Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
203_1954 AT

203. Verordnung: 2. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 203. Verordnung: 2. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bazillenausscheidergesetzes,

StGBl. Nr. 153/1945, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft und für Handel und

Wiederaufbau verordnet

Der § 4 der Verordnung vom 20. März 1946,

BGBl. Nr. 128, zur Durchführung des Gesetzes

über die gesundheitliche Überwachung der

mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und

Genußmitteln befaßten Personen (1. Verordnung

zum Bazillenausscheidergesetz) hat zu

lauten

„§ 4. Wiederholungsuntersuchungen im Sinne

der Bestimmungen des § 2 des Bazillenausscheidergesetzes

haben im Geltungsbereich dieser Verordnung

ab dem der Verlautbarung folgenden

Monatsersten in Zeitabständen von je zwölf Monaten

zu erfolgen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →