203. Zollabkommen über Carnets E. C. S. für Warenmuster samt Unterzeichnungsprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 1. März 1956 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über Carnets E. C. S.
für Warenmuster, welches folgendermaßen lautet
(Übersetzung.)
Die Regierungen der Signatarstaaten
dieses Abkommens,
vom Wunsche geleitet, die vorübergehende
Einfuhr und Ausfuhr
von Warenmustern zu erleichtern,
und unter Berücksichtigung
der Ziele des Internationalen
Abkommens zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern
und Werbematerial, das am
7. November 1952 in Genf geschlossen
und vom 1. Februar
1953 an zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I.
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet
a) „Muster" Gegenstände, die
eine bestimmte Art bereits hergestellter
Waren darstellen oder
Modelle von Waren sind, deren
Herstellung beabsichtigt ist,
unter den Bedingungen,
(1) daß sie einer im Ausland
wohnhaften Person gehören
und nur eingeführt
werden, um im Einfuhrland
gezeigt oder vorgeführt
zu werden und
dadurch das Erlangen von
Aufträgen für Waren zu
ermöglichen, die aus dem
Ausland geliefert werden
sollen,
(2) daß sie im Einfuhrland
weider verkauft noch
— außer zu Vorführungen
— ihrem normalen
Gebrauch zugeführt noch
in irgendeiner Weise vermietet
oder gegen Vergütung
verwendet werden.
(3) daß beabsichtigt ist, sie
innerhalb einer bestimmten
Frist wiederauszuführen
und
(4) daß ihre Nämlichkeit bei
der Wiederausfuhr festgestellt
werden kann;
ausgenommen davon sind jedoch
gleiche Gegenstände, die in
solchen Mengen von derselben
Person eingeführt oder an denselben
Empfänger gesandt werden,
daß sie insgesamt gesehen
keine Muster im handelsüblichen
Sinne mehr darstellen;
b) „Eingangsabgaben" die
Zölle und alle anderen Abgaben
und Steuern, die anläßlich oder
im Zusammenhang mit der Einfuhr
erhoben werden, sowie alle
inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,
denen die eingeführten
Waren unterliegen,
ausgenommen davon sind jedoch
die Gebühren und sonstigen
Belastungen, die dem Betrag
nach ungefähr auf die
Kosten der erbrachten Dienstleistungen
beschränkt sind und
weder einen mittelbaren Schutz
für inländische Waren noch eine
Besteuerung der Einfuhr zur
Erzielung von Einnahmen darstellen;
c) „Carnet E.C.S." (Echantillons
commerciaux — Commercial
Samples) den vom Rat
unter dieser Bezeichnung ausgearbeiteten
und diesem Abkommen
als Anlage beigefügten
Vordruck. Er wird in englischer
und französischer Sprache und
gegebenenfalls in der Amtsspra-
che oder einer der Amtssprachen
des Ausgabelandes gedruckt;
d) „zugelassener Verband"
einen Verband, der von den
Zollbehörden einer Vertragspartei
zur Ausgabe von Carnets
E.C.S. oder zur Bürgschaftsleistung
für die Entrichtung der in
Artikel II erwähnten Eingangsabgaben
und sonstigen Beträge
zugelassen ist;
e) „ausgebender Verband"
einen zugelassenen Verband, der
Carnets E.C.S. im Ausgangsland
der Muster ausgibt;
f) „bürgender Verband" einen
zugelassenen Verband des Einfuhrlandes,
der für die Entrichtung
der in Artikel II erwähnten
Eingangsabgaben und sonstigen
Beträge Bürgschaft leistet;
g) „Abkommen über die Errichtung
des Rates" das am
15. Dezember 1950 in Brüssel
geschlossene Abkommen über
die Errichtung des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens;
h) „Rat" den in lit. g) genannten
Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens.
ARTIKEL II.
1. Jeder bürgende Verband
verbürgt sich gegenüber den
Zollbehörden des Landes, in
dem er seinen Sitz hat, für die
Entrichtung der in Absatz 4 erwähnten
Eingangsabgaben und
sonstigen zu zahlenden Beträge
für Muster, die auf Grund eines
vom zuständigen ausgebenden
Verband ausgestellten Carnet
E.C.S. in dieses Land eingeführt
werden. Der bürgende Verband
ist nicht verpflichtet, einen die
Eingangsabgaben um mehr als
10 v. H. übersteigenden Betrag
zu entrichten.
2. Die Carnets E.C.S. werden
von den ausgebenden Verbänden
ausgestellt. Sie dürfen nur
an natürliche, im Ausgabeland
wohnhafte Personen oder an
juristische Personen mit Sitz im
Ausgabeland ausgegeben werden,
die den Nachweis erbringen,
daß sie Hersteller oder
Händler oder deren Vertreter
oder Angestellte sind.
3. Abweichend von Absatz 2
können die ausgebenden Verbände
Carnets auch an Personen
ausgeben, die im Ausgabeland
keinen Wohnsitz oder Sitz
haben, wenn die Zollbehörden
des Einfuhrlandes die Gültigkeit
dieser Carnets anerkennen.
4. Jede Vertragspartei anerkennt
die für ihr Gebiet gültigen
und nach diesem Abkommen
ausgestellten und verwendeten
Carnets E.C.S. als Sicherheit
für die auf Grund der Einfuhr
der Muster zu entrichtenden
Eingangsabgaben und sonstigen
Beträge (mit Ausnahme
der Gebühren und Belastungen
im Sinne des Artikels I lit. b);
Voraussetzung dafür ist, daß
diese Muster im Einfuhrland
zum Zollvormerkverkehr zugelassen
sind und von einer natürlichen,
im Gebiet einer anderen
Vertragspartei wohnhaften
Person eingeführt werden.
5. Abweichend von Absatz 4
können die Vertragsparteien
vorbehaltlich der von ihnen
festgesetzten Bedingungen Carnets
E.C.S. auch für unbegleitete
oder solche Muster anerkennen,
die von einer natürlichen, in
ihrem Gebiet wohnhaften Person
eingeführt werden.
ARTIKEL III.
Die Carnets E.C.S. oder Teile
davon, die zur Ausgabe in dem
Land bestimmt sind, in das sie
eingeführt werden, und die den
zur Ausgabe zugelassenen Verbänden
von einem mit ihnen in
Verbindung stehenden ausländischen
Verband, von einer internationalen
Organisation oder
von den Zollbehörden einer
Vertragspartei zugesandt werden,
sind von Eingangsabgaben
sowie von Einfuhrverboten und
Einfuhrbeschränkungen befreit.
Entsprechende Erleichterungen
gelten auch für die Ausfuhr.
ARTIKEL IV.
Der ausgebende Verband muß
auf dem Umschlagblatt und auf
den Einfuhrblättern des Carnet
die Länder vermerken, für die
das Carnet nicht gilt.
ARTIKEL V.
Die ausgebenden Verbände
dürfen nur Carnets E.C.S. ausstellen,
deren Gültigkeitsdauer
ein Jahr vom Tage der Ausgabe
an nicht überschreitet.
ARTIKEL VI.
Nach Aushändigung eines
Carnet E.C.S. durch einen ausgebenden
Verband darf in das
Verzeichnis der Muster auf der
Rückseite des Umschlagblattes
kein Muster mehr aufgenommen
werden.
ARTIKEL VII.
1. Die auf ein Carnet E.C.S.
eingeführten Muster müssen innerhalb
der Gültigkeitsdauer
des Carnet und innerhalb der
von den Zollbehörden des Einfuhrlandes
festgesetzten Frist in
unverändertem Zustand wiederausgeführt
werden. Diese Frist
darf die Gültigkeitsdauer des
Carnet E.C.S. nicht überschreiten.
2. Die in einem Carnet E.C.S.
verzeichneten und in einer Sendung
ausgeführten oder eingeführten
Muster müssen auch
in einer Sendung wiedereingeführt
oder wiederausgeführt
werden, wenn die Zollbehörden
der betreffenden Länder nicht
Ausnahmen zulassen.
3. Die Wiederausfuhr ist
durch die von den Zollbehörden
des Einfuhrlandes im Carnet
E.C.S. erteilte Bescheinigung
über die Wiederausfuhr nachzuweisen.
ARTIKEL VIII.
1. Verzichten die Zollbehörden
einer Vertragspartei auf die
Wiederausfuhr bestimmter, auf
ein Carnet E.C.S. in ihr Gebiet
eingeführter Muster, so wird
der bürgende Verband erst
dann von seiner Verpflichtung
frei, wenn die Zollbehörden des
Einfuhrlandes im Carnet E.C.S.
bescheinigt haben, daß die Zollvormerkung
für die nicht
wiederausgeführten Muster erledigt
worden ist.
2. Können vorübergehend
eingeführte Muster wegen einer
Beschlagnahme, die nicht von
einer Privatperson veranlaßt
worden ist, nicht wiederausgeführt
werden, so werden die
in Artikel VII vorgesehenen
Wiederausfuhrfristen für die
Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
3. Die Zollbehörden benachrichtigen
nach Möglichkeit den
bürgenden Verband, wenn von
ihnen oder auf ihre Veranlassung
auf Carnets E.C.S. abgefertigte
Muster beschlagnahmt
worden sind, für deren Eingangsabgaben
der betreffende
Verband haftet; sie werden ihm
außerdem die beabsichtigten
Maßnahmen mitteilen.
ARTIKEL IX.
Haben die Zollbehörden
einer Vertragspartei die Wiederausfuhr
der auf ein Carnet
E. C. S. abgefertigten Muster
vorbehaltlos bescheinigt, so
können sie vom bürgenden Verband
für diese Muster die Entrichtung
der in Artikel II erwähnten
Beträge nicht mehr
verlangen. Dagegen kann eine
aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete
Forderung dem bür-
genden Verband gegenüber
noch geltend gemacht werden,
wenn nachträglich festgestellt
wird, daß die Bescheinigung
über die Wiederausfuhr nicht
ordnungsmäßig oder auf betrügerische
Weise erwirkt worden
ist oder daß die für die vorübergehende
Einfuhr geltenden
Bestimmungen verletzt worden
sind.
ARTIKEL X.
Die am Amtsplatz der Zollämter
während der Amtsstunden
erteilten Bescheinigungen in
den nach diesem Abkommen
verwendeten Carnets E.C.S.
sind gebührenfrei.
ARTIKEL XL
1. Ist ein Carnet E.C.S. nicht
ordnungsmäßig erledigt worden,
so können die Zollbehörden des
Einfuhrlandes auch nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer des Carnet,
sofern sie nichts Gegenteiliges
festgestellt haben, als Nachweis
der Wiederausfuhr der
Muster anerkennen
a) die von den Zollbehörden
einer anderen Vertragspartei
im Carnet E.C.S.
bei der Wiedereinfuhr in
das Ausgangsland vorgenommenen
Eintragungen,
sofern sich diese auf
eine Wiedereinfuhr beziehen,
die feststellbar
später als die nachzuweisende
Wiederausfuhr
stattgefunden hat;
b) eine Bescheinigung der
Zollbehörden einer anderen
Vertragspartei auf
Grund von Eintragungen,
die von ihnen auf einem
abgetrennten Abschnitt
des Carnet bei der Einfuhr
in das Gebiet dieser
Vertragspartei vorgenommen
worden sind, sofern
sich diese Eintragungen
auf eine Einfuhr beziehen,
die feststellbar später als
die nachzuweisende Wiederausfuhr
stattgefunden
hat.
2. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes
können auch andere
Beweismittel anerkennen, aus
denen hervorgeht, daß die
Muster sich außerhalb ihres
Landes befinden.
3. Bei Vernichtung, Verlust
oder Diebstahl eines Carnet
E.C.S. über Muster, die Sich im
Gebiet einer Vertragspartei befinden,
werden die Zollbehörden
dieser Vertragspartei auf
Antrag des ausgebenden Verbandes
vorbehaltlich der von
ihnen festgesetzten Bedingungen
ein Ersatzpapier anerkennen,
dessen Gültigkeit am gleichen
Tage erlischt wie die des ersetzten
Carnet.
ARTIKEL XII.
In den Fällen des Artikels XI
sind die Zollbehörden berechtigt,
für die Bereinigung eine
Gebühr zu erheben.
ARTIKEL XIII.
Die Zollbehörden können die
Entrichtung der in Artikel II
erwähnten Eingangsabgaben
und sonstigen Beträge vom bürgenden
Verband nicht mehr
verlangen, wenn ein solcher Anspruch
nicht innerhalb eines
Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Carnet an bei
diesem Verband geltend gemacht
worden ist.
ARTIKEL XIV.
1. Die bürgenden Verbände
können innerhalb einer Frist
von sechs Monaten vom Tage
der Mitteilung über die Nichterledigung
eines Carnet E.C.S.
an nachweisen, daß die Muster
gemäß diesem Abkommen wiederausgeführt
worden sind.
2. Wird dieser Nachweis innerhalb
der vorgesehenen Frist
nicht erbracht, so hat der bürgende
Verband die in Artikel II
erwähnten Eingangsabgaben
und sonstigen Beträge sofort zu
hinterlegen oder vorläufig zu
entrichten. Die hinterlegten
oder vorläufig entrichteten Beträge
werden nach Ablauf von
drei Monaten vom Tage der
Hinterlegung oder der vorläufigen
Entrichtung an endgültig
vereinnahmt. Während dieser
Zeit kann der bürgende Verband
nach Absatz 1 noch die
Rückzahlung der hinterlegten
oder entrichteten Beträge erwirken.
3. In Ländern, deren Vorschriften
die Hinterlegung oder
vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben
nicht vorsehen,
gelten die nach Absatz 2 entrichteten
Beträge als endgültig
vereinnahmt; sie können jedoch
zurückgezahlt werden, wenn
den Zollbehörden nachgewiesen
wird, daß die Muster nach
diesem Abkommen wiederausgeführt
worden sind.
ARTIKEL XV.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
schließen nicht aus,
daß Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,
besondere Vorschriften für
die in einem Land dieser Union
wohnhaften Personen erlassen.
ARTIKEL XVI.
Im Falle des Schmuggels,
einer anderen Zuwiderhandlung
oder eines Mißbrauches sind die
Vertragsparteien ungeachtet der
Bestimmmungen dieses Abkommens
berechtigt, gegen die Benutzer
eines Carnet E.C.S. die
erforderlichen Maßnahmen zur
Einbringung der zu entrichtenden
Eingangsabgaben und sonstigen
Beträge und zur Verhängung
von Strafen zu treffen, die
diese Personen verwirkt haben.
In diesen Fällen müssen die Verbände
den Zollbehörden ihre
Unterstützung gewähren.
ARTIKEL XVII.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
gelten auch für Positiv-
Kinofilme mit Werbecharakter,
die nicht breiter sind als
16 mm, wenn den Zollbehörden
der Nachweis erbracht wird,
daß diese Filme im wesentlichen
aus Photographien (mit oder
ohne Tonband) bestehen, welche
die Art oder die Arbeitsweise
von Waren oder Betriebsausrüstungsgegenständen
zeigen,
deren Eigenschaften durch
Muster oder Kataloge nicht
ausreichend dargestellt werden
können; dafür ist Bedingung,
daß diese Filme
a) sich auf Waren oder Betriebsausrüstungsgegenstände
beziehen, die von
einer im Gebiet einer
anderen Vertragspartei
wohnhaften Person zum
Verkauf oder zum Verleih
angeboten werden,
und
b) ihrer Art nach nur für
Vorführungen vor etwaigen
Kunden, nicht aber
für öffentliche Vorführungen
geeignet sind und
c) in einem Packstück eingeführt
werden, das nur
eine Kopie jedes Films
enthält und nicht zu einer
größeren Sendung von
Filmen gehört.
ARTIKEL XVIII.
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens
wird soweit wie möglich durch
Verhandlungen zwischen ihnen
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird von den beteiligten Vertragsparteien
dem Ständigen
Technischen Komitee des Rates
vorgelegt, das die Meinungsverschiedenheit
prüft und Empfehlungen
für ihre Beilegung erteilt.
3. Kann das Ständige Technische
Komitee die Meinungsverschiedenheit
nicht beilegen,
so legt es sie dem Rat vor, der
nach Artikel III lit. c) des Abkommens
über die Errichtung
des Rates Empfehlungen erteilt.
4. Die beteiligten Vertragsparteien
können im voraus vereinbaren,
die Empfehlungen des
Komitees oder des Rates als
verbindlich anzunehmen.
ARTIKEL XIX.
Dieses Abkommen liegt bis
zum 30. September 1956 zur
Unterzeichnung durch jede Regierung
auf, die Vertragspartei
des Abkommens über die Errichtung
des Rates ist.
ARTIKEL XX.
Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden beim Belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hinterlegt,
das den Regierungen aller Signatarstaaten
und Beitrittsstaaten
sowie dem Generalsekretär des
Rates die Hinterlegung notifiziert.
ARTIKEL XXI.
1. Dieses Abkommen tritt
drei Monate nach dem Tage der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch drei Regierungen
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
für diese Regierungen in
Kraft.
2. Für die Regierung jedes
Signatarstaates, die ihre Ratifikationsurkunde
nach diesem
Tage hinterlegt, tritt das Abkommen
drei Monate nach dem
Tage der Hinterlegung dieser
Ratifikationsurkunde beim Belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten in
Kraft.
ARTIKEL XXII.
1. Die Regierung Jedes
Staates, die dieses Abkommen
nicht unterzeichnet hat, kann
ihm vom 1. Oktober 1956 an
beitreten, wenn sie Vertragspartei
des Abkommens über die Errichtung
des Rates ist.
2. Die Beitrittsurkunden werden
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
hinterlegt, das den
Regierungen aller Signatarstaaten
und Beitrittsstaaten sowie
dem Generalsekretär des Rates
die Hinterlegung notifiziert.
3. Dieses Abkommen tritt für
jede beitretende Regierung drei
Monate nach dem Tage der
Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde
in Kraft, jedoch nicht
vor dem in Artikel "XXI Absatz
1 für sein Inkrafttreten
festgelegten Zeitpunkt.
ARTIKEL XXIII.
1. Dieses Abkommen wird
auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen;
jede Vertragspartei kann
jedoch das Abkommen nach
Ablauf von zwölf Monaten
nach dem Zeitpunkt, an dem es
nach Artikel XXI Absatz 1 in
Kraft getreten ist, jederzeit
kündigen. Die Kündigung wird
mit Ablauf von drei Monaten
nach dem Eingang der Notifikation
über die Kündigung
beim Belgischen Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
wirksam; dieses notifiziert den
Regierungen aller Signatarstaaten
und Beitrittsstaaten sowie
dem Generalsekretär des Rates
den Eingang der Kündigung.
2. Jedes Carnet E.C.S., das
vor dem Wirksamwerden der
Kündigung ausgegeben worden
ist, bleibt gültig; ebenso bleibt
die Bürgschaft des bürgenden
Verbandes bestehen.
ARTIKEL XXIV.
1. Jede Regierung kann im
Zeitpunkt der Ratifikation oder
des Beitrittes oder später durch
Notifikation dem Belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten erklären, daß
dieses Abkommen auch auf alle
oder einzelne Gebiete Anwendung
findet, für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich
ist; das Abkommen
wird für diese Gebiete nach Ablauf
von drei Monaten nach
Eingang der Notifikation beim
Belgischen Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten wirksam,
jedoch nicht vor dem Zeitpunkt,
an dem es für diese Regierung
in Kraft getreten ist.
2. Jede Regierung, die nach
Absatz 1 dieses Abkommen für
ein Gebiet angenommen hat,
für dessen internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist,
kann dem Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
für dieses Gebiet
die Kündigung nach Artikel
XXIII notifizieren.
3. Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
setzt die Regierung aller Signatarstaaten
und Beitrittsstaaten
sowie den Generalsekretär des
Rates von jeder Notifikation,
die ihm auf Grund dieses Artikels
zugegangen ist, in Kenntnis.
ARTIKEL XXV.
1. Der Rat kann den Vertragsparteien
Änderungen dieses
Abkommens vorschlagen.
2. Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
übermittelt jeder Vertragspartei
den Wortlaut jedes vom Rat
empfohlenen Änderungsvorschlages.
3. Jeder nach Absatz 2 übermittelte
Änderungsvorschlag
gilt als angenommen, wenn
keine Vertragspartei innerhalb
von sechs Monaten nach seiner
Übermittlung durch das Belgische
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten Einwendungen
erhoben hat,
4. Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
teilt den Regierungen aller Vertragsparteien
so bald wie möglich
mit, ob gegen einen Änderungsvorschlag
ein Einwand erhoben
worden ist; falls keine
Einwendungen erhoben worden
sind, so tritt die Änderung drei
Monate nach Ablauf der in Absatz
3 vorgesehenen Frist von
sechs Monaten für alle Vertragsparteien
in Kraft.
5. Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
notifiziert den Regierungen der
Vertragsparteien die angenommenen
oder die als angenommen
geltenden Änderungen.
6. Jede Regierung, die dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nimmt damit auch die
Änderungen an, die im Zeitpunkt
der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft sind.
7. Abweichend von diesem
Artikel bestimmt jedoch der
Rat das Verfahren für Änderungen
des Carnet E.C.S.
ARTIKEL XXVI.
Vorbehalte zu diesem Abkommen
sind nicht zulässig.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen dazu gehörig
Bevollmächtigten dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
1. März 1956, in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind, in einer
einzigen Ausfertigung, die im
Archiv der Belgischen Regierung
hinterlegt wird; diese übermittelt
davon den Regierungen
aller Signatarstaaten und Beitrittsstaaten
beglaubigte Abschriften.
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL.
Bei der Unterzeichnung des
Zollabkommens über Carnets
E.C.S. für Warenmuster,
welches das Datum des heutigen
Tages trägt, geben die von
ihren Regierungen dazu gehörig
Bevollmächtigten folgende Erklärungen
ab
1. Die Bestimmungen dieses
Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen
fest. Es
bleibt den Vertragsparteien unbenommen,
gegenwärtig oder
künftig durch autonome Bestimmungen
oder auf Grund
zweiseitiger oder mehrseitiger
Übereinkommen weitergehende
Erleichterungen zu gewähren.
2. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, das Carnet E.C.S.
als eine neue Erleichterung zu
betrachten, die jedoch für die
vorübergehende Einfuhr von
Mustern nicht zwingend ist.
3. Die Vertragsparteien anerkennen,
daß die reibungslose
Durchführung dieses Abkommens
die Gewährung von Erleichterungen
für die zugelassenen
Verbände bei der Überweisung
von Zahlungsmitteln erfordert
für
a) die Erfüllung von Ansprüchen
der Zollbehörden
einer Vertragspartei;
b) die Rückzahlung von Eingangsabgaben
nach Artikel
XIV des Abkommens;
c) die Bezahlung von Vordrucken
für Carnets
E.C.S., die den zugelassenen
Verbänden von ihren
Vereinigungen oder von
den mit ihnen in Verbindung
stehenden Verbänden
übersandt werden.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten dieses Protokoll,
das einen integrierenden
Bestandteil dieses Abkommens
bildet, unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
1. März 1956.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Dr. Franz Schillinger
Für Österreich
Dr. Josef Stangelberger
Für Belgien
P. H. Spaak
Für Dänemark
Lars Pedersen Tillitse
Für Spanien
Für Frankreich
Bernard Dufournier
Für Großbritannien und
Nordirland
Sir George Peter Labouchere
Für Griechenland
Für Irland
Denis R. McDonald
Für Italien
Baron
Michele Scammacca del Murgo
Für Luxemburg
Lambert Schaus
Für Norwegen
Otto J. L. Kildal
Für Pakistan
Für die Niederlande
Baron
B. Ph. van Harinxma thoe Slooten
Für Portugal
Eduardo Vieira Leitao
Für Schweden
T. H. W. Wistrand
Für die Schweiz
Charles Lenz
Für die Türkei
Dogan Türkmen
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Übereinkommen wird auf Grund seines Artikels XXI Abs. 1 am 3. Oktober 1957 in.
Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 3. Juli 1957 das Zollabkommen über Garnets E. C. S. für
Warenmuster ratifiziert
Frankreich (einschließlich seiner Besitzungen in Übersee, der autonomen Republik Togo, des
unter Treuhandschaft stehenden Staates Kamerun sowie aller Länder und Territorien, für deren
internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist), Österreich und Schweden.