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203. Garantieabkommen (Ybbs-Persenbeug-Projekt und Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Garantieabkommen (Ybbs-Persenbeug-Projekt und Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

Nachdem die am 21. September 1956 in Washington unterzeichneten Garantieabkommen

(Ybbs-Persenbeug-Projekt und Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und

der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welche also lauten

(Übersetzung)

ABKOMMEN vom 21. September 1956, zwischen

der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden

der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN

BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

(im nachfolgenden die „Bank" genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum

zwischen der Bank und der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Österreichischen Donaukraftwerke

Aktiengesellschaft (im nachfolgenden

die „Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen

mit den darin bezogenen Anlagen im

nachfolgenden das „Anleiheabkommen" genannt

wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat,

den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen

Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von

einundzwanzig Millionen Dollar ($ 21,000.000)

zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen

zu gewähren, jedoch nur unter der

Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die

Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen

dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen

der Anleihenehmer zu garantieren;

und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des

Anleiheabkommens zwischen der Bank und den

Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat,

die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen

Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen

Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL I

ABSATZ 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens

nehmen alle Bestimmungen der

Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Feber

1955 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3

zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen

(die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4

sind im nachfolgenden als „Anleiherichtlinien"

bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung,

wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.

ARTIKEL II

ABSATZ 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung

irgendeiner der übrigen in diesem

Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten

garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,

als Bürge und Zahler, die pünktliche

Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen

Spesen der Anleihe, des Kapitals und der

Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen

Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe

oder die Tilgung der Schuldverschreibungen

und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten

und Vereinbarungen der Anleihenehmer,

wie sie im Anleiheabkommen festgelegt

sind.

ARTIKEL III

ABSATZ 3.01. Es wurde zwischen Bürge und

Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld

gegenüber dieser Anleihe irgendeinen

Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte

Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll.

Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge

— außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung

geschaffen — bei Einräumung irgendeiner

Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine

Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso facto

in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten der

Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen

Spesen dieser Anleihe und der Schuldverschreibungen

dieser Anleihe einzuräumen und

bei Schaffung einer solchen Sicherstellung ausdrücklich

dementsprechend Vorsorge zu treffen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch

nicht anzuwenden: (i) auf irgendeine Sicherstellung,

die auf eine Liegenschaft zur Zeit ihres

Ankaufes, lediglich als Sicherheit für die Bezahlung

des Kaufpreises dieser Liegenschaft, geschaffen

wird (ii) auf irgendeine Sicherstellung auf

Handelsgüter, die für eine Schuld geschaffen

wurde, die nicht mehr als ein Jahr nach dem

Zeitpunkt, an dem sie begründet wurde, fällig

wird und die aus dem Erlös des Verkaufes dieser

Handelsgüter abzuzahlen ist; oder (iii) auf irgendeine

Sicherstellung, die im Zuge laufender

Banktransaktionen entstanden ist und eine Schuld

sichert, die nicht mehr als ein Jahr nach dem

Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde, fällig

wird.

Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in

diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des

Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen

und Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb

der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,

die vorstehende Verpflichtung bezüglich

Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner

politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen

wirksam zu machen.

ABSATZ 3.02 (a) Der Bürge und die Bank

haben eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung

der Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu

diesem Zweck hat jeder von ihnen dem anderen

alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich des

allgemeinen Standes der Anleihe üblicherweise

verlangen kann. Diese Auskünfte des Bürgen

haben auch Nachweise über die finanziellen und

wirtschaftlichen Verhältnisse in seinen Gebieten

und über den Stand seiner Zahlungsbilanz zu

enthalten.

(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit

zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen

über Angelegenheiten, welche die Zwecke der

Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung

betreffen, herzustellen. Der Bürge hat

die Bank unverzüglich über alle Umstände zu

unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke

der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der

Bedienung derselben störend einwirken oder

störend einzuwirken drohen.

(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der

Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des

Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann,

zu gestatten.

ABSATZ 3.03. Das Kapital, die Zinsen und

sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen

sowie die allfällige Prämie für

die Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung

der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen

Abzug für und frei vor irgendwelchen

auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf

Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen

auferlegten Steuern oder Gebühren zu bezahlen;

jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen

dieses Absatzes nicht auf die Besteuerung

oder Gebühren für Zahlungen auf Grund einer

Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber

einer Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden

sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung

eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte

natürliche oder juristische Person ist.

ABSATZ 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen

und die Schuldverschreibung,

sind von allen Steuern oder Gebühren zu befreien,

die auf Grund der Gesetze des Bürgen

oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden

Gesetzen auf die oder im Zusammenhang mit

der Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder Registrierung

derselben auferlegt werden.

ABSATZ 3.05. Die Bezahlung des Kapitals,

der Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe

und der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen

Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe

oder die Tilgung der Schuldverschreibungen sind

frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen

oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden

Gesetzen auferlegten Beschränkungen.

ARTIKEL IV

ABSATZ 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen

der Anleiherichtlinien, seine Garantie

auf den von den Anleihenehmern auszustellenden

und zu liefernden Schuldverschreibungen

zu indossieren. Der Finanzminister des

Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende

Person oder Personen sind als die befugten

Vertreter des Bürgen für die Zwecke des

Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.

ARTIKEL V

ABSATZ 5.01. Für die Zwecke des Absatzes

8.01 der Anleiherichtlinien werden die

nachfolgenden Adressen namentlich angegeben

Für den Bürgen

Der Bundesminister für Finanzen,

Wien I,

Himmelpfortgasse,

Österreich,

für die Bank

International Bank for Reconstruction and

Development,

1818 H Street, N.W.,

Washington 25, D. C.,

United States of America.

ABSATZ 5.02. Für die Zwecke des Absatzes

8.03 der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister

für Finanzen des Bürgen bestimmt.

URKUNDLICH DESSEN haben die Vertragspartner

durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten

Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung

dieses Garantieabkommens im Distrikt

Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, an

dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.

Namens der REPUBLIK ÖSTERREICH

Gruber

Bevollmächtigter Vertreter

Namens der

INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

W. A. B. Iliff

(Übersetzung)

Garantieabkommen (Voitsberg-St. Andrä-

Projekt) zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung.

ABKOMMEN vom 21. September 1956, zwischen

der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden

der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN

BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

(im nachfolgenden die „Bank" genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum

zwischen der Bank und der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Österreichischen Draukraftwerke

Aktiengesellschaft (im nachfolgenden

die „Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen

mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden

das „Anleiheabkommen" genannt

wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat,

den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen

Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von zehn

Millionen Dollar ($ 10,000.000) zu den im Anleiheabkommen

festgesetzten Bedingungen zu

gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß

der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von

Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe

und die diesbezüglichen Verpflichtungen

der Anleihenehmer zu garantieren; und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des

Anleiheabkommens zwischen der Bank und den

Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat,

die Zahlung vom Kapital, Zinsen und sonstigen

Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen

Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL I

ABSATZ 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens

nehmen alle Bestimmungen der

Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Feber

1955 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3

zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen

(die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4

sind im nachfolgenden als „Anleiherichtlinien"

bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung,

wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.

ARTIKEL II

ABSATZ 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung

irgendeiner der übrigen in diesem

Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten

garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,

als Bürge und Zahler, die pünktliche

Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen

Spesen der Anleihe, des Kapitals und der

Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der all-

fälligen Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe

oder die Tilgung der Schuldverschreibungen

und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten

und Vereinbarungen der Anleihenehmer,

wie sie im Anleiheabkommen festgelegt

sind.

ARTIKEL III

ABSATZ 3.01. Es wurde zwischen Bürge und

Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld

gegenüber dieser Anleihe irgendeinen

Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte

Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll.

Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge

— außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung

geschaffen — bei Einräumung irgendeiner

Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine

Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso facto

in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten der

Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen

Spesen dieser Anleihe und der Schuldverschreibungen

dieser Anleihe einzuräumen und

bei Schaffung einer solchen Sicherstellung ausdrücklich

dementsprechend Vorsorge zu treffen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch

nicht anzuwenden: (i) auf irgendeine Sicherstellung,

die auf eine Liegenschaft zur Zeit ihres

Ankaufes, lediglich als Sicherheit für die Bezahlung

des Kaufpreises dieser Liegenschaft, geschaffen

wird; (ii) auf irgendeine Sicherstellung auf

Handelsgüter, die für eine Schuld geschaffen

wurde, die nicht mehr als ein Jahr nach dem

Zeitpunkt, an dem sie begründet wurde, fällig

wird und die aus dem Erlös des Verkaufes dieser

Handelsgüter abzuzahlen ist; oder (iii) auf irgendeine

Sicherstellung, die im Zuge laufender

Banktransaktionen entstanden ist und eine Schuld

sichert, die nicht mehr als ein Jahr nach dem

Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde, fällig

wird.

Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in

diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des

Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen und

Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb

der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,

die vorstehende Verpflichtung bezüglich

Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner

politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen

wirksam zu machen.

ABSATZ 3.02. (a) Der Bürge und die Bank

haben eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung

der Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu

diesem Zweck hat jeder von ihnen dem anderen

alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich des

allgemeinen Standes der Anleihe üblicherweise

verlangen kann. Diese Auskünfte des Bürgen

haben auch Nachweise über die finanziellen und

wirtschaftlichen Verhältnisse in seinen Gebieten

und über den Stand seiner Zahlungsbilanz zu

enthalten.

(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit

zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen

über Angelegenheiten, welche die Zwecke der

Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung

betreffen, herzustellen. Der Bürge hat

die Bank unverzüglich über alle Umstände zu

unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke

der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der

Bedienung derselben störend einwirken" oder

störend einzuwirken drohen.

(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der

Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des

Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann,

zu gestatten.

ABSATZ 3.03. Das Kapital, die Zinsen und

sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen

sowie die allfällige Prämie für

die Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung

der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen

Abzug für, und frei von irgendwelchen

auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf

Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen

auferlegten Steuern oder Gebühren zu bezahlen;

jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen

dieses Absatzes nicht auf die Besteuerung

oder Gebühren für Zahlungen auf Grund einer

Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber

einer Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden

sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung

eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte

natürliche oder juristische Person ist.

ABSATZ 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen

und die Schuldverschreibung,

sind von allen Steuern oder Gebühren zu befreien,

die auf Grund der Gesetze des Bürgen

oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden

Gesetzen auf die oder im Zusammenhang mit

der Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder Registrierung

derselben auferlegt werden.

ABSATZ 3.05. Die Bezahlung des Kapitals,

der Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe und

der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen

Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe

oder die Tilgung der Schuldverschreibungen sind

frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen

oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden

Gesetzen auferlegten Beschränkungen.

ARTIKEL IV

ABSATZ 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen

der Anleiherichtlinien, seine Garantie

auf den von den Ahleihenehmern auszustellenden

und zu liefernden Schuldverschreibungen

zu indossieren. Der Finanzminister des

Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende

Person oder Personen sind als die befugten

Vertreter des Bürgen für die Zwecke des

Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.

ARTIKEL V

ABSATZ 5.01. Für die Zwecke des Absatzes

8.01 der Anleiherichtlinien werden die

nachfolgenden Adressen namentlich angegeben

Für den Bürgen

Der Bundesminister für Finanzen

Wien I,

Himmelpfortgasse,

Österreich,

für die Bank

International Bank for Reconstruction and

Development,

1818 H Street, N. W.,

Washington 25, D. C,

United States of America.

ABSATZ 5.02. Für die Zwecke des Absatzes

8.03 der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister

für Finanzen des Bürgen bestimmt.

URKUNDLICH DESSEN haben die Vertragspartner

durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten

Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung

dieses Garantieabkommens im Distrikt

Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, an

dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.

Namens der REPUBLIK ÖSTERREICH

Gruber

Bevollmächtigter Vertreter

Namens der

INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

W. A. B. Iliff

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Oktober 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die beiden Garantieabkommen sind am 3. Oktober 1956 in Kraft getreten.

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