203_1954
AT
203. Verordnung: 2. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 203. Verordnung: 2. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bazillenausscheidergesetzes,
StGBl. Nr. 153/1945, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft und für Handel und
Wiederaufbau verordnet
Der § 4 der Verordnung vom 20. März 1946,
BGBl. Nr. 128, zur Durchführung des Gesetzes
über die gesundheitliche Überwachung der
mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und
Genußmitteln befaßten Personen (1. Verordnung
zum Bazillenausscheidergesetz) hat zu
lauten
„§ 4. Wiederholungsuntersuchungen im Sinne
der Bestimmungen des § 2 des Bazillenausscheidergesetzes
haben im Geltungsbereich dieser Verordnung
ab dem der Verlautbarung folgenden
Monatsersten in Zeitabständen von je zwölf Monaten
zu erfolgen."