203. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Reisegebührenvorschrift 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, wird ergänzt wie folgt
1. Die §§ 69 bis 72 erhalten die Bezeichnung
74 bis 77.
2. Nach dem bisherigen § 68 der Reisegebührenvorschrift
1955 wird eingefügt
„§ 69. Berufsoffiziere und Beamte
der Heeresverwaltung.
Für die Berufsoffiziere und die Beamten der
Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes
(§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im
Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des
Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen
anzusehen, die für Zwecke der Kommandos,
Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison
bestimmt sind. Das Amt für Landesverteidigung
bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem
Garnisonsort gehören.
§ 70. Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr
ist um die in diesen Gebühren enthaltenen
Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts
wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen
wird.
§ 71. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr und
Trennungsgebühr entfällt für die Zeit, für die
ein Anspruch auf Übungs- oder Einsatzgebühr
besteht.
§ 72. (1) Verläßt ein Berufsoffizier oder ein
Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen
Formation den Garnisonsort für
länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden
der Abwesenheit als Übungsgebühr
a) der ledige Offizier (Beamte) die um 25 v. H.
gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
b) der verheiratete Offizier (Beamte) die
Tagesgebühr nach Tarif II,
in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden
Verpflegssatzes.
(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des
Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes
1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Gebühren von der um ein Drittel erhöhten
Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind
(Einsatzgebühr).
(s) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt
kein Kilometergeld.
(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur
verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit
eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
§ 73. (1) Den Berufsoffizieren werden folgende
Gebührenstufen zugewiesen
(2) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt
werden, sind die Bestimmungen des § 7
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
den Berufsoffizieren der Dienstpostengruppe I
die Vergütung nach der 1. Wagenklasse gebührt."
Artikel II.
(1) Die Beamten der Heeresverwaltung, die gemäß
§ 49 des Wehrgesetzes als Ausbildner verwendet
werden, werden der Gebührenstufe 1 zugewiesen.
(2) Auf die Vertragsbediensteten des Bundesheeres
sind die Bestimmungen des I. Hauptstückes
der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den Abweichungen
anzuwenden, die sich aus der sinngemäßen
Anwendung der §§ 69 bis 72 ergeben. Bei
den ledigen Vertragsbediensteten des Bundesheeres
entfällt ferner der Anspruch auf Zuteilungsgebühr
und auf Übersiedlungsgebühren;
die Reise in den neuen Dienstort gilt als Dienstreise.
Artikel III.
Für die Angehörigen des provisorischen Grenzschutzes
sind die Bestimmungen des I. Hauptstückes
der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den
Abweichungen anzuwenden, die sich aus der sinngemäßen
Anwendung der Bestimmungen der
Art. I und II ergeben.