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203_1957 AT

203. Zollabkommen über Carnets E. C. S. für Warenmuster samt Unterzeichnungsprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Zollabkommen über Carnets E. C. S. für Warenmuster samt Unterzeichnungsprotokoll.

Nachdem das am 1. März 1956 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über Carnets E. C. S.

für Warenmuster, welches folgendermaßen lautet

(Übersetzung.)

Die Regierungen der Signatarstaaten

dieses Abkommens,

vom Wunsche geleitet, die vorübergehende

Einfuhr und Ausfuhr

von Warenmustern zu erleichtern,

und unter Berücksichtigung

der Ziele des Internationalen

Abkommens zur Erleichterung

der Einfuhr von Warenmustern

und Werbematerial, das am

7. November 1952 in Genf geschlossen

und vom 1. Februar

1953 an zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I.

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet

a) „Muster" Gegenstände, die

eine bestimmte Art bereits hergestellter

Waren darstellen oder

Modelle von Waren sind, deren

Herstellung beabsichtigt ist,

unter den Bedingungen,

(1) daß sie einer im Ausland

wohnhaften Person gehören

und nur eingeführt

werden, um im Einfuhrland

gezeigt oder vorgeführt

zu werden und

dadurch das Erlangen von

Aufträgen für Waren zu

ermöglichen, die aus dem

Ausland geliefert werden

sollen,

(2) daß sie im Einfuhrland

weider verkauft noch

— außer zu Vorführungen

— ihrem normalen

Gebrauch zugeführt noch

in irgendeiner Weise vermietet

oder gegen Vergütung

verwendet werden.

(3) daß beabsichtigt ist, sie

innerhalb einer bestimmten

Frist wiederauszuführen

und

(4) daß ihre Nämlichkeit bei

der Wiederausfuhr festgestellt

werden kann;

ausgenommen davon sind jedoch

gleiche Gegenstände, die in

solchen Mengen von derselben

Person eingeführt oder an denselben

Empfänger gesandt werden,

daß sie insgesamt gesehen

keine Muster im handelsüblichen

Sinne mehr darstellen;

b) „Eingangsabgaben" die

Zölle und alle anderen Abgaben

und Steuern, die anläßlich oder

im Zusammenhang mit der Einfuhr

erhoben werden, sowie alle

inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,

denen die eingeführten

Waren unterliegen,

ausgenommen davon sind jedoch

die Gebühren und sonstigen

Belastungen, die dem Betrag

nach ungefähr auf die

Kosten der erbrachten Dienstleistungen

beschränkt sind und

weder einen mittelbaren Schutz

für inländische Waren noch eine

Besteuerung der Einfuhr zur

Erzielung von Einnahmen darstellen;

c) „Carnet E.C.S." (Echantillons

commerciaux — Commercial

Samples) den vom Rat

unter dieser Bezeichnung ausgearbeiteten

und diesem Abkommen

als Anlage beigefügten

Vordruck. Er wird in englischer

und französischer Sprache und

gegebenenfalls in der Amtsspra-

che oder einer der Amtssprachen

des Ausgabelandes gedruckt;

d) „zugelassener Verband"

einen Verband, der von den

Zollbehörden einer Vertragspartei

zur Ausgabe von Carnets

E.C.S. oder zur Bürgschaftsleistung

für die Entrichtung der in

Artikel II erwähnten Eingangsabgaben

und sonstigen Beträge

zugelassen ist;

e) „ausgebender Verband"

einen zugelassenen Verband, der

Carnets E.C.S. im Ausgangsland

der Muster ausgibt;

f) „bürgender Verband" einen

zugelassenen Verband des Einfuhrlandes,

der für die Entrichtung

der in Artikel II erwähnten

Eingangsabgaben und sonstigen

Beträge Bürgschaft leistet;

g) „Abkommen über die Errichtung

des Rates" das am

15. Dezember 1950 in Brüssel

geschlossene Abkommen über

die Errichtung des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens;

h) „Rat" den in lit. g) genannten

Rat für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens.

ARTIKEL II.

1. Jeder bürgende Verband

verbürgt sich gegenüber den

Zollbehörden des Landes, in

dem er seinen Sitz hat, für die

Entrichtung der in Absatz 4 erwähnten

Eingangsabgaben und

sonstigen zu zahlenden Beträge

für Muster, die auf Grund eines

vom zuständigen ausgebenden

Verband ausgestellten Carnet

E.C.S. in dieses Land eingeführt

werden. Der bürgende Verband

ist nicht verpflichtet, einen die

Eingangsabgaben um mehr als

10 v. H. übersteigenden Betrag

zu entrichten.

2. Die Carnets E.C.S. werden

von den ausgebenden Verbänden

ausgestellt. Sie dürfen nur

an natürliche, im Ausgabeland

wohnhafte Personen oder an

juristische Personen mit Sitz im

Ausgabeland ausgegeben werden,

die den Nachweis erbringen,

daß sie Hersteller oder

Händler oder deren Vertreter

oder Angestellte sind.

3. Abweichend von Absatz 2

können die ausgebenden Verbände

Carnets auch an Personen

ausgeben, die im Ausgabeland

keinen Wohnsitz oder Sitz

haben, wenn die Zollbehörden

des Einfuhrlandes die Gültigkeit

dieser Carnets anerkennen.

4. Jede Vertragspartei anerkennt

die für ihr Gebiet gültigen

und nach diesem Abkommen

ausgestellten und verwendeten

Carnets E.C.S. als Sicherheit

für die auf Grund der Einfuhr

der Muster zu entrichtenden

Eingangsabgaben und sonstigen

Beträge (mit Ausnahme

der Gebühren und Belastungen

im Sinne des Artikels I lit. b);

Voraussetzung dafür ist, daß

diese Muster im Einfuhrland

zum Zollvormerkverkehr zugelassen

sind und von einer natürlichen,

im Gebiet einer anderen

Vertragspartei wohnhaften

Person eingeführt werden.

5. Abweichend von Absatz 4

können die Vertragsparteien

vorbehaltlich der von ihnen

festgesetzten Bedingungen Carnets

E.C.S. auch für unbegleitete

oder solche Muster anerkennen,

die von einer natürlichen, in

ihrem Gebiet wohnhaften Person

eingeführt werden.

ARTIKEL III.

Die Carnets E.C.S. oder Teile

davon, die zur Ausgabe in dem

Land bestimmt sind, in das sie

eingeführt werden, und die den

zur Ausgabe zugelassenen Verbänden

von einem mit ihnen in

Verbindung stehenden ausländischen

Verband, von einer internationalen

Organisation oder

von den Zollbehörden einer

Vertragspartei zugesandt werden,

sind von Eingangsabgaben

sowie von Einfuhrverboten und

Einfuhrbeschränkungen befreit.

Entsprechende Erleichterungen

gelten auch für die Ausfuhr.

ARTIKEL IV.

Der ausgebende Verband muß

auf dem Umschlagblatt und auf

den Einfuhrblättern des Carnet

die Länder vermerken, für die

das Carnet nicht gilt.

ARTIKEL V.

Die ausgebenden Verbände

dürfen nur Carnets E.C.S. ausstellen,

deren Gültigkeitsdauer

ein Jahr vom Tage der Ausgabe

an nicht überschreitet.

ARTIKEL VI.

Nach Aushändigung eines

Carnet E.C.S. durch einen ausgebenden

Verband darf in das

Verzeichnis der Muster auf der

Rückseite des Umschlagblattes

kein Muster mehr aufgenommen

werden.

ARTIKEL VII.

1. Die auf ein Carnet E.C.S.

eingeführten Muster müssen innerhalb

der Gültigkeitsdauer

des Carnet und innerhalb der

von den Zollbehörden des Einfuhrlandes

festgesetzten Frist in

unverändertem Zustand wiederausgeführt

werden. Diese Frist

darf die Gültigkeitsdauer des

Carnet E.C.S. nicht überschreiten.

2. Die in einem Carnet E.C.S.

verzeichneten und in einer Sendung

ausgeführten oder eingeführten

Muster müssen auch

in einer Sendung wiedereingeführt

oder wiederausgeführt

werden, wenn die Zollbehörden

der betreffenden Länder nicht

Ausnahmen zulassen.

3. Die Wiederausfuhr ist

durch die von den Zollbehörden

des Einfuhrlandes im Carnet

E.C.S. erteilte Bescheinigung

über die Wiederausfuhr nachzuweisen.

ARTIKEL VIII.

1. Verzichten die Zollbehörden

einer Vertragspartei auf die

Wiederausfuhr bestimmter, auf

ein Carnet E.C.S. in ihr Gebiet

eingeführter Muster, so wird

der bürgende Verband erst

dann von seiner Verpflichtung

frei, wenn die Zollbehörden des

Einfuhrlandes im Carnet E.C.S.

bescheinigt haben, daß die Zollvormerkung

für die nicht

wiederausgeführten Muster erledigt

worden ist.

2. Können vorübergehend

eingeführte Muster wegen einer

Beschlagnahme, die nicht von

einer Privatperson veranlaßt

worden ist, nicht wiederausgeführt

werden, so werden die

in Artikel VII vorgesehenen

Wiederausfuhrfristen für die

Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

3. Die Zollbehörden benachrichtigen

nach Möglichkeit den

bürgenden Verband, wenn von

ihnen oder auf ihre Veranlassung

auf Carnets E.C.S. abgefertigte

Muster beschlagnahmt

worden sind, für deren Eingangsabgaben

der betreffende

Verband haftet; sie werden ihm

außerdem die beabsichtigten

Maßnahmen mitteilen.

ARTIKEL IX.

Haben die Zollbehörden

einer Vertragspartei die Wiederausfuhr

der auf ein Carnet

E. C. S. abgefertigten Muster

vorbehaltlos bescheinigt, so

können sie vom bürgenden Verband

für diese Muster die Entrichtung

der in Artikel II erwähnten

Beträge nicht mehr

verlangen. Dagegen kann eine

aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete

Forderung dem bür-

genden Verband gegenüber

noch geltend gemacht werden,

wenn nachträglich festgestellt

wird, daß die Bescheinigung

über die Wiederausfuhr nicht

ordnungsmäßig oder auf betrügerische

Weise erwirkt worden

ist oder daß die für die vorübergehende

Einfuhr geltenden

Bestimmungen verletzt worden

sind.

ARTIKEL X.

Die am Amtsplatz der Zollämter

während der Amtsstunden

erteilten Bescheinigungen in

den nach diesem Abkommen

verwendeten Carnets E.C.S.

sind gebührenfrei.

ARTIKEL XL

1. Ist ein Carnet E.C.S. nicht

ordnungsmäßig erledigt worden,

so können die Zollbehörden des

Einfuhrlandes auch nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer des Carnet,

sofern sie nichts Gegenteiliges

festgestellt haben, als Nachweis

der Wiederausfuhr der

Muster anerkennen

a) die von den Zollbehörden

einer anderen Vertragspartei

im Carnet E.C.S.

bei der Wiedereinfuhr in

das Ausgangsland vorgenommenen

Eintragungen,

sofern sich diese auf

eine Wiedereinfuhr beziehen,

die feststellbar

später als die nachzuweisende

Wiederausfuhr

stattgefunden hat;

b) eine Bescheinigung der

Zollbehörden einer anderen

Vertragspartei auf

Grund von Eintragungen,

die von ihnen auf einem

abgetrennten Abschnitt

des Carnet bei der Einfuhr

in das Gebiet dieser

Vertragspartei vorgenommen

worden sind, sofern

sich diese Eintragungen

auf eine Einfuhr beziehen,

die feststellbar später als

die nachzuweisende Wiederausfuhr

stattgefunden

hat.

2. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes

können auch andere

Beweismittel anerkennen, aus

denen hervorgeht, daß die

Muster sich außerhalb ihres

Landes befinden.

3. Bei Vernichtung, Verlust

oder Diebstahl eines Carnet

E.C.S. über Muster, die Sich im

Gebiet einer Vertragspartei befinden,

werden die Zollbehörden

dieser Vertragspartei auf

Antrag des ausgebenden Verbandes

vorbehaltlich der von

ihnen festgesetzten Bedingungen

ein Ersatzpapier anerkennen,

dessen Gültigkeit am gleichen

Tage erlischt wie die des ersetzten

Carnet.

ARTIKEL XII.

In den Fällen des Artikels XI

sind die Zollbehörden berechtigt,

für die Bereinigung eine

Gebühr zu erheben.

ARTIKEL XIII.

Die Zollbehörden können die

Entrichtung der in Artikel II

erwähnten Eingangsabgaben

und sonstigen Beträge vom bürgenden

Verband nicht mehr

verlangen, wenn ein solcher Anspruch

nicht innerhalb eines

Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer

des Carnet an bei

diesem Verband geltend gemacht

worden ist.

ARTIKEL XIV.

1. Die bürgenden Verbände

können innerhalb einer Frist

von sechs Monaten vom Tage

der Mitteilung über die Nichterledigung

eines Carnet E.C.S.

an nachweisen, daß die Muster

gemäß diesem Abkommen wiederausgeführt

worden sind.

2. Wird dieser Nachweis innerhalb

der vorgesehenen Frist

nicht erbracht, so hat der bürgende

Verband die in Artikel II

erwähnten Eingangsabgaben

und sonstigen Beträge sofort zu

hinterlegen oder vorläufig zu

entrichten. Die hinterlegten

oder vorläufig entrichteten Beträge

werden nach Ablauf von

drei Monaten vom Tage der

Hinterlegung oder der vorläufigen

Entrichtung an endgültig

vereinnahmt. Während dieser

Zeit kann der bürgende Verband

nach Absatz 1 noch die

Rückzahlung der hinterlegten

oder entrichteten Beträge erwirken.

3. In Ländern, deren Vorschriften

die Hinterlegung oder

vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben

nicht vorsehen,

gelten die nach Absatz 2 entrichteten

Beträge als endgültig

vereinnahmt; sie können jedoch

zurückgezahlt werden, wenn

den Zollbehörden nachgewiesen

wird, daß die Muster nach

diesem Abkommen wiederausgeführt

worden sind.

ARTIKEL XV.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

schließen nicht aus,

daß Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,

besondere Vorschriften für

die in einem Land dieser Union

wohnhaften Personen erlassen.

ARTIKEL XVI.

Im Falle des Schmuggels,

einer anderen Zuwiderhandlung

oder eines Mißbrauches sind die

Vertragsparteien ungeachtet der

Bestimmmungen dieses Abkommens

berechtigt, gegen die Benutzer

eines Carnet E.C.S. die

erforderlichen Maßnahmen zur

Einbringung der zu entrichtenden

Eingangsabgaben und sonstigen

Beträge und zur Verhängung

von Strafen zu treffen, die

diese Personen verwirkt haben.

In diesen Fällen müssen die Verbände

den Zollbehörden ihre

Unterstützung gewähren.

ARTIKEL XVII.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

gelten auch für Positiv-

Kinofilme mit Werbecharakter,

die nicht breiter sind als

16 mm, wenn den Zollbehörden

der Nachweis erbracht wird,

daß diese Filme im wesentlichen

aus Photographien (mit oder

ohne Tonband) bestehen, welche

die Art oder die Arbeitsweise

von Waren oder Betriebsausrüstungsgegenständen

zeigen,

deren Eigenschaften durch

Muster oder Kataloge nicht

ausreichend dargestellt werden

können; dafür ist Bedingung,

daß diese Filme

a) sich auf Waren oder Betriebsausrüstungsgegenstände

beziehen, die von

einer im Gebiet einer

anderen Vertragspartei

wohnhaften Person zum

Verkauf oder zum Verleih

angeboten werden,

und

b) ihrer Art nach nur für

Vorführungen vor etwaigen

Kunden, nicht aber

für öffentliche Vorführungen

geeignet sind und

c) in einem Packstück eingeführt

werden, das nur

eine Kopie jedes Films

enthält und nicht zu einer

größeren Sendung von

Filmen gehört.

ARTIKEL XVIII.

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens

wird soweit wie möglich durch

Verhandlungen zwischen ihnen

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird von den beteiligten Vertragsparteien

dem Ständigen

Technischen Komitee des Rates

vorgelegt, das die Meinungsverschiedenheit

prüft und Empfehlungen

für ihre Beilegung erteilt.

3. Kann das Ständige Technische

Komitee die Meinungsverschiedenheit

nicht beilegen,

so legt es sie dem Rat vor, der

nach Artikel III lit. c) des Abkommens

über die Errichtung

des Rates Empfehlungen erteilt.

4. Die beteiligten Vertragsparteien

können im voraus vereinbaren,

die Empfehlungen des

Komitees oder des Rates als

verbindlich anzunehmen.

ARTIKEL XIX.

Dieses Abkommen liegt bis

zum 30. September 1956 zur

Unterzeichnung durch jede Regierung

auf, die Vertragspartei

des Abkommens über die Errichtung

des Rates ist.

ARTIKEL XX.

Dieses Abkommen bedarf der

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden beim Belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hinterlegt,

das den Regierungen aller Signatarstaaten

und Beitrittsstaaten

sowie dem Generalsekretär des

Rates die Hinterlegung notifiziert.

ARTIKEL XXI.

1. Dieses Abkommen tritt

drei Monate nach dem Tage der

Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch drei Regierungen

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

für diese Regierungen in

Kraft.

2. Für die Regierung jedes

Signatarstaates, die ihre Ratifikationsurkunde

nach diesem

Tage hinterlegt, tritt das Abkommen

drei Monate nach dem

Tage der Hinterlegung dieser

Ratifikationsurkunde beim Belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten in

Kraft.

ARTIKEL XXII.

1. Die Regierung Jedes

Staates, die dieses Abkommen

nicht unterzeichnet hat, kann

ihm vom 1. Oktober 1956 an

beitreten, wenn sie Vertragspartei

des Abkommens über die Errichtung

des Rates ist.

2. Die Beitrittsurkunden werden

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

hinterlegt, das den

Regierungen aller Signatarstaaten

und Beitrittsstaaten sowie

dem Generalsekretär des Rates

die Hinterlegung notifiziert.

3. Dieses Abkommen tritt für

jede beitretende Regierung drei

Monate nach dem Tage der

Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde

in Kraft, jedoch nicht

vor dem in Artikel "XXI Absatz

1 für sein Inkrafttreten

festgelegten Zeitpunkt.

ARTIKEL XXIII.

1. Dieses Abkommen wird

auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen;

jede Vertragspartei kann

jedoch das Abkommen nach

Ablauf von zwölf Monaten

nach dem Zeitpunkt, an dem es

nach Artikel XXI Absatz 1 in

Kraft getreten ist, jederzeit

kündigen. Die Kündigung wird

mit Ablauf von drei Monaten

nach dem Eingang der Notifikation

über die Kündigung

beim Belgischen Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

wirksam; dieses notifiziert den

Regierungen aller Signatarstaaten

und Beitrittsstaaten sowie

dem Generalsekretär des Rates

den Eingang der Kündigung.

2. Jedes Carnet E.C.S., das

vor dem Wirksamwerden der

Kündigung ausgegeben worden

ist, bleibt gültig; ebenso bleibt

die Bürgschaft des bürgenden

Verbandes bestehen.

ARTIKEL XXIV.

1. Jede Regierung kann im

Zeitpunkt der Ratifikation oder

des Beitrittes oder später durch

Notifikation dem Belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten erklären, daß

dieses Abkommen auch auf alle

oder einzelne Gebiete Anwendung

findet, für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich

ist; das Abkommen

wird für diese Gebiete nach Ablauf

von drei Monaten nach

Eingang der Notifikation beim

Belgischen Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten wirksam,

jedoch nicht vor dem Zeitpunkt,

an dem es für diese Regierung

in Kraft getreten ist.

2. Jede Regierung, die nach

Absatz 1 dieses Abkommen für

ein Gebiet angenommen hat,

für dessen internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist,

kann dem Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

für dieses Gebiet

die Kündigung nach Artikel

XXIII notifizieren.

3. Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

setzt die Regierung aller Signatarstaaten

und Beitrittsstaaten

sowie den Generalsekretär des

Rates von jeder Notifikation,

die ihm auf Grund dieses Artikels

zugegangen ist, in Kenntnis.

ARTIKEL XXV.

1. Der Rat kann den Vertragsparteien

Änderungen dieses

Abkommens vorschlagen.

2. Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

übermittelt jeder Vertragspartei

den Wortlaut jedes vom Rat

empfohlenen Änderungsvorschlages.

3. Jeder nach Absatz 2 übermittelte

Änderungsvorschlag

gilt als angenommen, wenn

keine Vertragspartei innerhalb

von sechs Monaten nach seiner

Übermittlung durch das Belgische

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten Einwendungen

erhoben hat,

4. Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

teilt den Regierungen aller Vertragsparteien

so bald wie möglich

mit, ob gegen einen Änderungsvorschlag

ein Einwand erhoben

worden ist; falls keine

Einwendungen erhoben worden

sind, so tritt die Änderung drei

Monate nach Ablauf der in Absatz

3 vorgesehenen Frist von

sechs Monaten für alle Vertragsparteien

in Kraft.

5. Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

notifiziert den Regierungen der

Vertragsparteien die angenommenen

oder die als angenommen

geltenden Änderungen.

6. Jede Regierung, die dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nimmt damit auch die

Änderungen an, die im Zeitpunkt

der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft sind.

7. Abweichend von diesem

Artikel bestimmt jedoch der

Rat das Verfahren für Änderungen

des Carnet E.C.S.

ARTIKEL XXVI.

Vorbehalte zu diesem Abkommen

sind nicht zulässig.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen dazu gehörig

Bevollmächtigten dieses

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

1. März 1956, in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind, in einer

einzigen Ausfertigung, die im

Archiv der Belgischen Regierung

hinterlegt wird; diese übermittelt

davon den Regierungen

aller Signatarstaaten und Beitrittsstaaten

beglaubigte Abschriften.

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL.

Bei der Unterzeichnung des

Zollabkommens über Carnets

E.C.S. für Warenmuster,

welches das Datum des heutigen

Tages trägt, geben die von

ihren Regierungen dazu gehörig

Bevollmächtigten folgende Erklärungen

ab

1. Die Bestimmungen dieses

Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen

fest. Es

bleibt den Vertragsparteien unbenommen,

gegenwärtig oder

künftig durch autonome Bestimmungen

oder auf Grund

zweiseitiger oder mehrseitiger

Übereinkommen weitergehende

Erleichterungen zu gewähren.

2. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, das Carnet E.C.S.

als eine neue Erleichterung zu

betrachten, die jedoch für die

vorübergehende Einfuhr von

Mustern nicht zwingend ist.

3. Die Vertragsparteien anerkennen,

daß die reibungslose

Durchführung dieses Abkommens

die Gewährung von Erleichterungen

für die zugelassenen

Verbände bei der Überweisung

von Zahlungsmitteln erfordert

für

a) die Erfüllung von Ansprüchen

der Zollbehörden

einer Vertragspartei;

b) die Rückzahlung von Eingangsabgaben

nach Artikel

XIV des Abkommens;

c) die Bezahlung von Vordrucken

für Carnets

E.C.S., die den zugelassenen

Verbänden von ihren

Vereinigungen oder von

den mit ihnen in Verbindung

stehenden Verbänden

übersandt werden.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten dieses Protokoll,

das einen integrierenden

Bestandteil dieses Abkommens

bildet, unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

1. März 1956.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Dr. Franz Schillinger

Für Österreich

Dr. Josef Stangelberger

Für Belgien

P. H. Spaak

Für Dänemark

Lars Pedersen Tillitse

Für Spanien

Für Frankreich

Bernard Dufournier

Für Großbritannien und

Nordirland

Sir George Peter Labouchere

Für Griechenland

Für Irland

Denis R. McDonald

Für Italien

Baron

Michele Scammacca del Murgo

Für Luxemburg

Lambert Schaus

Für Norwegen

Otto J. L. Kildal

Für Pakistan

Für die Niederlande

Baron

B. Ph. van Harinxma thoe Slooten

Für Portugal

Eduardo Vieira Leitao

Für Schweden

T. H. W. Wistrand

Für die Schweiz

Charles Lenz

Für die Türkei

Dogan Türkmen

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Übereinkommen wird auf Grund seines Artikels XXI Abs. 1 am 3. Oktober 1957 in.

Kraft treten.

Folgende Staaten haben bis zum 3. Juli 1957 das Zollabkommen über Garnets E. C. S. für

Warenmuster ratifiziert

Frankreich (einschließlich seiner Besitzungen in Übersee, der autonomen Republik Togo, des

unter Treuhandschaft stehenden Staates Kamerun sowie aller Länder und Territorien, für deren

internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist), Österreich und Schweden.

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