem Konsortium oder auf Grund von

Vereinbarungen mit dem Konsortium berechtigen,

für sich allein Rückzahlung auf Grund dieser

Ziffer zu verlangen, werden von diesem Absatz

nicht berührt.

8. Ersatzlinien dürfen nur durch Wechselziehungen

in Anspruch genommen werden, die

der Finanzierung des Handels zwischen der Bundesrepublik

und anderen Ländern dienen, nicht

aber zum Zwecke der Schaffung von Devisen

oder zur Finanzierung von Geschäften, die sich

zweckmäßiger mit inländischen Krediten finanzieren

lassen. Dabei ist vorausgesetzt, daß ein

ausländischer Bankgläubiger nicht verpflichtet

ist, einen Wechsel für ein Geschäft zu akzeptieren,

das zu der betreffenden Zeit von den

Behörden des Staates des ausländischen Gläubigers

verboten oder nicht genehmigt ist oder

das von den Banken des betreffenden Landes

normalerweise nicht durch einen Akzeptkredit

finanziert werden würde. Wenn es streitig wird,

ob ein Wechsel diesen Bedingungen entspricht,

so soll diese Frage durch Verständigung zwischen

dem betreffenden Ausländischen Bantenausschuß

mit dem Deutschen Ausschuß erledigt

werden. Alle ausstehenden Wechsel sind von dem

deutschen Schuldner jeweils bei Fälligkeit bar in

der Währung des Kredites abzudecken, und die

dadurch geschaffene offene Linie ist wiederum

nur im Einklang mit diesem Absatz in Anspruch

zu nehmen. Für die hier erwähnte Barzahlung

kann der deutsche Schuldner den Erlös eines

neuen Wechsels benutzen, jedoch nur unter den

Voraussetzungen,

i) daß der neue Wechsel dem ausländischen

Bankgläubiger möglichst eine Woche, mindestens

aber vier Werktage, vor der Fälligkeit

des fällig werdenden Wechsels vorgelegt

wird, und zwar unter Hinweis

darauf, daß sein Erlös dazu bestimmt ist,

den fällig werdenden Wechsel abzudecken;

ii) daß der neue Wechsel den Erfordernissen

dieses Absatzes entspricht

iii) daß der ausländische Bankgläubiger den

neuen Wechsel vor der Fälligkeit des fällig

werdenden Wechsels akzeptiert hat.

Wird ein derart vorgelegter neuer Wechsel

von dem ausländischen Bankgläubiger mit der

Begründung nicht akzeptiert, daß er den Erfordernissen

dieses Absatzes nicht entspreche, so ist

der deutsche Schuldner verpflichtet, den fällig

werdenden Wechsel pünktlich am Fälligkeitstage

durch Barüberweisung abzudecken; er kann in

solchem Falle durch den Deutschen Ausschuß

den betreffenden Ausländischen Bankenausschuß

anrufen, und wenn die beiden Ausschüsse darin

übereinstimmen, daß der neue Wechsel die Erfordernisse

dieses Absatzes erfüllt, so ist der ausländische

Bankgläubiger verpflichtet, ihn zu

akzeptieren.

9. Hat ein ausländischer Bankgläubiger es

unterlassen, innerhalb von 3 Monaten nach jeweiliger

Bekanntgabe eines festgesetzten Prozentsatzes

von seinem Rekommerzialisierungsrecht

ganz oder teilweise Gebrauch zu machen, so verfällt

sein Recht (ohne jedoch das Recht dieses

ausländischen Bankgläubigers auf weitere Rekommerzialisierungen

bei Bekanntgabe eines

neuen festgesetzten Prozentsatzes zu berühren).

10. Die Bank deutscher Länder wird sich dafür

einsetzen, daß ein gewisses Geschäftsvolumen für

die Rekommerzialisierung zur Verfügung gestellt

wird.

11. Ein ausländischer Bankgläubiger, der eine

Ersatzlinie eröffnet hat, und der Schuldner, dem

eine solche Linie gewährt wird, unterliegen in

bezug auf diese Ersatzlinien allen Bestimmungen

dieses Abkommens. Beitrittserklärungen darüber

sind auszutauschen, sobald der ausländische Bankgläubiger

Rückzahlung der betreffenden bezeichneten

Verschuldung erhalten hat.

12. Wird nach Auffassung der Bank deutscher

Länder eine Ersatzlinie nicht genügend im Interesse

der deutschen Wirtschaft ausgenutzt, so kann

die Bank deutscher Länder von dem ausländischen

Bankgläubiger verlangen, daß er den

Teil der Linie, der noch nicht ausgenutzt ist,

anderen von dem ausländischen Bankgläubiger

ausgewählten und von der Bank deutscher Länder

nicht abgelehnten Banken oder Bankinstituten

oder Handels- oder Industriefirmen oder

-gesellschaften in der Bundesrepublik (die

deutsche Schuldner sind oder werden können)

zur Verfügung stellt. In diesem Falle erlischt die

ursprüngliche Ersatzlinie pro tanto und die neue

Linie über den gleichen Betrag stellt eine neue

Ersatzlinie dar; der ausländische Bankgläubiger

sowie der neue deutsche Schuldner unterliegen

in bezug auf die neue Ersatzlinie allen Bestimmungen

dieses Abkommens und es sind Beitrittserklärungen

darüber auszutauschen. Unterläßt es

der ausländische Bankgläubiger, einen der Bank

deutscher Länder zusagenden neuen deutschen

Schuldner zu benennen, so kann diese einen

neuen deutschen Schuldner vorschlagen; weigert

sich der ausländische Bankgläubiger, den vorgeschlagenen

neuen deutschen, Schuldner zu

akzeptieren, so ist über die Berechtigung dieser

Weigerung auf Ersuchen der Bank deutscher

Länder durch Verständigung zwischen dem

Deutschen Ausschuß und dem zuständigen Ausländischen

Bankenausschuß zu entscheiden; falls

diese Ausschüsse sich nicht einigen können, entscheidet

der Schiedsausschuß.

6. Sicherheit

1. a) In allen Fällen, in denen

i) ein deutscher Bankschuldner von

einem seiner Kunden als Deckung für

zu dessen Verfügung gehaltene Kredite

eine Sicherheit hat, gleichgültig ob eine

allgemeine oder eine besondere Sicherheit

(einschließlich Garantien und

Bürgschaften), und

ii) die diesem Kunden gewährten Kredite,

seien sie gesichert oder nicht, aus einem

kurzfristigen Kredit herrühren, den

der deutsche Bankschuldner bei einem

oder mehreren ausländischen Bankgläubigern

aufgenommen hat,

hat der deutsche Bankschuldner die jeweils

von ihm gehaltene Sicherheit in ihrer Gesamtheit

oder einen verhältnismäßigen Anteil

hieran für den oder die betreffenden

ausländischen Bankgläubiger unter den

gleichen Bedingungen, unter denen er diese

Sicherheit selbst hält, in rechtsgültiger

Form als Treuhänder zu halten. Eine derartige

Treuhänderschaft läßt das Recht des

deutschen Bankschuldners, die in Frage

kommenden, von ihm jeweils gehaltenen

Sicherheiten im Rahmen der üblichen

Bankpraxis zu behandeln, unberührt,

b) Falls die Sicherheiten zur zwangsweisen

Verwertung gelangen, sind die Erlöse zwischen

dem deutschen Bankschuldner und

den ausländischen Bankgläubigern, soweit

dies irgend möglich ist, nach Maßgabe der

Bestimmungen zu verteilen, die auf Grund

des 1939-Abkommens für eine derartige

Verteilung gelten würden.

c) Falls es ihnen zum Schutze der eigenen

Interessen sowie zum Schutze der Interessen

der ausländischen Bankgläubiger notwendig

erscheint, haben die deutschen

Bankschuldner auch weiterhin Sicherheiten

von ihren Kunden zu beschaffen und in

angemessener Höhe aufrechtzuerhalten.

d) Jeder deutsche Bankschuldner hat seinen

ausländischen Bankgläubigern eine schriftliche

Bestätigung darüber zu geben, daß er

für sie Sicherheiten nach den Bestimmungen

dieses Absatzes in treuhänderischer

Verwahrung hält und hat ferner seinen

ausländischen Bankgläubigern auf generelles

oder spezielles Verlangen per

30. Juni und 31. Dezember aufgemachte

Aufstellungen zu übermitteln, aus denen

hervorgeht i) der — in Prozenten geschätzte

— Umfang, in dem die in Absatz a)

dieser Ziffer aufgeführten kurzfristigen

Kredite gesichert sind, ii) der Gesamtbetrag

der von dem deutschen Bankschuldner dem

ausländischen Bankgläubiger — an den die

Aufstellung gerichtet ist — geschuldeten

kurzfristigen Kredite, iii) der geschätzte

Wert des Anteils des ausländischen Bankgläubigers

an den in i) erwähnten Sicherheiten

und iv) Einzelheiten über die so gehaltenen

Sicherheiten, aus denen sich ihr

Charakter und der Umfang ergibt, in dem

Sicherheiten für die Verpflichtungen eines

jeden einzelnen Kunden gehalten werden.

Diese Aufstellungen sind nach einem zwischen

dem Deutschen Ausschuß und den

Ausländischen Bankenausschüssen vereinbarten

Einheitsmuster zu liefern.

2. Bei kurzfristigen Krediten für Rechnung

deutscher Handels- oder Industrieschuldner hat

der deutsche Handels- oder Industrieschuldner

eine Deckungssicherheit zugunsten eines ausländischen

Bankgläubigers mit folgender Maßgabe

zu stellen

a) Wenn und insoweit der deutsche Handels- oder

Industrieschuldner auf Grund der

gemäß dem letzten der früheren auf den

betreffenden kurzfristigen Kredit anwendbaren

Abkommen bestehenden Vereinbarung

verpflichtet war, eine Sicherheit zu

stellen, hat er während der Laufzeit dieses

Abkommens weiterhin eine gleichartige

Sicherheit und im gleichen Ausmaße zu

stellen.

b) Wenn und insoweit das Stellen der Sicherheit

im Einklang mit dem Geschäftsbetrieb

des deutschen Handels- oder Industrieschuldners

steht und diese Sicherheit ohne

Gefährdung der Stellung anderer Gläubiger

gegeben werden kann.

3. Ein deutscher Schuldner hat auf Verlangen

jedem seiner ausländischen Bankgläubiger unverzüglich

ein Exemplar seiner letzten geprüften

Bilanz sowie weitere Angaben über seine finanzielle

Lage zu übermitteln, die der ausländische

Bankgläubiger vernünftigerweise fordern kann.

4. Ein ausländischer Bankgläubiger kann mit

Genehmigung der Bank deutscher Länder jede im

Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens in

bezug auf einen kurzfristigen Kredit bestehende

Sicherheit außerhalb der Bundesrepublik realisieren

und den Nettoertrag dieser Realisierung

(nach Bezahlung aller durch die Realisierung entstandenen

Kosten) zur endgültigen Verringerung

oder Tilgung des betreffenden kurzfristigen Kredits

verwenden. Vorausgesetzt wird, daß er verpflichtet

ist, die im Interesse des deutschen

Schuldners vernünftigerweise zu erlangenden

besten Bedingungen zu sichern.

7. Übertragung von kurzfristigen Krediten von

einem Gläubiger auf den anderen

Ein ausländischer Bankgläubiger hat das Recht,

jeden kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon

i) auf einen anderen ausländischen Bankgläubiger

oder ii) auf jede zu diesem Zweck von

dem Ausländischen Bankenausschuß des Landes

des Übertragers und von dem Deutschen Ausschuß

genehmigte andere Person, Firma oder

Gesellschaft zu übertragen; vorausgesetzt, daß

a) eine derartige Übertragung keine Veränderung

der Bedingungen zur Folge haben

darf, die für den Kredit oder einen Teil

hiervon maßgebend waren, es sei denn,

daß der betreffende deutsche Schuldner

seine Zustimmung gibt;

b) unmittelbar nach Durchführung einer derartigen

Übertragung die erforderlichen Beitrittserklärungen

zwischen dem neuen

Gläubiger und dem deutschen Schuldner

ausgetauscht werden;

c) jede derartige Übertragung auf einen ausländischen

Bankgläubiger oder auf eine der

genannten anderen Personen, Firmen oder

Gesellschaften in dem Lande eines der

anderen Ausländischen Bankenausschüsse

außerdem der Zustimmung der Bank

deutscher Länder unterliegt.

Ist die Übertragung bewirkt und sind die erforderlichen

Beitrittserklärungen ausgetauscht,

so hat der Übernehmende die gleichen Rechte

und Pflichten hinsichtlich des kurzfristigen Kredits

oder eines Teils hiervon als wäre er der

ursprüngliche Gläubiger.

8. Wechsel des Schuldners

Jeder ausländische Bankgläubiger kann jederzeit

während der Laufzeit dieses Abkommens

mit Zustimmung des deutschen Schuldners (der

zuvor die Zustimmung der Bank deutscher Länder

einholen muß) Vereinbarungen hinsichtlich

der Übertragung der Verpflichtungen aus von

einem deutschen Schuldner geschuldeten kurzfristigen

Krediten (worunter nicht eine Ersatzlinie

im Sinne der Ziffer 5 dieses Abkommens

zu verstehen ist) auf einen anderen Bankier, ein

anderes Bankinstitut oder eine andere Handels- oder

Industriefirma oder -gesellschaft in der

Bundesrepublik (die deutsche Schuldner sind oder

werden können) treffen. Ist die Übertragung bewirkt,

so unterliegen der ausländische Bankgläubiger

und der neue deutsche Schuldner hinsichtlich

dieses Kredits allen Bestimmungen dieses

Abkommens, und es sind die entsprechenden

Beitrittserklärungen auszutauschen.

9. Gewährung von neuen Krediten

1. Stellt ein ausländischer Bankgläubiger während

der Laufzeit dieses Abkommens der

deutschen Wirtschaft zusätzliche Devisenkredite

zur Verfügung, indem er einer deutschen Bank,

einem deutschen Bankinstitut oder einer

deutschen Handels- oder Industriefirma oder

-gesellschaft eine neue Kreditlinie (worunter

keine Ersatzlinie im Sinne von Ziffer 5 dieses

Abkommens zu verstehen ist) in nichtdeutscher

Währung zur Finanzierung des Handels zwischen

der Bundesrepublik und anderen Ländern zur

Verfügung stellt, so bringt jede ursprüngliche

und spätere Inanspruchnahme dieser Kreditlinie

ein Rückzahlungsrecht gemäß dieser Ziffer in

Höhe von 3% des in Anspruch genommenen

Betrages für je drei Monate der Inanspruchnahme

zur Entstehung. Eine derartige neue Kreditlinie

unterliegt nicht diesem Abkommen.

2. Für die Zwecke dieser Ziffer umfaßt der

Begriff „Inanspruchnahme" die Akzeptierung

eines Wechsels, die Gewährung eines Barvorschusses

und bei bestätigten Krediten die Eröffnung

eines derartigen Kredites.

3. Diese Rückzahlungsrechte können von dem

ausländischen Bankgläubiger nach seiner Wahl

durch Anwendung auf von einem oder mehreren

seiner deutschen Schuldner geschuldete kurzfristige

Kredite oder Teile hiervon ausgeübt

werden.

4. Nach jeder derartigen Inanspruchnahme

kann der ausländische Bankgläubiger den oder

die deutschen Schuldner, gegenüber deren kurzfristigen

Krediten oder Teilen hiervon er die

erwähnten Rückzahlungsrechte auszuüben beabsichtigt,

entsprechend benachrichtigen; ein Durchdruck

dieser Mitteilung muß mit Einzelheiten

über die neue Kreditlinie und ihre Inanspruchnahme

von dem ausländischen Bankgläubiger

gleichzeitig der Bank deutscher Länder übermittelt

werden. Jeder derartige deutsche Schuldner

hat so schnell wie möglich über die Bank

deutscher Länder in ausländischer Währung die

endgültige Rückzahlung des in der Mitteilung

des Gläubigers genannten Betrages zu veranlassen.

5. Die Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 7

der Ziffer 5 dieses Abkommens gelten mutatis

mutandis als Bestandteil dieser Ziffer.

6. Unterläßt es ein deutscher Schuldner, einer

Rückzahlungsaufforderung mit angemessener

Schnelligkeit Folge zu leisten, so ist der ausländische

Bankgläubiger berechtigt, das betreffende

Rückzahlungsrecht oder Teile hiervon im Einklang

mit den vorstehenden Bedingungen gegenüber

anderen kurzfristigen Krediten auszuüben.

10. Rückzahlung in deutscher Währung

1. Jeder deutsche Schuldner kann auf Ersuchen

seines ausländischen Bankgläubigers Rückzahlung

eines bestimmten kurzfristigen Kredits oder eines

Teils hiervon in deutscher Währung — nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen umgerechnet

— vereinbaren und zwar in dem

gleichen Ausmaße wie der betreffende deutsche

Schuldner am 24. Mai 1952 eine derartige Rückzahlung

gemäß der an die Bank deutscher Länder

gerichteten Direktive (50) 6 der Alliierten

Bankkommission vom 26. Juni 1950 freiwillig

hätte leisten können.

2. Die Umrechnung von ausländischer Währung

in deutsche Währung erfolgt zu dem amtlichen

Mittelkurs in der Bundesrepublik einen

Werktag vor dem Tage, an dem die Zahlung in

deutscher Währung erfolgt.

3. Jede derartige Zahlung stellt nach Annahme

durch den ausländischen Bankgläubiger eine endgültige

Rückzahlung des Devisenbetrages des

kurzfristigen Kredits oder eines Teiles des kurzfristigen

Kredits, umgerechnet zu dem in Absatz

2 dieser Ziffer vorgesehenen Umrechnungssatz,

dar.

4. Guthaben in deutscher Währung, die aus

Rückzahlungen von kurzfristigen Krediten gemäß

dieser Ziffer oder gemäß Ziffer 11 a entstehen,

sollen nach Maßgabe der Bestimmungen

alliierter Gesetze, Verordnungen, Direktiven und

Genehmigungen (einschließlich von der Bank

deutscher Länder erteilter allgemeiner und besonderer

Genehmigungen), die am 24. Mai 1952

in der Bundesrepublik in Kraft waren, oder soweit

sonstige Bestimmungen der Bank deutscher

Länder dies zulassen, verwendbar und übertragbar

sein. Jedoch darf keine Vorschrift der Bank

deutscher Länder in bezug auf die Übertragung

und die Verwendung deutscher Währungsguthaben,

soweit ausländische Bankgläubiger berührt

werden, jeweils ungünstigere Auswirkungen für

diese Gläubiger haben oder ihre Rechte mehr

einschränken als die genannten Gesetze, Verordnungen,

Direktiven und Genehmigungen.

11. Provisionen und Zinsen

Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens

an sind alle Provisionen und Diskontspesen

im Rahmen der üblichen Bankpraxis sowie

Wechselstempel im voraus und Zinsen allmonatlich

in der Währung zu entrichten, in

welcher der betreffende Kredit aufrechterhalten

wird. Es ist wünschenswert, daß die Berechnung

von Provisionen und Zinsen sich in vernünftigen,

den Umständen angemessenen Grenzen

hält; sollte über Höhe eine Meinungsverschiedenheit

zwischen einem ausländischen Bankgläubiger

und einem deutschen Schuldner entstehen, so

kann die Angelegenheit den betreffenden Zentralnotenbanken

vorgelegt werden.

11 a. Zinsrückstände

Zinsen auf kurzfristige Kredite werden zum

Jahressatz von 4% für die Zeit vom Tage der

letzten Zinszahlung an den ausländischen Bankgläubiger

oder vom Tage der Beendigung des

letzten der früheren hierauf anwendbaren Abkommen

(je nachdem, welches Datum später

liegt) bis zum Tage des Abschlusses des Abkommens

berechnet. Sie sind nach Wahl des ausländischen

Bankgläubigers entweder

i) vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens

an zum Kapitalbetrag des betreffenden

kurzfristigen Kredites hinzuzuschlagen

und bilden für den Zweck des

Beitritts zu diesem Abkommen sowie für

alle anderen Zwecke dieses Abkommens

einen Teil dieses kurzfristigen Kredites

oder

ii) zu stunden und werden in der betreffenden

ausländischen Währung bei Beendigung

dieses Abkommens fällig, unbeschadet

dessen jedoch, daß zu jeder Zeit vor

dieser Beendigung dem ausländischen Bankgläubiger

gemäß Ziffer 10 dieses Abkommens

die gesamten gestundeten Zinsen

oder ein Teil davon in deutscher Mark gezahlt

werden können (umgerechnet zu dem

einen Werktag vor Zahlung in der Bundesrepublik

notierten amtlichen Mittelkurs).

Jeder ausländische Bankgläubiger soll gleichzeitig

mit der Übersendung der Beitrittserklärung

an seinen deutschen Schuldner diesem mitteilen,

welche der Optionen er auszuüben

wünscht; falls dies nicht geschieht, wird der

Gläubiger so behandelt, als habe er die Option i)

ausgeübt.

12. Prorata-Teilungen von Zahlungen und

Sicherheiten seitens deutscher Banken

1. Wenn ein deutscher Schuldner, der sowohl

einem ausländischen Bankgläubiger wie einem

deutschen Bankschuldner gegenüber verschuldet

ist, innerhalb der Laufzeit dieses Abkommens

oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung

seiner Laufzeit zahlungsunfähig geworden

ist, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt

oder eine andere Regelung ähnlicher Art

mit allen oder einzelnen seiner Gläubiger angestrebt

hat oder in Konkurs geraten ist, so hat

der deutsche Bankschuldner alle Rückzahlungen,

die er von dem deutschen Schuldner innerhalb

der letzten vier Monate vor Eintritt eines solchen

Ereignisses sowie alle Sicherheiten (mit

Einschluß von Garantien und Bürgschaften), die

er von ihm innerhalb der Laufzeit dieses Abkommens

erhalten hat, mit dem ausländischen

Bankgläubiger verhältnismäßig zu teilen.

2. Der Konkursverwalter, jede deutsche mit

der Durchführung eines Vergleichsverfahrens

oder einer Vereinbarung der vorerwähnten Art

betraute Person sowie der deutsche Bankschuldner

haben allen beteiligten ausländischen Bankgläubigern

volle Informationen über die oben angeführten

Rückzahlungen und Sicherheitsleistungen

zu geben.

13. Aufrechterhaltung der Verpflichtung von

Garanten, Bürgen usw.

1. Kein Garant, Bürge, Indossant oder Kreditversicherer

in der Bundesrepublik eines kurzfristigen

Kredites soll von seinen Verpflichtungen

aus der Garantie, der Bürgschaft, dem Indossament

oder der Versicherung deshalb befreit

werden, weil durch dieses Abkommen oder als

Folge davon eine Stundung oder eine Änderung

in der Form des kurzfristigen Kredites oder eines

Teiles desselben (einschließlich der in Ziffer 19

dieses Abkommens vorgesehenen Veränderung)

eintritt. Ebensowenig soll derjenige, der in der

Bundesrepublik für einen kurzfristigen Kredit

bedingungslos oder bedingt als Schuldner haftet,

dadurch befreit werden, daß ein Dritter eine

Teilzahlung in Anrechnung auf den genannten

Kredit leistet oder daß durch dieses Abkommen

oder als Folge davon eine Änderung in der Form

des kurzfristigen Kredites oder eines Teiles desselben

eintritt. Ist die Verbindlichkeit eines deutschen

Schuldners von einem Garanten, Bürgen

oder Kreditversicherer außerhalb der Bundesrepublik

garantiert oder versichert, der sich mit

der Stundung oder mit einer Änderung in der

Form der Verbindlichkeit nicht einverstanden

erklärt, so werden dem deutschen Schuldner die

Vergünstigungen gemäß diesem Abkommen

nicht zuteil.

2. Wenn ein Gesellschafter einer Firma, sei

diese ein deutscher Bankschuldner oder ein deutscher

Handels- oder Industrieschuldner, während

der Laufzeit dieses Abkommens entweder durch

Tod oder aus einem anderen Grunde als Gesellschafter

ausscheidet, so gilt jede aus einem gemäß

diesem Abkommen aufrechterhaltenen kurz-

fristigen Kredit erwachsende Verpflichtung als

eine zur Zeit jenes Ausscheidens bestehende Verpflichtung.

Die persönliche Haftung einer solchen

Person oder, im Falle ihres Todes, die Haftung

ihres Nachlasses für Verpflichtungen der Firma,

die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bestanden,

soll sich auf jede Verpflichtung erstrecken, die

aus einem solchen kurzfristigen Kredit entsteht,

solange er gemäß diesem Abkommen aufrechterhalten

wird.

14. Konkurs, Zahlungsunfähigkeit oder Vertragsverletzung

sowie die für den deutschen

Schuldnet eintretenden Wirkungen des Verlustes

der Vergünstigungen aus dem Abkommen

1. Wenn zu irgendeiner Zeit während der

Laufzeit dieses Abkommens ein deutscher Schuldner

in Konkurs gerät oder zahlungsunfähig wird,

so geht er alsdann ohne weiteres aller Rechte und

Vergünstigungen aus diesem Abkommen verlustig.

Wenn ein ausländischer Bankgläübiger

während der Laufzeit dieses Abkommens die

Behauptung aufstellt, daß ein deutscher Schuldner

zahlungsunfähig geworden ist, und wenn

diese Behauptung bestritten wird, so hat jede

Partei das Recht, den Streit dem Schiedsausschuß

zur Entscheidung zu unterbreiten. Bis zur Entscheidung

des erwähnten Schiedsausschusses hat

der ausländische Bankgläubiger von jedweden

Schritten gegen den deutschen Schuldner abzusehen.

2. Wenn ein deutscher Schuldner während der

Laufzeit dieses Abkommens bei dem zuständigen

Gericht Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens

stellt oder eine Regelung ähnlicher

Art mit allen oder einzelnen seiner Gläubiger

anstrebt, so kann jeder ausländische Bankgläubiger

dieses Schuldners jederzeit vor Bestätigung

des Vergleichs oder einer anderen Regelung

durch das zuständige Gericht dem betreffenden

Schuldner dieses Abkommens im Verhältnis

zwischen ihm und dem Schuldner aufkündigen

mit der Folge, daß der Schuldner damit der

Rechte und Vergünstigungen aus diesem Abkommen

verlustig geht.

3. Wenn zu irgendeiner Zeit während der

Laufzeit dieses Abkommens ein ausländischer

Bankgläubiger behauptet, daß ein deutscher

Schuldner eine Bestimmung dieses Abkommens

verletzt und es unterlassen habe, diese Verletzung

trotz Aufforderung binnen zwei Wochen

nach Empfang der förmlichen Mitteilung des

ausländischen Bankgläubigers wiedergutzumachen,

so kann der ausländische Bankgläubiger den

Streit dem Schiedsausschuß zur Entscheidung

unterbreiten. Falls dies geschieht, so darf bis zur

Entscheidung des Schiedsausschusses kein Beteiligter

irgendwelche Schritte in der Sache unternehmen.

Wenn der Schiedsausschuß gegen den

deutschen Schuldner entscheidet, und dieser es

unterläßt, der Entscheidung binnen zwei Wochen

nach ihrem Erlaß Genüge zu leisten, so geht

er ohne weiteres aller Rechte oder Vergünstigungen

aus diesem Abkommen hinsichtlich des

von dem betreffenden ausländischen Bankgläubiger

zu seiner Verfügung gehaltenen kurzfristigen

Kredites verlustig.

4. Falls ein deutscher Schuldner zu irgendeiner

Zeit seiner Rechte oder Vergünstigungen aus

diesem Abkommen auf Grund irgendeiner Bestimmung

des vorstehenden Absatzes dieser

Ziffer verlustig geht, so werden bei Eröffnung

des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, bei eingetretener

Zahlungsunfähigkeit oder anderen

Vereinbarungen ähnlicher Art mit allen oder

einzelnen seiner Gläubiger seine Verpflichtungen

gegenüber allen seinen ausländischen Bankgläubigern,

im Falle der Vertragsverletzung dagegen

seine Verpflichtungen gegenüber den durch

diese Verletzung betroffenen ausländischen Bankgläubigern,

sofort fällig und zahlbar, und es steht

daraufhin dem bzw. den in Frage kommenden

ausländischen Bankgläubigern frei, ihre Rechte

gegen den deutschen Schuldner in demselben

Umfange einzuklagen und wegen dieser zu vollstrecken

sowie von allen Rechtsmitteln Gebrauch

zu machen, die ihnen zuständen, wenn sie in

der Bundesrepublik ansässig wären.

5. Die Tatsache, daß ein deutscher Schuldner

die Vergünstigungen gemäß diesem Abkommen

verloren hat, läßt die Rechte eines Dritten, die

zur Zeit eines solchen Verlustes bestanden, unberührt;

insbesondere bleiben die Rechte seines

ausländischen Bankgläubigers gegenüber der

Deutschen Golddiskontbank wegen einer Garantie

für kurzfristige Kredite, für die der betreffende

Schuldner haftete, unberührt.

6. Wenn ein deutscher Schuldner zu irgendeiner

Zeit aus einem anderen Grunde als der Eröffnung

eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens

der Rechte oder Vergünstigungen aus diesem

Abkommen auf Grund einer gemäß Absatz 2

dieser Ziffer erfolgten Kündigung verlustig geht,

so sind die Bestimmungen der Ziffer 16 dieses

Abkommens auf die Verpflichtungen des Schuldners

in Bezug auf die betreffende Verschuldung

nicht anwendbar.

15. Aufrechterhaltung von Krediten über

längere Zeiträume

Jeder ausländische Bankgläübiger kann mit

seinem deutschen Schuldner Vereinbarungen über

die Aufrechterhaltung seiner kurzfristigen Kredite

oder einiger davon für einen längeren Zeitraum

als in Ziffer 2 dieses Abkommens vorgesehen

treffen oder über den Ersatz dieser Kredite

durch andere, die für einen längeren als in

der genannten Ziffer vorgesehenen Zeitraum aufrechtzuerhalten

sind. Im Falle einer solchen Ver-

einbarung ist bei Vorliegen der Zustimmung der

Bank deutscher Länder der derart verlängerte

oder ersetzte kurzfristige Kredit nicht mehr

Gegenstand dieses Abkommens.

16. Beschaffung von Devisen

Die Bank deutscher Länder übernimmt es,

jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens

die Devisen bereitzustellen, die erforderlich

sind, um den deutschen Schuldnern die Erfüllung

ihrer aus diesem Abkommen sich ergebenden

Verpflichtungen au ermöglichen, für

die die Beschaffung von Devisen notwendig ist.

17. Beratender Ausschuß

1. Um von Fall zu Fall mit dem Deutschen

Ausschuß und der Bank deutscher Länder Beratungen

zu pflegen und um die Ausländischen

Bankenausschüsse über während der Laufzeit des

Abkommens auftauchende Fragen auf dem

laufenden zu halten, sowie zur Wahrnehmung

weiterer mit den Bestimmungen dieses Abkommens

in Einklang stehender Obliegenheiten, die

ihm entweder durch das Abkommen selbst oder

durch die Ausländischen Bankenausschüsse zugewiesen

werden, kann jederzeit von dem Vorsitzenden

des Vereinigten Ausschusses von Vertretern

Ausländischer Bankenausschüsse eine

Sitzung eines Beratenden Ausschusses einberufen

werden, der aus Delegierten der Ausländischen

Bankenausschüsse besteht; diese Sitzung ist von

ihm jeweils dann einzuberufen, wenn er hierzu

von dem Deutschen Ausschuß oder einem der

Ausländischen Bankenausschüsse aufgefordert

wird. Jeder Ausländische Bankenausschuß, der

dieses Abkommen unterzeichnet, ist zur Ernennung

eines Delegierten berechtigt. Jede nach oder

in Übereinstimmung mit dieser Ziffer anberaumte

Sitzung kann durch Mitteilung des Vorsitzenden

des vorerwähnten Vereinigten Ausschusses

wieder aufgehoben oder verschoben

werden.

2. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen

werden alle Beschlüsse der Delegierten

durch Abstimmung der anwesenden Delegierten,

die eine Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse

darstellen, gefaßt, vorausgesetzt, daß

diese Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse

mindestens 50% des Nennbetrages

der alsdann noch ausstehenden kurzfristigen

Kredite vertritt.

3. Der hiernach bestellte Ausschuß kann durch

einstimmigen Beschluß der bei einer Sitzung anwesenden

Delegierten und mit Zustimmung des

Deutschen Ausschusses die Bestimmungen dieses

Abkommens auslegen und von Fall zu Fall abändern.

Es soll jedoch keine Abänderung vorgenommen

werden, die die Rechte der Vertragsparteien

oder der diesem Abkommen Beigetretenen

wesentlich ändert. Die Feststellung des

hiernach bestellten Ausschusses und des Deutschen

Ausschusses, daß eine solche Abänderung

die erwähnten Rechte nicht wesentlich ändert,

ist für alle Parteien des Abkommens und diejenigen,

die ihm beitreten, bindend.

4. Wird es zu irgendeinem Zeitpunkt auf

Grund der dann in der Bundesrepublik in Kraft

befindlichen Gesetze einem ausländischen Bankgläubiger

ermöglicht, die Rückzahlung eines

kurzfristigen Kredites oder eines Teiles davon in

deutscher Währung zu verlangen, so kann der

beratende Ausschuß durch einstimmigen Beschluß

der bei einer Sitzung anwesenden Delegierten

(oder durch schriftliche Zustimmung aller

dieser Delegierten ohne formelle Sitzung) die

Ziffern 10 und 11 a dieses Abkommens dahin abändern,

daß der Schuldner zu der darin behandelten

Zahlung in deutscher Wähnung verpflichtet

ist, und zwar wenn und insoweit als ein ausländischer

Bankgläubiger dies verlangt, vorbehaltlich

jedoch gegebenenfalls noch in der

Bundesrepublik im Hinblick auf derartige Zahlungen

bestehender Beschränkungen. Jede derartige

Abänderung ist für alle Parteien dieses

Abkommens und diejenigen, die ihm beitreten,

bindend.

18. Anlagen in deutscher Währung auf Grund

früherer Abkommen

Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens

sind Zinsen und Erträgnisse aus

Registermarkanlagen gemäß Ziffer 10 eines der

früheren Abkommen gemäß den Bestimmungen

der Ziffer 10 5g des 1939-Abkommens zu behandeln,

vorausgesetzt, daß der Satz, zu welchem

diese Zinsen und Erträgnisse transferiert

werden, nicht den in dem betreffenden Zeitpunkt

für kurzfristige Kredite an ausländische

Bankgläubiger des gleichen Gläubigerstaates

zahlbaren Zinssatz überschreitet.

19. Fälligkeit der Kredite

Alle Verbindlichkeiten, die sich aus unter dieses

Abkommen fallenden kurzfristigen Krediten

ergeben, werden bei Ablauf oder Beendigung des

Abkommens fällig und zahlbar. Die ausländischen

Bankgläubiger sind daraufhin berechtigt, die

Konten der deutschen Schuldner in Höhe aller

für die Rechnung dieser deutschen Schuldner

akzeptierten Wechsel zu belasten, und zwar auch

dann, wenn die Wechsel einen späteren Verfalltag

tragen. Jedoch dürfen Zinsen erst von der

Fälligkeit der Wechsel an berechnet werden. Im

Falle von bestätigten Krediten ist der ausländische

Bankgläubiger berechtigt, den Gesamtbetrag

aller auf Grund eines solchen Kredits vor

Ablauf dieses Abkommens gezogenen Wechsel

als effektive Verbindlichkeit zu belasten, ungeachtet

der Tatsache, daß die betreffenden

Wechsel in dem erwähnten Zeitpunkt noch nicht

zum Akzept vorgelegt worden sind. Der nicht

in Anspruch genommene Teil eines bestätigten

Kredites kann als bedingte Verbindlichkeit belastet

werden; Zinsen dürfen jedoch nicht belastet

werden, bis die Wechsel fällig werden oder

bis der ausländische Bankgläubiger auf Grund

eines solchen Kredites tatsächlich Barvorlagen

gemacht hat.

20. Schiedsgerichtsbarkeit

1. Etwaige Streitigkeiten, die zwischen ausländischen

Bankgläubigern einerseits und deutschen

Schuldnern Siehe Unteranlage. oder der Bank deutscher

Länder anderseits über die Auslegung dieses

Abkommens oder über andere sich aus diesem

Abkommen ergebende Fragen entstehen, sind

einem nach den Bestimmungen dieser Ziffer gebildeten

Schiedsausschuß zu unterbreiten.

2. Der Schiedsausschuß wird wie folgt gebildet

a) Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

ernennt drei Personen zu ständigen

Ausschußmitgliedern, von denen eine

zum Vorsitzenden des Ausschusses und eine

zweite zum stellvertretenden Vorsitzenden

mit der Funktion bestellt wird, in Abwesenheit

des Vorsitzenden die Sitzungen

des Ausschusses zu leiten.

b) Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

ernennt außerdem drei weitere

Personen als Ersatzmitglieder des Schiedsausschusses,

die an Stelle eines oder mehrerer

der ständigen Mitglieder für den Fall zur

Verfügung stehen sollen, daß die letzteren

zeitweilig aus Krankheits- oder anderen

Gründen verhindert sein sollten, an den

Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

Dabei ist Bestimmung darüber zu treffen,

an die Stelle welcher ständigen Mitglieder

die einzelnen Ersatzmitglieder treten sollen.

Ein Ersatzmitglied darf an Sitzungen

des Ausschusses nur in Abwesenheit und

als Vertreter des betreffenden ständigen

Mitgliedes teilnehmen.

3. Die Verfahrensordnung des Schiedsausschusses

muß u. a. folgende Vorschriften enthalten

a) Die Unterzeichner dieses Abkommens

(d. h. die Ausländischen Bankenausschüsse,

der Deutsche Ausschuß und die Bank deutscher

Länder) müssen von dem Datum der

Verhandlung über eine dem Schiedsausschuß

von einem der Unterzeichner unterbreitete

Frage mindestens zehn Tage vor

der Verhandlung benachrichtigt werden,

und jeder Unterzeichner hat gemäß den

Bestimmungen des nachfolgenden Unterabsatzes

dieses Absatzes die Rechte einer

Prozeßpartei.

b) Alle an einem dem Schiedsausschuß unterbreiteten

Streitfall beteiligten Parteien sind

berechtigt, die Verhandlung durch einen

Vertreter, Anwalt oder sonstigen Bevollmächtigten

wahrzunehmen und dem

Schiedsausschuß ihre Stellungnahme in

Richtung einer Bejahung oder Verneinung

der zur Verhandlung stehenden Frage

gemäß dem vom Schiedsausschuß jeweils

vorgeschriebenen Verfahren in Form eines

Schriftsatzes zu unterbreiten.

c) Der Schiedsausschuß hat von Fall zu Fall

die Termine und die Orte, an denen seine

Sitzungen stattfinden sollen, festzusetzen

und alle Unterzeichner dieses Abkommens

rechtzeitig hiervon zu benachrichtigen.

d) Der Schiedsausschuß hat jede von ihm erlassene

Entscheidung, gleichviel, ob sie einstimmig

gefaßt ist oder nicht, mit einer

kurzen schriftlichen Begründung zu versehen.

Von einer solchen Urteilsbegründung

kann auf Grund eines einstimmigen

Beschlusses des Ausschusses abgesehen werden,

es sei denn, daß eine Partei vor der

Verhandlung den Antrag auf schriftliche

Niederlegung der Gründe gestellt hat. In

den Fällen, in denen keine schriftliche Begründung

gegeben ist, muß die Entscheidung

die Feststellung enthalten, daß der

Ausschuß einstimmig einen dahingehenden

Beschluß gefaßt und daß keine Partei einen

Antrag des obenerwähnten Inhalts gestellt

hat.

e) Erklärt sich der Schiedsausschuß für die

Entscheidung eines ihm unterbreiteten

Streitfalles nicht für zuständig und verneint

das an sich zuständige ordentliche

Gericht in dem Lande einer der am Verfahren

beteiligten Parteien seine Zuständigkeit

mit der Begründung, daß der Ausschuß

zuständig sei, oder wird der Streitfall

ganz oder zum Teil an den Ausschuß

zurückverwiesen, so hat in beiden Fällen

der Ausschuß den Streitfall zu entscheiden.

21. Unkosten

Die durch die Vorbereitung, den Vollzug und

die Durchführung dieses Abkommens entstehenden

und damit zwangsläufig verbundenen

Kosten und Auslagen, einschließlich der den Ausländischen

Bankenausschüssen für Rechtsberatung

oder aus anderem Anlaß vor Abschluß

des Abkommens (jedoch nicht vor dem 1. November

1950) und während seiner Fortdauer gemachten

ordnungsgemäß entstandenen Aufwendungen,

fallen den deutschen Schuldnern zur

Last. Der Deutsche Ausschuß hat für die Bezahlung

aller dieser Kosten, Auslagen und Vergütungen

Sorge zu tragen.

22. Beitritt

1. Der Beitritt zu diesem Abkommen wird

von jedem ausländischen Bankgläubiger dadurch

vollzogen, daß er seinem deutschen Schuldner

bzw. seinen deutschen Schuldnern innerhalb von

zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens

seine Beitrittserklärung mittels eines

Schreibens in doppelter Ausfertigung unter Verwendung

eines einheitlichen — bei den Ausländischen

Bankenausschüssen in den betreffenden

ausländischen Gläubigerländern erhältlichen —

Musters anzeigt. Das Schreiben hat die kurzfristigen

Kredite, für die der deutsche Schuldner

haftet und auf die der Beitritt sich bezieht, im

einzelnen zu bezeichnen. Jeder deutsche Schuldner

hat binnen vier Tagen nach Empfang einer

Beitrittserklärung von einem seiner ausländischen

Bankgläubiger an diesen ein Schreiben zur Absendung

zu bringen, in dem er seinen Beitritt

unter Verwendung eines einheitlichen — bei der

Bank deutscher Länder oder einer Landeszentralbank

erhältlichen — Muster bestätigt Siehe Unteranlage.. Der ausländische

Bankgläubiger kann seinen Beitritt

auch durch Kabel erklären, muß dies aber alsdann

in der oben angegebenen Weise bestätigen.

2. Jeder ausländische Bankgläubiger, der früher

an einem Konsortialkredit beteiligt war, hat das

Recht, diesem Abkommen wegen seiner Beteiligung

an dem Geschäft beizutreten.

3. Nach erfolgtem Beitritt werden der ausländische

Bankgläubiger und der deutsche

Schuldner hinsichtlich der hierbei bezeichneten

kurzfristigen Kredite Vertragsparteien dieses

Abkommens. Von diesem Zeitpunkt an stehen

ihnen die Rechte zu und übernehmen sie die

Verpflichtungen, die in diesem Abkommen für

die ausländischen Bankgläubiger und für die

deutschen Schuldner vorgesehen sind.

4. Jeder ausländische Bankenausschuß kann mit

Zustimmung des Deutschen Ausschusses die Frist

verlängern, innerhalb derer einzelne oder mehrere

ausländische Bankgläubiger des betreffenden

Landes diesem Abkommen beitreten können.

Wird jedoch eine Person, Firma oder Gesellschaft

in der Bundesrepublik während der Laufzeit

dieses Abkommens in bezug auf einen kurzfristigen

Kredit oder einen Teil hiervon auf dem

Wege der Nachfolge oder Ersatznachfolge haftbar,

oder werden gemäß Ziffer 5, Ziffer 7 oder

Ziffer 8 dieses Abkommens neue Beitrittserklärungen

ausgetauscht, so kann der Beitritt in

bezug auf einen derartigen Kredit oder einen

Teil dieses Kredites ohne die vorerwähnte Zustimmung

innerhalb einer angemessenen Zeit,

nachdem die Nachfolge oder ein anderes maßgebendes

Ereignis stattgefunden hat, erfolgen.

5. Im Falle eines kurzfristigen Kredites oder

eines Teiles hiervon, der einem Bankschuldner

gewährt worden ist, der nicht in der Bundesrepublik

ansässig ist, oder den sein ausländischer

Bankgläubiger nicht mehr ausfindig machen oder

identifizieren kann und in bezug auf den ein

Kunde eines derartigen deutschen Bankschuldners,

der normalerweise in der Bundesrepublik

ansässig ist, ebenfalls haftbar ist, muß dieser

Kunde (auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers)

diesem Abkommen in bezug auf einen

derartigen Kredit bzw. einen Teil hiervon beitreten;

auf diesen Kredit finden dann die Bestimmungen

dieses Abkommens in gleichem Maße

Anwendung, als wäre er ursprünglich dem Kunden

unmittelbar gewährt worden.

6. Im Falle eines kurzfristigen Kredites oder

eines Teiles hiervon, der einem Handels- oder

Industrieschuldner, der nicht in der Bundesrepublik

ansässig ist, gewährt worden ist, oder den

sein ausländischer Bankgläubiger nicht mehr ausfindig

machen oder identifizieren kann, und in

bezug auf den eine in der Bundesrepublik ansässige

Person ebenfalls als Garant, Bürge, Indossant

oder Kreditversicherer haftet, muß diese

Person auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers

diesem Abkommen in bezug auf einen

derartigen Kredit oder einen Teil hiervon beitreten;

auf diesen Kredit finden dann die Bestimmungen

dieses Abkommens in gleichem Maße

Anwendung, als wäre er ursprünglich der betreffenden

Person unmittelbar gewährt worden.

7. Ist oder wird eine deutsche Bank, Handels- oder

Industriefirma im Wege der Nachfolge Erstschuldnerin

eines kurzfristigen Kredits oder

eines Teiles hiervon nach oder infolge eines

deutschen Gesetzes (z. B. Durchführungsverordnung

Nr. 35 zum Währungsgesetz Nr. 63 oder

Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten

vom 29. März 1952), so kann der

ausländische Bankgläubiger diesem Abkommen

gegenüber einer derartigen Firma in bezug auf

einen solchen Kredit oder einen Teil davon beitreten;

die betreffende Firma muß ihren Beitritt

ihrerseits in der in diesem Abkommen vorgesehenen

Weise und mit der entsprechenden Wirkung

bestätigen. Diese Bestimmung findet auch

im Falle einer Ersatznachfolge in bezug auf einen

kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon

Anwendung, wenn diese Ersatznachfolge im Einklang

zu den im gegenwärtigen Zeitpunkt in

der Bundesrepublik in Kraft befindlichen Gesetzen

steht (z. B. Art. 7 (3) des Gesetzes über

den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten

vom 29. März 1952). Mit dem Beitritt eines

deutschen Nachfolgeschuldners in bezug auf einen

kurzfristigen Kredit oder einen Teil davon hört

der betreffende Beitritt eines deutschen Vorgängerschuldners

auf, Kraft und Wirkung zu haben

(es sei denn, daß in diesem Abkommen etwas

anderes bestimmt ist).

8. Sind oder werden auf Grund der im gegenwärtigen

Zeitpunkt in der Bundesrepublik in

Kraft befindlichen Gesetze (z. B. Durchführungsverordnung

Nr. 35 zum Umstellungsgesetz Nr. 63

oder Gesetz über den Niederlassungsbereich von

Kreditinstituten vom 29. März 1952) eines oder

mehrerer Nachfolgebankinstitute mit dem ursprünglichen

deutschen Bankschuldner in bezug

auf einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil

hiervon gesamtschuldnerisch haftbar, so muß

(vorbehaltlich der Bestimmungen der zwei nachfolgenden

Absätze) dieses Nachfolgeinstitut oder

müssen diese Nachfolgeinstitute diesem Abkommen

in bezug auf einen solchen Kredit oder einen

Teil hiervon ebenfalls beitreten; in diesem Falle

jedoch bleibt der Beitritt des ursprünglichen deutschen

Bankschuldners in vollem Umfange in

Kraft und wirksam.

9. Ist ein kurzfristiger Kredit oder ein Teil

davon einem deutschen Bankschuldner gewährt

worden und in bezug darauf ein außerhalb des

Gebietes der Bundesrepublik ansässiger Kunde

dieses Bankschuldners ebenfalls haftbar, so ist

weder der deutsche Bankschuldner noch irgendein

mit ihm gesamtschuldnerisch haftendes Bankinstitut

verpflichtet, auf Grund der Bestimmungen

dieses Abkommens irgendwelche Maßnahmen

in bezug auf diesen Kredit oder einen Teil

hiervon zu ergreifen (abgesehen von dem Beitritt

als Anerkenntnis des Bestehens und der Höhe

dieses Kredites oder eines Teiles davon), sofern

nicht und bis nicht der ausländische Bankgläubiger

auch ohne dieses Abkommen berechtigt

wäre, in der Bundesrepublik die Bezahlung der

betreffenden Verschuldung nach deutschem Recht

zu erzwingen.

10. Im Falle eines aus einem ursprünglichen

Barvorschuß, der nicht in einen Akzeptkredit umgewandelt

worden ist, stammenden kurzfristigen

Kredits, dessen Bezahlung der ausländische Bankgläubiger

(auf Grund der gegenwärtig in der Bundesrepublik

in Kraft befindlichen Gesetze, z. B.

der Durchführungsverordnung Nr. 35 zum Umstellungsgesetz

Nr. 63 oder Artikel 7 (2) des Gesetzes

über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten

vom 29. März 1952) innerhalb der

Bundesrepublik lediglich anteilmäßig erzwingen

kann, sind der deutsche Bankschuldner und jedes

Bankinstitut, das gesamtschuldnerisch mit ihm

haftbar ist, nicht verpflichtet, auf Grund der Bestimmungen

dieses Abkommens in bezug auf den

Anteil, dessen Bezahlung der ausländische Bankgläubiger

im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erzwingen

kann, über den Beitritt als Anerkenntnis

des Bestehens und der Höhe des Kredits hinaus

Maßnahmen zu ergreifen, solange nicht der ausländische

Bankgläubiger ohne dieses Abkommen

berechtigt wäre, in der Bundesrepublik die

Bezahlung der betreffenden Verschuldung nach

deutschem Recht zu erzwingen.

23. Deutsche Golddiskontbank

1. Nichts in diesem Abkommen soll die Verpflichtungen

der Deutschen Golddiskontbank

oder die Rechte eines ausländischen Bankgläubigers

gegen sie beschränken, wie diese in dem

letzten der auf einen bestimmten kurzfristigen

Kredit anwendbaren früheren Abkommen niedergelegt

oder enthalten sind; Ziffer 23 des 1939-Abkommens

wird durch Bezugnahme zu einem Bestandteil

dieses Abkommens (mit Wirkung vom

Tage seines Abschlusses an); jedoch sind im Wortlaut

dieser Ziffer folgende Änderungen vorzunehmen

a) Absatz 3 dieser Ziffer ist so zu ändern, daß

die Worte „dieses Abkommen" in Absatz

5 b der Ziffer 23 des 1933-Abkommens

durch die Worte „irgend eines der

früheren Abkommen" zu ersetzen sind.

b) Absatz 4 dieser Ziffer ist so zu ändern, daß

die Worte „Ziffer 23. der 1932, 1933,

1934, 1935, 1936, 1937 und 1938-Abkommen"

ersetzt werden durch die Worte

„Ziffer 23 irgendeines der früheren Abkommen".

c) Die Absätze 5 und 7 sind zu streichen.

2. Der Liquidator der Deutschen Golddiskontbank

anerkennt mit der Unterzeichnung dieses

Abkommens die Bestimmung des Absatzes 1 dieser

Ziffer. Gleichzeitig anerkennt er gegenüber

jedem einzelnen ausländischen Bankgläubiger, der

einen kurzfristigen Kredit oder einen Teil eines

kurzfristigen Kredites hält, dessen Bezahlung

bisher von der Deutschen Golddiskontbank

garantiert war, und in bezug auf welchen der

Beitritt zu diesem Abkommen erfolgt, daß die

Haftung aus dieser Garantie in vollem Ausmaße

in Kraft und wirksam bleibt in dem Umfange,

in dem der betreffende Kredit oder ein Teil davon

noch nicht bezahlt oder getilgt worden ist.

24. Zahlungen aus anderen Quellen

Falls ein ausländischer Bankgläubiger nach seinem

Beitritt zu diesem Abkommen in bezug

auf irgendeine bestehende Verschuldung eines

Schuldners in dem Gebiet, das am 31. Dezember

1937 zum Deutschen Reich gehörte, Bezahlung

irgendeines Geldbetrages aus einer anderen

Quelle als von diesem Schuldner annimmt, und

falls er diesen Betrag kraft Gesetzes oder aus

anderen Gründen oder auf eigenen Wunsch auf

unter dieses Abkommen fallende kurzfristige

Kredite verrechnen muß, so soll dieser ausländische

Bankgläubiger diese Gelder zur endgültigen

Rückzahlung der Verschuldung aus dem

kurzfristigen Kredit oder gegebenenfalls den

kurzfristigen Krediten verwenden, in bezug auf

die er den Betrag empfangen hat; hat er den

Betrag nicht in bezug auf einen besonderen

kurzfristigen Kredit oder auf besondere kurzfristige

Kredite empfangen, so muß der Betrag

von dem ausländischen Bankgläubiger gegen

kurzfristige Kredite verrechnet werden, die er

selbst bestimmt, es sei denn, daß der ausländische

Bankgläubiger noch weitere Kredite der

genannten Art (jedoch keine kurzfristigen Kredite)

zur Verfügung hält, gegen die er von

Rechts wegen diese Gelder verrechnen kann und

nach seiner Wahl verrechnet.

Unmittelbar nach Verwendung dieser Gelder

zur Rückführung eines oder mehrerer kurzfristiger

Kredite muß der ausländische Bankgläubiger

den betreffenden deutschen Schuldner bzw. die

betreffenden deutschen Schuldner und den Deutschen

Ausschuß sowie seinen eigenen Ausländischen

Bankenausschuß davon unterrichten; die

Verschuldung in bezug auf den kurzfristigen

Kredit oder die kurzfristigen Kredite, gegen welche

diese Gelder derart verrechnet worden sind,

ist danach endgültig zurückgezahlt.

25. Vollzug und kurze Bezeichnung des Abkommens

1. Originalausfertigungen dieses Abkommens

mit den Unterschriften des Deutschen Ausschusses,

der Bank deutscher Länder und der betreffenden

Ausländischen Bankenausschüsse sind über

die betreffenden Zentralnotenbanken der Bank

für Internationalen Zahlungsausgleich zwecks

sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien

zu übersenden.

2. Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses

Abkommen als „DAS DEUTSCHE KREDITABKOMMEN

VON 1952" bezeichnet werden.

26. Mitteilungen

In den Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehene

schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen,

einschließlich der als „förmlich"

bezeichneten, gelten als ordnungsmäßig erfolgt,

wenn sie mit der Post, durch Telegramm, Funk

oder Kabel (unter Vorausbezahlung der Gebühren)

an eine vom Empfangsberechtigten angegebene

Adresse gesandt oder an diese Adresse überbracht

werden. Hat der Empfangsberechtigte

keine besondere Adresse bezeichnet, so ist die

Mitteilung an seine gewöhnliche Geschäftsadresse

zu richten.

27. Weggefallen

28. Überschriften

Überschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme

und sind für die Auslegung dieses Abkommens

ohne Bedeutung.

29. Erforderliche Unterschriften

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es von

dem Deutschen Ausschuß und der Bank deutscher

Länder unterzeichnet, und von Ausländischen

Bankenausschüssen unterzeichnet und gegebenenfalls

ratifiziert ist, welche ausländische Bankgläubiger

vertreten, deren kurzfristige Kredite 75%

der bestehenden kurzfristigen Kredite, nach dem

Nennwert gerechnet, darstellen.

UNTERANLAGE ZU ANLAGE III

Briefwechsel zwischen Vertretern der Gläubiger

und der Schuldner enthaltend zusätzliche

Vereinbarungen, die sie in bezug auf

Anlage III getroffen haben

An

den Amerikanischen Ausschuß für

Stillhaltegläubiger Deutschlands

den Britischen Bankenausschuß für

Deutsche Angelegenheiten

den Schweizerischen Bankenausschuß für

das Deutsche Kreditabkommen

Das Deutsche Kreditabkommen von 1952

Sehr geehrte Herren,

Wir nehmen Bezug auf die von dem Dreimächteausschuß

für Deutsche Schulden im Namen

der in dem Ausschuß vertretenen Regierungen

sowie von der Deutschen Delegation im Namen

der Bundesrepublik abgegebenen Erklärungen,

denen zufolge ihre Regierungen bereit sind,

durch entsprechende Verwaltungsmaßnahmen in

Deutschland das Deutsche Kreditabkommen von

1952 (enthalten in Anlage III zu dem Abkommen

über Deutsche Auslandsschulden und im folgenden

als „das Abkommen von 1952" bezeichnet) mit

der Ratifizierung des Abkommens über Deutsche

Auslandsschulden durch die Bundesrepublik

Deutschland in Kraft treten zu lassen; jedoch

sind die in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen

Devisenzahlungen außer den sich normalerweise

aus Ziffer 5 des erwähnten Abkommens

ergebenden Zahlungen aufzuschieben, bis

das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden

(im folgenden als „Regierungsabkommen" bezeichnet)

gemäß Artikel 35 des Regierungsabkommens

in Kraft tritt.

Wir nehmen ferner Bezug auf die nach dem

Abkommen von 1952 zwischen Gläubigern und

Schuldnern unter bestimmten Bedingungen auszutauschenden

Formulare für Beitrittserklärungen;

in diesen Beitrittserklärungen von 1952

wird unter anderem auf den oben erwähnten

Aufschub von Devisenzahlungen nach diesem Abkommen

Bezug genommen. Die Schuldner erklären

sich damit einverstanden, daß sie mit dem

vollen Inkrafttreten des Abkommens von 1952

gemäß dem erwähnten Regierungsabkommen

unverzüglich an die Gläubiger alle Devisenzahlungen

nach dem Abkommen von 1952 leisten

werden, die in der Zwischenzeit aufgeschoben

worden sind.

Wir erklären uns damit einverstanden, daß das

Abkommen von 1952 nach Erfüllung der Bestimmungen

der Ziffer 29 des Abkommens und nach

der Ratifizierung des genannten Regierungsabkommens

durch die Bundesrepublik Deutschland

in Kraft treten soll, jedoch seine Wirksamkeit

verliert, wenn es nicht bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens

in dieses einbezogen worden

ist. Demgemäß ist Ziffer 2 des Abkommens von

1952 so aufzufassen, als wäre der Tag, an dem

die Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens

erfüllt sind und an dem die Ratifizierung des

Regierungsabkommens von der Bundesrepublik

Deutschland vorgenommen worden ist, als derjenige

eingesetzt, an dem die Bestimmungen des

Abkommens von 1952 in Kraft treten sollen.

Ferner übernehmen wir es, sofern das Abkommen

von 1952 bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens

gemäß Artikel 35 in dieses einbezogen

wird, alles zu tun, was in unseren Kräften

liegt, um unverzüglich an die Gläubiger die Leistung

aller Devisenzahlungen nach dem Abkommen

von 1952 zu ermöglichen, die in der Zwischenzeit

aufgeschoben worden sind.

Wir bestätigen, daß nach dem Willen der Parteien

des Abkommens von 1952 folgende Änderungen

im Wortlaut dieses Abkommens, wie er

in Anhang 5 des Schlußberichts der Konferenz

über Deutsche Auslandsschulden wiedergegeben

ist, vorzunehmen und in den zu unterzeichnenden

Text des Abkommens aufzunehmen sind

Absatz 7 der Präambel. — Die Wörter „von

der Regierung der Bundesrepublik oder einer anderen

zuständigen Behörde" sind zu ersetzen

durch die Wörter „von den zuständigen Regierungsstellen

der Bundesrepublik Deutschland und

in Berlin (West)".

Das Wort „und" ist am Ende des Unterabsatzes

ii) einzusetzen und das gleiche Wort am

Ende des Unterabsatzes iii) zu streichen.

Vor Unterabsatz iv) sind einzusetzen die Wörter

„und haben soweit wie möglich sicherzustellen,

daß".

Ziffer 1. Begriffsbestimmungen. — Die Wörter

„und wird zur Bezeichnung des Gebietes und

nicht der Regierungszuständigkeit verwendet"

sind am Ende der Begriffsbestimmung von „Bundesrepublik"

hinzuzufügen.

Ziffer 20. Schiedsgerichtsbarkeit. — In Unterabsatz

1 sind die Wörter „diesem Abkommen

beigetretenen" vor den Wörtern „deutschen

Schuldnern" einzusetzen.

Ziffer 22. Beitritt. — Im zweiten Satz sind die

Wörter „seinen Beitritt" in der drittletzten Zeile

zu streichen, und das Wort „bestätigt" in der

letzten Zeile ist durch die Wörter „seinen Beitritt

zu diesem Abkommen bestätigt und, wenn der

Gläubiger dies verlangt, sich bereit erklärt, jedem

von dem Deutschen Ausschuß und der Bank

deutscher Länder unterzeichneten Erneuerungs-

oder Verlängerungsabkommen beizutreten" zu

ersetzen.

Der unterzeichnete Deutsche Ausschuß erklärt

sich hierdurch gemäß Ziffer 22 (4) des Abkommens

von 1952 damit einverstanden, daß Ihre

Ausschüsse den Zeitraum, innerhalb dessen ausländische

Bankgläubiger in ihren Staaten dem Abkommen

von 1952 beitreten können, verlängern,

um den Beitritt innerhalb von zwei Monaten

nach Inkrafttreten des erwähnten Regierungsabkommens

zu ermöglichen.

Schlußformel.

Für den Deutschen Ausschuß für

Stillhalteschulden

gezeichnet.

Für die Bank deutscher Länder

gezeichnet.

An

den Deutschen Ausschuß für

Stillhalteschulden

die Bank deutscher Länder.

Das Deutsche Kreditabkommen von 1952

Sehr geehrte Herren,

Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens,

betreffend die Maßnahmen zur Inkraftsetzung des

obigen Abkommens sowie den in diesem Abkommen

vorgesehenen zeitweiligen Aufschub

von Devisenzahlungen an die Gläubiger mit Ausnahme

der sich normalerweise aus Ziffer 5 des

Abkommens ergebenden Zahlungen und bestätigen

zugleich, daß wir die in Ihrem Schreiben

aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen

annehmen.

Insbesondere sind wir damit einverstanden,

a) daß das Abkommen von 1952 nach Erfüllung

der Bestimmungen der Ziffer 29 des

Abkommens und nach Ratifizierung des

Abkommens über Deutsche Auslandsschulden

(im folgenden als „Regierungsabkommen"

bezeichnet) durch die Bundesrepublik

Deutschland in Kraft tritt, jedoch seine

Wirksamkeit verliert, wenn es bei Inkrafttreten

des Regierungsabkommens nicht in

dieses einbezogen worden ist;

b) daß alle in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen

Devisenzahlungen mit Ausnahme

der sich normalerweise aus Ziffer 5 des Ab-

kommens ergebenden Zahlungen bis zum

Inkrafttreten des Regierungsabkommens

gemäß dessen Artikel 35 aufzuschieben sind,

und

c) daß die in Ihrem Schreiben aufgeführten

Änderungen im Wortlaut des Abkommens

von 1952 in den zu unterzeichnenden Text

des Abkommens aufzunehmen sind.

Dieses Schreiben kann in mehreren Ausfertigungen

hergestellt werden, die jeweils das gleiche

Schriftstück darstellen.

Schlußformel.

Für den Amerikanischen Ausschuß für

Stillhaltegläubiger Deutschlands

gezeichnet.

Für den Britischen Bankenausschuß für

Deutsche Angelegenheiten

gezeichnet.

Für den Schweizerischen Bankenausschuß

für das Deutsche Kreditabkommen

gezeichnet.

ANLAGE IV

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene

Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts;

es sind lediglich solche Änderungen

vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden

Fassung in den drei Sprachen erforderlich

waren.

Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung

von Forderungen aus dem Waren- und

Dienstleistungsverkehr, gewisser Forderungen

aus dem Kapitalverkehr und verschiedener

anderer Forderungen

Kapitel A. Beschreibung der Forderungen

Unter die nachstehende Regel fallen

ARTIKEL 1

Geldforderungen aus dem internationalen

Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen

verwandten Charakters, die vor dem

8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private

und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).

Insbesondere kommen in Betracht

1. Forderungen aus Warenlieferungen,

2. Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen

und Dienstleistungen,

3. Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie

in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter

fallen auch Frachten und ähnliches,

4. Forderungen aus Dienstleistungen, soweit

sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter

fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren,

5. Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte,

Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche

Forderungen,

6. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang

mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die

vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden

sind,

7. Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem

Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,

8. Leistungen aus der Sozialversicherung,

9. Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.

Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht

ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum

Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen

aus dem internationalen Waren- und

Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden

Ziffern zuzuordnen.

ARTIKEL 2

Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene

Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschließlich

geschuldeter Zinsen gegen nicht-öffentliche

Schuldner

1. Forderungen, die auf deutsche Währung

ohne Gold- oder Währungsklausel lauten;

2. Forderungen, die auf Fremdwährung oder

auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel

lauten, sofern sie

a) von natürlichen Personen geschuldet werden

und nicht unter einer Firma des Schuldners

begründet sind, ohne Rücksicht auf

Laufzeit und Betrag; oder

b) gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen

oder juristischen Personen oder Personengruppen

zustehen, welche mittelbar

oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden

deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob

die Forderungen in nicht-marktfähigen

Wertpapieren verbrieft oder in anderer

Form begründet sind; oder

c) eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von

weniger als fünf Jahren haben; oder

d) ursprünglich den Betrag von US-$ 40.000

oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli

1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf

die Laufzeit.

3. Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und

Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig

zum Bereich der in diesem Artikel geregelten

Forderungen aus dem Kapitalverkehr

und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge

in den Anlagen I-III des Abkommens über deutsche

Auslandsschulden gehören.

4. Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken,

Grundschulden und Rentenschulden,

wenn der Schuldner oder Grundstückeigentümer

eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle

ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines

Anleihevertrages ist.

Wegen der Frankengrundschulden gemäß den

deutsch-schweizerischen Staatsverträgen vom

6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird

auf die Unteranlage verwiesen.

ARTIKEL 3

Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen

Gläubigern angefallene Erträgnisse aus

Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland oder in Berlin (West) belegen

sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer

anderen Anlage des Abkommens über deutsche

Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt

werden.

Insbesondere kommen in Betracht

1. Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb

der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin

(West) ausgegeben worden sind;

2. Gewinne;

3. Miet- und Pachtzinsen.

ARTIKEL 4

Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen,

die nicht in anderen Anlagen des Abkommens

über deutsche Auslandsschulden und

nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages

erwähnt sind, die aber ihrem Charakter

nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages

gehören.

ARTIKEL 5

Ausnahme

Ausgenommen von dieser Regelung sind bis

auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin

und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin

liegen und von Berlin kontrolliert werden.

Kapitel B. Allgemeine Grundsätze

ARTIKEL 6

Umstellung auf D-Mark

1. Auf Reichsmark lautende Forderungen werden

geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger

damit einverstanden erklärt hat, daß

seine Forderung in demselben Verhältnis auf

D-Mark umgestellt wird wie eine gleichartige

Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt

auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark

oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber

nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne

der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen

Devisenbehörden werden weiterhin eine zu

einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz

oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark-

Bilanzgesetzgebung etwa erforderliche Genehmi-

gung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung

oder Neufestsetzung Anspruch hat.

2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß

solche in Goldmark oder in Reichsmark mit

Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des

Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch

ausländischen Charakter tragen, auf D-Mark im

Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollen.

Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen

Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen

Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen

erörtert werden Siehe jetzt Anlage VII.. Die Verhandlungspartner

behalten sich ihre Stellungnahme

zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher

Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt

werden kann, zunächst vor. Es bleibt der

Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden,

wie die zu findende Lösung in den Rahmen der

deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform

und den Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich

eingefügt werden kann.

Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer

deutschen Delegation und den Vertretern der

Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952

stattfinden.

ARTIKEL 7

Fremdwährungsforderungen mit Goldklausel

Für die Regelung dieser Forderungen sollen

die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung

finden

Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken

lautende Schulden sind im Verhältnis von

1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-Währung und

1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer-

Währung umzurechnen. Die neuen Verträge

lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs-

Schweizerfranken.

Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen

auf deutsche Währung lautende Schulden

mit Goldklauseln — siehe Art. 6, Ziff. 2) sind

nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem

die Anleihe aufgenommen worden oder die

Emission erfolgt ist (im folgenden als „Emissions-

Währung" bezeichnet). Der geschuldete Betrag

wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach

dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden

Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag

wird dadurch ermittelt, daß der Nennwert

zu dem im Zeitpunkt der -Aufnahme oder Emission

der Anleihe maßgebenden Wechselkurs in

US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete

Betrag in der Emissionswährung darf jedoch

nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am

1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet

würde.

ARTIKEL 8

Umrechnung von Fremdwährungsforderungen

in D-Mark

Fremdwährungsforderungen werden in D-

Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds

bekanntgegebenen, am Tage vor der

Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn

keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung

zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden

Mittelkurs der Bank deutscher Länder.

ARTIKEL 9

Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden

I. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung,

daß der deutsche Schuldner in Höhe

seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig

von seiner Schuld befreit worden sei. Die

Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß

solche Zahlungen an die Konversionskasse nach

dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als

schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt

würden.

Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen

Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten

sich beide Seiten daraufhin, eine praktische

Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern

erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende

Formalitäten regeln würde.

Die Deutsche Delegation und die ausländischen

Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung

ihrer Rechtsstandpunkte wie

folgt

1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die

Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht

auf die an die Konversionskasse geleisteten

Zahlungen nach Maßgabe der neuen

Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit

der Gläubiger

a) die der Einzahlung des Schuldners entsprechende

Zahlung seitens der Konversionskasse

tatsächlich nicht erhalten

hat oder

b) eine auf der Einzahlung des Schuldners

beruhende Zahlung oder Leistung der

Konversionskasse an ihn zurückgewiesen

hat, weil er die Zahlung oder die

Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen

wollte.

Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz

für deutsche Auslandsbonds

Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung

nur auf solche Schuldverschreibungen

und Zinsscheine, die auf Grund dieses

Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland

über die Anwendung dieses Gesetzes

geschlossener Abkommen anerkannt worden

sind oder für die der Gläubiger nach

Maßgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid

erhalten hat.

2. Den Schuldnern werden die Beträge aus

deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.

3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die

Konversionskasse geleistet hat, auf welche

Ziffer 1 keine Anwendung findet, ist er

von seiner Schuld befreit.

II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen,

die vorstehend unter I niedergelegt

sind, wird folgendes bestimmt

a) Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland ist bereit, die Haftung für die

volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen

an die ausländischen Gläubiger für

die Beträge zu übernehmen, welche von

Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse

eingezahlt worden sind und für

welche die ausländischen Gläubiger weder

Zahlung in ausländischer Währung erhalten

haben noch auf sonstige Weise befriedigt

worden sind.

b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

ist bereit, die Haftung für die Bezahlung

in den geschuldeten Währungen

an die ausländischen Gläubiger in Höhe

von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen,

die von Schuldnern in Österreich, Frankreich,

Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse

eingezahlt worden sind und

für welche die ausländischen Gläubiger

weder Zahlung in ausländischer Währung

erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt

worden sind.

c) Die Bundesregierung wird mit den Vertretern

der ausländischen Gläubiger vor

Ende Dezember 1952 Verhandlungen über

die Durchführung dieser Verpflichtungen

aufnehmen.

ARTIKEL 10

Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse

Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen

deutscher Schuldner bei der Deutschen

Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an

den Gläubiger geführt haben, erörtert.

Angesichts der Verschiedenheit der zwischen

Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden

Verträge sind die Gläubiger und

Schuldner der Auffassung, daß die ungeklärten

Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden

Staaten einer Regelung zugeführt werden

sollten.

ARTIKEL 11

Härteklausel

Wenn und soweit die wirtschaftliche Lage eines

Schuldners durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere

außerordentliche Umstände so beeinträchtigt

worden ist, daß dem Schuldner die Regelung

seiner Verpflichtungen zu den Bedingungen oder

Terminen dieses Regelungsvorschlages nicht zugemutet

werden kann, so soll er Erleichterungen

erhalten. Diese Erleichterungen sollen der Billigkeit

und den besonderen Verhältnissen des

Schuldners Rechnung tragen. Sie sollen den Zugeständnissen

entsprechen, die der Schuldner aus

solchen Gründen nach dem deutschen Recht, insbesondere

dem Vertragshilferecht, von einem

deutschen Gläubiger erhalten hat oder erhalten

könnte.

Kommen Gläubiger und Schuldner nicht zu

einer Einigung, so entscheidet das zuständige

deutsche Gericht. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung

des Gerichts kann der Gläubiger nach

seiner Wahl entweder die ihm nach dem deutschen

Recht zustehenden Rechtsmittel einlegen

oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der

Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung das

gemäß Artikel 17 gebildete Schiedsgericht anrufen.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist

bindend.

ARTIKEL 12

Rechtsnachfolge in der Forderung und in der

Schuld

1. Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen

eines anderen ausländischen Gläubigers

durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben

oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft,

so wird die Forderung im Rahmen dieses

Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem

ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche

gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge.

2. Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer

durch Gesetz oder bindende Anordnung die

Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen

hat.

ARTIKEL 13

Gläubigerwechsel

1. Der Gläubiger kann den Gesamtbetrag

seiner Forderung, für die er Zahlung nach dem

Ausland verlangen kann, auf einen anderen Ausländer

übertragen, vorausgesetzt, daß die Übertragung

a) an eine im gleichen Währungsraum ansässige

Person erfolgt,

b) keine Veränderung der Bedingungen zur

Folge hat, die für die Forderung maßgebend

sind,

c) nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung

der Forderung führt.

Die zuständigen deutschen Stellen werden die

Genehmigung zur Abtretung erteilen, wenn die

in a—c erwähnten Voraussetzungen vorliegen.

Sie sollen darüber hinaus begründete Anträge

eines ausländischen Gläubigers auf Genehmigung

der Abtretung von Teilbeträgen seiner Forderung

wohlwollend prüfen.

Mit dem Übergang der Forderung erhält der

neue Gläubiger die gleichen Rechte und Pflichten

wie der ursprüngliche Gläubiger. Verlangt der

neue Gläubiger vom Schuldner die Abgeltung der

Forderung in D-Mark, so finden auf sein Sperrguthaben

nach Ablauf einer Frist von drei

Monaten seit dem Gläubigerwechsel die Regelungen

für „ursprüngliche Sperrguthaben" Anwendung.

2. Für die Übertragung von Forderungen, für

die der Gläubiger nur Zahlung in D-Mark verlangen

kann, sind die jeweils im Bundesgebiet

und in Berlin (West) geltenden Bestimmungen

über die Verwendung und Übertragung solcher

Forderungen maßgebend (vergleiche Art. 19).

ARTIKEL 14

Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur

Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen,

Schuldnerverpflichtungen

1. Gläubiger und Schuldner, die eine Forderung

und Verpflichtung nach den Bedingungen

dieses Regelungsvorschlages regeln wollen, haben

darüber schriftliche Erklärungen auszutauschen.

Die Beitrittserklärung des Gläubigers kann auch

über eine im Gläubigerland zur Weiterleitung

solcher Erklärungen errichtete Stelle abgegeben

werden.

2. Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger

und Schuldner unterliegt den jeweils geltenden

deutschen und ausländischen Devisenbestimmungen

unter Berücksichtigung der besonderen Erleichterungen

und Zusicherungen, die in diesem

Regelungsvorschlag festgelegt sind.

3. Lehnt der Schuldner die Abgabe einer Erklärung

ab, erklärt sich aber der Gläubiger dem

Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung

gebunden, so werden die deutschen Devisenbehörden

dem Gläubiger auf dessen Antrag im

Rahmen seiner Beitrittserklärung alle notwendigen

Devisengenehmigungen erteilen.

Diese Devisengenehmigungen sollen den Gläubiger

in den Stand setzen, die von ihm gegen

den Schuldner geltend gemachten Forderungen

einzuklagen und beizutreiben in dem Umfange

und in der Weise, die der Regelungsvorschlag für

den betreffenden Fall vorsieht.

Soweit der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung

keine Befriedigung erhalten hat, kann er

seine Beitrittserklärung gegenüber dem Schuldner

widerrufen.

Die Erteilung der Devisengenehmigung stellt

keine Entscheidung über Bestand und Höhe der

Forderung dar.

4. Falls der Gläubiger Zahlung in D-Mark verlangt,

hat er dem Schuldner gegenüber schriftlich

zu erklären, daß er die Zahlung als Erfüllung

seiner Forderung annimmt.

5. Falls der Gläubiger Zahlung nach dem Ausland

verlangen kann und verlangt, hat der

Schuldner alle Maßnahmen zu treffen, die nach

den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen

erforderlich sind, um die notwendigen

Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen.

ARTIKEL 15

Regelung von Streitfällen

Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht

ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen

worden sind, werden Streitfälle zwischen

Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe

der Forderungen von dem Gericht oder dem

zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht

entschieden, das nach dem zugrundeliegenden

Rechtsverhältnis zuständig ist.

ARTIKEL 16

Gemischte Kommission

Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten,

welche sich aus der Auslegung dieser Regelung

ergeben, soll eine Gemischte Kommission

gebildet werden, welche aus einer gleichen Zahl

von Vertretern der Gläubigerländer einerseits

und der Bundesregierung Deutschland andererseits

sowie einem Obmann bestehen soll.

Es wird empfohlen, daß die Kommission zuständig

sein soll, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

für die Auslegung dieser Regelung zu

entscheiden, die ihr von den Regierungen vorgelegt

werden.

Ist eine Regierung der Auffassung, daß ein Fall,

der vor dem Schiedsgericht (Art. 17) anhängig

ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt, so wird

empfohlen, daß die Regierung verlangen kann,

daß das Schiedsgericht den Fall an die Gemischte

Kommission verweist. Dasselbe Recht sollte das

Schiedsgericht haben.

ARTIKEL 17

Schiedsgericht

Das im Artikel 11 vorgesehene Schiedsgericht

soll aus je einem vom Gläubiger und vom Schuldner

ernannten Schiedsrichter bestehen. Die beiden

Schiedsrichter sollen einen Obmann wählen.

Können sie sich über seine Person nicht einigen,

so sollen sie den Präsidenten der Internationalen

Handelskammer bitten, ihn zu ernennen.

Die Schiedsrichter sollen in ihrem Heimatland

die Befähigung zum Richteramt haben; für den

Obmann ist dies nicht erforderlich.

Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Es entscheidet auch darüber, welche Partei die

Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Deutsche Delegation wird der Bundesregierung

empfehlen, dafür Sorge zu tragen, daß

in Fällen, in denen die Parteien nicht in der Lage

sind, Kosten vorzuschießen oder die festgesetzten

Kosten zu tragen, die Bezahlung dieser Kosten in

einer angemessenen Weise geregelt wird.

Das Schiedsgericht kann auf gemeinsamen

Antrag der Parteien auch zur Entscheidung über

andere Streitigkeiten zwischen Gläubiger und

Schuldner tätig werden.

In den Regierungsverhandlungen zur Inkraftsetzung

der Empfehlungen der Schuldenkonferenz

sollen nähere Bestimmungen über das in

diesem Artikel vorgesehene Schiedsgericht vereinbart

werden.

ARTIKEL 18

Zahlung in D-Mark

Unter Zahlung in D-Mark im Sinne dieser

Regelung ist die Zahlung in deutscher Währung

auf ein Konto zu verstehen, das der ausländische

Gläubiger unter seinem Namen bei

einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland oder in Berlin (West) besitzt

oder für sich einrichten läßt. Das Konto unterliegt

den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen.

Die Erteilung von Sondergenehmigungen für

anderweitige Zahlungsarten wird hierdurch nicht

ausgeschlossen.

ARTIKEL 19

Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben

1. Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen

Guthabens" in deutscher Währung

soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung

in der Bundesrepublik Deutschland und

in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden,

einschließlich des Rechts zur Übertragung

derartiger Guthaben auf eine andere

Person außerhalb Deutschlands.

2. Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen

Guthabens" in deutscher Währung soll

es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf

eine andere Person außerhalb Deutschlands zu

übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines

solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt

sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige

Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu

verwenden.

3. Die zuständigen deutschen Behörden sollen

die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um

einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher

Währung zu verhindern oder andere für die

deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der

Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen.

Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Regelung durch eine allgemeine

Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung

der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung

abhängig gemacht werden, ohne

daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten

beschränkt werden.

4. Die zuständigen deutschen Behörden werden

sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung

gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße

zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage

zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren

so weit wie möglich zu vereinfachen.

5. Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit

der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben

zusammenhängen, soll die Bundesregierung einen

Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder

paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern

einerseits und von der Bundesrepublik

Deutschland andererseits gestellt werden.

ARTIKEL 20

Einfluß der Regelung auf Forderungen

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, soll

diese Regelung als solche die hier behandelten

Forderungen nicht verändern.

ARTIKEL 21

Währungsoptionsklauseln ohne Goldklausel

Die Entscheidung, in welcher Währung Forderungen

mit Währungsoptionsklauseln (ohne

Goldklausel) bezahlt werden sollen, bleibt Regierungsvereinbarungen

vorbehalten.

ARTIKEL 22

Zugeständnisse zugunsten der Schuldner

Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die

Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im

Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern

zugutekommen sollen.

ARTIKEL 23

Edite Konversionen

1. Eine Änderung in den Bedingungen eines

Schuldverhältnisses gilt als echte Konversion,

wenn sie vor dem 9. Juni 1933 vorgenommen

worden ist. Ferner, wenn sie an diesem Tage

oder danach als Ergebnis freier Verhandlungen

oder wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit

des Schuldners zustandegekommen

ist.

2. Es wird vermutet, daß eine echte Konversion

auf Grund freier Verhandlungen nicht vorliegt,

wenn der Gläubiger bei der Konversion

durch den deutschen Treuhänder für Feindvermögen

oder eine ähnliche von einer deutschen

Behörde ohne seine Zustimmung ernannte Person

vertreten war.

3. Bei Forderungen aus Schuldverschreibungen

liegt eine echte Konversion auch dann nicht vor,

wenn sie sich lediglich auf die Annahme eines

vom Schuldner gemachten einseitigen Angebots

durch den Gläubiger beschränkt hat.

4. Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, daß

eine echte Konversion vorliegt.

5. Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als

echt.

ARTIKEL 24

Währung, in der zu bezahlen ist

Bestimmungen darüber, in welcher Währung

eine Geldforderung zu bezahlen ist, bleiben Regierungsvereinbarungen

vorbehalten.

ARTIKEL 25

Bereinigungsgesetze für deutsche Wertpapiere

Diese Regelung findet keine Anwendung auf

Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf

Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes

vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl.

S. 295) und des Bereinigungsgesetzes

für deutsche Auslandsbonds vom August 1952

der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen

oder Zinsscheine nach Maßgabe

der Bestimmungen dieser Gesetze und etwaiger

mit dem Emissionsland über diese Gesetze geschlossener

Abkommen nicht bereinigt worden

sind.

Kapitel C. Regelung von alten Handelsforderungen

(Art. 1)

ARTIKEL 26

Forderungen aus Warenlieferungen (Art. 1 (1) )

1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung

nach dem Ausland verlangen können, und zwar

a) in Höhe eines Drittels des geschuldeten Betrages

mit Beginn des Jahres 1953,

b) in Höhe der restlichen zwei Drittel des

geschuldeten Betrages in zehn gleichen

Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar

1954.

2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember

1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der

unter Ziffer 1 b) vorgesehenen Zahlung nach dem

Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung

den Restbetrag seiner Forderung

(zwei Drittel des ursprünglich geschuldeten Betrages)

in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern

wird anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer

Umstände eine Verlängerung dieser Frist

um weitere drei Monate zu vereinbaren.

3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der

Gläubiger die Bezahlung der Restforderung in

D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner

verlangen.

ARTIKEL 27

Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen

und Dienstleistungen (Art. 1 (2) )

1. Gläubiger und Schuldner sollen sich, soweit

erforderlich mit Genehmigung ihrer zuständigen

Behörden, auf eine den individuellen Verhältnissen

entsprechende Regelung einigen.

2. Kann eine Einigung nicht erreicht werden,

so soll der Gläubiger vom Schuldner Zahlung

des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in

zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem

1. Oktober 1953, verlangen können.

3. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember

1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der

unter Ziffer 2 vorgesehenen Zahlung nach dem

Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung

den gesamten Betrag der Forderung

in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern

wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer

Umstände eine Verlängerung dieser Frist

um weitere drei Monate zu vereinbaren.

4. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der

Gläubiger die Bezahlung der Forderung in

D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner

verlangen.

ARTIKEL 28

Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis

beruhen, Provisionen

(Art. 1 (7) )

1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung

des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in

fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem

1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung

können auf Antrag des Berechtigten oder

einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der

Berechtigte ordnungsmäßig bevollmächtigt hat,

für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen

Stellen auch solche Beträge einbezogen

werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten

oder von seinem Arbeitgeber zu seinen

Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet

oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut

eingezahlt waren.

Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten

sein, die Möglichkeit einer beschleunigten

Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen

wohlwollend zu prüfen.

2. Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, daß

der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht

nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von

drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark

zahlt.

ARTIKEL 29

Leistungen aus der Sozialversicherung

(Art. 1(8))

Diese Leistungen sind bereits Gegenstand

bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder

können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen,

die rückständigen Leistungen in diese

Abkommen einzubeziehen.

ARTIKEL 30

Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr

(Art. 1 (9))

1. Beiderseitige Forderungen und Schulden aus

Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen

oder -abkommen aller Art oder in Verbindung

mit solchen Verträgen oder Abkommen können

Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein.

Solche Forderungen und Schulden können nur

nach Maßgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen

geltend gemacht werden.

2. Wenn solche bilaterale Vereinbarungen für

die direkte Versicherung nicht bestehen oder

nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind,

werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern

gegen Versicherungsgesellschaften

in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin

(West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt

a) Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen

gemäß den Vorschriften in Artikel

33 und 34.

b) Forderungen aus Schadens-, Unfall- und

Haftpflichtversicherungsverträgen

aa) Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung

von Vermögensanlagen geschlossen

worden, die in der Bundesrepublik

Deutschland oder in Berlin (West) belegen

sind, erfolgt Zahlung nach den

in der Bundesrepublik Deutschland und

in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen

in D-Mark.

bb) Forderungen aus anderen Schadens-,

Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen

werden nach den Vorschriften

in Artikel 31 geregelt,

c) Forderungen aus Versicherungsverträgen

jeder Art auf Rentenzahlung gemäß den

Bestimmungen in Artikel 28.

Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer

2 sind noch im Regierungsabkommen zu

regeln.

ARTIKEL 31

Sonstige alte Handelsforderungen

(Art. 1(3), (4), (5), (6))

1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung

des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in

zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem

1. Juli 1953, verlangen können.

2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember

1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der

unter Ziffer 1 vorgesehenen Zahlung nach dem

Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung

den geschuldeten Betrag in D-Mark

zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt,

beim Vorliegen besonderer Umstände

eine Verlängerung dieser Frist um weitere

drei Monate zu vereinbaren.

3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der

Gläubiger die Bezahlung der Forderung in

D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner

verlangen.

4. In besonders gelagerten Fällen können Gläubiger

und Schuldner, vorbehaltlich der Genehmigung

durch die zuständigen Stellen, eine abweichende

Regelung treffen.

ARTIKEL 32

Gemeinsame Bestimmungen für alte Handelsforderungen

(Art. 1 (1) bis (9) )

1. Rückständige Zinsen

Wenn auf eine Forderung Zinsen geschuldet

werden, so sollen für die Errechnung der bis zum

31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die

folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen

angewandt werden

a) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz

von 4% oder weniger bleibt der bisherige

Zinssatz bestehen;

b) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz

von mehr als 4% wird dieser auf 2/3, jedoch

nicht unter jährlich 4% ermäßigt.

Der ermäßigte Betrag der rückständigen Zinsen

wird der Hauptforderung zugeschlagen.

2. Künftige Zinsen

Für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum

31. Dezember 1957 sollen Zinsen nicht geschuldet

werden.

Wurden auf die Forderung in der Zeit bis zum

1. Januar 1953 Zinsen geschuldet, so ist ab

1. Januar 1958 der dann noch nicht getilgte

Betrag der Forderung in seiner jeweils ausstehenden

Höhe zu verzinsen. Der Zinssatz soll

75% des geschuldeten Zinssatzes betragen.

Der neue Zinssatz soll jedoch mindestens 4%

und höchstens 6% jährlich betragen. Wenn bisher

ein Zinssatz von 4% jährlich oder weniger geschuldet

wurde, bleibt dieser bestehen. Die Zinsen

sollen jährlich nachträglich zusammen mit

dem Tilgungsbetrag nach dem Ausland gezahlt

werden.

3. Sonderdepot

a) Für Forderungen der Gruppen nach Artikel

1, (1) bis (7) kann der Gläubiger an

Stelle der Zahlung gemäß Artikel 26, 27,

28 oder 31 vom Schuldner die Zahlung auf

ein auf seinen Namen -lautendes D-Mark-

Depot-Konto bei einer von den zuständigen

deutschen Behörden zu bestimmenden

Stelle verlangen, wenn sein Anspruch nachweislich

gefährdet ist.

Soweit sich der Schuldner gegenüber

einem solchen Verlangen auf die Härteklausel

(siehe Art. 11) beruft, soll das Einzahlungsverlangen

des Gläubigers erst wirksam

sein, wenn die Berufung des Schuldners

auf die Härteklausel endgültig zurückgewiesen

ist.

b) Der Schuldner kann den Betrag einer

Schuld, die zu den in Absatz a) genannten

Gruppen gehört, zugunsten des Gläubigers

auf ein solches Depot einzahlen, wenn

nachweislich

aa) der Schuldner, Erbe oder Testamentsvollstrecker

des ursprünglichen Schuldners

ist und der Nachlaß verteilt werden

soll;

bb) der Schuldner eine Gesellschaft ist und

diese in Liquidation tritt;

cc) der Konkursverwalter oder die Vergleichsperson

des Schuldners Konkurs- oder

Vergleichsquoten ausschütten.

c) Die Zahlung auf ein Depot, die in Übereinstimmung

mit den obigen Vorschriften

stattfindet, befreit den Schuldner von seiner

Schuld. Der Gläubiger wird in diesem Falle

hinsichtlich der Zahlung nach dem Ausland

so behandelt, als ob der auf dem Depot

eingezahlte Betrag (einschließlich Zinsen,

falls die Depotstelle Zinsen vergütet) noch

bei dem Schuldner stände.

d) Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die

Überweisung eines auf Sonderdepot eingezahlten

Betrages auf sein D-Mark-Konto

(siehe Art. 18) zu verlangen.

4. Kleinforderungen

Die zuständigen deutschen Stellen werden bei

Forderungen auf kleinere Beträge Anträge der

Beteiligten auf Genehmigung einer beschleunigten

Zahlung nach dem Ausland wohlwollend prüfen.

5. Zahlungen für Waren und Dienstleistungen,

bei denen der Gläubiger nachweist, daß die Einzahlung

auf sein Konto ohne seine Zustimmung

erfolgt ist

Ein Gläubiger, der nachweist, daß eine Einzahlung

auf sein Bank- oder Postscheckkonto für

Waren oder Dienstleistungen (Art. 1) ohne

seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache

der Einzahlung auf ein derartiges Konto

nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung

gemäß Kap. C verlieren.

Kapitel D. Regelung von Forderungen aus

dem privaten Kapitalverkehr

(Art. 2)

ARTIKEL 33

Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher

Währung, einschließlich solcher Forderungen,

die auf Goldmark oder Reichsmark mit

Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen

Charakter (siehe Art. 6) besitzen,

können auch weiterhin zu. den vertraglich vereinbarten

Zins- und Tilgungsbedingungen nach

Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland

und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung

geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden.

Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen

kann nur Zahlung in D-Mark erfolgen.

ARTIKEL 34

Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die auf

Fremdwährung lauten, und solche, die auf Goldmark

oder Reichsmark mit Goldklausel lauten,

jedoch spezifisch ausländischen Charakter (siehe

Art. 6) besitzen, sollen wie folgt geregelt werden

1. Die Feststellung, welche Kapital- und Zinsbeträge

unbezahlt sind, erfolgt, soweit der

Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse

für deutsche Auslandsschulden geleistet

hat, unter Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 9.

2. Wenn Zinsen geschuldet werden, so sollen

für die Errechnung der bis zum 31. Dezember

1952 rückständigen Zinssumme die

folgenden Zinssätze ohne Berechnung von

Zinseszinsen angewandt werden

a) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz

von 4% oder weniger bleibt der bisherige

Zinssatz bestehen;

b) bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz

von mehr als 4% wird dieser auf 2/3,

jedoch nicht unter jährlich 4% ermäßigt.

3. Der nach Ziffer 1 und 2 errechnete Betrag

der rückständigen Zinsen wird der noch

unbezahlten Forderung zugeschlagen. Der

sich hieraus ergebende neue Kapitalbetrag

wird ab 1. Januar 1953 mit einem Satz verzinst,

der 75% des beim Inkrafttreten dieser

Regelung geltenden Zinssatzes betragen

soll. Der neue Zinssatz soll jedoch

a) bei Forderungen, die in Schuldverschreibungen

verbrieft, sind, mindestens 4%

jährlich und höchstens 51/4% jährlich,

b) bei anderen Forderungen mindestens

4% jährlich und höchstens 6% jährlich

betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4%

oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser

Zinssatz bestehen.

Die Zinsen sollen mindestens halbjährlich

nach dem Ausland gezahlt werden.

4. Bei Forderungen, die Gegenstand einer

echten Konversion gewesen sind, bildet der

Zinssatz, der durch die echte Konversion

vereinbart worden ist, die Rechnungsgrundlage

für etwaige Kürzungen gemäß Ziffern

2 und 3.

Zeitlich begrenzte Zinsermäßigungen

werden nur für den Zeitraum berücksichtigt,

für den sie vereinbart worden sind.

5. Bei Forderungen, die Gegenstand einer

nicht echten Konversion gewesen sind,

bildet der Zinssatz, der ohne diese Konversion

gegolten haben würde, die Rechnungsgrundlage

für etwaige Kürzungen gemäß

Ziffern 2 und 3.

6. Der neue Kapitalbetrag ist ab 1. Januar

1958 durch Zahlung nach dem Ausland wie

folgt zu tilgen

a) in den ersten fünf Jahren (1. Januar

1958 bis 31. Dezember 1962) mit 3%

jährlich;

b) in den zweiten fünf Jahren (1. Januar

1963 bis 31. Dezember 1967) mit 8%

jährlich;

c) in den folgenden drei Jahren (1. Januar

1968 bis 31. Dezember 1970) mit 15%

jährlich.

Die Zinsen werden auf den jeweils ausstehenden

Kapitalbetrag errechnet.

7. Bis zum 30. Juni 1953 kann der Gläubiger

verlangen, daß die gemäß Ziffern 2 und 4

errechneten rückständigen Zinsen nicht

gemäß Ziffer 3 dem Kapital zugeschlagen,

sondern durch Zahlung in D-Mark beglichen

werden. Der Schuldner soll die Zahlung

innerhalb von sechs Monaten nach

Aufforderung leisten.

8. Bei geringen Beträgen können die Beteiligten

in Sonderfällen mit Genehmigung

der zuständigen deutschen Stellen abweichende

Rückzahlungsbedingungen vereinbaren.

9. Gläubiger und Schuldner können unter

Beachtung der jeweils in der Bundesrepublik

Deutschland oder in Berlin (West)

geltenden Devisenbestimmungen die Bezahlung

der Forderung oder eines Teilbetrages

in D-Mark vereinbaren.

10. Die zuständigen deutschen Stellen behalten

sich vor, in Härtefällen Anträge der Beteiligten

auf Genehmigung abweichender

Rückzahlungsbedingungen wohlwollend zu

prüfen.

11. Ausländische Gläubiger der im Artikel 2,

Ziffer 2 b), aufgeführten Forderungen können

die Bezahlung der bis zum 31. Dezember

1952 fällig gewordenen Zinsen ohne

die in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehene

Kürzung in D-Mark verlangen, falls sie

diese Zahlung an Erfüllungs Statt annehmen.

12. Für die Regelung von Forderungen aus

Schuldverschreibungen und Zinsscheinen,

die unter diesen Regelungsvorschlag fallen,

können erforderlichenfalls die in der Anlage

II des Abkommens über deutsche Auslandsschulden

niedergelegten Grundsätze

zur Ergänzung dieses Regelungsvorschlags

herangezogen werden.

Kapitel E. Rückständige Erträgnisse aus Vermögensanlagen

(Art. 3)

ARTIKEL 35

Die Zahlung erfolgt nach den in der Bundesrepublik

Deutschland und in Berlin (West) geltenden

Devisenbestimmungen in D-Mark.

Kapitel F. Weitere Geldforderungen

(Art. 4)

ARTIKEL 36

Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen

der Forderungsgruppe geregelt, zu der

sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach

am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf

die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.

UNTERANLAGE ZU ANLAGE IV

Anmerkung: Der nachstehend wiedergegebene

Wortlaut ist der gleiche wie in Anlage A zu Anhang

6 des Berichts der Konferenz über deutsche

Auslandsschulden.

Gemeinsame Erklärung der Deutschen und

der Schweizerischen Delegation zu den Verhandlungen

über die Regelung der Schweizer

Frankengrundschulden

In Ausführung der am 20. März 1952 durch

die Gläubiger- und Schuldnerseite zu Handen der

Londoner Schuldenkonferenz unterzeichneten Erklärung

haben am 10./11. Juni 1952 in Freiburg

i. B. Verhandlungen stattgefunden. Diese

konnten jedoch nicht zum Abschluß gebracht

werden. Die Londoner Konferenz ist hierüber

durch eine Erklärung vom 11. Juni 1952 unterrichtet

worden.

Die Fortsetzung der Verhandlungen erwies

sich bisher zufolge verschiedener Umstände als

nicht möglich. Die Parteien werden dieselben

jedoch raschest möglich unter Hinzuziehung der

Vertrauensstelle wiederaufnehmen. Die Deutsche

Delegation wird die Londoner Konferenz rechtzeitig

vor Unterzeichnung des allgemeinen Regierungsabkommens

zur Regelung der deutschen

Auslandsschulden über deren Ergebnis unterrichten.

Die schweizerische Seite verweist erneut auf

das der Konferenz im Anschluß an die Erklärungen

der Schweizerischen Delegation in der

zweiten Plenarsitzung vom 29. Februar 1952

vorgebrachte Exposé über die Schweizer Frankengrundschulden,

das unter Ref. Nr. GD/V/Verh.

Ausschuß D/Dok. 3 vom 13. März 1952 zur Verteilung

gelangt ist. Die schweizerische Seite behält

sich demzufolge ihre weitere Stellungnahme

je nach dem Ergebnis der bilateralen Verhandlungen

vor.

Die deutsche Seite ist demgegenüber der Auffassung,

daß die Schweizer Frankengrundschulden

Gegenstand der Londoner Konferenz zur Regelung

der deutschen Auslandsschulden und nach

den Grundsätzen zu regeln sind, die im Verhandlungsausschuß

D ausgearbeitet werden.

Es besteht Übereinstimmung, daß ein im

Rahmen der Regelung für die im Verhandlungsausschuß

D behandelten Schulden einzurichtendes

Schiedsgericht für die Schweizer Frankengrundschulden

nicht zuständig sein soll, sondern die

in Frage kommenden Fälle der gemäß den

deutsch-schweizerischen Staatsverträgen errichteten

Vertrauensstelle unterbreitet werden sollen.

London, den 25. Juli 1952

(gez.) PAUL LEVERKUEHN

(gez.) KOENIG

ANLAGE V.

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene

Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 7 des Berichts

der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Vereinbarte Empfehlungen für die Behandlung

von Zahlungen an die Konversionskasse

I. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung,

daß der deutsche Schuldner in Höhe

seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig

von seiner Schuld befreit worden sei. Die

Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß

solche Zahlungen an die Konversionskasse nach

dem Recht ihrer Länder in der Regel nicht als

schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt

würden.

Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen

Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten

sich beide Seiten darauf, eine praktische Lösung

zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen

Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten

regeln würde.

Die Deutsche Delegation und die ausländischen

Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung

ihrer Rechtsstandpunkte wie

folgt

1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich,

die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht

auf die an die Konversionskasse geleisteten

Zahlungen nach Maßgabe der

neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen,

soweit der Gläubiger

a) die der Einzahlung des Schuldners entsprechende

Zahlung seitens der Konversionskasse

tatsächlich nicht erhalten hat

oder

b) eine auf der Einzahlung des Schuldners

beruhende Zahlung oder Leistung der

Konversionskasse an ihn zurückgewiesen

hat, weil er die Zahlung oder Leistung

nicht als schuldtilgend anerkennen

wollte.

Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz

für deutsche Auslandsbonds

Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung

nur auf solche Schuldverschreibungen

und Zinsscheine, die auf Grund dieses

Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland

über die Anwendung dieses Gesetzes

geschlossener Abkommen anerkannt worden

sind oder für die der Gläubiger nach

Maßgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid

erhalten hat.

2. Den Schuldnern werden die Beträge aus

deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.

3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die

Konversionskasse geleistet hat, auf welche

Unterabsatz 1 keine Anwendung findet, ist

er von seiner Schuld befreit.

II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen,

die vorstehend unter I niedergelegt

sind, wird folgendes bestimmt

a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

ist bereit, die Haftung für die volle

Bezahlung in den geschuldeten Währungen

an die ausländischen Gläubiger für die Beträge

zu übernehmen, welche von Schuldnern

im Saargebiet in die Konversionskasse

eingezahlt worden sind und für welche

die ausländischen Gläubiger weder Zahlung

in ausländischer Währung erhalten haben

noch auf sonstige Weise befriedigt worden

sind.

b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

ist bereit, die Haftung für die Bezahlung

in den geschuldeten Währungen

an die ausländischen Gläubiger in Höhe

von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen,

die von Schuldnern in Österreich, Frankreich,

Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse

eingezahlt worden sind und

für welche die ausländischen Gläubiger

weder Zahlung in ausländischer Währung

erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt

worden sind.

c) Die Bundesregierung wird mit den Vertretern

der ausländischen Gläubiger vor

Ende Dezember 1952 Verhandlungen über

die Durchführung dieser Verpflichtung aufnehmen.

ANLAGE VI

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene

Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 8 des Berichts

der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Vereinbarte Empfehlungen für die Verwendung

gesperrter D-Mark-Guthaben

Für die Verwendung von gesperrten D-Mark-

Guthaben sind nachstehende Vereinbarungen getroffen

worden

1. Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen

Guthabens" in deutscher Währung

soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung

in der Bundesrepublik Deutschland und in

Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden,

einschließlich des Rechts zur Übertragung

derartiger Guthaben auf eine andere

Person außerhalb Deutschlands.

2. Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen

Guthabens" in deutscher Währung soll

es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf

eine andere Person außerhalb Deutschlands zu

übertragen.

Dem ausländischen Gläubiger eines solchen

Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein

Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen

in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.

3. Die zuständigen deutschen Behörden sollen

die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um

einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher

Währung zu verhindern oder andere für die

deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der

Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen.

Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Regelung durch eine allgemeine

Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung

der Kontrolle von dem Erfordernis einer

Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden,

ohne daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten

beschränkt werden.

4. Die zuständigen deutschen Behörden werden

sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung

gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße

zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage

zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren

soweit wie möglich zu vereinfachen.

5. Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit

der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben

zusammenhängen, soll die Deutsche Regierung

einen Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder

paritätisch von den hauptsächlichen

Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik

Deutschland andererseits gestellt werden.

ANLAGE VII

Vereinbarung über Goldmarkverbindlichkeiten

und Reichsmarkverbindlichkeiten mit

Goldklausel, die spezifisch ausländischen Charakter

tragen

Die Deutsche Delegation

für Auslandsschulden

243—18 Del 39-2177/52

An den

Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses

für Deutsche Schulden

29, Chesham Place

London, S. W. 1

London, 21. November 1952

Herr Vorsitzender,

Die in Artikel V Ziffer 3 des Anhangs 4 und

in Artikel 6 des Anhangs 6 zum Schlußbericht

der Londoner Schuldenkonferenz vorbehaltenen

und in Sir Otto Niemeyers und Herrn Hermann

J. Abs gemeinsamen Brief an den Dreimächteausschuß

für Deutsche Schulden erwähnten Verhandlungen,

in welchen die Merkmale für den

spezifisch ausländischen Charakter von Goldmarkverbindlichkeiten

und Reichsmarkverbindlichkeiten

mit Goldklausel oder Goldoption festgelegt

werden sollten, haben vom 21. Oktober

bis zum 21. November in London zwischen der

Deutschen Delegation für Auslandsschulden und

einer Delegation von britischen, amerikanischen,

schweizerischen und niederländischen Gläubigervertretern

stattgefunden.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können,

daß diese Verhandlungen am 21. November 1952

zu einer Einigung geführt haben, die in einer

heute unterzeichneten Vereinbarung niedergelegt

wurde. Die Vorsitzenden der beiden Delegationen

haben bei Unterzeichnung der Vereinbarung

vier Briefe vom 21. November 1952 ausgetauscht,

welche der Klarstellung verschiedener

Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung

dienen, nämlich

1. Briefwechsel, betreffend den Transfer von

Schuldbeträgen aus Goldmarkforderungen

mit spezifisch ausländischem Charakter,

2. Briefwechsel, betreffend Auslegung der Bestimmung

über den „Treuhandvertrag",

3. Briefwechsel, betreffend eine Auslegungsfrage

im Zusammenhang mit der 40. Durchführungsverordnung

zum Umstellungsgesetz,

4. Briefwechsel, betreffend Gläubigervorbehalt

für die Umstellung von Zweitschuldnerverbindlichkeiten

und die Möglichkeit der

Zurückziehung dieses Vorbehalts.

Wir beehren uns, je einen Abdruck des von

uns unterzeichneten Textes der Vereinbarung, in

deutscher und englischer Sprache, und der vier

Briefwechsel, in deutscher bzw. englischer

Sprache, mit der Bitte um Genehmigung, soweit

erforderlich, vorzulegen, und wären Ihnen zu

Dank verbunden, wenn die Vereinbarung ebenso

wie die vier Briefwechsel den Anlagen I, II und

IV des Schuldenabkommens als Unteranlagen beigefügt

werden könnten.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) (gez.)

HERMANN J. ABS N. LEGGETT

Leiter der Deutschen Vorsitzender des

Delegation für Verhandlungsausschusses B

Auslandsschulden der Konferenz über

Deutsche Auslandsschulden

Anmerkung.

1. Die Unterzeichner des vorstehenden Briefes

haben vereinbart, daß diese Schriftstücke nunmehr

Anlage VII des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden

werden sollen; die im letzten Absatz des

Briefes ausgesprochene Bitte, sie den Anlagen I, II

und IV des Abkommens als Unteranlagen beizugeben,

ist damit überholt.

2. Die im Schlußabsatz des vorstehenden Briefes

erwähnten Briefwechsel sind jetzt zusammengefaßt

worden und liegen der Anlage VII als Unteranlage

bei.

Vereinbarung über Goldmarkverbindlichkeiten

und Reichsmarkverbindlichkeiten mit

Goldklausel, die spezifisch ausländischen Charakter

tragen

London, 21. November 1952

Auf Grund der Vorbehalte in Artikel V Ziffer

3 des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs

6 zum Schlußbericht der Londoner Schuldenkonferenz

sowie des gemeinsamen Schreibens

des deutschen Delegationsleiters Herrn Hermann

J. Abs und Sir Otto Niemeyer an den Dreimächteausschuß

für Deutsche Schulden vom

19. November 1952, betreffend Goldmarkanleihen

deutscher Gemeinden, wird folgendes vereinbart

I. Von den nachfolgenden Forderungen und

Rechten wird anerkannt, daß sie einen spezifisch

ausländischen Charakter im Sinne der vorgenannten

Bestimmungen tragen.

1. In Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel

oder Goldoption ausgedrückte

Forderungen aus im Ausland ausgegebenen

oder plazierten Schuldverschreibungen,

die von inländischen Schuldnern ausgestellt

worden sind,

a) wenn sie eine Anleihe darstellen, deren

Bedingungen zeigen, daß sie zur Anlage,

zum Absatz oder zum Handel ausschließlich

im Ausland bestimmt war.

Waren die Zinsen einer Schuldverschreibung

vom Steuerabzug vom Kapitalertrag

befreit worden, so gilt die Schuldverschreibung

als zu einer Anleihe

gehörend, welche zur Anlage, zum Absatz

oder zum Handel ausschließlich im

Ausland bestimmt war; oder

b) wenn sie nach dem Inhalt der Schuldverschreibungen

ausschließlich im Ausland

zahlbar sind.

Als Anleihe im Sinne der Buchstaben a)

oder b) gilt auch ein Teil einer Anleihe, der

sich durch besondere Bezeichnung oder besondere

steuerliche und börsenmäßige Behandlung

in Deutschland von dem übrigen

Teil der Anleihe unterscheidet, es sei denn,

daß die zu diesem Teil der Anleihe gehörenden

Schuldverschreibungen vor dem

1. September 1939 zum amtlichen Handel

an einer deutschen Börse zugelassen waren.

2. In Goldmark oder in Reichsmark mit

Goldklausel oder Goldoption ausgedrückte

Forderungen aus von inländischen Schuldnern

im Ausland aufgenommenen sonstigen

Anleihen oder Darlehen aus dem Kapitalverkehr

einschließlich der durch Grundpfandrecht

gesicherten Forderungen dieser

Art,

a) wenn in den ursprünglichen, schriftlichen

Vereinbarungen über das Schuldverhältnis

ausdrücklich festgelegt war,

daß der Zahlungsort oder der Gerichtsstand

im Ausland liegen öder ausländisches

Redit anwendbar sein sollte, und

b) wenn der Gegenwert, sofern die Schuld

nach dem 31. Juli 1931 begründet

wurde, in ausländischer Währung, freier

Reichsmark oder Gold zur Verfügung

gestellt worden ist oder aus einem gesperrten

Reichsmarkkonto stammt, dem

Rückzahlungen aus einem vor dem

31. Juli 1931 gewährten Goldmark- oder

Fremdwährungsdarlehen aus dem

Ausland gutgeschrieben worden waren,

sofern der ausländische Gläubiger die aus

dem gesperrten Reichsmarkkonto entnommenen

Beträge mit Zustimmung

der zuständigen deutschen Devisen-

behörden an einen anderen deutschen

Schuldner unter Vereinbarung einer

Goldklausel oder Goldoptionsklausel

erneut ausgeliehen hat.

Als im Ausland aufgenommen gilt eine Anleihe

oder ein Darlehen auch, wenn dem Schuldner

bei der Begründung der Schuld bekannt war,

daß der inländische Gläubiger auf Grund eines

Treuhandvertrages lediglich der Treuhänder eines

Geldgebers im Ausland war. Eine Anleihe oder

ein Darlehen, die bei dem ausländischen Treuhänder

eines inländischen Geldgebers aufgenommen

sind, gelten nicht als im Ausland aufgenommen.

II. Zu den in Abschnitt I genannten Forderungen

und Rechten gehören nicht Forderungen ausländischer

Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen,

die nach deutschem Recht eine

Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sofern

die Forderungen in diese Umstellungsrechnung

als Aktivposten einzustellen sind.

III. Der Wortlaut dieses Absatzes ist am 12. Februar

1953 zwischen den beteiligten Parteien vereinbart

worden. Für Grundpfandrechte (Hypotheken,

Grundschulden und Rentenschulden), die am

20. Juni 1948 zur Sicherung der in dieser Vereinbarung

bezeichneten persönlichen Forderungen

eines ausländischen Gläubigers bestellt waren,

verbleibt es vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen

bei der bisherigen Umstellung, die

auf Grund des Umstellungsgesetzes einschließlich

der dazu ergangenen 40. Durchführungsverordnung

vorgenommen worden ist.

In Fällen, in denen ein solches Grundpfandrecht

nach diesen Vorschriften anders als im

Verhältnis von 1 : 1 umgestellt worden ist, wird

die dingliche Sicherung des Gläubigers durch

Grundpfandrecht im Nennbetrag des ihm am

20. Juni 1948 zustehenden Grundpfandrechtes

abzüglich seitheriger Minderungen im gleichen

Rang wiederhergestellt, soweit dies ohne Beeinträchtigung

der in der Zeit vom 21. Juni 1948

bis zum 15. Juli 1952 durch Dritte erworbenen

dinglichen Rechte möglich ist. Soweit in dem

genannten Zeitraum Dritte dingliche Rechte erworben

haben, gelten folgende Grundsätze, wobei

Einverständnis darüber besteht, daß sie im

einzelnen durch die deutsche Gesetzgebung ausgestaltet

werden

a) Hat das Eigentum an dem Grundstück

gewechselt, so wird die fehlende Sicherung

des Gläubigers durch Grundpfandrecht nur

in dem Umfange wiederhergestellt, in

welchem eine öffentliche Last für die

Hypothekengewinnabgabe vermindert

wird.

b) Hat ein Dritter ein anderes dingliches Recht

an dem Grundstück erworben, so wird die

fehlende Sicherung des Gläubigers durch

Grundpfandrecht nur in dem nächstbereiten

Range, jedoch bei Verminderung einer

öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe,

insoweit sie dem Dritten

zugute kommt, im Range vor dessen Recht

wiederhergestellt.

c) Der Gläubiger einer Forderung spezifisch

ausländischen Charakters soll ein Pfandrecht

an einem dem Schuldner zu gewährenden

Entschädigungsanspruch erhalten, soweit

seine dingliche Sicherung nicht im ursprünglichen

Rang und zum vollen Betrage der

gesicherten Forderung wiederhergestellt

werden kann.

d) Der Schuldner soll aus öffentlichen Mitteln

in die Lage versetzt werden, in den Fällen,

in welchen der Gläubiger kein dem Betrag

des früheren Grundpfandrechtes entsprechendes

Grundpfandrecht erhalten

kann, die Forderung auch insoweit zu

erfüllen, als sie mangels Wiederherstellung

der früheren Sicherung aus den Sicherheiten

nicht befriedigt werden kann.

Es besteht Einverständnis darüber, daß für

Berlin (West) eine den Besonderheiten des dort

geltenden Rechts angepaßte entsprechende Regelung

getroffen wird, ohne daß dadurch die

bestehenden Rechte oder die vorstehend vorgesehenen

Rechte der Gläubiger vermindert werden.

IV. Voraussetzung für den spezifisch ausländischen

Charakter ist in jedem Falle, daß die

Forderungen am 1. Januar 1945 einer Person

zustanden, welche in diesem Zeitpunkt die

Staatsangehörigkeit eines Gläubigerstaates besaß

oder in diesem Zeitpunkt, ohne die deutsche

Staatsangehörigkeit zu besitzen, in einem Gläubigerstaat

ansässig war. Soweit eine Forderung

oder ein diese sicherndes Grundpfandrecht in

diesem Zeitpunkt einem Treuhänder zustand,

kommt es nicht auf die Person des Treuhänders,

sondern auf die Person des Treugebers an. Eine

juristische Person gilt im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen als Angehörige des Staates, nach

dessen Gesetzen sie errichtet ist.

V. Die Gläubigervertreter verlangten, daß die

Forderungen, einschließlich der Grundpfandrechte,

ausländischer Gläubiger gegen Zweitschuldner

(im Sinne des durch AHK-Gesetz

Nr. 46 (Amtsblatt 1951 Nr. 46 S. 756) neugefaßten

§ 15 Absatz 8 des Umstellungsgesetzes

— jedoch ohne Beschränkung auf Angehörige der

Vereinten Nationen —), soweit diese Forderungen

oder Grundpfandrechte auf Goldmark oder

auf Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption

lauteten, als spezifisch ausländischen Charakter

tragend angesehen und im Verhältnis von

1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel

= 1 Deutsche Mark umgestellt werden

möchten. Die Deutsche Delegation erwiderte hierauf,

daß diese Forderungen und Grundpfandrechte

unter dem Gesichtspunkt der Sicherheiten,

welche der deutsche Erstschuldner in seinem Angebot

gemäß dem Londoner Schuldenregelungsplan

vorzuschlagen haben würde, betrachtet

werden sollten.

Es bestand Einigkeit darüber, daß diese Angelegenheit

bis zur Klärung der Frage der Sicherheiten

für die einzelnen Erstschuldnerverbindlichkeiten

zurückgestellt werden sollten. Die

Gläubigervertreter behielten sich jedoch das

Recht vor, eine endgültige Regelung der Umstellung

der Zweitschuldnerverbindlichkeiten im

Verhältnis von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark

mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark zu verlangen,

falls die im Einzelfall von dem deutschen

Erstschuldner angebotenen Sicherheiten nicht

ausreichen sollten.

(gez.)

HERMANN J. ABS

Leiter der Deutschen

Delegation für

Auslandsschulden

(gez.)

N. LEGGETT

Vorsitzender des

Verhandlungsausschusses B

der Konferenz über

Deutsche Auslandsschulden

UNTERANLAGE ZU ANLAGE VII

Vereinbarte Bestimmungen zur Klärung verschiedener

Fragen im Zusammenhang mit

Anlage VII

An den

Vorsitzenden des Dreimächteausschusses

für Deutsche Schulden

29, Chesham Place

London, S. W. 1

London, den 9. Februar 1953

Herr Vorsitzender,

Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom

21. November 1952, dem vier Schriftwechsel beigefügt

waren, die verschiedene Fragen im Zusammenhang

mit dem Abkommen vom 21. November

1952 über Goldmarkverbindlichkeiten

und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel

spezifisch ausländischen Charakters

klären sollten.

Es wurde angeregt, aus Gründen der Einfachheit

diese vier Schriftwechsel zu einem Schriftstück

zusammenzufassen, das dem erwähnten

Abkommen vom 21. November 1952 beigefügt

werden sollte. Der Wortlaut dieser Anlage ist

nunmehr zwischen uns vereinbart worden, und

wir beehren uns, Ihnen diese Anlage in englischer

und deutscher Sprache zu übermitteln und Sie

zu ersuchen, sie dem erwähnten Abkommen als

Anlage beizufügen.

(gez.)

HERMANN J. ABS

Leiter der Deutschen

Delegation für

Auslandsschulden

(gez.)

N. J. F. LEGGETT

Vorsitzender des

Verhandlungsausschusses B

der Konferenz über

Deutsche Auslandsschulden

Anlage zu der Vereinbarung vom 21. November

1952 über Goldmarkverbindlichkeiten

und Reichsmarkverbindlichkeiten mit

Goldklausel

Die nachstehenden Bestimmungen sollen eine

Anlage zu der Vereinbarung vom 21. November

1952 bilden

1. Es wird bestätigt, daß der Transfer von

Beträgen, welche für die Zahlung von auf Goldmark

oder Reichsmark mit Goldklausel oder

Goldoption lautenden Forderungen nach Anhang

3 und 4 des Berichts der Konferenz über

Deutsche Auslandsschulden geschuldet werden, so

zu behandeln ist, als wären diese Beträge gemäß

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) des Entwurfs

eines Regierungsabkommens über Deutsche Auslandsschulden

in einer nichtdeutschen Währung

im Auslande zu zahlen.

2. Es besteht Einigkeit darüber, daß das Vorhandensein

eines „Treuhandvertrages", wie im

letzten Absatz des Artikels I Absatz 2 der Vereinbarung

vom 21. November 1952 erwähnt,

nicht nur durch eine Vertragsurkunde oder durch

Briefe, die sich auf die Treuhandschaft beziehen,

bewiesen werden kann, sondern auch durch die

Behandlung, die ein ausländischer Geldgeber als

Gläubiger Jahre hindurch von den zuständigen

deutschen Behörden, welche die Devisenkontrolle

zu handhaben hatten, erfahren hat.

3. Es besteht Einigkeit darüber, daß bei Hypotheken

(d. h. allen Grundpfandrechten), die auf

nichtdeutsche Währung lautende Forderungen

sichern und die gemäß Artikel I § 2 Ziffern 1, 2

und 5 der 40. Durchführungsverordnung zum

Gesetz über die Währungsumstellung im Verhältnis

von 1 Deutsche Mark = 1 Reichsmark

oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption

umgestellt werden, diese Umstellung endgültig

ist; aus diesem Grunde ist dieser Fall nicht

in die Vereinbarung vom 21. November 1952

einbezogen.

4. Nach Artikel V der Vereinbarung vom

21. November 1952 haben sich die Gläubiger das

Recht vorbehalten, bei ihren Forderungen (einschließlich

von Grundpfandrechten) gegen Zweitschuldner

eine endgültige Regelung der Umstellung

im Verhältnis von 1 Deutsche Mark =

1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel

oder Goldoption zu verlangen, falls die im Einzelfall

von dem deutschen Erstschuldner zur

Regelung seiner Verbindlichkeit angebotene

Sicherheit vom Gläubiger als unzureichend angesehen

werden sollte. In diesem Zusammenhang

wird der Leiter der Deutschen Schuldendelegation,

Herr Hermann J. Abs, den Versuch machen,

die betreffenden Erstschuldner zu bewegen, ihren

ausländischen Gläubigern unverzüglich Regelungsangebote

zu machen, welche, falls sie angenommen

werden, die Gläubiger in eine Lage versetzen,

die in keiner Weise ungünstiger ist als

ihre gegenwärtige Lage, wie sie in der 40. Durch-

führungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz

vorgesehen ist. Falls derartige Angebote

gemacht und angenommen werden, so wird

erwogen werden, daß die Gläubiger den von

ihnen in dem erwähnten Artikel V gemachten

Vorbehalt zurückziehen, soweit er die Umstellung

ihrer Forderungen gegen Zweitschuldner

betrifft.

Der erwähnte Vorbehalt bezieht sich zwar

strenggenommen nur auf Gläubiger, die unter

die 40. Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz

und unter Artikel 15

dieses Gesetzes (in seiner durch Gesetz 46 geänderten

Fassung) fallen, d. i. auf Staatsangehörige

der Vereinten Nationen, jedoch besteht

Einigkeit darüber, daß dieser Vorbehalt nach

dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und

Gleichbehandlung aller Gläubiger auch für Forderungen

gegen Zweitschuldner von Gläubigern,

die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen

sind, gelten soll.

ANLAGE VIII

Vereinbarte Auslegung des Artikels 5 Absatz

2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens über

Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt

werden, als würden dadurch Rechte gemäß den

in der Bundesrepublik Deutschland geltenden

Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt,

die aus Abkommen hergeleitet werden können,

welche vor der Unterzeichnung des Abkommens

über Deutsche Auslandsschulden zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei

dieses Abkommens unterzeichnet wurden.

ANLAGE IX

Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen

über Deutsche Auslandsschulden

ARTIKEL 1

1. Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen

über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden

als „Schiedsgerichtshof" bezeichnet) setzt sich aus

acht ständigen Mitgliedern zusammen, von denen

ernannt werden

a) drei Mitglieder von der Regierung der

Bundesrepublik Deutschland;

b) ein Mitglied von der Regierung der Französischen

Republik;

c) ein Mitglied von der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland;

d) ein Mitglied von der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika;

e) ein Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam

von den zur Ernennung der anderen

ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes

berechtigten Regierungen.

Einigen sich diese Regierungen nicht binnen

vier Monaten nach dem Inkrafttreten

des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden

(im folgenden als „Abkommen"

bezeichnet) über die Ernennung des Präsidenten

und Vizepräsidenten oder eines von

beiden, so wird der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes auf ein Ersuchen,

das die Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland

auf Grund der ihr hiermit von den

Parteien dieses Abkommens erteilten Ermächtigung

an ihn richtet, die Ernennung

oder die Ernennungen vornehmen.

2. Ist eine Partei des Abkommens, ausgenommen

die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Regierungen, Partei eines Verfahrens vor dem

Schiedsgerichtshof, so ist diese Partei berechtigt,

für dieses Verfahren ein zusätzliches Mitglied zu

ernennen. Steht dieses Recht mehreren Parteien

dieses Abkommens zu, so ist das zusätzliche

Mitglied von ihnen gemeinsam zu ernennen.

3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für

Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäß Absatz

2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied

teilnimmt.

4. Die ersten Ernennungen ständiger Mitglieder

des Schiedsgerichtshofes sind binnen zweier

Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens

der Regierung des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland mitzuteilen.

Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze ist

binnen eines Monats nach dem Freiwerden mitzuteilen.

5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches

Mitglied gemäß Absatz 2 dieses Artikels

ernennen, haben die Ernennung dem Schiedsgerichtshof

binnen eines Monats mitzuteilen

nachdem das Verfahren, für das die Ernennung

erfolgt, bei ihm anhängig geworden ist. Wird

die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem

Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes

mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt,

ohne daß zusätzliche Mitglieder mitwirken.

6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes,

die sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels

vornimmt, dem Schiedsgerichtshof binnen eines

Monats, gerechnet von dem Tage anzeigen, an

dem die Mitteilung über die Ernennung eines

zusätzlichen Mitgliedes, die gemäß Absatz 2 dieses

Artikels erfolgt ist, bei dem Schiedsgerichtshof

eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen

Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht

innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird

das Verfahren durchgeführt, ohne daß dieses zusätzliche

Mitglied mitwirkt.

ARTIKEL 2

1. Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des

Schiedsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Sie kön-

nen für eine oder mehrere weitere Amtsperioden

von je fünf Jahren wiederernannt werden.

2. Wenn der Präsident oder Vizepräsident

stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung

seiner Amtspflichten verhindert ist, wird

der Nachfolger von den zur Ernennung

der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes

berechtigten Regierungen gemeinsam

ernannt. Einigen sich diese Regierungen

nicht binnen eines Monats nach Freiwerden des

Sitzes über den Nachfolger, so wird der Präsident

des Internationalen Gerichtshofes ersucht, die

Ernennung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe

e) dieser Satzung vorzunehmen.

3. Wenn ein anderes ständiges Mitglied stirbt,

sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner

Amtspflichten verhindert ist, hat die Regierung,

die dieses Mitglied ernannt hat, binnen zweier

Monate nach Freiwerden des Sitzes einen Nachfolger

zu ernennen, der für die restliche Zeit

der Amtsdauer seines Vorgängers an dessen Stelle

tritt.

4. Wenn ein ständiges Mitglied vorübergehend

nicht in der Lage ist, an den Sitzungen des

Schiedsgerichtshofes teilzunehmen, kann die Regierung,

die dieses Mitglied ernannt hat, für. die

Dauer seiner Verhinderung einen Stellvertreter

ernennen.

5. Ein ständiges Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen

ist oder das sein Amt niederlegt, hat

gleichwohl seine Amtspflichten bis zur Ernennung

seines Nachfolgers weiter auszuüben. Auch

nach Ernennung des Nachfolgers hat das ausgeschiedene

Mitglied seine Amtspflichten in

schwebenden Verfahren, an denen es mitgewirkt

hat, bis zu ihrer endgültigen Erledigung weiterhin

auszuüben, sofern nicht der Präsident des

Schiedsgerichtshofes eine andere Anordnung

trifft.

6. Ständige Mitglieder können vor Ablauf ihrer

Amtszeit nur auf Grund einer Übereinkunft

zwischen den in Artikel 1 Absatz 1 dieser

Satzung genannten Regierungen ihres Amtes enthoben

werden; bei Mitgliedern, die durch den

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ernannt sind, ist außerdem dessen Zustimmung

erforderlich.

ARTIKEL 3

1. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtshofes

müssen die für die Ausübung hoher richterlicher

Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen

erfüllen oder Juristen oder sonstige

Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis

auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.

2. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes

dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen

oder entgegennehmen. Sie dürfen weder

eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemäßen

Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar

ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken,

mit dem sie vorher in irgendeiner anderen

Eigenschaft befaßt waren oder an dem

sie ein unmittelbares Interesse haben.

3. a) Während ihrer Amtszeit und nach deren

Ablauf sind die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes,

die nicht deutsche Staatsangehörige

sind, von der gerichtlichen Verfolgung

wegen solcher Handlungen befreit,

die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten

vorgenommen haben. Mitglieder des

Schiedsgerichtshofes, welche die deutsche

Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der

gerichtlichen Verfolgung wegen solcher

Handlungen, die sie in Ausübung ihres

Amtes vorgenommen haben, in dem gleichen

Ausmaße befreit wie die Richter, die

bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik

Deutschland tätig sind.

b) Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die

nicht deutsche Staatsangehörige sind, genießen

im Gebiete der Bundesrepublik

Deutschland die gleichen Vorrechte und

Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer

Missionen zustehen.

ARTIKEL 4

1. Der Schiedsgerichtshof verhandelt und entscheidet

die bei ihm anhängigen Sachen in Plenarsitzungen.

An den Plenarsitzungen nehmen

grundsätzlich alle ständigen Mitglieder des

Schiedsgerichtshofes sowie die zusätzlichen Mitglieder

teil, die für den einzelnen Streitfall oder

für die dem Schiedsgerichtshof vorgelegte Angelegenheit

ernannt sind; der Präsident und der

Vizepräsident dürfen jedoch nicht gleichzeitig an

der Sitzung teilnehmen. Der Schiedsgerichtshof

ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder

anwesend sind.

In Plenarsitzungen wirken mit

a) der Präsident oder in seiner Abwesenheit

der Vizepräsident;

b) eine gleiche Anzahl von ständigen Mitgliedern,

die von der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland ernannt sind, und

von ständigen Mitgliedern, die von anderen

Parteien des Abkommens ernannt

sind;

c) die zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten

zusätzlichen Mitglieder.

2. In Abwesenheit des Präsidenten nimmt der

Vizepräsident dessen Befugnisse und Pflichten

wahr.

ARTIKEL 5

Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der

Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes

wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen

bestimmt, das zwischen den zur Ernennung

der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes

berechtigten Regierungen abgeschlossen

wird.

ARTIKEL 6

Der Schiedsgerichtshof wendet bei der Auslegung

des Abkommens und seiner Anlagen die

allgemein anerkannten Regeln des internationalen

Rechts an.

ARTIKEL 7

1. a) Die amtlichen Sprachen des Schiedsgerichtshofes

sind Deutsch, Englisch und

Französisch. Der Präsident kann jedoch mit

Zustimmung der Parteien des Verfahrens

anordnen, daß im Einzelfalle in einem Verfahren

nur eine oder zwei der genannten

Sprachen gebraucht werden sollen.

b) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes

ergehen in allen drei Sprachen.

2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft

als Parteien eines Verfahrens vor dem

Schiedsgerichtshof durch Beauftragte vertreten,

denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können.

3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil. Von der

mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der

Parteien des Verfahrens abgesehen werden.

4. Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Entscheidungen werden

schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung

des Sachverhalts und eine Begründung sowie

gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden

Meinung eines Mitgliedes.

ARTIKEL 8

1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder

des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden

aufgebracht zu einer Hälfte von der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland, zur anderen

Hälfte zu gleichen Teilen von den anderen Regierungen,

die zur Ernennung ständiger Mitglieder

berechtigt sind.

2. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder

der anderen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes

werden von der Regierung aufgebracht, die das

Mitglied ernannt hat; haben mehrere Regierungen

ein Mitglied gemeinsam ernannt, so tragen

sie die Kosten zu gleichen Teilen.

3. Die zur Deckung der sonstigen Kosten des

Schiedsgerichtshofes erforderlichen Mittel werden

von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

aufgebracht.

4. Die Verwaltung und Unterbringung des

Schiedsgerichtshofes sowie die Einstellung und

die Gehälter des Personals werden durch ein zusätzliches

Verwaltungsabkommen geregelt, das

zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder

des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen

abgeschlossen wird.

ARTIKEL 9

Der Schiedsgerichtshof gibt sich seine eigene

Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen

dieser Satzung und des Abkommens im Einklang

stehen muß.

ANLAGE X

Satzung der Gemischten Kommission.

ARTIKEL 1

1. Die Gemischte Kommission (im folgenden als

„Kommission" bezeichnet) für die Auslegung der

Anlage IV des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden

(im folgenden als „Abkommen"

bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht

ständigen Mitgliedern des gemäß Artikel 28 des

Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und

den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu

Fall gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt

werden; jedoch darf jede Regierung, die

ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof

ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds

eine andere Person in die Kommission entsenden.

(Die Mitglieder der Kommission, die ständige

Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die

in die Kommission an Stelle ständiger Mitglieder

des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden

im folgenden als „ständige Mitglieder der Kommission"

bezeichnet.)

2. Ist die Regierung eines Gläubigerstaates, die

nicht zur Ernennung ständiger Mitglieder des

Schiedsgerichtshofes berechtigt ist, oder eine Person,

welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates

besitzt oder dort ansässig ist, Partei eines Verfahrens

vor der Kommission, so ist diese Regierung

berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für dieses

Verfahren zu ernennen. Sollte dieses Recht

für mehrere Regierungen in Betracht kommen,

so können sie ein zusätzliches Mitglied gemeinsam

ernennen.

3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für

Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäß

Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches

Mitglied teilnimmt.

4. Die Ernennung eines ständigen Mitglieds der

Kommission, das an Stelle eines ständigen Mitglieds

des Schiedsgerichtshofes entsandt wird, ist

binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender

Sitze von Mitgliedern, die gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes ernannt sind, ist binnen

eines Monats nach Freiwerden des Sitzes mitzuteilen.

5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches

Mitglied gemäß Absatz 2 dieses Artikels

ernennen, haben die Ernennung der Kommission

binnen eines Monats mitzuteilen, nachdem das

Verfahren, für das die Ernennung erfolgt ist, bei

ihr anhängig geworden ist. Wird die Ernennung

des zusätzlichen Mitglieds nicht innerhalb dieses

Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren

durchgeführt, ohne daß zusätzliche Mitglieder

mitwirken.

6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds,

die sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels vornimmt,

der Kommission binnen eines Monats,

gerechnet von dem Tage, anzeigen, an dem die

Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen

Mitglieds, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels

erfolgt ist, bei der Kommission eingegangen ist.

Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds

der Kommission nicht innerhalb dieses Zeitraumes

mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt,

ohne daß dieses zusätzliche Mitglied

mitwirkt.

ARTIKEL 2

Für die ständigen Mitglieder der Kommission

gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung,

der Ernennung von Nachfolgern und

Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten

nach der Niederlegung des Amts oder

Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung

die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2

der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX

des Abkommens) für ständige Mitglieder des

Schiedsgerichtshofes enthalten sind.

ARTIKEL 3

1. Alle Mitglieder der Kommission müssen die

für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in

ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen

oder Juristen oder sonstige Sachverständige

von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete

des internationalen Rechtes sein.

2. Die Mitglieder der Kommission dürfen von

keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie dürfen weder eine Tätigkeit

ausüben, die mit der ordnungsgemäßen Erfüllung

ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung

eines Falles mitwirken, mit dem sie

vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt

waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse

haben.

3. a) Während ihrer Amtszeit und nach deren

Ablauf sind die Mitglieder der Kommission,

die nicht deutsche Staatsangehörige

sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen

solcher Handlungen befreit, die sie in

Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen

haben. Mitglieder der Kommission,

welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

sind von der gerichtlichen Verfolgung

wegen solcher Handlungen, die sie

in Ausübung ihrer Amtspflicht vorgenommen

haben, in dem gleichen Ausmaße befreit

wie die Richter, die bei deutschen Gerichten

in der Bundesrepublik tätig sind.

b) Die Mitglieder der Kommission, die nicht

deutsche Staatsangehörige sind, genießen

im Gebiete der Bundesrepublik Deutsch-

land die gleichen Vorrechte und Befreiungen,

wie sie den Mitgliedern diplomatischer

Missionen zustehen.

ARTIKEL 4

Die Kommission verhandelt und entscheidet

die bei ihr anhängigen Sachen in der Besetzung

von drei ständigen Mitgliedern und den zusätzlichen

Mitgliedern, falls solche für das Verfahren

ernannt sind. Folgende ständige Mitglieder

der Kommission wirken in den Verfahren mit

a) Ein Vorsitzender, als welcher der Präsident

des Schiedsgerichtshofes oder, falls dieser abwesend

ist oder es angeordnet hat, der

Vizepräsident des Schiedsgerichtshofes amtiert;

b) Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden

aus der Zahl der von der Regierung der

Bundesrepublik Deutschland ernannten

ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt

wird;

c) Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden

aus der Zahl der anderen ständigen Mitglieder

der Kommission bestimmt wird; jedoch

muß in Verfahren, in denen

i) eine Regierung eines Gläubigerstaates,

der das Recht zur Ernennung eines

ständigen Mitglieds zusteht, oder

ii) eine Person, welche die Staatsangehörigkeit

eines solchen Staates besitzt oder

dort ansässig ist,

als Partei beteiligt ist, das von der Regierung des

in Betracht kommenden Staates ernannte ständige

Mitglied mitwirken. Wären nach dieser Bestimmung

mehrere ständige Mitglieder zur Mitwirkung

berufen, so bestimmt der Vorsitzende,

welches von ihnen mitwirken soll.

ARTIKEL 5

Die Kommission hat ihren Sitz an demselben

Ort wie der Schiedsgerichtshof.

ARTIKEL 6

Die Kommission wendet bei der Auslegung

der Anlage IV des Abkommens die allgemein

anerkannten Regeln des internationalen Rechts

an.

ARTIKEL 7

1. a) Die amtlichen Sprachen der Kommission

sind Deutsch, Englisch und Französisch.

Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung

der Parteien des Verfahrens anordnen,

daß im Einzelfalle in einem Verfahren

nur eine oder zwei der genannten Sprachen

gebraucht werden sollen.

b) Die Entscheidungen der Kommission ergehen

in allen drei Sprachen.

2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft

als Parteien eines Verfahrens vor der Kom-

mission durch Beauftragte vertreten, denen

Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen

können sich durch Rechtsanwälte vertreten

lassen.

3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil. Von der

mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der

Parteien des Verfahrens abgesehen werden.

4. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Entscheidungen werden schriftlich

abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des

Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls

die Wiedergabe einer abweichenden

Meinung eines Mitgliedes.

5. Die Kommission kann in jedem bei ihr

anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer

Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des

Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist,

dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren

bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes

aus.

6. Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine

Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 31

Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof

an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.

7. Sofern die Kommission nichts anderes anordnet,

trägt jede Partei des Verfahrens ihre

eigenen Kosten.

ARTIKEL 8

1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder

eines ständigen Mitgliedes der Kommission, das

an Stelle eines ständigen Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes

in die Kommission entsandt wird,

sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von

den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden

Mitglieder ernannt haben.

2. Für die Kosten, die von den Parteien des

Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif

durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen

festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung

der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes

berechtigten Regierungen abgeschlossen

wird.

3. Die nicht durch die Gebühren gedeckten

sonstigen Kosten der Kommission werden von

der Bundesrepublik Deutschland getragen.

4. Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer

Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals

der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes

bedienen. Sonstige Verwaltungsmaßnahmen

für die Kommission werden in dem

in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen

Verwaltungsabkommen getroffen.

ARTIKEL 9

Die Kommission gibt sich ihre eigene Verfahrensordnung,

die mit den Bestimmungen

dieser Satzung und des Abkommens in Einklang

stehen muß.

ANHANG A

Schriftwechsel vom 6. März 1951 über die

Vereinbarung zwischen den Regierungen der

Französischen Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

und der Vereinigten Staaten von Amerika

einerseits und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland anderseits

A. Schreiben des Bundeskanzlers an die Alliierte

Hohe Kommission

Bonn, den 6. März 1951

Herr Hoher Kommissar,

Ich beehre mich, Ihnen in Beantwortung Ihres

Schreibens vom 23. Oktober 1950 — AGSEC (50)

2339 — folgendes mitzuteilen

I

Die Bundesrepublik bestätigt hiermit, daß sie

für die äußeren Vorkriegsschulden des Deutschen

Reiches haftet, einschließlich der später zu Verbindlichkeiten

des Reiches zu erklärenden Schulden

anderer Körperschaften, sowie für die Zinsen

und anderen Kosten für Obligationen der

österreichischen Regierung, soweit derartige Zinsen

und Kosten nach dem 12. März 1938 und

vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind.

Die Bundesregierung geht davon aus, daß bei

der Feststellung der Art und des Ausmaßes, in

welchen die Bundesrepublik diese Verpflichtungen

erfüllt, der allgemeinen Lage der Bundesrepublik

und insbesondere den Wirkungen der

territorialen Beschränkung ihrer Herrschaftsgewalt

und ihrer Zahlungsfähigkeit Rechnung getragen

wird.

II

Die Bundesregierung anerkennt hiermit dem

Grunde nach die Schulden aus der Deutschland

seit dem 8. Mai 1945 geleisteten Wirtschaftshilfe,

soweit die Haftung hierfür nicht bereits durch

das zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten

Staaten von Amerika abgeschlossene

Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit

vom 15. Dezember 1949 anerkannt worden ist,

oder die Bundesrepublik nicht gemäß Artikel 133

des Grundgesetzes die Verbindlichkeit hierfür

bereits übernommen hat. Sie ist bereit, den Verpflichtungen

aus der Wirtschaftshilfe gegenüber

allen anderen ausländischen Forderungen gegen

Deutschland oder deutsche Staatsangehörige Vorrang

einzuräumen.

Die Bundesregierung hält es für zweckmäßig,

die mit der Anerkennung und Abwicklung dieser

Schulden zusammenhängenden Fragen in zweiseitigen

Abkommen mit den Regierungen der an

der Wirtschaftshilfe beteiligten Staaten nach Art

des mit den Vereinigten Staaten von Amerika

geschlossenen Abkommens vom 15. Dezember

1949 zu regeln. Sie setzt voraus, daß diese Abkommen

für den Fall von Meinungsverschiedenheiten

eine Schiedsklausel enthalten. Die Bundesregierung

ist bereit, mit den beteiligten Regie-

rungen sofort in Verhandlungen über den Abschluß

dieser Abkommen einzutreten.

III

Die Bundesregierung bringt hiermit ihren

Wunsch zum Ausdruck, den Zahlungsdienst für

die deutsche äußere Schuld wieder aufzunehmen.

Sie geht dabei davon aus, daß zwischen ihr und

den Regierungen Frankreichs, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

und der Vereinigten Staaten von Amerika

Einverständnis über folgendes besteht

Es liegt im Interesse einer Wiederherstellung

normaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen der

Bundesrepublik und anderen Ländern, sobald

wie möglich einen Zahlungsplan auszuarbeiten,

der die Regelung der öffentlichen und privaten

Forderungen gegen Deutschland und deutsche

Staatsangehörige zum Gegenstand hat.

Bei der Ausarbeitung dieses Planes sind interessierte

Regierungen einschließlich die Bundesregierung,

Gläubiger und Schuldner zu beteiligen.

Der Zahlungsplan soll insbesondere die Forderungen

behandeln, deren Regelung geeignet

ist, die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen

der Bundesrepublik zu anderen Ländern

zu normalisieren. Er wird der allgemeinen Wirtschaftslage

der Bundesrepublik, insbesondere der

Zunahme ihrer Lasten und der Minderung ihrer

volkswirtschaftlichen Substanz Rechnung tragen.

Die Gesamtwirkung des Planes darf weder die

deutsche Wirtschaft durch unerwünschte Auswirkungen

auf die innere Finanzlage aus dem

Gleichgewicht bringen noch vorhandene oder

künftige deutsche Devisenbestände über Gebühr

in Anspruch nehmen. Er darf auch nicht die

Finanzlast für irgendeine der Besatzungsmächte

merklich vermehren.

In allen Fragen, die sich aus den Verhandlungen

über den Zahlungsplan und über die Zahlungsfähigkeit

ergeben, können die beteiligten

Regierungen Sachverständigengutachten einholen.

Das Ergebnis der Verhandlungen ist in Abkommen

niederzulegen. Es besteht Einverständnis

darüber, daß der Plan nur vorläufigen Charakter

hat und der Revision unterliegt, sobald

Deutschland wiedervereinigt und eine endgültige

Friedensregelung möglich ist.

Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

gez. ADENAUER

B. Antwortschreiben der Alliierten Hohen Kommission

im Namen der Regierungen der Französischen

Republik, des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland und der

Vereinigten Staaten von Amerika an den Bundeskanzler

6. März 1951

Herr Bundeskanzler,

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 6. März

1951 über die deutschen Schulden beehren wir

uns, im Namen der Regierungen Frankreichs, des

Vereinigten Königreichs und der Vereinigten

Staaten von Amerika die von der Bundesregierung

gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der

Haftung der Bundesrepublik für die äußeren

Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches sowie

für die Schulden aus der Deutschland seit dem

8. Mai 1945 von den drei Regierungen geleisteten

Wirtschaftshilfe zur Kenntnis zu nehmen.

Was den Vorrang für die Verpflichtungen aus

der Wirtschaftshilfe der Nachkriegszeit betrifft,

so sind wir befugt zu erklären, daß die drei Regierungen

nicht beabsichtigen, diesen Vorrang in

einer Weise geltend zu machen, die die Regelung

ausländischer Forderungen aus den nach dem

8. Mai 1945 abgeschlossenen und für den wirtschaftlichen

Wiederaufbau der Bundesrepublik

wesentlichen Handelsgeschäften behindern würde.

Hinsichtlich der Frage einer Schiedsklausel in

dem Abkommen über die Schulden aus der

Nachkriegswirtschaftshilfe sind die drei Regierungen

bereit, bei den Verhandlungen über diese

Abkommen zu prüfen, ob die Einfügung einer

solchen Klausel für Angelegenheiten, die sich zur

Regelung durch ein derartiges Verfahren eignen,

zweckmäßig ist.

Wir beehren uns ferner, im Namen der drei

Regierungen die Auffassung der Bundesregierung,

wie sie im zweiten Absatz des Abschnitts I

und im Abschnitt III des Schreibens Eurer Exzellenz

zum Ausdruck gebracht ist, zu bestätigen.

Unsere Regierungen bereiten gegenwärtig Vorschläge

über die Methode für die Ausarbeitung

eines Zahlungsplans vor; diese werden die Beteiligung

ausländischer Gläubiger, deutscher

Schuldner und interessierter Regierungen einschließlich

der Bundesregierung vorsehen. Die

Vorschläge werden eine geordnete Gesamtregelung

der Vorkriegsansprüche gegen Deutschland

und die deutschen Schuldner, sowie der sich aus

der Nachkriegswirtschaftshilfe ergebenden Schulden

zum Ziel haben; diese Regelung soll eine

gerechte und billige Berücksichtigung aller in

Betracht kommenden Interessen, einschließlich

derjenigen der Bundesregierung, gewährleisten.

Es ist beabsichtigt, die sich ergebende Regelung

in einem multilateralen Abkommen niederzulegen;

etwa für notwendig erachtete bilaterale

Abkommen würden im Rahmen des Zahlungsplanes

abgeschlossen werden. Sobald ihre Vorschläge

fertiggestellt sind, werden die drei Regierungen

sie der Bundesregierung und anderen

beteiligten Regierungen zuleiten und mit ihnen

diese Vorschläge sowie das in dieser Angelegenheit

anzuwendende Verfahren erörtern.

Wir beehren uns zu erklären, daß unsere drei

Regierungen das oben angeführte Schreiben

Euerer Exzellenz und dieses Schreiben als Beurkundung

eines Abkommens zwischen den Regierungen

Frankreichs, des Vereinigten König-

reichs und der Vereinigten Staaten von Amerika

einerseits und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland andererseits über die in diesem

Schreiben behandelten Fragen der deutschen

Schulden betrachten. Diese Schreiben sind in

deutscher, englischer und französischer Sprache

abgefaßt worden; alle diese Fassungen sind in

gleicher Weise maßgebend.

Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, den

Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

(Gezeichnet)

A. FRANÇOIS-PONCET.

Für die Regierung der Französischen Republik.

IVONE KIRKPATRICK.

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs.

JOHN J. McCLOY.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

ANHANG B

Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden

(ohne Anhänge)

London, Februar—August 1952

I. Einleitung

1. Die Internationale Konferenz über deutsche

Auslandsschulden wurde von den Regierungen

der Republik Frankreich, des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland und

der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem

Ziel einberufen, ein allgemeines Abkommen zur

Regelung der deutschen Auslandsschulden auszuarbeiten.

Die Konferenz legt den Regierungen

der beteiligten Staaten diesen Bericht vor, in welchem

sie ihre Tätigkeit darstellt und ihre Empfehlungen

für eine Regelung dieser Schulden niederlegt.

Die Konferenz regt an, diesen Bericht

auch anderen interessierten Regierungen zugänglich

zu machen.

2. Vor Einberufung der Konferenz haben die

Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs

und der Vereinigten Staaten von Amerika

einerseits und die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland andererseits am 6. März 1951 eine

Vereinbarung getroffen, in welcher die Bundesrepublik

ihre Haftung für die äußeren Vorkriegsschulden

des Deutschen Reichs bestätigt,

ihre Schulden aus der Deutschland von den drei

Regierungen gewährten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe

im Grundsatz anerkannt und ihre Bereitwilligkeit

erklärt hat, die Zahlungen auf die

deutschen Auslandsschulden nach einem von allen

beteiligten Parteien auszuarbeitenden Plan wieder

aufzunehmen. Der Wortlaut des Schriftwechsels

über diese Vereinbarung ist im Anhang 1

beigefügt.

3. Im Mai 1951 haben die drei Regierungen

den Dreimächteausschuß für deutsche Schulden

eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die drei Regierungen

bei den Verhandlungen über die Regelung

der deutschen Auslandsschulden zu vertreten

und die Arbeiten der Konferenz in die Wege

zu leiten. Die drei Regierungen waren in dem

Dreimächteausschuß vertreten durch: M. François-Didier

Gregh (Frankreich), Sir George

Rendel (Vereinigtes Königreich) und Botschafter

Warren Lee Pierson (Vereinigte Staaten von

Amerika). Ihre Stellvertreter waren M. René

Sergent (Frankreich), an dessen Stelle später

M. A. Rodocanachi und M. H. Davost traten,

Sir David Waley (Vereinigtes Königreich) und

Gesandter J. W. Gunter (Vereinigte Staaten von

Amerika).

4. Im Juni und Juli 1951 fanden zwischen dem

Ausschuß und der Deutschen Delegation für Auslandsschulden,

die von der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland eingesetzt wurde, sowie

Vertretern einiger der wichtigsten Gläubigerstaaten

Vorbesprechungen statt. Der Leiter der

Deutschen Delegation für Auslandsschulden war

Herr Hermann J. Abs, sein Stellvertreter Präsident

Dr. W. Kriege.

5. Im Dezember 1951 gab der Dreimächteausschuß

der Deutschen Delegation die Beträge und

die Zahlungsmodalitäten bekannt, welche die drei

Regierungen zur vollen Regelung ihrer Ansprüche

aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe unter

der Voraussetzung anzunehmen bereit seien, daß

eine befriedigende und gerechte Regelung der

deutschen Vorkriegsschulden erzielt würde. Während

der Konferenz erklärten sich die Vereinigten

Staaten von Amerika außerdem bereit, unter

entsprechender Abänderung ihres Angebots vom

Dezember 1951, den Beginn der Tilgungszahlungen

auf ihre Forderungen um 5 Jahre hinauszuschieben.

Die Beträge und Zahlungsmodalitäten

sind im Anhang 2 zu diesem Bericht enthalten Anhang 2 zum Konferenzbericht ist durch die

Bestimmungen der am gleichen Tage wie das Abkommen

über Deutsche Auslandsschulden unterzeichneten

Abkommen zur Regelung der Forderungen, die

sich aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe

ergeben, überholt. Im letzten Absatz der

Präambel des letzteren Abkommens wird auf diese

Abkommen Bezug genommen..

II. Organisation der Konferenz

6. Die erste Vollsitzung der Konferenz fand

am 28. Februar 1952 im Lancaster House in

London statt. Die Regierungen Frankreichs, des

Vereinigten Königreichs und der Vereinigten

Staaten von Amerika waren dabei durch den

Dreimächteausschuß für deutsche Schulden vertreten,

während für die Privatgläubiger dieser

drei Staaten besondere Delegationen erschienen

waren. Von 22 Gläubigerstaaten wurden Delegationen

entsandt, die sich aus Regierungsvertretern

und teils auch aus Vertretern von Privatgläubigern

zusammensetzten; drei Staaten entsandten

Beobachter; die Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich war als selbständige Gläubigerin

vertreten; die Delegation der Bundesrepublik

Deutschland umfaßte Regierungsvertreter und

Vertreter der Privatschuldner.

7. Die Konferenz beschloß folgende Ausschüsse

einzusetzen

a) Den Arbeits- und Organisationsausschuß,

bestehend aus den drei Mitgliedern des

Dreimächteausschusses, 13 Vertretern von

Gläubigerinteressen aus Belgien, Brasilien,

Frankreich, Italien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten

Königreich und den Vereinigten Staaten

sowie aus fünf Vertretern der Schuldnerseite,

die öffentliche und private Schuldnerinteressen

wahrnahmen. Er hatte die Aufgabe,

die Arbeiten der Konferenz zu lenken

und dafür Sorge zu tragen, daß alle den

Vollsitzungen vorgelegten Empfehlungen

einer gerechten Gesamtregelung und gleichmäßigen

Behandlung aller Gläubiger innerhalb

der einzelnen Gruppen dienten.

b) Den Gläubigerausschuß, in dem alle Delegationen

der Gläubigerstaaten vertreten

waren. Er hatte die Aufgabe, die Meinungen

der verschiedenen Gläubigergruppen zu

koordinieren, Gläubigervertreter für die

Verhandlungsausschüsse zu ernennen und

dem Arbeits- und Organisationsausschuß

die Auffassung der Gläubiger zu allen in

den Verhandlungsausschüssen beschlossenen

Empfehlungen zu übermitteln.

c) Das Konferenzsekretariat unter Leitung

eines Generalsekretärs. Generalsekretär war

zunächst Mr. H. A. Cridland, später Mr. E.

H. Peck.

8. Der Arbeits- und Organisationsausschuß

setzte vier Verhandlungsausschüsse zur Behandlung

nachstehender Schuldenkategorien ein

Ausschuß A: Reichsschulden und Schulden

anderer öffentlich-rechtlicher

Körperschaften;

Ausschuß B: Industrieanleihen;

Ausschuß C: Stillhalteschulden;

Ausschuß D: Handelsschulden und sonstige

Verbindlichkeiten.

Die Ausschüsse setzten sich aus Vertretern der

Gläubiger und der Schuldner sowie aus Beobachtern

des Dreimächteausschusses zusammen. Zur

Behandlung besonderer Schuldenarten bildeten

die Verhandlungsausschüsse mehrere Unterausschüsse.

9. Der Arbeits- und Organisationsausschuß

setzte ferner zur Unterstützung der Konferenz

einen Statistischen Ausschuß ein.

10. Die Konferenz fand in der Zeit vom

28. Februar bis 8. August 1952 statt. Die Konferenz

unterbrach die Verhandlungen vom

5. April bis 19. Mai, um den Delegationen die

erforderlichen Rückfragen zu ermöglichen.

III. Richtlinien für die Ausarbeitung der

Empfehlungen

11. Die Konferenz ist bei ihren Arbeiten von

den folgenden Tatbeständen, Grundsätzen und

Zielen ausgegangen

a) Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten

Königreichs und der Vereinigten

Staaten von Amerika haben gegenüber der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Zusicherungen hinsichtlich der Herabsetzung

der Nachkriegsforderungen aus der

Deutschland gewährten Wirtschaftshilfe

und hinsichtlich der Regelungsbedingungen

abgegeben, die für die drei Regierungen

annehmbar sind, falls eine befriedigende

und gerechte Regelung der Vorkriegsschulden

erreicht wird.

b) Der Plan soll

i) der allgemeinen Wirtschaftslage der

Bundesrepublik und den Wirkungen

der territorialen Beschränkungen ihrer

Herrschaftsgewalt Rechnung tragen; er

darf weder die deutsche Wirtschaft

durch unerwünschte Auswirkungen auf

die innere Finanzlage aus dem Gleichgewicht

bringen noch vorhandene oder

künftige deutsche Devisenquellen über

Gebühr in Anspruch nehmen; auch darf

er keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung

einer der drei Regierungen

mit sich bringen;

ii) eine ordnungsgemäße Gesamtregelung

vorsehen und eine gerechte und billige

Behandlung aller beteiligten Interessen

gewährleisten;

iii) für den Fall der Wiedervereinigung

Deutschlands in geeigneter Weise Vorkehrungen

treffen.

c) Der Regelungsplan soll die Wiederherstellung

normaler finanzieller und wirtschaftlicher

Beziehungen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und anderen Staaten

fördern. In diesem Sinne soll die Regelung

i) den Verzug Deutschlands durch zweckmäßige

Behandlung von fälligen und

fällig werdenden Schulden sowie von

Zinsrückständen beseitigen;

ii) eine Lage schaffen, die die Wiederaufnahme

normaler Beziehungen zwischen

Schuldnern und Gläubigern ermöglicht;

iii) derart sein, daß sie zu der Wiederherstellung

des internationalen Kredits

Deutschlands durch Neubegründung des

Vertrauens in das finanzielle Ansehen

und die Verläßlichkeit Deutschlands als

Kreditnehmer beiträgt und dabei gleichzeitig

eine angemessene Sicherheit dafür

bietet, daß Deutschland in bezug auf

die von ihm einzugehenden Verpflichtungen

nicht erneut in Verzug gerät;

iv) mit der Erfüllung solcher Verpflichtungen

vereinbar sein und diese soweit

wie möglich erleichtern, welche die Bundesrepublik

Deutschland als Mitglied

des Internationalen Währungsfonds und

der Organisation für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit im Hinblick

auf den Transfer von Zahlungen für

laufende Transaktionen einschließlich

Zinsen und Erträgnissen aus Kapitalanlagen

übernehmen wird oder schon

übernommen hat.

IV. Empfehlungen

12. Reichsschulden und Schulden anderer

öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die Empfehlungen

für die Regelung der Schulden dieser

Kategorie sind im Anhang 3 enthalten.

13. Industrieanleiheschulden. Die Empfehlungen

für die Regelung der Schulden dieser Kategorie

sind im Anhang 4 enthalten.

14. Stillhalteschulden. Die Empfehlungen für

die Regelung der Schulden dieser Kategorie sind

im Anhang 5 enthalten. Die Konferenz ist sich

darüber einig, daß diese Empfehlungen zum

frühest möglichen Termin verwirklicht werden

sollen.

15. Handels- und sonstige Verbindlichkeiten.

Die Empfehlungen für die Regelung der Schulden

dieser Kategorie sind im Anhang 6 enthalten.

16. Die Konferenz hat verschiedene Schuldenfragen

geprüft, deren besonderer Charakter eine

vollständige und endgültige Regelung im Verlaufe

der Konferenz nicht zuließ. Es wurde Vorkehrung

für ihre spätere Lösung durch Verhandlungen

unter den beteiligten Interessengruppen

getroffen. Die entsprechenden Bestimmungen

sind in die betreffenden Anhänge zu dem vorliegenden

Bericht eingearbeitet worden. Die

später aufzunehmenden Verhandlungen sollen

im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Konferenz

stattfinden; die daraus sich ergebenden

Empfehlungen sollen, falls sie Billigung finden,

in den Rahmen des Regierungsabkommens fallen.

17. Die vorgeschlagenen Regelungsbedingungen

für die unter den Plan fallenden deutschen Schulden

sind in eingehenden Verhandlungen zwischen

Vertretern der Gläubiger und Schuldner ausgearbeitet

worden. Sie lehnen sich so eng wie

möglich an die bestehenden Verträge an.

18. Wie sich aus den Anhängen 3 bis 6 ergibt,

soll auf die Kapitalbeträge aller unter die Empfehlungen

fallenden Schulden während einer Anlaufzeit

von fünf Jahren keine Rückzahlung in

Devisen erfolgen, mit Ausnahme von Sonderfällen,

wo die empfohlenen Regelungsbedingungen

Bestimmungen enthalten, die während der

Anlaufzeit die Rückzahlung von Kapitalbeträgen

in gewissem Umfang zulassen.

19. Eine angemessene Behandlung von Härtefällen

ist in den Anhängen vorgesehen.

Ist ein Schuldner nicht in der Lage, seine Verpflichtungen

aus verschiedenen ausstehenden Verbindlichkeiten

auf Auslandsanleihen im Rahmen

der Schuldenregelung zu erfüllen, so sollen

etwaige Verhandlungen zwischen dem Schuldner

und seinen Gläubigern so geführt werden, daß

die Interessen der beteiligten Gläubiger gleichmäßig

gewahrt werden.

20. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin

oder öffentlicher Versorgungsbetriebe, die der

Stadt Berlin gehören oder von ihr kontrolliert

werden, wird einstweilen ausgesetzt. In den Westsektoren

Berlins ansässige Privatschuldner sind

dagegen wie Bewohner der Bundesrepublik zu

behandeln.

21. Das in Ziffer 38 erwähnte Regierungsabkommen

soll vorsehen, daß die Bundesregierung

den Transfer von Zinsen und Tilgungsraten nach

Maßgabe des Regelungsplanes wiederaufnehmen

und alles, was in ihren Kräften liegt, tun wird,

diesen Transfer sicherzustellen.

Die Konferenz hat den Grundsatz anerkannt,

daß der. Transfer der nach dem Regelungsplan

vorgesehenen Zahlungen die Entwicklung und

die Aufrechterhaltung einer Zahlungsbilanzlage

voraussetzt, in der diese Zahlungen wie andere

Zahlungen für laufende Transaktionen durch

Deviseneinnahmen aus Exporten und unsichtbaren

Transaktionen gedeckt werden können,

so daß eine mehr als vorübergehende Inanspruchnahme

der Währungsreserven vermieden wird.

Hierbei ist die noch nicht wiederhergestellte freie

Konvertierbarkeit der Währungen gebührend in

Betracht zu ziehen. Die Konferenz hat daher

anerkannt, daß die Entwicklung und die Aufrechterhaltung

dieser Zahlungsbilanzlage durch

weitere internationale Zusammenarbeit im Sinne

einer liberaleren Handelspolitik, einer Ausweitung

des Welthandels und der Wiederherstellung

der freien Konvertierbarkeit der Währungen

erleichtert werden würden. Sie empfiehlt, daß

alle Beteiligten den in diesem Absatz erwähnten

Grundsätzen gebührend Rechnung tragen sollen.

Bei der Vorbereitung des Regierungsabkommens

soll die Ausarbeitung von Bestimmungen

erwogen werden, deren Zweck es ist, sicherzustellen,

daß der Plan zur Befriedigung aller Beteiligten

gehandhabt und erfüllt wird, einschließlich

von Bestimmungen, die in dem Fall angewandt

werden, daß die Bundesrepublik trotz

äußerster Anstrengungen Schwierigkeiten bei der

Durchführung ihrer Verpflichtungen aus dem

Regelungsplan gegenübersteht.

22. Transferleistungen für Zins- und Tilgungszahlungen,

die auf Grund des Regelungsplanes

geschuldet werden, sollen als Zahlungen für

laufende Transaktionen behandelt und, wo dies

in Betracht kommt, als solche in alle Handels- und

(oder) Zahlungsabkommen zwischen der

Bundesrepublik und einem der Gläubigerstaaten

eingeschlossen werden, gleichgültig, ob es sich

dabei um zwei- oder mehrseitige Abkommen

handelt.

23. Bei der Durchführung der vereinbarten

Bedingungen soll die Bundesregierung keine Diskriminierung

oder Bevorzugung im Hinblick auf

einzelne Schuldenarten, auf die geschuldeten

Währungen oder in anderer Hinsicht zulassen,

noch sollen Gläubigerstaaten dies verlangen.

24. Die Bundesregierung soll die für die

Durchführung des Planes erforderlichen gesetzgeberischen

und Verwaltungsmaßnahmen treffen,

um beispielsweise den ausländischen Gläubiger

rechtlich in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch

vor deutschen Gerichten durchzusetzen.

25. Ein vom Schuldner dem Gläubiger gemachtes

bzw. zu machendes Angebot bildet die

Grundlage der im Plan vorgesehenen Regelungen.

Selbst wenn ein solches Angebot von den

Gläubigervertretern empfohlen worden ist oder

auf einem Schiedsspruch beruht (es sei denn, daß

ausdrücklich vereinbart worden ist, daß der

Schiedsspruch für den betreffenden Gläubiger

bindend ist), steht es dem Gläubiger frei, abzulehnen.

In diesem Falle hat er jedoch keinen

Anspruch auf die Vorteile aus dem Regelungsplan.

Der Bundesregierung steht das Recht zu, dies

bei Durchführung der Bestimmungen der Ziffer

24 zu berücksichtigen.

26. In dem Regierungsabkommen soll festgestellt

werden, daß bei Annahme eines Angebots,

sofern nach dem Regelungsplan das ursprüngliche

Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und

Schuldner abgeändert oder ein neuer Vertrag

zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossen

wird, der Schuldner bei voller Erfüllung der

danach begründeten Verbindlichkeiten sowohl

hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dem abgeänderten

oder neuen Schuldverhältnis wie aus

dem ursprünglichen Schuldverhältnis als voll und

endgültig entlastet gilt.

27. Die Verjährung von Forderungen, die

diesem Abkommen unterliegen, läuft nicht zwischen

dem Zeitpunkt, in dem die aus dem ursprünglichen

Vertrag geschuldeten Beträge für

die Gläubiger nicht mehr verfügbar waren, und

dem Zeitpunkt, in dem die geschuldeten Beträge

nach dieser Regelung verfügbar sind.

Darüber hinaus soll die Verjährung gegen

Rechte ausländischer Inhaber innerdeutscher

Wertpapiere (einschließlich Solawechseln und

Wechseln) frühestens nach Ablauf eines Jahres

geltend gemacht werden, nachdem der Transfer

von Devisen für Zinsen oder Dividenden aus

diesen Wertpapieren möglich ist.

Die Bundesregierung soll die erforderlichen

Maßnahmen ergreifen, um die Befolgung dieses

Grundsatzes sicherzustellen.

28. Einige Anleiheverträge enthalten eine

Währungsoptionsklausel; dies bedeutet, daß der

Gläubiger nach Wahl Bezahlung in einer vereinbarten

anderen Währung als der des Emissionslandes

verlangen kann. Auch andere Verträge

können derartige Bestimmungen vorsehen. Diese

Frage soll von den beteiligten Regierungen

weiterhin erörtert werden, um vor Abschluß des

Regierungsabkommens volle Einigung herbeizuführen.

Unbeschadet eines auf diesem Wege zu erzielenden

Abkommens über die Währung, in der

Zahlung zu leisten ist, sollen Währungsoptionsklauseln

in Fällen, in denen der Vertrag die

Zahlung eines feststehenden Betrages in der

Alternativwährung vorsieht, als Devisensicherung

gelten; z. B. hätte ein Gläubiger, der Inhaber

eines Anspruches aus einem Anleihevertrage

mit einer solchen Währungsoptionsklausel

ist, Anspruch in der Währung des Ausgabelandes

auf den Gegenwert des Betrages, der in der

Alternativwährung zahlbar gewesen wäre, falls

die Option ausgeübt worden wäre. Dabei wird

der am Tage der Fälligkeit geltende Wechselkurs

zugrundegelegt.

29. Im Sinne der in den vereinbarten Empfehlungen

vorgeschlagenen Regelungen gilt, sofern

nicht abweichende Bestimmungen vorgesehen

sind (z. B. im Falle der Young-Anleihe),

folgendes

Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken

lautende Schulden sind im Verhältnis von

1 Dollar US-Währung = 1 Gold-Dollar und

1 Franken Schweizer Währung = 1 Gold-

Schweizerfranken umzurechnen. Die neuen

Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder

Währungs-Schweizerfranken.

Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen

auf deutsche Währung lautende

Schulden mit Goldklauseln — vgl. Anhänge 4

und 6) sind nur in der Währung des Landes

zahlbar, in dem die Anleihe begeben worden

oder die Emission erfolgt ist (im folgenden

als „Emissions-Währung" bezeichnet). Der geschuldete

Betrag wird als Gegenwert eines

Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit

der Zahlung maßgebenden Wechselkurs

errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch

ermittelt, daß der Nennwert zu dem im Zeitpunkt

der Begebung oder Emission der Anleihe

maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar

umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag

in der Emissionswährung darf jedoch nicht

niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August

1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet

würde.

30. Zur Frage der Goldklausel im allgemeinen

teilte der Dreimächteausschuß der Konferenz mit,

daß die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten

Königreichs und der Vereinigten Staaten von

Amerika im Zuge der getroffenen Vereinbarungen,

durch die eine umfassende Regelung des

Problems der deutschen Schulden ermöglicht

werden soll, beschlossen haben, daß, soweit es

sich um die Regelung der deutschen Schulden

handelt, Goldklauseln nicht beibehalten werden

sollen, aber durch Devisensicherungen in irgendwelcher

Form ersetzt werden könnten.

Was die Young-Anleihe angehe, so halte es

der Dreimächteausschuß natürlich für wesentlich,

daß die gleichmäßige Behandlung der verschiedenen

Emissionen beibehalten werde, wie dies

im Anleihevertrag vorgesehen sei. Die Vertreter

der europäischen Inhaber haben ihr Bedauern

über die Entscheidung ausgesprochen, von dem

vertraglichen Anspruch der Inhaber dieser internationalen

Anleihe auf Bezahlung in eigener

Währung auf Goldgrundlage abzugehen. Sie

haben daraufhin in den „Vereinbarten Empfehlungen

für die Regelung von Reichsschulden

und Schulden anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften"

(Anhang 3) eine entsprechende Bestimmung

ausschließlich im Hinblick auf diese von

Regierungsseite getroffene Entscheidung eingefügt.

Entsprechende Bestimmungen sind in anderen

Berichten an geeigneter Stelle enthalten.

31. Als Anhang 7 sind vereinbarte Empfehlungen

für die Behandlung der Zahlungen an die

Konversionskasse beigefügt.

32. Guthaben in Deutscher Mark, die einem

Auslandsgläubiger aus der Regelung einer unter

den Plan fallenden deutschen Schuld anwachsen,

sollen zur Verwendung im Rahmen der wesentlichen,

gegenwärtig in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden Bestimmungen zur Verfügung

stehen; hierbei ist die Abtretung der

Guthaben an andere nicht in Deutschland ansässige

Personen nicht ausgenommen. Vereinbarte

Empfehlungen über die Verwendung von Guthaben

in Deutscher Mark sind im Anhang 8

enthalten.

33. Es wurde erwogen, ob es erforderlich sei,

den Erlaß von Rechtsvorschriften in den Gläubigerstaaten

zu empfehlen, durch die ein Vorgehen

einzelner Gläubiger zum Zwecke der

Regelung ihrer Ansprüche gegen Deutschland

eingeschränkt werden soll. Die Konferenz gelangte

abschließend zu der Auffassung, daß für

die erfolgreiche Abwicklung des Regelungsplanes

der Erlaß derartiger Rechtsvorschriften nicht von

wesentlicher Bedeutung ist.

34. Die im vorliegenden Bericht niedergelegten

Empfehlungen stehen nach Auffassung der Konferenz

im Einklang mit den in Ziffer 11 aufgeführten

Grundsätzen.

35. Die Vertreter von Privatgläubigern, welche

an der Konferenz teilgenommen haben, werden

den einzelnen Gläubigern empfehlen, die Bedingungen

des Regelungsplanes, soweit sie davon

betroffen sind, anzunehmen.

36. Die Bundesregierung soll sich verpflichten,

die technischen Vorbereitungen zu beschleunigen,

die erforderlich sind, um die vorstehenden Vorschläge

zu den in den Anhängen vorgesehenen

Daten wirksam durchzuführen.

37. Die Konferenz gibt der Hoffnung Ausdruck,

daß die mit der Verwaltung von Anleihen

befaßten Treuhänder sich bereitfinden

werden, zur Durchführung des Regelungsplanes

ihre Dienste zur Verfügung zu stellen.

38. Im Interesse der Wiederherstellung des

deutschen Auslandskredites und im Interesse der

Gläubiger, deren Ansprüche seit vielen Jahren

ungeregelt geblieben sind, sollen sich die beteiligten

Regierungen unverzüglich mit den in dem

vorliegenden Bericht niedergelegten Empfehlungen

befassen mit dem Ziele, ein Regierungsabkommen

zu schließen, um dem Schuldenregelungsplan

internationale Geltung zu verleihen

und gleichzeitig die Schulden der Bundesrepublik

aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe zu regeln.

Angenommen auf der Plenarsitzung der Konferenz

am Freitag, den 8. August 1952.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

im Namen der Republik Österreich, diesem Abkommen samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen

beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesem Abkommen samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,

vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Juli 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Der Beitritt Österreichs zum vorliegenden Abkommen ist am 20. August 1958 rechtswirksam

geworden.

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