Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
203_1955 AT

203. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Reisegebührenvorschrift 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Reisegebührenvorschrift 1955.

Artikel 1.

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, wird ergänzt wie folgt

1. Die §§ 69 bis 72 erhalten die Bezeichnung

74 bis 77.

2. Nach dem bisherigen § 68 der Reisegebührenvorschrift

1955 wird eingefügt

„§ 69. Berufsoffiziere und Beamte

der Heeresverwaltung.

Für die Berufsoffiziere und die Beamten der

Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes

(§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im

Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des

Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen

anzusehen, die für Zwecke der Kommandos,

Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison

bestimmt sind. Das Amt für Landesverteidigung

bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem

Garnisonsort gehören.

§ 70. Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr

ist um die in diesen Gebühren enthaltenen

Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts

wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen

wird.

§ 71. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr und

Trennungsgebühr entfällt für die Zeit, für die

ein Anspruch auf Übungs- oder Einsatzgebühr

besteht.

§ 72. (1) Verläßt ein Berufsoffizier oder ein

Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen

Formation den Garnisonsort für

länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden

der Abwesenheit als Übungsgebühr

a) der ledige Offizier (Beamte) die um 25 v. H.

gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;

b) der verheiratete Offizier (Beamte) die

Tagesgebühr nach Tarif II,

in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden

Verpflegssatzes.

(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des

Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes

1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Gebühren von der um ein Drittel erhöhten

Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind

(Einsatzgebühr).

(s) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt

kein Kilometergeld.

(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur

verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit

eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.

§ 73. (1) Den Berufsoffizieren werden folgende

Gebührenstufen zugewiesen

(2) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt

werden, sind die Bestimmungen des § 7

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

den Berufsoffizieren der Dienstpostengruppe I

die Vergütung nach der 1. Wagenklasse gebührt."

Artikel II.

(1) Die Beamten der Heeresverwaltung, die gemäß

§ 49 des Wehrgesetzes als Ausbildner verwendet

werden, werden der Gebührenstufe 1 zugewiesen.

(2) Auf die Vertragsbediensteten des Bundesheeres

sind die Bestimmungen des I. Hauptstückes

der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den Abweichungen

anzuwenden, die sich aus der sinngemäßen

Anwendung der §§ 69 bis 72 ergeben. Bei

den ledigen Vertragsbediensteten des Bundesheeres

entfällt ferner der Anspruch auf Zuteilungsgebühr

und auf Übersiedlungsgebühren;

die Reise in den neuen Dienstort gilt als Dienstreise.

Artikel III.

Für die Angehörigen des provisorischen Grenzschutzes

sind die Bestimmungen des I. Hauptstückes

der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den

Abweichungen anzuwenden, die sich aus der sinngemäßen

Anwendung der Bestimmungen der

Art. I und II ergeben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →