203. Garantieabkommen (Ybbs-Persenbeug-Projekt und Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 21. September 1956 in Washington unterzeichneten Garantieabkommen
(Ybbs-Persenbeug-Projekt und Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welche also lauten
(Übersetzung)
ABKOMMEN vom 21. September 1956, zwischen
der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden
der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN
BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
(im nachfolgenden die „Bank" genannt).
Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum
zwischen der Bank und der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Österreichischen Donaukraftwerke
Aktiengesellschaft (im nachfolgenden
die „Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen
mit den darin bezogenen Anlagen im
nachfolgenden das „Anleiheabkommen" genannt
wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat,
den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen
Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von
einundzwanzig Millionen Dollar ($ 21,000.000)
zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen
zu gewähren, jedoch nur unter der
Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die
Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen
dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen
der Anleihenehmer zu garantieren;
und
da der Bürge anläßlich des Abschlusses des
Anleiheabkommens zwischen der Bank und den
Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat,
die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen
Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen
Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt
übereingekommen
ARTIKEL I
ABSATZ 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens
nehmen alle Bestimmungen der
Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Feber
1955 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3
zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen
(die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4
sind im nachfolgenden als „Anleiherichtlinien"
bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung,
wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.
ARTIKEL II
ABSATZ 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung
irgendeiner der übrigen in diesem
Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten
garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,
als Bürge und Zahler, die pünktliche
Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen
Spesen der Anleihe, des Kapitals und der
Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen
Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe
oder die Tilgung der Schuldverschreibungen
und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten
und Vereinbarungen der Anleihenehmer,
wie sie im Anleiheabkommen festgelegt
sind.
ARTIKEL III
ABSATZ 3.01. Es wurde zwischen Bürge und
Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld
gegenüber dieser Anleihe irgendeinen
Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte
Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll.
Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge
— außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung
geschaffen — bei Einräumung irgendeiner
Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine
Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso facto
in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten der
Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen
Spesen dieser Anleihe und der Schuldverschreibungen
dieser Anleihe einzuräumen und
bei Schaffung einer solchen Sicherstellung ausdrücklich
dementsprechend Vorsorge zu treffen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch
nicht anzuwenden: (i) auf irgendeine Sicherstellung,
die auf eine Liegenschaft zur Zeit ihres
Ankaufes, lediglich als Sicherheit für die Bezahlung
des Kaufpreises dieser Liegenschaft, geschaffen
wird (ii) auf irgendeine Sicherstellung auf
Handelsgüter, die für eine Schuld geschaffen
wurde, die nicht mehr als ein Jahr nach dem
Zeitpunkt, an dem sie begründet wurde, fällig
wird und die aus dem Erlös des Verkaufes dieser
Handelsgüter abzuzahlen ist; oder (iii) auf irgendeine
Sicherstellung, die im Zuge laufender
Banktransaktionen entstanden ist und eine Schuld
sichert, die nicht mehr als ein Jahr nach dem
Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde, fällig
wird.
Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in
diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des
Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen
und Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.
Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb
der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,
die vorstehende Verpflichtung bezüglich
Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner
politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen
wirksam zu machen.
ABSATZ 3.02 (a) Der Bürge und die Bank
haben eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung
der Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu
diesem Zweck hat jeder von ihnen dem anderen
alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich des
allgemeinen Standes der Anleihe üblicherweise
verlangen kann. Diese Auskünfte des Bürgen
haben auch Nachweise über die finanziellen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in seinen Gebieten
und über den Stand seiner Zahlungsbilanz zu
enthalten.
(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit
zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen
über Angelegenheiten, welche die Zwecke der
Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung
betreffen, herzustellen. Der Bürge hat
die Bank unverzüglich über alle Umstände zu
unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke
der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der
Bedienung derselben störend einwirken oder
störend einzuwirken drohen.
(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der
Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des
Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann,
zu gestatten.
ABSATZ 3.03. Das Kapital, die Zinsen und
sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen
sowie die allfällige Prämie für
die Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung
der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen
Abzug für und frei vor irgendwelchen
auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf
Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen
auferlegten Steuern oder Gebühren zu bezahlen;
jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen
dieses Absatzes nicht auf die Besteuerung
oder Gebühren für Zahlungen auf Grund einer
Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber
einer Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden
sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung
eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte
natürliche oder juristische Person ist.
ABSATZ 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen
und die Schuldverschreibung,
sind von allen Steuern oder Gebühren zu befreien,
die auf Grund der Gesetze des Bürgen
oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden
Gesetzen auf die oder im Zusammenhang mit
der Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder Registrierung
derselben auferlegt werden.
ABSATZ 3.05. Die Bezahlung des Kapitals,
der Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe
und der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen
Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe
oder die Tilgung der Schuldverschreibungen sind
frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen
oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden
Gesetzen auferlegten Beschränkungen.
ARTIKEL IV
ABSATZ 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen
der Anleiherichtlinien, seine Garantie
auf den von den Anleihenehmern auszustellenden
und zu liefernden Schuldverschreibungen
zu indossieren. Der Finanzminister des
Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende
Person oder Personen sind als die befugten
Vertreter des Bürgen für die Zwecke des
Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.
ARTIKEL V
ABSATZ 5.01. Für die Zwecke des Absatzes
8.01 der Anleiherichtlinien werden die
nachfolgenden Adressen namentlich angegeben
Für den Bürgen
Der Bundesminister für Finanzen,
Wien I,
Himmelpfortgasse,
Österreich,
für die Bank
International Bank for Reconstruction and
Development,
1818 H Street, N.W.,
Washington 25, D. C.,
United States of America.
ABSATZ 5.02. Für die Zwecke des Absatzes
8.03 der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister
für Finanzen des Bürgen bestimmt.
URKUNDLICH DESSEN haben die Vertragspartner
durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten
Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung
dieses Garantieabkommens im Distrikt
Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, an
dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.
Namens der REPUBLIK ÖSTERREICH
Gruber
Bevollmächtigter Vertreter
Namens der
INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
W. A. B. Iliff
(Übersetzung)
Garantieabkommen (Voitsberg-St. Andrä-
Projekt) zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung.
ABKOMMEN vom 21. September 1956, zwischen
der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden
der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN
BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
(im nachfolgenden die „Bank" genannt).
Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum
zwischen der Bank und der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Österreichischen Draukraftwerke
Aktiengesellschaft (im nachfolgenden
die „Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen
mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden
das „Anleiheabkommen" genannt
wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat,
den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen
Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von zehn
Millionen Dollar ($ 10,000.000) zu den im Anleiheabkommen
festgesetzten Bedingungen zu
gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß
der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von
Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe
und die diesbezüglichen Verpflichtungen
der Anleihenehmer zu garantieren; und
da der Bürge anläßlich des Abschlusses des
Anleiheabkommens zwischen der Bank und den
Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat,
die Zahlung vom Kapital, Zinsen und sonstigen
Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen
Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt
übereingekommen
ARTIKEL I
ABSATZ 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens
nehmen alle Bestimmungen der
Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Feber
1955 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3
zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen
(die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4
sind im nachfolgenden als „Anleiherichtlinien"
bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung,
wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.
ARTIKEL II
ABSATZ 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung
irgendeiner der übrigen in diesem
Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten
garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,
als Bürge und Zahler, die pünktliche
Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen
Spesen der Anleihe, des Kapitals und der
Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der all-
fälligen Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe
oder die Tilgung der Schuldverschreibungen
und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten
und Vereinbarungen der Anleihenehmer,
wie sie im Anleiheabkommen festgelegt
sind.
ARTIKEL III
ABSATZ 3.01. Es wurde zwischen Bürge und
Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld
gegenüber dieser Anleihe irgendeinen
Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte
Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll.
Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge
— außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung
geschaffen — bei Einräumung irgendeiner
Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine
Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso facto
in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten der
Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen
Spesen dieser Anleihe und der Schuldverschreibungen
dieser Anleihe einzuräumen und
bei Schaffung einer solchen Sicherstellung ausdrücklich
dementsprechend Vorsorge zu treffen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch
nicht anzuwenden: (i) auf irgendeine Sicherstellung,
die auf eine Liegenschaft zur Zeit ihres
Ankaufes, lediglich als Sicherheit für die Bezahlung
des Kaufpreises dieser Liegenschaft, geschaffen
wird; (ii) auf irgendeine Sicherstellung auf
Handelsgüter, die für eine Schuld geschaffen
wurde, die nicht mehr als ein Jahr nach dem
Zeitpunkt, an dem sie begründet wurde, fällig
wird und die aus dem Erlös des Verkaufes dieser
Handelsgüter abzuzahlen ist; oder (iii) auf irgendeine
Sicherstellung, die im Zuge laufender
Banktransaktionen entstanden ist und eine Schuld
sichert, die nicht mehr als ein Jahr nach dem
Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde, fällig
wird.
Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in
diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des
Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen und
Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.
Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb
der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,
die vorstehende Verpflichtung bezüglich
Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner
politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen
wirksam zu machen.
ABSATZ 3.02. (a) Der Bürge und die Bank
haben eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung
der Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu
diesem Zweck hat jeder von ihnen dem anderen
alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich des
allgemeinen Standes der Anleihe üblicherweise
verlangen kann. Diese Auskünfte des Bürgen
haben auch Nachweise über die finanziellen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in seinen Gebieten
und über den Stand seiner Zahlungsbilanz zu
enthalten.
(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit
zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen
über Angelegenheiten, welche die Zwecke der
Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung
betreffen, herzustellen. Der Bürge hat
die Bank unverzüglich über alle Umstände zu
unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke
der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der
Bedienung derselben störend einwirken" oder
störend einzuwirken drohen.
(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der
Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des
Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann,
zu gestatten.
ABSATZ 3.03. Das Kapital, die Zinsen und
sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen
sowie die allfällige Prämie für
die Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung
der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen
Abzug für, und frei von irgendwelchen
auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf
Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen
auferlegten Steuern oder Gebühren zu bezahlen;
jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen
dieses Absatzes nicht auf die Besteuerung
oder Gebühren für Zahlungen auf Grund einer
Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber
einer Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden
sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung
eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte
natürliche oder juristische Person ist.
ABSATZ 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen
und die Schuldverschreibung,
sind von allen Steuern oder Gebühren zu befreien,
die auf Grund der Gesetze des Bürgen
oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden
Gesetzen auf die oder im Zusammenhang mit
der Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder Registrierung
derselben auferlegt werden.
ABSATZ 3.05. Die Bezahlung des Kapitals,
der Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe und
der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen
Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe
oder die Tilgung der Schuldverschreibungen sind
frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen
oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden
Gesetzen auferlegten Beschränkungen.
ARTIKEL IV
ABSATZ 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen
der Anleiherichtlinien, seine Garantie
auf den von den Ahleihenehmern auszustellenden
und zu liefernden Schuldverschreibungen
zu indossieren. Der Finanzminister des
Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende
Person oder Personen sind als die befugten
Vertreter des Bürgen für die Zwecke des
Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.
ARTIKEL V
ABSATZ 5.01. Für die Zwecke des Absatzes
8.01 der Anleiherichtlinien werden die
nachfolgenden Adressen namentlich angegeben
Für den Bürgen
Der Bundesminister für Finanzen
Wien I,
Himmelpfortgasse,
Österreich,
für die Bank
International Bank for Reconstruction and
Development,
1818 H Street, N. W.,
Washington 25, D. C,
United States of America.
ABSATZ 5.02. Für die Zwecke des Absatzes
8.03 der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister
für Finanzen des Bürgen bestimmt.
URKUNDLICH DESSEN haben die Vertragspartner
durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten
Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung
dieses Garantieabkommens im Distrikt
Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, an
dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.
Namens der REPUBLIK ÖSTERREICH
Gruber
Bevollmächtigter Vertreter
Namens der
INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
W. A. B. Iliff
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 3. Oktober 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die beiden Garantieabkommen sind am 3. Oktober 1956 in Kraft getreten.